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1 - Keine amtliche Bekanntmachung - Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Fach Musikpädagogik für das Studium zum Erwerb des akademischen Grades eines Magister Artium (M.A.) im Haupt- und Nebenfach (Studienordnung Magister Musikpädagogik) Vom 27. September 1994 Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität München folgende Satzung: -1-

2 Inhaltsübersicht I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Studienbeginn 3 Studiendauer 4 Studienvoraussetzungen 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen 6 Allgemeine Studienziele und Studieninhalte, Praktikum 7 Haupt- bzw. Nebenfachstudium 8 Lehrveranstaltungsarten 9 Prüfungen 10 Studienplan 11 Studienberatung II. Hauptfachstudium 12 Aufbau und Studienziele 13 Studienumfang, Studieninhalte 14 Lehrveranstaltungen (Studienplan) 15 Leistungsnachweise III. Nebenfachstudium 16 Studienziele, Studieninhalte, Studienumfang 17 Hauptseminaraufnahme, Verteilung der Leistungsnachweise 18 Lehrveranstaltungen (Studienplan) IV. Schlußbestimmungen 19 Geltungsbereich und Inkrafttreten -2-

3 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für den Erwerb des akademischen Grades eines Magister Artium (M.A.) an der Ludwig-Maximilians-Universität München (Magisterprüfungsordnung) vom 25. Juni 1986 (KMBl II S. 268) und der Zwischenprüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Magisterstudiengang (Magister-ZwPO) vom 10. Oktober 1988 (KWMBL II 1989 S. 2), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, Ziele, Inhalte, Aufbau und Verlauf des Studiums für den Erwerb des akademischen Grades eines M.A. an der Universität München im Studienfach Musikpädagogik als Haupt- und Nebenfach. 2 Studienbeginn Das Hauptfach- wie das Nebenfachstudium im Studienfach Musikpädagogik kann sowohl im Winter- als auch im Sommersemester begonnen werden. 3 Studiendauer (1) 1 Die Regelstudienzeit setzt sich zusammen aus einer reinen Studienzeit von 8 Semestern und der Zeit für die Magisterprüfung. 2 Der Student / Die Studentin 1) soll sich während des achten Fachsemesters so rechtzeitig zur Magisterprüfung melden, daß er / sie im neunten Semester die schriftliche Hausarbeit abschließen und im Anschluß daran die Klausur und die mündlichen Prüfungen ablegen kann. 3 Die Fristen für die Meldung zur Prüfung und für die Ablegung der Magisterprüfung sind in 5 Abs. 2 und 3 der Magisterprüfungsordnung geregelt. (2) Diese Studienordnung und die Studienpläne ( 14, 18) sind so gestaltet, daß die Nachweise, die gem. 20 Abs. 1 der Magister-ZwPO und 6 Abs. 2 Buchst. d) der Magisterprüfungsordnung als fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung vorgeschrieben sind, im jeweiligen Studienabschnitt erworben werden können. (3) Hierbei ist der Gesamtumfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen so bemessen, daß den Studenten Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen, auch fächerübergreifenden Lehrveranstaltungen verbleibt. 1) Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Studienordnung beziehen sich in gleicher Weise auf Männer und Frauen. -3-

4 4 Studienvoraussetzungen 1 Die Qualifikation für das Studium der Musikpädagogik im Haupt- oder Nebenfach besitzt, wer 1. unter Nachweis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife nach den Vorschriften über die Zulassung zum Hochschulstudium für das Magisterstudium im Fach Musikpädagogik immatrikuliert werden kann, und 2. vor der Immatrikulation die für das Studium der Musikpädagogik notwendige Eignungsprüfung nach Art. 60 Abs. 2 BayHSchG i.v.m. 2 Absatz 2 Satz 2, 39, 26 bis 31 QualV 1) bestanden hat (vgl. Satz 2). 2 Nach der derzeit geltenden Fassung der Qualifikationsverordnung besteht die Eignungsprüfung nach Satz 1 Nr. 2 aus einer praktischen/mündlichen und aus einer schriftlichen Prüfung ( 39 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 27 Abs. 2 QualV). 3 Für das Studium des Faches Musikpädagogik als Hauptfach sind Gegenstand der praktischen/mündlichen Prüfung die Fächer Instrument, Gesang und Gehörbildung, Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die Fächer Gehörbildung und allgemeine Musiklehre einschließlich elementarer Kenntnisse in Tonsatz/Harmonielehre ( 3 Abs. 1 Satz 2 i.v.m. 27 Abs. 12 QualV). 4 Die vor Aufnahme des Nebenfachstudiums abzulegende Prüfung erstreckt sich im praktischen/mündlichen Teil auf die Fächer Instrument und Gesang, im schriftlichen Teil auf die Fächer Gehörbildung und allgemeine Musiklehre einschließlich grundlegender Harmonielehre ( 39 Abs. 2 Nr. 1 QualV). 5 Die Anmeldung zur Prüfung muß bei Studienbeginn im Wintersemester spätestens am 15. Juli, bei Studienbeginn im Sommersemester spätestens am 15. Februar bei der Ludwig-Maximilians-Universität München (Institut für Musikpädagogik) eingegangen sein; die Termine der Eignungsprüfung werden den Bewerbern spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt ( 39 Abs. 2 Nr. 2 QualV). 6 Nähere Informationen über die Durchführung der Eignungsprüfung und alle damit zusammenhängenden Fragen erteilt die Fachstudienberatung des Instituts für Musikpädagogik. 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen Die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt entsprechend den Bestimmungen in 4 der Magisterprüfungsordnung und 7 der Magister-ZwPO. 1) Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) vom 6. Dezember 1993 in der jeweils geltenden Fassung (BayRS K). -4-

5 6 Allgemeine Studienziele und Studieninhalte, Praktikum (1) 1 Durch das Studium sollen die wissenschaftlichen, didaktischen und musikpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben werden, die zu einer musikpädagogischen Berufsausübung befähigen. 2 Im Studium sollen die Studenten sich mit grundlegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen des Faches auseinandersetzen, musikpädagogische Methoden kennenlernen, zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie zu musikpädagogischer Handlungskompetenz befähigt werden und musikalisch-künstlerische Fähigkeiten erwerben. (2) Neben dem Studium wird die Ableistung freiwilliger Praktika dringend angeraten, um Einblick in das angestrebte Berufsfeld zu gewinnen und die während des Studiums erlangten Kenntnisse zu vertiefen. 7 Haupt- bzw. Nebenfachstudium 1 Das Studium der Musikpädagogik ist im Magisterstudiengang als Haupt- oder Nebenfach möglich. 2 Daneben als Haupt- beziehungsweise Nebenfach ein Fach gewählt werden, das in den in 1 der Magisterprüfungsordnung genannten Fakultäten vertreten und in dem Anhang zur Magisterprüfungsordnung aufgeführt ist. 3 Hauptfachstudenten müssen das Fach Musikwissenschaft als eines der beiden Nebenfächer wählen (vgl. Anhang Nr. 5 der Magisterprüfungsordnung). 4 Aus anderen als den in 1 der Magisterprüfungsordnung genannten Fakultäten kann das zweite Nebenfach nur in Ausnahmefällen gewählt werden (vgl. 2 Abs. 2 Magisterprüfungsordnung). 8 Lehrveranstaltungsarten Die Inhalte des Studiums werden in folgenden Lehrveranstaltungsarten bzw. Unterrichtsformen vermittelt: - Vorlesungen (V) - Proseminaren (PS) - Hauptseminaren (HS) -5-

6 - Oberseminaren (OS) - Übungen (Ü) - Einzelunterricht (EU). 9 Prüfungen (1) Die Magisterprüfung wird nach Maßgabe der Magisterprüfungsordnung abgelegt. (2) Die Zwischenprüfung wird nur im Hauptfach Musikpädagogik nach Maßgabe der Magister- ZwPO abgelegt. (3) Die Regelungen für die Prüfungen, insbesondere über die bei der Meldung zu den Prüfungen einzuhaltenden Fristen und die Wiederholungsmöglichkeiten, ergeben sich aus der jeweiligen Prüfungsordnung. 10 Studienplan (1) Die inhaltliche Ausgestaltung der Studienordnung geht aus den Studienplänen (vgl. 14 und 18) hervor. (2) 1 Die Studienpläne geben für das Hauptfachstudium und für das Nebenfachstudium jeweils Empfehlungen zu Studienaufbau und Studienverlauf. 2 Sie legen fest, welche Lehrveranstaltungen für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlich sind. 3 Dabei ist der Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen so bemessen, daß Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen, auch fächerübergreifenden Lehrveranstaltungen verbleibt. 4 Die Studienpläne enthalten folgende Angaben: - Bezeichnung der Lehrveranstaltung beziehungsweise der Teildisziplin der Musikpädagogik, aus der eine Lehrveranstaltung besucht werden muß - Anzahl der zu besuchenden Semesterwochenstunden (SWS) - Veranstaltungsart beziehungsweise Unterrichtsform (vgl. 8) - Hinweis, ob es sich um eine Pflicht- (P) oder Wahlpflichtveranstaltung (WP) handelt 1) 1) Pflichtveranstaltungen sind solche Lehrveranstaltungen, die ausnahmslos besucht werden müssen. Als Wahlpflichtveranstaltungen sind dagegen Lehrveranstaltungen gekennzeichnet, unter denen gemäß der näheren Festlegung in den Studienplänen ausgewählt werden kann. -6-

7 - Empfehlung des Besuchs in einem bestimmten Semester bzw. Studienabschnitt. 11 Studienberatung (1) 1 Die zentrale Studienberatung an der Universität München erteilt Auskünfte und Ratschläge bei fachübergreifenden Problemen. 2 Sie sollte insbesondere in Anspruch genommen werden: - vor Studienbeginn, vor allem in Zweifelsfällen - bei geplantem Wechsel des Studienganges - in allen Fragen von Zulassungsbeschränkungen. (2) 1 Die Fachstudienberatung wird in der Verantwortung der Philosophischen Fakultät für Geschichts- und Kunstwissenschaften durch die hierfür vom Institut für die Didaktiken der bildenden Künste und der Musik (Lehrstuhl für Musikpädagogik) benannten Fachstudienberater durchgeführt. 2 Für Studienanfänger werden Einführungsveranstaltungen abgehalten. 3 Die Fachstudienberatung sollte insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch genommen werden: - vor Aufnahme des Studiums, vor allem bei allen die Eignungsprüfung (vgl. 4) betreffenden Fragen - gegebenenfalls für die Wahl der Kombination von Haupt- und Nebenfächern - bei noch fehlenden Studienvoraussetzungen - in allen Fragen der Studienplanung - bei Planung eines freiwilligen Praktikums - nach nicht bestandenen Prüfungen - bei Wechsel der Studienfachkombination - nach Hochschulwechsel. (3) Für Auskünfte im Zusammenhang mit der Zwischenprüfungsordnung und der Magisterprüfungsordnung ist die Geschäftsstelle des Promotionsausschusses Dr. phil. und M.A. zuständig. II. Hauptfachstudium (1) 1 Das Hauptfachstudium gliedert sich in 12 Aufbau und Studienziele - Grundstudium ( Fachsemester) und -7-

8 - Hauptstudium ( Fachsemester). 2 Das Grundstudium schließt mit einer Zwischenprüfung, das Hauptstudium mit der Magisterprüfung ab. (2) 1 Das Grundstudium soll eine einheitliche musikpädagogische Grundausbildung vermitteln, in die wissenschaftlichen Forschungsmethoden und in musikpädagogische Tätigkeitsbereiche einführen. 2 Darüber hinaus dient das Grundstudium der Gehörbildung, der Vermittlung musikalisch-künstlerischer Fertigkeiten (Instrumentalspiel und Gesang) und der für die Ensembleleitung erforderlichen Fertigkeiten sowie dem Erwerb instrumentaler und vokaler Aufführungspraxis. (3) 1 Das Hauptstudium dient der Vertiefung der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. 2 Es ermöglicht dem Studenten über die Auswahl von Wahlpflichtveranstaltungen Schwerpunktbildungen. 13 Studienumfang, Studieninhalte (1) Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS) an Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen beträgt etwa - im Grundstudium 36 SWS - im Hauptstudium 32 SWS - insgesamt 68 SWS. (2) 1 Die Studieninhalte verteilen sich auf die folgenden Teildisziplinen: 1. Historische Musikpädagogik - Geschichte des musikalischen Lernens und Lehrens 2. Empirische Musikpädagogik - musikpädagogische Psychologie und Soziologie, z.b. Fragestellungen, Methoden und Ergebnisse der Musikalitäts- und Rezeptionsforschung, Erkenntnisse über die Entwicklung musikalischer Fähigkeiten 3. Vergleichende Musikpädagogik - Musikpädagogik in anderen Ländern -8-

9 - Ausländische und inländische musikpädagogische Forschungen sowie musikdidaktische Konzeptionen im Vergleich 4. Musikdidaktik - Planung und Anleitung musikalischer Lernprozesse - musikalische Lernziele, Lerninhalte, Lehrmethoden und Lernkontrollen - musikdidaktische Konzeptionen 5. Musiktheorie 6. Musikgeschichte 2 Hinzu treten musikpraktische Studieninhalte (Instrumentalspiel, Gesang) und Gehörbildung. (3) Die in Absatz 1 getrennt aufgeführten Studieninhalte können sich im Rahmen einzelner Lehrveranstaltungen überschneiden. 14 Lehrveranstaltungen (Studienplan) {PRIVATE }Empfehlung für Semester Lehrveranstaltung Zahl der SWS Veranstaltungsart Pflicht / Wahlpflicht Im Grundstudium: 1-2 Einführung in die Musikpädagogik 2 PS P 1-4 Empirische Musikpädagogik 2 PS P 1-4 Historische Musikpädagogik 2 PS P 2-4 Musikdidaktik 2 PS P Musiktheorie (jeweils 2-stündig) I II III Gehörbildung (jeweils 1-stündig) I II III IV 6 Ü P 4 Ü P 2-4 Rhythmik und Improvisation 2 Ü P -9-

10 1-4 Musikgeschichte 2 V/PS P 2-4 Ensembleleitung I und II (jeweils 1-stündig) 2 Ü P 2-4 Musikalische Aufführungspraxis (wahlweise durch Teilnahme an Chor oder Orchester) 2-4 Instrumentalspiel entsprechend der persönlichen Vorbildung (wahlweise Klavier, Orgel, Cembalo, Streichinstrument, Holzblasinstrument einschließlich Blockflöte als Instrumentenfamilie, Blechblasinstrument, Gitarre, Laute, Akkordeon, Schlagwerk) 1) 4 Ü WP 3 EU WP 2-4 Gesang 1) 3 EU WP 1-4 Lehrveranstaltungen nach freier thematischer Wahl aus den Teildisziplinen gem. 13 Abs. 2 Nrn. 1-6 Im Grundstudium: Pflichtveranstaltungen: Wahlpflichtveranstaltungen: Insgesamt: 2 V/PS/Ü WP Im Hauptstudium: 5-6 Musikalische Aufführungspraxis (wahlweise durch Teilnahme an Chor oder Orchester) 2 Ü WP Hauptseminare 4 HS P 7-8 Kolloquium für Magistranden 2 OS WP 5-8 Lehrveranstaltungen nach freier thematischer Wahl aus den Teildisziplinen gem. 13 Abs. 2 Nrn. 1-6 unter Berücksichtigung einer individuellen Schwerpunktbildung; empfohlen wird insbesondere die Teilnahme an der Übung "Musikalische Analyse", an musikgeschichtlichen Lehrveranstaltungen sowie nach Maßgabe des Lehrangebots am Instrumental- und Gesangsunterricht. Im Hauptstudium: Pflichtveranstaltungen: Wahlpflichtveranstaltungen: Insgesamt: 24 V/PS/ Ü /HS/ OS WP 1) 2) Die Teilnahmepflicht kann nach Rücksprache mit der Institutsleitung u.u. beschränkt werden oder ganz entfallen, wenn entsprechende persönliche Fähigkeiten und Voraussetzungen gegeben sind. vgl. Fußnote 4) -10-

11 15 Leistungsnachweise (1) Die Anzahl der notwendigen Leistungsnachweise für die Zulassung zu den Prüfungen im Hauptfach ist in der Magisterprüfungsordnung beziehungsweise in der Magisterzwischenprüfungsordnung geregelt. (2) 1 Im Grundstudium sind Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an 1. den Proseminaren - Einführung in die Musikpädagogik - Historische Musikpädagogik - Empirische Musikpädagogik - Musikdidaktik 2. den Übungen - Musiktheorie I, II, III - Gehörbildung I, II, III, IV - Ensembleleitung I, II - Rhythmik und Improvisation zu erwerben. 2 Ferner sind mindestens zwei Semester Teilnahme an Chor oder Orchester nachzuweisen. (3) 1 Im Hauptstudium werden die geforderten zwei Leistungsnachweise in Hauptseminaren erworben. 2 Für die Teilnahme ist der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung erforderlich. 3 Es wird empfohlen, die beiden Hauptseminarscheine in zwei verschiedenen der in 13 Abs. 2 aufgeführten Teildisziplinen zu erwerben. 4 Darüber hinaus wird der Erwerb weiterer Leistungsnachweise auf freiwilliger Basis angeraten. (4) Für ein umfassendes Studium wird die Teilnahme an der Übung "Musikalische Analyse" und an musikgeschichtlichen Lehrveranstaltungen dringend empfohlen. -11-

12 III. Nebenfachstudium 16 Studienziele, Studieninhalte, Studienumfang (1) Die Studienziele und -inhalte entsprechen grundsätzlich denen des Hauptfachstudiums, wenn auch - bezogen auf den Studienumfang - in entsprechend eingeschränkter Form. (2) Das Studium umfaßt 8 Semester mit insgesamt etwa 32 SWS Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen. 17 Hauptseminaraufnahme, Verteilung der Leistungsnachweise (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptseminar sind Leistungsnachweise aus folgenden Lehrveranstaltungen: 1. Proseminare bzw. Vorlesungen: - Einführung in die Musikpädagogik - Empirische Musikpädagogik oder Historische Musikpädagogik - Musikdidaktik - Musikgeschichte 2. Übungen: - Gehörbildung I - Gehörbildung II - Musikalische Aufführungspraxis (wahlweise durch Teilnahme an Chor oder Orchester) - Musiktheorie I - Musiktheorie II. (2) Der für die Zulassung zur Magisterprüfung erforderliche Hauptseminarschein ist in einer der in 13 Abs. 2 aufgeführten Teildisziplinen zu erwerben. 18 Lehrveranstaltungen (Studienplan) Empfehlung für Semester Lehrveranstaltungen Zahl der SWS Veranstaltungsart Pflicht / Wahlpflicht 1-2 Einführung in die Musikpädagogik 2 PS P 1-4 Musiktheorie I und II (jeweils 2-stündig) 4 Ü P -12-

13 Empfehlung für Semester Lehrveranstaltungen Zahl der SWS Veranstaltungsart Pflicht / Wahlpflicht 1-4 Gehörbildung I und II (jeweils 1-stündig) 2 Ü P 1-6 Empirische Musikpädagogik oder Historische Musikpädagogik 2 PS WP 1-6 Musikgeschichte 2 V/PS P 1-6 Musikalische Aufführungspraxis (wahlweise durch Teilnahme an Chor oder Orchester) 2 Ü WP 2-6 Musikdidaktik 2 PS P 4-8 Lehrveranstaltungen nach freier thematischer Wahl aus den in 13 Abs. 2 Nrn. 1-6 genannten Teildisziplinen 14 V/PS/HS OS/Ü WP 6-8 Hauptseminar 2 HS P Pflichtveranstaltungen: Wahlpflichtveranstaltungen: SWS insgesamt: IV. Schlußbestimmungen 19 Geltungsbereich und Inkrafttreten (1) Diese Studienordnung gilt für Studenten, die das Studium nach dem Inkrafttreten der Studienordnung aufgenommen haben. (2) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 23. Juni Das Verfahren nach Art. 72 Abs. 3 BayHSchG ist eingehalten. München, den 27. September 1994 Prof. Dr. Wulf Steinmann Rektor -13-

14 Die Satzung wurde am 29. September 1994 in der Universität München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 5. Oktober 1994 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 5. Oktober

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