Anwaltsrecht. N E W S L E T T E R der Forschungsstelle Anwaltsrecht W S / F o r s c h u n g s s t e l l e

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1 N E W S L E T T E R der Forschungsstelle Anwaltsrecht W S / Inhalt I. Aktuelle Entwicklungen im Anwaltsrecht 1 1. Neues für die Fachanwaltschaft 1 2. Reform des Rechtsberatungsrechts 2 II. Veranstaltungen der Forschungsstelle Anwaltsrecht 4 1. Vorträge im Wintersemester 2007/08 4 a. Die streitige Gesellschafterversammlung in einer Zwei-Personen-GmbH 4 b. Aktuelles zur Reform des Rechtsberatungsrechts und der beruflichen Zusammenarbeit der Rechtsanwälte 5 c. WEG-Reform 2007: Änderungen für das Beratungs- und Prozessmandat 5 2. Rückblick auf die Vorträge im Sommersemester III. Verein zur Förderung des Anwaltsrechts 6 IV. Schwerpunktbereich Rechtsgestaltung und Streitbeilegung/Zusatzausbildung Anwaltsrecht 6 1. Anwaltsrecht in der universitären Ausbildung eine Umfrage 6 2. Änderungen der Studienpläne und Prüfungsordnungen 8 I. Aktuelle Entwicklungen im Anwaltsrecht 1. Neues für die Fachanwaltschaft a. Neuer Fachanwaltstitel. Entgegen der ursprünglichen Zurückhaltung bei der Ausweitung der Fachanwaltschaften, 1 wird die Anzahl möglicher Fachanwaltsbezeichnungen von der zuständigen Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) in jüngster Zeit stetig erhöht, um dem Bedarf der Mandanten nach besonderem Fachrat Rechnung zu tragen. In der letzten Sitzung vom 11. Juni 2007 wurde ein neuer Fachanwaltstitel beschlossen. 1 In der Satzungsversammlung v. 25./ wurde die Einführung der Fachanwaltschaften für Medizin-, Verkehrs- und Versicherungsrecht noch abgelehnt, F o r s c h u n g s s t e l l e Anwaltsrecht Bei Nachweis besonderer theoretischer und praktischer Kenntnisse kann zukünftig auch der Titel Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht verliehen werden. 2 Nachdem das Bundesjustizministerium den Beschlüssen der Satzungsversammlung zugestimmt hat, ist mit ihrer Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen in der Oktober-Ausgabe zu rechnen. 3 Somit wird die Neuregelung der Fachanwaltsordnung voraussichtlich zum in Kraft treten. Damit kann ein niedergelassener Anwalt inzwischen aus insgesamt 19 Fachanwaltstiteln wählen. Bislang waren in der Fachanwaltsordnung (FAO) die Fachanwaltstitel für das Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Strafrecht, Insolvenzrecht und Versicherungsrecht geregelt. Am 22./23. November 2004 hat die Satzungsversammlung die Einführung der Fachanwaltstitel für das Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Verkehrsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht sowie Transport- und Speditionsrecht beschlossen. Am 7. November 2005 kamen zwei weitere Fachanwaltstitel hinzu, nämlich für den gewerblichen Rechtsschutz sowie für das Handels- und Gesellschaftsrecht. Und erst im vergangenen Jahr wurden auf der Sitzung am 3. April 2006 die Fachanwaltstitel für das Urheber- und Medienrecht sowie das Informationstechnologierecht (IT-Recht) eingeführt. Nach Angaben der BRAK hat bereits fast jeder sechste Anwalt in der Bundesrepublik einen Fachanwaltstitel erworben. 4 Zum gab es in der Bundesrepublik insgesamt Fachanwälte. 5 Den erst Ende des vergangenen Jahres eingeführten Fachanwaltstitel für das Urheber- und Medienrecht hatten zu Beginn des Jahres bereits 9 Rechtsanwälte erworben, der 2 Beschlüsse der Satzungsversammlung v , 3 So Ankündigung der BRAK unter seiten/02_07.php. 4 Presseerklärung der BRAK v , 5 Presseerklärung der BRAK v ,

2 ebenfalls neue Fachanwalt für Informationstechnologierecht wurde bereits 11 Mal verliehen. 6 Mit den ersten Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht ist ab Anfang 2008 zu rechnen. Allerdings bleibt es nach wie vor bei der Regelung des 43c I 3 BRAO, dass für maximal zwei Rechtsgebiete ein Fachanwaltstitel erworben werden kann. 7 b. Änderung der Fachanwaltsausbildung? Im Zusammenhang mit der Fachanwaltsausbildung wird diskutiert, die Anforderungen an die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung zu erhöhen. Die aktuellen Diskussionen stehen unter den Schlagwörtern 3. Staatsexamen 8 oder Zentralabitur 9 für Fachanwälte. 10 Vor allem das bisherige Nachweissystem der theoretischen Kenntnisse ist in Kritik geraten, weil die Rechtsanwaltskammern ausschließlich auf die formelle Prüfungskompetenz verwiesen und auch bei Zweifeln an der fachlichen Qualifikation aufgrund der Klausurergebnisse nicht befugt sind, den Bewerber inhaltlich etwa in einem Fachgespräch zu prüfen. 11 Jetzt wird darüber nachgedacht, das Nachweissystem durch eine Fachanwaltsprüfung zu ersetzen. Der für die Fachanwaltschaften zuständige Ausschuss 1 der Satzungsversammlung der BRAK fordert bundeseinheitliche Klausuren, die von den Fachausschüssen der Rechtsanwaltskammern korrigiert werden sollen. 12 Der Fachanwaltslehrgang soll nicht mehr zwingend sein, so dass es jedem Bewerber selbst überlassen bleibt, wie er sich das erforderliche Fachwissen aneignet. Der Berufsrechtsausschuss des DAV appelliert für ein ech- tes Fachprüfungsgespräch. 13 Alle Reformvorschläge bezwecken, die Qualität des Fachanwalts zu sichern. Für die Einführung derartiger Neuerungen wäre jedoch eine Änderung des 43c BRAO erforderlich und damit der Bundesgesetzgeber gefordert. Welche Entwicklung die Fachanwaltsausbildung nehmen wird, bleibt abzuwarten. 2. Reform des Rechtsberatungsrechts Das geplante Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist derzeit wieder 14 in aller Munde. Seit dem steht der Entwurf eines neuen Rechtsberatungsgesetzes nunmehr Rechtsdienstleistungsgesetz zur Diskussion. 15 Aktuell befindet sich der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf 16 im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren. Die erste Lesung im Deutschen Bundestag hat am stattgefunden. Am erfolgten die Anhörungen der Sachverständigen vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages. 17 Das Schrifttum zum geplanten RDG ist umfangreich. 18 Das neue Gesetz soll das bisherige Rechtsberatungsgesetz von 1935 vollständig ablösen. 19 Es bringt zugleich auch Änderungen der BRAO mit sich und enthält wesentliche Änderungen der Rahmenbedingungen für die anwaltliche Tätigkeit. Reformziel ist der Schutz der Rechtssuchenden, der einhergeht mit einer Öffnung des Rechtsberatungsmarktes. 6 Presseerklärung der BRAK, s. Fn BGH, Beschl. v AnwZ (B) 19/04 (AGH Celle), NJW 2005, So der Titel zum Anwaltsblattgespräch mit DAV- Präsident Kilger, AnwBl 2007, 412 ff. 9 So der Titel auf der Umschlagseite des AnwBl 1/2007 zum Thema auf S. 23; vgl. auch AnwBl 6/2007, 413 blauer Kasten Stichwort. 10 Hierzu Quaas, BRAK-Mitt. 2007, 8 (10 f.).; Wendt, AnwBl 2007, 23; Kleine-Cosack, AnwBl 2007, 409 f.; Römermann, AnwBl 2007, 411; Kilger, AnwBl 2007, 412 ff. 11 Zuletzt BGH, Beschl. v AnwZ (B) 31/06, BRAK-Mitt. 4/2007, 166 ff. (168); Fortführung von BGH, Beschl v AnwZ (B) 11/04, AnwBl 2005, 499 und BGH Beschl v AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, Vgl. Protokoll der 12. Sitzung des Ausschusses 1 der Satzungsversammlung v , zitiert nach Kleine-Cosack, AnwBl 2007, 409, Fn DAV-Vorschlag, 24 FAO-Änderungsentwurf (Stand: ), AnwBl 11/2006, 746 ff. (748). 14 Zur Fülle von Aufsätzen bereits im Jahr 2004 vgl. die Literaturliste unter zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts unter Aktuelles. 15 Diskussionsentwurf des BMJ - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG), NJW 2004, Beilage zu Heft BT-Drs. 16/3655 v Protokoll Nr. 61 des Rechtsausschusses des BT v , abrufbar unter: 18 Zu jüngeren Aufsätzen vgl. nur Hommerich/Kilian, NJW 2007, 2308 (2312 ff.); Mackebrandt/Dombek, BB Die erste Seite 2007, Nr. 14; Dahns, NJW-Spezial 2006, 429; Hamacher, AnwBl 2006, 788; Hund, DStR 2006, 2001; Römermann, NJW 2006, 3025; Sabel, NZV 2006, BT-Drs. 16/3655 v

3 Die wesentlichen Neuerungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Das neue RDG soll die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nicht mehr abschließend regeln. 20 Der Anwendungsbereich des Gesetzes soll auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen beschränkt werden. 21 Der Begriff der Rechtsdienstleistung wird in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs auf die Fälle echter Rechtsanwendung zurückgeführt. 22 (Nur) der Kernbereich außergerichtlicher Rechtsberatung bleibt den Anwälten belassen. Daneben sollen Rechtsdienstleistungen allen Berufsgruppen als Nebenleistungen erlaubt werden. 23 Das neue RDG will auch unentgeltliche Rechtsdienstleistungen im Freundes- und Familienkreis sowie in allen Vereinen die rechtliche Beratung ihrer Mitglieder zulassen. 24 Darüber hinaus ist eine Erleichterung der Abtretung von Vergütungsforderungen an nicht als Anwälte zugelassene Dritte nach 49b IV BRAO n. F. vorgesehen. 25 Ferner soll die Sozietätsfähigkeit nach 59a BRAO n. F. erheblich erweitert werden, so dass ein Zusammenschluss auch mit Angehörigen anderer Berufsgruppen etwa Architekten, Kfz-Reparaturwerkstätten, Unternehmensberatern möglich werden soll. 26 Während die geplante Regelung, wonach die Möglichkeit unentgeltlicher Rechtsberatung ausgeweitet wird, als verbraucherfreundlich grundsätzlich begrüßt wird, 27 stoßen viele andere Neuerungen auf große Skepsis. Insbesondere hat die geplante Erweiterung der Sozietätsfähigkeit starke Kritik erfahren. 28 So ist nach Meinung des Vizepräsidenten der BRAK, Dr. Michael Krenzler, in dieser Hinsicht vor allem problematisch, dass die Anwälte besonderen Berufspflichten insbesondere der Verschwiegenheit unterliegen, die für andere Berufsgruppen nicht anwendbar sind. 29 In der Anwaltschaft stößt die geplante Sozietätserweiterung in einer Umfrage bei 47 % der Rechtsanwälte auf Ablehnung, 44 % stimmen ihr zu. 30 Insgesamt geht demgegenüber nach Ansicht der Monopolkommission 31 der Regierungsentwurf der Bundesregierung zum RDG nicht weit genug. Sie fordert, allen Personen mit juristisch relevanten Qualifikationen, wie Hochschulabsolventen mit erster juristischer Prüfung oder Diplom-Wirtschaftsjuristen, sowohl die uneingeschränkte außergerichtliche Rechtsberatung und -vertretung wie auch die gerichtliche Vertretung 20 Vgl. Art. 1, 1 II, 3 RDG-Entwurf. 21 Art. 1, 1 RDG-Entwurf. 22 Art. 1, 2 RDG-Entwurf; unter Aufgabe des Begriffs der Geschäftsmäßigkeit neu definiert. 23 Art. 1, 5 RDG-Entwurf. 24 Art. 1, 6 8 RDG-Entwurf. 25 Art. 4, Ziff. 1 BRAO-Entwurf zum RDG-Entwurf. 26 Art. 4, Ziff. 3 BRAO-Entwurf zum RDG-Entwurf. 27 Mackebrandt/Dombek, BB Die erste Seite 2007, Nr. 14; Hesse, Protokoll des Rechtsausschusses des BT v , S. 14 ff., s. Fn Vgl. Protokoll des Rechtsausschusses des BT v , s. Fn. 17: befürwortend: Hellwig, S. 6 ff.; ablehnend: Henssler, S. 13; Krenzler, S. 24 f. Ablehnend auch BRAK, Stellungnahme Nr. 19/2007 v. Mai 2007, S. 14 ff., Dazu auch die Stellungnahmen der Sachverständigen, abrufbar unter gen/19_rechtsdienstleistungsgesetz/04_stellungnah men/index.html. 29 Vgl. Fn. 28 sowie Presseerklärung der BRAK v , 30 Hommerich/Kilian, NJW 2007, 2308 (2312). 31 Pressemeldung der Monopolkommission vom , Ziff. 17, haupt_16/presse_h16.pdf. Dazu auch BT-Drs. 16/5881 v , S. 11 ff. 3

4 zu erlauben. Letztere bleibt nur in Verfahren mit ausdrücklichem Anwaltszwang ausgeschlossen. Nach dem Vorstehenden wird deutlich, wie kontrovers die Novellierung des Rechtsberatungsrechtes ist. Einerseits vom Bedürfnis des Rechtssuchenden nach Rechtsrat geleitet, darf andererseits jedoch die Qualität der Rechtsberatung bei einer Öffnung des Rechtsberatungsmarktes nicht leiden. Zu diesem hochaktuellen Thema richtet die Forschungsstelle Anwaltsrecht am 28. November eine Vortragsveranstaltung aus. Nähere Informationen finden Sie hier in diesem Newsletter unter II.1.b. II. Veranstaltungen der Forschungsstelle Anwaltsrecht a. Die streitige Gesellschafterversammlung in einer Zwei-Personen-GmbH Als oberstes Organ der Willensbildung treten die Gesellschafter einer GmbH zur Beschlussfassung regelmäßig in Versammlungen zusammen. Schon aus nicht ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen können fehlerhafte Beschlüsse resultieren. Abzugrenzen sind insbesondere nichtige Beschlüsse von den anfechtbaren. Letztere sind wirksam, solange sie nicht durch neue Beschlüsse aufgehoben oder deren Mängel im Anfechtungsprozess erfolgreich geltend gemacht wurden. Deshalb veranstaltet die Forschungsstelle Anwaltsrecht einen Vortrag zu dem Thema Die streitige Gesellschafterversammlung in einer Zwei-Personen-GmbH. 1. Vorträge im Wintersemester 2007/08 Als Referent konnte Auch im kommenden Semester veranstaltet die Forschungsstelle Anwaltsrecht eine Reihe von Vortragsveranstaltungen, die sich nicht nur an die Studierenden des Fachbereichs richten, sondern auch als Fortbildungsveranstaltungen für niedergelassene Rechtsanwälte und Notare ausgerichtet sind. Die bewährte Zusammenarbeit mit der Vereinigung der Rechtsanwälte und Notare Münster e. V., unter dem Vorsitz von Herrn Rechtsanwalt und Notar Christoph Meyer- Schwickerath, trägt dazu bei, ein möglichst großes Publikum zu erreichen und den Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis zu fördern. Bei Interesse richten Sie eine verbindliche Anmeldung per oder Fax bitte an die Forschungsstelle Anwaltsrecht der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Lehrstuhl Prof. Dr. Ingo Saenger Universitätsstr , Münster Fax: 0251 / anwaltsrecht@uni-muenster.de Ein Anmeldeformular als Faxvorlage finden Sie auf der Homepage der Forschungsstelle Anwaltsrecht unter dort unter der Rubrik Veranstaltung. Rechtsanwalt Dr. Ralf Bergjan, LL.M., P+P Pöllath + Partners, München, gewonnen werden. Der Vortrag befasst sich in einem einführenden Teil mit der Entstehung von Zwei-Personen-GmbHen und damit einhergehenden Gefahrenquellen, die im Ansatz bereits Anlass zu Gesellschafterstreitigkeiten erkennen lassen. In einem zweiten Teil wird der Referent prozessuale Fragen, insbesondere zu Anfechtungsklage und einstweiligem Rechtsschutz, aufgreifen und praktische Hinweise an die Hand geben. Hierbei kann er auf seine persönlichen Erfahrungen zurückgreifen. Die Veranstaltung findet statt am Mittwoch, 24. Oktober 2007, um 16:15 Uhr im Kettelerschen Hof, Königsstraße 51 53, Münster. Bei Interesse melden Sie sich bitte möglichst bis zum 10. Oktober bei der Forschungsstelle Anwaltsrecht, gern per Fax oder an (s. o. 1.). 4

5 b. Aktuelles zur Reform des Rechtsberatungsrechts und der beruflichen Zusammenarbeit der Rechtsanwälte Das geplante Rechtsdienstleistungsgesetz soll künftig die Möglichkeit der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten stark erweitern. Es sieht vor, die Sozietätsfähigkeit auszuweiten und den Zusammenschluss von Anwälten auch mit anderen Berufsgruppen, etwa Medizinern oder Unternehmensberatern, zu erlauben. Die hitzigen Diskussionen um die (Nicht-) Notwendigkeit einer solchen Regelung, die in Fachkreisen wie auch in der Tagespresse zu verfolgen sind, hat sich die Forschungsstelle Anwaltsrecht zum Anlass genommen und veranstaltet einen Vortrag zu dem Thema Aktuelles zur Reform des Rechtsberatungsrechts und der beruflichen Zusammenarbeit der Rechtsanwälte. Als Referent konnte Herr Ministerialrat Dr. Kurt Franz, Leiter des Referats Berufsrecht der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare im Bundesministerium der Justiz, gewonnen werden, der den Gesetzentwurf ausgearbeitet hat. In seinem Vortrag erörtert Herr Dr. Franz die geplanten Neuregelungen, die darauf zielen, den außergerichtlichen Rechtsberatungsmarkt insgesamt zu öffnen. Die Hintergründe des Reformvorhabens werden gleichermaßen thematisiert wie die Neuerungen, die sich für alle rechtsberatenden Berufe ergeben werden. Insbesondere die Vereinfachung der Kooperation zwischen Nichtanwälten und Anwälten dürfte in der Praxis auf großes Interesse stoßen. Die Veranstaltung findet am Mittwoch, 28. November 2007, um 16:15 Uhr im Kettelerschen Hof, Königsstraße 51 53, Münster. Bitte melden Sie sich bis möglichst zum 15. November bei der Forschungsstelle Anwaltsrecht an (s. o. 1.). c. WEG-Reform 2007: Änderungen für das Beratungs- und Prozessmandat Zum 1. Juli 2007 ist die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes in Kraft getreten. Sie bringt wichtige Neuerungen im Hinblick auf die anwaltliche Tätigkeit. Insbesondere an die Praktiker richtet sich daher der Vortrag von zum Thema Herrn Dr. Walter Boeckh, Richter am OLG München, WEG-Reform 2007: Änderungen für das Beratungs- und Prozessmandat. Als grundlegende Änderung werden die Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen nun nicht mehr im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern als Zivilprozess nach der ZPO geführt. Dennoch gibt es zahlreiche Detailregelungen, die gegenüber dem normalen Zivilprozess zu beachten sind. Bei der Wahrung der Interessen des Mandanten ist etwa zu berücksichtigen, ob zu deren Durchsetzung im Rahmen von Binnenstreitigkeiten ( 43 Nr. 1 WEG n.f.) oder Prozessen mit dem Verwalter ( 43 Nr. 3 WEG n.f.) der Beitritt im Rahmen der gerichtlichen Beiladung gemäß 48 WEG n.f. genügt oder die eigene Klageerhebung notwendig ist. Die Arbeit eines guten Anwaltes wird daher gefragt sein. Mit seinem Vortrag zeigt Herr Dr. Boeckh die Besonderheiten und Möglichkeiten im Umgang mit dem neuen WEG-Recht in der Praxis auf. Als Termin ist Mittwoch, 16. Januar 2008, um 16:15 Uhr im Kettelerschen Hof, Königsstraße 51 53, Münster vorgesehen. Interessenten bitten wir, sich möglichst bis zum 05. Januar bei der Forschungsstelle Anwaltsrecht per Fax oder anzumelden (s. o. 1.). 5

6 2. Rückblick auf die Vorträge im Sommersemester 2007 Für das zurückliegende Sommersemester waren zwei Vortragsveranstaltungen angekündigt. Herr Professor Dr. Hanns Prütting, Direktor des Instituts für Verfahrensrecht an der Universität zu Köln, hielt am 23. Mai 2007 einen Vortrag zu den Auswirkungen des im Jahr 2001 reformierten Zivilprozessrechts auf die gerichtliche und anwaltliche Praxis. Nach den Zielvorstellungen des Gesetzgebers sollte das Verfahren bürgernäher, transparenter und effektiver werden. Der Referent erläuterte zunächst die Inhalte des Reformgesetzes, die sich im Wesentlichen auf fünf Kernpunkte bezogen, nämlich die gütliche Streitbeilegung, die Stärkung der ersten Instanz, die Umgestaltung des Berufungsrechts, die Neugestaltung des Revisionsrechts und die Neugestaltung des Beschwerderechts. Schließlich stellte Professor Prütting die Ergebnisse einer Evaluation des ZPO-Reformgesetzes vor, welche im Auftrag des Bundesjustizministeriums erstellt worden ist und an welcher der Referent beteiligt war. Die Bewertungen, die die ZPO-Reform seitens der gerichtlichen und anwaltlichen Praxis erfahren hat, sind vielschichtig. Auch die Teilnehmer der Veranstaltung, überwiegend praktizierende Anwälte/innen, aber auch interessierte Richter, sahen sich zur anregenden Diskussion veranlasst. Einen ausführlichen Bericht über die Vortragsinhalte finden Sie im Internet auf der Homepage der Forschungsstelle Anwaltsrecht unter dort unter der Rubrik Veranstaltung. Der geplante Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Ralf Bergjan zur streitigen Gesellschafterversammlung in einer Zwei-Personen-GmbH musste leider abgesagt werden, weil die Anreise des Referenten durch einen Bahnstreik verhindert wurde. Der Vortrag wird wie oben unter Ziff. 1.a. angekündigt am 24. Oktober 2007 nachgeholt. III. Verein zur Förderung des Anwaltsrechts Im dritten Jahr seiner Tätigkeit konnte der Verein zur Förderung des Anwaltsrechts e. V. seine Unterstützung der Forschungsstelle Anwaltsrecht und der universitären Schwerpunktausbildung Rechtsgestaltung und Streitbeilegung sowie der Zusatzausbildung Anwaltsrecht ausbauen. Insbesondere hat sich die Vortragsreihe der Forschungsstelle Anwaltsrecht mittlerweile als Fortbildungsprogramm etabliert. Auch das Informationsangebot auf der Homepage unter ist erweitert worden. Sei es um themenspezifische Angebote für Anwälte wie auch um Informationen für die Studierenden des Schwerpunktbereichs Rechtsgestaltung und Streitbeilegung und der Zusatzausbildung Anwaltsrecht. Zielsetzung für das laufende Geschäftsjahr ist insbesondere, die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet des Anwaltsrechts zu intensivieren. Ein erster Forschungsauftrag zur Entwicklung der Anwaltschaft in Deutschland, den die Forschungsstelle Anwaltsrecht in Kooperation mit der Kanzlei Pöllath + Partners aus München ausgeschrieben hatte, wurde bereits vergeben. Zukünftig sollen weitere Promotionsmöglichkeiten auf dem Gebiet des Anwaltsrechts geschaffen werden. IV. Schwerpunktbereich Rechtsgestaltung und Streitbeilegung / Zusatzausbildung Anwaltsrecht 1. Anwaltsrecht in der universitären Ausbildung eine Umfrage Am 1. Juli 2003 ist das Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 in Kraft getreten, 32 für dessen Umsetzung die juristischen Fakultäten an Deutschlands Universitäten und Hochschulen reagieren mussten. Ziel des Reformgesetzes war unter anderem, das Berufsbild des Rechtsanwalts in den Vordergrund zu rücken und bereits in der universitären Ausbildung ein auf die anwaltliche Praxis ausgerichtetes Lehrangebot zu schaffen. Weil etwa 80 % 33 der Studierenden nach Abschluss der beiden juristischen Staatsexamina den Weg in die Anwaltschaft wählt, sollen die Studierenden besser auf den Beruf des Rechtsanwalts vorbereitet werden. Das bisherige Leitbild der Juristenausbildung vom Beruf des Richters erschien unter diesen Tatsachen überholt und war reformbedürf- 32 BGBl. I Nr. 48 v , S Presseerklärung der BRAK v , 6

7 tig. 34 Gemäß 5a III 1, 5d I 1 DRiG müssen die Universitäten jetzt sowohl in Lehrveranstaltungen wie auch in Prüfungen die rechtsberatende Praxis berücksichtigen. Die nachfolgende Zusammenfassung gibt einen Überblick, wie die 41 juristischen Fakultäten, die einen Staatsexamen-Studiengang anbieten, 35 bis zum Frühjahr 2006 die Reform umgesetzt haben, wobei sich zwei Universitäten auf die vom Ausschuss zur Reform der Anwaltsausbildung der BRAK initiierte Umfrage nicht zurückgemeldet haben. 36 a. Integration der anwaltlichen Praxis in die Lehrveranstaltungen. 90 % der befragten juristischen Fakultäten bieten Lehrveranstaltungen an, die regelmäßig rechtliche Fragen aus anwaltlicher Sicht zumindest auch behandeln. Neben den Veranstaltungen in den anwaltlich geprägten Schwerpunktbereichen wird die anwaltliche Sicht vor allem in die Lehrveranstaltungen zum Verfahrensrecht integriert. Die Schlüsselqualifikationen, z. B. Mediation, werden an vielen Universitäten ebenfalls mit Blick auf die anwaltliche Tätigkeit gelehrt. Wer die Lehrveranstaltung hält Professor oder Praktiker ist unterschiedlich, wobei das Verhältnis ausgewogen erscheint. Fast die Hälfte der Universitäten (46 %) integriert die anwaltliche Praxis durch kautelarjuristische Fälle oder Fragen aus anwaltlicher Sicht regelmäßig in die großen Übungen. b. Einbeziehung der anwaltlichen Praxis in die universitären Prüfungen. Nur ein Drittel der Universitäten (33 %) integriert die anwaltliche Sichtweise regelmäßig in die Zwischenprüfung. Weitaus mehr Universitäten beziehen die anwaltliche Praxis in die universitäre Examensprüfung ein (72 %). 17 Universitäten (44 %) integrieren die anwaltliche Sicht in die schriftliche Prüfung, 34 Vgl. BT-Drs. 14/7176 v sowie BT-Drs. 14/2666 v Augsburg, Bayreuth, FU Berlin, HU Berlin, Bielefeld, Bochum, Bonn, Bremen, Bucerius Law School, Dresden, Düsseldorf, Erlangen-Nürnberg, Frankfurt/M., Frankfurt/O., Freiburg, Gießen, Göttingen, Greifswald, Halle/Saale, Hamburg, Hannover, Heidelberg, Jena, Kiel, Köln, Konstanz, Leipzig, Mainz, Mannheim, Marburg, München, Münster, Osnabrück, Passau, Potsdam, Regensburg, Rostock, Saarbrücken, Trier, Tübingen, Würzburg. 36 Die Darstellung ist in gekürzter Form dem Beitrag Anwaltsorientierung an den juristischen Fakultäten Ergebnisse der BRAK-Umfrage, von Preuschen, BRAK-Mitt. 6/2006, 244 ff. entnommen. an 19 Universitäten (49 %) ist dies Bestandteil der mündlichen Prüfung. c. Zusammenarbeit von Fakultäten und Rechtsanwaltskammern. Um die Anwaltorientierung im Studium bestmöglich zu verankern, sollte ein aktiver Austausch zwischen Universitäten und regionalen RAKn stattfinden. Die Umfrage ergab hierzu ein differenziertes Bild. An zehn Universitäten (26 %) besteht ein eher lockerer Grad der Zusammenarbeit mit der regionalen RAK oder einer, der auf persönliche Kontakte aufbaut. Eine feste, institutionalisierte Zusammenarbeit mit der örtlichen RAK weisen fast ein Drittel der Universitäten (31 %) vor. Meist setzt sich die Zusammenarbeit aus mehreren Elementen zusammen. Die gebräuchlichste Art der Zusammenarbeit besteht in der gemeinsamen Auswahl der Lehrbeauftragten für die anwaltsorientierte Juristenausbildung. Gemeinsame Veranstaltungen mit der regionalen Kammer gibt es an sieben Universitäten (18 %). In fünf Fällen (13 %) gibt es eine Kooperationsvereinbarung zwischen Universität und regionaler Kammer. An sieben Universitäten (18 %) existieren Fördervereine. Lediglich vier Universitäten (10 %) geben die Einrichtung von Institutsbeiräten als Zusammenarbeitsform an, eine weitere plant die Einrichtung eines Beirats. d. Zusatzqualifikationen/-angebote. 24 Universitäten (62 %) bieten anwaltsorientierte Zusatzqualifikationen an. An 18 Universitäten (46 %) kann man hierzu ein Zertifikat erwerben. Am häufigsten werden die Zusatzqualifikationen für die Studierenden angeboten (46 %). Neben Zertifikaten über den Abschluss einer speziellen anwaltsorientierten Ausbildung werden Zeugnisse über den Abschluss des Schwerpunktgebiets und der Schlüsselqualifikationen sowie fachspezifische Fremdsprachenausbildungen angeboten. An 13 Universitäten können auch Rechtsreferendare Zusatzqualifikationen mit Anwaltsorientierung erwerben, oftmals im Rahmen von Master-Studiengängen, die auch Rechtsanwälten offen stehen. Insgesamt werden für Rechtsanwälte an 11 Universitäten (28 %) Zusatzqualifikationen angeboten. e. Anwaltsorientierung in der Forschung. Bei 67 % der Universitäten schlägt sich die Anwaltsorientierung der Lehre auch in der Ausrichtung der Forschung nieder. An zehn Universitäten (26 %) existiert ein Institut für Anwaltsrecht. Zwei Universitäten planen die Einrichtung eines solchen Instituts. 7

8 Zum Stand der Umsetzung des Reformgesetzes bzw. dessen Auswirkungen führt die Justizministerkonferenz aktuell eine Untersuchung auf e- lektronischem Wege über das Internet durch. Unter der Adresse: samt/evaluation/index.php?phpsessid=2a24a 4f35b280422df4210e67c2970a7 können Fragebögen aufgerufen werden, die sich an folgende drei Zielgruppen wenden: an die Absolventen des Studiums, an die Absolventen des Vorbereitungsdienstes und an die potentiellen Arbeitgeber und Berufsanfänger des neuen Ausbildungsrechts. Über die Ergebnisse soll der von der Justizministerkonferenz im Jahr 2005 beauftragte Ausschuss zur Koordinierung der Juristenausbildung in der Konferenz 2008 berichten Änderungen der Studienpläne und Prüfungsordnungen Zum Wintersemester 2007/08 treten Änderungen der Studienpläne für die Schwerpunktbereiche und der Studien- und Prüfungsordnungen im Fachbereich Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in Kraft. Von den Neuerungen ist auch die Ausbildung im Schwerpunktbereich 5 Rechtsgestaltung und Streitbeilegung betroffen. Eine Zusammenstellung der relevanten Neuerungen für diesen Schwerpunktbereich ist im Internet abrufbar unter dort unter der Rubrik Aktuelles. Impressum Herausgeber: Forschungsstelle Anwaltsrecht der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster Prof. Dr. Ingo Saenger Universitätsstraße Münster anwaltsrecht@uni-muenster.de Redaktion: Michaela Mroß 37 So beschlossen von der Justizministerkonferenz in der Herbstkonferenz v , uesse/2005/herbstkonferenz05/i_1/index.php. 8

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