Befristete Arbeitsverhältnisse
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- Gregor Seidel
- vor 8 Jahren
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1 Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung eine Befristung ergibt (für die Dauer der Erkrankung des/der Mitarbeiters/in NN) Wichtig:Die Befristung muss vor Arbeitsantritt schriftlich vereinbart werden, ansonsten ist sie unwirksam und es liegt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor Ingo Schierenbeck, Juli 2007
2 Wann ist ein befristeter Arbeitsvertrag zulässig? 1. Befristung mit Sachgrund Wenn ein sachlicher Grund vorliegt, z.b. - Vorübergehender Bedarf - Vertretung - Eigenart der Arbeitsleistung - Arbeitsverhältnis zur Probe - Projektarbeit/Drittmittel - Befristung auf Wunsch des/der Arbeitnehmers/in Die Befristung mit Sachgrund ist zulässig und zwar unabhängig von der Zahl der befristeten Arbeitsverträge Ingo Schierenbeck, Juli 2007
3 2. Befristung ohne Sachgrund max. für die Dauer von zwei Jahren (innerhalb dieses Zeitraumes sind max. drei Verlängerungen möglich) bei neugegründeten Unternehmen in den ersten vier Jahren max. für die Dauer von vier Jahren (innerhalb dieses Zeitraumes sind mehrere Verlängerungen möglich) Wichtig: Befristungen ohne Sachgrund sind nur bei kalendermäßig befristeten Arbeitsverträgen zulässig. Zwischen dem/der Arbeitnehmer/in und demselben Arbeitgeber darf nicht bereits vorher ein Arbeitsverhältnis bestanden haben Ingo Schierenbeck, Juli 2007
4 Ausnahme: Ältere Arbeitnehmer/innen Ältere Arbeitnehmer/innen dürfen bis zu fünf Jahren ohne sachlichen Grund beschäftigt werden, wenn - sie das 52. Lebensjahr vollendet haben - unmittelbar davor mindestens vier Monate beschäftigungslos waren ( 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) - oder Transferkurzarbeitergeld bezogen haben - oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen haben Ingo Schierenbeck, Juli 2007
5 Besondere Rechte im befristeten Arbeitsverhältnis Keine ordentliche Kündigung möglich, es sei denn diese ist im Vertrag oder TV ausdrücklich vereinbart worden Informationspflicht über zu besetzende unbefristete Stellen Informationspflicht gegenüber BR/PR/MAV über die Zahl und den Anteil von befristet Beschäftigten Teilnahme an Aus- und Weiterbildung Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit bei Fortsetzung der Beschäftigung (mit Wissen des Arbeitgebers) über das Vertragsende hinaus Ingo Schierenbeck, Juli 2007
6 Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrages Das befristete Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder Erreichung des Zweckes, ohne dass es einer Kündigung bedarf. ( keine Anwendung des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes) Bei zweckbefristeten Arbeitsverträgen muss der Arbeitgeber den/die Arbeitnehmer/in zwei Wochen vor Auslaufen des Vertrages schriftlich informieren. Gerichtliche Überprüfung der Zulässigkeit der Befristung nur innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende der Befristung Ingo Schierenbeck, Juli 2007
7 Folgen einer unwirksamen Befristung: Unbefristetes Arbeitsverhältnis Kündbar frühestens zum vereinbarten Ende Ausnahme: - ordentl. Kündigung ist vereinbart - Unwirksamkeit wg. fehlender Schriftform Ingo Schierenbeck, Juli 2007
8 Die Interessenvertretung hat die Einhaltung geltenden Rechts mit zu überwachen. Dazu gehört auch die Überwachung der Einhaltung geltender Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsbzw. Dienstvereinbarungen
9 Geregelt in: 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden... ähnlich z.b auch: 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG und 54 Abs. 1 b) BremPersVG Dazu gehören auch alle Regelungen, die Befristungen betreffen!
10 Einzelne Arbeitnehmer haben Anhörungs-, Erörterungs-, Mitwirkungs- und Beschwerderechte. Geregelt z.b. in: 81, 82 Abs.1 und 84 bis 86 BetrVG ähnlich 53 Abs.1,2 BremPersVG
11 Die Interessenvertretung hat eine Schutzfunktion für alle im Betrieb tätigen Personen ( 75 Abs. 1 BetrVG). (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft,... unterbleibt... ähnlich: 67 Abs. 1 BPersVG und 52, 53 Abs. 3 BremPersVG
12 Eine gem. 1, 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz diskriminierende Benachteiligung kann sich auch aus der Umgehung eines besonderen Kündigungsschutzrechts (Schwangerschaft, Schwerbehinderung,...) ergeben! Zugleich muss der Betriebsrat auch die Eingliederung aller Schutzbedürftigen fördern. Geregelt in: 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;... ähnlich 68 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG
13 Zur Ausübung seiner Rechte muss der Betriebsrat vom Arbeitgeber über den Anteil der befristet Beschäftigten in der Belegschaft unterrichten werden ( 20 TzBefrG). Also: Anzahl und Verhältnis zu allen Beschäftigten Des weiteren müssen alle befristet Beschäftigten über die Ausschreibung unbefristeter Stellen im Betrieb informiert werden ( 18 TzBefrG). Über die Einhaltung dieser Vorschrift hat der Betriebsrat/ Personalrat zu wachen!
14 Zusätzlich bei Einstellungen: Wenn bei Einstellung einer unbefristeten Kraft ein/e schon befristete Mitarbeiter/in trotz gleicher Eignung übergangen werden soll, begründet dies einen Widerspruch des Betriebsrats ( 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG)! (2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn Die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,...
15 Mitbestimmungspflichtig sind: - sowohl die spätere Verlängerung eines zunächst befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn Übernahme nicht schon zugesagt als auch - ein erneutes befristetes Arbeitsverhältnis, wenn wegen der kurzen Unterbrechung im arbeitsvertraglichen Sinne keine Neueinstellung vorliegt.
16 Befristete Beschäftigung spielt auch immer in der Betriebsratsarbeit bei BetrVG Personalplanung a BetrVG Beschäftigungssicherung bis 98 BetrVG Berufsbildung und betriebliche Bildungsmaßnahmen
17 Vielen Dank! Sie können uns erreichen: Mitbestimmung und Technologieberatung Bremen: Bürgerstraße 1, Bremen, Tel.: oder Bremerhaven: Friedrich-Ebert-Str.3, Bremerhaven, Tel.:
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