2. Baustellenverordnung. Arbeitsschutzvorschriften

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "2. Baustellenverordnung. Arbeitsschutzvorschriften"

Transkript

1 2. Baustellenverordnung und Arbeitsschutzvorschriften Stand: 04/2010 Seite 1 von 40

2 1. Die Baustellenverordnung 1.1 Sinn und Zweck der Baustellenverordnung Wesentliche Verbesserungen von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Gründe: Unfallhäufigkeit auf Baustellen Unfallquote deutlich höher als im Durchschnitt bei der gewerblichen Wirtschaft 1996: meldepflichtige Unfälle gemeldete Unfälle als davon 300 tödliche Unfälle Spitze des Eisbergs Stand: 04/2010 Seite 2 von 40

3 Arbeitsbedingungen am Bau Belastungen der am Bau Beschäftigten - Viele verschiedene Gewerke, die raum- und zeitgleich tätig sind; d.h. hoher Koordinationsbedarf - Beseitigung der Gefährdungen hilft Unfallzahlen zu verringern Stand: 04/2010 Seite 3 von 40

4 Vor Inkrafttreten der BaustellV Teilschritte zur Erstellung und zum Betrieb eines Bauwerks: Planung Ausführung Arbeitsschutzgesetz, sonst. Gesetze, UVVen, DIN und EN Wartung und Instandhaltung Arbeitsschutzgesetz, sonst. Gesetze, UVVen, DIN und EN Mit Umsetzung BaustellV Teilschritte zur Erstellung und zum Betrieb eines Bauwerks: Planung Grundsätze 4 ArbschG Vorankündigung, SiGe-Plan Ausführung Arbeitsschutzgesetz, UVVen, DIN und EN Wartung und Instandhaltung Arbeitsschutzgesetz, UVVen, DIN und EN K O O R D I N A T O R Durch Planungs- und Organisationsfehler werden ca. 30 % aller Unfälle verursacht. Stand: 04/2010 Seite 4 von 40

5 Ziele der Baustellenverordnung: - Unfallzahlen verringern und Gesundheitsschutz erhöhen - Kostensenkung (Allgemeinheit, Baufirma, Bauherr) - flüssigere Bauabläufe (unfallbedingte Unterbrechungen minimieren) - menschliches Leid verringern Die Stellung der BaustellV im Arbeitsschutzsystem Stand: 04/2010 Seite 5 von 40

6 Geschichtliche Entwicklung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der Baustellenverordnung (BaustellV) - Altes Testament: Wenn du ein Haus baust, so mache ein Geländer ringsum auf deinem Dache, damit du nicht Blutschuld auf dein Haus lädst, wenn jemand herunterfällt (5. Buch Moses, Kapitel 22, Vers 8) v. Chr.: Hippokrates weist darauf hin, dass beim Ausüben bestimmter Handwerke und Künste gesundheitliche Schäden auftreten. Ein Arzt hat deshalb bei der Untersuchung nach dem Beruf zu fragen Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund Rechtsgrundlage für das deutsche Arbeitsschutzrecht: Enthält Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Sie verpflichtet den Gewerbeunternehmer zum technischen Arbeitsschutz zwecks Sicherung der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben und Gesundheit. Die Aufsicht liegt bei der Polizei Unfallversicherungsgesetz Ablösung der zivilrechtlichen Verschuldhaftung des Unternehmers durch Zwangsberufsgenossenschaften. Beiträge werden allein vom Unternehmer aufgebracht. Die Berufsgenossenschaft erhält das Recht, Unfallverhütungsvorschriften mit Genehmigung des Reichsversicherungsamtes zu erlassen und ihre Beachtung durch eigene technische Aufsichtsbeamte zu kontrollieren Arbeitszeitordnung Begrenzung der Arbeitszeit und Regelung der Pausen Stand: 04/2010 Seite 6 von 40

7 Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz U.a. Einführung von Sicherheitsbeauftragten in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten, Regelung der Rechte und Pflichten der Berufsgenossenschaften, Pflicht der Bundesregierung zur jährlichen Vorlage eines Unfallverhütungsberichts an den Deutschen Bundestag Gerätesicherheitsgesetz Hersteller oder Einführer dürfen technische Arbeitsmittel nur in den Verkehr bringen oder aufstellen, wenn sie ungefährlich sind Arbeitsstoffverordnung 1986 abgelöst durch die GefahrstoffV. Enthält Vorschriften über Inverkehrbringen und Umgang mit gefährlichen Stoffen Arbeitsstättenverordnung Vorschriften über die technische Gestaltung der Arbeitsplätze Produkthaftungsgesetz Einführung der verschuldensunabhängigen Haftung des Herstellers für Produktfehler Eröffnung des europäischen Binnenmarktes Beseitigung von Handelshemmnissen durch Vereinheitlichung der Sicherheitsvorschriften in Form von verbindlichen Richtlinien der EU. Stand: 04/2010 Seite 7 von 40

8 Art. 118 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EGW) jetzt Art. 95 (EGV) Regelungsgegenstand: Arbeitsumwelt Sicherheit- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit schrittweise Verbesserung des Arbeitsschutzes Einschränkungen: (nur) Mindestvorschriften Rücksichtnahme auf: - bestehende Arbeitsschutzvorschriften - Lage von Klein- und Mittelbetrieben Art.100 a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EGW) jetzt Art. 137 (EGV) Regelungsgegenstand Produkte Konstruktion, Bau, Ausrüstung von Maschinen, Geräten, Anlagen Beseitigung von Handelshemmnissen, freier Warenverkehr Stand: 04/2010 Seite 8 von 40

9 aus der EU-Richtlinie 89/391/EWG entsteht das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) aus EU-Richtlinie 92/57 EWG entsteht die Baustellenverordnung (BaustellV) Stand: 04/2010 Seite 9 von 40

10 Die Stellung der BaustellV im Arbeitsschutzsystem 18 und 19 ArbSchG regeln die Einbindung der BaustellV Stand: 04/2010 Seite 10 von 40

11 - 18 Verordnungsermächtigung: die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. In diesen Rechtsvorschriften kann auch bestimmt werden, dass bestimmte Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer als in 2 Abs. 2 genannten Personen anzuwenden sind Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und zwischenstaatliche Vereinbarungen: Rechtsverordnungen nach 18 können auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder von Beschlüssen internationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, insbesondere um Arbeitsschutzvorschriften für andere als in 2 Abs. 3 genannte Personen zu regeln. Stand: 04/2010 Seite 11 von 40

12 - 2 ArbSchG Übernahme der Definition Beschäftigte nach 1 BaustellV 2 ArbSchG Begriffsbestimmungen (2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 2. die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten 3. Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellte. 4. Beamtinnen und Beamte 5. Richterinnen und Richter 6. Soldatinnen und Soldaten 7. Die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten Stand: 04/2010 Seite 12 von 40

13 - 4 ArbSchG findet Erwähnung in 3 BaustellV Allgemeine Grundsätze Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; 2. Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen; 3. Bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse zu berücksichtigen; 4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; 5. Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; 6. Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen sind zu berücksichtigen 7. den Beschäftigten sind geeignete Arbeitsanweisungen zu erteilen 8. Mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn sie aus biologischen Gründen zwingend geboten sind. Stand: 04/2010 Seite 13 von 40

14 - 5 ArbSchG Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind - 6 ArbSchG Dokumentation erfaßt das in 5 erwähnte Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung - 8 ArbSchG Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber (1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten ArbSchG Besondere Gefahren (1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben ArbSchG Zuständige Behörden; Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz ist staatliche Aufgabe. Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflicht zu beraten. Stand: 04/2010 Seite 14 von 40

15 - 25 ArbSchG Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Einer Rechtsverordnung nach 18 Abs. 1 oder 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 2. a) als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach 22 Abs. 3 oder b) als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. - ASiG / Arbeitssicherheitsgesetz Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure, und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - ArbZg / Arbeitzeitgesetz - ArbStättV / Arbeitstättenverordnung 5.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen - Schutz vor Witterungseinflüssen und Waschgelegenheiten - Unterkünfte, Umkleiden - Sicherheitsabstände Verkehrswege von Personen und Beförderungsmittel - Besondere Schutzmaßnahmen bei Abbrucharbeiten sowie für den Auf- oder Abbau von Massivbauelementen - Besondere Schutzmaßnahmen bei Freileitungen Stand: 04/2010 Seite 15 von 40

16 - Sonstige Gesetze: - Umweltschutzgesetz - Gefahrstoffverordnung usw. - Unfallverhütungsvorschriften z.b.: BGV C22 (= alte VBG 37 Bauarbeiten ) II Gemeinsame Bestimmungen 4 Leitung, Aufsicht und Mängelmeldung 5 Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben 6 Standsicherheit und Tragfähigkeit 7 Arbeitsplätze 8 Arbeitsplätze auf geneigten Flächen 9 Arbeitsplätze am, auf und über dem Wasser 10 Verkehrswege 11 Nicht begehbare Bauteile 12a Öffnungen und Vertiefungen 13 Schutz gegen herabfallende Gegenstände und Massen 14 Abwerfen von Gegenständen und Massen 15 Verkehrsgefahren 16 bestehende Anlagen III. Zusätzliche Bestimmungen für Montagearbeiten IV. Zusätzliche Bestimmungen für Abbrucharbeiten V. Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten mit heißen Massen VI. Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Baugruben und Gräben so- wie an und vor Erd- und Felswänden Stand: 04/2010 Seite 16 von 40

17 VII. Zusätzliche Bestimmungen für Bauarbeiten unter Tage VIII. Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Bohrungen IX. Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Rohrleitungen Stand: 04/2010 Seite 17 von 40

18 Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepaßt. Die RAB werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl) bekannt gegeben. RAB 01 Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden RAB 10 Begriffsbestimmungen Inhalt: 1. Planung der Ausführung des Bauvorhabens 2. Baustelle 3. Bauliche Anlage 4. Anpassung der Vorankündigung bei erheblichen Änderungen 5. Personentage RAB 25 Arbeiten in Druckluft Inhalt: Teil 1 Empfehlungen zur Zulassung von Ausnahmen nach 12 Abs. 1 Druckluftverordnung Teil 2 Ausstellung eines Befähigungsscheines nach 18 Abs. 2 Druckluftverordnung Teil 3 Ausschleusung mit Sauerstoff nach Arbeiten in Druckluft in Verbindung mit 21 Abs. 1 DruckLV und Anhang 2 DruckLV Anlage A Muster zur Dokumentation der Arbeitseinsätze Anlage B Muster für den Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach 18 Abs. 2 Druckluftverordnung Stand: 04/2010 Seite 18 von 40

19 Anlage C Muster für den Tätigkeitsnachweis zum Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach 18 Abs. 2 Druckluftverordnung Anlage D Muster für den Befähigungsschein nach 18 Abs. 2 Druckluftverordnung Anhang Antworten zu häufig gestellten Fragen zur Anwendung der Druckluftverordnung RAB 30 Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu 3 BaustellV) aus dem Inhalt: 4 Qualifikation 4.1 Baufachliche Kenntnisse 4.2 Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse 4.3 Spezielle Koordinatorenkenntnisse 4.4 Berufserfahrung RAB 31 Gesundheitsschutzplan -SiGePlan- aus dem Inhalt: 3 Anforderungen 3.2 Inhaltliche Mindestanforderungen 3.3 Inhaltliche Empfehlungen 3.4 Form RAB 32 Unterlage für spätere Arbeiten Inhalt: 1 Vorbemerkungen 2 Anwendungsbereich 3 Begriffsbestimmungen und Beispiele 4 Anforderungen Stand: 04/2010 Seite 19 von 40

20 4.1 Allgemeines 4.2 Inhalt Erforderliche Angaben Weitere Angaben 4.3 Form Anlage A: Beispiele Anwendungsbereich der BaustellV 1 BaustellV Ziele; Begriffe. (1) Diese Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen. (3) 1 Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. 2 Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen. Definition Beschäftigte : 2 Abs. 2 ArbSchG 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 2. die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten 3. Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des 5 Abs. 1 des ArbGG 4. Beamtinnen und Beamte 5. Richterinnen und Richter 6. Soldatinnen und Soldaten 7. Die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten Merkmale des Beschäftigten : rechtliche Beziehung zum Arbeitgeber Stand: 04/2010 Seite 20 von 40

21 Bauherr arbeitet komplett in Eigenarbeit oder mit gelegentlicher Hilfe von Familienmitgliedern, Nachbarn oder Bekannten (ohne Angestelltenverhältnis) dann greift die BaustellV nicht! Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine bauliche Anlage zu errichteten, zu ändern oder abzubrechen Definition: bauliche Anlagen Mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen: darunter fallen auch : - Aufschüttungen und Abgrabungen - Lagerplätze - Abstellplätze und Ausstellungsplätze - Campingplätze und Wochenendplätze sowie Stellplätze für Kraftfahrzeuge - Deponien - Gerüste - Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen und Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus in Zusammenhang mit technischen Anlagen Nicht zu den baulichen Anlagen gehören: maschinentechnische Ausrüstungen Stand: 04/2010 Seite 21 von 40

22 2 BaustellV Planung der Ausführung des Bauvorhabens (1) Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen. (2) 1 Für jede Baustelle, bei der 1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder 2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln... 2 Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen (3) 1 Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Gesundheitsschutzplan erstellt wird. 2 Der Plan muß die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. 3 Erforderlichenfalls sind bei der Erstellung des Plans betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen. Stand: 04/2010 Seite 22 von 40

23 Anhang II Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des 2 Abs. 3 sind 1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten mit der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind 2. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten - explosionsgefährlichen, - hochentzündlichen, - krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), - ergutverändernden, - fortpflanzungsgefährdenden - oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ausgesetzt sind, 3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern, 4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen, 5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht, 6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau, 7. Arbeiten mit Tauchgeräten, 8. Arbeiten in Druckluft, 9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden, 10. Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht. Stand: 04/2010 Seite 23 von 40

24 Übersicht: Eines Koordinator Arbeitnehmer Arbeitgebers Eines Arbeitgebers Eines Arbeitgebers Eines Arbeitgebers Mehrerer Arbeitgeber Mehrerer Arbeitgeber Mehrerer Arbeitgeber Mehrerer Arbeitgeber Baustellenbedingungen Umfang und Art der Arbeiten Weniger als 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage Weniger als 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und gefährliche Arbeiten Mehr als 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage Mehr als 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten Weniger als 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage Weniger als 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage jedoch gefährliche Arbeiten Mehr als 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage Mehr als 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten Vorankündigung 2. Baustellenverordnung SiGe- Plan Unterlage ( 3 Abs. II Nr. 3) nein nein nein nein nein nein nein nein ja nein nein nein ja nein nein nein nein ja nein ja nein ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja Stand: 04/2010 Seite 24 von 40

25 Stand: 04/2010 Seite 25 von 40

26 Problemfall: Einfamilien Haus In der Regel ist davon auszugehen, dass für ein Ein-Familienhaus eine Vorankündigung nicht zu übermitteln ist. Erläuterung des Bundesarbeitsministers (BMA, BArbl. 3/1999, zu 2 Abs. 2) Baukostensumme kleiner DM: BaustellV gilt nicht Bei kleinen Einfamilienhäusen (Stichwort: Baukostensumme um die DM) ist die 30-Arbeitstage-Regel sowie die 500-Personentage-Regel so zu lesen, dass es sich dabei um Arbeits- bzw. Personentage von Beschäftigten handelt. Arbeitet der Bauherr in dieser Zeit selber mit oder beschäftigt er Selbständige ohne Beschäftigte, so sind diese Tage nicht mitzuzählen. Zu beachten ist außerdem, dass beim Bau von Eigenheimen in Nachbarschaftshilfe oder durch Unternehmer ohne Beschäftigte ohnehin keine Pflicht zur Bestellung eines Koordinators besteht. (BArbl. 7-8/1998) Schließlich ist es für den Bauherrn auch möglich, selbst die Arbeit des Koordinators wahrzunehmen, oder bei der Bestellung des Koordinators auf Beteiligte am Bau zurückzugreifen...(barbl. 7-8/1998) Stand: 04/2010 Seite 26 von 40

27 1.2 Inhaltliche Anforderungen der BaustellV Aufgaben und Pflichten des Bauherrn oder des von ihm beauftragten Dritten 4 (BaustellV) Beauftragung Die Maßnahmen nach 2 und 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen. Neu! : Bauherr ist für Sicherheit und Gesundheitsschutz mitverantwortlich Pflichten des Bauherrn oder des von ihm beauftragten Dritten nach 2 (BaustellV) Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Bauherr drei Regelungen zu treffen: - bei der Ausführungsplanung die Grundsätze von 4 ArbSchG zu beachten - der zuständigen Behörde eine Vorankündigung zu übermitteln - Sicherheits und Gesundheitsschutzplan bei bestimmten, gefährlichen Bauvorhaben zu erstellen Nach 3 (BaustellV) Koordinierung Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach 4 beauftragte Dritte kann die Aufgabe des Koordinators selbst wahrnehmen. Auswahl des geeigneten Koordinators (RAB 30) Stand: 04/2010 Seite 27 von 40

28 Einführung in die Gelbe Mappe Blaue Mappe Stand: 04/2010 Seite 28 von 40

29 Aufgaben und Pflichten des Koordinators 3 (BaustellV) Koordinierung (1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen. (2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator 1. die in 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren, 2. den Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und 3. Eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen. Stand: 04/2010 Seite 29 von 40

30 (3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator 1. die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren, 2. darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen, 3. den Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen, 4. die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und 5. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren. 2 (BaustellV)Planung der Ausführung des Bauvorhabens (1) Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen. Stand: 04/2010 Seite 30 von 40

31 4 (ArbSchG) Allgemeine Grundsätze Der Arbeitgeber hat bei Massnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; 2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; 3. bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; 4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; 5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; 6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen sind zu berücksichtigen; 7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; 8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifischwirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingendgeboten ist. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; Stand: 04/2010 Seite 31 von 40

32 2 (BaustellV) Planung der Ausführung des Bauvorhabens (2) Für jede Baustelle, bei der 1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder 2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen. Stand: 04/2010 Seite 32 von 40

33 Anhang 1 (Baustell V) 1. Ort der Baustelle, 2. Name und Anschrift des Bauherrn, 3. Art des Bauvorhabens, 4. Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten, 5. Name und Anschrift des Koordinators, 6. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten, 7. voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle, 8. Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden, 9. Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte. Stand: 04/2010 Seite 33 von 40

34 Leistungsbild der Koordination in der Planung der Ausführung Leistungsbild des VBI / AHO Leistungsbild nach RAB 30 Stand: 04/2010 Seite 34 von 40

35 Leistungsbild des AHO (VBI) Kapitel 1 : Leistungsbild - A. Grundleistungen - B. Zuschlagfähige Grundleistungen - C. Besondere Leistungen A. Grundleistungen Leistungsbild Gesundheitsschutzkoordination während der Planung der Ausführung 1. Ausarbeitung des Gesundheitsschutzplanes (vgl. 3 (2) 2. BaustellV), i.d.r.: a) Analyse der Entwurfs- und Genehmigungsplanung... b) Analyse der Ausführungsplanung... c) Mitwirkung bei der Erarbeitung von Lösungen zur Beseitigung bzw. Minimierung von Gefährdungen während der Bauausführung d) Beratung zur vorhandenen Terminplanung... e) Erarbeiten eines Gesundheitsschutzplanes (gem. Mindestanforderung der RAB 31) f) Hinwirken auf die Aufnahme sicherheitsrelevanter Inhalte des SiGe-Plans in die Ausschreibungsunterlagen Stand: 04/2010 Seite 35 von 40

36 2. Zusammenstellung der Unterlage (vgl. 3 (2) BaustellV), i.d.r. : a) Analyse der Genehmigungsplanung... b) Analyse der Ausführungsplanung... c) Mitwirkung bei der Erarbeitung von Lösungen zur Beseitigung bzw. Minimierung von Gefährdungen während späterer Arbeiten... d) Hinwirken auf die Aufnahme sicherheitsrelevanter Inhalte der Unterlage in die Ausschreibungsunterlagen e) Zusammenstellung der Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz Stand: 04/2010 Seite 36 von 40

37 3. Leistungsbild Gesundheitsschutzkoordination während der Ausführung des Bauvorhabens, i.d.r.: 1) Einweisung der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte in den SiGe-Plan unter spezieller Beachtung der bes. gefährlichen Arbeiten nach Anhang II, BaustellV 2) Mitwirken bei der Planung der Baustelleneinrichtung 3) Stichprobenartige Überprüfung der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte auf Einhaltung ihrer Pflichten nach der Baustellenverordnung (vgl. 3 (3) 2., BaustellV) 4) Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte (vgl. 3 (3) 4., BaustellV) 5) Koordinierung der Überwachung der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte auf die ordnungsgemässe Anwendung der Arbeitsverfahren (vgl. 3 (3) 5., BaustellV) 6) Stichprobenartige Überprüfung der gemeinsam genutzten Sicherheitseinrichtungen auf ordnungsgemässen Zustand, gegebenenfalls Kontrolle auf Vorhandensein der Sicherheitsnachweise 7) Organisation und Durchführung von Sicherheitsbegehungen und Sicherheitsbesprechungen 8) Dokumentation Stand: 04/2010 Seite 37 von 40

38 B. Zuschlagfähige Grundleistungen Leistungen, die sofern die beschriebenen Randbedingungen zutreffen, im Rahmen der Umsetzung der BaustellV erbracht werden müssen. 1) Beachtung besonders gefährl. Arbeiten nach Anhang II, BaustellV a) besonders gefährl. Arbeiten mit geringem Aufwand... (Pkt. 1, 5, 10) b) besonders gefährl. Arbeiten mit erhöhtem Aufwand... mittlere Spezialkenntnisse (Pkt. 4, 6, 7, 8) c) besonders gefährl. Arbeiten mit erhöhtem Aufwand... hohen Spezialkenntnisse (Pkt. 2, 3, 9) 2) Berücksichtigung spezieller Randbedingungen beim Bauen im Bestand 3) Berücksichtigung von betriebl. Tätigkeiten und/oder bes. äussere Einflüsse 4)... bis 9)... Stand: 04/2010 Seite 38 von 40

39 C. Besondere Leistungen Zusätzliche Leistungen, die im Rahmen der BaustellV nicht zwingend erbracht werden müssen. 1) Übernahme der Funktion des verantwortl. Dritten ( 4 BaustellV) 2) Analyse der Vor- oder mehrerer Entwurfsplanungen im Hinblick auf gemeinsame, gewerkebezogene, gegenseitige und bauablaufbedingte Gefährdungen sowie Gefährdungen aus dem Umfeld und Dokumentation der Ergebnisse 3) Kostenanalyse zu Lösungsmöglichkeiten 4) Angebotsüberprüfung in sicherheitstechnischer Hinsicht... 5)... bis 12)... Stand: 04/2010 Seite 39 von 40

40 Leistungsbild nach RAB Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung Koordinierung der Maßnahmen aus den allgemeinen Grundsätzen nach 4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung der Ausführung. Feststellen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten der einzelnen Gewerke auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle. Aufzeigen von Möglichkeiten zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken. Gesundheitsschutzplan ausarbeiten oder ausarbeiten lassen und an den Planungsprozess anpassen, soweit dies erforderlich ist. Beraten bei der Planung der Baustelleneinrichtung. Gegebenenfalls Erstellen einer Baustellenordnung. Beraten bei der Planung bleibender sicherheitstechnischer Einrichtungen für mögliche spätere Arbeiten an der baulichen Anlage und Zusammenstellen der Unterlage mit den erforderlichen Angaben für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung dieser Arbeiten. Hinwirken auf das Berücksichtigen von Leistungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz in Ausschreibungen, Vergabe- und Bauvertragsunterlagen; gegebenenfalls Mitwirken bei der Prüfung der Angebote und der Vergabe. Beraten bei der Terminplanung, insbesondere bei der Abstimmung von Bauausführungszeiten, um Gefahren, die durch ein zeitliches Nebeneinander hervorgerufen werden können, zu vermeiden. Gegebenenfalls Mitwirken beim Erstellen der Vorankündigung und deren Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz). Stand: 04/2010 Seite 40 von 40

Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen SCHIRMER Info Abfallwirtschaft Infrastruktur Anlagenbau Wasserwirtschaft Altlasten Vermessung Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 SCHIRMER Umwelttechnik

Mehr

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1.

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. ... q Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. Juli 1998 Achtung, diese Vorschrift kann nicht über die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft

Mehr

Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Merkblatt zur Baustellenverordnung

Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Merkblatt zur Baustellenverordnung Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Merkblatt zur Baustellenverordnung Sehr geehrte Bauherrin, sehr geehrter Bauherr, Beschäftigte im Baubereich sind einem hohen Unfall- und Gesundheitsrisiko

Mehr

3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG

3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG Anlage 9 3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG Vorgabe von Beurteilungsmaßstäben: 1. Anhänge 1-5 BetrSichV 2. 16 GefStoffV (Ermittlungspflicht des Arbeitgebers bzgl. Umgang mit Gefahrstoffen)

Mehr

GV03 Gesetze und Verordnungen

GV03 Gesetze und Verordnungen Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BauStellV) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I 1283), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 23. Dezember 2004

Mehr

RAB 33 Stand: 12.11.2003

RAB 33 Stand: 12.11.2003 Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Allgemeine Grundsätze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung RAB 33 Stand: 12.11.2003 Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen

Mehr

RAB 31 Stand: 24.04.2001

RAB 31 Stand: 24.04.2001 Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGePlan - RAB 31 Stand: 24.04.2001 Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit

Mehr

Baustellenverordnung

Baustellenverordnung Die Informationen sind im Rahmen des Modellvorhabens GUSS Existenzgründung gesund und sicher starten von der Handwerkskammer Wiesbaden zusammengestellt worden (Update Herbst 2006). Das Modellvorhaben wurde

Mehr

Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Bayerisches Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Das Wichtigste der Baustellenverordnung für Bauherren, Beauftragte, Koordinatoren,

Mehr

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf Baustellen nach der Baustellenverordnung

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf Baustellen nach der Baustellenverordnung Nachbarschaftsveranstaltung der DWA Thema: Erfahrungsaustausch Secova/Arbeitssicherheit Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf Baustellen nach der Baustellenverordnung Dipl.-Ing. (FH) Alexander

Mehr

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung - BaustellVo* Vom 10. Juni 1998**

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung - BaustellVo* Vom 10. Juni 1998** Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung - BaustellVo* Vom 10. Juni 1998** Auf Grund des 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet

Mehr

Koordinationsvertrag für Sicherheits- und Gesundheitsschutz

Koordinationsvertrag für Sicherheits- und Gesundheitsschutz Koordinationsvertrag für Sicherheits- und Gesundheitsschutz Zwischen dem Bauherrn Name / Firma Str. / Nr. 12345 PLZ - im folgenden Auftraggeber - AG genannt- und estecasa Bauberatung GmbH, Werner-von Siemens-Str.

Mehr

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGePlan -

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGePlan - Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGePlan - RAB 31 Stand:12.11.2003 Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bezüglich

Mehr

am Beispiel der Gefährdungsbeurteilung

am Beispiel der Gefährdungsbeurteilung Arbeits- und Gesundheitsschutz in Bibliotheken am Beispiel der Gefährdungsbeurteilung Inken Feldsien-Sudhaus Stand 11.04.2011 Arbeitsschutzgesetz ArbSchG Prävention als Ziel > s.a. "Grundsätze der Prävention

Mehr

Einsatz vom Fremdfirmen

Einsatz vom Fremdfirmen Information Einsatz vom Fremdfirmen Welche Verantwortung tragen Führungskräfte? - rechtlicher Rahmen - Steffen Röddecke Referat: Arbeitsschutz, Technische Sicherheit Bremen, den 15.05.2007 Röddecke Fremdfirmen

Mehr

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf Baustellen

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf Baustellen 20. Forum Asbest und andere Schadstoffe in technischen Anlagen und Bauwerken 10. November 2011 in Essen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf Baustellen Ingenieurbüro Dudek Dipl.Ing. Thomas

Mehr

Die Einbindung der Betriebssicherheitsverordnung in den Betriebsablauf aus Sicht der Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Einbindung der Betriebssicherheitsverordnung in den Betriebsablauf aus Sicht der Fachkraft für Arbeitssicherheit Die Einbindung der Betriebssicherheitsverordnung in den Betriebsablauf aus Sicht der Fachkraft für Arbeitssicherheit Fachtagung München 21.11.2002 Dateiname 1 Anwendungen in der Praxis: Beratung durch

Mehr

4.2 Sicherheitsunterweisungen

4.2 Sicherheitsunterweisungen 4.2 Sicherheitsunterweisungen 51 5. Baustellenverordnung 52 5.1 Grundsätzliche Pflichten Ziel: Wesentliche Verbesserung der Sicherheit auf Baustellen Berücksichtigung des Arbeitsschutzes bereits in der

Mehr

5. EErfahrungsaustausch der Koordinatoren

5. EErfahrungsaustausch der Koordinatoren Erfahrungsaustausch 5. EErfahrungsaustausch der Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen 27. November 2002, 09.00-16.30 Uhr RAB 30: Geeigneter Koordinator Diese Regel bietet dem

Mehr

Koordination nach Baustellenverordnung

Koordination nach Baustellenverordnung Koordination nach Baustellenverordnung Koordinator nach Baustellenverordnung was ist das? Welche Vorschriften gelten für den Koordinator? Welche Qualifikation brauchen Koordinatoren? Wie sieht die Vertragsgestaltung

Mehr

Vorwort Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Vorwort Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Vorwort Auf Baustellen in Deutschland ist die Unfallhäufigkeit mehr als doppelt so hoch wie im Durchschnitt der gewerblichen Wirtschaft. Unfälle auf Baustellen haben im Vergleich zu den Unfällen in anderen

Mehr

Verordnung über. Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Verordnung über. Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Inhalt Vorwort Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen 1 Ziele; Begriffe 2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens

Mehr

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGePlan -

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGePlan - Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGePlan - Vom 01. März 2004 (BArbBl. 03/2004 S. 59) Stand: 12. November 2003 RAB 31 Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen

Mehr

Arbeitsmedizinische Vorsorge - Betriebsarzt

Arbeitsmedizinische Vorsorge - Betriebsarzt R echtliche R egelungen: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) von 1973, Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASi) und Betriebsarzt muss bestellt werden. BGV A 2: Betriebsärzte und FASi, nähere Ausführungen zu

Mehr

Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung aus Sicht der Gewerbeaufsicht

Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung aus Sicht der Gewerbeaufsicht Gefährdungsbeurteilung aus Sicht der Gewerbeaufsicht Elke Bindl Landratsamt Heilbronn Lerchenstraße 40 74072 Heilbronn Tel.: 07131/994-8415 E-Mail: elke.bindl@landratsamt-heilbronn.de Folie 2 New York,

Mehr

RA Dr. Norbert Küper, Hauptgeschäftsführer des AHO. Aufwandsermittlung aufgrund unterschiedlicher Beauftragungsformen des SiGe-Koordinators

RA Dr. Norbert Küper, Hauptgeschäftsführer des AHO. Aufwandsermittlung aufgrund unterschiedlicher Beauftragungsformen des SiGe-Koordinators RA Dr. Norbert Küper, Hauptgeschäftsführer des AHO Aufwandsermittlung aufgrund unterschiedlicher Beauftragungsformen des SiGe-Koordinators Durchführung der Koordination in der Ausführungsphase anhand ausgewählter

Mehr

11 Auswahl wichtiger Arbeitsschutzgesetze und -vorschriften

11 Auswahl wichtiger Arbeitsschutzgesetze und -vorschriften 11 Auswahl wichtiger Arbeitsschutzgesetze und -vorschriften 11.1 Auszüge aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit

Mehr

V O R B E M E R K U N G E N

V O R B E M E R K U N G E N V O R B E M E R K U N G E N Beschäftigte im Baubereich sind im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen einem besonders hohen Unfall- und Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Nach einer europaweiten Analyse sind

Mehr

Mehr Sicherheit am Bau

Mehr Sicherheit am Bau ASGB Mehr Sicherheit am Bau Von Dr. Dieter Uhlig und Dr. Volker Steinborn Die Bauwirtschaft, eine der wichtigsten Branchen der europäischen Wirtschaft, hat die schlechteste Unfallbilanz. Auf Baustellen

Mehr

Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV

Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Dip.-Ing.(FH) Dipl.-Inform.(FH) Mario Tryba Sicherheitsingenieur Vorbemerkungen: Die Gefährdungsbeurteilung ist

Mehr

Talbrücke Froschgrundsee in Bayern Foto: DB AG/Frank Kniestedt. VDE 8.1, Tunnel Bleßberg in Thüringen Foto: DB AG/Frank Kniestedt

Talbrücke Froschgrundsee in Bayern Foto: DB AG/Frank Kniestedt. VDE 8.1, Tunnel Bleßberg in Thüringen Foto: DB AG/Frank Kniestedt Talbrücke Froschgrundsee in Bayern Foto: DB AG/Frank Kniestedt Berliner Hauptbahnhof (Bauphase) Foto: DB AG/Hans-Joachim Kirsche VDE 8.1, Tunnel Bleßberg in Thüringen Foto: DB AG/Frank Kniestedt Prozess

Mehr

Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt. Erfahrungsaustausch der Sicherheitsund Gesundheitskoordinatoren 16. November 2005

Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt. Erfahrungsaustausch der Sicherheitsund Gesundheitskoordinatoren 16. November 2005 Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt Erfahrungsaustausch der Sicherheitsund Gesundheitskoordinatoren 16. November 2005 Thema: BaustellV- Unterlage nach RAB 32 1 SiwaPlan Einleitung Diskussion um Umsetzung der

Mehr

V O R B E M E R K U N G E N

V O R B E M E R K U N G E N V O R B E M E R K U N G E N Beschäftigte im Baubereich sind im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen einem besonders hohen Unfall- und Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Nach einer europaweiten Analyse sind

Mehr

ArbMedVV- die medizinische Sichtweise zur Gefahrstoffverordnung

ArbMedVV- die medizinische Sichtweise zur Gefahrstoffverordnung - die medizinische Sichtweise zur Gefahrstoffverordnung Die Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge trat am 23.Dezember 2008 in Kraft. Die Arbeitsmedizinische

Mehr

Ich-AG und Arbeitsschutz

Ich-AG und Arbeitsschutz BLUME 1 Ich-AG - Statistik 2 Anzahl der Ich-AG s im gesamten Bundesgebiet: 157.400 (Stand: 2.09.2004) Anzahl der Ich-AG s in Sachsen-Anhalt: 6.233 (Stand: 31.08.2004) Meinungen Selbstständiger zum Thema

Mehr

Arbeit im Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) - neue Erkenntnisse und Regeln

Arbeit im Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) - neue Erkenntnisse und Regeln Erfahrungsaustausch von Lehrgangsträgern und Dozenten für die Fort- und Weiterbildung von Koordinatoren nach Baustellenverordnung Arbeit im Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Mehr

www.baua.de Seite 1 von 9

www.baua.de Seite 1 von 9 Übersicht der Projektgruppen und Ad-hoc-Arbeitsgruppen des ASGB Projektgruppen: Projektgruppe "Begriffsbestimmungen" Projektgruppe "Geeigneter Koordinator" Projektgruppe "SiGePlan" Projektgruppe "Gerüste"

Mehr

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge BGI/GUV-I Information

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge BGI/GUV-I Information 504-41 BGI/GUV-I 504-41 Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 Arbeiten mit Absturz gefahr Januar 2010 Herausgeber Deutsche

Mehr

Psychische Belastung am Arbeitsplatz

Psychische Belastung am Arbeitsplatz Die gesetzlichen Grundlagen Die Akteure - der Markt Die Wirkungszusammenhänge Die Gefährdungsanalyse - Ein Vorgehensmodell Die Handlungsfelder des Arbeitsschutzes im Bereich psychische Belastungen Die

Mehr

Kurzdarstellung der Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung und der BGV A 3

Kurzdarstellung der Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung und der BGV A 3 HARTMUT HARDT Rechtsanwalt Kurzdarstellung der Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung und der BGV A 3 Mai 2010 Annenstraße 137 58453 Witten an der Ruhr Tel.: 02302-956133 Fax: 02302-956136

Mehr

Rechtssystematik in Deutschland

Rechtssystematik in Deutschland Rechtssystematik in Deutschland Europa EU Zielsetzungen Schaffung einer politischen und wirtschaftlichen Union der Mitgliedstaaten Freier Warenverkehr Freier Kapitalverkehr Freier Dienstl.- verkehr Freier

Mehr

Die neue Gefahrstoffverordnung

Die neue Gefahrstoffverordnung FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com Die neue Gefahrstoffverordnung Herausgeber: Verband Deutscher Sicherheitsingenieure

Mehr

Unterweisung am Beispiel von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Unterweisung am Beispiel von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Unterweisung am Beispiel von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen So sind Sie auf der sicheren Seite! Gemeinsame Veranstaltung der IHK Bremerhaven, der Handelskammer, der Handwerkskammer und der Arbeitnehmerkammer

Mehr

Werkzeug. Checkliste Arbeitssicherheit

Werkzeug. Checkliste Arbeitssicherheit Werkzeug Checkliste Arbeitssicherheit Steckbrief Arbeitssicherheit Was? Warum? Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates ( 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) legen fest, dass dieser zur Überwachung der Einhaltung

Mehr

V E R T R A G. SiGeKo-Vertrag (Stand 11/04) 1. über die Koordinierung von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (SiGeKo-Vertrag) zwischen

V E R T R A G. SiGeKo-Vertrag (Stand 11/04) 1. über die Koordinierung von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (SiGeKo-Vertrag) zwischen SiGeKo-Vertrag (Stand 11/04) 1 Hinweise für Kirchengemeinden: Beratung über die Notwendigkeit durch das Kirchenbauamt oder den beauftragten Architekten siehe auch BaustellenVerordnung V E R T R A G über

Mehr

Gefährdungsbeurteilung in Arbeitsstätten was ist zu tun?

Gefährdungsbeurteilung in Arbeitsstätten was ist zu tun? Gefährdungsbeurteilung in Arbeitsstätten was ist zu tun? Dipl.-Ing. Werner Allescher Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bonn Gefährdungsbeurteilung nach ArbStättV - 1 5 Arbeitsschutzgesetz 5 Beurteilung

Mehr

Baustellenverordnung

Baustellenverordnung Baustellenverordnung Erfahrungen und Ergebnisse bei der Überwachung durch die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter im Freistaat Sachsen BaustellV vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) Sächsisches Staatsministerium

Mehr

ARBEITS- UND An der Hasenquelle 6. Seit dem ist die neue Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV in Kraft.

ARBEITS- UND An der Hasenquelle 6. Seit dem ist die neue Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV in Kraft. Die neue Betriebssicherheitsverordnung Seit dem 01.06.2015 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV in Kraft. Diese Verordnung heißt in der Langversion eigentlich Verordnung über Sicherheit

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 15. Jänner 1999 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 15. Jänner 1999 Teil I P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 15. Jänner 1999 Teil I 37. Bundesgesetz: Bauarbeitenkoordinationsgesetz

Mehr

Eine Information des Ingenieurbüro Körner zur Baustellenverordnung

Eine Information des Ingenieurbüro Körner zur Baustellenverordnung Eine Infrmatin des Ingenieurbür Körner zur Baustellenverrdnung Ihr Ansprechpartner: Dipl.-Ing. Frank Körner Wasserbank 6 58456 Witten Ruf- Nr. (02302) 42 98 235 Fax- Nr. (02302) 42 98 24 e-mail: kerner@ibkerner.de

Mehr

Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen auf Baustellen Ziel des Seminares: Sensibilisierung Rechtliche Verantwortung erkennen neue Berufsfelder finden und darin Grundkenntnisse erwerben Meldepflichtige Arbeitsunfälle je 1000 Vollarbeiter 1999

Mehr

Handlungshilfe. Umsetzung der Baustellenverordnung. SiGePlan

Handlungshilfe. Umsetzung der Baustellenverordnung. SiGePlan Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin - LAGetSi - 1 Handlungshilfe Umsetzung der Baustellenverordnung SiGePlan Impressum: Herausgeber: Handlungshilfe Umsetzung

Mehr

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung

Mehr

Dipl.-Ing. Bruno Reddehase, MOP Arbeits- und Organisationspsychologe Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Am Listholze Hannover Tel.

Dipl.-Ing. Bruno Reddehase, MOP Arbeits- und Organisationspsychologe Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Am Listholze Hannover Tel. Dipl.-Ing. Bruno Reddehase, MOP Arbeits- und Organisationspsychologe Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Am Listholze 74 30177 Hannover Tel.: 0511 / 9096 227 bruno.reddehase@gaa-h.niedersachsen.de

Mehr

Verordnung übersicherheit und. Gesundheitsschutz auf Baustellen

Verordnung übersicherheit und. Gesundheitsschutz auf Baustellen Verordnung übersicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Verordnung übersicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Impressum: Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Referat

Mehr

Grundlagen Arbeitsschutz

Grundlagen Arbeitsschutz Grundlagen Arbeitsschutz Dipl.-Ing. Roland Hilfenhaus GKU Gesellschaft für kommunale Umwelttechnik mbh Heinrichstraße 17/19, 36037 Fulda Telefon: 0661 12-403, Mobil: 0170 2731354 E-Mail: roland.hilfenhaus@gku-fulda.de,

Mehr

Broschüre über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) Das Wichtigste für Bauherren, Beauftragte, Koordinatoren, Arbeitgeber

Broschüre über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) Das Wichtigste für Bauherren, Beauftragte, Koordinatoren, Arbeitgeber - 1 - Regierung von Unterfranken - Gewerbeaufsichtsamt - Postfach 63 49 97013 Würzburg Tel. 0931 / 380-00 Fax 0931 / 380-1803 Email: gaa@reg-ufr.bayern.de Internet: http://www.regierung.unterfranken.bayern.de/

Mehr

Arbeitsschutz im Baubereich

Arbeitsschutz im Baubereich Diana Bremer Arbeitsschutz im Baubereich Die Pflichten aller Beteiligten und die rechtlichen Instrumente ihrer Durchsetzung unter Berikksichtigung des europaischen Rechts Nomos Inhaltsverzeichnis Abkiirzungsverzeichnis

Mehr

Gesetzliche Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Gesetzliche Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Gesetzliche Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 2014 Deutscher Bundestag Seite 2 Gesetzliche Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 15. April 2014 Fachbereich:

Mehr

Vertrag. über. Leistungen der Koordination für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen gemäß Baustellenverordnung

Vertrag. über. Leistungen der Koordination für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen gemäß Baustellenverordnung Vertrag über Leistungen der Koordination für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen gemäß Baustellenverordnung zwischen... (Bauherr) und... (Koordinator) wird auf der Grundlage der Verordnung

Mehr

BGV A 3 * Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979, in der Fassung vom 1. Januar BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift HVBG

BGV A 3 * Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979, in der Fassung vom 1. Januar BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift HVBG Diese Nachdruckfassung wurde auf Grund der Inkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit", die die Ordnungsnummer BGV A2 erhalten hat, zum 1. Januar 2005

Mehr

Allright Safety Leistungsumfang

Allright Safety Leistungsumfang Allright Safety Leistungsumfang Die Lösung für Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung auf der Baustelle Bildunterschrift in 8 pt Sicherheit auf Deutschlands Baustellen Seit 1. Juli 1998 ist in Deutschland

Mehr

Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird

Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\C-Bedienstetenschutz\C-Bedienstetenschutzgesetz.docx \ 14.12.2015 10:50:00 E n t wurf Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird Der Salzburger

Mehr

Auswahl und Beschaffung sicherer Maschinen. Dipl.-Ing. Thomas Mössner Gruppe 2.4 Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit BAuA Dresden

Auswahl und Beschaffung sicherer Maschinen. Dipl.-Ing. Thomas Mössner Gruppe 2.4 Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit BAuA Dresden Auswahl und Beschaffung sicherer Maschinen Dipl.-Ing. Thomas Mössner Gruppe 2.4 Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit BAuA Dresden Übersicht 1. Rechtsgrundlagen 2. Beschaffungsprozess und Gefährdungsbeurteilung

Mehr

Nichtbeachtung der BetrSichV und fehlende Gefährdungsbeurteilung

Nichtbeachtung der BetrSichV und fehlende Gefährdungsbeurteilung Nichtbeachtung der BetrSichV und fehlende Gefährdungsbeurteilung Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Jörn Hülsemann Anwaltshaus seit 1895, Hameln Arbeitsschutz in Deutschland Deutschland hat

Mehr

Die Arbeitsstättenregel ASR A5.2 Verbesserter Arbeitsschutz für Beschäftigte auf Straßenbaustellen

Die Arbeitsstättenregel ASR A5.2 Verbesserter Arbeitsschutz für Beschäftigte auf Straßenbaustellen Die Arbeitsstättenregel ASR A5.2 Verbesserter Arbeitsschutz für Beschäftigte auf Straßenbaustellen Bei Arbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr ist das Risiko eines Beschäftigten, einem tödlichen Unfall

Mehr

Vertrag über die Koordinierung von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen - SiGeKo-Vertrag -

Vertrag über die Koordinierung von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen - SiGeKo-Vertrag - SiGeKo-Vertrag RifT-Muster L220 Land Fassung: April 2004 «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4» «SAP4» «SAPBez5» «SAP5»

Mehr

DGUV Vorschrift 2. Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Klaus Otte

DGUV Vorschrift 2. Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Klaus Otte DGUV Vorschrift 2 Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Klaus Otte 1 Bis zum 31.12.2010 galten noch die Unfallverhütungsvorschriften BGV A2/ GUV-VA 6/7 Ab 01.01.2011

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 2015 W. Kohlhammer, Stuttgart VII

Inhaltsverzeichnis. 2015 W. Kohlhammer, Stuttgart VII Vorwort zur 20. Auflage........................... V 1 Arbeitsstätten............................. 1 Einleitung zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)... 1 1.1 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung

Mehr

Entwurf. Gesetz. vom..., mit dem das Baupolizeigesetz 1997 geändert wird

Entwurf. Gesetz. vom..., mit dem das Baupolizeigesetz 1997 geändert wird Entwurf Gesetz vom..., mit dem das Baupolizeigesetz 1997 geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das Baupolizeigesetz, LGBl Nr 40/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 65/2004 und

Mehr

Informationsblatt E zur Betriebssicherheitsverordnung

Informationsblatt E zur Betriebssicherheitsverordnung E1 Informationsblatt E zur Betriebssicherheitsverordnung Überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen - Aufzüge, Maschinen zum Heben von Personen, Bauaufzüge mit Personenbeförderung, Personen-Umlaufaufzüge, Mühlen-Bremsfahrstühle

Mehr

"Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960)"

Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV) OStrV Ausfertigungsdatum: 19.07.2010 Vollzitat:

Mehr

MERKBLATT. Die Arbeitsinspektion informiert LISTE VERPFLICHTEND ZU BESTELLENDER ARBEITNEHMERSCHUTZ-FUNKTIONEN IM BETRIEB.

MERKBLATT. Die Arbeitsinspektion informiert LISTE VERPFLICHTEND ZU BESTELLENDER ARBEITNEHMERSCHUTZ-FUNKTIONEN IM BETRIEB. Die Arbeitsinspektion informiert MERKBLATT LISTE VERPFLICHTEND ZU BESTELLENDER ARBEITNEHMERSCHUTZ-FUNKTIONEN IM BETRIEB Vorbemerkung: Die meisten Funktionen basieren auf einer EU-Richtlinien-Verpflichtung.

Mehr

Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt Magdeburg 8. SiGeKo-Erfahrungsaustausch am 16. November 2005. Koordinierungsbeispiel Mecklenburg-Vorpommern:

Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt Magdeburg 8. SiGeKo-Erfahrungsaustausch am 16. November 2005. Koordinierungsbeispiel Mecklenburg-Vorpommern: Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt Magdeburg 8. SiGeKo-Erfahrungsaustausch am 16. November 2005 Koordinierungsbeispiel Mecklenburg-Vorpommern: Umbau und Erweiterung des Nationalparkhauses Jasmund Zusammenarbeit

Mehr

Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) DGUV Regel

Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) DGUV Regel 113-001 DGUV Regel 113-001 Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) Sammlung technischer Regeln für das Vermeiden der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung zur Einteilung explosionsgefährdeter

Mehr

Inhaltsverzeichnis. * Alle Technischen Regeln für Arbeitsstätten finden Sie in Kapitel 1.2 ab S. 49, im Inhaltsverzeichnis VII

Inhaltsverzeichnis. * Alle Technischen Regeln für Arbeitsstätten finden Sie in Kapitel 1.2 ab S. 49, im Inhaltsverzeichnis VII Vorwort zur 20. Auflage V 1 Arbeitsstätten 1 Einleitung zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)... 1 1.1 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 - mit

Mehr

Chefsache Arbeitsschutz

Chefsache Arbeitsschutz Chefsache Arbeitsschutz Sicherheitsrechtliches Kolloquium am 14. Dezember 2004 Elke Lins Stand: 14.12.2004 Folie 1 Gliederung Organisationsstruktur der Arbeitschutzverwaltung Projekt SASO Acht Eckpunkte

Mehr

Honorarempfehlungen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination

Honorarempfehlungen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination Honorarempfehlungen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination Einleitung Wenn du ein neues Haus baust, sollst du um die Dachterrasse eine Brüstung ziehen. Du sollst nicht dadurch, dass jemand

Mehr

Arbeitsmedizinische Vorsorge - Neue Regeln und Empfehlungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Arbeitsmedizinische Vorsorge - Neue Regeln und Empfehlungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Arbeitsmedizinische Vorsorge - Neue Regeln und Empfehlungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Dr. med. Barbara Matschke WissD`in BAuA FB 1 Grundsatzfragen und Programme Stabsstelle

Mehr

Die Verantwortung des Bauherrn in der Planungs- und Ausführungsphase

Die Verantwortung des Bauherrn in der Planungs- und Ausführungsphase Chaos auf der Baustelle muss das sein? Deutsch-Französisches Forum, 27. Nov. 2014, Straßburg Die Verantwortung des Bauherrn in der Planungs- und Ausführungsphase Matthias Deufel Gliederung 2. Umsetzungsdefizite

Mehr

Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit

Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit 91/383/EWG 2008/104/EG Zeitarbeit über Grenzen hinweg Kehl, 27.11.2009 Heidi Wunenburger Bergische Universität Wuppertal 1 Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit

Mehr

Das Flachdach als Nutzraum. Verantwortung Das G-A-L 3-Säulenmodell

Das Flachdach als Nutzraum. Verantwortung Das G-A-L 3-Säulenmodell Verantwortung Das G-A-L 3-Säulenmodell Verantwortung Arbeitsschutzgesetz Arbeitsstätten-Verordnung Arbeitsstätten-Richtlinie Bauordnung (LBO) Baustellenverordnung Betriebssicherheitsverordnung Unfallverhütungsvorschriften

Mehr

1 Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)

1 Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) Anhang 3 listet zu den Aufgabenfeldern der Grundbetreuung nach Anlage 2 Abschnitt 2 unverbindlich mögliche Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit auf, die im Rahmen der gesetzlich

Mehr

Baustellenverordnung für Garten- und Landschaftsarchitekten

Baustellenverordnung für Garten- und Landschaftsarchitekten Merkblatt Nr. 601 Baustellenverordnung für Garten- und Landschaftsarchitekten Architektenkammer Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße 54 70182 Stuttgart Telefon (07 11) 21 96-0 Telefax (07

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 2/2007

GPA-Mitteilung Bau 2/2007 GPA-Mitteilung Bau 2/2007 Az. 799.034 01.07.2007 Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen 1 Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes

Mehr

2

2 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Temperatur, Dampfdruck und Sicherheitsdaten Flammpunkt: Temperatur eines festen oder flüssigen Stoffes, bei der in einer genormten Apparatur (s.o.) die Dämpfe im Gemisch mit Luft gerade

Mehr

Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit - DGUV Vorschrift 2 Häufig gestellte Fragen FAQs

Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit - DGUV Vorschrift 2 Häufig gestellte Fragen FAQs Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (DGUV) Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit - DGUV Vorschrift 2 Häufig gestellte Fragen FAQs Gliederung: 1. Allgemeine

Mehr

Rechtsrahmen in Deutschland

Rechtsrahmen in Deutschland Deutsch-französisches Forum Chaos auf der Baustelle: muss das sein? Rechtsrahmen in Deutschland Matthias Morath, E-Mail: Matthias.Morath@sm.bwl.de www.sm.baden-wuerttemberg.de Straßburg, Planung der Arbeitsschutzmaßnahmen

Mehr

Verantwortung im Arbeitsschutz 25.10.2011. Verantwortung im Arbeitsschutz. Inhalt. 1. Rechtspflichten

Verantwortung im Arbeitsschutz 25.10.2011. Verantwortung im Arbeitsschutz. Inhalt. 1. Rechtspflichten Verantwortung im Arbeitsschutz Referent: Gerhard Wenger Inhalt Wer hat Pflichten im Arbeitsschutz? - Inhalt, Umfang, Grenzen 2. Rechtsfolgen Welche rechtlichen Konsequenzen können sich aus Pflichtverletzungen

Mehr

Koordination nach Baustellenverordnung. Umsetzung der Baustellenverordnung bei Arbeiten an Gasleitungen. Maßnahmen bei rhenag

Koordination nach Baustellenverordnung. Umsetzung der Baustellenverordnung bei Arbeiten an Gasleitungen. Maßnahmen bei rhenag Koordination nach Baustellenverordnung Umsetzung der Baustellenverordnung bei Arbeiten an Gasleitungen Maßnahmen bei rhenag Dipl.-Ing. (TH), Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Tobias Meurer Kontakt: rhenag Rheinische

Mehr

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Dokument Nr. 4.1/ Stand: Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA

Mehr

DGUV Vorschrift 2. Die Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten setzt sich aus zwei

DGUV Vorschrift 2. Die Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten setzt sich aus zwei Thomas Waldhecker Versuch einer Zusammenfassung: Grund für die Vorschrift: DGUV Vorschrift 2 Der Reformprozess zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung der Betriebe wird mit der DGUV

Mehr

Biologische Arbeitsstoffe. Matthias Schillo, Fachkraft für Arbeitssicherheit

Biologische Arbeitsstoffe. Matthias Schillo, Fachkraft für Arbeitssicherheit Biologische Arbeitsstoffe Biostoffverordnung (BioStoffV) von 1999 Grundlage ist das ArbSchG aus dem Jahre 1996 Regelungen: Einstufung der Biostoffe in Risikogruppen (1-4) Unterscheidung in gezielte und

Mehr

Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen >> Praxisgerecht >> Kompakt >> Kompetent Lobsiger Ihr Baustellenkoordinator Ihr Bauprojekt - Ihre Verantwortung Zeitdruck und ein extremes Kostenbewusstsein

Mehr

- herzlich Willkommen -

- herzlich Willkommen - Fortbildungsveranstaltung Meine Praxis organisiert und sicher!? Der Arzt als Arbeitgeber was Sie alles -in Sachen Arbeitsschutzregeln müssen. - herzlich Willkommen - Dipl.-Ing. H. Jörg Damm Geschäftsführer

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Baubehörde - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Baubehörde - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Baubehörde - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) : 8/1998 Anforderungen nach der Baustellenverordnung des Bundes - Aufgaben

Mehr

Zum Rechtscharakter von Technischen Regeln Fachtagung Frankfurt/Main

Zum Rechtscharakter von Technischen Regeln Fachtagung Frankfurt/Main Zum Rechtscharakter von Technischen Regeln Fachtagung Uli-Faber@t-online.de www.judix.de Übersicht 1. Funktion der technischen Regeln 2. Vermutungswirkung 2 Die Regelungstechnik der ArbStättV ttv Die ArbStättV

Mehr

Ausbildungsrahmenplan für die innerbetriebliche Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten

Ausbildungsrahmenplan für die innerbetriebliche Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten Ausbildungsrahmenplan für die innerbetriebliche Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten gemäß Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt l Teil I Nr. 22 S. 1097 vom 5. Mai 2006 Die beziehen sich auf die

Mehr