Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung. der Gemeinde Hardisleben. vom
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- Tomas Stieber
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1 Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Hardisleben vom Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeindeund Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), der 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 07. August 1991 (GVBl. S. 329), zuletzt geändert durch das 3. Änderungsgesetz vom (GVBl. S. 247), des 90 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinderund Jugendhilfegesetz - KJHG)vom (BGBl. I S. 1163), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dez (BGBl. I S. 3546), 20, 25 und 29 des Thüringer Gesetzes über Tageinrichtungen für Kinder (Kindertagesein-richtungsgesetz - KitaG) vom (GVBl. S. 113), geändert durch das Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz (KJHAG) vom (GVBl. S. 45) und das erste Gesetz zur Änderung des KitaG vom (GVBl. S 641) sowie des 10 der Satzung zur Benutzung der Kindertageseinrichtung für Kinder der Gemeinde Hardisleben hat der Gemein-derat der Gemeinde Hardisleben in der Sitzung am folgende Gebührensatzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Kindertageseinrichtung in Trägerschaft der Gemeinde Hardisleben.
2 2 Gebührenerhebung Die Gemeinde Hardisleben erhebt für die Benutzung der Tageseinrichtung für Kinder Benutzungsgebühren und für die Verpflegung von Kindern Verpflegungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. 3 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten der Kinder in der Kindertageseinrichtung. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 4 Entstehen und Ende der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder des Ausschlusses des Kindes. 5 Fälligkeit und Zahlung Die Gebühren sind als Monatsbeitrag zu entrichten.
3 Die Gebühren sind an dem im Gebührenbescheid genannten Termin eines jeden Monates für den laufenden Monat auf das im Gebührenbescheid genannte Konto zu entrichten. Die Zahlung der Gebühren direkt in der Tageseinrichtung ist nicht zulässig. 6 Verpflegungsgebühren Erhält das Kind in der Tageseinrichtung eine Verpflegung, so werden zusätzlich zu den Benutzungsgebühren ( 7) Verpflegungsgebühren erhoben. Die Verpflegungsgebühr beträgt für die Speisung 2,50 DM/Portion und für Getränke 0,20 DM/Tag. Für Tage, an denen das Kind fehlt, wird die Verpflegungsgebühr erlassen, sofern das Kind bis 7.30 Uhr des Tages abgemeldet wird. Wurde das Kind nicht abgemeldet, ist die Verpflegungsgebühr fällig. 7 Benutzungsgebühren Die Gebühren für die Benutzung der Tageseinrichtung sind auch dann zu entrichten, wenn die Einrichtung während der Ferien, an Feiertagen oder aus sonstigen Gründen geschlossen bleibt. Wird ein Kind während des Monates in die Tageseinrichtung für Kinder aufgenommen werden, so sind bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monates die vollen Gebühren für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monates ist die Hälfte der Gebühren für den Monat zu zahlen. Endet die Anmeldung eines Kindes wegen Einschulung oder Wegzuges des Kindes, so halbiert sich die Gebühr, wenn dieses vor dem 16. eines Monates geschieht.
4 Wenn ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung für Kinder über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht besuchen kann, wird die Benutzungsgebühr für diesen Zeitraum auf Antrag erstattet. Bei einer Abwesenheit für einen kürzeren Zeitraum bleibt die Höhe der Benutzungsgebühr unberührt. 8 Höhe der Benutzungsgebühr Die Höhe der Benutzungsgebühr bemisst sich nach der Anzahl der in der Tageseinrichtung für Kinder gleichzeitig betreuten Kinder einer Familie. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß 122 BSHG leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Für das älteste in der Tageseinrichtung betreute Kind einer Familie betragen die Gebühren 90,00 DM, für das zweite betreute Kind 70,00 DM, für das dritte und jedes weitere betreute Kind werden keine Benutzungsgebühren erhoben. Die Wäschegebühr von 2,00 DM wird mit dem Beitrag erhoben. Die Benutzungsgebühr für Gastkinder, auch aus anderen Gemeinden, die nur vorüber-gehend und nicht ständig in der Tageseinrichtung angemeldet sind, beträgt je betreuten Tag, unabhängig von der Stundenzahl, 5,00 DM. Ist die Benutzungsgebühr bei der Inanspruchnahme von Ersatzplätzen während der Schließung, gemäß 4 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Hardisleben, in der Ersatzeinrichtung höher als in dieser Satzung, so trägt die Gemeinde Hardisleben diesen Betrag.
5 9 Festlegung der Gebühren, Auskunftspflichten Die Gemeinde hat jährlich die Höhe der Gebühren zu überprüfen und hat die Höhe der Gebühren, sofern notwendig, im 8 Abs. 2 und 4 neu festzulegen. Die Anzahl der in der Tageseinrichtung betreuten Kinder einer Familie ist durch die Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen. Wir der Nachweis nicht erbracht, so sind die Gebühren wie für das älteste Kind festzusetzen. 10 Übernahme der Benutzungsgebühren Die Benutzungsgebühren können nach 90 Abs. 3 KJHG auf Antrag ganz oder teilweise vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis) übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die 76 bis 79, 84 und 85 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend. Die Antragstellung hat durch die Erziehungsberechtigten zu erfolgen. 11 Euro-Einführung, Inkrafttreten (1) Ab dem 01. Januar 2002 werden die Beträge in Deutscher Mark (DM) in dieser Satzung durch die entsprechenden Beträge in Euro (1 Euro = 1,95583 DM) ersetzt. (2) Diese Satzung tritt am rückwirkend auf der Grundlage des Ankündigungsbe-schlusses Nr. 26-4/99 vom in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft.
6 Hardisleben, den Siegel Janicke Bürgermeisterin
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