Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. zum
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- Kirsten Elizabeth Althaus
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1 Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Referentenentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV- Änderungsgesetz) vom 10. September 2014)
2 Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e ( 28b Absatz 4 SGB IV) Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert: "(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bestimmen bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks nach 28a Absatz 7 und das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmandat." Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung regeln die zu den bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten zu beachtenden Besonderheiten nach dem Haushaltsscheck-Verfahren seit Jahren in der Verlautbarung zum Haushaltsscheck- Verfahren. Diese wird regelmäßig aufgrund gesetzlicher Änderungen, ergänzender Klarstellungen und von Besprechungsergebnissen der Spitzenorganisationen überarbeitet und hat sich seit Jahren bewährt und etabliert. Die Notwendigkeit, Gemeinsame Grundsätze zu erstellen, wird auch vor dem Hintergrund, dass der Haushalt die Beschäftigung mit dem Haushaltsscheck auf Papier meldet, für den mangels maschinellem Verfahren auch keine Datensätze abzustimmen sind, nicht gesehen. 2
3 Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) Artikel 1 Nummer 10 ( 98 SGB IV) Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch In 98 Absatz 2 Satz 2 ist hinter dem Wort zurückzuweisen ein Semikolon zu setzen und folgender Halbsatz anzufügen: ; 96 Absatz 2 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend. Ein bestimmter Arbeitgeberkreis ist nach Erfüllung der Voraussetzungen des 28a Absatz 6a SGB IV ermächtigt, Meldungen auf Vordrucken zu erstatten. In 96 Absatz 2 Sätze 5 und 6 SGB IV-E wurde dieser Arbeitgeberkreis bereits für den Abruf der Meldungen vom Kommunikationsserver ausgenommen und ist somit auch bei der Bestandsprüfung und Zurückweisung der Meldungen in 98 Absatz 2 SGB IV-E zu berücksichtigen. 3
4 Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) Artikel 3 Nummer 3, Begründung ( 48 SGB VI) Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Die Begründung wird wie folgt geändert: Die derzeitige unterschiedliche Behandlung einzelner Freiwilligendienste im Steuer-/ Kindergeldrecht und im Waisenrentenrecht ist nicht mehr begründbar und für die Betroffenen oftmals kaum nachvollziehbar. Mit dem nunmehr vorgenommenen Verweis auf das Einkommensteuergesetz ( 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d) wird insoweit der Gleichklang von Kindergeldbezug und Waisenrentenanspruch wieder hergestellt.... Die Ausführungen in der Begründung zu dem o.a. Artikel suggerieren, dass eine vollständige Angleichung des Waisenrentenrechts an das Steuer-/Kindergeldrecht vorgenommen werden soll. Dies wird jedoch nur in Bezug auf eine einheitliche rechtliche Behandlung einzelner Freiwilligendienste angestrebt. Ansonsten bestehen zwischen dem Steuer-/Kindergeldrecht und dem Waisenrentenrecht weiterhin unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen. 4
5 Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) Artikel 3 Nummer 7 ( 102 Absatz 6 SGB VI) Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Die wird wie folgt geändert: (6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; 49 gilt entsprechend. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; 44 Absatz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen. Die beabsichtigte Regelung wurde an die des 29 Beamtenversorgungsgesetz angelehnt. Im Beamtenrecht sind jedoch bei Rückkehr des Verschollenen Nachzahlungen maximal für die Dauer eines Jahres zu leisten. Eine zeitliche Begrenzung sieht hingegen der 102 Abs. 6 SGB VI-E nicht vor. Da grundsätzlich auch im Sozialrecht die rückwirkende Erbringung von zu Unrecht nicht erbrachten Sozialleistungen zeitlich auf 4 Jahre durch die des 44 Abs. 4 SGB X begrenzt wird, sollte auch die Nachzahlung von Renten im 102 Abs. 6 SGB VI-E durch einen entsprechenden Verweis auf die Regelung des 44 Abs. 4 SGB X begrenzt werden. 5
6 Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) Artikel 3 Nummer 7, Begründung ( 102 Absatz 6 SGB VI) Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Die Begründung wird wie folgt ergänzt:...kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf. Nachzahlungen unterliegen jedoch der zeitlichen Begrenzung des 44 Absatz 4 des Zehnten Buches. Auf Grund der vorgeschlagenen Ergänzung des 102 Abs. 6 SGB VI-E um die zeitliche Begrenzung von Nachzahlungen in analoger Anwendung des 44 Absatz 4 SGB X, ist die Begründung im Gesetzentwurf entsprechend zu ergänzen. Die obigen Ausführungen sollten dem 3. Absatz der Begründung zu Nummer 7 ( 102) vorangestellt werden. 6
7 Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) Artikel 3 Nr. 8 Buchstabe b) ( 137b Absatz 2a SGB VI) Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Die wird wie folgt geändert: Für deutsche Seeleute, für die vor dem... (einsetzen: Datum des Tages der Verkündigung dieses Gesetzes) nach 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches... Die en der Seemannkasse beziehen sich ausschließlich auf den besonderen Personenkreis der Seeleute, Küstenschiffer und Küstenfischer, die in 137b Absatz 2 auch entsprechend genannt werden. Dies gilt gleichermaßen für den neu eingefügten Absatz 2a, wobei diese Regelung nur für deutsche Seeleute gilt. Bei der jetzigen Formulierung Für Personen wird dies aber erst durch Hinzuziehung der Verweisungsvorschrift des 2 Absatz 3 SGB IV deutlich. Es sollte daher auch direkt zu Beginn des Absatzes 2a des 137b SGB VI unmissverständlich klargestellt werden, dass die Regelung nur Für deutsche Seeleute gilt. Dies entspricht auch unserer Änderungsvorlage vom 16. Mai Zudem wird dadurch der einheitliche Sprachgebrauch des 137b SGB VI gewährleistet, in dem generell nur Bezeichnungen wie Seeleute oder Küstenschiffer und Küstenfischer verwendet werden. Die Formulierung Personen ist viel zu allgemein gehalten. Bei der Ergänzung von Satz 1 handelt es sich um eine rein redaktionelle Änderung. 7
8 Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) Artikel 3 Nr. 13 ( 196a SGB VI) Elektronische Bescheinigungen Die getroffenen Regelungen zum Widerspruchsrecht halten wir für in der praktischen Anwendung schwer umsetzbar, da unklar ist, wie und wann der Bescheinigungspflichtige die Person, für die eine Bescheinigung auszustellen ist, auf dieses Widerspruchsrecht hinweisen soll. Den Trägern der Rentenversicherung sollte auferlegt werden, nur in solchen Fällen entsprechende Bescheinigungen anfordern zu dürfen, in denen sie die Person, für die eine Bescheinigung auszustellen ist, im Vorfeld der Anforderung auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen haben. Dies könnte z. B. im Rentenantrag oder auf der letztmaligen Anforderung einer Bescheinigung in Papierform erfolgen. Die Hinweispflicht des Bescheinigungspflichtigen würde damit entfallen. Die Verpflichtung der Träger der Rentenversicherung, der Person, für die eine Bescheinigung auszustellen ist, unverzüglich einen Ausdruck der Daten zuzuleiten, erzeugt einen erheblichen, vermeidbaren Erfüllungsaufwand durch Druck- und Portokosten bei dem Träger der Rentenversicherung. Der Ausdruck sollte im Gegenzug zur Hinweispflicht dem Bescheinigungspflichtigen auferlegt werden und ggf. nur auf Antrag erfolgen. 196a Sätze 3 und 4 SGB VI sollte demnach wie folgt gefasst werden: Die Person, für die eine Bescheinigung auszustellen ist, ist von dem Träger der Rentenversicherung in allgemeiner Form schriftlich auf dieses Widerspruchsrecht hinzuweisen. Der Bescheinigungspflichtige hat der Person, für die eine Bescheinigung nach Satz 1 elektronisch übermittelt worden ist, auf Verlangen einen Ausdruck der Daten zuzuleiten. 8
9 Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) Artikel 9 ( 6) Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die wird wie folgt geändert: Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine internetbasierte Stellenbörse für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten einrichten und eigenständig betreiben. Die Ergänzung stellt klar, dass die KBS die Stellenbörse eigenständig betreiben kann und für deren Inhalte allein verantwortlich ist. Das Einvernehmen des BMAS ist somit nur die Einrichtung der Plattform erforderlich. Ohne die Ergänzung wäre juristisch betrachtet, das Einvernehmen bzw. die Einwilligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Betrieb der Plattform bei jeder einzelnen inhaltlichen Änderung im laufenden Betrieb erforderlich. Ein solcher bürokratischer Aufwand wäre nicht zu rechtfertigen und ist auch nicht gewollt. 9
10 Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) Artikel 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (zu Artikel 1 Nummer 3) Streichung des Artikel 1 Nummer 3 in Absatz 3 und Ergänzung der um folgenden Absatz 7: Artikel 1 Nummer 3 tritt rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft. Nach Artikel 16 Nummer 3 soll die Änderung des 23 Absatz 2a SGB IV am Tag nach der Verkündung des 5. SGB IV-ÄndG in Kraft treten. Dies bedeutet, dass der Lastschriftlauf zur Fälligkeit im Januar 2015 noch nach "altem Recht" erfolgt - mithin am 15. Januar Der entsprechende Abgabenbescheid zur Mitteilung des Lastschriftbetrages wird den Arbeitgebern aber erst wenige Tage vor dem Lastschriftlauf zugehen. Dies entspräche jedoch nicht den SEPA-Regelwerken. Um dies zu vermeiden, ist ein rückwirkendes Inkrafttreten des 23 Absatz 2a SGB IV zum 1. Januar 2015 geboten. 10
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