Grundpfandrechte David Vasella, Oktober 2004 keine Gewähr

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Grundpfandrechte David Vasella, Oktober 2004 keine Gewähr"

Transkript

1 Voraussetzungen (ZGB 793 ff.) numerus clausus: Grundpfandverschreibung, Schuldbrief, Gült (ZGB 793). Die grundpfandgesicherte Forderung ist bei der Anmeldung des Grundpfandes beim GB-Amt genau anzugeben (ZGB 794 I, Kapitalhypothek); möglich ist ein Höchstbetrag (Maximalhypothek, ZGB 794 II). 1 Grundpfänder sind nur an im GB aufgenommenen Grundstücken i.s.v. ZGB 655 möglich; das belastete Grundstück ist ebenfalls genau anzugeben (ZGB 796 I, 797 I). Teile eines Grundstückes sind erst nach Abparzellierung verpfändbar (ZGB 797 II); beim Grundstück im Miteigentum können die einzelnen Anteile separat verpfändet werden (ZGB 800 I); anders beim Gesamteigentum, hier muss es insgesamt und im Namen aller Eigentümer belastet werden (ZGB 800 II). Dafür sind mehrere Grundstücke im Sinne eines Gesamtpfandes zusammen verpfändbar (ZGB 798), falls sie in Eigentum der nämlichen Person oder solidarisch verpflichteter Personen stehen (ZGB 798 I). 2 Bei allen anderen Grundstücken gilt das Spezialitätsprinzip. Errichtung und Untergang (ZGB 799 ff.) Das Grundpfand entsteht mit Eintragung im GB. Mit Abschluss des (öffentlich beurkundeten, ZGB 799 II) Pfandvertrages entsteht ein Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf Anmeldung der Eintragung (ZGB 665 analog). Der Pfandvertrag ist gültig, wenn die Parteien, die Pfandsumme, die gesicherte Forderung, das belastete Grundstück, die Zinspflicht, die Pfandart und der Verpfändungswille klar definiert sind. Das Grundpfandrecht geht unter mit Untergang des Grundstückes und mit Löschung des Eintrages (ZGB 801), ev. durch Enteignung (ZGB 801 II). Bei Güterzusammenlegung (ZGB 802 ff.) sind die auf den einzelnen Grundstücken lastenden Pfandrechte im bisherigen Rang auf die Ersatzgrundstücke zu übertragen. Wirkung (ZGB 805 ff.) Das Grundpfandrecht belastet das Grundstücke inkl. alle Bestandteile 3 und alle Zugehör (ZGB 805) 4, auch solches, das erst nach Begründung des Grundpfandrechtes hinzukommt. 5 Auch Miet- und Pachtzinsforderungen sind in der Pfandhaft eingeschlossen, soweit sie nach der der Anhebung der Betreibung auf Grundpfandverwertung oder der Konkurseröffnung aufgelaufen sind (ZGB 806 I). 6 Grundpfändlich sichergestellte Forderungen verjähren nicht (ZGB 807). Die Pfandhaft verleiht Sicherungsbefugnisse: Vermindert der Schuldner den Wert des Grundstücks, so kann ihm der Gläubiger dies verbieten lassen (durch den ERsV, ZGB 808 I i.v.m. ZPO 215 lit. b Ziff. 39). Auch ohne richterliche Ermächtigung kann er Massnahmen dagegen treffen, wenn Gefahr im Verzug ist. Für die Kosten der Massnahmen besteht ein unmittelbares gesetzliches Pfandrecht am Grundstück, das allen eingetragenen Belastungen vorgeht. 7 Neben dem richterlichen Verbot kann der Gläubiger, wenn Wertverminderung droht, auch Sicherstellung verlangen. Leistet der Schuldner keine Sicherstellung, obwohl in der ERsV dazu verpflichtet hat, kann der Gläubiger eine ausreichende Abzahlung der Schuld verlangen. Ist eine Wertverminderung tatsächlich eingetreten, kann der Gläubiger Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen (ZGB 809). Soweit die Wertverminderung nicht durch Verschulden des Schuldners entsteht, kann der Gläubiger Sicherung bzw. Abzahlung nur soweit verlangen, als der Schuldner für den Verlust 1 Der maximale Deckungsbetrag entspricht der Forderung zzgl. der Betreibungskosten, Verzugszinse, drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den laufenden Zins, ZGB 818 (Umfang der Pfandhaft); die Forderung an sich ist also geringer als der Maximalbetrag.- Umstritten ist die Zulässigkeit der Eintragung einer Maximalhypothek beim Bauhandwerkerpfandrecht; das BGer lässt die vorläufige Eintragung einer Maximalhypothek grundsätzlich nicht zu, macht aber eine Ausnahme, wenn der Bauhandwerker noch nicht im Besitz einer Forderung i.s.v. ZGB 837 Ziff. 3 ist, wenn er also weder Material noch Arbeit geliefert hat, die Eintragung aber nach ZGB 839 I bereits möglich ist, vgl. BGE 126 III 467 E. 4d. 2 Das Gesamtpfand belastet jedes Grundstück mit der gesamten Pfandlast. 3 Nach EG ZGB 135 handelt es sich dabei um Mauern und Einfriedungen, alles, was niet- und nagelfest ist, in die Wand eingelassene Schränke, fest verbundene Herde usw. 4 Zugehör von Liegenschaften ist nach EG ZGB 136 insbesondere Schlüssel, Vorfenster, Fensterladen, bewegliche Öfen und Herde, Badewannen, Gestelle, Löschgerätschaften usw. 5 Vgl. SchKG 37 I: Grundpfand i.s. des SchKG umfasst das Pfandrecht an der Zugehör; die Bestandteile sind kraft Akzessionsprinzip miterfasst. Zugehör kann im Gegensatz zu den Bestandteilen im Verfahren des Doppelaufrufes (SchKG 142 f.) allenfalls aus der Pfandhaft entlassen werden. Bei der Versteigerung des Grundstückes mit Zugehör können der Schuldner und jeder betreibende Gläubiger verlangen, dass das Grundstück und das Zugehör getrennt und zusammen ausgerufen werden; übersteigt das Resultat des Gesamtangebots die Summe der Einzelgebote, gilt der Zuschlag für die Einzelangebote als dahingefallen, VZG Die Miethaft muss durch den Gläubiger bei der Betreibung verlangt werden (VZG 91 I), aber nicht unbedingt mit dem Betreibungsbegehren, auch später ist das möglich (BGE 121 III 187). Nach dem Begehren um Ausdehnung der Pfandhaft wird diese den Mietern und dem Schuldner angezeigt (auch in den Betreibungsferien, VZG 91 II); die Mieter können die Mietzinsschuld ab dann nur noch durch Zahlung an das Betreibungsamt tilgen. 7 Die Eintragung dieses Pfandrechts ist entbehrlich, da sog. gesetzliche Publizität besteht.

2 2 gedeckt wird (z.b. durch Schadenersatz oder Versicherung). Der Schuldner kann das Grundstück weiterhin belasten (ZGB 812: sogar ein Verzicht auf dieses Recht ist unverbindlich). Soweit der Gläubiger der Belastung aber nicht zugestimmt hat, geht das Grundpfandrecht vor, d.h. im Verfahren des Doppelaufrufes können die nachgehenden Rechte gelöscht werden, soweit ihr Bestand den Gläubiger schädigt (ZGB 812). 8 Bei der Eintragung eines Pfandrechts ist auch die Pfandstelle anzugeben, d.h. der Rang des Pfandrechts (ZGB 813). Aufgrund des Systems der festen Pfandstelle kann ein Pfandrecht auf einem beliebigen Rang errichtet werden, solange ein bestimmter Betrag vorbehalten wird (ZGB 813 II); ebenso rückt ein Pfandrecht nicht nach, wenn ein vorgehendes untergegangen ist (ZGB 814 I); vielmehr kann anstelle des gelöschten Rechts ein neues Pfandrecht errichtet werden (814 II). Vereinbarungen über das Nachrücken sind zulässig; solange sie nicht vorgemerkt sind, haben sie aber nur obligatorische Wirkung (814 III). Bei der Verwertung wird der Erlös ohne Berücksichtigung leerer Pfandstellen direkt an die Gläubiger nach ihrem Rang verteilt (ZGB 815). Die Hauptwirkung des Pfandrechts besteht im Recht zur Verwertung der Pfandsache (ZGB 816 I). Dem Gläubiger kann ein Selbstverkaufsrecht zugestanden werden; eine Verfallsabrede wäre aber nichtig (816 II). Beim Gesamtpfand ist die Betreibung gegen alle zu richten (816 III). 9 Der Erlös dient zur Befriedigung der Gläubiger nach ihrem Range (ZGB 817 I), ein Überschuss fällt an den Schuldner. Reicht der Erlös nicht zur Deckung der gesicherten Forderungen, erhalten die Gläubiger einen Pfandausfallschein (SchKG 158 I), der sie berechtigt, die Betreibung ohne neues Einleitungsverfahren innert einem Monat gegen den Schuldner zu führen; die Spezialhaftung des Pfandes ist weggefallen, der Schuldner haftet jetzt persönlich. 10 Das Pfandrecht sichert nicht nur die Forderung, sondern darüber hinaus drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse, die Betreibungskosten, Verzugszinse und den laufenden Kapitalzins (ZGB 818). 11 Hat der Gläubiger zur Erhaltung der Pfandsache notwendige Auslagen getätigt, dient sie ihm auch dafür zur Sicherung. 8 Auch eine im Grundbuch nicht vorgemerkte landwirtschaftliche Pacht kann trotz des Grundsatzes Kauf bricht Miete nicht (LPG 14) im Verfahren des Doppelaufrufes vernichtet werden, BGE 124 III 37.- Wenn vom belasteten Grundstück zugunsten eines Nachbargrundstückes Ausnützung übertragen worden ist (was nach der bundesgerichtlichen Praxis zulässig ist, falls die Ausnützung des belasteten Grundstückes nicht bereits bei einem anderen Grundstück berücksichtigt wurde und wenn beide Grundstücke der gleichen Zone mit der gleichen Nutzungsordnung unterstehen), so kann diese daraus folgende Eigentumsbeschränkung (geringere Überbaubarkeit) nicht durch einen Doppelaufruf abgeschüttelt werden, BGE 121 III In der Betreibung auf Pfandverwertung sind im Betreibungsbegehren zusätzliche Angaben zu machen (SchKG 151), u.a. muss der Pfandgegenstand bezeichnet werden (Abs. 1). 10 Anders bei einer Grundlast. 11 Der Verwertungserlös wird zuerst auf die Betreibungskosten und die Zinsen und erst dann auf das Kapital angerechnet: OR 85 I ist auch auf das Betreibungsverfahren anwendbar, BGE 121 III 432.

3 3 Grundpfandverschreibung Gegenstand, Errichtung, Untergang Wirkung Gesetzliche Grundpfandrechte Damit wird eine bestehende oder zukünftige Forderung sichergestellt (aber nicht ein unbegrenzter Kreis zukünftiger Forderungen, ZGB 27). Eine Schuld kann auch durch ein nicht im Eigentum des Schuldners stehendes Grundstück gesichert werden (Drittpfand, ZGB 824). Der Drittpfandeigentümer kann das Pfand unter den gleichen Bedingungen ablösen, wie der Schuldner die Forderung tilgen kann (ZGB 827). Die Errichtung bedarf der Eintragung im Grundbuch, also der Anmeldung unter Beilage des Pfandvertrages. Die Eintragung erfolgt in einem bestimmten Rang, auch bei Forderung mit unbestimmtem oder wechselndem Betrag, und behält diesen Rang (ZGB 825 I). Die Löschung entspricht der allgemeinen Regel. Der Untergang der Forderung verleiht dem ehemaligen Schuldner einen Anspruch auf Abgabe der Löschungserklärung (ZGB 665 analog; Akzessorietät). Bei Veräusserung des Grundstücks bleibt das Pfandrecht bestehen. Der Erwerber wird nur Schuldner der gesicherten Forderung, wenn er die Schuld übernimmt (interne Schuldübernahme, OR 175). Der frühere Schuldner wird aber nur frei, wenn der Gläubiger innert eines Jahres ab der Mitteilung der Schuldübernahme durch den Grundbuchverwalter (ZGB 834 II) nicht erklärt, den Altschuldner beibehalten zu wollen (ZGB 832 II; vgl. OR 167 I; externe Schuldübernahme). 12 Das gilt auch bei Zerstückelung, wenn die einzelnen Teile veräussert werden (ZGB 833 III). Die Pflicht zur Zinszahlung auf die übernommene Schuld trifft den Übernehmer ab dem Moment, wo er den Nutzen am Grundstück hat. 13 Wird das belastete Grundstück zerstückelt, ist das Pfandrecht nach der dispositiven Regel von ZGB 833 I auf die Grundstücke so zu verteilen, dass jeder Teil nach seinem Wert verhältnismässig belastet wird. Der Gläubiger muss diese Verteilung aber nicht annehmen, sondern kann verlangen, dass seine Forderung in einem Jahr getilgt werde (ZGB 833 II). Mittelbare gesetzliche Pfandrechte verleihen einen Anspruch auf Eintragung des Pfandrechts gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes. Ein Anspruch besteht: 1. Kaufpreisforderung des Verkäufers, am verkauften Grundstück (ZGB 837 I Ziff. 1); 2. Forderung der Miterben aus Teilung, an den Grundstücken, die der Gemeinschaft gehörten (Ziff. 2); 3. Handwerker und Unternehmer, die Arbeit und ev. auch Material geliefert haben, am im Wert gestiegenen Grundstück (Ziff. 3) Insbesondere das Bauhandwerkerpfandrecht Berechtigt sind Handwerker und Unternehmer, die durch Arbeit und/oder Material direkt (Akzessionsprinzip) zur Wertsteigerung eines Grundstücks beigetragen haben. Die Unternehmer sind nach OR 372 I vorleistungspflichtig. Dieses doppelte Risiko wird durch ZGB 837 I Ziff. 3 abgefedert. Arbeit und allenfalls Material 14 müssen in eine mit dem Boden fest verbundene Baute eingeflossen sein (keine Fahrnisbaute i.s.v. ZGB 677). Sie muss durch Personen erfolgt sein, die in selbständiger Stellung leisten (Maurer oder Gipser; auch GU, sogar Subunternehmer 15 ). 16 Dann haben sie Anspruch auf Eintragung des Pfandrechts am Grundstück, an dem der Mehr- 12 Die Befreiung des Altschuldners erfolgt sofort mit der Annahmerklärung des Gläubigers oder mit Fristablauf, da der Schuldner nicht aus dem Grundbuch hervorgeht. 13 BGE 121 III Entscheidend ist die Arbeitsleistung, die Materialleistung ist weder hinreichend noch erforderlich. Anders, wenn das Material gerade für diesen Bau angefertigt wird (Werklieferungsvertrag, z.b. Frischbeton wie in BGE 125 III 113); hier kann ein Anspruch auf Eintragung bestehen. Die Arbeit muss sich materialisieren ; die Arbeit des Architekten reicht daher nicht. 15 Subunternehmer haben auch dann einen Anspruch auf Eintragung, wenn der Bauherr den GU bereits bezahlt hat; er trägt somit das Risiko der Doppelzahlung. Das kann er abwenden, indem er die SU direkt bezahlt, oder indem ein Treuhänder beigezogen wird, der die Zahlungen regelt. Das Risiko besteht nicht, solange der Bauherr den GU nicht oder nicht vollständig bezahlt hat und die Pfandrechte auf das Werk eingetragen sind, denn dabei handelt es sich um eine Schlechtlieferung, die zu einem entsprechenden Abzug am Werklohn berechtigt. Er kann auch die Subunternehmer direkt bezahlen; er subrogiert in ihre Forderungen gegen den GU und kann diese mit dessen Werklohnforderung verrrechnen.

4 4 wert entstanden ist. Grundstücke sind i.s.v. ZGB 655 zu verstehen, also einschliesslich Baurechtsparzellen und Miteigentumsanteile. Das Grundstück muss aber als Pfandobjekt tauglich sein; das ist es, wenn es sich um Finanzvermögen handelt, aber nicht, wenn es um Verwaltungsvermögen geht. Der Anspruch auf Eintragung kann abgewendet werden, indem der Bauherr (genauer: der jeweilige Eigentümer des betreffenden Grundstücks) hinreichende 17 Sicherheiten leistet (ZGB 839 Ziff. 3); blosses Anbieten der Sicherheit reicht nicht. Sicherstellung kann heissen, dass die Parteien von Anfang vertraglich vereinbaren, dass eine bestimmte Sicherheit geleistet wird, aber auch einseitige Sicherstellung, z.b. durch eine Bankgarantie oder eine Solidarbürgschaft 18, reicht. Die Sicherheit ist von allem Anfang an, aber noch bis nach der provisorischen Eintragung zu leisten. Der Anspruch besteht auch, wenn der Unternehmer vom Mieter beauftragt worden ist, sofern der Vermieter zugestimmt hat, die Arbeit in einer Form dauernd mit dem Grundstück verbunden ist und dadurch ein Mehrwert entstanden ist. Bei Stockwerkeigentum ist das Pfandrecht für Arbeiten an gemeinschaftlichen Teilen für alle Anteile anteilsmässig einzutragen, und zwar auch dann, wenn die Arbeit praktisch ausschliesslich für eine einzelne Einheit erbracht wird; das ist gerechtfertigt, weil ein StWE-Anteil eine Quote am Ganzen verbunden mit einem Sonderrecht ist, und folglich der Mehrwert aufgrund des Akzessionsprinzips allen StW-Eigentümern anwächst. 19 Das Verfahren Der früheste Eintragungszeitpunkt ist nach Verpflichtung zur Arbeitsleistung (ZGB 839 I). 20 Die (Tagebuch-)Eintragung muss spätestens drei Monate nach Vollendung der Arbeit erfolgen (ZGB 839 II), d.h. nachdem die vertraglich geschuldeten Arbeiten ausgeführt sind und das Werk ablieferungsreif ist. 21 Die Frist wird gewahrt, wenn die Eintragung in dieser Frist erfolgt ist, nicht nur begehrt, doch reicht die provisorische Eintragung aus. Die Eintragung kann erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Bauherrn anerkannt ist (ZGB 839 III 22 ), d.h. wenn er dies gegenüber dem GB-Amt schriftlich erklärt; das ist gleichzeitig die Anerkennung der Eintragung ins GB. Anerkennt der Bauherr die Forderung nicht, so muss sie gerichtlich festgestellt werden (ZGB 839 III). Nach GBV 22 IV kann eine vorläufige Eintragung nach ZGB 961 I Ziff. 1 erfolgen, d.h. die provisorische Eintragung in Form einer Vormerkung. Nach ZGB 961 III reicht Glaubhaftmachung der Forderung dafür aus. Gelingt die Glaubhaftmachung beim ERsV (ZPO 215 lit. b Ziff. 42), so weist er den GB-Verwalter zur superprovisorische Eintragung an und setzt dem Bauhandwerker Frist an zur Einsprache gegen die provisorische Eintragung. Erfolgt fristgerecht die Einsprache, so prüft der ERsV genauer, ob die Voraussetzungen der Eintragung gegeben sind (mündliches oder schriftliches Verfahren; erst jetzt wird auch der betroffene Grundeigentümer angehört!). Ergibt diese Prüfung immer noch, dass das Bauhandwerkerpfandrecht provisorisch einzutragen ist, so wird das GB-Amt angewiesen, es im Sinne von ZGB 961 vorläufig einzutragen (die erste Eintragung ist eine vorsorgliche Stufe des kantonalen Rechts). Die Kosten dieses ersten Verfahrens gehen zulasten des Handwerkers. Erst dann folgt ein ordentlicher Zivilprozess auf definitive Eintragung, zugelassen sind jetzt alle Beweismittel. Der Handwerker hat das Verfahren beim Friedensrichter einzuleiten, falls die Frist, die ihm der ERsV angesetzt hat, nicht weniger als 30 T beträgt (ZPO 104 lit. c). Ist der Streitwert geringer als CHF 20'000, kann die Klage mündlich (ZPO 119 I) beim ER erhoben werden (GVG 21). Je nach Ausgang wird das Pfandrecht definitiv eingetragen oder 16 Die Angestellten selbst haben keinen solchen Anspruch, da sie das spezifische Risiko nicht tragen, jedenfalls nicht direkt.- Der Inhaber der Forderung kann diese abtreten, der Anspruch auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts geht als Nebenrecht der Forderung mit über. 17 Hinreichend ist eine Sicherheit, wenn sie erstens die Forderung voll und ganz (vgl. ZGB 818) deckt und wenn sie die Stellung des Handwerkers verfahrensrechtlich nicht verschlechtert. 18 Andere Bürgschaftsarten reichen nicht aus. 19 BGE 125 III Wird die Eintragung zu diesem Zeitpunkt begehrt, ist die Forderung i.d.r. noch nicht betragsmässig fixiert. Dann, und nur dann, ist auch die Eintragung einer Maximalhypothek möglich. 21 Kleinere Ausbesserungs- und Verschönerungsarbeiten fallen nicht mehr ins Gewicht, es sei denn, sie seien unerlässlich.- Wird der Werkvertrag vorzeitig aufgelöst, beginnt die Frist mit der Auflösung. Verlangt der Bauherr danach noch einzelne unentbehrliche Arbeiten, beginnt die Frist erst mit Vollendung dieser Arbeiten. Bei Arbeit an mehreren Grundstücken einer Gesamtüberbauung beginnt die Frist für jedes einzelne Grundstück separat zu laufen. Bei Stockwerkeigentum beginnt die Frist für alle gemeinsamen Teile einheitlich, für die einzelnen Einheiten aber gesondert. 22 ZGB 839 III ist insofern unzutreffend formuliert, als es nicht um die Anerkennung einer Forderung geht, sondern um die Anerkennung der Pfandsumme. Provisorische Rechtsöffnung gestützt auf diese Erklärung des Bauherrn ist daher nicht möglich. 23 Nach BGer ist das der Fall, wenn (1) die Mittel der Bank zweckentfremdet wurden, sprich nicht für Forderungen von mehrwertschaffenden Bauhandwerkern verwendet wurden, und wenn (2) das Gleichbehandlungsgebot verletzt wurde, d.h. wenn einzelne Bauhandwerker bevorzugt wurden.

5 5 gelöscht. Die Wirkungen Das Bauhandwerkerpfandrecht untersteht den Regeln der Grundpfandverschreibung (ZGB 824 ff.; Pfandhaft im Rahmen von ZGB 818). Es ist akzessorisch zur Forderung, d.h. dass der jeweilige Eigentümer des Grundstücks bei Tilgung oder sonstigem Untergang der Forderung die Löschungsbewilligung verlangen kann. Das Pfandrecht erhält seinen Rang nach dem Datum der Eintragung (Alterspriorität); mehrere Bauhandwerkerpfandrechte haben untereinander aber denselben Rang, unabhängig vom Eintragungsdatum. Kommen Bauhandwerker aber wegen vorgehender Pfandrechte (i.d.r. von Banken) zu Verlust (Pfandausfall), und sind die vorgehenden Pfandrechte zum Nachteil der Bauhandwerker 23 eingetragen worden, so steht den Bauhandwerkern nach ZGB 841 eine Forderung gegen die vorgehenden Pfandgläubiger zu im Umfang des von den Bauhandwerkern geschaffenen Mehrwerts. War die Pfandforderung der vorgehenden Gläubiger aber in Form eines Schuldbriefes oder einer Gült errichtet und haben Dritte diese gutgläubig erworben, so können die Bauhandwerker nicht gegen diese Erwerber vorgehen. Dafür steht ihnen nach ZGB 841 II eine Schadenersatzforderung gegen den Veräusserer zu. Darum dürfen nach Anmerkung des Baubeginns im Grundbuch vorgehende Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen (also ohne besonderen Gutglaubensschutz Dritter) errichtet werden (ZGB 841 III). Schuldbrief und Gült Schuldbrief Durch den Schuldbrief wird eine persönliche Forderung begründet (Novation!), die durch ein Grundpfand sichergestellt ist (ZGB 842; es haftet aber das ganze Vermögen des Schuldners). Es handelt sich um ein Wertpapier, das seinerseits zu Faustpfand begeben werden kann (ZGB 901). Dadurch ist er leicht übertragbar; der Eigentümer der Pfandsache sieht sich daher wechselnden Gläubigern gegenüber. Daher stehen ihm dieselben Einreden wie dem Schuldner der gesicherten Forderung zu (ZGB 845 II). Gült Bei der Gült wird eine Forderung als Grundlast auf ein landwirtschaftliches Grundstück gelegt (ZGB 847 I). Hier haftet im Gegensatz zum Schuldbrief nicht das ganze Vermögen des Schuldners, sondern nur das Grundstück. Die dadurch begründete Schuld kann nach dispositivem Recht nur mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die üblichen Zinstage gekündigt werden (ZGB 844 I). Gemeinsame Bestimmungen Schuldbrief und Gült entstehen mit der Eintragung ins Grundbuch, die auf schriftliche Anmeldung des Eigentümers des Pfandgrundstücks erfolgt. Als Beleg ist auch ein öffentlich beurkundeter Vertrag möglich, doch ist die einseitige Erklärung kostengünstiger und daher die Regel. 24 Dann entsteht ein Eigentümerschuldbrief, der später dem Gläubiger begeben wird. Für dieses Begehren reicht Schriftform. Darüber hinaus wird ein Wertpapier (der Pfandtitel) ausgestellt, doch wirkt die Eintragung schon vorher (ZGB 856). Der Pfandtitel wird dem Gläubiger ausgehändigt, wenn der Bei Schuldbrief und Gült handelt es sich um Wertpapiere i.s.v. OR 965. Die Forderung kann also nur unter Vorlage des Pfandtitels geltend gemacht werden. Der Schuldner verpflichtet sich gleichzeitig, nur auf Vorweisung der Urkunde zu leisten (doppelseitige Präsentationsklausel; Leistung ohne Vorlage befreit nicht). Es kann sich, je nach Inhalt, um ein Ordrepapier 26 oder um ein Inhaberpapier 27 handeln. Der Schuldbrief ist ein Wertpapier öffentlichen Glaubens; Der Pfandtitel kann zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht, namentlich einem Pfandrecht, übertragen werden. Wird der Titel zu Faustpfand übertragen, kann der Pfandgläubiger (i.d.r. die Bank) den Schuldbrief in der Betreibung auf Pfandverwertung erwerben; danach ist sie Gläubigerin der grundpfändlich sichergestellten Forderung und kann auf das Grundstück greifen. Da sie in der Pfandverwertung des Faustpfands meist einen geringeren Preis zu bezahlen hat, wäre die Differenz zwischen diesem Preis und der grund- 24 Die Forderung darf weder Bedingung noch Gegenleistung enthalten, ZGB 854.

6 6 Schuldner zustimmt. Die Ausstellung dauert aber eine Zeit; um den Kredit bereits vorher beanspruchen zu können, kann der Grundbuchverwalter sog. Interimstitel aushändigen. 25 Wenn an der Forderung eine Änderung eintritt (z.b. teilweise Abzahlung), so kann der Schuldner dies im GB eintragen und auf dem Titel anmerken lassen (den Schuldbrief muss er also vorlegen). Unterbleibt die Änderung, so ist der Grundbucheintrag massgebend (ZGB 865: öffentlicher Glaube des Grundbuchs). Der Schuldbrief geht, insofern er Pfandrecht ist, unter mit dem Untergang des Grundstücks und mit der Löschung des Grundbucheintrages, wobei letzteres nur geschieht, wenn der Schuldbrief entkräftet oder kraftlos erklärt wird (Entkräftung ist physische Vernichtung, GBV 64 II). Der Schuldner kann sich nach Tilgung der Forderung den Schuldbrief herausgeben lassen, er kann ihn auch später weiterverwenden. der Verkehrsschutz ist folgendermassen verstärkt: 1. Die Forderung besteht für jedermann zurecht, der sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen hat, ZGB Dasselbe gilt für den Pfandtitel selbst; auch hier wird der gutgläubige Dritte im Vertrauen auf den Inhalt geschützt (ZGB 866) Die findet eine Einredebeschränkung des Schuldners statt: Nur Einreden, die sich auf den Eintrag oder die Urkunde stützen, sind beachtlich (die Beschränkung gilt nicht gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger 29 ), ZGB 872. pfändlich gesicherten Forderung ihr Gewinn. Durch SchKG 156 II wird dies verhindert; der Schuldbrief wird auf den Erwerbspreis des Schuldbriefes herabgesetzt. Auch eine Sicherungsübereignung des Schuldbriefes ist möglich; der Nehmer wird treuhänderischer Eigentümer.ds 25 Diese sind noch keine Schuldbriefe. Vor allem ist ZGB 866 nicht auf sie anwendbar. 26 D.h. dass eine bestimmte Person als berechtigt bezeichnet wird. Die Übertragung des Titels erfolgt in diesem Fall durch Indossament, wobei ein Blankoindossament unzulässig ist, der Erwerber muss genannt werden. 27 Die Übertragung erfolgt durch Traditio. 28 Im Konfliktfall geht der Grundbucheintrag vor. 29 Hier gilt die Einredeordnung von ZGB 855: Durch die Novation entfallen alle bekannten Einreden. Nach einer anderen Meinung gelten dem Originalgläubiger gegenüber ebenfalls nur die Einreden nach ZGB 872, also solche, die sich auf den Pfandtitel oder den Eintrag stützen; nach wieder anderer Meinung stehen dem Schuldner hier überhaupt keine Ein reden zu.

Merkblatt Bauhandwerkerpfandrecht

Merkblatt Bauhandwerkerpfandrecht Merkblatt Bauhandwerkerpfandrecht Achtung: Falls Sie nicht selber Juristin oder Jurist sind oder über viel Erfahrung in rechtlichen Angelegenheiten verfügen, werden Ihnen die folgenden Hinweise nur in

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

Immobilien-Vermittlung-Kauf-Verkauf

Immobilien-Vermittlung-Kauf-Verkauf Immobilien-Vermittlung-Kauf-Verkauf Teil 1: Gesetzliche Pfandrechte Verfasst von: Antonio Federico Eidg. Dipl. Immobilien-Treuhänder MAS Real Estate Management MAS Corporate Finance CAS Immobilienbewerter

Mehr

Kreditsicherheiten Allgemeines

Kreditsicherheiten Allgemeines Kreditsicherheiten Allgemeines Schuldner ist zur Leistung verpflichtet und haftet unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen Bedürfnis nach zusätzlicher Absicherung Persönliche Sicherheiten/dingliche Sicherheiten

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Politische Gemeinde Arbon. Reglement über das Landkreditkonto

Politische Gemeinde Arbon. Reglement über das Landkreditkonto Politische Gemeinde Arbon Reglement über das Landkreditkonto Inhaltsverzeichnis Seite Art. Zielsetzungen, Kredit 3 Art. Zuständigkeit 3 Art. 3 Kaufpreis 3 Art. 4 Übernahme durch die Stadt 3 Art. 5 Verkauf

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten

Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Baustein: V14 Raten ohne Ende? Ziel: Sensibilisierung für die Folgen der Nichteinhaltung von Verträgen und die daraus entstehenden

Mehr

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

ist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital ist die leihweise überlassenen Geldsumme

ist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital ist die leihweise überlassenen Geldsumme Information In der Zinsrechnung sind 4 Größen wichtig: ZINSEN Z ist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital KAPITAL K ist die leihweise überlassenen Geldsumme ZINSSATZ p (Zinsfuß) gibt

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung. Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften

Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung. Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften Themenübersicht (2) 8. Kapitalbeschaffung, Kapitalabsicherung: Kreditsicherung, Bürgschaften, Hypotheken 9. Geistiges Eigentum:

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

Für die Kommanditaktiengesellschaft ist aufgrund von Art. 764 Abs. 2 OR die entsprechende Regelung der Aktiengesellschaft analog anwendbar.

Für die Kommanditaktiengesellschaft ist aufgrund von Art. 764 Abs. 2 OR die entsprechende Regelung der Aktiengesellschaft analog anwendbar. Bilanzdeponierung Allgemeines In den Art. 190-193 SchKG sind einige Tatbestände geordnet, die ohne vorgängige Betreibung zur Konkurseröffnung führen. Es handelt sich dabei um Sachverhalte, welche die Möglichkeit

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Abtretung von Rückgewähransprüchen und Eigentümergrundschulden (enge Zweckerklärung) Im Grundbuch von Band Blatt/Nr.

Abtretung von Rückgewähransprüchen und Eigentümergrundschulden (enge Zweckerklärung) Im Grundbuch von Band Blatt/Nr. Grundschuld Abtretung von Rückgewähransprüchen und Eigentümergrundschulden (enge Zweckerklärung) Für bankinterne Bearbeitung, bitte bei Schriftwechsel angeben. Nr. Im Grundbuch von Band Blatt/Nr. Eigentümer

Mehr

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN Zinsen haben im täglichen Geschäftsleben große Bedeutung und somit auch die eigentliche Zinsrechnung, z.b: - Wenn Sie Ihre Rechnungen zu spät

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Neue Regelungen seit 01.07.2014

Neue Regelungen seit 01.07.2014 Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung

Mehr

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Weisung für die Grundbuchämter betreffend Anmerkung bzw. Löschung einer Veräusserungsbeschränkung Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht,

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend

Mehr

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes 14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann

Mehr

Stadt Frauenfeld. Reglement über die Bodenpolitik

Stadt Frauenfeld. Reglement über die Bodenpolitik Stadt Frauenfeld Reglement über die Bodenpolitik Gültig ab 1. Januar 1981 MUNIZIPALGEMEINDE FRAUENFELD R E G L E M E N T U E B ERD I E B 0 DEN POL I T I K der Munizipa1gemeinde Frauenfe1d vom 14. Januar

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas 63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung

Mehr

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 (Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 RA Mag. Michael Pilz www.jus.at I. Exekutive Pfändung und Verwertung von Internet-Domains Was soll gepfändet

Mehr

Absicherung von Contracting- Verhältnissen

Absicherung von Contracting- Verhältnissen Absicherung von Contracting- Verhältnissen Georg Klingler Baur Hürlimann AG Zürich und Baden 1 http://www.bhlaw.ch Anlagen-Contracting/Grundsätzliches Hauseigentümer (Contractingnehmer) bezahlt Contractor

Mehr

enthaltend F. Muster, Notar des Kantons Bern, mit Büros in, beurkundet: erklären: Eigentumsverhältnis Musterdorf-Grundbuchblatt Nr.

enthaltend F. Muster, Notar des Kantons Bern, mit Büros in, beurkundet: erklären: Eigentumsverhältnis Musterdorf-Grundbuchblatt Nr. Urschrift Nr. Oeffentliche Urkunde enthaltend Begründung von Stockwerkeigentum F. Muster, Notar des Kantons Bern, mit Büros in, beurkundet: 1. 2. - zu Gesamteigentum, unter solidarischer Haftbarkeit, unter

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Beteiligungsvertrag Zwischen der Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Högerstrasse 10 D-85646 Anzing HRB 109364 und Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bankverbindung:

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Erläuterungen Kaufvertrag

Erläuterungen Kaufvertrag Erläuterungen Kaufvertrag Begriff Erläuterung Beurkundung erfolgt im Termin durch den Notar mittels Verlesung und Erläuterung des Kaufvertrags; erst damit sind die Beteiligten an ihren Vertrag gebunden;

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Darlehensvertrag. Zwischen der. und der

Darlehensvertrag. Zwischen der. und der Darlehensvertrag Zwischen der Politischen Gemeinde Scuol, 7550 Scuol, Darlehensgeberin und der Hochalpines Institut Ftan AG, 7551 Ftan, Darlehensnehmerin 1. Die Darlehensgeberin gewährt der Darlehensnehmerin

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit

Mehr

Dossier D2 Kommanditgesellschaft

Dossier D2 Kommanditgesellschaft Dossier Kommanditgesellschaft Sie ist auch eine Personengesellschaft, unterscheidet sich aber in folgenden Punkten von der Kollektivgesellschaft. Gesellschafter (Teilhaber) Die Kommanditgesellschaft hat

Mehr

Im Visier: die Grundpfandrechte

Im Visier: die Grundpfandrechte 35 Welche Konsequenzen haben Verpfändungen von Grundeigentum? Im Visier: die Grundpfandrechte in der Schweiz Bei den Sicherheiten für fremdfinanziertes Grundeigentum bieten sich die Grundpfandrechte an.

Mehr

HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - DR. KLAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND

HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - DR. KLAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - RAe HILDEBRANDT & M ÄDER CLAYALLEE 84-14199BERLIN DR. LAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND - RECHTSANW ÄLTIN - SEBASTIANWÖRNER

Mehr

Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge

Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Pensionskasse PANVICA PANVICAplus Vorsorgestiftung Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentum ist eine

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Regulativ Wohneigentumsförderung

Regulativ Wohneigentumsförderung Regulativ Wohneigentumsförderung gültig ab 01.01.2004 - 2 - Inhaltsverzeichnis Art. 1 Was bezweckt die Wohneigentumsförderung? 3 Art. 2 Was gilt als Wohneigentum? 3 Art. 3 Was gilt als Eigenbedarf? 3 Art.

Mehr

1. Weniger Steuern zahlen

1. Weniger Steuern zahlen 1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge

Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Ausgabe Tipps und Hinweise Wir machen Sie sicherer. Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Allgemeine Informationen Welche Vorsorgegelder stehen Ihnen

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren 217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Schnellstart - Checkliste

Schnellstart - Checkliste Schnellstart - Checkliste http://www.ollis-tipps.de/schnellstart-in-7-schritten/ Copyright Olaf Ebers / http://www.ollis-tipps.de/ - Alle Rechte vorbehalten - weltweit Seite 1 von 6 Einleitung Mein Name

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

FAQ Spielvorbereitung Startspieler: Wer ist Startspieler?

FAQ Spielvorbereitung Startspieler: Wer ist Startspieler? FAQ Spielvorbereitung Startspieler: Wer ist Startspieler? In der gedruckten Version der Spielregeln steht: der Startspieler ist der Spieler, dessen Arena unmittelbar links neben dem Kaiser steht [im Uhrzeigersinn].

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Kontakt Immobilien Höfinger-Schmid GmbH Untere Gänsbachgasse 7 6370 Kitzbühel Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Es gelten

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Hypothek aufnehmen Das müssen Sie wissen!

Hypothek aufnehmen Das müssen Sie wissen! Hypothek aufnehmen Das müssen Sie wissen! Ein eigenes Haus mit Garten für viele Menschen ist das noch immer der klassische Lebenstraum. Eine Möglichkeit wenn auch bei weitem nicht die einzige um diesen

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB a) Haftungsmodus Unmittelbar: Gläubiger kann Gesellschafter ohne Umweg über Gesellschaft in Anspruch nehmen. Primär:

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte

Mehr

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Mehr

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,

Mehr

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über

Mehr

Pflichtteilsergänzung

Pflichtteilsergänzung Pflichtteilsergänzung Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu Lebzeiten Für nahe Verwandte gibt es bei Enterbung einen Pflichtteilsanspruch der sich aus dem Nachlass zum Todestag ergibt.

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

RESERVATIONSVEREINBARUNG RUNG. Mustervertrag. Autoren und Herausgeber. zwischen. Verkäufer/Verkäuferin

RESERVATIONSVEREINBARUNG RUNG. Mustervertrag. Autoren und Herausgeber. zwischen. Verkäufer/Verkäuferin Mustervertrag RESERVATIONSVEREINBARUNG RUNG zwischen Verkäufer/Verkäuferin Name/Firma... Vorname... Sitz... Geburtsdatum..... Adresse... Bürger von PLZ/Ort. Zivilstand.. Tel. P. Tel. G Fax Natel. - nachfolgend

Mehr

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Kapitalerhöhung - Verbuchung Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.

Mehr

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession I. Problemstellung Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Vorbehaltskäufer im Voraus eine Weiterveräußerungsforderung

Mehr

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist

Mehr