Bombenfund am Bonner Hauptbahnhof und Videoüberwachung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Dr. Anton Hofreiter, Ingrid Hönlinger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/12040 Bombenfund am Bonner Hauptbahnhof und Videoüberwachung Vorbemerkung der Fragesteller Am10.Dezember2012wurdeaufeinemBahnsteigdesBonnerHauptbahnhofeseineineinerTascheversteckte,lautMedienberichtenfunktionstüchtige Bombeaufgefundenundentschärft.GenauereHintergründederTatsowiedie Tätersindnochnichtbekannt.VondembetroffenenBahnsteigGleis1des BonnerHauptbahnhofsexistierentrotzderdortangebrachtenKameraskeine verwertbarenbildaufnahmenmöglichertatverdächtigerpersonen,u.a.wohl auchdeshalb,weilesdortanaufzeichnungsfähigenkameraanlagenmangelt. BereitsPfingsten2003wurdeeineBombeamDresdnerHauptbahnhofaufgefundenundentschärft.AuchvomdamaligenVorfallexistiertenzuderZeit keinebildaufzeichnungen.am31.juli2006scheitertenanschlägeaufvorortzügeinkoblenzunddortmundwegenfehlzündungen.zumindesteintäter wurde auf den Bahnsteigen vor dem Einsteigen in einen der Züge gefilmt. TrotzderunklarenFaktenlagefordertederBundesministerdesInnern, Dr.Hans-PeterFriedrich,bereitswenigeStundennachBekanntwerdendes VorfallseineAusweitungderVideoüberwachunganöffentlichenPlätzen.Mit verstärkterundverbessertervideotechnikauföffentlichenplätzen,sobundesinnenministerdr.hans-peterfriedrich,ließensich GewalttäterabschreckenundStraftatenundgeplanteAnschlägeaufklären.Erstam17.Dezember 2012ließderBundesinnenministerDr.Hans-PeterFriedrichdurcheineSprecherinerläutern,manhabekeineAusweitunggesetzlicherRegelnimSinn: Zielistesvielmehr,imRahmendergeltendenRegelungenalleMöglichkeiten auszuschöpfen. OffenbarappelliertderBundesinnenministerdamitansichselbst.NachAngabenderSprecherindesBundesinnenministersvom17.Dezember2012seies so,dassdiebundespolizeibereitsseitlängeremaneinemkonzeptarbeite,wo undmitwelchemtechnischenaufwandöffentlicheplätze,auchbahnhöfe, besserpervideoüberwachtwerdenkönnten.schonseitlängeremseidas BundesministeriuminGesprächenmitderDeutschenBahnAG (DBAG): DabeigehtesunteranderemumdieBereitstellungderTechnik,aberauchum diekostenteilungund-übernahme.wiegesagt,dalaufenderzeitnochpositive Gespräche. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsdesInnernvom8.Februar2013 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode LautMedienberichtenvom19.Dezember2012existiertzudemeinbislang geheimgehaltenerinternerberichtderbundespolizei,wonachdieausstattung allerdeutschenbahnhöfemitvideoaufzeichnung mehreremilliardeneuro kostenwürde.alleinfürdasanbringenvonkamerasanden325ammeisten genutztendeutschenbahnhöfenmüssemitkosteninhöhevon241mio.euro gerechnetwerden,berichtetedie BILDZeitung am19.dezember2012unterberufungaufdiesenberichtderbundespolizei.hinzukämenzusätzliche Personalkosten.DieInstandhaltungwirdindemBerichtmit1000Europro Videokamera beziffert. ZurallgemeinenWirksamkeitvonVideoüberwachungenerklärteeineSprecherindesBundesinnenministersam17.Dezember2012: ImZeitraumvom 1.Januar2011biszum30.April2012konntenmittelsVideotechnik3639 strafrechtlichedeliktefestgestelltwerden.aufgeklärtwurdendabei1230 durch Videobeweis. Dies belege, dass Videoüberwachung wirke. AucheinenimNachgangzumBombenfundformuliertenundandasBundesministeriumdesInnern (BMI),dieBundespolizeisowieandieDBAGversandtenFragenkatalogzudemBombenfunddesBonner General-Anzeigers bezeichnet die Tageszeitung als nicht zufriedenstellend beantwortet. DieBundesregierungübtvermittelsdesEisenbahn-BundesamtesdieAufsicht überdiedbagausundträgtdamitumfassendeverantwortungfürdashandelnderzu100prozentinöffentlicherhandbefindlichendbag.diebundespolizeiunterliegtalsbundesoberbehördederuneingeschränktenfachaufsicht durch das BMI. Am13.August2010hatdieBundesregierungbereitsaufdieKleineAnfrage derfraktiondielinke.geantwortet (Bundestagsdrucksache17/2750),auf die im Folgenden unter anderem Bezug genommen wird. Vorbemerkung der Bundesregierung ZunächstwirdaufdieVorbemerkungderBundesregierunginihrerAntwortauf diekleineanfragederfraktiondielinke. (Bundestagsdrucksache17/2750) vom 13. August 2010 verwiesen. DerVorfallamBonnerHauptbahnhofam10.Dezember2012zeigt,dassder EinsatzvonVideotechnik (Videoüberwachung,Videoaufzeichnung,Videoauswertung)anbesondersanschlags-bzw.kriminalitätsgefährdetenStellenBeiträge zur Aufklärung solcher Vorfälle leisten kann. DieBundespolizeigewährleistetinWahrnehmungihrerbahnpolizeilichenAufgabegemeinsammitdenPolizeienderLänderunddenEisenbahnunternehmen diesicherheitaufdemgebietderbahnanlagendereisenbahnendesbundes auf einem konstant hohen Niveau. GleichwohlisteinabsoluterSchutzinsbesonderevorkriminellenEinzelaktionenimoffenenVerkehrssystemEisenbahn,wieauchinweitenTeilendes öffentlichenraums,nichterreichbar.diebundespolizeinutztdievideotechnik imrahmenihrergesetzlichenaufgabenwahrnehmung.artundumfangdes EinsatzesvonVideotechnikorientierensichdabeiampolizeifachlichenBedarf, imbereichdereisenbahnenamverkehrsaufkommensowieandenrechtlichen RegelungeninsbesonderezumDatenschutz.Dabeiunterliegtsienaturgemäß auch technischen und finanziellen Restriktionen. DieZusammenarbeitzwischenderBundespolizeiundderDeutschenBahnAG (DBAG)hatsich,insbesonderemitBlickaufdeneffektivenundeffizienten EinsatzvonHaushaltsmitteln,grundsätzlichbewährt.Insbesonderepolizeiliche LageerkenntnisseundveränderteVerkehrsströmeerfordernauchbeimEinsatz vonvideotechnikeineständigesowieanlassbezogeneüberprüfungundfortschreibungderbestehendenkonzeptionellengrundüberlegungenundauchder bestehendenvertraglichenvereinbarungenzwischenderdbagundderbundespolizei.hierzubefindensichdiedbagunddasbundesministeriumdesin-

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12318 nern (BMI)seitdemJahr2000imdauerhaftenAustausch.InhaltderGespräche istunteranderemdiequalitativeundquantitativeweiterentwicklungdervideoüberwachung und Videoaufzeichnung sowie Fragen der Kostenübernahme. DieDBAGbetreibtrund5700PersonenbahnhöfeinDeutschland.Davonsind nachkenntnisderbundesregierungderzeit495bahnhöfemitrund3800videokamerasausgestattet,dievonderbundespolizei (mit)genutztwerden.dabei werdenan141bahnhöfenvideobilderaufgezeichnet.dieauswahlder 141BahnhöfemitVideoaufzeichnungberücksichtigtunteranderemKriminalitätsratenundAnschlagsrelevanzunddeckt gemessenandenreisendenzahlen derjeweiligenbahnhöfe bereitseinengroßenteildesreiseverkehrsüberdie BahnanlagenderEisenbahnendesBundesab. EineAusweitungderVideoüberwachungundVideoaufzeichnungaufalle BahnhöfederEisenbahnendesBundesscheintderzeitmitBlickaufpolizeifachlicheÜberlegungen,aberauchaufgrundhaushalterischerunddatenschutzrechtlicherAspektenichtangezeigt.EinangemessenerEinsatzvonVideotechnikaufBahnhöfenkanngrundsätzlichgeeignetsein,TätervonihrenVorhaben abzubringenodersiederbeweiskräftigenstrafverfolgungnacheinemversuchten oder begangenen Anschlag zuzuführen. 1.WirddieBundesregierungderÖffentlichkeitdenbislanginterngebliebenen Bericht der Bundespolizei zugänglich machen? Wennnein,wierechtfertigtSiediesesVorgehenangesichtsderbisjetzt nichtnähergeklärtenumständedieseroffenbarnurdurchglücklicheumständenichteingetretenenexplosionmitpotentielltödlichenauswirkungen? EindiesbezüglichergeheimgehaltenerBerichtderBundespolizeiistderBundesregierungnichtbekannt.DieBundespolizeistelltimRahmenihrergesetzlichenAufgabenregelmäßigund/oderanlassbezogenkonzeptionelleGrundüberlegungenan.DiesbetrifftauchdieVideoüberwachungundVideoaufzeichnungimbahnpolizeilichenAufgabenbereich.DerzeitüberprüftdieBundespolizeiihrepolizeifachlichenKonzepteimLichtedesversuchten BombenanschlagesamBonnerHauptbahnhof.DiesumfasstauchdieMöglichkeiteneinerAusweitungderVideoüberwachungundVideoaufzeichnungauf weiterebahnhöfeundeineverlängerungderaufzeichnungsdauersowieeine VerbesserungdereingesetztenTechnik. DievondenFragestellerngenannteSummevon241Mio.Eurobeziehtsich vermutlichaufeininzwischenüberholtespolizeifachlicheskonzeptpapierder BundespolizeiausdemJahr2007.EinzelneVorschlägehierauswurdenumgesetztundkonkreteMaßnahmenanausgewähltenSchwerpunktbahnhöfenveranlasst.DieBundesregierungsiehtdavonab,diesesKonzeptpapierderÖffentlichkeitzugänglichzumachen,dadieseszwarinTeilenüberholtist,aberdennochgrundsätzlicheundwesentlicheInformationenzueinsatztaktischenMaßnahmen enthält. 2.TeiltdieBundesregierungdieAuffassungdesBundesverfassungsgerichts, dassessichbeivideoüberwachungumeinenintensivengrundrechtseingriffhandelt (sobverfg,1bvr2368/06vom23.februar2007,absatz52)? DasBundesverfassungsgerichthatindergenanntenKammerentscheidungdie VideoüberwachungeinesKunstwerksimöffentlichenRaummitAufzeichnung desgewonnenenbildmaterialsalseineneingriffindasallgemeinepersönlichkeitsrecht (Artikel2Absatz1inVerbindungmitArtikel1Absatz1desGrundgesetzes)vonerheblichemGewichtbezeichnet (BVerfG,1BvR2368/06vom

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 23.Februar2007,Absatz-Nummer50).VerdachtsloseEingriffemitgroßer Streubreite,beidenenzahlreichePersonenindenWirkungsbereicheinerMaßnahmeeinbezogenwerden,dieinkeinerBeziehungzueinemkonkretenFehlverhaltenstehenunddenEingriffdurchihrVerhaltennichtveranlassthaben, wiesengrundsätzlicheinehoheeingriffsintensitätauf (BVerfG,a.a.O.Absatz- Nummer51).DasRechtaufinformationelleSelbstbestimmungkönnegleichwohlaufgrundüberwiegenderAllgemeininteresseneingeschränktwerden,was jedocheinerdemgebotdernormenklarheitgenügendenundverhältnismäßigengesetzlichengrundlagebedürfe (BVerfG,a.a.O.Absatz-Nummer41). Dem ist aus Sicht der Bundesregierung nichts hinzuzufügen. 3.TeiltdieBundesregierungdieAuffassung,dassdieTransparenzderDatenverarbeitungeinwesentlichesElementderrechtsstaatlichenRechtfertigungderDatenverarbeitungdarstellt,dasssichdiesenichtalleinaufein AuskunftsrechtderBetroffenenbeschränkenkann,unddassdieHinweisschilderderDBAGaufdieunternehmenseigeneVideoüberwachungkeine TransparenzhinsichtlichderErfassungdurchdieBundespolizeiermöglichen? GrundlagefürdieErhebungpersonenbezogenerDateninFormvonselbsttätigenBildaufnahme-undBildaufzeichnungsgeräten,einschließlichderAuskunftsrechtevonBetroffenen,sindausschließlichentsprechendebereichsspezifische Regelungen. DieBundesregierungteiltdieAuffassungderFragesteller,dassTransparenzbei dervideoüberwachungund-aufzeichnungaufbahnhöfenwichtigist.nachansichtderbundesregierungstellendieindenbahnhöfenvorhandenenhinweisschilderdiegebotenetransparenz auchimhinblickaufdiepolizeiliche Beobachtung her. 4.InwievielenBahnhöfenderDBAGwirdaufVeranlassungderBundespolizeigegenwärtigkonkretperVideokameraaufgezeichnet,undaufgrund welcher konzeptioneller Kriterien und Vorgaben? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 5.TeiltdieBundesregierungangesichtsdesGrundsatzesderrechtsstaatlichen BindungallenstaatlichenHandelnssowiederGeltungdesGrundgesetzes, dassdie PlanbarkeitundVorhersehbarkeitpolizeilichenHandelns (vgl. AntwortderBundesregierungaufdieKleineAnfragederFraktionDIE LINKE.zuFrage1aufBundestagsdrucksache17/2750)grundsätzlichkeinenAnlasszurZurückhaltungvonInformationendarstellensollte,sondern vielmehreineigentlicheszieleinesrechtsstaatlichgefasstengemeinwesens und insbesondere des Polizeirechts darstellt? DieBundesregierungsiehtkeinenAnlass,diesbezüglichvonderAntwortzu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 17/2750 abzuweichen. 6.TeiltdieBundesregierungdiejuristischeEinordnungderpolizeilichen VideoüberwachungalseinesanlasslosenEingriffsimBereichdesrechtsstaatlichwiegrundrechtlichweniggesichertenGefahrenvorfeldes,undwie rechtfertigtsievordiesemhintergrundetwadieimgegensatzzuanderen InstrumentenundErhebungsmethodenerfolgendezeitlichePermanenz/ Unbegrenztheit dieses Grundrechtseingriffs? ImVerantwortungsbereichderBundesregierunghandeltessichbeiderpolizeilichenVideoüberwachungumeinepolizeilicheMaßnahmederGefahrenerken-

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12318 nung,dieaufdergrundlageentsprechenderbereichsspezifischerregelungen (insb. 27 des Bundespolizeigesetzes BPolG) stattfindet. 7.SeitwanngenaubefindensichdieBundespolizeiunddieDBAGinVerhandlungenumdieNutzungderimEinsatzbefindlichenVideoüberwachungssysteme,welcheAnzahlvonTerminenhateszwischenzeitlich gegeben, und wie lautete jeweils der genaue Gegenstand der Gespräche? 8.WelcheKonfliktlinienhabendieGesprächezwischenBundespolizeiund DB AG aufgezeigt, und weshalb gibt es bis heute keine Ergebnisse? ZuwelchemZeitpunkthatdieBundesregierungvondenGesprächen Kenntniserlangt,undinwelchemUmfangundzuwelchemZweckhatsie sich in die Gespräche eingeschaltet? Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. DasBMIunddieDBAGhabenimJahr2000eineOrdnungspartnerschaftzur weiterenverbesserungdersicherheitaufdemgebietderbahnanlagendereisenbahnendesbundesgeschlossen.indiesemrahmenwerdenfragenzurzusammenarbeit,darunterauchzurgemeinsamennutzungdervideotechnik,erörtert.zudiesemzweckhabenzahlreichegesprächeaufunterschiedlichen Ebenenstattgefunden,derengenaueAnzahlsichnichtmehrermittelnlässt.Die Gesprächesindvoneinemgemeinsamen,partnerschaftlichenVerständnisgetragen.DarüberhinauswirdaufdieVorbemerkungderBundesregierungverwiesen. 9.StimmendieausdemGeheimberichtderBundespolizeibekanntgewordenenZahlenderKosteneinermöglichenAufrüstungderbestehendenInfrastruktur zur Videoüberwachung? AufdieAntwortzuFrage1unddieVorbemerkungderBundesregierungwird verwiesen. 10.LagfürdenBonnerHauptbahnhofeinekonkreteAnforderungderBundespolizeiandieDBAGzurBereitstellungderDatenaufzeichnungsmöglichkeitvor,undwennja,wannerfolgtediese,undaufgrundwelcherkonkreten Begründung bzw. welchen konkreten Konzepts? Nein.ImÜbrigenwirdaufdieVorbemerkungderBundesregierungundaufdie Antworten zu den Fragen 1 und 4 verwiesen. 11.SoweitFrage4bejahtwird,welcheGründewurdendafürangegeben, dass keine Bereitstellung durch die DB AG erfolgte? Entfällt.DabeigehtdieBundesregierungdavonaus,dasshierdieFrage10gemeint ist.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 12.WielautetnachKenntnisderBundesregierungdieGesamtanzahlaller gegenwärtig durch die DB AG betriebenen Videoüberwachungssysteme? Welche Planungen der Erweiterung sind derzeit festgelegt? EswirdaufdieVorbemerkungderBundesregierungverwiesen.Darüberhinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 13.WielautetdieGesamtanzahlallerdurchdieBundespolizeiselbstbetriebenen,alsauchimFremdbesitzstehenden,abergleichwohlgenutztenKamerasysteme (bitte getrennt aufschlüsseln)? DieBundespolizeinutztzurErfüllungderihrgesetzlichzugewiesenenAufgabenundVerwendungen (unteranderemsicherungeigenereinrichtungen, bahnpolizeilicheaufgaben,schutzvonverfassungsorganen)einevielzahlunterschiedlichermobilerundstationärerkamerasysteme.einegesamtübersicht anzentralerstelleüberallekamerasystemewirdnichtgeführt.imübrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 14.Inwievielen3-S-ZentralenderDBAGsitzenBeamtederBundespolizei gemeinsammitdenbeschäftigtenderdbagzurdurchführungihrer Aufgaben? Derzeitsindin173-S-ZentralengesonderteArbeitsplätzefürBehördenundOrganisationenmitSicherheitsaufgabeneingerichtet,dievondiesen,darunter auch von der Bundespolizei, lageabhängig genutzt werden. 15.AuchsoweitderBundesregierunghierüberkeineDatenbankzurVerfügungsteht,aufwelchemModernisierungsstand (Hersteller,durchschnittlichesAlter,Auflösungusw.)befindensichihrerAuffassungnachund vordemhintergrundihrerkenntnisseaufgrundderprüfverpflichtung nach 11desBundesdatenschutzgesetzes (BDSG)dievonderBundespolizeiundderDBAGgemeinschaftlichverwendetenKamerasysteme, bzw. in welchen Abständen finden Nachrüstungen statt? DiedatenschutzrechtlichenKontrollendienennichtderErhebungvonHerstellerangaben,WartungsintervallenoderanderentechnischenEinzelheiten.Eine derartigeerhebungistauchnachdemnutzungsvertragmitderdbag (vgl. Frage16)beiderBundespolizeinichtvorgesehen.InsofernliegenderBundesregierung hierzu keine detaillierten Erkenntnisse vor. 16.WelcheErkenntnisseliegenderBundesregierungbzw.derBundespolizei vermittelsderihrnachdemnutzungsvertragmitderdbagzukommendenrollealsauftraggebernach 11BDSGüberdieverwendetetechnischeInfrastrukturunddieEinhaltungderDatenschutzbestimmungen durch die DB AG vor? InBezugaufdieverwendetetechnischeInfrastrukturwirdaufdieAntwortzu Frage 15 verwiesen. IndenüberwiegendenFällenbetreibtdieDBAGdieVideobeobachtungstechnikaufgrundeigenerKompetenz ( 2i.V.m. 6bdesBundesdatenschutzgesetzes BDSG undjeweiligemlandesrecht,z.b.zumzweckderbetriebssicherheit)undnichtimrahmeneinerauftragsdatenverarbeitungnach 11 BDSG.DieBundesregierunggehtdavonaus,dassdieDBAGeinegrundsätzlichgeeignetetechnischeInfrastrukturverwendetunddieentsprechendenDatenschutzbestimmungen einhält.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/12318 EineAuftragsdatenverarbeitungnach 11BDSGerfolgtlediglichindenFällen deraufzeichnungimrahmendes 27BPolG.DiesbezüglichnehmendiezuständigenBehördenderBundespolizeiKontrollenimSinnevon 11BDSG wiefolgtvor:kontrollenfindengrundsätzlichimzugevoninstallations-,wartungs-,instandhaltungs-undmodernisierungsmaßnahmenstattundwerden entsprechend dokumentiert. ZuständigeDatenschutzbehördefürdieBundespolizeiistderBundesbeauftragtefürdenDatenschutzunddieInformationsfreiheit,derz.B.imJahr2009 einekontrolledervideobeobachtungaufdemhauptbahnhofinkölndurchgeführt hat. 17.InwelchemRhythmusfindendieKontrollennach 11Absatz2Satz4 und5bdsgdurchwelchestelleinnerhalbderbundespolizeistatt,liegen hierüberdieerforderlichendokumentationenvor,undhatsichdiezuständigedatenschutzbehörde (welche)indervergangenheitbereitsvonder ordnungsgemäßen Durchführung dieser Kontrollen überzeugt? Auf Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. 18.WievielederKamerasystemeverfügennachKenntnisderBundesregierungüberfunktionaleErweiterungenwiez.B.Detektionstechnologien und/oderalarmaufschaltungsfunktionenzurunterstützungdesmonitorpersonals (bitte genau aufschlüsseln)? NachKenntnisderBundesregierungwerdensolchefunktionalenErweiterungenimBereichderBundespolizeiundderDBAGaufdemGebietderBahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes nicht eingesetzt. 19.WievielePersonen (bzw.ggf.auchwelchegesamtanzahlvonbetriebsstunden)sindnachkenntnisderbundesregierungbeiderdbag,undwie vielebeschäftigtesindbeiderbundespolizeiteilweiseoderständigmitder Wartung,demBetriebundderDurchführungvonVideoüberwachungen beschäftigt (etwaindengemeinsambesetzten3-s-zentralen)? DieBundespolizeibesetztzurErfüllungihrergesetzlichenAufgabendieihrzur VerfügungstehendenArbeitsplätzein173-S-Zentralengrundsätzlich lageabhängig.diewartungundderbetriebderanlagenobliegenaufgrundder bestehendeneigentumsverhältnisseindenmeistenfällen (sieheauchantwort zufrage16)derdbag.überdiezahlderbeiderdbageingesetztenbeschäftigtenliegenderbundesregierungkeineinformationenvor.andenwenigenstandorten,andenendiebundespolizeieigenevideoaufzeichnungstechnik betreibt,sindinderregeldiemittechnischenaufgabenbetrautenmitarbeiter bzw.dienstleistervorortfürwartungundbetriebauchdereigenenvideotechnik zuständig. Die Dauer solcher Arbeiten wird nicht separat erhoben. 20.WelchedienstlichenVorgaben,FestlegungenundRichtlinienbestehen nachkenntnisderbundesregierungfürdasmonitorpersonal (Schichtdauer,FestlegungderNutzung,Zoomverhalten,Speichervoraussetzungen etc.)? FürBeamtederBundespolizeigeltenbeiderAufgabenwahrnehmungdie dienstrechtlichenregelungen.dienutzungdervideotechnikerfolgtnachpolizeifachlichenbewertungenderverantwortlichendienststellen.diesteuerung dervideotechnikwirdmaßgeblichvondenumständendeskonkreteneinzel-

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode falleszumzweckederabwehrvongefahrenund/oderderverfolgungvon Straftatenbestimmt.DieSpeichervoraussetzungenrichtensichnachdenentsprechendenbereichsspezifischenRegelungen,einschließlicheinerpolizeifachlichen Bewertung. 21.InwelchemUmfangverfügendievonderBundespolizeigenutzten KamerasystemederDBAGübereinesogenannteintelligenteBildauswertungssoftware, gegebenenfalls auch nur im Pilotversuch? DievonderBundespolizeigenutztenKamerasystemederDBAGverfügen nicht über eine solche Technik. 22.TeiltdieBundesregierungdieAuffassung,dassangesichtsdieserfortgeschrittenentechnischenAuswertungsmöglichkeitenundderdamitverändertenEingriffstiefeneineentsprechendeAufrüstungschonausverfassungsrechtlichenGründeneinfachgesetzlicheErweiterungenderbestehenden Befugnisnormen voraussetzt? Wenn nein, weshalb nicht? AufdieAntwortzuFrage21wirdverwiesen.AusSichtderBundesregierung stelltsichdeshalbdiefrageeinerggf.zuprüfendenanpassungderermächtigungsnorm zum jetzigen Zeitpunkt nicht. 23.WonachbemisstsichdieEntscheidungderBundespolizeikonkretdarüber, a)obbahnhöfeindievideoüberwachungund/odervideoaufzeichnung mit aufgenommen werden und b)abwelchenreisendenzahlenundwelchenbedeutungskriterienim HinblickaufKRITIS (KritischeInfrastrukturen)dieBeurteilungdes obüberhaupt undderausgestaltungderaufzeichnungvorgenommen werden? DieEntscheidungderBundespolizeibasiertaufpolizeifachlichenAspektenfür denjeweiligeneinzelfall.dieanzahlderreisendenunddiebedeutungdes Bahnhofs im Verkehrssystem Eisenbahn können hierbei mit einfließen. DarüberhinauswirdaufdieVorbemerkungderBundesregierungunddieAntwort zu Frage 1 verwiesen. 24.TeiltdieBundesregierungdieAuffassung,wonachauchBahnhofüberwachungengrundsätzlichnurdannaufgezeichnetwerdensollten,soweit ameinsatzortwiederholtstraftatenbegangenwordensindundtatsachen dieannahmerechtfertigen,dassdortauchkünftigmitderbegehungvon Straftaten zu rechnen ist? Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen. 25.WiebewertetdieBundesregierungdiegegenwärtigeverdecktePraxisder AufschaltungundSpeicherungdurchdieBundespolizeilediglichineinzelnenBahnhöfenangesichtsderTatsache,dassderEinzelneaufder Grundlagevon 27desBundespolizeigesetzes (BPolG)nichtvorhersehenkann,beiwelcherGelegenheit,zuwelchemZweckundaufwelche

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/12318 WeiseInformationenüberihnerhobenwerden,obwohldieseNormeine offene Vorgehensweise erforderlich macht? EineverdecktePraxisderAufschaltungundSpeicherungaufderGrundlagedes 27 BPolG durch die Bundespolizei findet nicht statt. 26.AufwelchezumdamaligenZeitpunktgeltendeGesamtanzahlwelcher Kameras,EinsätzedurchwelcheBehördenoderStellen (nurbundespolizeiodernachkenntnisderbundesregierungauchdbagselbst)und welchekonkretendelikte (bitteimeinzelnenaufschlüsseln)beziehtsich diedurchwenerhobenestatistikmitdendurchdasbmivorgelegtenzahlen vom 17. Dezember 2012 konkret? LiegenDatenüberweitereZeiträumevor,undwerdendieseebenfalls veröffentlicht? EswirdaufdeninderVorbemerkungderBundesregierunggenanntenUmfang anvideoüberwachungstechnikbezuggenommen.diebundespolizeierfasst strafrechtlichedelikteinihrerpolizeilicheneingangsstatistik.seit2011werdenvideobezügestatistischindenvorgängenvermerkt.dievondenfragestellerninbezuggenommenendaten,diedasbmiveröffentlichthat,umfassen imwesentlichendiedeliktsfelderkörperverletzung,raub,diebstahlund Sachbeschädigung.ÜberweitereZeiträumeliegenkeinevergleichbarenDaten vor. 27.WelcheKriterienfürdieAufnahmeeiner Feststellung einesstrafrechtlichendeliktswurdenindiestatistikfestgelegt (AufnahmevonErmittlungennachderStrafprozessordnung StPO,Personalienaufnahme o.ä.),undwelchekriterienwurdenfürdie AufklärungdurchVideobeweis festgelegt (Geständnis,VerfahrensaufnahmenachStPO,gerichtliche Verurteilung o. Ä.)? Als Feststellung werdensachverhaltestatistischerfasst,beidenendievideoüberwachungbzw.videoaufzeichnungeinenwesentlichenbeitragzumerkennen einer Straftat bzw. eines hinreichenden Tatverdachts geleistet hat. Als AufklärungdurchVideobeweis werdensolchesachverhalteerfasst,bei denendievideoüberwachungbzw.videoaufzeichnungeinenwesentlichenbeitragzuraufklärungeinerstraftatgeleistethat.diebeurteilung,obundinwieweitaufgeklärtist,obliegtdenzuständigenjustizbehördenderländer.angabenzuraufklärungvonstraftatenaufgrundvonvideobeweisenobliegeninsofern den zuständigen Landesregierungen. 28.AufwelchekonkretenwissenschaftlichenErkenntnissestützensichdie AussagenzurWirksamkeitderzunächstvomBundesministerdesInnern, Dr.Hans-PeterFriedrich,geforderten verstärktenundverbessertenvideoüberwachunganöffentlichenplätzen sowieseinebehauptungen,mit VideoüberwachungließensichGewalttäterabschreckenundStraftaten und geplante Anschläge aufklären? 29.AufwelchenKenntnisstandhinsichtlichdertatsächlichenAusbreitung dervideoüberwachunganöffentlichenorten/plätzensowie (auchnichtöffentlicherfassten)öffentlichzugänglichenräumenstützensichdiese Aussagen, und ist eine Länderabstimmung hierzu erfolgt? DerBundesministerdesInnernistderAnsicht,dasseinangemessenerEinsatz vonvideotechnikdazubeiträgt,dieöffentlichesicherheitzugewährleisten.im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 30.SindderBundesregierungdiebritischenalsauchUS-amerikanischen StudienundMetastudiendervergangenenJahrezurgeringenbisvöllig fehlendeneffizienzbeiderstraftatpräventionalsauchzunegativenfolgen von Innenstadtüberwachungen per Kamera bekannt? DerBundesregierungsinddiverseStudienbekannt,darunterauchsolcheaus dem angelsächsischen Raum. 31.SindderBundesregierungdieAussageneinesführendenBeamtenvon ScotlandYardausdemJahr2008bekannt,wonachdiemittlerweile4,5 MillionenbritischenKamerasfürdieErfassungöffentlicherRäumeangesichtsdergeringenAufklärungsrateein völligesfiasko darstellen,und warummöchtederbundesministerangesichtsdieserbritischenerfahrungenfürdeutschlandeineähnlichefehlentwicklunganstreben (vgl. z.b.süddeutschezeitungvom17.mai2010, digital/ueberwachungskameras-in-grossbritannien-die-toten-augen-vonlondon )? DerBundesregierungsinddieAussagenbekannt.AusSichtderBundesregierungkannderzielgerichteteEinsatzvonVideotechnik,inKombinationmitanderen,begleitendenMaßnahmen,dazubeitragen,derstaatlichenVerpflichtung zurvermeidungundverfolgungvonstraftatennachzukommen.imrahmen derrechtstaatlichvorgegebenenprüfungenzumeinsatzdervideotechnikspielt auch die Effizienz der jeweiligen Maßnahme eine Rolle. 32.SindderBundesregierungdiebereitsinden90er-Jahrenentstandenen kriminologischenstudienbekannt,wonachgeradegewalttätersicham wenigstenvonvideoüberwachungenbeeindruckenlassen,undwierechtfertigtsieangesichtsdieserfaktenlageihregegenteiligenöffentlichen Behauptungen? DerBundesregierungsindStudienauchausdemgefragtenZeitraumbekannt.Im ÜbrigenwirdaufdieVorbemerkungderBundesregierungundaufdieAntwort zudenfragen28und29verwiesen. 33.TeiltdieBundesregierungvordemHintergrunddesHinweisesdes BundesinnenministersaufmöglichemittelbarpräventiveWirkungenim Rahmender Straftatenvorsorge angesichtsderfehlendenabschreckungs-bzw.präventivwirkungvonvideoüberwachungeninsoweitdie Einschätzung,dasseinederartigverringerteGeeignetheitbzw.WirksamkeitdesGrundrechtseingriffsinsgesamteinehöhereEingriffsschwelleauf der Seite des materiellen Rechts nach sich ziehen sollte? ZurFragederpräventivenWirkungvonVideoüberwachungenwirdaufdieVorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. DiefürdenVerantwortungsbereichderBundesregierunggeltendenbereichsspezifischenRegelungenfürdieVideoüberwachungundVideoaufzeichnung orientierensichanderjeweiligeneingriffsintensitätundsindinmaterieller Hinsichtausgewogen.DarüberhinauswirdaufdieBeschlussempfehlungund denberichtdesinnenausschussesdesdeutschenbundestages (Bundestagsdrucksache16/7148)vom14.November2007sowieaufdieVorbemerkungder BundesregierungunddieAntwortzuFrage1aufBundestagsdrucksache17/2750 verwiesen.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/ AufwelcheWeisewirktdieBundesregierungdaraufhin,dassimHinblickauchaufdievomBundesverfassungsgerichtgeforderte Überwachungsgesamtrechnung unddieauchvombundesinnenministernicht angestrebtetotalüberwachungöffentlichzugänglicherräumeeineflächendeckendeüberwachungdesöffentlichenpersonennahverkehrsinsgesamt verhindert werden kann? FürdenVerantwortungsbereichderBundesregierungisteineflächendeckende ÜberwachungdesÖffentlichenPersonenverkehrsnichtvorgesehen.ImÜbrigenwirdaufdieVorbemerkungderBundesregierungundaufdieAntwortzu Frage 1 verwiesen. 35.LiegtderbundespolizeilichenVideoüberwachungimmernochdievom BundesbeauftragtenfürdenDatenschutzunddieInformationsfreiheit, PeterSchaar,inseinem22.Tätigkeitsbericht (S.59)erwähnteMustererrichtungsanordnungu.a.fürBahnanlagenzugrunde,wonachdem GrundsatznachnureinezehntägigeSpeicherfristerfolgensoll,dienur beibesonderenanlässenauf30tageausgedehntwerdensoll,undinwie vielenfällenwurdenbisheute besondereanlässe zumgegenstandeiner vollen Ausschöpfung des gesetzlichen Speicherrahmens genommen? FürdieVideoüberwachungundVideoaufzeichnungdurchdieBundespolizei aufdemgebietderbahnanlagendereisenbahnendesbundesgiltweiterhindie von den Fragestellern angesprochene Errichtungsanordnung. DieAusschöpfungderim 27BPolGgenanntenSpeicherfristfürdieaufgezeichnetenBilddateneinerKamerarichtetsichnachdenUmständendesjeweiligenEinzelfallsundnachderaktuellenpolizeilichenLagebeurteilung.Hierzu liegen keine bundesweiten Erhebungen vor. 36.Erfüllenzwischenzeitlich (vgl.zusicherungdesbmi,22.tätigkeitsberichtdesbundesbeauftragtenfürdendatenschutzunddieinformationsfreiheit BfDI,S.59)allevonderBundespolizeiverwendetenKameraanlagendievomBfDIundvomBundesamtfürSicherheitinderInformationstechnikgemeinsamentwickeltenundempfohlenenKriteriendes CommonCriteriaProtectionProfileSoftwarezurVerarbeitungvonpersonenbezogenen Bilddaten? Wenn nein, weshalb nicht? GemäßZusagedesBMIgegenüberdemBundesbeauftragtenfürdenDatenschutzunddieInformationsfreiheit (BfDI)werdendieSchutzprofilebeivon derbundespolizeineuzubeschaffendensystemenzurvideoüberwachungund -aufzeichnung auf Bahnhöfen berücksichtigt.

12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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