Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen
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- Margarethe Kuntz
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1 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen Ausführungsbestimmungen zum Tourismusgesetz (ABzTG) - -
2 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck Mit den vorliegenden Ausführungsbestimmungen wird die Umsetzung des Tourismusgesetzes geregelt und es werden die jeweils gültigen Ansätze für die Abgaben festgelegt. Art. Gleichstellung der Geschlechter Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Erlass beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Erlasses nichts anderes ergibt. Art. Träger der Aufgaben Die Veranlagung und den Einzug der Gästetaxen und der Tourismustaxe besorgt die Gemeindeverwaltung. Die Einnahmen sind nach Massgabe des Gesetzes über Gäste- und Tourismustaxen, der vorliegenden Ausführungsbestimmungen und den Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 6 des erwähnten Gesetzes zu verwenden. II. Gästetaxen Art. 4 Gästeanmeldung und Gästestatistik Die Beherberger sind verpflichtet, der Meldepflicht gemäss kantonalem Recht nachzukommen. Beherberger im Sinne von Art. lit. a TG sind zudem verpflichtet, Ankünfte und Logiernächte in die offiziellen Blätter des Bundesamtes für Statistik einzutragen. Art. 5 Steuerperiode / Bemessungsperiode Jahrespauschalen werden für eine Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Die Bemessungsperiode ist mit der Steuerperiode identisch. Art. 6 Bemessung der Gästetaxe Die Ansätze für die einzelne Gästetaxe und die verschiedenen Pauschalen betragen: a) Die Gästetaxe beträgt pro Übernachtung CHF b) Die als Jahrespauschale bei Beherbergern in Rechnung gestellte Gästetaxe beträgt: Hotels pro Zimmer CHF Ferienwohnungen pro Quadratmeter Nettowohnfläche CHF.00 Privatzimmer pro Zimmer CHF Gruppenunterkünfte pro Schlafplatz CHF 0.00 Campingplätze pro Stellplatz CHF c) Die obligatorische Jahrespauschale für Ferienwohnungen beträgt: Grundtaxe pro Wohnung und Jahre CHF 0.00 Betrag pro Quadratmeter Nettowohnfläche und Jahr CHF Art. ff der Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz; BR
3 Art. 7 Befreiung und Rückerstattung Gesuche um gänzliche oder teilweise Befreiung von der Gästetaxenpflicht sind mindestens einen Monat vor dem Aufenthalt der Person oder Personengruppe in der Gemeinde schriftlich und begründet bei der Gemeinde Klosters-Serneus einzureichen. Das Einreichen eines Befreiungsgesuches hat keine aufschiebende Wirkung. Wird dem Gesuch entsprochen, wird die in der Zwischenzeit entrichtete Gästetaxe ganz oder teilweise erstattet. Gesuche nach Art. Abs. TG sind innert Monaten nach Ablauf des befreiten Mietverhältnisses der Gemeinde Klosters-Serneus einzureichen. III. Tourismustaxen Art. 8 Ansätze der Tourismustaxe a) Reguläre Ansätze Die Tourismustaxe wird jährlich erhoben und beträgt: a) Die von allen Pflichtigen (gem. Art. des Gesetzes) zu entrichtende Grundtaxe CHF b) für Beherberger gemäss Art. lit. a) und b) TG Hotels pro Zimmer CHF Ferienwohnungen pro Quadratmeter Nettowohnfläche CHF.00 Privatzimmer pro Zimmer CHF 5.00 Gruppenunterkünfte pro Schlafplatz CHF 0.00 Campingplätze pro Stellplatz CHF
4 c) Für die übrigen Abgabepflichtigen gemäss Art. lit. c) bis e) TG nach Massgabe der Tourismusabhängigkeit, der Wertschöpfung und der AHV-Lohnsumme gemäss nachstehender Tabelle: Abhängigkeit vom Wertschöpfung Tourismus Branchen klein mittel gross klein mittel gross Alpgenossenschaften Antiquitätenhandel Apotheken / Drogerien Architekten / Ingenieure und sonstige Baudienstleister Ärzte / Zahnärzte Autospenglereien Bäckerei / Konditorei Banken Bars / Dancings / Diskotheken Bauhaupt- und Nebengewerbe Bauleitungen Bekleidungsgeschäfte/Boutiques Bergbahn- und Skiliftgesellschaften Blumenhandlungen Buchhandlungen / Papeterien Busunternehmer Coiffeursalon/ Parfümerien/ Kosmetik Computerfirmen Druckereien Elektrizitätswerke / Stromproduzenten / Energieversorgungsunternehmen Fahrschulen Fitnesscenter Fotogeschäfte Galerien Garagen Getränkehandel Lebensmittelgeschäfte Haus- und Wohneinrichtungen Haushaltgeschäfte Immobilienhandel Kioske, Tabak- und Rauchwarenhandlungen Kleinhandwerker Landwirtschaftsbetriebe - 4 -
5 Abhängigkeit vom Wertschöpfung Tourismus Branchen klein mittel gross klein mittel gross Lebensmittel- und Haushaltgeschäfte Massagen Metzgereien Parfümerien Pferdekutschenhalter Physiotherapie Anbieter von Sport-, Freizeit-, Gesundheits- u.ä. Angeboten jeglicher Art und deren Vermittler Radio- und Fernsehgeschäfte Rechtsanwälte / Notare Reinigungen / Betriebsreinigungen Reisebüros Restaurants (Ganzjahr / Saison) Schuhgeschäfte Souvenirgeschäfte Spielsalon Sportgeschäfte / Mietservice Tankstellen Taxihalter Tierärzte Transportunternehmungen Treuhänder / Berater Uhren- / Schmuckgeschäfte Versicherungen Verwalter von Ferienwohnungen Wäschereien / Textilreinigungen Berechnungstabelle Total der Punkte Promilleanteil der AHV- Lohnsumme Betriebe, welche in Art. TG nicht namentlich aufgeführt sind, werden in jener Kategorie gemäss vorstehenden lit. b) und c) erfasst, in welche sie nach ihrer Unternehmensstruktur sinngemäss einzuordnen sind
6 Art.8a b) Besondere Ermässigungen Abgabepflichtige, welche nachweislich mehr als 60 % des Umsatzes ausserhalb des Gebietes der Gemeinde Klosters-Serneus erwirtschaften, erhalten eine Ermässigung auf der ordentlicherweise errechneten variablen Tourismusförderungsabgabe um 60 %. Abgabepflichtige, die eine AHV-Lohnsumme von weniger als CHF 0' pro Kalenderjahr erzielen, zahlen nur die Grundtaxe. Art.9 Steuerperiode/Bemessungsperiode Die Tourismustaxe wird jeweils für eine Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Bemessungsperiode ist das vorangegangene Kalenderjahr. Bemessungsgrundlagen sind die massgeblichen Betriebsdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres. IV. Gemeinsame Bestimmungen Art. 0 Meldepflicht, Bezug der Formulare Alle Abgabepflichtigen werden durch Zustellung eines Formulars aufgefordert, die notwendigen Angaben fristgerecht zu melden. Die für die Erstattung der vorgeschriebenen Meldungen, insbesondere die amtlichen Meldescheine und die für die Abrechnungen erforderlichen Formulare sind bei der Gemeinde Klosters-Serneus zu beziehen. Pflichtige, welche kein Formular erhalten, haben bei der Gemeinde ein solches zu verlangen. 4 Die Formulare sind von den Pflichtigen wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, zu unterzeichnen und der Gemeinde einzureichen. Art. Unterjährige Steuerpflicht Unterliegt ein Abgabepflichtiger in der Gemeinde Klosters-Serneus nicht während eines ganzen Jahres der Pflicht zur Entrichtung der Gäste- oder der Tourismustaxe, ist eine allfällige Grundgebühr dennoch im vollen Umfang geschuldet. Die variablen Abgaben werden auf das gesamte Jahr berechnet und für die Anzahl Monate, für die eine Taxpflicht besteht, erhoben. Angefangene Monate zählen voll. Betriebe, die nur während einer Saison im Jahr geöffnet sind und Jahrespauschalen gemäss Art. 6 Abs. lit. b) oder Art. 8 Abs. lit. b) ABzTG entrichten, bezahlen 75 Prozent der ordentlichen Ansätze, die Grundgebühr aber im vollen Umfang. Art. Veranlagung und Bezug Die Veranlagung und Rechnungsstellung für die Gäste- und Tourismustaxen erfolgt für alle Pflichtigen jeweils im Frühjahr. Abweichende Regelungen gelten in folgenden Fällen: a) für Beherberger im Sinne von Art. lit. a) TG werden die pauschalen Gästetaxen im Februar und August in zwei gleich grossen Tranchen in Rechnung gestellt. b) Gästetaxen für einzelne Übernachtungen gemäss Art. 9 Abs. TG werden innert 0 Tagen veranlagt und in Rechnung gestellt
7 Art. Fälligkeit Die Abgaben werden mit ihrer Zustellung fällig. Sie sind innert 0 Tagen seit der Fälligkeit zu bezahlen. Art. 4 Gebühren Die im Verfahren zur Erhebung der Tourismusabgaben geltenden Gebührenansätze werden vom Gemeindevorstand jährlich festgelegt und jeweils im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht. Art. 5 Gästekarte Der abgabepflichtige bzw. berechtige Gast erhält für die Dauer seines Aufenthaltes bzw. seiner Gästetaxenabgabepflicht eine Gästekarte, die vom Beherberger abgegeben werden muss. Die Gästekarte ist persönlich und nicht übertragbar. Sie ist zur Inanspruchnahme von damit verbundenen Leistungen unaufgefordert vorzuweisen. Auf der Gästekarte sind aufzuführen: Name, Kategorie, Gültigkeitsdauer und der Beherberger bzw. Wohnungsinhaber. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts Die geltenden Ausführungsbestimmungen über die Kurtaxen sowie über die Tourismusförderungsabgaben der Gemeinde Klosters-Serneus vom xxxxxxxxxxxx werden aufgehoben. Art. 7 In-Kraft-Treten Diese Ausführungsbestimmungen treten mit dem Gäste- und Tourismustaxengesetz der Gemeinde Klosters-Serneus vom xx.xx.xxxx in Kraft
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