Stadt Kastellaun Verbandsgemeinde Kastellaun

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3 Stadt Kastellaun Verbandsgemeinde Kastellaun 4. Änderung des Bebauungsplans Baugebiet IX B Industriegebiet Textfestsetzungen/Begründung/Umweltbericht Fassung für die Bekanntmachung gemäß 10 (3) BauGB Stand: Bearbeitet im Auftrag der Stadt Kastellaun

4 Seite 2, 4. Änderung des Bebauungsplans Baugebiet IX B Industriegebiet in der Stadt Kastellaun, Stand: TEXTFESTSETZUNGEN Die Textfestsetzungen des Bebauungsplans Baugebiet IX B Industriegebiet 1 Nr. 1 und Nr. 2 verlieren ihre Gültigkeit und werden durch folgende Textfestsetzung ersetzt: Art der baulichen Nutzung ( 9 (1) Nr. 1 BauGB) Für das Plangebiet ist als Art der baulichen Nutzung Industriegebiet (GI) gemäß 9 BauNVO sowie Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel (SO) gemäß 11 (2) BauNVO festgesetzt. Zulässigkeiten und Ausnahmen: Industriegebiet (GI) ( 1 (5) i.v.m. 1 (9) BauGB) Im Ordnungsbereich GI ist gemäß 1 (5) i.v.m. 1 (9) BauNVO innenstadtrelevanter Einzelhandel auch unterhalb der Großflächigkeit ausgeschlossen. Der Verkauf von innenstadtrelevanten Waren in unmittelbarem Zusammenhang mit produzierendem Gewerbe und Handwerksbetrieben an der Stätte der Leistung (Fabrikverkauf), sofern sich der Verkauf 1. auf Produkte der Produktion, 2. auf die Größe der Verkaufsfläche des Fabrikverkaufs von maximal 30 % der Bruttogrundrissfläche der Betriebsstätte und maximal 300 m² Verkaufsfläche beschränkt ist zulässig. Zu den innerstadtrelevanten Sortimenten zählen folgende Sortimente: - Nahrungsmittel, - Drogeriewaren/Kosmetikartikel, - Haushaltswaren/Glas/Porzellan, - Bücher/Zeitschriften, Papier/Schreibwaren, Büroartikel, - Kunst/Antiquitäten, - Baby-/Kinderartikel, - Bekleidung, Lederwaren, Schuhe, - Unterhaltungselektronik/Computer, HiFi/Elektroartikel, - Foto/Optik, - Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Teppiche, Textilien/Heimtextilien, Bastelartikel, Kunstgewerbe, - Musikalienhandel, - Uhren/Schmuck, - Spielwaren, Sportartikel, - Blumen, - Campingartikel, Fahrräder und Zubehör, Mofas, - Zooartikel, Tiernahrung und Tiere. Sondergebiet großflächiger Einzelhandel (SO) ( 11 (2) BauNVO) Im Sondergebiet SO1 ist Einzelhandel mit einer maximalen Verkaufsfläche von m² zulässig.

5 Seite 3, 4. Änderung des Bebauungsplans Baugebiet IX B Industriegebiet in der Stadt Kastellaun, Stand: Im Sondergebiet SO2 ist großflächiger Einzelhandel als Einzelhandelsbetrieb Möbelhaus mit einer maximalen Verkaufsfläche von m² zulässig. Neben dem Kernsortiment Möbel sind innerhalb der Gesamtverkaufsfläche maximal 10 % an Randsortimenten zulässig. Folgende Randsortimente sind zulässig: - Haushaltswaren/Glas/Porzellan, - Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Teppiche, Textilien/Heimtextilien, Bastelartikel, Kunstgewerbe, Lampen. Rechtsgrundlagen in der jeweils gültigen Fassung: - Baugesetzbuch BauGB vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414). - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132)

6 Seite 4, 4. Änderung des Bebauungsplans Baugebiet IX B Industriegebiet in der Stadt Kastellaun, Stand: BEGRÜNDUNG Im Bebauungsplangebiet Baugebiet IX B Industriegebiet hat sich großflächiger innenstadtrelevanter Einzelhandel etabliert. Im Rahmen des dazu erforderlichen Zielabweichungsverfahrens (Zielabweichungsbescheid vom /37-, geändert durch Bescheid vom ) wurde der großflächige innenstadtrelevante Einzelhandel auf dem Flurstück 16/33 mit einer maximalen Verkaufsfläche von m² genehmigt. Mit dieser Genehmigung war verbunden, dass dieser großflächige Einzelhandel im Bebauungsplan festgesetzt wird. Daneben ist im Bebauungsplan ebenfalls festzusetzen, dass im übrigen Industriegebiet (GI-Gebiet) innenstadtrelevanter Einzelhandel auch unterhalb der Großflächigkeitsschwelle nicht möglich ist. Gegenüber dem innenstadtrelevanten Einzelhandel in der Fordstraße hat sich ein Möbelhaus etabliert. Beide SO-Flächen wurden im Bebauungsplan bereits zeichnerisch festgesetzt. Im Laufe der Realisierung des Baugebiets sind teilweise an ganz anderen Stellen, als ursprünglich festgesetzt, Erschließungsstraßen entstanden und festgesetzte Erschließungsstraßen sind nicht gebaut worden, bzw. werden auch nicht mehr benötigt. Im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplans findet eine zeichnerische Anpassung des tatsachlich bebauten Bestands mit den Erschließungsstraßen statt. Damit verbunden findet eine Erweitung des Bebauungsplangebiets um den tatsächlich vorhandenen Bestand im Nordosten des Plangebiets statt. Im SO 1-Gebiet bleibt der Einzelhandel mit der maximalen Verkaufsfläche von m² festgesetzt. Damit bleibt im SO 1-Gebiet neben dem nicht großflächigen auch ein großflächiger Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimente möglich. Im SO 2-Gebiet ist der großflächige Einzelhandel mit Möbeln im Rahmen eines Möbelhauses zulässig. Somit ist im SO 2-Gebiet der Einzelhandel anderer Sortimente nicht zulässig. Im Laufe des Bebauungsplanverfahrens hat die Firma Möbel Preiss ihre Absichten bekundet, den Verkauf von Möbeln von der Innenstadt in das SO 2-Gebiet des Bebauungsplans Baugebiet IX B Industriegebiet zu verlagern. Diesbezüglich wurde bei der Stadt Kastellaun, der Verbandsgemeinde Kastellaun und der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis eine Anfrage gestellt. Mit Schreiben vom antwortete die Kreisverwaltung und nennt die Bedingungen unter der eine derartige Verlagerung möglich ist, ohne dass ein Raumordnungsverfahren oder Zielabweichungsverfahren erforderlich wird. So wird eine Gesamtverkaufsfläche von maximal m² für zulässig gehalten. Neben dem Kernsortiment ist ein Randsortiment von maximal 10 % der Verkaufsfläche zulässig. Die Textfestsetzung zum Sondergebiet SO 2 des Bebauungsplans Baugebiet IX B Industriegebiet wurde entsprechend zu ergänzt. Daraus ergab sich die Notwendigkeit, dass der Bebauungsplan Baugebiet IX B Industriegebiet erneut offen gelegt wurde. Es wurde jedoch gleichzeitig bestimmt, dass im Rahmen der erneuten Offenlage nur zu der geänderten Textfestsetzung Stellungnahmen abgegeben werden dürfen.

7 Seite 5, 4. Änderung des Bebauungsplans Baugebiet IX B Industriegebiet in der Stadt Kastellaun, Stand: Die Randsortimente sind entsprechend den Erläuterungen zu Ziel 60 im LEP IV auf das Kernsortiment Möbel ausgerichtet. Randsortimente müssen gegenüber dem Kernsortiment klar untergeordnet sein. Dies ist bei einer Zulässigkeit von maximal 10% gewährleistet. Diese Randsortimente des Möbelhauses waren bisher in der Innenstadt angesiedelt. Da aber dieser Standort in der Innenstadt aufgegeben wird, zu Gunsten des Ausbaus des Standortes im Industriegebiet ist ein entsprechendes Randsortiment dort zu ermöglichen. Insgesamt wird die Innenstadt von Kastellaun hierdurch nicht beeinträchtigt. Da es nur zu einer Verschiebung von der Innenstadt in das Industriegebiet kommt, ist hierdurch auch nicht mit einer Beeinträchtigung umliegender Zentren zu rechnen. Im GI-Gebiet ist der innenstadtrelevante Einzelhandel, wie im Zielabweichungsbescheid gefordert, unzulässig. In der Textfestsetzung sind die innenstadtrelevanten Sortimente abschließend aufgelistet. Es ist das Ziel der Stadt Kastellaun, alle die im Entwurf vom LEP IV genannten innenstadtrelevanten Warensortimente im Industriegebiet zum Schutz der Entwicklung der Innenstadt auszuschließen. Darunter befinden sich auch Warensortimente, die zur Zeit noch nicht in der Innenstadt von Kastellaun angeboten werden, für die aber die Stadt Kastellaun bestrebt ist, diese in der Innenstadt von Kastellaun zu etablieren. Die Stadt Kastellaun ist seit den 90er Jahren bestrebt, die Innenstadt hinsichtlich des Einzelhandels weiterzuentwickeln: Bereits Anfang der 90er Jahre wurde der Stahlhandel Zimmer, bisher ansässig in der Altstadt Kastellaun, ins Industriegebiet ausgesiedelt. Das vorhandene Gebäude wurde von der Stadt Kastellaun erworben, zur sogenannten Altstadtpassage umgebaut und bietet seitdem Platz für mehrere Einzelhandelsbetriebe und einen Discounter. Wegen der mangelnden Erschließung der Altstadtpassage haben allerdings bereits Geschäfte wieder geschlossen. Zurzeit wird die Ansiedlung eines Einkaufscenters unmittelbar am Rand der historischen Kernstadt zwischen der Straße In der Beinde, der Perlengasse und der Bopparder Strasse entwickelt. Der Investor plant neben der Errichtung von Stadtwohnungen den Bau zweier Lebensmittelmärkte. Dadurch wird auch die Erschließung der Altstadtpassage verbessert. Die beteiligten Flächen befinden sich innerhalb des Sanierungsgebiets Stadtkern Kastellaun. Derzeit wird untersucht, ob für die geplanten Vorhaben ein Bebauungsplan aufzustellen ist. Die Erschließung soll mit Hilfe von Städtebauförderungsmitteln erfolgen. Ein weiterer Entwicklungsstandort ist ein Grundstück in der Bahnhofstraße, oberhalb des Einkaufzentrums Convenda. Dort war ehemals der Land- und Brennstoffhandel Thomas ansässig. Dieser Bereich liegt im Sanierungsgebiet Südstraße. Das hierzu angefertigte Zielkonzept sieht für den Bereich einen Einkaufsmagneten in Verbindung mit dem bestehenden Einzelhandel vor, um die Zentrumsfunktion der Stadt Kastellaun zu betonen. Es bestehen Verhandlungen mit verschiedenen Investoren und den Eigentümern (nur ein Teil der Fläche ist im städtischen Besitz ) zur Ansiedlung eines Discounters.

8 Seite 6, 4. Änderung des Bebauungsplans Baugebiet IX B Industriegebiet in der Stadt Kastellaun, Stand: In der Innenstadt von Kastellaun gibt es zurzeit drei größere Lebensmittelsupermärkte: Convenda (EDEKA) oberhalb von der Fa. Möbel-Preiss in der Bahnhofsstraße, ALDI in der Südstraße innerhalb des Sanierungsgebiets sowie REWE in der Straße Hasental gegenüber der Stadthalle. Des Weiteren weist die Innenstadt von Kastellaun viele kleine Läden (Schreibwaren, Buchhandel, Drogerie, Bekleidung, Schuhe, Apotheken, Reisebüros, Banken, Cafè s, Bäcker, Metzger, Blumen, Schmuck, 3. Welt-Laden, Optiker, Spielwaren, Haushaltswaren, Elektrowaren, Foto, Sportwaren, Fahrrad und Fahrradzubehör, Bioladen) auf. Vom Verbot ausgenommen ist der Werksverkauf im untergeordneten Umfang des jeweiligen Betriebs. Ansonsten gilt für das GI-Gebiet der Katalog des 9 BauNVO. Die bisherigen Festsetzungen zum Bebauungsplan 1 Nr. 1 und 2 verlieren ihre Gültigkeit und werden durch die o.g. Festsetzung ersetzt. Im Plangebiet verlaufen teilweise Ver- und Entsorgungsleitungen über private Grundstücke. Das dazu notwendige Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ist bereits anderweitig (z.b. Grundbuch) abgesichert. Eine Festsetzung im Bebauungsplan ist daher entbehrlich. Es wird von den Abwasserwerken darauf hingewiesen, dass aufgrund der starken Bebauung die bestehende Entwässerung überplant und ggf. durch die Stadt als Erschließungsträger geändert werden muss.

9 Seite 7, 4. Änderung des Bebauungsplans Baugebiet IX B Industriegebiet in der Stadt Kastellaun, Stand: UMWELTBERICHT Mit der 4. Änderung des Bebauungsplans findet einerseits eine Anpassung an den tatsächlichen Stand statt. Andererseits werden Vorgaben aus dem Zielabweichungsbescheid vom /37-, geändert durch Bescheid vom hinsichtlich der Zulässigkeit und Nichtzulässigkeit von innenstadtrelevanten Sortimenten umgesetzt. Mit diesen Änderungen des Bebauungsplans sind keine Veränderungen von Auswirkungen auf die Umwelt verbunden. So sind auch keine negativen Auswirkungen auf evtl. vorhandene streng bzw. besonders geschützte Arten bzw. auf FFH- und Vogelschutzgebiete mit den Änderungen des Bebauungsplans verbunden. Erarbeitet: Stadt-Land-plus/ag Büro für Städtebau und Umweltplanung i.a. Manfred Brechtel Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt Boppard-Buchholz, Mai 2009

10 Stadt Kastellaun Textfestsetzungen zum Bebauungsplan Industriegebiet IX B Seite 1 Textfestsetzungen zum Bebauungsplan Industriegebiet IX B Stadt Kastellaun Verbandsgemeinde Kastellaun gezeichnet: Inkrafttreten: Januar 2005

11 Stadt Kastellaun Textfestsetzungen zum Bebauungsplan Industriegebiet IX B Seite Januar 2005

12 Stadt Kastellaun Textfestsetzungen zum Bebauungsplan Industriegebiet IX B Seite Januar 2005

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