Altersteilzeit. 80 % der Ausgangsstundenzahl* (bisher 90%) Durchschnittsstundenzahl der letzten fünf Jahre vor Beginn

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1 Altersteilzeit Es gibt wieder die Möglichkeit der Altersteilzeit. Am ist das Dienstrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten und damit die ATZ bis 2015 verlängert worden. Die Konditionen wurden erneut deutlich verschlechtert. So muss bei der Berechnung der ATZ nun auch die Verlängerung der Lebensarbeitszeit und damit das neue Pensionsdatum berücksichtigt werden. Die einzelnen Regelungen im Überblick: Geburtsjahrgänge, die ATZ in Anspruch nehmen können Altersteilzeit alle bis zum 1. August 1955 Geborene Wer nicht auf die Altersermäßigung verzichtet hat, muss diese Stunden im Rahmen der ATZ nachholen. Beginn der ATZ Beginn der ATZ frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres zum Schuljahreswechsel, danach kann auch ein 1. Februar Beginn der ATZ sein. Spätester Beginn ist jedoch der 1. August durchschnittliche Arbeitsleistung 65 % (Bisher 55%) Besoldung 80 % des vorherigen Nettogehaltes (bisher 83%) ruhegehaltfähige Dienstzeit Verteilung der Stunden Altersermäßigung 80 % der Ausgangsstundenzahl* (bisher 90%) Durchschnittsstundenzahl der letzten fünf Jahre vor Beginn der ATZ unterschiedliche Verteilungen möglich : 1) Durchgängige Teilzeit bis zur Pensionierung 2) Zunächst eine Arbeitsphase mit einer Wochenstundenzahl zwischen 12,75 und 25,5 Stunden und anschließend eine Freistellungsphase bis zur Pensionierung (sogenanntes Blockmodell), z.b. vier Jahre Arbeitsphase, danach ein Jahr Freistellungsphase Die Gesamtzahl der erteilten Unterrichtsstunden ist in beiden Modellen gleich. Entfällt während der ATZ Die GEW lehnt die erneute Verschlechterung der Bedingungen gegenüber früheren Regelungen ab und bezweifelt die Berechnungen, die zur Begründung für die schlechteren Regelungen herangezogen werden. Das Maß der Kostenneutralität wird deutlich überschritten. Hinweis: GEW-Mitglieder können sich ihre Pensionsansprüche bei der GEW berechnen lassen!

2 Anrechnungsstunden für Lehrkräfte und Schulleitungen Grundlage für die Zahl der Anrechnungsstunden ist die Verordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 Schulgesetz (BASS Nr. 1) bzw. die entsprechenden Verwaltungsvorschriften (BASS Nr. 1.1), die jedes Jahr neu gefasst werden. Die Anrechnungsstunden für Lehrkräfte wie auch die Leitungszeit für Schulleitungen basieren auf der Zahl der Grundstellen einer Schule zuzüglich eines etwaigen Ganztagszuschlags. Im Zuge der vertrauensvollen Zusammenarbeit sollten Schulleitungen die Berechnungsgrundlagen gegenüber dem Kollegium bzw. dem Lehrerrat transparent machen. Die Berechnung Hierzu benötigt man zunächst die Angaben aus der amtlichen Schulstatistik (SchIPS). Stichtag ist jeweils der 15. Oktober des vergangenen Schuljahres, allerdings unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen und bis zum 15. Oktober des laufenden Schuljahres vorausberechneten Veränderungen. 1. Schritt: Ermitteln der Relation Schüler pro Stelle Für Gymnasien beträgt die Relation Schüler pro Stelle (nach Maßgabe des Haushalts) für die Sekundarstufe I: 19,88 Sekundarstufe II: 12,70 Beispiel: Eine Schule hat 1000 Schülerinnen und Schüler (SuS), davon 700 in der Sekundarstufe I und 300 in der Sekundarstufe II. Die Rechnung ist nun wie folgt: 700 (SuS Sek I) : 19,88 = 35,2 Stellen (SuS Sek II) : 12,7 = 23,6 Stellen. Zusammen hat also die Schule ein Anrecht auf 35,2 + 23,6 = 58,8 Grundstellen. Da der Schulträger in der Regel auf halbe Stellen abrundet, wären dies 58,5 Grundstellen. Die Grundstellenzahl erhöht sich ggf. durch Sonderbedarfe wie etwa eine besondere Profilierung der Schule, Ganztagsbetrieb, Hausunterricht erkrankter SuS, die Einrichtung integrativer Lerngruppen oder die Rückgabe von Vorgriffsstunden. Fachleitungen, Moderations- oder Personalratstätigkeiten werden im Umfang der ausfallenden Stunden ausgeglichen, für langfristig erkrankte Lehrerinnen und Lehrer oder solche in der Erziehungszeit können Flexible Mittel für den Vertretungsunterricht (FleMiVU) beantragt werden. 2. Schritt: Ermitteln der Anrechnungsstunden für Lehrkräfte Für die ständige Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben, zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen, für die Mitgliedschaft im Lehrerrat und für die Tätigkeit als Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen können Gymnasien über folgende Anrechnungsstunden je Stelle verfügen: Sekundarstufe I: 0,5 Stunden Sekundarstufe II: 1,2 Stunden b. w. 2 1/2 Gewerkschaft Erziehung & Wissenschaft, 2013/14

3 Anrechnungsstunden für Lehrkräfte und Schulleitungen Beispiel: Die Schule aus dem vorangegangenen Beispiel verfügt über 35,2 Stellen, die sich aus der Sekundarstufe I berechnen, hinzu kommen 23,6 Stellen aus der Sekundarstufe II. Die Rechnung ist nun wie folgt: 35,2 * 0,5 = 17,6 + 23,6 * 1,2 = 28,32. Zusammen ergibt dies (gerundet) 45,9 Anrechnungsstunden für den häufig so genannten Lehrertopf. Die Gewährung von Anrechnungsstunden ist nur zulässig, soweit sich die entsprechende besondere Belastung nicht bereits aus einem Beförderungsamt ergibt. Zudem ist ein gleichmäßiges Verteilen von Stunden auf das Kollegium nicht möglich. Die Zuständigkeit für die Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen liegt bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Über die Grundsätze, d. h. den allgemeinen Rahmen, für welche Aufgaben und nach welchen Kriterien die Anrechnungsstunden verteilt werden, entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Findet der Vorschlag nicht die Zustimmung der Lehrerkonferenz, so unterbreitet sie oder er der Konferenz mit dem Ziel der Einigung einen neuen Vorschlag. 3. Schritt: Ermitteln der Anrechnungsstunden für die Schulleitung ( Leitungszeit ) Für die so genannte Leitungszeit, über die Schulleitungen verfügen können, erhält die Schule zunächst pauschal 9 Stunden. Hinzu kommen 0,6 Stunden je Stelle bis zur 50. Stelle und 0,2 Wochenstunden für jede weitere Stelle. Beispiel: Die oben genannte Schule verfügt über 58,5 Grundstellen (siehe Schritt 1), daher ist die Rechnung nun wie folgt: * 0,6 + 8,5 * 0,2 = ,7 = 40,7 Leitungsstunden, den häufig so genannten Schulleitungstopf. Die Leitungszeit soll zwischen dem Schulleiter oder der Schulleiterin und dessen ständiger Vertretung entsprechend den tatsächlichen Belastungen aufgeteilt werden. Soweit andere Lehrkräfte mit der ständigen Wahrnehmung von Leitungsaufgaben beauftragt sind, sollen sie bei der Aufteilung der Leitungszeit entsprechend berücksichtigt werden. Die Aufteilung erfolgt im Einzelfall durch den Schulleiter oder die Schulleiterin im Einvernehmen mit denjenigen, die Leitungsaufgaben ausführen. Welche Aufgaben der Schulleitung zugeordnet sind, geht aus dem 3. Teil der Allgemeinen Dienstordnung (ADO, vgl. BASS Nr. 4) und dem Runderlass Geschäftsverteilungsplan an Gymnasien (vgl. BASS Nr 5) hervor. Zu den typischen Schulleitungsaufgaben gehören etwa die Verantwortung für die Lehrerausbildung, Schulstatistik, Planung und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern, Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplanerstellung. Die GEW meint: Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit an Schulen kann nur gewährleistet werden, wenn Transparenz bezüglich der Schulstatistik herrscht. Anrechnungsstunden, die auf das Kollegium verteilt werden, bedürfen der Zustimmung der Lehrerkonferenz und sollten in regelmäßigen Abständen dahingehend überprüft werden, ob die Entlastungen noch den aktuellen Gegebenheiten an der Schule entsprechen. Durch die Einführung des Ganztags oder die Zunahme von Schulentwicklungsaufgaben etwa ergeben sich neue Belastungssituationen, die berücksichtigt werden sollten. 2 2/2 Gewerkschaft Erziehung & Wissenschaft, 2013/14

4 Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen Die Aufgaben und Rechte der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen (AfG) ergeben sich aus dem Landesgleichstellungsgesetz (LGG) Dieses dient der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung und zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer. Bestellung / Entpflichtung Die Schulleitung bestellt die (weibliche!) AfG und eine oder mehrere Stellvertreterinnen nach Anhörung der weiblichen Mitglieder der Lehrerkonferenz. Empfehlenswert ist eine Bestellung für mehrere Jahre. Eine Entpflichtung seitens der Schulleitung ist nur rechtlich zulässig bei schwerer Dienstpflichtverletzung einvernehmlicher Beendigung der Tätigkeit Anlässen, die im Zusammenhang mit ihrer Funktion begründet werden können (z.b. Ausscheiden aus der Schule oder Übernahme neuer Funktionen, insbesondere wenn Interessenskonflikte entstehen) ð Vorsicht: gleichzeitige Mitgliedschaft im Lehrerrat kann zu Interessenskonflikten führen. Die AfG kann allerdings aus wichtigen persönlichen Gründen das Amt niederlegen oder auch ablehnen. Dienstliche Stellung Die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen besitzt Weisungsfreiheit ist angemessen zu entlasten und hat Fortbildungsrecht darf aufgrund ihrer Funktion nicht benachteiligt/begünstigt werden bewahrt Verschwiegenheit über vertrauliche Angelegenheiten sie kann sich aussuchen, was sie bzgl. ihrer Aufgabe für relevant hält und was nicht! Aufgaben Die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen berät die Schulleitung bei der Umsetzung von Vorschriften und Maßnahmen, die die Gleichstellung betreffen: soziale, organisatorische, personelle Maßnahmen, z. B. Stellenausschreibung, Auswahlverfahren, Einstellungsgespräch, Beurteilungsgespräch, Stundenplangestaltung, Unterrichtsverteilung, Teilzeitproblemen usw. (Beteiligungspflicht vor dem Lehrerrat) berät im Rahmen der erweiterten Dienstvorgesetztenaufgaben von Schulleitungen seit Beginn des Schuljahres 2013/2014 auch bei Entlassung/Auflösungsvertrag auf eigenen Wunsch, bei Dienstreisen im In- und angrenzenden Ausland, bei Mehrarbeit und bei Sonderurlaub unterstützt das Kollegium bei der Umsetzung von Gleichstellungsfragen Rechte Akteneinsichtsrecht, auch Bewerbungsunterlagen frühzeitiges Anhörungsrecht über beabsichtigte Maßnahmen unmittelbares Vortragsrecht, Informations- und Teilnahmerecht an allen Besprechungen (Aspekt Gleichstellung) kann einmal im Jahr eine Frauenversammlung einberufen kann sich direkt an die Gleichstellungsbeauftragte der Behörde wenden Widerspruchsrecht Bei Widerspruch gegen eine geplante Maßnahme muss erneut entschieden werden, bis dahin ruht die Entscheidung; bei erneuter Ablehnung wird die Gleichstellungsbeauftragte der Behörde eingeschaltet Gesetzliche Grundlagen und hilfreiche Tipps: Landesgleichstellungsgesetz LGG (s. GEW-Broschüre für die AfG: Gleichstellung in der Schule (s. Schule NRW 03/2013, Seite Handreichung Gleichberechtigung am Arbeitsplatz Schule und Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (s. Wenden Sie sich an ein GEW-Mitglied im Personalrat

5 Aufgaben des Lehrerrates Die Aufgaben des Lehrerrates im Rahmen der Schulmitwirkung regelt 69 des Schulgesetzes. Hier sind Wahlmodalitäten, Zuständigkeiten, Beteiligungsverfahren und Pflichten festgehalten. Wird an einer Schule kein Lehrerrat gebildet, tritt der zuständige Personalrat an dessen Stelle. Der Lehrerrat ist in allen Angelegenheiten der Beschäftigten von der Schulleitung zeitnah und umfassend zu unterrichten und anzuhören, also auch in solchen die Beschäftigten betreffenden Entscheidungen, die nicht der Mitbestimmung unterliegen. Er ist nach 57 Abs. 6 SG bei der Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen zu beteiligen. Anders als urspünglich vom Schulministerium geplant gibt es zum Schuljahr 2013/2014 nur eine Änderung gegenüber der bis dato gültigen Praxis: Seit dem 1. August 2013 ist im Zuge der Übertragung von Dienstvorgesetztenaufgaben von der Dienststelle auf die Schulleitung der Lehrerrat an allen Schulen bei Anordnung, Genehmigung und Widerruf von vorhersehbarer Mehrarbeit zu beteiligen, d.h. der Lehrerrat stimmt zu oder lehnt ab. Die Zustimmung erfolgt schriftlich auf dem entsprechenden Antragsformular, bei fehlender Zustimmung leitet die Dienststelle den Vorgang an den zuständigen Personalrat weiter. Auf eigenen Wunsch können Schulen auch weitere (fakultative) Dienstvorgesetztenaufgaben wahrnehmen. Dies muss jedoch im Einvernehmen mit der Schulkonferenz zum jeweils nächsten Halbjahr beantragt werden. An solchen Schulen tritt der Lehrerrat auch bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. der Einstellung in unbefristete und befristete Beschäftigungsverhältnisse von Tarifbeschäftigten an die Stelle des Personalrates und ist entsprechend zu beteiligen. Dies betrifft nicht die Eingruppierung und Einstufung von Tarifbeschäftigten, hier bleibt die Dienststelle zuständig. Für die Beteiligung des Lehrerrates an den Entscheidungen der Schulleitung mit erweiterten Dienstvorgetztenaufgaben gelten 62 bis 77 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) entsprechend. Wenn Schulleitung und Lehrerrat sich bei einer Maßnahme nicht einigen, kann der Lehrerrat die Maßnahme ablehnen. Hält die Schulleitung trotz Ablehnung der Lehrerrates an der Maßnahme fest, übergibt die zuständige Dienststelle den Vorgang dem zuständigen Personalrat zur Mitbestimmung (Beteiligungsverfahren). Die GEW bildet fort: Sie ist an der Entwicklung von Lehrerräteschulungen durch das MSW beteiligt und führt entsprechende Fortbildungen durch. Die GEW kritisiert: Den Mitgliedern des Lehrerrates werden keine eigenen Entlastungsstunden zur Verfügung gestellt. Die GEW informiert: im Internet unter oder über die GEW-Personalräte. Bitte wenden Sie sich an ein GEW-Mitglied im Personalrat!

6 Begrenzte Dienstfähigkeit für Beamtinnen und Beamte Die begrenzte Dienstfähigkeit ist im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) 27 geregelt. Die Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit oder Teildienstfähigkeit soll die Versetzung in den Ruhestand vermeiden. Die Auswirkungen sind denen einer Teilzeitbeschäftigung sehr ähnlich. Voraussetzungen Die Restdienstfähigkeit muss mindestens 50 % bezogen auf das ausgeübte Amt betragen. Sie kann von den Dienstvorgesetzten eingeleitet oder von der Beamtin bzw. dem Beamten selbst beantragt werden. Die Entscheidung trifft der oder die Dienstvorgesetzte nach Anhörung der Amtsärztin bzw. des Amtsarztes. Die festgestellte Teildienstfähigkeit darf durch die Ausübung des Amtes nicht gefährdet werden. Folgen Die Besoldung entspricht der Besoldung einer entsprechenden Teilzeitbeschäftigung, ist aber mindestens so hoch wie das Ruhegehalt, das zum Zeitpunkt der Feststellung der Teildienstfähigkeit zu zahlen wäre. Außerdem gibt es einen Zuschlag, falls die Dienstfähigkeit weniger als 80 % beträgt. Bis A14 beträgt der Zuschlag in der Regel 220 Euro. Die Dienstzeit im Zustand der begrenzten Dienstfähigkeit zählt nur anteilig als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Vermögenswirksame Leistungen werden zur Hälfte gezahlt. Bei der Genehmigung einer Nebentätigkeit gilt die so genannte Fünftel-Vermutung in Bezug auf die volle Stundenzahl. Weitere Hinweise Beamtinnen und Beamte können zur Anerkennung der Teildienstfähigkeit die amtsärztliche Untersuchung einleiten, indem sie ein Schreiben an die Bezirksregierung ( Ich fühle mich nicht mehr voll dienstfähig... ) richten. Evtl. vorhandene aber nicht unbedingt erforderliche Gutachten von behandelnden Ärzten können mitgebracht werden. Aus dem amtsärztlichen Gutachten muss zweifelsfrei hervorgehen, dass bezogen auf das ausgeübte Amt eine verminderte Dienstfähigkeit (von max. 50%) vorliegt. Dabei sollte sich das Gutachten auch dazu äußern, ab welchem Grad der Restdienstfähigkeit negative Auswirkungen auf den Erhalt der derzeitigen Dienstfähigkeit zu erwarten sind. Weist das Gutachten eine Dienstunfähigkeit aus, so erfolgt die Versetzung in den Ruhestand (siehe entsprechendes GEW-Info). Eine Teilzeitbeschäftigung im Zustand der begrenzten Dienstfähigkeit führt unter Umständen versorgungsrechtlich und auch besoldungsrechtlich zu günstigeren Ergebnissen als eine freiwillige Teilzeitbeschäftigung ohne Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Wer aus gesundheitlichen Gründen teilzeitbeschäftigt ist oder eine Teilzeitbeschäftigung erwägt, sollte prüfen, ob ein Antrag auf Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit günstiger ist. Ein finanzieller Vorteil entsteht in der Regel nur dann, wenn die TDF auf 50% gesetzt wird. Wird sie höher (z.b bei 70 %) gesetzt, ergibt sich kein finanzieller Vorteil. Eine Teildienstfähigkeit schließt die Heranziehung zur Mehrarbeit aus, da hierdurch die Restdienstfähigkeit gefährdet werden könnte. Wenden Sie sich an ein GEW-Mitglied im Personalrat

7 BEM Betriebliches Eingliederungsmanagement Sinn und Zweck Wenn Sie länger als 6 Wochen innerhalb eines Jahres erkrankt sind, egal ob ununterbrochen oder in der Summe, bietet Ihnen die Bezirkregierung ein Beratungsgespräch (BEM) an, damit Ihre Gesundheit in Zukunft besser erhalten bleibt. Das BEM ist in jedem Schritt freiwillig und dient Ihrer Unterstützung. Es ist nicht mit der Wiedereingliederung (nach dem Hamburger Modell) zu verwechseln. Rechtliche Grundlagen Das Sozialgesetzbuch (SGB) IX enthält seit 2004 das Instrument der Prävention. 84, Abs. 2 regelt das betriebliche Eingliederungsmanagement und verpflichtet die Bezirksregierung, Ihnen dieses Gesprächsangebot zu unterbreiten. Es richtet sich gleichermaßen an Menschen mit und ohne Behinderung. Sie können auch selbst ein BEM beantragen. Ablauf Sie erhalten ein Schreiben der Bezirksregierung, die Ihnen ein BEM- Gespräch anbietet. Das BEM ist nicht zu verwechseln mit der Wiedereingliederung, die erst nach längerer schwerer Krankheit erfolgen kann und einen schrittweise gestaffelten Einstieg in den Dienst regelt. Gleichzeitig mit dem Brief geht Ihnen ein Fragebogen zu, auf dem Sie erklären können, ob Sie dieses Gespräch sofort, zu einem späteren Zeitpunkt oder gar nicht wünschen. Außerdem legen Sie fest, mit wem das Gespräch stattfinden soll: mit Ihrer/m direkten Vorgesetzten (sprich SchulleiterIn) oder mit einer Vertreterin bzw. Vertreter der Bezirksregierung. Sie könen ferner eine Personalrätin oder einen Personalrat sowie gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung hinzubitten. Zum BEM soll ein Ergebnisprotokoll angefertigt werden, das allerdings keinerlei Informationen zu Ihrem Krankheitsbild und zum weiteren Genesungsverlauf enthalten darf. Sinnvolles Vorgehen Fragen Sie sich vorher, was Sie mit dem Gespräch erreichen wollen. Wenn Sie etwa aufgrund der Erkrankung nicht mehr gut Treppen steigen können, wäre es beispielsweise sinnvoll, wenn Sie zukünftig nur noch in im Erdgeschoss gelegenen Räumen unterrichten würden. Wenn Sie für bestimmte Rehamaßnahmen bestimmte Stunden freigeblockt haben müssten, sollte dies zur Sprache kommen. Können Sie Ihre Anliegen bei Ihrem Schulleiter oder Ihrer Schulleiterin sinnvoll einbringen, ist er oder sie das richtige Gegenüber für Ihr Gespräch. Erscheint es Ihnen sinnvoll, wenn die Absprachen mit der Bezirksregierung getroffen und dann an Ihre Schule weitergegeben werden, sollten Sie ein Gespräch in der Bezirksregierung vereinbaren. Sprechen Sie ein GEW-Mitglied im Personalrat an. Wir beraten und begleiten Sie gerne. Alle Teilnehmenden am BEM sind zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. Leider werden wir als Personalräte nicht über eine BEM-Maßnahme informiert. So liegt die Initiative bei Ihnen, uns zu informieren und sich beraten zu lassen. Wenden Sie sich an ein GEW-Mitglied des Personalrates!

8 Bezahlung von Tarifbeschäftigen Die monatliche Bezahlung der Tarifbeschäftigten wird seit 2006 durch den Tarifvertrag der Länder (TV-L) geregelt und hat somit den Bundesangestelltentarif (BAT) abgelöst. Mit der Verabschiedung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) wurden auch die neuen Entgelttabellen vereinbart. Die Zuordnung zu den Entgeltgruppen ist von der Tätigkeit abhängig, der Aufstieg in den Stufen innerhalb einer Entgeltgruppe von der einschlägigen Berufserfahrung. Entgelttabelle TV-L - West (ab 1. Januar 2014) EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren , , , , , , , , , ,05 13* 3.367, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,24 Quelle: LBV *) gilt für Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Einstellung als StR oder StR nach der Besoldungsgruppe A13 BBesG erfüllen sowie für übergeleitete Lehrkräfte, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter Anlage 1a zum BAT fallenden Angestellten haben. Die jeweils aktuelle Gehaltstabelle für Tarifbeschäftigte ist bei der GEW unter oder der Internetadresse des LBV unter zu finden. Entgeltgruppen Nach dem TV-L gibt es 15 Entgeltgruppen. So lange jemand dieselbe Tätigkeit ausübt, bleibt sie/er in derselben Entgeltgruppe. Innerhalb der Entgeltgruppe werden Entgeltstufen durchlaufen. Die Eingruppierung wird aktuell geregelt durch BASS Nr. 52 bzw. 53. Nach Abschluss der laufenden Tarifverhandlungen sollen die Entgeltgruppen bestimmten Tätigkeitsniveaus zugeordnet werden. Entgeltstufen Der Verbleib in der jeweiligen Entgeltstufe ist aus der oben angefürten Tabelle ersichtlich und richtet sich nach der Berufserfahrung. Besonders für neu eingestellte Tarifbeschäftigte ist es daher von Bedeutung, alle Nachweise einer früheren Berufserfahrung im pädagogischen Bereich einzureichen, um mit einer möglichst hohen Stufe einzusteigen. Wichtig ist dabei die neue Regelung der Berücksichtigung von Restzeiten (= nicht berücksichtigte Zeiten, die nicht für eine weitere Stufe ausreichen) bei der Anrechnung förderlicher Zeiten (siehe nächste Seite). b. w. 2 1/2 Gewerkschaft Erziehung & Wissenschaft, 2013/14

9 Bezahlung von Tarifbeschäftigen Berücksichtigung von Restzeiten bei der Anrechnung förderlicher Zeiten (= frühere Berufserfahrung) Seit Juni 2009 können auf Antrag der Tarifbeschäftigten weitere, bisher nicht anerkannte förderliche Zeiten anerkannt werden. Beispiel: Bisher wurden bei einer fünfjährigen Vorerfahrung nur drei Jahre angerechnet und es erfolgte die Zuordnung in Stufe 3. Die restlichen zwei Jahre (so genannte Restzeiten) blieben unberücksichtigt. Diese Restzeiten werden nun insofern berücksichtigt, als dass es einen Anspruch auf eine Vorweggewährung der nächsthöheren Stufe gibt. Also wäre in diesem Fall ein Aufstieg in die Stufe 4 schon nach einem Jahr (statt nach drei Jahren) möglich. Zur Berücksichtigung dieser Restzeiten muss allerdings unbedingt ein Antrag an die Dienststelle gerichtet werden. Die GEW rät allen Tarifbeschäftigten, einen solchen Antrag zu stellen und damit eine erneute Überprüfung der bisherigen Ersteinstufung (Stufenzuordnung) und die Beteiligung der Personalräte zu erwirken. Eine rückwirkende finanzielle Auswirkung gilt allerdings nur für sechs Monate. Haben Sie spezielle Fragen zu Restzeiten und unschädlichen Unterbrechungen von anrechenbaren Tätigkeiten (z. B. durch Mutterschutz), so wenden Sie sich an Ihre GEW-PersonalrätInnen! Jahressonderzahlung Im TV-L gibt es kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld mehr. Dafür gibt es eine Jahressonderzahlung, die mit den Gehaltserhöhungen mitwächst. Die Höhe der Jahressonderzahlung ist als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage (Septembergehalt) definiert, stark sozial gestaffelt und wird mit dem Novembergehalt ausgezahlt. Entgeltgruppe West Höhe 1 bis 8 95 Prozent 9 bis Prozent 12 und Prozent 14 und Prozent Krankenbezüge Krankenbezüge werden längstens bis Ende der 39. Krankheitswoche gezahlt. In den ersten 6 Wochen wird das Entgelt fortgezahlt, in der restlichen Zeit wird ein Zuschuss zum Krankengeld in Höhe der Differenz zwischen dem bisherigen Nettoentgelt und dem Bruttokrankengeld gezahlt. Beschäftigte, die schon seit 1994 ununterbrochen nach BAT West beschäftigt sind und privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, erhalten das Entgelt bis höchstens zur 26. Woche fortgezahlt. pflichtversichert sind, erhalten einen Krankengeldzuschuss in Höhe der Differenz zwischen Nettoentgelt und Nettokrankengeld bis längstens zum Ende der 39. Krankheitswoche. Jubiläumsgeld Beschäftigte erhalten nach einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren 350,- Euro von 40 Jahren 500,- Euro Jubiläumsgeld. Die GEW fordert das Schließen der bestehenden Lücke im Nettoeinkommen zwischen Tarifbeschäftigten und BeamtInnen durch geeignete Maßnahmen, z. B. durch Einrichten einer eigenen Entgeltgruppe, und setzt sich dafür in den Verhandlungen mit Nachdruck ein. 2 2/2 Gewerkschaft Erziehung & Wissenschaft, 2013/14

10 Elternzeit Ziel des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit ist es, beiden Eltern die Möglichkeit zu Freistellungen zur Kindererziehung einzuräumen. Die wichtigsten Bestimmungen: Elternzeit (EZ) kann bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden. Mit Zustimmung der Dienststelle kann ein Anteil von bis zu 12 Monaten auf die Zeit bis zum 8. Lebensjahr des Kindes übertragen werden. Dieser Antrag muss vor Ablauf des 3. Lebensjahres gestellt werden. EZ kann auch anteilig von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam in Anspruch genommen werden; die EZ des Vaters kann bereits während der Mutterschutzfrist beginnen. EZ muss spätestens 7 Wochen vor Beginn bzw. 2 Wochen nach der Geburt schriftlich angemeldet werden. Hier muss festgelegt werden, für welche Zeiträume innerhalb von 2 Jahren EZ genommen werden soll (Antragsformulare auf der Homepage der Bezirksregierung wenn möglich, vor der Geburt vorbereiten). EZ kann an einem Stück genommen werden, pro Elternteil kann man sie aber auch in zwei Zeitabschnitte aufteilen. Während der EZ können beide Elternteile bis zu 18,5 Wochenstunden am Gymnasium teilzeitbeschäftigt sein; pro Elternteil kann während der EZ zweimal eine Veränderung der Arbeitszeit verlangt werden. EZ für Lehrkräfte darf nicht unmittelbar vor den Schulferien enden bzw. nach den Ferien beginnen. Diese Bestimmung ist hinfällig, wenn Elterngeld bis zum 12. bzw. 14. Lebensmonat bezogen wird und die Elternzeit nur deshalb kurz vor bzw. in den Ferien endet. Für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis gibt es keine Beschränkung bzgl. der Gestaltung der Zeiträume im Rahmen des Elternzeitgesetzes. Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Die vorzeitige Beendigung und Verlängerung im Rahmen der Fristen ist möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine Verlängerung kann beansprucht werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Beamtinnen und Beamte sind während der EZ beihilfeberechtigt. Das LBV zahlt ihnen während der EZ einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 31 Euro, wenn die Dienstbezüge vor Beginn der EZ die Versicherungspflichtgrenze (zz. monatlich 4.237,50 Euro) nicht überschritten haben. Ein Antrag ist dafür nicht notwendig. Nach einer Elternzeit oder einer Beurlaubung aus familiären Gründen muss der Dienstherr besonders die familiäre Situation berücksichtigen und eine wunschgemäße Rückkehr an den alten Dienstort anstreben. Nach einer EZ von bis zu einem Jahr kehrt man automatisch an die alte Schule zurück, bei längerer EZ erfolgt die Rückkehr mit Versetzungsantrag unter Teilen Sie auf jeden Fall rechtzeitig der zuständigen Schulaufsicht und dem Personalrat mit, ob Sie an Ihrer alten Schule oder einer anderen Schule arbeiten möchten. Das Bundesministerium für Familie bietet unter der Nummer einen telefonischen Infoservice zur Elternzeit an. Wenden Sie sich an ein GEW-Mitglied im Personalrat

11 Befristet Beschäftigte - Kettenverträge Aufgrund eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG Az.: 7 AZR 443/09 und 7 AZR 78) muss die nordrhein-westfälische Landesregierung die Handhabung befristeter Stellen überdenken. Die gängige Praxis ermöglichte eine langjährige stets neu befristete Beschäftigung durch jeweils unterschiedliche Beleihungsgründe: mal war es eine Vertretung für den erkrankten Kollegen X, gefolgt von einer weiteren für Kollegin Y, die sich in der Elternzeit befand. Nach deren Rückkehr ergaben sich dann wieder neue Gründe für neue Verträge, ohne dass sich daraus ein Anspruch auf Dauerbeschäftigung ableiten ließ - ein Verfahren, das die GEW schon seit Jahren anzweifelte und dem nun das BAG ein Ende gesetzt hat. Geklagt hatte eine Angestellte im Justizbereich des Landes, die rechtlichen Vorgaben des BAG müssen jedoch auch auf den Schulbereich übertragen werden. In einem Rundschreiben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (MSW) vom an die Bezirksregierungen (AZ ) werden diese nun aufgefordert, im Einzelfall zu prüfen, ob eine Abfolge befristeter Verträge trotz Vorliegen eines Sachgrundes aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein kann. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als zehn Jahren ein Rechtsmissbrauch im Sinne der Rechtsprechung des BAG gegeben ist. Als besondere Umstände gelten zudem unter anderem folgende zu prüfende Punkte, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist und auch keine Rangfolge beinhaltet: die Gesamtdauer aufeinander folgender Verträge die Anzahl aufeinander folgender Verträge die Laufzeit der einzelnen Arbeitsverträge der jeweilige Beschäftigungsumfang etwaige Unterbrechungszeiten ggf. nicht konkret benannter / umgesetzter Vertretungsbedarf wechselnde Einsatzorte / Schulformen Sollte ein Rechtsmissbrauch gegeben sein, werden die Bezirksregierungen aufgefordert, ohne arbeitsgerichtliches Klageverfahren eine Entfristung des letzten Arbeitsverhältnisses vorzunehmen. Wenn also aktuell ein Vertrag über neun Stunden abgeschlossen wurde, werden diese neun Stunden entfristet. Ein Anrecht auf eine Vollzeitstelle lässt sich aus dem BAG-Urteil nicht ableiten. Geprüft werden auch StelleninhaberInnen, die nicht über die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis verfügen. Eine Prüfung findet allerdings nur anlassbezogen (nicht automatisch) statt, etwa auf Antrag, auf Anregung Dritter oder bei einer anstehenden Vertragsverlängerung. Was tun? Die GEW empfiehlt, sich zunächst von einem GEW-Personalratsmitglied beraten zu lassen um anschließend ggf. eine Einzelfallprüfung bei der Bezirksregierung Köln (Dezernat 47, Personal- und Stellenangelegenheiten) zu beantragen.

12 Erstes Beförderungsamt Alle Ausschreibungen für Beförderungsstellen in NRW sind im Internet unter zu finden! Ausschreibung Im Regierungsbezirk Köln werden die Beförderungsstellen mit allgemeinen Aufgaben verknüpft. Die Aufgabenbeschreibung darf dabei nicht passgenau auf eine bestimmte Person zugeschnitten sein. Aufgaben beziehen sich stets auf Mitarbeit, z.b. im Bereich Organisation / Schulverwaltung / Referendars- und Praktikantenbetreuung, bei allgemeinen pädagogischen Aufgaben, z.b. Förderkonzepte oder auf besondere Schwerpunkte / Projekte der Schule. Dem Personalrat werden die Ausschreibungen vorgelegt. Bewerbung Sie bewerben sich bei der Bezirksregierung, Dezernat 47.5, frühestens ein Jahr nach Beendigung der Probezeit (LBG, 20). Die Einjahresfrist entfällt bei Auszeichnung wegen besonderer Leistung innerhalb der Probezeitbeurteilung. Bewerben können sich verbeamtete KollegInnen sowie Tarifbeschäftigte (TV-L). Bei tarifbeschäftigten KollegInnen wird das Ende der Probezeit fiktiv gemäß LBG berechnet. Beurteilung Die dienstliche Beurteilung erfolgt ausschließlich durch die Schulleitung (SchulG 59). Richtlinien für die Beurteilung Vgl. BASS Nr. 2 - Auszug: 1.1 Die Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer bezieht sich gemäß 93 Abs. 1 Satz Landesbeamtengesetz auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. 1.3 Bei dem Beurteilungsverfahren ist der Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann zu beachten. 1.4 Die Beurteilung erfüllt ihren Zweck nur dann, wenn sie nach objektiven und unparteiischen Gesichtspunkten erstellt wird. Die im Beurteilungsbogen ausgewiesenen Beurteilungsmerkmale sind zu berücksichtigen. Die für die Beurteilung maßgeblichen Grundlagen sind anzugeben. 1.6 Bleiben die Leistungen eine Notenstufe oder mehr hinter dem Ergebnis der vorausgegangenen Beurteilung zurück, so ist der hierfür festgestellte Grund anzugeben. 4.6 Das Gesamturteil ist wie folgt zu formulieren: die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße, die Leistungen übertreffen die Anforderungen, die Leistungen entsprechen den Anforderungen, die Leistungen entsprechen im Allgemeinen noch den Anforderungen, die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht. Entscheidung Den Besetzungsvorschlag macht die Bezirksregierung. Die Schulleitung kann im Vorfeld AußenbewerberInnen mit gültiger Beurteilung zu einem Informationsgespräch einladen. Dieses Gespräch ist nicht entscheidend für die Beförderung. Der Vorschlag wird dem Personalrat im Rahmen der Mitbestimmung vorgelegt.

13 SchulleiterInnen als Dienstvorgesetzte I. Im Rahmen der Übertragung von Dienstvorgesetzteneigenschaften (DVE) erhalten alle SchulleiterInnen zum 1. August 2013 folgende personelle Entscheidungskompetenzen: 1. Auswahl für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, bzw. Auswahl für die Übernahme in unbefristete und befristete Beschäftigungsverhältnisse von Tarifbeschäftigten. 2. Entlassung auf eigenen Antrag, bzw. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch einvernehmlichen Auflösungsdvertrag ( 33 Abs. 1 TV-L) oder eigene Kündigung von Tarifbeschäftigten. 3. Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen im Inland sowie in das angrenzende Ausland. 4. Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen über die Tätigkeit an der Schule gemäß 93 Abs. 2 Satz 1 LBG, bzw. von Zeugnissen gemäß 35 TV-L. 5. Anordnung, Genehmigung und Widerruf von voraussehbarer Mehrarbeit. Achtung: Der Lehrerrat ist nur hier nach 69 Abs. 3 und 4 SG in Verbindung mit 72, Abs. 4 Nr. 2 LPVG im Rahmen der Mitbestimmung an Stelle des Personalrates zu beteiligen. 6. Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub gemäß FrUrlV, bzw. Arbeitsbefreiung nach TV-L. Achtung: Nach 69 SG ist die Schulleitung verpflichtet, den Lehrerrat in allen Angelegenheiten der Beschäftigten zeitnah und umfassend zu unterrichten und anzuhören, also auch in den Aufgabenbereichen, die nicht der Mitbestimmung unterliegen. II. Darüber hinaus können SchulleiterInnen zu Beginn eines Schulhalbjahres im Einvernehmen mit der Schulkonferenz weitere Dienstvorgesetzteneigenschaften beantragen: 1. Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, bzw. Einstellung in unbefristete und befristete Beschäftigungsverhältnisse gemäß TV-L mit Ausnahme der Eingruppierung und Stufenzuordnung. 2. Verleihung der Eigenschaft einer BeamtIn auf Lebenszeit. Achtung: In diesen Fällen tritt der Lehrerrat an die Stelle des Personalrates und ist zu beteiligen, sowohl bei Berufung und unbefristete Einstellung wie auch bei der Befristung von Arbeitsverträgen ( 72 Abs. 1 LPVG). Die GEW hat in schwierigen Verhandlungen erreicht, dass für Beschäftigte sehr sensible Entscheidungen wie Abmahnungen, Kündigungen und Disziplinarbefugnisse nicht in die Entscheidungsbefugnisse der Schulleitung mit erweiterten DVE fallen. Hier bleibt es bei der Zuständigkeit des Personalrats. Bitte wenden Sie sich an ein GEW-Mitglied im Personalrat!

14 Freistellung bei Erkrankung eines Kindes Beamtenrechtliche Regelungen: Die Gewährung von Sonderurlaub bzw. Dienstbefreiung ist über die Ermächtigungsnorm des 101 Landesbeamtengesetz (LBG) und der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten in NRW (SUrlV) geregelt. Nach 11 SurlV ist Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen Gründen möglich, wenn nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Tarifbeschäftigtenregelungen: Für Tarifbeschäftige gilt das Arbeitsrecht und hier insbesondere der TV-L. Die Altregelung zum Sonderurlaub des 52 BAT findet sich im wesentlichen und nur mit leichten Kürzungen im 29 TV-L. Bei Erkrankung eines Kindes, das nach ärztlichem Attest der Pflege bedarf, besteht die Möglichkeit der Freistellung. Voraussetzung ist, dass eine andere im Haushalt lebende Person für die Betreuung nicht zur Verfügung steht. Die Ansprüche sind teilweise für Angestellt und Beamte unterschiedlich: 1. Angestellte, Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung a) Kind unter 12 Jahre, versichert in GKV bei mehreren Kindern b) wie bei a) aber alleinerziehend bei mehreren Kindern 10 Arbeitstage höchstens 20 Arbeitstage 20 Arbeitstage höchstens 50 Arbeitstage c) Kind nicht in der GKV versichert 4 Arbeitstage 2. Angestellte, nicht in der GKV versichert: Kind unter 12 Jahren 4 Arbeitstage 3. für Beamtinnen und Beamte, deren Bruttoeinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze von Euro liegt (Wert 2013, 2014 voraussichtlich ), gilt die Regelung zu 1.a) und b) entsprechend. 4. Beamtinnen und Beamte, deren Bruttoeinkommen über der Versicherngspflichtgrenze der GKV von Euro (Wert 2013, 2014 voraussichtlich ) liegt: Kind unter 12 Jahren 4 Arbeitstage Ist das kranke Kind behindert und auf Hilfe angewiesen, so gelten alle diese Regelungen auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Auf Hilfe angewiesen ist ein Kind, wenn bei seiner Lebensführung Hilfe erforderlich wird, zum Beispiel bei der Ernährung, Körperpflege oder seelischen Betreuung. Dabei muss keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegen. Die Erkrankung des Kindes muss mit Attest belegt werden. Für SIE im Bezirkspersonalrat martin.poetz@gmx.de schmitt@guayacan.de andreabelke@gmx.de rainer.siemund@ .de heike.wichmann@gmx.net Martina Brauckmann- Kleis andreas.haenlein@yahoo.de schmitt@guayacan.de i 2 1/1 Gewerkschaft Erziehung & Wissenschaft, 2012/13

15 Endlich LehrerIn und nun? Beachtenswertes nach dem Referendariat Das 2. Staatsexamen liegt entweder hinter Ihnen oder steht vor der Tür. An was sollte man denken, wenn die Zeit des Referendariats dem Ende zugeht? Wir haben in aller Kürze verschiedene Bereiche aufgelistet, über die man einmal nachgedacht haben sollte. Eine Beratung durch PersonalrätInnen oder MitarbeiterInnen der Agentur für Arbeit kann dieses Personalratsinfo allerdings nicht ersetzen! Stellensuche (LEO) Ausschreibungen für unbefristete Stellen veröffentlichen die Bezirksregierungen und das Schulministerium unter im Internet. Eigentlich können Schulen dort, auf LEO, jeden Mittwoch Stellenangebote veröffentlichen. Erfahrungsgemäß häufen sich die Ausschreibungen allerdings im April und im November, damit Stellen jeweils zum darauf folgenden Halbjahr besetzt werden können. Da Ausschreibungen dort lediglich eine Woche lang veröffentlich werden müssen, lohnt es sich, die Seiten regelmäßig aufzusuchen. Bewerbungen müssen dann online bei LEO hinterlegt und in Papierform direkt an die ausschreibenden Schulen geschickt werden. Das Schulministerium bietet unter eine übersichtliche Checkliste an. Schulformen Die Ausbildung im ZfsL für Gymnasium und Gesamtschule sieht vor, dass man nach dem Referendariat auch eine Tätigkeit in einer dieser Schulformen aufnimmt und dort als verbeamtete oder tarifbeschäftigte Lehrkraft auf Probe eingestellt wird. Eine Einstellung an Berufskollegs ist ebenfalls problemlos möglich, es wird aber gelegentlich bei Ausschreibungen darauf hingewiesen, dass ReferendarInnen dieser Schulform bevorzugt zu Einstellungsgesprächen eingeladen werden. Deutlichere Einschränkungen gibt es hingegen bei Stellen in der Primarstufe oder Sekundarstufe I: eine unbefristete Einstellung ist zwar auch hier möglich, allerdings nur als tarifbeschäftigte Lehrkraft. Ausnahmeregelungen sind über ein Laufbahnwechselverfahren (siehe oder im Rahmen des Lehrerausbildungsgesetzes 20, Absatz 9 (siehe möglich. Hier wäre es hilfreich, Kontakt zu einem Personalrat oder einer Personalrätin aufzunehmen. Vertretungstätigkeit (VERENA) Sollte zunächst keine unbefristete Anstellung möglich sein, bieten sich Vertretungsstellen zur Überbrückung an. Der offizielle Weg sieht vor, sich zunächst auf den Seiten des Schulministeriums unter zu informieren. Vertretungsbedarf, der an den Schulen neu entsteht, sollte hier veröffentlicht werden. Es empfiehlt sich jedoch, sich parallel auch bei Schulen zu erkundigen, ob sich in naher Zukunft ein Vertretungsbedarf abzeichnet. Die Bewerbung erfolgt in jedem Fall direkt bei der Schule, ggf. mit Hinweis auf die Ausschreibung in VERENA. Vertretungsstellen nach dem Referendariat werden grundsätzlich nach dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) vergütet, allerdings je nach Schulform unterschiedlich: an Berufskollegs, Gymnasien, Förderschulen und bei Einsatz in der Oberstufe von Gesamtschulen wird nach Entgeltgruppe 13 bezahlt, bei den übrigen Schulformen nach Entgeltgruppe 12. BewerberInnen sollten bei ihrer Bewerbung jede Art lehramtsaffiner Tätigkeit auflisten, da einschlägige Berufserfahrung vor dem Referendariat oder als Vertretungskraft dazu beiträgt, innerhalb einer Entgeltgruppe eine höhere und damit besser bezahlte Entgeltstufe zu erreichen (siehe Vertretungstätigkeit nach dem Referendariat wirkt sich auch positiv auf die Ordnungsgruppe (OG) aus, mit der man sich auf dauerhafte Stellen bewirbt. Sie berechnet sich aus dem Mittel des 1. und 2. Staatsexamens mal 10, also z. B. (2,2+ 2,4) = 4,6 geteilt durch 2 = 2,3 mal 10 = OG 23. Nach 500 erteilten Unterrichtsstunden erhöht sich die Ordnungsgruppe um 2, nach weiteren 350 um weitere 2 Punkte, nach weiteren 350 um weitere 2 und schließlich nach weiteren 300 um letztmalige 2 Punkte. Auf diese Weise kann man seine Ordnungsgruppe um maximal 8 Punkte erhöhen durchaus lohnenswert. b.w. 2 1/2 Gewerkschaft Erziehung & Wissenschaft, 2013/14

16 Endlich LehrerIn und nun? Beachtenswertes nach dem Referendariat Falls möglich, sollte man versuchen, eine überhälftige Stundenzahl zu bekommen - bei einem Deputat von 25,5 Stunden wären dies mindestens 13 Stunden. Nur in diesem Fall kann eine Vertretungstätigkeit im Schulbereich auch auf die spätere Pension in einem Beamtenverhältnis angerechnet werden. Für die Rente zählen auch Verträge unterhalb von 13 Stunden. Krankenversicherung Es ist schwierig, zum Thema Krankenversicherung eindeutige Ratschläge zu geben. Zum einen ist der Markt der Anbieter sehr unübersichtlich, zum anderen variieren die gesundheitlichen und familiären Ausgangspositionen. Sicher ist jedoch, dass mit dem Ende des Referendariats in der Regel der Beamtenstatus und somit der Anspruch auf Beihilfe erlischt. Gleichzeitig endet der bis dato gültige Ausbildungstarif, mit dem vor allem private Krankenkassen zu Beginn des Referendariats geworben hatten. Es ist also eine rechtzeitige Neuorientierung nötig, damit Sie jederzeit über eine gültige und zudem gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherung verfügen. Sie sollten sich also entweder von einem Makler Ihrer Versicherung zu etwaigen Übergangsregelungen beraten lassen und/oder Angebote gesetzlicher wie privater Krankenversicherungen einholen. Unabhängige Beratung bieten gegen eine Gebühr die Verbraucherzentralen in NRW oder auch unabhängige Versicherungsmakler. GEW-Mitglieder können sich kostenlos bei der Verbraucherzentrale unter ( 0,12 aus dem dt. Festnetz, max. 0,42 aus dt. Mobilfunknetzen) beraten lassen. Berufsunfähigkeitsversicherung In den ersten fünf Jahren der Berufstätigkeit bauen Sie keine Pensions- bzw. Rentenansprüche auf. Im Falle einer Berufsunfähigkeit gehen Sie also ohne private Versicherung leer aus. Erst nach fünf Jahren im Beruf steht Ihnen ein Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit zu, es sein denn die Ursache ist ein Dienstunfall. Dies gilt für verbeamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gleichermaßen. Auch hier beraten die Verbraucherzentralen in NRW oder Makler diverser Unternehmen. GEW-Mitglieder können sich auch hier kostenlos unter ( 0,12 aus dem dt. Festnetz, max. 0,42 aus dt. Mobilfunknetzen) beraten lassen. Arbeitsuchendmeldung Eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitsuchendmeldung besteht spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeitsoder Ausbildungsverhältnisses. Sie muss persönlich bei einer Agentur für Arbeit erfolgen. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Damit Sie die Fristen nicht versäumen, besteht die Möglichkeit, sich auch online bei der Agentur für Arbeit unter oder telefonisch unter der Telefonnummer (der Anruf ist für Sie gebührenfrei) arbeitsuchend zu melden. Voraussetzung für die Wirksamkeit der telefonischen oder online-arbeitssuchendmeldung ist jedoch, dass Sie die persönliche Arbeitsuchendmeldung nach terminlicher Vereinbarung in der Agentur für Arbeit nachholen. Auch wenn eine Schule Ihnen eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt, ein Vertrag aber noch nicht unterzeichnet wurde, besteht die Pflicht zur Meldung. Arbeitslosigkeit Die Arbeitslosmeldung dient der Sicherung Ihrer finanziellen Ansprüche. Sie ist die Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld und muss spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit (frühestens drei Monate vorher) persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Formulare können Sie auch schon vorab unter herunterladen und ausfüllen. Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Sie, wenn Sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben. Das ist in der Regel nach einem Referendariat nicht der Fall, weil Sie während dieser Zeit verbeamtet waren und somit nicht in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Unter gewissen Umständen kann die Anspruchsfrist auf 6 Monate innerhalb der letzten zwei Jahre verkürzt werden dies sollten Sie aber bei der Arbeitslosmeldung mit Ihrem Berater besprechen. Eine Broschüre der Agentur für Arbeit zum Thema Arbeitslosigkeit finden Sie unter Wenn Sie die o. g. Voraussetzungen nicht erfüllen, heißt das allerdings nicht, dass Sie kein Geld bekommen. Es wird nur ein wenig komplizierter, da Sie eine Grundsicherung in Form von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld in Anspruch nehmen. Während die Zahlung des Arbeitslosengeldes sich nach dem vorherigen Bruttoeinkommen berechnet, liegt der Zahlung von Arbeitslosengeld II die Bewertung Ihrer Grundsicherung zugrunde. Je nach Lebenssituation kann auch Ihr Lebenspartner in die Berechnung einbezogen werden (nicht aber Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft!). Mehr Informationen stellt die Agentur für Arbeit u. a. unter und zur Verfügung. Hinweis: Die Internet-Links, die mit beginnen, sind von uns verkürzte Adressen und leiten lediglich zur ursprünglichen Seite weiter. 2 2/2 Gewerkschaft Erziehung & Wissenschaft, 2013/14

17 Mehrarbeit Was ist eigentlich Mehrarbeit? Im Schuldienst gilt für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte gleichermaßen als Mehrarbeit nur der über die wöchentliche Pflichtstundenzahl hinaus tatsächlich erteilte zusätzliche Unterricht (z. B. in Form von Vertretungsunterricht). Keine Mehrarbeit stellen nach Rechtsprechung der Gerichte zusätzliche zeitliche Belastungen im außerunterrichtlichen Bereich der Lehrertätigkeit dar (z. B. durch Schulfeste, Klassenfahrten, Wander- und Projekttage, Sonderkonferenzen etc.; vgl. BASS Nr. 21). Wann kann eigentlich Mehrarbeit angeordnet werden? Dazu sagt das Landesbeamtengesetz (LBG) 61(1): Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Zwingende Gründe für Mehrarbeit werden unter anderem in der Gewährleistung von Aufsichtspflichten, der Verantwortung gegenüber jüngeren Schülerinnen und Schülern in Zwischenstunden oder in der Sicherstellung von Schulabschlüssen gesehen. Jedoch ist Mehrarbeit eine Ausnahme gegenüber den sonst üblichen Verhältnissen. Es wird unterschieden zwischen gelegentlicher und regelmäßiger Mehrarbeit (vgl. BASS Nr. 21). Regelmäßige Mehrarbeit muss durch die Schulleitung bei der Behörde beantragt werden und ist im Stundenplan auszuweisen. Seit dem 1. August 2013 ist der Lehrerrat im Zuge der Übertragung von Dienstvorgesetztenaufgaben von der Dienststelle auf die Schulleitung bei Anordnung, Genehmigung und dem Widerruf von voraussehbarer Mehrarbeit in der Mitbestimmung, d.h. er stimmt zu oder lehnt ab. Die Anordnung von Mehrarbeit soll im Einverständnis mit der Lehrkraft erfolgen, wenn sie mehr als zwei Stunden beträgt und über zwei Wochen hinausgeht (siehe 11.2 ADO). Dienstausfälle infolge personeller Unterdeckung oder vorhersehbarer zusätzlicher Diensterfordernisse gehören zum normalen Dienstablauf und begründen keine Mehrarbeit. Unterrichtsausfall an sich ist noch kein zwingender Grund zur Mehrarbeit. Wenn durch mangelnde personelle Ausstattung durch die Schulbehörde die Voraussetzungen für die Dienstleistungen der Schule eingeschränkt werden, dann kann auch das Leistungsangebot nicht aufrechterhalten werden und das bedeutet eben auch: Unterrichtsausfall. Mit Erlass vom hat das MSW festgelegt, dass Ausfallstunden durch Abiturprüfungen oder Praktika nicht zu einer Deputaterhöhung weder im laufenden noch im folgenden Schuljahr führen dürfen. Wird in dem Zeitraum der Ausfallstunden (Berechnungszeitraum ist der Kalendermonat), keine Mehrarbeit geleistet, fallen die Ausfallstunden unter den Tisch. Wie wird Mehrarbeit bezahlt? Vollbeschäftigte Angestellte und BeamtInnen erhalten ab der 4. Stunde Mehrarbeit im Kalendermonat alle vier Stunden bezahlt, höchstens jedoch 24 Stunden. Die Bezahlung erfolgt als Vergütung von Einzelstunden (nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung). Berechnungszeitraum für geleistete Mehrarbeit und für Ausfallstunden ist immer der Kalendermonat. Teilzeitbeschäftigte BeamtInnen und Angestellte werden bei Mehrarbeit immer von der ersten Stunde an bis zum Erreichen der Vollbeschäftigung bezahlt (anteilige Besoldung). Eine Verrechnung mit Ausfallstunden an anderer Stelle darf nicht erfolgen. Berechnungszeitraum ist hier die Kalenderwoche. Mehrarbeit ist nicht erlaubt für: Schwerbehinderte mit zusätzlicher Stundenermäßigung, Schwangere und Stillende, KollegInnen in der Wiedereingliederung, nach längerer Krankheit.

18 Mehrarbeit im Referendariat In der Ordnung des Vorbereitungsdienstes (OVP, Stand ) heißt es ( 11 Abs. 8): Über die Ausbildung hinausgehender selbständiger und zusätzlicher Unterricht kann Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern mit ihrer Zustimmung übertragen werden; bis zum erfolgreichen Ablegen der unterrichtspraktischen Prüfungen jedoch nur im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden. Ausbildung und Prüfung haben Vorrang vor der Erteilung zusätzlichen Unterrichts. Nach dem Examen gilt: der Ausbildungsunterricht geht weiter, Referendarinnen und Referendare sollten die Zeit nutzen, sich den Unterricht verschiedener Kolleginnen und Kollegen anzuschauschauen und zu experimentieren. Sie sollten sich nicht als billige Vertretungskräfte ausnutzen lassen. Falls selbständiger Unterricht gegeben wird, sollte der allerdings auch bezahlt werden. Laut Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter (LehrVergV) 2 Absatz 2 gilt: Unterrichtsvergütung wird für höchstens vierundzwanzig im Kalendermonat tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden gewährt. Das heißt, nach der bestandenen Examensprüfung dürfen wöchentlich neben den 14 Stunden Ausbildungsunterricht (Unterricht unter Anleitung) höchstens sechs Unterrichtsstunden mehr geleistet (und bezahlt) werden. So genannte regelmäßige Mehrarbeit über einen Zeitraum von mehreren Wochen wird in der Regel im Einvernehmen mit dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) abgesprochen und muss als so genannter nebenamtlicher Unterricht durch die Schule bei der Bezirksregierung beantragt werden. Mehrarbeit wird ab der ersten Stunde vergütet! Schon die erste erteilte Unterrichtsstunde muss nach der Mehrarbeitsvergütung bezahlt werden. Ausfallstunden werden nicht verrechnet. Hinweis: ReferendarInnen erhalten Anwärterbezüge. Sie fallen deshalb nicht unter die Regelung der Beamten mit Dienstbezügen, denen erst nach der dritten zusätzlichen Unterrichtsstunde Mehrarbeit bezahlt wird. Die Höhe der Mehrarbeitsvergütung richtet sich nach den Sätzen des entsprechenden Erlasses (BASS Nr.22) und beträgt zurzeit 28,66 Euro. Hinweis: Für SeiteneinsteigerInnen, die sich in der OBAS-Ausbildung befinden, gelten die Regelungen für Tarifbeschäftigte (siehe GEW-Info TV-L ) Vorsicht: Hier erfolgt die Abrechnung der Mehrarbeit in der Regel erst ab der vierten zusätzlich erteilten Unterrichtsstunde! Die GEW meint: ReferendarInnen befinden sich in einer stressigen und anspruchsvollen Ausbildung. Auch wenn sie in Notfällen aushelfen, sind sie keine Vertretungsreserve.

19 Mobbing/Bossing Mobbing ist ein langer zermürbender Prozess von häufigem, wiederholtem und systematischem Schikanieren eines oder einer Einzelnen durch KollegInnen und/oder Vorgesetzte, was als bewusste und systematische Ausgrenzung und Diskriminierung im Arbeitsleben empfunden wird und zu psychischer und körperlicher Erkrankung führen kann. Zu diesen Ergebnissen sind bereits Landesarbeitsgerichte gelangt, richtungsweisend das LAG Thüringen (siehe z. B. Urteil vom , Az.: 5 Sa 403/2000). Zwischen der Bezirksregierung Köln und den Personalräten für Lehrerinnen und Lehrer wurde eine Rahmenrichtlinie zum Schutz vor Mobbing vereinbart (Amtl. Schulblatt ). Es wurde Einigkeit darin erzielt, dass alle Beschäftigten (LehrerInnen und Vorgesetzte) gehalten sind, zu einem Arbeitsklima beizutragen, in dem diskriminierendes Verhalten unterbleibt und gegenseitiger Respekt selbstverständlich ist. Was ist zu tun bei Mobbing? KollegInnen, die sich gemobbt fühlen, sollten die Initiative ergreifen und den Sachverhalt genau prüfen, denn auf den Einzelfall kommt es an. Eine frühzeitige Intervention erhöht die Chancen, Abhilfe zu schaffen. Man sollte sich an den Personalrat seines Vertrauens wenden und ein Konflikttagebuch anlegen, in dem Datum, Ort, Vorfall, Beteiligte, wörtliche Zitate, Anlass und Auswirkungen der Attacken notiert werden. Dies könnte deshalb wichtig sein, weil Verwaltungsgerichte inzwischen den glaubhaften Aussagen der Betroffenen ein besonderes Gewicht beimessen. Im Einvernehmen zwischen der Bezirksregierung Köln und dem Personalrat können sich KollegInnen zur Konfliktlösung an ihre Vorgesetzten oder auch an die Behörde wenden. Diese sind verpflichtet, mit den Beteiligten Gespräche zu führen, um den Sachverhalt zu klären. Die Ergebnisse der Gespräche sind zu protokollieren. Bei Erfolglosigkeit können die Gespräche im Abstand von 4-6 Wochen bis zu dreimal unter Beteiligung der nächst höheren Vorgesetzten wiederholt werden. Eine Versetzung der mobbenden Person ist dann möglich; auch arbeits- und dienstrechtliche Maßnahmen sind denkbar. KollegInnen können auch selbst die Initiative ergreifen und den Sachverhalt analysieren. Behilflich bei der Frage, ob man gemobbt wird, könnte die angefügte Checkliste sein: Checkliste Mobbing Merkmale Vorgesetzte oder KollegInnen schränken Ihre Möglichkeit, sich zu äußern ein Sie werden ständig unterbrochen man schreit Sie an Kritik an Ihrer Arbeit, an Ihrem Privatleben abwertende Blicke und Gesten Andeutungen Sie werden wie Luft behandelt man spricht hinter Ihrem Rücken schlecht über Sie man verbreitet falsche Gerüchte man verdächtigt Sie, psychisch krank zu sein man macht Sie vor anderen lächerlich man spricht nicht mit Ihnen, will von Ihnen nicht angesprochen werden. Einen sehr detaillierten Katalog der Mobbinghandlungen finden Sie im Amtlichen Schulblatt vom 5. Mai Weitere Hilfe Rahmenrichtline Schutz vor Mobbing der BR unter MobbingLine NRW (Mo.-Do Uhr): oder Tel Brochüre Konflikte bearbeiten Mobbing verhindern der BR Münster unter

20 Mutterschutz Informationen zum Mutterschutz finden Tarifbeschäftigte im Mutterschutzgesetz (MuSchG) bzw. Beamtinnen in der Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrLV). Schutzvorschriften für die Zeit der Schwangerschaft und nach der Geburt Verbot der Arbeit nach Uhr (Elternabend, Schulkonferenz) Verbot schwerer körperlicher Arbeit bzw. des Kontakts mit gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Situationen mit erhöhter Gesundheitsgefahr Beschäftigungsverbot in den 8 Wochen nach der Entbindung (bis 12 Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten) Teilnahme an Klassenfahrt oder Wandertag nur auf eigenen Wunsch Anspruch auf Stillzeit (Freistellung darf nicht vor- oder nachgearbeitet werden) Verbot von Mehrarbeit bei Schwangeren und Stillenden Kündigungsschutz bei Tarifbeschäftigten Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, muss die Schulleitung eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes vornehmen und daraus besondere Schutzmaßnahmen ableiten. Bevor der betriebsärztliche Dienst (BAD GmbH, bzw ) den Immunstatus der Schwangeren hinsichtlich verschiedener Infektionskrankheiten nicht festgestellt hat, darf die Schwangere keinen beruflichen Kontakt mit Kindern haben (Freistellung vom Dienst bzw. Beschäftigungsmöglichkeit ohne Kontakt mit Kindern). Ein ausführliches Ablaufschema gibt es auf den Internetseiten der Bezirksregierung Köln unter: Gefährdungsbeurteilung: Bekanntgabe der Schwangerschaft bei der Schulleitung Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes nach Checkliste, ggf. Anordnung der Dienstbefreiung durch Schulleitung Benachrichtigung des staatlichen Amtes für Arbeitsschutz durch die Schulleitung Beratung der Schwangeren durch betriebsärztlichen Dienst (hier: BAD GmbH) insbesondere über relevante Infektionskrankheiten sowie allgemeine Empfehlung an Schulleitung und Schulaufsicht bzgl. der Beschäftigung der Schwangeren Adressen: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Bundesversicherungsamt Informationen und Antrag zum Mutterschaftsgeld: Dezernat für Arbeitsschutz Merkblätter zum Schutz werdender und stillender Mütter:

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