Quellen des Arbeitsrechts

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1 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 3 Arbeitsrecht Folie Nr. 1 Quellen des Arbeitsrechts Die Rechtsquellen im Einzelnen EG-Recht Grundgesetz einfaches Gesetzesrecht Tarifvertrag Betriebsvereinbarung (beachte aber 77 III BetrVG) Arbeitsvertrag Rangfolge der Rechtsquellen Grundsatz: Günstigkeitsprinzip, d.h. eine rangniedere Norm darf nur zugunsten des Arbeitnehmers von einer ranghöheren Norm abweichen Ausnahme: Tarifdispositives Gesetzesrecht = Tarifvertrag darf in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen auch zuungunsten des Arbeitnehmers von einer gesetzlichen Regelung abweichen, z.b. 622 IV BGB, 13 I 1 BUrlG, 4 IV EFZG

2 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 3 Arbeitsrecht Folie Nr. 2 Abgrenzung Arbeitsvertrag / freier Dienstvertrag Freier Dienstvertrag = Erbringung selbständiger Dienste Arbeitsvertrag = Erbringung unselbständiger Dienste Entscheidendes Kriterium der Unselbständigkeit = persönliche (rechtliche, nicht wirtschaftliche!) Abhängigkeit des Arbeitnehmers (h.m:) Voraussetzungen (alternativ) Weisungsgebundenheit (vgl. 84 I 2 HGB) Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation Beachte: Dienstverhältnis von Vorständen/ Geschäftsführern = freier Dienstvertrag

3 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 3 Arbeitsrecht Folie Nr. 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Verbot 7 I, 2 I Nr. 1 AGG = Verbot der Benachteiligung von u.a. Bewerbern/Bewerberinnen um ein Beschäftigungsverhältnis aus folgenden Differenzierungsgründen Rasse / ethnische Herkunft Geschlecht Religion / Weltanschauung Behinderung Alter sexuelle Identität Benachteiligung ausnahmsweise zulässig gemäß 8-10 AGG insbesondere: 8 AGG: Differenzierungsgrund = entscheidende berufliche Voraussetzung Sanktionen 15 II AGG: Angemessene Entschädigung in Geld für immaterielle Schäden (grds. nicht > 3 Monatsgehälter) 15 I AGG: Ersatz des Vermögensschadens, z.b. wenn Bewerber/Bewerberin ohne Benachteiligung eingestellt worden wäre. Zusätzliche Voraussetzung: Verschulden i.s.d. 276 BGB. 15 VI AGG: Kein Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags

4 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 3 Arbeitsrecht Folie Nr. 4 Fragerecht des Arbeitgebers 1. Zulässige/ unzulässige Fragen Zulässige Fragen fachliche Qualifikation (beruflicher Werdegang einschließlich Aus- und Weiterbildung bislang h.m: Schwerbehinderteneigenschaft Begrenzt zulässige Fragen Vorstrafen Krankheiten Unzulässige Fragen Gewerkschaftszugehörigkeit Parteizugehörigkeit, Konfession Schwangerschaft (vgl. Rspr. EuGH) Rechtsfolge von Falschauskünften Zulässige Frage: Anfechtbarkeit des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung ( 123 BGB) Unzulässige Frage: Recht des Arbeitnehmers zur Lüge

5 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 3 Arbeitsrecht Folie Nr. 5 Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristeter Arbeitsvertrag = klarer Anfangs- und Endtermin Arbeitsverhältnis endet automatisch mit Eintritt des Endtermins (= keine ordentliche Kündigung erforderlich) außerordentliche Kündigung ( 626 BGB) auch vor Eintritt des Endtermins möglich Gesetzliche Beschränkung bezüglich Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach TzBfG. Möglichkeiten der Befristung: Befristungen mit sachlichem Grund ( 14 I 1 TzBfG) Befristungen ohne sachlichen Grund bis zu (Gesamt-)Dauer von 2 Jahren ( 14 II TzBfG) bei Existenzgründung bis zur (Gesamt-)Dauer von 4 Jahren ( 14 II a TzBfG) Arbeitnehmer, die das 52. Lebensjahr vollendet haben bis maximal 5 Jahre ( 14 III TzBfG, geändert nach Urteil des EuGH v Mangold ) 14 IV TzBfG: Befristungsabrede bedarf Schriftform Rechtsfolge bei unwirksamer Befristungsabrede: unbefristetes Arbeitsverhältnis

6 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 3 Arbeitsrecht Folie Nr. 6 Inhalt des Arbeitsverhältnisses 1. Pflichten des Arbeitnehmers Arbeitspflicht ( 611 I BGB) Quelle: Inhalt Treuepflicht Arbeitsvertrag Konkretisierung durch: Weisungsrecht (vgl. 106 GewO) richtige Arbeit am richtigen Ort zur richtigen Zeit 2. Pflichten des Arbeitgebers Vergütungspflicht ( 611 I BGB) Beschäftigungspflicht (Art. 2 I GG i.v.m. Art. 1 GG) Pflicht zur Freistellung ( 3 BUrlG, 3, 6 I MuSchG) Fürsorgepflicht

7 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 3 Arbeitsrecht Folie Nr.7 Leistungsstörungen im Arbeitsverhältnis 1. Leistungsstörungen auf Seiten des Arbeitnehmers a) Fehlende Erbringung der Arbeitsleistung Unmöglichkeit: Fehlende Arbeitsleistung wird durch Zeitablauf gem. 275 I BGB unmöglich (Fixschuld) Vergütung? Unmöglichkeit vom Arbeitgeber zu vertreten: Vergütungspflicht (+) gem. 326 II BGB Unmöglichkeit vom Arbeitnehmer zu vertreten: Vergütungspflicht (-) gem. 326 I BGB Unmöglichkeit von keiner Partei zu vertreten: grds. Vergütungspflicht (-) gem. 326 I BGB = Kein Lohn ohne Arbeit. Aber: Ausnahmen: 616 BGB: vorüberg. Dienstverhinderung 3 I EFZG: Entgeltfortzahlung bei Krankheit BGB: Betriebsrisiko Annahmeverzug des Arbeitgebers ( BGB b) Schlechte Erbringung der Arbeitsleistung Arbeitnehmer haftet auf Schadensersatz gem. 280 ff. BGB BAG: Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bei vertrieblich veranlasster Tätigkeit (zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht)

8 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 3 Arbeitsrecht Folie Nr.7 Leistungsstörungen im Arbeitsverhältnis (Fortsetzung) 2. Leistungsstörungen auf Seiten des Arbeitgebers verspätete Zahlung der Vergütung Ersatz des Verzögerungsschadens gem. 280 I, II, 286 BGB) Verletzung weiterer Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (z.b. Fürsorgepflicht) Haftung auf Schadensersatz gem. 280 ff. BGB Beachte: 104 SGB VII Sonderregel für durch den Arbeitgeber verursachte Personenschäden des Arbeitnehmers: Arbeitgeber haftet nur bei vorsätzlichem Handeln Arbeitnehmer hat Ansprüche gegen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

9 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 3 Arbeitsrecht Folie Nr.8 Kündigung des Arbeitsverhältnisses Kündigung = einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. Ordentliche Kündigung ( 620 II BGB) nur bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen grds. keine Begründung erforderlich. Ausnahme: Kündigung durch Arbeitgeber Allgemeiner Kündigungsschutz (KSchG) Besonderer Kündigungsschutz Kündigungsfrist ( 622 BGB) 2. Außerordentliche Kündigung ( 626 BGB) bei befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen wichtiger Grund erforderlich grds. keine Kündigungsfrist (= fristlose Kündigung)

10 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 3 Arbeitsrecht Folie Nr.9 Ordentliche Kündigung (Übersicht) 1. Kündigung durch den Arbeitnehmer Keine Begründung Kündigungsfrist: 622 I BGB = Vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats 2. Kündigung durch den Arbeitgeber i.d.r. Kündigungsgrund erforderlich Allgemeiner/besonderer Kündigungsschutz allg. zivilrechtliche Grenzen (Generalklauseln) Kündigungsfrist: 622 II BGB: Abstufung nach Dauer der Betriebszugehörigkeit (i.d.r. länger als bei Kündigung durch Arbeitnehmer)

11 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 3 Arbeitsrecht Folie Nr.10 Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG 1. Anwendbarkeit des KSchG Anwendbarkeit in persönlicher Hinsicht Arbeitnehmer Bestand des Arbeitsverhältnisses über mindestens 6 Monate Anwendbarkeit in betrieblicher Hinsicht AN nach dem eingestellt mehr als 10 AN AN vor dem eingestellt Mehr als 5 AN 2. Sozialwidrigkeit der Kündigung 1 II 1 KSchG: Kündigung ist sozialwidrig wenn sie nicht durch folgende Gründe gerechtfertigt ist Gründe im Verhalten des AN Gründe in der Person des AN dringende betriebliche Gründe. die einer Weiterbeschäftigung des AN in diesem Betrieb entgegenstehen

12 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 3 Arbeitsrecht Folie Nr.11 Kündigungsgründe nach 1 II 1 KSchG Kündigungsgründe Sphäre des AN Sphäre des AG Gründe im Verhalten des AN Möglichkeit der Beeinflussung durch AN Gründe in der Person des AN keine Möglichkeit der Beeinflussung durch AN Dringende betriebliche Gründe

13 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 3 Arbeitsrecht Folie Nr.12 Prüfung der sozialen Rechtfertigung durch das BAG 1. Kündigungsgrund an sich 2. Negativprognose = Störung des Arbeitsverhältnisses auch zukünftig gegeben 3. Verhältnismäßigkeit insbesondere: Erforderlichkeit der Kündigung zur Beseitigung der Störung des Arbeitsverhältnisses = Ultima-Ratio- Prinzip. (-), wenn vorrangiges milderes Mittel zur Verfügung steht (z.b. Abmahnung) Angemessenheit der Kündigung zur Beseitigung der Störung des Arbeitsverhältnisses. Abzuwägen sind: Auflösungsinteresse des Arbeitgebers Bestandsinteresse des Arbeitnehmers

14 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 3 Arbeitsrecht Folie Nr.13 Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers 1. Kündigungsgrund an sich Verletzung der vertraglichen Haupt- oder Nebenleistungspflichten, z.b. Beharrliche Arbeitsverweigerung Häufiges Zuspätkommen Verstoß gegen Alkohol-/Rauchverbot Beleidigungen/Bedrohungen ggü. Arbeitgeber Vermögensdelikte (Diebstahl/Betrug) etc. 2. Negativprognose grds. Wiederholungsgefahr? Ausnahme: schwerwiegende Pflichtverletzung 3. Ultima-Ratio-Prinzip i.d.r.: Abmahnung erforderlich ggf. Versetzung auf anderen Arbeitsplatz 4. Angemessenheit Interessenabwägung, keine Besonderheiten

15 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 3 Arbeitsrecht Folie Nr.14 Gründe in der Person des Arbeitnehmers 1. Kündigungsgrund an sich Entfallen der persönlichen Fähigkeit und Eignung des Arbeitnehmers zur Erreichung des Vertragszwecks, z.b. Krankheit Alkohol-/Drogensucht Verlust von behördlichen Erlaubnissen (Führerschein, Fluglizenz, Arbeitserlaubnis für Ausländer) soweit zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich 2. Negativprognose z.b. bei Krankheit: Negative Gesundheitsprognose 3. Ultima-Ratio-Prinzip Abmahnung wegen fehlender Beeinflussbarkeit des Kündigungsgrundes nicht erforderlich ggf. Versetzung auf anderen Arbeitsplatz 4. Angemessenheit Interessenabwägung, keine Besonderheiten

16 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 3 Arbeitsrecht Folie Nr.15 Dringende betriebliche Gründe 1. Kündigungsgrund an sich Entscheidung des Arbeitgebers zum Personalabbau aufgrund: innerbetrieblicher Entscheidungen (zb. Rationalisierung) außerbetriebliche Umstände (Rohstoffmangel etc.) Beachte. Keine Kontrolle der unternehmerischen Entscheidung = reine Willkürkontrolle. Aber: Darlegungspflicht ( 1 II 4 KSchG) 2. Negativprognose Vorhersage, dass Personalbedarf am Ende der Kündigungsfrist gesunken ist 3. Ultima-Ratio-Prinzip Keine weniger einschneidenden Maßnahmen (z.b. Abbau von Überstunden, anderweitige Beschäftigung im Betrieb) 4. Angemessenheit Sozialauswahl bei mehreren betroffenen Arbeitnehmern Kriterien: Dauer der Betriebszugehörigkeit Lebensalter Schwerbehinderung

17 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 3 Arbeitsrecht Folie Nr.16 Außerordentliche Kündigung ( 626 BGB) unbefristete und befristete Arbeitsverhältnisse Voraussetzung: Wichtiger Grund = Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist / dem vereinbarten Zeitpunkt Prüfung in zwei Schritten Wichtiger Grund an sich (= Gründe im Verhalten/der Person bzw. dringende betriebliche Gründe) Verhältnismäßigkeitsprüfung Negativprognose Ultima-Ratio-Prinzip (verstärkt) = keine weniger einschneidenden Mittel (Abmahnung/ord. Kündigung) Angemessenheit = umfassende Interessenabwägung Bei Kündigung durch AG: Bestandsinteresse des AN ist höheres Gewicht einzuräumen als Auflösungsinteresse des AG (Grund: Keine Kündigungsfrist) i.d.r. nur Gründe im Verhalten des AN (steuerbar) Rechtsfolge: Möglichkeit zu sofortiger Kündigung = keine Frist! Beachte: Ausschlussfrist ( 626 II BGB) 2 Wochen ab Kenntnis Keine (einzel- bzw. kollektivvertragliche) Abdingbarkeit

18 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 3 Arbeitsrecht Folie Nr.17 Kündigung durch den Arbeitgeber Anhörung des Betriebsrats 102 BetrVG Betriebsrat ist vor jeder beabsichtigten (ordentlichen oder außerordentlichen) Kündigung anzuhören. Anhörung = Mitteilung von Kündigungsabsicht + Gründe Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats Keine Reaktion Stellungnahme bei ordentlicher Kündigung: Widerspruchsrecht aus bestimmten Gründen ( 102 III BetrVG) Rechtsfolgen unterlassene Anhörung = Keine Mitteilung an Betriebsrat / Kündigung vor Stellungnahme des Betriebsrats bzw. vor Ablauf der Wochenfrist des 102 II 1, 2 BetrVG Unwirksamkeit der Kündigung ablehnende Stellungnahme kein Einfluss auf Kündigung Widerspruch gegen ordentliche Kündigung: kein Einfluss auf Kündigung Weiterbeschäftigungsanspruch bis rechtskräftiger Abschluss Kündigungsschutzprozess ( 102 V BetrVG)

19 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 3 Arbeitsrecht Folie Nr.18 Kündigung durch den Arbeitgeber Kündigungsschutzklage Klage auf Feststellung, dass Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung aufgelöst wurde. Klagefrist ( 4 I KSchG): 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Versäumnis: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ( 5 KSchG) ansonsten: Kündigung gilt als wirksam ( 7 I KSchG) Gerichtliche Entscheidung Klageabweisung: Kündigung = wirksam. Arbeitsverhältnis ist aufgelöst. i.d.r. keine gegenseitigen Ansprüche während Prozessdauer. Ausnahme: Weiterbeschäftigungsanspruch bei Widerspruch des Betriebsrats gem. 102 III BetrVG Stattgebendes Urteil: Kündigung = unwirksam. Arbeitsverhältnis besteht fort Pflicht des AG zur Gehaltszahlung während Dauer des Prozesses ( 615 I BGB: Annahmeverzug!) ggf. Gestaltungsurteil auf Auflösung + Zahlung einer angemessenen Abfindung ( 9 KSchG

20 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 3 Arbeitsrecht Folie Nr.19 Koalitionsfreiheit Art. 9 Abs. 3 GG individuelle kollektive positive negative Gründung Beitritt Fernbleiben + Austritt Bestandsschutz Zweckverfolgungsgarantie (= Garantie koalitionsmäßiger Betätigung) Zusammenschlussförderung (insbes. Werbung) Tarifautonomie Recht zum Arbeitskampf Betätigung im Betriebsverfassungswesen

21 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 3 Arbeitsrecht Folie Nr.20 Tarifvertrag Vertrag zwischen tariffähigen Partien zur Regelung von Rechten und Pflichten der Vertragsparteien sowie zur Festsetzung von Rechtsnormen für die tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer 1. Abschluss Allgemeine Regeln ( 145 ff. BGB) Schriftform ( 1 TVG) Nichteinhaltung Nichtigkeit ( 125 BGB) Tariffähigkeit ( 2 TVG) Arbeitgeberseite einzelner Arbeitgeber Arbeitgebervereinigung Arbeitnehmerseite: Gewerkschaft mit sozialer Mächtigkeit

22 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 3 Arbeitsrecht Folie Nr Rechtsfolgen Normativer Teil Tarifvertrag (Fortsetzung) 4 I TVG: Rechtsnormen, die Inhalt, Abschluss oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den Tarifgebundenen Tarifzuständigkeit (satzungsmäßiger Geschäftsbereich) Tarifgebundenheit in persönlicher Hinsicht = Mitglieder der beteiligten Arbeitgeberverbände / Gewerkschaften Geltungsbereich = konkrete Regelung im Tarifvertrag Probleme Schuldrechtlicher Teil Tarifkonkurrenz = ein Arbeitverhältnis wird von mehreren Tarifverträgen erfasst. Lösung (h.m.): Tarifeinheit = 1 Betrieb, 1 Tarifvertrag. Gültiger Tarifvertrag wird nach Spezialitätsprinzip Tarifpluralität = mehrere Arbeitverhältnisse in einem Betrieb werden von unterschiedlichen Tarifverträgen erfasst. Lösung: noch h.m.): Tarifeinheit s.o. Folgeproblem: Rechtmäßigkeit Streik zum Abschluss eines Spartentarifvertrags. Regelungen, die Rechte und Pflichten der Tarifparteien untereinander betreffen Friedenspflicht Durchführungspflicht

23 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 3 Arbeitsrecht Folie Nr.21 Arbeitskampfrecht Arbeitskampf = Kollektiver Preiskampf am Arbeitsmarkt Kampfmittel Streik Aussperrung Rechtmäßigkeit des Arbeitskampfes Voraussetzungen Richtige Kampfpartei Zulässiges Arbeitskampfziel Kein Verstoß gegen die Friedenspflicht Kampfparität Verhältnismäßigkeit Rechtsfolgen Arbeitskampf als Ultima Ratio nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten einer friedlichen Einigung. Problem: Warnstreiks während laufender Tarifverhandlungen. BAG: Zulässigkeit (+), wenn Verhandlungen nach Auffassung einer Partei gescheitert sind. Rechtmäßiger Arbeitskampf Suspendierung der gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis Rechtswidriger Arbeitskampf Pflichtverletzung, Kündigungsgrund, ggf. Anspruch auf Schadensersatz

24 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 3 Arbeitsrecht Folie Nr.21

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