Wohnbauförderung Kärnten

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1 Wohnbauförderung Kärnten 1) WOHNBAUFÖRDERUNG FÜR DIE ERRICHTUNG EINES EIGENHEIMES AUCH REVITALISIERUNG Gefördert wird die Errichtung eines Eigenheimes mit einer oder zwei Wohnungen (Mindestgröße 30 m2). Damit man in den Genuss der Wohnbauförderung kommen kann, muss das neue Eigenheim der ordentliche Wohnsitz des Eigentümers werden. Im Falle einer zweiten Wohnung muss diese zur regelmäßigen Benützung einer dem Förderungswerber nahe stehenden begünstigten Person vorgesehen sein. TIPP: Mit der Bauführung darf zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens um Förderung noch nicht begonnen worden sein. Es ist die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn oder die Zusicherung hierfür erforderlich. WER WIRD GEFÖRDERT? Österreichische Staatsbürger oder Gleichgestellte, deren höchstzulässiges (Familien-) Jahresnettoeinkommen laut WBF-Gesetz im Jahr vor der Antragstellung beim Direktdarlehen für 1 Person EUR , 2 Personen EUR , und für jede weitere Person + EUR 4.024, nicht übersteigen darf. Für die Gewährung der Annuitätenzuschüsse gelten die oben angeführten, jeweils jedoch um EUR 2.426, verminderten Höchstsätze. Der Antragsteller muss Grundeigentümer bzw. Miteigentümer sein. Die (natürliche) Person muss vor der Antragstellung über einen Zeitraum von insgesamt mindestens zwei Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) und Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Kärnten gehabt haben oder die letzten zwei Jahre in Kärnten berufstätig gewesen sein sowie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sein. Grundsätzlich erfolgt die Förderung in zwei Teilen: 60 % Direktdarlehen. 40 % Hypothekardarlehen mit Annuitätenzuschuss. Das Förderungsausmaß beträgt je m2 Nutzfläche EUR 500,. Es gibt jedoch eine Begrenzung in Form einer nach Haushaltsgröße gestaffelten angemessenen Nutzfläche. Diese beträgt bei 1 Person 70 m2 2 Personen 70 m2 3 Personen 80 m2 4 Personen 95 m2 5 Personen 105 m2 6 Personen 115 m2 darüber 125 m2. Achtung: Nutzflächenobergrenze (+ 100 m2)!

2 Erhöhungsbeträge zum Förderungsausmaß: Für Jungfamilien (= alle Familienmitglieder unter 35) EUR 7.300,. Dieser Betrag erhöht sich um eine Grundkaufbeihilfe (EUR 3.650, ), sofern der Erwerb nicht mehr als 5 Jahre zurückliegt, die Grundstücksgröße nicht m2 übersteigt und der Kaufpreis mind. das Fünffache der Grundkaufhilfe beträgt. Für Energie sparende Maßnahmen und Nutzung erneuerbarer Energie gemäß Zusatzpunkte - Bewertungstabelle je Zusatzpunkt EUR 15, /m2 förderbarer Nutzfläche. Für Mehrkosten, welche durch ein zumindest rollstuhlbehindertes Haushaltsmitglied erforderlich sind, EUR 7.300,. Bei Vorlage von Rechnungen für Arbeitsleistungen in Höhe von mindestens EUR , EUR 7.300,. Beispiel Grundförderung: Errichtung eines Eigenheimes, Ehepaar mit 2 Kindern, alle unter 35 Jahre, Nutzfläche 145 m2. 95 m2 x EUR 500, EUR , Jungfamilienförderung EUR 7.300, Förderungsausmaß gesamt EUR , davon 60 % Direktdarlehen EUR , und 40 % Hypothekardarlehen mit Annuitätenzuschuss EUR , Bei der Errichtung von Wohnraum für eine nahe stehende Person (zweite Wohnung) kommt es darauf an, wer im Grundbuch eingetragen ist. Ist diese Person Miteigentümer (in der Regel zur Hälfte), so werden sowohl das Direktdarlehen als auch der Annuitätenzuschuss gewährt. Ist sie nicht Miteigentümer, so kommt nur das Direktdarlehen zur Anwendung. Erhöhungsbeträge: generell alle möglich! Darlehensbedingungen: Direktdarlehen: Laufzeit 34 Jahre Verzinsung dekursiv Jahr 2 % jährl Jahr 2,5 % jährl. ab 21. Jahr 4 % jährl. Rückzahlung halbjährlich Jahr 1 % pro Halbjahresrate Jahr 1,5 % pro Halbjahresrate Jahr 3,5 % pro Halbjahresrate ab 26. Jahr 5 % pro Halbjahresrate vom ursprünglich gewährten Darlehensbetrag. Hypothekardarlehen mit Annuitätenzuschuss: Zuschussleistung auf höchstens 16 Jahre, halbjährlich. Alle 4 Jahre Überprüfung des Haushaltseinkommens, bei Überschreitung der Richtsätze Streichung des Zuschusses. Höhe des Zuschusses: Jahr 6 % jährl Jahr 5 % jährl Jahr 4 % jährl Jahr 3 % jährl. des ursprünglichen Hypothekardarlehens. Förderungswerber, die zum Antragszeitpunkt zwar Anspruch auf das Darlehen, nicht aber auf den Annuitätenzuschuss haben, haben binnen acht Jahren nach Bezug der Wohnung das Recht, für den Fall des nachträglichen Entstehens der Förderungswürdigkeit für die Restlaufzeit einen Annuitätenzuschuss

3 zu einem Hypothekardarlehen zu beantragen. WELCHE UNTERLAGEN SIND ERFORDERLICH? Förderungsbegehren. Staatsbürgerschaftsnachweis[e] (Kopie[n]). Grundbuchauszug. Baubewilligungsbescheid. Genehmigte Baupläne samt Lageplan. Einkommensnachweis[e]. WIE WIRD DIE FÖRDERUNG ABGEWICKELT? 1) Antrag ausfüllen und alle Unterlagen beilegen. 2) Erstellung Energieausweis _ Bauoptimierung. 3) Abgabe bei der Abteilung 8W-En, Mießtaler Straße 1, 9020 Klagenfurt _ Prüfung Energieausweis. 4) Weiterleitung an Abteilung 9, Wohnbauförderung, Mießtaler Straße 6, 9020 Klagenfurt. 5) Rechtliche und technische Prüfung. 6) Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn! 7) EDV-Erfassung. 8) Wohnbauförderungsbeirat. 9) Zusicherung nach ca. 4 bis 5 Monaten. Direktdarlehen: 10) Sicherstellung im Grundbuch. 11) Erste Rate nach Fertigstellung von Rohbau und Dachstuhl. 12) Zweite Rate nach Einbau der Fenster oder nach Beendigung der Installationen. Annuitätenzuschuss: 13) Anweisungsbeginn nach Auszahlung des gesamten Direktdarlehens sowie Bauvollendung/Meldezettel (Vorlage des entsprechenden Darlehens-/Kreditvertrages und der Pfandurkunde Grundbuchsauszug). 14) Endabrechnung. Baukontrollen durch das Land sind jederzeit möglich! 2) WOHNBAUFÖRDERUNG FÜR DIE ERRICHTUNG VON EIGENHEIMEN IM GRUPPEN- WOHNBAU Gefördert wird die Planung und Errichtung von mindestens drei Eigenheimen in geschlossener Bauweise (Haus/Garage/Haus/Garage...) oder mindestens vier Eigenheimen in gekuppelter Bauweise (immer zwei zusammengebaut) als Gesamtprojekt, deren Grundstücksbedarf einschließlich der verbauten Fläche 500 m2 je Gebäude nicht übersteigt. TIPP: Mit der Bauführung darf zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens um Förderung noch nicht begonnen worden sein. Es ist die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn oder die Zusicherung hierfür erforderlich.

4 WER WIRD GEFÖRDERT? Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Errichtung von Eigenheimen. Grundsätzlich erfolgt die Förderung in zwei Teilen: 60 % Direktdarlehen. 40 % Hypothekardarlehen mit Annuitätenzuschuss. Das Förderungsausmaß beträgt je m2 Nutzfläche EUR 600,. Es gibt jedoch eine Begrenzung in Form einer nach Haushaltsgröße gestaffelten angemessenen Nutzfläche. Diese beträgt bei 1 Person 70 m2 2 Personen 70 m2 3 Personen 80 m2 4 Personen 95 m2 5 Personen 105 m2 6 Personen 115 m2 darüber 125 m2. Achtung: Nutzflächenobergrenze (+ 100 m2)! Die Erhöhungsbeträge sind mit den bei der Wohnbauförderung zur Errichtung eines Eigenheimes genannten Werten identisch. Beispiel Grundförderung: Errichtung eines Eigenheimes, Ehepaar mit 1 Kind, alle unter 35 Jahre, Nutzfläche 145 m2. 80 m2 x EUR 600, EUR , Jungfamilienförderung EUR 7.300, Förderungsausmaß gesamt EUR , davon 60 % Direktdarlehen EUR , und 40 % Hypothekardarlehen mit Annuitätenzuschuss EUR , Bei der Errichtung von Wohnraum für eine nahe stehende Person (zweite Wohnung) kommt es darauf an, wer im Grundbuch eingetragen ist. Ist diese Person Miteigentümer (in der Regel zur Hälfte), so werden sowohl das Direktdarlehen als auch der Annuitätenzuschuss gewährt. Ist sie nicht Miteigentümer, so kommt nur das Direktdarlehen zur Anwendung. Achtung: Berechnung nur mit EUR 500, /m2! Auch hier sind generell alle Erhöhungsbeträge möglich. Hinsichtlich der Darlehensbedingungen sei auf die Wohnbauförderung für die Errichtung eines Eigenheimes verwiesen. WELCHE UNTERLAGEN SIND ERFORDERLICH? Förderungsbegehren. Staatsbürgerschaftsnachweis[e] (Kopie[n]). Grundbuchauszug. Baubewilligungsbescheid. Genehmigte Baupläne samt Lageplan. - Einkommensnachweis[e].

5 3) FÖRDERUNG DES ERSTERWERBS VON EIGENHEIMEN, EIGENHEIMEN IM GRUPPENWOHNBAU UND EIGENTUMSWOHNUNGEN SOWIE REVITALISIERTEM WOHNRAUM Gefördert wird der Erwerb von Eigenheimen, Eigenheimen im Gruppenwohnbau und Eigentumswohnungen sowie revitalisiertem Wohnraum vom Errichter, wenn: Der Verkäufer eine Gemeinde, eine gemeinnützige Bauvereinigung oder ein konzessionierter gewerblicher Bauträger und Eigentümer der Bauliegenschaft ist. Der Kauf zu Fixpreisen erfolgt. Bei Baulichkeiten mit mehr als zwei Wohnungen und Bauvorhaben im Gruppenwohnbau seitens des Landes dem Errichter (Verkäufer) die grundsätzliche Förderungsbereitschaft zugesagt wurde. WER WIRD GEFÖRDERT? Siehe Wohnbauförderung für die Errichtung eines Eigenheimes. Grundsätzlich erfolgt die Förderung in zwei Teilen: 60 % Direktdarlehen. 40 % Hypothekardarlehen mit Annuitätenzuschuss. Das Förderungsausmaß beträgt bei Eigenheimen EUR 500, bei Eigenheimen im Gruppenwohnbau EUR 600, und bei Eigentumswohnungen EUR 800, je m2 Nutzfläche. Es gibt jedoch eine Begrenzung in Form einer nach Haushaltsgröße gestaffelten angemessenen Nutzfläche. Diese beträgt bei 1 Person 70 m2 2 Personen 70 m2 3 Personen 80 m2 4 Personen 95 m2 5 Personen 105 m2 6 Personen 115 m2 darüber 125 m2. Achtung: Nutzflächenobergrenze (+ 100 m2)! Erhöhungsbeträge zum Förderungsausmaß: Für Jungfamilien (= alle Familienmitglieder unter 35) EUR 7.300,. Für Energie sparende Maßnahmen und Nutzung erneuerbarer Energie gemäß Zusatzpunkte-Bewertungstabelle je Zusatzpunkt EUR 15, /m2 förderbarer Nutzfläche; bei Bauvorhaben mit mehr als zwei Wohnungen und im Gruppenwohnbau jedoch nur, wenn die Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft ab erfolgt ist. Für Mehrkosten, welche durch ein zumindest rollstuhlbehindertes Haushaltsmitglied erforderlich sind, EUR 7.300,. Beispiel Grundförderung: Ersterwerb einer Eigentumswohnung, Ehepaar mit 3 Kindern, alle unter 35 Jahre, Nutzfläche 130 m m2 x EUR 800, EUR , Jungfamilienförderung EUR 7.300, Förderungsausmaß gesamt EUR ,

6 davon 60 % Direktdarlehen EUR , und 40 % Hypothekardarlehen mit Annuitätenzuschuss EUR , Hinsichtlich der Darlehensbedingungen sei auf die Wohnbauförderung für die Errichtung eines Eigenheimes verwiesen. WELCHE UNTERLAGEN SIND ERFORDERLICH? Förderungsbegehren. Staatsbürgerschaftsnachweis[e] (Kopie[n]). Heiratsurkunde (Kopie). Geburtsurkunde[n] (Kopie[n]). Meldezettel (Kopie). Familienbeihilfenbescheid (Kopie). Wohnungsplan. - Unterfertigter Kaufvertrag (Vorvertrag). - Einkommensnachweis[e]. EIGENTUMSÜBERTRAGUNG (ÜBERNAHME EINER BESTEHENDEN FÖRDERUNG) Bei Erwerb bzw. Veräußerung einer geförderten Wohnung (eines Eigenheimes) kann das Wohnbauförderungsdarlehen vom Erwerber nur mit Zustimmung des Landes übernommen werden. Einer Übernahme wird nur zugestimmt, wenn der Erwerber eine begünstigte Person ist. 4) FERTIGSTELLUNGSDARLEHEN FÜR DIE ERRICHTUNG EINES EIN BZW. ZWEIFAMILIENHAUSES Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Rohbau (mit Dach) bei Antragstellung bereits errichtet ist. Achtung: Wohnnutzflächenobergrenze beachten! Weiters kann gefördert werden: Die Schaffung von weiterem Wohnraum durch Zu-, Ein-, Um- oder Ausbau bzw. Revitalisierung in einem Ein- bzw. Zweifamilienwohnhaus. Der Erwerb von Wohnraum, wenn dieser der Beseitigung von sozialen Wohnungsnöten dient. WER WIRD GEFÖRDERT? Österreichische Staatsbürger (oder gleichgestellte Personen), soweit sie Grundeigentümer bzw. Miteigentümer sind. Gefördert wird in Form eines Direktdarlehens des Landes Kärnten. Die Darlehenshöhe beträgt ab 10 m2 bis 19,99 m2 EUR 3.000, bis 29,99 m2 EUR 4.500, bis 39,99 m2 EUR 6.000,

7 bis 49,99 m2 EUR 7.500, bis 59,99 m2 EUR 9.000, bis 69,99 m2 EUR , bis 79,99 m2 EUR , bis 89,99 m2 EUR , bis 99,99 m2 EUR , bis 109,99 m2 EUR , bis 119,99 m2 EUR , über 120 m2 EUR ,. Laufzeit: 20 Jahre. Verzinsung: 2 %. Tilgung: halbjährlich. Termin: und Beispiel: Zugesichertes Darlehen EUR ,. Die halbjährlich zu entrichtende Zinsen und Tilgung umfassende Rückzahlungsrate beträgt: EUR 589,88. WELCHE UNTERLAGEN SIND ERFORDERLICH? Förderungsbegehren. Staatsbürgerschaftsnachweis[e] (Kopie[n]). Grundbuchauszug. Baubewilligungsbescheid. Genehmigte Baupläne samt Lageplan. Einkommensnachweis[e] (bei Hauskauf). Kaufvertrag (bei Hauskauf). 5) WOHNHAUSSANIERUNG IN KÄRNTEN Bessere Lebensqualität ist zu einem Schlagwort unserer Zeit geworden. Warum soll man als Bewohner einer Altbauwohnung auf die Vorzüge, die moderner Wohnkomfort bietet, verzichten? Althäuser haben Stil und Atmosphäre. Doch oft ist die Wohnqualität durch ein fehlendes Bad, eine defekte Beheizung, schlechte Fenster oder einfach dadurch, dass sich das WC auf dem Gang befindet, beeinträchtigt. Die Behebung dieser Mängel kostet natürlich Zeit und Geld. Die Förderungen des Landes Kärnten bieten hierbei erhebliche Vergünstigungen. Die Errichtung von Zentralheizungsanlagen und Etagenheizungen in Wohnungen sowie der Anschluss an Fernwärme. Maßnahmen zur Verminderung des Energieverlustes oder des Energieverbrauches von Zentral-/Etagenheizungen oder Warmwasseraufbereitungsanlagen sowie Maßnahmen zur Nutzung alternativer Energiequellen. Die erstmalige Errichtung von Sanitäranlagen. Maßnahmen zur Erhöhung des Schall- bzw. Wärmeschutzes bei Fenstern und Außentüren. Maßnahmen zur Erhöhung des Schall- oder Wärmeschutzes bei Außenwänden, Kellerdecken, Decken über Durchfahrten und obersten Geschossdecken. Die Vereinigung von Wohnungen oder von sonstigen Räumen zu Wohnungen zur Beseitigung beengter Wohnverhältnisse. Die Teilung von Wohnungen, unabhängig von ihrem Nutzflächenausmaß oder von sonstigen Räumen.

8 Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von kinderreichen Familien, von behinderten oder alten Menschen dienen. Die Errichtung oder Umgestaltung von Schutzräumen vom Typ Grundschutz. Die Dacherneuerung. WER WIRD GEFÖRDERT? Gefördert werden Eigentümer des Gebäudes oder der Wohnung, Miteigentümer und Mieter mit Zustimmung des Eigentümers. Die österreichische Staatsbürgerschaft ist nicht erforderlich. Das (Familien-) Jahresnettoeinkommen laut WBF-Gesetz spielt bei der Sanierung keine Rolle mehr. Wenn Sie Sanierungsmaßnahmen vornehmen, unterstützt Sie das Land Kärnten mit einem jährlichen nicht rückzahlbaren Zuschuss von 6 % des als förderbar anerkannten Kostenanteiles auf die Dauer von 10 Jahren. Dieser Zuschuss ist unabhängig von einer Darlehensaufnahme. Die Höhe des Kostenanteils beträgt bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung und bei Eigenheimen 80 % (für Holzfenster und Holzaußentüren 90 %) der Sanierungskosten (inkl. USt.), höchstens jedoch: bis 60 m2nutzfläche EUR 8.800, von 60,01 bis 90 m2 Nutzfläche EUR , von 90,01 bis 120 m2 Nutzfläche EUR , darüber EUR , Für Sanierungsmaßnahmen an Eigenheimen, sofern diese über jene der Sanierung innerhalb einer Wohnung hinausgehen (Dach, Vollwärmeschutz), erhöht sich der förderbare Kostenanteil um EUR 7.300,. Bei Eigenheimen mit mehr als 150 m2 Nutzfläche ist eine anteilige Kürzung zu berücksichtigen. Beispiel: Eigenheim mit einer Wohnung, Wohnnutzfläche 130 m2, Sanierung des Daches, der Sanitäreinrichtung, Aufbringung eines Wärmeschutzes, Errichtung einer Zentralheizungsanlage. Sanierungskosten: EUR ,. Förderbarer Kostenanteil: EUR , (= EUR , + EUR 7.300, ). Der Zuschuss beträgt jährlich 6 % von EUR , = EUR 1.218, (Gesamtzuschussleistung in 10 Jahren: EUR , ). Der Zuschuss erfolgt nach der Fertigstellung der Sanierungsmaßnahmen bzw. nach der vorliegenden Endabrechnung. Nach Abschluss der Bauführung, längstens jedoch ein Jahr nach Erhalt der Zusicherung, ist die Endabrechnung vorzulegen. Hierzu sind sämtliche Originalrechnungen in ein dafür vorgesehenes Formular einzutragen und beizulegen. Sollte gegenüber der Antragstellung eine Verringerung der Sanierungskosten erfolgen, wird sich der Zuschuss entsprechend reduzieren. Dies sollte daher bereits bei der Antragstellung bzw. bei der Erstellung der Anbote berücksichtigt werden, indem die Kostenvoranschläge entsprechend dem tatsächlich vorgesehenen Bauausmaß eingeholt werden. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE FÖRDERUNG: Die Baubewilligung für die Errichtung des Gebäudes muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegen, außer es handelt sich um: Den Anschluss an Fernwärme.

9 Maßnahmen zur Nutzung alternativer Energiequellen, wobei die Bauvollendung vor mindestens fünf Jahren erfolgt sein muss. Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von kinderreichen Familien, von behinderten oder alten Menschen dienen. Die Finanzierung der Gesamtbaukosten der Sanierung muss gesichert sein. Das gegenständliche Wohnhaus oder die gegenständliche Wohnung muss ganzjährig zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse dienen. Die Nutzfläche der Wohnung (ausgenommen bei Eigenheimen) darf nicht weniger als 30 m2 und nicht mehr als 150 m2 betragen. TIPP: Mit der Bauführung kann bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung ohne Erteilung einer Genehmigung vorzeitig begonnen werden, wenn die Bauführung die Sanierung eines Eigenheimes oder die Sanierung von nicht mehr als 2 Wohnungen umfasst. WELCHE UNTERLAGEN SIND ERFORDERLICH? Baubewilligungsbescheid. Grundbuchauszug oder Mietvertrag. Baupläne. Kostenvoranschläge. WIE WIRD DIE FÖRDERUNG ABGEWICKELT? 1) Antrag ausfüllen und alle Unterlagen beilegen. 2) Abgabe bei der Abteilung 9, Wohnbauförderung, Mießtaler Straße 6, 9020 Klagenfurt. 3) Prüfung der Unterlagen. 4) EDV-Erfassung. 5) Wohnbauförderungsbeirat. 6) Zusicherung nach ca. 3 bis 5 Monaten. 7) Endabrechnung gem. den Förderungsbedingungen. 8) Leistung der Zuschüsse. Baukontrollen durch das Land sind jederzeit möglich! 6) DARLEHEN DER ARBEITERKAMMER Gefördert werden der Bau bzw. der Erwerb einer Wohnung sowie Sanierungsmaßnahmen. Grundsätzlich werden 50 % der nachgewiesenen Kosten (Kaufpreis, Baukostenzuschuss, Rechnungsbetrag, Anschlussgebühr laut Kostenbescheid der Gemeinde u. Ä.) gefördert, höchstens jedoch die umseitig angeführten Beträge. Das Mindestdarlehen beträgt EUR 800,. Es kann nur ein Darlehen gewährt werden, auch wenn mehrere Familienmitglieder kammerzugehörig sind. Das zu fördernde Wohnobjekt muss nachweislich Wohnzwecken dienen und als Hauptwohnsitz Verwendung finden (ordentlicher Wohnsitz im Inland). WER WIRD GEFÖRDERT? Der Antragsteller muss bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr beitragspflichtig sein.

10 Darlehensvergabe: Grundsätzlich hat jeder kammerumlagepflichtige Arbeitnehmer einmalig Anspruch auf alle drei Förderungsarten (Eigenheim/Wohnungserwerb/ Sanierung). Zwei Förderungsdarlehen dürfen jedoch nicht gleichzeitig für ein Förderungsobjekt aufgenommen werden. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten gewährt im Rahmen der budgetmäßig vorgesehenen Mittel kammerzugehörigen Arbeitern und Angestellten zinsenfreie Darlehen. Darlehenshöhe Verwendungszweck: EUR 4.800,. Laufzeit: 48 Monate. Ratenhöhe: EUR 100, p. m. Für den Eigenheimbau (der Rohbau mit Dacheindeckung muss fertig gestellt sein). Bei Erwerb eines Eigenheimes (als Nachweis muss der Kaufvertrag vorgelegt werden, dessen Ausstellungsdatum nicht länger als zwölf Monate zurückliegen darf). EUR 3.600,. Laufzeit: 36 Monate. Ratenhöhe: EUR 100, p. m. Für den Erwerb einer Eigentums- oder Genossenschaftswohnung (die Einzahlung des Baukostenzuschusses bzw. des Kaufpreises darf nicht länger als zwölf Monate zurückliegen). Für Zu- und Ausbauten von mind. 50 m2. Die oben angeführten Darlehen können nur einmal gewährt werden. EUR 3.600,. Laufzeit: 36 Monate. Ratenhöhe: EUR 100, p. m. Für erforderliche Sanierungsmaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Wohnraum. Als Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen werden berücksichtigt: Dacherneuerung. Fassadenerneuerung und Wärmeschutz. Erneuerung von Fenstern und Türen. Erneuerung von Fußböden (jedoch nicht Bodenbeläge). Erneuerung sanitärer Anlagen (Bad und WC). Erneuerung von Zentralheizungsanlagen (auch Solaranlagen). Das Darlehen wird gewährt, wenn die Baubewilligung für die Errichtung der Wohnung bzw. des Eigenheimes vor mindestens 20 Jahren erteilt wurde. EUR 3.600,. Laufzeit: 36 Monate. Ratenhöhe: EUR 100, p. m. Für Kanal: Anschlussgebühren, Errichtung biologischer Kläranlagen. Das Ausstellungsdatum der Rechnungen darf nicht länger als zwölf Monate zurückliegen. Nicht gefördert werden: Der Ankauf von Einrichtungsgegenständen. Die Bezahlung von Ablösen und Kautionen. Die Errichtung einer Miet-, Zweit- oder Ferienwohnung. Mieten. Reparaturen. Sanierungsaufwendungen, die über den Erhaltungsbeitrag abgezahlt werden. Umschuldungen. Wintergärten, Windfänge, Außenanlagen Es besteht kein Rechtsanspruch!

11 7) ARBEITNEHMERFÖRDERUNG Gefördert werden: Die Fertigstellung eines Eigenheimes, wenn der Rohbau erstellt und eingedeckt ist. Zubauten zur Vergrößerung des vorhandenen Wohnraumes. Der Erwerb eines Eigenheimes. Der Erwerb einer Eigentums- oder Genossenschaftswohnung. Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen im Wohnbereich, wobei das Objekt mindestens 20 Jahre alt sein muss: Dacherneuerung. Fassadenerneuerung. Austausch von Fenstern und Türen. Erneuerung sanitärer Anlagen (Bad und WC). WER WIRD GEFÖRDERT? Der Antragsteller muss Arbeitnehmer sein und den Hauptwohnsitz in Kärnten haben. Das steuerpflichtige Jahreseinkommen darf bei allein Stehenden die Grenze von EUR , nicht überschreiten. Bei Familien und Lebensgemeinschaften erhöht sich die gemeinsame Einkommensgrenze um EUR 4.000, auf EUR , pro Jahr. Weiters erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind, das im gemeinsamen Haushalt des Antragstellers lebt, um je EUR 2.000,. Als steuerpflichtiges Einkommen gilt der unter der Ziffer 245 des Jahreslohnzettels angeführte Betrag. Ist ein Elternteil selbstständig erwerbstätig, wird der letzte verfügbare Einkommensteuerbescheid (nicht älter als 2 Jahre) als Bemessungsgrundlage herangezogen. Bei Antragstellung ist jeweils das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres nachzuweisen. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe sowie Karenzgeld werden bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt. Die Aufwendungen des Antragstellers müssen den Förderungsbetrag um mindestens das Dreifache des Zuschusses übersteigen. Das Land Kärnten gewährt im Rahmen des Arbeitnehmerförderungsgesetzes nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Schaffung von neuem Wohnraum sowie für Sanierungsmaßnahmen im Wohnbereich. Die Höhe der Zuschüsse beträgt: EUR 440, für Antragsteller ohne Kind. EUR 730, für Antragsteller mit mindestens einem Kind, das im gemeinsamen Haushalt des Antragstellers lebt und für das Familienbeihilfe bezogen wird. Die Zuschüsse werden aus Mitteln der Arbeitnehmerförderung finanziert und von der Kammer für Arbeiter und Angestellte administriert. TIPP: Für den Bau eines Eigenheimes, den Erwerb einer Wohnung bzw. Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen wird nur ein einziger Zuschuss gewährt, auch wenn mehrere Familienmitglieder die Voraussetzungen erfüllen. Die Wohnbauförderung im Rahmen des Arbeitnehmerförderungsgesetzes wird jedem Antragsteller und für jedes Objekt nur einmal gewährt. Auf die Gewährung des Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Kein Zuschuss wird gewährt für: Die Errichtung einer Miet-, Zweit- oder Ferienwohnung. Den Ankauf von Einrichtungsgegenständen. Die Abzahlung von bereits aufgenommenen Darlehen.

12 Reparaturen. Sanierungsaufwendungen, die in Form eines erhöhten Mietzinses (Erhaltungsbeiträgen) abgezahlt werden. 8) FÖRDERUNG VON ERNEUERBARER WÄRME. Förderungsmöglichkeiten gibt es für: Thermische Solaranlagen. Holzheizungsanlagen für Ein- und Zweifamilienhäuser. Holzheizungsanlagen als Gemeinschaftsanlagen. Nahwärmeanschluss. Nahwärmeerrichtung. Eine Gewährung ist nur möglich, wenn im Rahmen der Neubauförderung nicht gefördert wird oder nicht gefördert werden kann (wegen zu hohen Einkommens bzw. zu großer Wohnnutzfläche). Bei der Förderung für Sanierung ist auch keine Doppelförderung möglich. Die Förderung erfolgt in Form von verlorenen Direktzuschüssen, bei der Nahwärmeerrichtungsförderung in Form der Kombination von Direktzuschüssen und/oder Darlehen. TIPP: Ansuchen zur Förderung sind beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8W- En, Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt, einzubringen. Dort erhalten Sie auch nähere Informationen zur Abwicklung. Wohnbauförderung Kärnten/ August 2005 Alle Angaben auf Basis umfangreicher Recherchen, jedoch ohne Gewähr. Dieser Service wird Ihnen von der!mmolife Immobilienverwertungs GmbH zur Verfügung gestellt.

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