Prof. Dr. Gerhard Robbers WS 2007/2008 Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger. Sachverhalt

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1 Prof. Dr. Gerhard Robbers WS 2007/2008 Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fallbesprechung am Sachverhalt E ist Eigentümer einer im 19. Jahrhundert errichteten Villa, die in der rheinland-pfälzischen Stadt K liegt. Bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges wurde die Villa als Wohnhaus genutzt und diente anschließend betrieblichen Zwecken. Hierfür ist die Villa nach Einschätzung des E seit 2004 nicht mehr geeignet. Im Jahre 2004 beantragt E eine Genehmigung zum Abbruch der Villa, weil er für das Gebäude keine betriebliche Verwendung mehr habe, jahrelange Bemühungen um eine sonstige sinnvolle Nutzung oder Verpachtung des Gebäudes ohne Erfolg geblieben seien und die Erhaltung der Bausubstanz einen unverhältnismäßigen Energie- und Instandsetzungsaufwand erfordere. Eine denkmalverträgliche Nutzung der Villa erschien dem E angesichts der hohen Sanierungs- und Unterhaltungskosten nicht mehr möglich. Zudem fand sich kein privater Kaufinteressent. Daraufhin wurde die Villa im Jahre 2004 durch die zuständige Denkmalschutzbehörde förmlich unter Denkmalschutz gestellt. Gleichzeitig mit der Unterschutzstellung lehnte die Behörde den Antrag des E auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Abbruchgenehmigung - gestützt auf 13 Abs. 1 S. 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (im Folgenden: DSchPflG) - ab. Gründe des Gemeinwohls, die eine Genehmigung rechtfertigen könnten, gebe es nicht. Dass sich für die Villa keine Nutzung finden lasse und die Unterhaltung des Anwesens wegen der hohen Erhaltungskosten unwirtschaftlich sei, könne bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden. E sieht in der Anwendung des 13 Abs. 1 S. 2 DSchPflG eine verfassungswidrige, weil unverhältnismäßige Einschränkung seines Grundrechts auf Eigentum. Ist 13 Abs. 1 S. 2 DSchPflG mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG vereinbar? Zusatzaufgabe: E möchte das Beseitigungsverbot gerichtlich angreifen. Als seine Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen das Beseitigungsverbot abgelehnt werden, erhebt er mit der Behauptung, durch das Beseitigungsverbot in seinem Grundrecht auf Eigentum verletzt zu sein, eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht, ohne die Hauptsacheentscheidung des letztinstanzlichen Fachgerichts abzuwarten. Prüfen Sie die Zulässigkeit der von E erhobenen Verfassungsbeschwerde. Bearbeitungshinweise: o Von der formellen Verfassungsmäßigkeit des 13 Abs. 1 S. 2 DSchPflG ist auszugehen. o Beachten Sie folgende Vorschriften des DSchPflG:

2 13 Genehmigung von Veränderungen, Anzeige von Instandsetzungen (1) Ein geschütztes Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung 1. zerstört, abgebrochen, zerlegt oder beseitigt,. werden. Im Falle der Nummer 1 darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn andere Erfordernisse des Gemeinwohls die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege überwiegen; hierbei ist zu prüfen, ob den überwiegenden Erfordernissen des Gemeinwohls nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. (2) 31 Sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen (1) Kann auf Grund einer auf diesem Gesetz beruhenden Maßnahme die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung eines Gegenstandes nicht mehr fortgesetzt werden und wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit insgesamt erheblich beschränkt, so hat das Land eine angemessene Entschädigung zu leisten. Das gleiche gilt, wenn die Maßnahme in sonstiger Weise enteignend wirkt. (2) o Beachten Sie den Auszug aus der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz: Artikel 40 (3) Der Staat nimmt die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft in seine Obhut und Pflege. Die Teilnahme an den Kulturgütern des Lebens ist dem gesamten Volke zu ermöglichen....

3 Der vorliegende Fall ist einer Entscheidung des BVerfG in NJW 1999, 2877 ff. nachgebildet. Lösungsvorschlag zum Übungsfall (Besprechung am 15. November 2007) Hinweis: Der Lösungsvorschlag ist nicht (jedenfalls nicht durchgängig) im Gutachtenstil formuliert und soll lediglich auf vertretbare Lösungs- und Argumentationsmöglichkeiten hinweisen. In einer Klausur sollten sich die Klausurbearbeiter selbstverständlich des Gutachtenstils bedienen. I. Hauptaufgabe: Vereinbarkeit des 13 Abs. 1 S. 2 DSchPflG mit Art. 14 GG Sie ist nur dann zu verneinen, wenn die Regelung des 13 Abs. 1 S. 2 DSchPflG in eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsposition eingreift und der Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden kann. 1. Schutzbereich der Eigentumsgarantie a. Sachlicher Schutzbereich aa. Garantien Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG enthält zwei Garantien: Die Institutsgarantie und die Rechtsstellungsgarantie. Die Institutsgarantie des Art. 14 GG bringt die objektive, ordnungsgestaltende Bedeutung des Privateigentums zum Tragen und sichert einen Kernbestand von Normen, die die Existenz und Funktionstüchtigkeit privatnützigen Eigentums ermöglichen und ordnen (Wendt, in: Sachs, GG- Kommentar, 4. Aufl., Art. 14 Rn 10). Das heißt, Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ordnet an, dass es Privateigentum geben muss. Die Rechtsstellungsgarantie (auch Bestandsgarantie genannt) bedeutet, dass der Eigentümer einen Eigentumsgegenstand erwerben, behalten, veräußern, nutzen oder nicht nutzen darf. Damit geht eine Verpflichtung des Gesetzgebers nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG einher, in Eigentumspositionen nur unter besonderen Voraussetzungen einzugreifen. Somit enthält Art. 14 GG in erster Linie ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht, das gebietet, das Eigentum in seiner konkreten Gestalt in der Hand des einzelnen Eigentümers um dessen Freiheit willen zu sichern und ungerechtfertigte Beeinträchtigungen abzuwehren (vgl. Manssen, Grundrechte, 5. Aufl., 28 Rn 623; Wendt, in: Sachs, GG-Kommentar, 4. Aufl., Art. 14 Rn 9). bb. Schutzumfang Geschützt durch Art. 14 Abs. 1 GG sind alle vermögenswerten privaten und öffentlichen Rechte (Letztere nur, soweit sie das Äquivalent eigener Leistung darstellen) einschließlich des Sacheigentums i.s.d. BGB. Es ist darauf zu achten, dass der Begriff des Eigentums i.s.d. Art. 14 Abs. 1 GG sich nicht nach den Normen des einfachen Rechts orientiert. Vielmehr ist der Schutzbereich des Eigentums aus der Verfassung heraus zu bestimmen.

4 Beispiele: o Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen o Hypotheken, Grundschulden, Aktien o Vorkaufs-, Urheber- und Patentrechte, Warenzeichen o Besitzrecht des Mieters o Forderungsrechte Offen gelassen hat das BVerfG dies beim Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes (vgl. Manssen, Grundrechte, 5. Aufl., 28 Rn 624 f.). Im vorliegenden Fall ist E unbestritten der Eigentümer der Villa; das Eigentum ist ihm als Sacheigentum i.s.d. BGB zugewiesen. b. Persönlicher Schutzbereich Träger des Eigentumsgrundrechts ist jedermann, dh. jede natürliche Person bzw. juristische Person des Privatrechts oder eine andere Personenvereinigung. Hier ist E als natürliche Person unproblematisch Träger des Eigentumsgrundrechts. 2. Eingriff Im Bereich der Eigentumsgarantie kommen zwei Formen in Betracht, mit denen der Schutzbereich der Eigentumsgarantie beeinträchtigt werden kann. Diese sind zum einen die Enteignung und zum anderen Inhalts- und Schrankenbestimmungen. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Beeinträchtigung des Eigentums und ihre Rechtfertigung hängen davon ab, ob eine Enteignung i.s.d. Art. 14 Abs. 3 GG oder eine Inhalts- und Schrankenbestimmung gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG vorliegt. Hier beruht das Beseitigungsverbot auf der Regelung des 13 Abs. 1 Nr. 2 DSchPflG. Diese Regelung stellt einen Genehmigungsvorbehalt für die Veränderungen denkmalgeschützter Gebäuden auf. Es stellt sich hier die Frage, ob 13 Abs. 1 Nr. 2 DSchPflG eine Enteignung oder eine Inhalts- und Schrankenbestimmung ist. a. Inhalts- und Schrankenbestimmung Das BVerfG definiert die Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums als Vorschriften, die generell und abstrakt die Rechte und Pflichten des Eigentümers festlegen (vgl. Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rn 921). Sind die eingreifenden gesetzlichen Regelungen also konkret und individuell, so stellen sie keine Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.s.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dar. b. Enteignung Demgegenüber ist die Enteignung auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter, subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet. Dabei kann die Enteignung in zwei Formen auftreten. Zum einen als Legalenteignung, als Entziehung konkreter Eigentumsrechte eines bestimmten oder bestimmbaren

5 Personenkreises durch Gesetz und zum anderen als Administrativenteignung, mit der durch administrative Maßnahmen aufgrund eines Gesetzes konkretes Eigentum Einzelner entzogen wird (vgl. BVerfG NJW 1999, 2877; Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rn 922). c. Abgrenzung zwischen beiden Eingriffsformen Die beiden Eingriffsformen lassen sich durch vier Merkmale voneinander abgrenzen: o Die Enteignung ist konkret, die Inhalts- und Schrankenbestimmung ist abstrakt. o Die Enteignung ist individuell, die Inhalts- und Schrankenbestimmung ist generell. o Die Enteignung entzieht dem Eigentümer das Eigentum, während die Inhalts- und Schrankenbestimmung das Eigentum belässt und lediglich die Modalitäten zur Wahrnehmung der Eigentümerbefugnisse regelt. o Der Entzug durch Enteignung muss zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen; diese Anforderung wird an eine Inhalts- und Schrankbestimmung nicht gestellt. d. Einordnung im konkreten Fall Die Voraussetzungen einer Enteignung liegen nicht vor. Weder die Regelung des 13 Abs. 1 Nr. 2 DSchPflG, auf der die Genehmigungspflicht für die Beseitigung geschützter Kulturdenkmäler beruht, noch die Versagung der Abbruchgenehmigung selbst stellen eine Enteignung i.s.d. Art. 14 Abs. 3 GG dar. Sie entzieht keine konkreten Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter Aufgaben, sondern beschränkt generell und abstrakt die Nutzungsmöglichkeiten eines mit einem Denkmal bebauten Grundstücks; der Versagungsakt aktualisiert lediglich die Beschränkung. Somit steht fest, dass 13 Abs. 1 Nr. 2 DSchPflG Inhalt und Schranken des Eigentums i.s.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG bestimmt. Diese Einordnung der Norm erfolgt ohne Rücksicht auf die Intensität der den Rechtsinhaber treffenden Belastung. Selbst in den Fällen, in denen ein Eingriff in seinen Auswirkungen für den Betroffenen einer Enteignung nahe kommt, behält diese Differenzierung ihre Gültigkeit (vgl. BVerfG NJW 1999, 2877 f.). 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (hier: Rechtfertigung einer Inhalts- und Schrankenbestimmung) Durch die Einordnung der Regelung des 13 Abs. 1 Nr. 2 DSchPflG sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen abgesteckt. Die Beeinträchtigung des Eigentums des A ist somit nur dann mit der Eigentumsgarantie vereinbar, wenn die Inhalts- und Schrankenbestimmung des 13 Abs. 1 Nr. 2 DSchPflG formell und materiell verfassungsgemäß ist. a. Formelle Verfassungsmäßigkeit ist laut Bearbeitungshinweisen zu bejahen. b. Materielle Verfassungsmäßigkeit Der Gesetzgeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.s.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Insbesondere hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kernbereich der Eigentumsgarantie durch die Inhalts-

6 und Schrankenbestimmungen nicht ausgehöhlt wird. Dazu gehört, dass es auch nach dem Erlass der Inhalts- und Schrankenbestimmung bei der Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger bleibt und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über das Eigentumsobjekt fortbesteht (BVerfG NJW 1999, 2877 f.). Im Bereich der Eigentumsgarantie sind der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers unterschiedliche Grenzen gezogen. Geht es um die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich, so genießt sein Eigentum einen besonders ausgeprägten Schutz, während dem Gesetzgeber eine umso größere Gestaltungsfreiheit zukommt, je mehr der soziale Bezug des Eigentumsobjekts gegeben ist (Sozialpflichtigkeit des Eigentums). Führen die Inhalts- und Schrankenbestimmungen zur Begrenzung von Eigentümerbefugnissen, so sind diese Begrenzungen als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Wird allerdings der zumutbare Rahmen der Sozialgebundenheit überschritten, so führt das zur Unwirksamkeit der gesetzlichen Regelung. Eine wesentliche Grenze stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar (vgl. BVerfG NJW 1999, 2877, 2878). Eine Regelung ist verhältnismäßig, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgt, zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist. aa. Legitimer Zweck Der Schutz von Kulturdenkmälern ist ein legitimes gesetzgeberisches Anliegen, Denkmalpflege eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, die einschränkende Regelungen i.s.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG rechtfertigt. Die Verfassung von Rheinland-Pfalz verpflichtet sogar in Art. 40 Abs. 3 das Land, die Denkmäler der Kunst und der Geschichte in seine Obhut und Pflege zu nehmen. bb. Geeignetheit Dies ist gegeben, wenn die Regelung in der Lage ist, den legitimen Zweck zu erreichen. Die Regelung des 13 Abs. 1 Nr. 2 DSchPflG vermag die Erreichung des legitimen Zwecks des Schutzes von Kulturdenkmälern, indem sie deren Beseitigung und sonstige Veränderung unter einen Genehmigungsvorbehalt stellt. cc. Erforderlichkeit Eine Regelung ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes, zur Erreichung des legitimen Zweckes gleich wirksames und das Eigentum weniger beeinträchtigendes Mittel ersichtlich ist. 13 Abs Halbsatz DSchPflG besagt, dass die Genehmigung zur Beseitigung i.s.d. 13 Abs. 1 Nr. 2 DSchPflG nur dann erteilt werden darf, wenn andere Erfordernisse des Gemeinwohls die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege überwiegen, wobei zu prüfen ist, ob den überwiegenden Erfordernissen des Gemeinwohls nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Somit ist die Bewahrung geschützter Kulturdenkmäler in allen sonstigen Fällen gesichert. Man kann eine Ausgleichsmöglichkeit, die das Gesetz gewährt, als ein milderes Mittel in Betracht ziehen. Jedoch knüpft die Voraussetzung der Erforderlichkeit an den Umstand an, ob das Mittel -

7 auf Art. 14 GG übertragen das Eigentum vergleichsweise weniger beeinträchtigt. Eine gesetzliche Möglichkeit, die Folgen der Beeinträchtigung durch finanziellen Ausgleich erträglicher zu machen, ändert jedoch an der Verletzung des Eigentums nichts. Vielmehr betrifft die Ausgleichsmöglichkeit die Frage der Zumutbarkeit einer Eigentumsverletzung (Angemessenheit = Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne). Ein anderes, gleich wirksames Mittel ist somit nicht ersichtlich (vgl. BVerfG NJW 1999, 2877, 2878). Hinweis: Jenseits des obigen Ergebnisses ist auch eine alternative Argumentation denkbar und gut vertretbar. Man könnte sich nämlich auf den Standpunkt stellen, 13 Abs. 1 Nr. 2 und 31 DSchPflG als eine Einheit zu betrachten und unter Einbeziehung der Anforderungen an eine gesetzliche Ausgleichsregelung im Folgenden (siehe unten) eine Regelung, die keine Entschädigungsregelung für Eigentumsbeeinträchtigungen vorsieht, für nicht erforderlich zu halten (vgl. Besprechung am ). dd. Angemessenheit Angemessenheit verlangt, dass die Beeinträchtigung, die der Eingriff für den Einzelnen bedeutet, und der mit dem Eingriff verfolgte Zweck in einem abgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Hier ist also zu prüfen, ob das Beseitigungsverbot des 13 Abs. 1 Nr. 2 DSchPflG und der Schutz von Kulturdenkmälern in einem angemessenen Verhältnis stehen. aaa. Isolierte Betrachtung des Beseitigungsverbots Die Anwendung der Norm führt im Regelfall nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers. Dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines geschützten Denkmals kann nur durch Inpflichtnahme des Eigentümers des Grundstücks und des Gebäudes Rechnung getragen werden. Dies ergibt sich aus der sog. Situationsgebundenheit, also der Lage und Beschaffenheit, des Grundstücks. Die Regelung des 13 Abs. 1 Nr. 2 DSchPflG stellt lediglich die Beseitigung und sonstige Veränderung der Denkmäler unter einen Genehmigungsvorbehalt. Die bestehende Nutzung des Grundstücks wird dadurch allerdings nicht eingeschränkt. Angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes ist grundsätzlich eine weniger rentablere Nutzung des Grundstücks hinzunehmen. Art. 14 Abs. 1 GG schützt also nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (vgl. BVerfG NJW 1999, 2877, 2878). Die Besonderheiten des konkreten Falles können unter Umständen in einer Zusammenschau mit anderen Vorschriften ein anderes Ergebnis gebieten. Dies kann etwa der Fall sein, wenn für ein geschütztes Denkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht. Dies kann vorkommen, wenn die ursprüngliche Nutzung infolge geänderter Verhältnisse hinfällig wird und eine andere Verwendung, auf die der Eigentümer in zumutbarer Weise verwiesen werden könnte, sich nicht verwirklichen lässt. Steht also dem Eigentümer aufgrund des Beseitigungsverbots bzw. Genehmigungsvorbehalts keine alternative und vernünftige Gebrauchsmöglichkeit zur Verfügung, was auch mit einer praktischen Unmöglichkeit einhergeht, das Grundstück zu veräußern, so wird die Privatnützigkeit des Eigentums nahezu vollständig beseitigt. Hinzu kommt hier die Erhaltungs-

8 pflicht, so dass aus dem Recht eine Last wird, die der Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können. So verbleibt dem Eigentümer eine Rechtsposition, die die Bezeichnung Eigentum nicht mehr rechtfertigt. Auf diese Weise ist die Versagung der Beseitigungsgenehmigung für den Eigentümer nicht mehr zumutbar. Erfordert das öffentliche Interesse dennoch die Erhaltung des Grundstücks als Kulturdenkmal, so steht der Verwaltung das Instrument der Enteignung zur Verfügung. Die Regelung wäre also verfassungswidrig, soweit sie unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließt und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthält (vgl. BVerfG NJW 1999, 2877, 2878). bbb. Auswirkungen der Ausgleichsregelung des 31 Abs. 1 S. 2 DSchPflG Trotz des gefundenen Ergebnisses stellt sich die Frage, wie sich die Existenz einer Ausgleichsregelung des 31 Abs. 1 S. 2 DSchPflG auswirkt. Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die für sich genommen unzumutbar wären, aber vom Gesetzgeber mit Ausgleichsmaßnahmen verbunden worden sind, können ausnahmsweise mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sein. Somit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, dem öffentlichen Interesse auch in Härtefällen zu entsprechen, indem er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers vermeidet. Durch einen derartigen Ausgleich kann in bestimmten Fällen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sonst unverhältnismäßigen Belastung herbeigeführt werden. Aus dieser Funktion und Zielsetzung folgt, dass die Möglichkeit des Ausgleichs nur ausnahmsweise- aufgrund einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers - in Betracht kommt (BVerfG NJW 1999, 2877, 2879). Dies bedingt, dass Ausgleichsregelungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - folgenden Anforderungen entsprechen müssen, um den Erfordernissen der Angemessenheit zu genügen: - Gesetzliche Grundlage Nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt. Somit ist klar, dass das Richterrecht nicht ausreicht. Entsprochen wird mit dieser Voraussetzung neben dem Vertrauen des Bürgers auf Rechtssicherheit auch dem Budgetrecht des Parlaments. - Subsidiarität des finanziellen Ausgleichs Ausgleichsregelungen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren sollen, sind unzulänglich, wenn sie sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch in Geld zuzubilligen. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG verlangt, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die die unverhältnismäßige Belastung vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Als Instrumente stehen dem Gesetzgeber hierfür Übergangsregelungen, Ausnahme- und Befreiungsvorschriften sowie der Einsatz sonstiger administrativer und technischer Vorkehrungen zur Verfügung. Ist ein solcher

9 Ausgleich im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann für diesen Fall ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen (vgl. BVerfG NJW 1999, 2877, 2879). - Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren Der Gesetzgeber hat seine materiellrechtlichen Ausgleichsregelungen durch verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften zu ergänzen, die sicherstellen, dass mit einem die Eigentumsbeschränkung aktualisierenden Verwaltungsakt zugleich über einen dem belasteten Eigentümer ggf. zu gewährenden Ausgleich entschieden wird. Denn bei einer unverhältnismäßigen Belastung muss der Eigentümer den belastenden Verwaltungsakt anfechten. Wird er bestandskräftig, so kann der Eigentümer eine Entschädigung als Ausgleich im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG nicht mehr einfordern. Er muss sich also entscheiden, ob er den Verwaltungsakt hinnehmen oder anfechten will. Diese Entscheidung kann er aber sinnvoll nur treffen, wenn er weiß, ob ihm ein Ausgleich zusteht. Es ist daher dem Eigentümer nicht zuzumuten, einen von ihm als verfassungswidrig empfundenen Verwaltungsakt in der unsicheren Erwartung eines nachträglich in einem anderen Verfahren zu bewilligenden Ausgleichs bestandskräftig werden zu lassen (vgl. BVerfG NJW 1999, 2877, 2879). Diesen Anforderungen genügt die salvatorische Ausgleichsklausel des 31 Abs. 1 S. 2 DSchPflG nicht. Weder sieht sie vor, dass eine verfassungswidrige Inanspruchnahme des Eigentums in erster Linie durch Ausnahme- und Befreiungsregelungen sowie sonstige administrative und technische Vorkehrungen vermieden werden soll, noch regelt sie das Verwaltungsverfahren so, dass dem Rechtsschutz des Betroffenen in der dargelegten Weise Rechnung getragen werden kann (BVerfG NJW 1999, 2877, 2879). 4. Ergebnis der Hauptaufgabe Auch die salvatorische Ausgleichsregelung vermag an der Verfassungswidrigkeit des 13 Abs. 1 Nr. 2 DSchPflG nichts zu ändern. Die Regelung ist materiell verfassungswidrig und somit mit der Eigentumsgarantie nicht vereinbar. II. Zusatzaufgabe: Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde richtet sich nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.v.m. 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG. 1) Beschwerdefähigkeit, 90 Abs. 1 BVerfGG (+), da E natürliche Person. 2) Prozess- und Postulationsfähigkeit unproblematisch. 3) Beschwerdegegenstand, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.v.m. 90 Abs. 1 BVerfGG Jeder Akt der öffentlichen Gewalt ; hier: Ein auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung ausgesprochenes Beseitigungsverbot (+) 4) Beschwerdebefugnis, 90 Abs. 1 BVerfGG

10 - Möglichkeit der Grundrechtsverletzung => Art. 14 GG (+) - Selbst betroffen: Beseitigungsverbot richtet sich gegen E => (+) - Gegenwärtig betroffen (+), da weder irgendwann in der Vergangenheit noch nur in der Zukunft - Unmittelbar betroffen? P: Unmittelbarkeit bei Gesetzen: Durch eine Norm ist der Beschwerdeführer dann unmittelbar betroffen, wenn sie seine Rechtsstellung ohne Zwischenschaltung eines Vollzugsaktes verändert (Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, S. 25). Hier wurde seitens der Denkmalschutzbehörde parallel zur Ablehnung der Erteilung einer Abbruchgenehmigung eine Unterschutzstellung der Villa ausgesprochen. Nach dem Erlass dieses behördlichen Aktes verlor E jegliche Befugnis, an der Villa Abbrucharbeiten aufzunehmen. Somit trat mit diesem Akt schon die Verschlechterung der Rechtsstellung des E ein, weshalb es keines weiteren Vollzugsaktes mehr bedurfte. 5) Form und Frist, 23, 93 BVerfGG eingehalten, da nichts Gegenteiliges erkennbar 6) Rechtswegerschöpfung, 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG (P: Eilverfahren vor den Zivilgerichten) Problematisch ist hier die Voraussetzung der Rechtswegerschöpfung, da trotz der ablehnenden Entscheidungen der Fachgerichte im einstweiligen Rechtsschutz das Hauptsacheverfahren noch anhängig ist. Ausweislich der Forderung des 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG muss der Beschwerdeführer vor Anrufung des BVerfG alle Möglichkeiten fachgerichtlicher Nachprüfung des angegriffenen Aktes der öffentlichen Gewalt einschließlich der Durchführung vorgeschriebener Vorschaltverfahren erfolglos erschöpft haben. Dies ist Ausdruck der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, die besagt, dass der Beschwerdeführer alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um es erst gar nicht zu dem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um eine Korrektur der geltend machten Verfassungsverletzung durch die Fachgerichte und somit ohne Inanspruchnahme des BVerfG zu erreichen (vgl. BVerfG NVwZ 2006, 2663). Eine wichtige Fallgruppe bildet die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen eines Fachgerichts im einstweiligen Rechtsschutz. Hier muss der Beschwerdeführer erst die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abwarten, um danach erst die Verfassungsbeschwerde erheben zu können. Ausnahmsweise ist die Verfassungsbeschwerde auch gegen eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zulässig, wenn diese selbst einen eigenständigen Grundrechtsverstoß darstellt. Der Grundsatz der Subsidiarität will unter anderem bewirken, dass das BVerfG weit reichende Entscheidungen nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage trifft. Dies bedeutet, dass dem BVerfG auf der Grundlage einer umfassenden fachgerichtlichen Vorprüfung ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und die Rechtsauffassung der Fachgerichte, insbesondere der obersten Gerichte, vermittelt werden. Damit wird der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung zwischen dem BVerfG und den Fachgerichten entsprochen, wonach in erster Linie die Fachgerichte wirksamen Rechtsschutz gegen Ver-

11 fassungsverletzungen bei der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts gewährleisten sollen. Parallel hierzu wird der Prüfungsumfang des BVerfG auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt. Daraus lässt sich ableiten, dass die Erschöpfung des Rechtswegs im einstweiligen Rechtsschutz dann nicht ausreicht, wenn das Hauptsacheverfahren noch hinreichende Möglichkeit zur Abwehr von Grundrechtsverletzungen bietet. Dies ist etwa der Fall, wenn mit der Verfassungsbeschwerde ausschließlich Verfassungsverstöße gerügt werden, die auch im Hauptsacheverfahren gerügt wurden. So kann im Umkehrschluss die Subsidiarität gewahrt werden, wenn mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ein eigenständiger Verfassungsverstoß gerügt wird. Außerdem entfällt die Subsidiarität, wenn die tatsächliche und einfachrechtliche Lage durch die Fachgerichte noch nicht hinreichend geklärt ist und dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache kein schwerer irreparabler Schaden entsteht (vgl. hierzu: BVerfG NVwZ 2005, 78 f.; DVBl. 2000, 978 f; NVwZ 2001, 796 f.). Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Zum einen rügt E nach wie vor nur die Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum, die auch der Gegenstand des noch anhängigen Hauptsacheverfahrens ist. Ein eigenständiger, sich aus den Entscheidungen der Fachgerichte im einstweiligen Rechtsschutz ergebender Verfassungsverstoß wird von E nicht geltend gemacht. Ein solcher ist zudem nicht ersichtlich. Zum anderen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die tatsächliche und einfachrechtliche Lage durch die Fachgerichte nicht hinreichend geklärt wäre. Außerdem ist ein schwerer und irreparabler Schaden, der sich aus dem Abwarten der Hauptsacheentscheidung des angerufenen Fachgerichts ergeben würde, nicht ersichtlich. E hat trotz der ablehnenden Entscheidungen der Fachgerichte im einstweiligen Rechtsschutz die Möglichkeit, sein Begehren in der Hauptsache zu verfolgen. Der Grundsatz der Subsidiarität ist verletzt, wenn eine derartige Abhilfemöglichkeit vor den Fachgerichten noch besteht. Somit kann der Rechtsweg nicht als erschöpft angesehen werden. Ergebnis: Mangels Rechtswegerschöpfung ist die Verfassungsbeschwerde des E unzulässig.

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