Nur per an FPF Bezügezahlung

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1 POSTANSCHRIFT Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,- Kompetenzzentrum -; Dienstsitz Neubrandenburg PF , Neubrandenburg Nur per an FPF Bezügezahlung Behörden und Einrichtungen, für die das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Kompetenzzentrum - als lohnsteuerlicher Arbeitgeber fungiert - Besoldung / Tarif - nachrichtlich: Bundesministerium der Finanzen - Referat Z B 4 a - HAUSANSCHRIFT Ihlenfelder Str , Neubrandenburg BEARBEITET VON Frau Schubert Referat K 2 TEL +49 (0) (oder ) FAX +49 (0) silke.schubert@badv.bund.de INTERNET DATUM 19. April 2013 (ZB4a@bmf.bund.de) BETREFF Lohnsteuerliche Behandlung von Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer abgibt (Kantinenmahlzeiten und Mahlzeiten aus besonderem Anlass); Änderungen ab 1. Januar 2013 BEZUG BADV - K O /11 - vom 6. September 2011 ANLAGEN 1 GZ K2.26 O /13 (bei Antwort bitte angeben) Die als Anlage beigefügten BADV-Hinweise zur lohnsteuerlichen Behandlung von Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer abgibt (Kantinenmahlzeiten und Mahlzeiten aus besonderem Anlass) - Stand: 1. Januar übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme. Die Hinweise sind im Hinblick auf die Lohnsteuer-Hinweise 2013 (siehe Amtliches Lohnsteuer- Handbuch 2013) und weitere zwischenzeitliche Änderungen/Ergänzungen aktualisiert worden. Hauptsitz: Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Hausanschrift Postanschrift Tel.: +49 (0) Ihlenfelder Str Neubrandenburg Fax: +49 (0) Neubrandenburg

2 Seite 2 von 2 Ich bitte um Beachtung und weitere Veranlassung, insbesondere Unterrichtung der in Ihrem Haus/Bereich bzw. bei Ihrem Auftraggeber für Mahlzeitenabgabe zuständigen Organisationseinheit/en, Anordnung der ab 1. Januar 2013 anfallenden geldwerten Vorteile zur Mitversteuerung im Bezügezahlungsverfahren KIDICAP beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Kompetenzzentrum - (elektronisches Formular 3976/IT-Verfahren KIWI/Online-Datenerfassung: Schlüsselzahl 5011 oder Schlüsselzahl 5021). Dieses Rundschreiben nebst Anlagen steht ab sofort für eine Übergangszeit im BADV- Internetportal zur Verfügung ( > Bezüge zentral > Besoldung/Tarif/Steuern > Vorschriften). Im Auftrag Arnold

3 K O /13 BADV-Hinweise Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Kompetenzzentrum - BADV-Hinweise zur lohnsteuerlichen Behandlung von Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer abgibt (Kantinenmahlzeiten und Mahlzeiten aus besonderem Anlass) - Stand: 1. Januar Anlagen Änderungen/Ergänzungen/Weglassungen zu den Ausführungen nach dem Stand 1. Januar 2011 (BADV vom 6. September K O /11 -) sind durch senkrechte Randstriche gekennzeichnet.

4 - 2 - Zur lohnsteuerlichen Behandlung von Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer abgibt (Kantinenmahlzeiten und Mahlzeiten aus besonderem Anlass), teile ich Folgendes mit: Es gelten folgende steuerliche Regelungen: 19 Absatz 1 Nummer 1, 8 Absatz 2, 3 Nummer 4 Buchstabe c EStG (siehe Anlage 1), R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2011, H 8.1 Absatz 7 und 8 LStH 2013 (siehe Anlage 2). Ich gebe folgende ergänzende Hinweise: 1 Zu 8 Absatz 2 EStG 1.1 Zu 8 Absatz 2 Satz 1 EStG Eine Bewertung von Mahlzeiten nach 8 Absatz 2 Satz 1 EStG (Einzelbewertung) dürfte im öffentlichen Dienst regelmäßig nicht in Betracht kommen. In Fällen der Einzelbewertung von Mahlzeiten Hinweis auf R 8.1 Absatz 2 LStR Zu 8 Absatz 2 Satz 6 EStG Die amtlichen Sachbezugswerte für Mahlzeiten werden den Behörden und Einrichtungen, für die das BADV als lohnsteuerlicher Arbeitgeber fungiert, regelmäßig mitgeteilt (zuletzt BADV vom 22. Januar 2013 K O /13 -). 1.3 Zu 8 Absatz 2 Satz 9 EStG Die Freigrenze von 44 Euro im Kalendermonat ist nicht anzuwenden, wenn die Mahlzeiten nach 8 Absatz 2 Satz 6 EStG zu bewerten sind (Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte).

5 - 3-2 Zu R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2011, H 8.1 Absatz 7 und 8 LStH Zu R 8.1 Absatz 7 Nummer 1 LStR 2011 Eine Anwendung des 8 Absatz 3 EStG dürfte im öffentlichen Dienst regelmäßig nicht in Betracht kommen. 2.2 Zu R 8.1 Absatz 7 Nummer 5 LStR Die Pauschalversteuerung von Mahlzeiten nach 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 EStG kommt aus besoldungs- und tarifrechtlichen sowie aus haushalterischen Gründen nicht in Betracht. Die geldwerten Vorteile sind steuerlich stets dem Arbeitnehmer zuzurechnen; auf BMF vom 23. Dezember Z B 2 - O 1959/06/10030 (2010/ ) - mache ich aufmerksam Die Durchschnittsbesteuerung kann nicht vorgenommen werden, da sie von einem Pauschalierungsantrag des Arbeitgebers abhängig ist. Ein solcher Antrag kann nach Nummer jedoch nicht gestellt werden. 2.3 Zu R 8.1 Absatz 8 Nummer 1 LStR 2011 Zur lohnsteuerlichen Behandlung von Mahlzeiten, die im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer abgegeben werden, siehe BADV zum Thema Lohnsteuerliche Behandlung von üblichen Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass von Feierstunden zur Würdigung von Arbeitnehmern, von Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen und von Aufmerksamkeiten in aktueller Fassung (zuletzt BADV vom 15. November 2011 K O /11). 2.4 Zu R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2011, H 8.1 Absatz 8 LStH 2013 (Stichwort: Reisekostenabrechnungen) Zur lohnsteuerlichen Behandlung von Mahlzeiten, die zur üblichen Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer

6 - 4 - doppelten Haushaltsführung abgegeben werden, siehe BADV zum Thema Lohnsteuerliche Behandlung von Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen in aktueller Fassung (zuletzt BADV vom 10. Oktober 2012 K O /12). 3 Sonstiges 3.1 Vorgehensweise in lohnsteuerlichen Zweifelsfällen Im Zweifelsfall kann beim Finanzamt Bonn-Innenstadt (BADV-Betriebsstättenfinanzamt) eine Anrufungsauskunft nach 42e EStG eingeholt werden; dabei ist nach BMF vom 23. Februar Z C 3 - O 1959/07/0015 (2009/ ) - vorzugehen.

7 K O /13 ANLAGE 1 Stand: 1. Januar Absatz 1 EStG (1) 1 Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören 1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; 2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach 10 oder 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden; 3. 2 Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. 8 Absatz 1 und 2 EStG Einnahmen (1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. (2) 1 Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. 2 Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend. 3 Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. 4 Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. 5 Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 3 und 4 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden. 6 Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach 17 Absatz 1 Nummer 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend. 7 Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. 8 Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen. 9 Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.

8 3 Nummer 4 EStG 3 Steuerfrei sind 4. bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zollfahndungsdienstes, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung, b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei und der Zollfahndungsbeamten, c) im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse, d) der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge;

9 K O /13 ANLAGE 2 Stand: 1. Januar 2013 R 8.1 (7) LStR 2011 Kantinenmahlzeiten und Essenmarken (7) Für die Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitstäglich an die Arbeitnehmer abgegeben werden, gilt Folgendes: 1. 1 Mahlzeiten, die durch eine vom Arbeitgeber selbst betriebene Kantine, Gaststätte oder vergleichbare Einrichtung abgegeben werden, sind mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV zu bewerten. 2 Abweichendes gilt nach 8 Absatz 3 EStG nur dann, wenn die Mahlzeiten überwiegend nicht für die Arbeitnehmer zubereitet werden Mahlzeiten, die die Arbeitnehmer in einer nicht vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung erhalten, sind vorbehaltlich der Nummer 4 ebenfalls mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert zu bewerten, wenn der Arbeitgeber auf Grund vertraglicher Vereinbarung durch Barzuschüsse oder andere Leistungen an die die Mahlzeiten vertreibende Einrichtung, z. B. durch verbilligte Überlassung von Räumen, Energie oder Einrichtungsgegenständen, zur Verbilligung der Mahlzeiten beiträgt. 2 Es ist nicht erforderlich, dass die Mahlzeiten im Rahmen eines Reihengeschäfts zunächst an den Arbeitgeber und danach von diesem an die Arbeitnehmer abgegeben werden. 3. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen, wenn und soweit der vom Arbeitnehmer für eine Mahlzeit gezahlte Preis (einschließlich Umsatzsteuer) den maßgebenden amtlichen Sachbezugswert unterschreitet. 4. Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers im Falle der Nummer 2 aus Barzuschüssen in Form von Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks), die vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer verteilt und von einer Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung (Annahmestelle) bei der Abgabe einer Mahlzeit in Zahlung genommen werden, so gilt Folgendes: a) 1 Es ist nicht die Essenmarke mit ihrem Verrechnungswert, sondern vorbehaltlich des Buchstaben b die Mahlzeit mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten, wenn aa) tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben wird. Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenpausen bestimmt sind, bb) für jede Mahlzeit lediglich eine Essenmarke täglich in Zahlung genommen wird, cc) der Verrechnungswert der Essenmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigt und dd) die Essenmarke nicht an Arbeitnehmer ausgegeben wird, die eine Auswärtstätigkeit ausüben. 2 Dies gilt auch dann, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der Annahmestelle keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestehen, weil ein Unternehmen eingeschaltet ist, das die Essenmarken ausgibt. 3 Zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Doppelbuchstabe bb hat der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer die Tage der Abwesenheit z. B. infolge von Auswärtstätigkeiten, Urlaub oder Erkrankung festzustellen und die für diese Tage ausgegebenen Essenmarken zurückzufordern oder die Zahl der im Folgemonat auszugebenden Essenmarken um die Zahl der Abwesenheitstage zu vermindern. 4 Die Pflicht zur Feststellung der Abwesenheitstage und zur Anpassung der Zahl der Essenmarken im Folgemonat entfällt für Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr durchschnittlich an nicht mehr als drei Arbeitstagen je Kalendermonat Auswärtstätigkeiten ausüben, wenn keiner dieser Arbeitnehmer im Kalendermonat mehr als 15 Essenmarken erhält. b) Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers ausschließlich in der Hingabe von Essenmarken, so ist auch unter den Voraussetzungen des Buchstaben a der Verrechnungswert der Essenmarke als Arbeitslohn anzusetzen, wenn dieser Wert den geldwerten Vorteil nach Nummer 3 unterschreitet. c) 1 Wird der Arbeitsvertrag dahingehend geändert, dass der Arbeitnehmer anstelle von Barlohn Essenmarken erhält, so vermindert sich dadurch der Barlohn in entsprechender Höhe. 2 Die Essenmarken sind mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den Buchstaben a oder b ergibt. 3 Ohne Änderung des Arbeitsvertrags führt der Austausch von Barlohn durch Essenmarken nicht zu

10 - 2 - einer Herabsetzung des steuerpflichtigen Barlohns. 4 In diesem Fall ist der Betrag, um den sich der ausgezahlte Barlohn verringert, als Entgelt für die Mahlzeit oder Essenmarke anzusehen und von dem nach Nummer 4 Buchstabe a oder b maßgebenden Wert abzusetzen. d) 1 Die von Annahmestellen eingelösten Essenmarken brauchen nicht an den Arbeitgeber zurückgegeben und von ihm nicht aufbewahrt zu werden, wenn der Arbeitgeber eine Abrechnung erhält, aus der sich ergibt, wie viele Essenmarken mit welchem Verrechnungswert eingelöst worden sind, und diese aufbewahrt. 2 Dasselbe gilt, wenn ein Essenmarkenemittent eingeschaltet ist, und der Arbeitgeber von diesem eine entsprechende Abrechnung erhält und aufbewahrt Wenn der Arbeitgeber unterschiedliche Mahlzeiten zu unterschiedlichen Preisen teilentgeltlich oder unentgeltlich an die Arbeitnehmer abgibt oder Leistungen nach Nummer 2 zur Verbilligung der Mahlzeiten erbringt und die Lohnsteuer nach 40 Absatz 2 EStG pauschal erhebt, kann der geldwerte Vorteil mit dem Durchschnittswert der Pauschalbesteuerung zugrunde gelegt werden. 2 Die Durchschnittsbesteuerung braucht nicht tageweise durchgeführt zu werden, sie darf sich auf den gesamten Lohnzahlungszeitraum erstrecken. 3 Bietet der Arbeitgeber bestimmte Mahlzeiten nur einem Teil seiner Arbeitnehmer an, z. B. in einem Vorstandskasino, so sind diese Mahlzeiten nicht in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen. 4 Unterhält der Arbeitgeber mehrere Kantinen, so ist der Durchschnittswert für jede einzelne Kantine zu ermitteln. 5 Ist die Ermittlung des Durchschnittswerts wegen der Menge der zu erfassenden Daten besonders aufwändig, kann die Ermittlung des Durchschnittswerts für einen repräsentativen Zeitraum und bei einer Vielzahl von Kantinen für eine repräsentative Auswahl der Kantinen durchgeführt werden Der Arbeitgeber hat die vom Arbeitnehmer geleistete Zahlung grundsätzlich in nachprüfbarer Form nachzuweisen. 2 Der Einzelnachweis der Zahlungen ist nur dann nicht erforderlich, a) wenn gewährleistet ist, dass aa) die Zahlung des Arbeitnehmers für eine Mahlzeit den anteiligen amtlichen Sachbezugswert nicht unterschreitet oder bb) nach Nummer 4 der Wert der Essenmarke als Arbeitslohn zu erfassen ist oder b) wenn der Arbeitgeber die Durchschnittsberechnung nach Nummer 5 anwendet. H 8.1 (7) LStH 2013 Begriff der Mahlzeit Zu den Mahlzeiten gehören alle Speisen und Lebensmittel, die üblicherweise der Ernährung dienen, einschließlich der dazu üblichen Getränke (>BFH vom BStBl II S. 486 und vom BStBl 1976 II S. 50). Essenmarken Beispiele zu R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 Buchst. b Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer erhält eine Essenmarke mit einem Wert von 1. Die Mahlzeit kostet 2. Preis der Mahlzeit 2,00./. Wert der Essenmarke 1,00 Zahlung des Arbeitnehmers 1,00 Sachbezugswert der Mahlzeit 2,93./. Zahlung des Arbeitnehmers 1,00 Verbleibender Wert 1,93 Anzusetzen ist der niedrigere Wert der Essenmarke 1,00

11 - 3 - Beispiel 2: Ein Arbeitnehmer erhält eine Essenmarke mit einem Wert von 3. Die Mahlzeit kostet 3. Preis der Mahlzeit 3,00./. Wert der Essenmarke 3,00 Zahlung des Arbeitnehmers 0,00 Sachbezugswert der Mahlzeit 2,93./. Zahlung des Arbeitnehmers 0,00 Verbleibender Wert 2,93 Anzusetzen ist der Sachbezugswert 2,93 Essenmarken und Gehaltsumwandlung Änderung des Arbeitsvertrags Wird der Arbeitsvertrag dahingehend geändert, dass der Arbeitnehmer anstelle von Barlohn Essenmarken erhält, so vermindert sich dadurch der Barlohn in entsprechender Höhe (>BFH vom BStBl II S. 667). Beispiel: Der Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer monatlich 15 Essenmarken. Im Arbeitsvertrag ist der Barlohn von im Hinblick auf die Essenmarken um 60 auf herabgesetzt worden. a) Beträgt der Verrechnungswert der Essenmarken jeweils 5, so ist dem Barlohn von der Wert der Mahlzeit mit dem Sachbezugswert (15 X 2,93 =) 43,95 hinzuzurechnen. b) Beträgt der Verrechnungswert der Essenmarken jeweils 6, so ist dem Barlohn von der Verrechnungswert der Essenmarken (15 X 6 =) 90 hinzuzurechnen. Keine Änderung des Arbeitsvertrags Ohne Änderung des Arbeitsvertrags führt der Austausch von Barlohn durch Essenmarken nicht zu einer Herabsetzung des steuerpflichtigen Barlohns. In diesem Fall ist der Betrag, um den sich der ausgezahlte Barlohn verringert, als Entgelt für die Mahlzeit oder Essenmarke anzusehen und von dem für die Essenmarke maßgebenden Wert abzusetzen. Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttolohn von erhält von seinem Arbeitgeber 15 Essenmarken. Der Arbeitsvertrag bleibt unverändert. Der Arbeitnehmer zahlt für die Essenmarken monatlich 60. a) Auf den Essenmarken ist jeweils ein Verrechnungswert von 7 ausgewiesen. Der Verrechnungswert der Essenmarke übersteigt den Sachbezugswert von 2,93 um mehr als 3,10. Die Essenmarken sind deshalb mit ihrem Verrechnungswert anzusetzen: 15 Essenmarken 7 105,00./. Entgelt des Arbeitnehmers 60,00 Vorteil 45,00 Dieser ist dem bisherigen Arbeitslohn von hinzuzurechnen. b) Auf den Essenmarken ist jeweils ein Verrechnungswert von 5 ausgewiesen. Der Verrechnungswert der Essenmarke übersteigt den Sachbezugswert von 2,93 um nicht mehr als 3,10. Es ist deshalb nicht der Verrechnungswert der Essenmarken, sondern der Wert der erhaltenen Mahlzeiten mit dem Sachbezugswert anzusetzen: 15 Essenmarken Sachbezugswert 2,93 43,95./.Entgelt des Arbeitnehmers 60,00 Vorteil 0,00 Dem bisherigen Arbeitslohn von ist nichts hinzuzurechnen.

12 - 4 - Sachbezugsbewertung Beispiel zu R 8.1 Absatz 7 Nummer 3 Der Arbeitnehmer zahlt 2 für ein Mittagessen im Wert von 4. Sachbezugswert der Mahlzeit 2,93./. Zahlung des Arbeitnehmers 2,00 geldwerter Vorteil 0,93 Hieraus ergibt sich, dass die steuerliche Erfassung der Mahlzeiten entfällt, wenn gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer für jede Mahlzeit mindestens einen Preis in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts zahlt. R 8.1 Absatz 8 LStR 2011 Mahlzeiten aus besonderem Anlass (8) Für die steuerliche Erfassung und Bewertung von Mahlzeiten, die der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter aus besonderem Anlass an Arbeitnehmer abgibt, gilt Folgendes: 1. 1 Mahlzeiten, die im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer abgegeben werden, gehören nicht zum Arbeitslohn. 2 Dies gilt für Mahlzeiten im Rahmen herkömmlicher Betriebsveranstaltungen nach Maßgabe der R 19.5, für ein sog. Arbeitsessen im Sinne der R 19.6 Absatz 2 sowie für die Beteiligung von Arbeitnehmern an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung im Sinne des 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG Mahlzeiten, die anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit im Sinne der R 9.4 Absatz 2 oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Sinne des 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG abgegeben werden, sind mit dem Wert nach 8 Absatz 2 Satz 1 EStG anzusetzen; R 8.1 Absatz 2 Satz 9 ist nicht anzuwenden. 2 Die nach Satz 1 bewerteten Mahlzeiten sind soweit durch daneben geleistete Zuschüsse noch nicht ausgeschöpft im Rahmen des 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfrei; der den steuerfreien Teil übersteigende Betrag ist in die Prüfung der Freigrenze nach 8 Absatz 2 Satz 9 einzubeziehen. 3 Für Mahlzeiten i. S. d. Satzes 1, die zur üblichen Beköstigung der Arbeitnehmer abgegeben werden, kann aus Vereinfachungsgründen statt des Werts nach 8 Absatz 2 Satz 1 EStG der maßgebende amtliche Sachbezugswert nach der SvEV angesetzt werden; eine übliche Beköstigung liegt nur vor, wenn der Wert der Mahlzeit 40 Euro nicht übersteigt. 4 Die nach Satz 3 mit dem Sachbezugswert bewerteten Mahlzeiten sind weder nach 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfrei noch ist hierfür die Freigrenze nach 8 Absatz 2 Satz 9 EStG anwendbar. 5 Die Abgabe einer Mahlzeit ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn er Tag und Ort der Mahlzeit bestimmt hat. 6 Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn a) die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und b) die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. 7 Hat der Arbeitgeber die Abgabe von Mahlzeiten veranlasst, ist es unerheblich, wie die Rechnung beglichen wird. 8 Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für die Abgabe von Mahlzeiten während einer Bildungsmaßnahme im Sinne der R 19.7 Absatz 1. 9 R 19.6 Absatz 2 bleibt unberührt Mahlzeiten, die der Arbeitgeber als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft an seine Arbeitnehmer abgibt, sind mit ihrem tatsächlichen Preis anzusetzen.

13 In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen, wenn und soweit der vom Arbeitnehmer gezahlte Preis (einschließlich Umsatzsteuer) den maßgebenden Wert der Mahlzeit unterschreitet. 2 Auf den Sachbezugswert ist auch ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbartes Entgelt anzurechnen, wenn dieses Entgelt von der steuerfreien Reisekostenvergütung, auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch hat, oder vom Nettoarbeitslohn einbehalten wird. 1) 3 Die Höhe der Reisekostenvergütung und des zu bescheinigenden Arbeitslohns wird durch die Entgeltverrechnung nicht verändert. 4 Wird vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten nur ein Essen, aber kein Getränk gestellt, ist das Entgelt, das der Arbeitnehmer für ein Getränk bei der Mahlzeit zahlt, nicht auf den Sachbezugswert für die Mahlzeit anzurechnen. 1) Zur Weiteranwendung dieser Regelung trotz BFH vom (BStBl II S. 829) > H 8.1 (8) Einbehalt von Tagegeld. H 8.1 (8) LStH 2013 Auswärtstätigkeit Beispiel 1 (zu R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 Sätze 1 und 2) Anlässlich einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung stellt der Arbeitgeber den teilnehmenden Arbeitnehmern ein Mittagessen zur Verfügung. Der Wert der gestellten Mahlzeit beträgt 14. Die Abwesenheitsdauer der Arbeitnehmer beträgt 10 Stunden. Den geldwerten Vorteil aus der gestellten Mahlzeit setzt der Arbeitgeber mit dem Wert nach 8 Absatz 2 Satz 1 EStG (14 ) an. a) Der Arbeitgeber stellt die Mahlzeit und leistet keinen Zuschuss. Von dem geldwerten Vorteil aus der gestellten Mahlzeit von 14 (Wert nach 8 Absatz 2 Satz 1 EStG) sind nach 3 Nummer 13 oder 16 EStG 6 steuerfrei. Der den steuerfreien Teil übersteigende Betrag von 8 ist in die Prüfung der 44- Euro-Freigrenze einzubeziehen. Der Arbeitnehmer kann keine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen, weil er einen steuerfreien Sachbezug in Höhe des Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen erhalten hat. b) Der Arbeitgeber stellt die Mahlzeit und leistet einen Zuschuss von 5. Der Zuschuss von 5 und 1 vom Wert der Mahlzeit sind nach 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfrei. Der den steuerfreien Teil übersteigende Betrag von 13 ist in die Prüfung der 44-Euro-Freigrenze einzubeziehen. Der Arbeitnehmer kann keine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen, weil er insgesamt steuerfreie Leistungen (einen Zuschuss von 5 und einen Sachbezug von 1 ) in Höhe des Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen erhalten hat. Beispiel 2 (zu R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 Sätze 3 und 4) Anlässlich einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung stellt der Arbeitgeber den teilnehmenden Arbeitnehmern ein Mittagessen zur Verfügung. Der Wert der gestellten Mahlzeit beträgt 14. Die Abwesenheitsdauer der Arbeitnehmer beträgt 10 Stunden. a) Der Arbeitgeber stellt die Mahlzeit und leistet keinen Zuschuss. Da der Wert der Mahlzeit die Üblichkeitsgrenze von 40 unterschreitet, kann der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil aus der gestellten Mahlzeit statt mit dem Wert nach 8 Absatz 2 Satz 1 EStG mit dem Sachbezugswert von 2,93 ansetzen und versteuern. Der Arbeitnehmer kann den Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen von 6 als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. b) Der Arbeitgeber stellt die Mahlzeit und leistet einen Zuschuss von 5. Da der Wert der Mahlzeit die Üblichkeitsgrenze von 40 unterschreitet, kann der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil aus der gestellten Mahlzeit statt mit dem Wert nach 8 Absatz 2 Satz 1 EStG mit dem Sachbezugswert von 2,93 ansetzen und versteuern. Der Zuschuss von 5 ist nach 3 Nummer 13 oder 16 steuerfrei.

14 - 6 - Der Arbeitnehmer kann Verpflegungsmehraufwendungen von 1 als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. c) Der Arbeitgeber stellt die Mahlzeit und leistet einen Zuschuss von 5, von dem er den Sachbezugswert von 2,93 einbehält. Da der Wert der Mahlzeit die Üblichkeitsgrenze von 40 unterschreitet, könnte der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil aus der gestellten Mahlzeit statt mit dem Wert nach 8 Absatz 2 Satz 1 EStG mit dem Sachbezugswert von 2,93 ansetzen. Die Hinzurechnung dieses Vorteils zum steuerpflichtigen Arbeitslohn entfällt, denn der Einbehalt vom Zuschuss von 2,93 gilt als Zahlung durch den Arbeitnehmer, die auf den geldwerten Vorteil anzurechnen ist. Der Zuschuss von 5 ist nach 3 Nummer 13 oder 16 steuerfrei und nach 4 Absatz 2 LStDV aufzuzeichnen. Der Arbeitnehmer kann Verpflegungsmehraufwendungen von 1 als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. Einbehalt von Tagegeld Unentgeltliche Verpflegung ist keine steuerfreie, sondern regelmäßig mangels Steuerbefreiungsnorm eine steuerbare und steuerpflichtige Einnahme, die mit dem Sachbezugswert zu bewerten und als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusetzen ist. Macht der Arbeitgeber für eine zur Verfügung gestellt Mahlzeit von seinem Einbehaltungsrecht (einseitige Kürzung des Tagegeldanspruchs) Gebrauch, liegt insoweit kein auf den Sachbezugswert anzurechnendes Entgelt vor (>BFH vom BStBl II S. 829). Es wird aber nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber statt nach den Grundsätzen dieses Urteils weiterhin nach R 8.1 Absatz 8 Nummer 4 Satz 2 LStR i. V. m. H 8.1 (8) Reisekostenabrechnung, Beispiel 1) verfährt. Macht der Arbeitnehmer in diesen Fällen Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend, ist der unversteuerte bzw. verrechnete Sachbezugswert als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen; aus Vereinfachungsgründen kann er mit dem maßgebenden Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen saldiert werden (>BMF vom BStBl I S. 976). Individuell zu versteuernde Mahlzeiten Mit dem tatsächlichen Preis anzusetzen sind Mahlzeiten, die im Rahmen unüblicher Betriebsveranstaltungen (>BFH vom BStBl II S. 355) oder regelmäßiger Geschäftsleitungssitzungen (>BFH vom BStBl 1995 II S. 59) abgegeben werden. Reisekostenabrechnungen Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer ist durch eine Auswärtstätigkeit an einem Kalendertag 15 Stunden abwesend. Nach der betrieblichen Reisekostenregelung beträgt die Reisekostenvergütung bei einer 15-stündigen Abwesenheit 15, die bei Gewährung einer Mahlzeit um 30 % zu kürzen ist. Der Arbeitnehmer hat deshalb nur Anspruch auf eine Reisekostenvergütung von 10,50 in bar. - Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber eine Mittagsmahlzeit unentgeltlich. Der geldwerte Vorteil der Mahlzeit ist mit dem Sachbezugswert 2,93 dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen. - Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber eine Mittagsmahlzeit, für die ein Entgelt von 2,93 vereinbart ist. Dieses Entgelt wird von der Reisekostenvergütung einbehalten. Statt 10,50 erhält der Arbeitnehmer nur 7,57 ausgezahlt. Die Zurechnung eines geldwerten Vorteils zum Arbeitslohn entfällt. Als Reisekostenvergütung sind nach 4 Absatz 2 LStDV 10,50 einzutragen. Auf die Höhe des zu bescheinigenden Arbeitslohns hat die Mahlzeit ebenfalls keinen Einfluss. Beispiel 2: Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer bei einer Auswärtstätigkeit Unterkunft und Frühstück. Der geldwerte Vorteil des Frühstücks ist mit dem Sachbezugswert 1,60 dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen. Ein geldwerter Vorteil für die Gestellung der Unterkunft ist nicht anzusetzen. Fett-Kursiv-Druck kennzeichnet Änderungen oder Ergänzungen gegenüber der Vorauflage. Randstriche kennzeichnen die Stellen, an denen Text weggefallen ist.

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(7) Für die Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitstäglich an die Arbeitnehmer abgegeben werden, gilt Folgendes: Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (mit Hinweisen 2012) R 8.1 (7) Bewertung der Sachbezüge ( 8 Abs. 2 EStG) Kantinenmahlzeiten und Essensmarken (7) Für die Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitstäglich an die

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