Gleichbehandlung außerhalb des Berufs Zugang zu Gütern und Dienstleistungen
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- Gottlob Johann Weiss
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1 Gleichbehandlung außerhalb des Berufs Zugang zu Gütern und Dienstleistungen Kristina Koldinská Juristische Fakultät, Karls-Universität, Prag
2 Gleichbehandlung außerhalb des Berufs Gleichbehandlungsgrundsatz Eckpfeiler des EU-Rechts, Indikator des demokratischen Entwicklungsstands Seit Jahrzehnten Schwerpunkt der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Beruf und beim sozialen Schutz Nach dem Vertrag von Amsterdam Möglichkeit der Ausweitung des Gleichbehandlungsrahmens Weitere Gründe Gleichstellung außerhalb des Berufs
3 Primärrechtliche Grundlage in der EG Art. 13 EG-Vertrag 1. Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge kann der Rat im Rahmen der durch die Verträge auf die Union übertragenen Zuständigkeiten gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. 2. Abweichend von Absatz 1 hat der Rat, wenn er unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten gemeinschaftliche Fördermaßnahmen festlegt, die die Mitgliedstaaten treffen, um zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele beizutragen, gemäß dem in Artikel 251 genannten Verfahren vorzugehen. Heute Art. 19 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
4 Gleichbehandlung außerhalb des Berufs Erste Richtlinie über Gleichbehandlung außerhalb des Berufs und der Berufsausbildung Richtlinie des Rates 2004/113/EG vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
5 Weshalb diese Richtlinie? Ungleichheit zwischen Männern und Frauen auch in anderen Bereichen als dem Beruf Problemfelder: Medien und Werbung Bildung (Fortbestehen von Geschlechterklischees) Versicherung Geschlechtsspezifische Dienstleistungen Unterschiedliche Preisgestaltung
6 Zugang zu Gütern und Dienstleistungen anderenorts? Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft Art. 3 (1) Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf: h) den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung KOM(2008)426 Diskussionspunkte: Geschlecht weniger geschützt als Rasse? Ist das Geschlecht beim Richtlinienvorschlag zur Gleichbehandlung außerhalb des Berufs weniger wichtig? Bei Betrachtung des derzeitigen Wortlauts der Richtlinie 2004/113 trifft dies in gewissem Maße zu
7 Richtlinie 2004/113 Artikel 3 1. Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen, die Güter und Dienstleistungen bereitstellen, die der Öffentlichkeit ohne Ansehen der Person zur Verfügung stehen, und zwar in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, und die außerhalb des Bereichs des Privat- und Familienlebens und der in diesem Kontext stattfindenden Transaktionen angeboten werden. 2. Diese Richtlinie berührt nicht die freie Wahl des Vertragspartners durch eine Person, solange diese ihre Wahl nicht vom Geschlecht des Vertragspartners abhängig macht. 3. Diese Richtlinie gilt weder für den Inhalt von Medien und Werbung noch im Bereich der Bildung. 4. Diese Richtlinie gilt nicht im Bereich Beschäftigung und Beruf. Diese Richtlinie gilt nicht für selbständige Tätigkeiten, soweit diese von anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erfasst werden.
8 Richtlinie 2004/113 Artikel 4 Grundsatz der Gleichbehandlung 1. Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, (a) dass keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, auch keine Schlechterstellung von Frauen aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft, erfolgen darf; (b) dass keine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts erfolgen darf. 2. Diese Richtlinie gilt unbeschadet günstigerer Bestimmungen zum Schutz der Frauen in Bezug auf Schwangerschaft oder Mutterschaft. 3. Belästigung und sexuelle Belästigung im Sinne dieser Richtlinie gelten als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und sind daher verboten. Die Zurückweisung oder Duldung solcher Verhaltensweisen durch die betreffende Person darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Person berührt. 4. Eine Anweisung zur unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gilt als Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie. 5. Diese Richtlinie schließt eine unterschiedliche Behandlung nicht aus, wenn es durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, die Güter und Dienstleistungen ausschließlich oder vorwiegend für die Angehörigen eines Geschlechts bereitzustellen, und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
9 Versicherung versicherungsmathematische Faktoren Nicht überall Unisex-Tarife für Versicherungsbeiträge Problemfelder: Kfz-Versicherung Private Rentenversicherung Rechtssache Coloroll: unterschiedliche Betriebsrentenbeiträge für Männer und Frauen sind diskriminierend Langer Übergangszeitraum (bis zu 8 Jahre)
10 Versicherungsmathematische Faktoren in der Richtlinie Artikel 5 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass spätestens bei den nach dem 21. Dezember 2007 neu abgeschlossenen Verträgen die Berücksichtigung des Faktors Geschlecht bei der Berechnung von Prämien und Leistungen im Bereich des Versicherungswesens und verwandter Finanzdienstleistungen nicht zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen führt. 2. Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten vor dem 21. Dezember 2007 beschließen, proportionale Unterschiede bei den Prämien und Leistungen dann zuzulassen, wenn die Berücksichtigung des Geschlechts bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Die betreffenden Mitgliedstaaten informieren die Kommission und stellen sicher, dass genaue Daten in Bezug auf die Berücksichtigung des Geschlechts als bestimmender versicherungsmathematischer Faktor erhoben, veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Diese Mitgliedstaaten überprüfen ihre Entscheidung fünf Jahre nach dem 21. Dezember 2007, wobei sie dem in Artikel 16 genannten Bericht der Kommission Rechnung tragen, und übermitteln der Kommission die Ergebnisse dieser Überprüfung. 3. Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen führen.
11 Rechtssache C-236/09 Ist es mit den Grundrechten in der Europäischern Union vereinbar, das Geschlecht des Versicherungsnehmers bei der Gestaltung privater Versicherungsverträge als Risikofaktor zu berücksichtigen? So lautet im Wesentlichen die Frage, die der EuGH bei dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen zu prüfen hat. Dabei hat er zum ersten Mal die materiellrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/113/EG zu betrachten, eine der so genannten Nichtdiskriminierungsrichtlinien, über die in jüngster Zeit viel diskutiert worden ist. Der belgische Verfassungsgerichtshof fragt, ob Art. 5 (2) der Richtlinie mit dem übergeordneten EU-Recht vereinbar sei, speziell mit dem Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, das als Grundrecht verankert ist.
12 Rechtssache 236/09 Stellungnahme des Generalanwalts Artikel 5(2) der Richtlinie 2004/113 erlaubt es den Mitgliedstaaten, bei Versicherungsprämien und -leistungen vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Bedingungen geschlechtsspezifische Unterschiede zuzulassen. Die Bestimmung gestattet damit in Versicherungsverträgen Unterschiede, die unmittelbar mit dem Geschlecht der versicherten Person zusammenhängen. Das bedeutet nicht unbedingt, dass Artikel 5(2) der Richtlinie 2004/113 den Weg zur unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ebnet, die nach dem EU-Recht verboten ist. Bereits entschiedenen Rechtssachen zufolge setzt der Grundsatz der Gleichbehandlung oder der Nichtdiskriminierung, bei dem das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nur eine besondere Erscheinungsform darstellt, voraus, dass vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und verschiedene Situationen nicht auf die gleiche Weise behandelt werden dürfen, soweit eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist.
13 Rechtssache 236/09 Stellungnahme des Generalanwalts Artikel 5(2) der Richtlinie 2004/113 soll die spezifischen Merkmale der Versicherung berücksichtigen. Versicherungsgesellschaften bieten Leistungen an, von denen sich beim Vertragsabschluss nicht mit Sicherheit sagen lässt, ob, wann und in welchem Umfang der Versicherungsnehmer sie in Anspruch nehmen wird. Der Rückgriff auf Prognosen ist bei versicherungsmathematischen Prämien- und Leistungsberechnungen unverzichtbar, um das Risiko berechenbar zu machen und die Produkte dem Risiko entsprechend zu entwickeln. Dabei ist die Erstellung einer individuellen Prognose für jeden Versicherungsnehmer normalerweise nicht die erste Priorität. Stattdessen werden Erfahrungswerte herangezogen. Es ist deshalb bei der Risikobewertung grundsätzlich völlig legitim, eine Gruppenprüfung anstelle - oder zusätzlich zu - einer Einzelprüfung durchzuführen.
14 Schutz der Rechte Art. 8 Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der einer Person durch eine Diskriminierung entstandene Schaden gemäß den von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird.
15 Beweislast Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihrem nationalen Gerichtswesen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, das immer dann, wenn Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in ihren Rechten für verletzt halten und bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es dem Beklagten obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vorgelegen hat.
16 Mit der Förderung der Gleichbehandlung befasste Stellen Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Stellen, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu fördern, zu beobachten und zu unterstützen und trifft die erforderlichen Vorkehrungen. Diese Stellen können Teil von Einrichtungen sein, die auf nationaler Ebene die Aufgabe haben, für den Schutz der Menschen-rechte, für die Wahrung der Rechte des Einzelnen oder für die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung einzutreten.
17 Beurteilung der Richtlinie 2004/113 Kein sehr gelungenes Exemplar einer EG-Rechtsvorschrift In mancher Hinsicht steht das Geschlecht hinter anderen Gründen zurück Keine Definition von Gütern und Dienstleistungen Vage Schwerpunktsetzung bei schwangerschaftsbedingten Problemen Ausschluss wichtiger Lebensaspekte, die zumeist die Würde der Frau betreffen: Werbung Medien Bildung
18 Einige Fragen sind noch nicht ganz gelöst Spannungsfeld zwischen nach Geschlechtern getrennten Dienstleistungen und Geboten des Anstands Schwimmbäder, Saunen Dem anderen Geschlecht nicht zugängliche Bereiche Männerclubs, Frauencafés Flüge und einige Adrenalinsportarten werden schwangeren Frauen verwehrt Unterschiedliche Preisgestaltung Friseurbesuche für Frauen und Männer, Datingdienste
19 Rechtsprechung? Nichtumsetzung C-186/09 Europäische Kommission gegen Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland Gibraltar Anträge Polen C-326/09, Estland C-328/09, C- 44/09 (Griechenland) alle Rechtssachen aus dem Register gestrichen C-227/04 Lindorfer
20 Literatur? Aleen McColgan Eugenia Caracciolo di Torella Europäisches Netz unabhängiger Sachverständiger im Bereich der Geschlechtergleichstellung (Network of Legal Experts on Gender Equality) European Gender Equality Law Review - 8&subCategory=641&country=0&year=0&advSearchKey=noelr&mo de=advancedsubmit&langid=en
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