Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen

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1 Gemeinde Breil/Brigels Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen Ausführungsbestimmungen zum Tourismusgesetz (ABzTG) Entwurf vom 05. Februar

2 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck Mit den vorliegenden Ausführungsbestimmungen wird die Umsetzung des Tourismusgesetzes geregelt und es werden die jeweils gültigen Ansätze für die Abgaben festgelegt. Art. Gleichstellung der Geschlechter Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Erlass beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Erlasses nichts anderes ergibt. Art. 3 Träger der Aufgaben Die Veranlagung und den Einzug der Gästetaxen und der Tourismustaxe besorgt die Gemeindeverwaltung. Die nach Abzug der Einzugsprovision verbleibenden Einnahmen werden der Destinationsorganisation zur Verwendung nach Massgabe des Gesetzes über Gäste- und Tourismustaxen und der vorliegenden Ausführungsbestimmungen und der Leistungsvereinbarung mit der Destinationsorganisation überwiesen. II. Gästetaxen Art. 4 Gästeverzeichnis Beherberger im Sinne von Art. 3 lit. a TG sind verpflichtet, Ankunft und Abreise ihrer Gäste in ein Gästeverzeichnis einzutragen. Zusätzlich sind Ankünfte und Logiernächte in die offiziellen Blätter des Bundesamtes für Statistik einzutragen. Die Kopien der Anmeldescheine werden nicht als Gästeverzeichnis anerkannt. Art. 5 Gästeanmeldung Beherberger im Sinne von Art. 3 lit. a TG sind verpflichtet, die Anmeldescheine, die jeder Gast bei seiner Ankunft auszufüllen hat, innert 4 Stunden nach der Ankunft an die Gemeinde abzugeben. Bei der Abreise der Gäste vermerkt der Beherberger auf den ihm verbliebenen Kopien des Anmeldescheins das Abreisedatum. Die ausgefüllten Anmeldescheine bzw. die beim Beherberger verbliebenen Kopien sind während fünf Jahren, ab der letzten Eintragung aufzubewahren. Art. 6 Meldepflicht für die Logiernächte Beherberger im Sinne von Art. 3 lit. a TG melden der Gemeinde bis zum fünften Tag des folgenden Monats auf besonderem Formular die Logiernächte des Vormonats. Diese Regelung gilt analog auch für: a) Vermieter im Sinne von Art. 3 lit. b) TG bezüglich deren Gäste; b) Grundeigentümer bzw. Veranstalter bezüglich der im Sinne von Art. 4 lit. b) TG der Gästetaxenpflicht unterliegenden Campierer; c) Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter, welche der Gästetaxenpflicht gemäss Art. 4 lit. d) bis f) TG unterstehen, bezüglich deren eigenen Aufenthaltes und des Aufenthaltes ihrer Familienmitglieder, Angehörigen und Gäste. Art. 7 Steuerperiode / Bemessungsperiode Gästetaxenpauschalen werden für eine Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Die Bemessungsperiode ist mit der Steuerperiode identisch. - -

3 Art. 8 Abrechnung der erweiterten Gästepauschale Für die erweiterte Gästepauschale wird aufgrund der von den Pflichtigen ausgefüllten Formulare Rechnung gestellt. Massgebender Stichtag für das Ausfüllen der Formulare ist der. Januar. Art. 9 Bemessung der Gästetaxe Die Ansätze für die einzelne Gästetaxen und die verschiedenen Pauschalen betragen: a) Die Gästetaxe beträgt pro Übernachtung CHF b) Die als Jahrespauschale bei Beherbergern erhobene Gästetaxe beträgt: Hotels pro Zimmer CHF Ferienwohnungen pro Quadratmeter Nettowohnfläche CHF.00 Privatzimmer pro Zimmer CHF Gruppenunterkünfte pro Schlafplatz CHF Campingplätze pro Stellplatz CHF c) Die obligatorische Familienpauschale beträgt pro Quadratmeter Nettowohnfläche und Jahr CHF 9.00 d) Die erweiterte Gästepauschale beträgt pro Quadratmeter Nettowohnfläche und Jahr CHF.50 Art. 0 Befreiung Gesuche um gänzliche oder teilweise Befreiung von der Gästetaxenpflicht sind mindestens einen Monat vor dem Aufenthalt der Person oder Personengruppe in der Gemeinde schriftlich und begründet bei der Gemeinde einzureichen. Das Einreichen eines Befreiungsgesuches hat keine aufschiebende Wirkung. Wird dem Gesuch entsprochen, wird die in der Zwischenzeit entrichtete Gästetaxe ganz oder teilweise erstattet. III. Tourismustaxen Art. Ansätze der Tourismustaxe Die Tourismustaxe wird jährlich erhoben und beträgt: a) Die von allen Pflichtigen zu entrichtende Grundtaxe CHF b) für Beherberger gemäss Art. 3 lit. a) und b) TG Hotels bis zum 00. Zimmer CHF 0.00 Hotels ab dem 0. Zimmer CHF Ferienwohnungen pro Quadratmeter Nettowohnfläche CHF 3.00 Privatzimmer pro Zimmer CHF.50 Gruppenunterkünfte pro Schlafplatz CHF 0.00 Campingplätze pro Stellplatz CHF

4 c) Für die übrigen Abgabepflichtigen gemäss Art. 3 lit. c) bis e) TG nach Massgabe der Tourismusabhängigkeit, der Wertschöpfung und der AHV-Lohnsumme gemäss nachstehender Tabelle: Branchen Antiquitätenhandel Apotheken / Drogerien Architekten / Ingenieure Ärzte / Zahnärzte Autospenglereien Bäckerei / Konditorei Banken Bars / Dancings / Diskotheken Bauhaupt- und Nebengewerbe Bauleitungen Beherbergungsgewerbe Abhängigkeit vom Tourismus Wertschöpfung Bekleidungsgeschäfte Berg- und Wanderführer. Bergbahn- und Skiliftgesellschaften Bergsteigerschulen / Bergführerorganisationen Blumenhandlungen Boutiques Buchhandlungen / Papeterien Busunternehmer / Postautohalter Coiffeur Computerfirmen Druckereien Elektrizitätswerke / Stromproduzenten / Energieversorgungsunternehmen Fahrschulen Fitnesscenter Fluglehrer Fotogeschäfte Freizeitanbieter Galerien Garagen Getränkehandel Grossverteiler / Kaufhäuser Hängegleiter- und Deltaflugschulen Haus- und Wohneinrichtungen Haushaltgeschäfte Immobilienhandel Kioske Kleinhandwerker Kosmetik.5

5 Branchen Landwirtschaftsbetriebe Lebensgeschäfte Massagen Metzgereien Parfümerien Pferdekutschenhalter Physiotherapie Privatskilehrer Radio- und Fernsehgeschäfte Rechtsanwälte / Notare Reinigungen Reisebüros Restaurants (Ganzjahr / Saison) Schuhgeschäfte Ski-, Snowboard-, Langlauf-, Privatschulorganisationen Souvenirgeschäfte Spielsalon Sportgeschäfte / Mietservice Sportlehrer Tabak- und Rauchwarenhandlungen Tankstellen Taxihalter Tennislehrer Tierärzte Transportunternehmungen Treuhänder / Berater Uhren- / Schmuckgeschäfte Versicherungen Verwalter von Ferienwohnungen Wäschereien / Textilreinigungen Abhängigkeit vom Tourismus Wertschöpfung Berechnungstabelle Total der Punkte Promilleanteil der AHV-Lohnsumme

6 Betriebe, welche in Art. 3 TG nicht namentlich aufgeführt sind, werden in jener Kategorie gemäss vorstehenden lit. b) und c) erfasst, in welche sie nach ihrer Unternehmensstruktur sinngemäss einzuordnen sind. Art. Steuerperiode/Bemessungsperiode Die Tourismustaxe wird jeweils für eine Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Bemessungsperiode ist das vorangegangene Kalenderjahr. Bemessungsgrundlagen sind die massgeblichen Betriebsdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres. IV. Gemeinsame Bestimmungen Art. 3 Meldepflicht, Bezug der Formulare Alle Abgabepflichtigen werden durch Zustellung eines Formulars aufgefordert, die notwendigen Angaben fristgerecht zu melden. Die für die Erstattung der vorgeschriebenen Meldungen, insbesondere die amtlichen Meldescheine und die für die Abrechnungen erforderlichen Formulare sind bei der Gemeinde zu beziehen. 3 Pflichtige, welche kein Formular erhalten, haben bei der Gemeinde ein solches zu verlangen. 4 Die Formulare sind von den Pflichtigen wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, zu unterzeichnen und der Gemeinde einzureichen. Art. 4 Unterjährige Steuerpflicht Unterliegt ein Abgabepflichtiger in der Gemeinde nicht während eines ganzen Jahres der Pflicht zur Entrichtung der Gäste- oder der Tourismustaxe, ist eine allfällige Grundgebühr dennoch im vollen Umfang geschuldet. Die variablen Abgaben werden auf das gesamte Jahr berechnet und für die Anzahl Monate, für die eine Taxpflicht besteht, erhoben. Angefangene Monate zählen voll. 3 Betriebe, die nur während einer Saison im Jahr geöffnet sind und Jahrespauschalen gemäss Art. 9 Abs. lit. b) oder Art. Abs. lit. b) ABzTG entrichten, bezahlen 75% der ordentlichen Ansätze, die Grundgebühr aber im vollen Umfang. Art. 5 Veranlagung und Bezug Die Veranlagung und Rechnungsstellung für die Gäste- und Tourismustaxen erfolgt für alle Pflichtigen jeweils im Frühjahr. Abweichende Regelungen gelten in folgenden Fällen: a) für Beherberger im Sinne von Art. 3 lit. a) TG werden die pauschalen Gästetaxen quartalsweise als Akontozahlungen in Rechnung gestellt. b) Gästetaxen für einzelne Übernachtungen gemäss Art. 9 Abs. TG werden innert 30 Tagen veranlagt und in Rechnung gestellt. Art. 6 Fälligkeit Die Abgaben werden mit ihrer Zustellung fällig. Sie sind innert 30 Tagen seit der Fälligkeit zu bezahlen. Art. 7 Gebühren Im Verfahren der Tourismusabgaben gelten folgende Gebührenansätze: - 6 -

7 a) Die Mahngebühren betragen CHF 5.00 für die erste Mahnung b) CHF für jede weitere Mahnung; c) Aufwand bei Kontrollen CHF pro angefangene Stunde. Art. 8 Gästekarte Der abgabepflichtige bzw. berechtige Gast erhält für die Dauer seines Aufenthaltes bzw. seiner Gästetaxenabgabepflicht eine Gästekarte, die vom Beherberger abgegeben werden muss. Die Gästekarte ist persönlich und nicht übertragbar. Sie ist zur Inanspruchnahme von damit verbundenen Leistungen unaufgefordert vorzuweisen. 3 Auf der Gästekarte sind aufzuführen: Name, Kategorie, Gültigkeitsdauer und der Beherberger bzw. Wohnungsinhaber. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden wie folgt geändert bzw. aufgehoben. Ausführungsbestimmungen über die Kurtaxen sowie über die Tourismusförderungsabgaben der Gemeinde Breil/Brigels. Art. 0 In-Kraft-Treten Diese Ausführungsbestimmungen treten mit dem Gäste- und Tourismustaxengesetz der Gemeinde Breil/Brigels vom in Kraft

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