Kostengutsprache und Rahmenvereinbarung. juristische Qualifikation und berufsrechtliche

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1 Rechtsschutzversicherung und Anwalt Kostengutsprache und Rahmenvereinbarung juristische Qualifikation und berufsrechtliche Schranken 4. April 2017 Prof. Dr. Walter Fellmann

2 Überblick Ausgangslage Mandatierung des Rechtsvertreters Rahmenvertrag zwischen Anwalt und Rechtsschutzversicherer Kostengutsprache Rechtsnatur der Kostengutsprache Kostengutsprache und Unabhängigkeit Prof. Dr. iur. Walter Fellmann 2

3 Ausgangslage Prof. Dr. iur. Walter Fellmann 3

4 Verschiedene Rechtsverhältnisse Ist im Rahmen eines Rechtsschutzverhältnisses das Beiziehen eines unabhängigen Anwalts erforderlich, bestehen nebeneinander verschiedene Rechtsverhältnisse: Erstens: das Rechtsverhältnis zwischen der anspruchsberechtigten Person und dem Rechtsschutzversicherer aus dem Versicherungsvertrag; Zweitens: das Rechtsverhältnis zwischen dem unabhängigen Anwalt und der anspruchsberechtigten Person aus dem Anwaltsvertrag; Drittens: das Rechtsverhältnis zwischen dem unabhängigen Anwalt und dem Rechtsschutzversicherer aus der Kostengutsprache oder einem Rahmenvertrag mit dem Rechtsschutzversicherer. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten können in verschiedener Hinsicht kollidieren. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann 4

5 Mandatierung des Rechtsvertreters Prof. Dr. iur. Walter Fellmann 5

6 Mandatierung des Rechtsvertreters Durch die Literatur geistern allerlei Ideen über die Mandatierung des unabhängigen Anwalts. Der Anwaltsvertrag kommt jedoch stets zwischen dem Versicherten und dem Anwalt zustande. Nach Art. 12 lit. c BGFA müssen Anwälte nämlich «jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen», meiden. Zwischen Rechtsschutzversicherer und Versichertem besteht stets ein latenter Interessenkonflikt. Alle andern «Mandatskonstukte» scheitern daher am Verbot des Art. 12 lit. c BGFA. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann 6

7 Rahmenvertrag zwischen Anwalt und Rechtsschutzversicherer Prof. Dr. iur. Walter Fellmann 7

8 Rahmenvertrag Rechtsschutzversicherer schliessen mit sogenannten «Vertrauensanwälten» Rahmenverträge ab, in denen sie die Konditionen für eine Mandatierung bzw. die Übernahme der Kosten festlegen. Kern der Rahmenvereinbarungen ist in der Regel die Höhe des Honorars. Prinzipiell sind solche Rahmenvereinbarungen aus dem Blickwinkel des Berufsrechts des BGFA nicht zu beanstanden, soweit sie die freie Anwaltswahl nicht beeinträchtigen. Der Anwalt muss sich allerdings im Klaren sein, dass die Interessen des Klienten jenen des Rechtsschutzversicherers vorgehen. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann 8

9 Rahmenvertrag Der Klient muss jedoch wissen, dass sich der Anwalt verpflichtet hat, die Führung und Abrechnung von Rechtsschutzfällen mit «seinem» Rechtsschutzversicherer nach den Regeln einer Rahmenvereinbarung abzuwickeln. Soweit die Interessen des Klienten berührt sind, hat ihn der Anwalt darüber unaufgefordert zu informieren. So muss der Klient beispielsweise schon bei der Übernahme des Mandats wissen, dass sich der Anwalt verpflichtet hat, Klienten in einem Streit mit der Rechtsschutzversicherung nicht zu vertreten. Die Vereinbarung zwischen Vertrauensanwalt und Rechtsschutzversicherer darf auch die Berufspflichten des Anwalts gegenüber Staat und Behörden nicht verletzen, z.b. bei der Ausübung des Akteneinsichtsrechts. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann 9

10 Kostengutsprache Prof. Dr. iur. Walter Fellmann 10

11 Kostengutsprache Kostengutsprache ist die Zusicherung des Rechtsschutzversicherers, die mit der Rechtsverfolgung verbundenen Kosten zu übernehmen. Soweit der Versicherte nach Art. 167 Abs. 1 AVO einen Rechtsanspruch auf Beiziehen eines Anwalts hat, verfügt er über einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Kostengutsprache. Die Kostengutsprache kann auf einzelne Verfahrensschritte und hier auch der Höhe nach beschränkt sein. Der Rechtsschutzversicherer kann die Kostengutsprache dem Versicherten oder seinem Anwalt erteilen. In der Praxis wird sie meistens dem Anwalt erteilt. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann 11

12 Rechtsnatur der Kostengutsprache Nach Art. 176 Abs. 1 OR erfolgt «der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis an Stelle und mit Befreiung des bisherigen Schuldners [ ] durch Vertrag des Übernehmers mit dem Gläubiger». «Der Antrag des Übernehmers kann dadurch erfolgen, dass er, oder mit seiner Ermächtigung der bisherige Schuldner, dem Gläubiger von der Übernahme der Schuld Mitteilung macht» (Art. 176 Abs. 2 OR). «Die Annahmeerklärung des Gläubigers kann ausdrücklich erfolgen oder aus den Umständen hervorgehen und wird vermutet, wenn der Gläubiger ohne Vorbehalt vom Übernehmer eine Zahlung annimmt oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimmt» (Art. 176 Abs. 3 OR). Prof. Dr. iur. Walter Fellmann 12

13 Rechtsnatur der Kostengutsprache Klar ist damit, dass der Rechtsschutzversicherer gestützt auf Art. 176 Abs. 1 OR mit dem Anwalt eine externe, privative Schuldübernahme ausdrücklich vereinbaren kann, z.b. in einem Rahmenvertrag. Fehlt eine solche ausdrückliche Regelung, ist die Bedeutung der Kostengutsprache durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kommt Art. 176 Abs. 3 OR massgebende Bedeutung zu, wonach die Annahmeerklärung des Gläubigers vermutet wird, wenn der Gläubiger «ohne Vorbehalt vom Übernehmer eine Zahlung annimmt oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimmt». Prof. Dr. iur. Walter Fellmann 13

14 Rechtsnatur der Kostengutsprache Der Anwalt kann die Annahme einer privativen Schuldübernahme verhindern, wenn er nach Erhalt der Kostengutsprache seinem Klienten und dessen Rechtsschutzversicherer gegenüber ausdrücklich erklärt, den Klienten als Honorarschuldner nicht entlassen zu wollen. Dass der Rechtsschutzversicherer die Kostengutsprache dem Rechtsvertreter des Versicherungsnehmers direkt zustellt, ändert zwar nichts daran, dass es sich beim Anspruch auf Kostengutsprache um einen versicherungsrechtlichen Anspruch handelt. Dies macht die Kostengutsprache gegenüber dem Anwalt aber nicht zu einem versicherungsrechtlichen Anspruch. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann 14

15 Rechtsnatur der Kostengutsprache Das Verhältnis zwischen Anwalt und Rechtsschutzversicherer aus der Schuldübernahme beurteilt sich daher ausschliesslich nach dem Obligationenrecht. Anwendbar sind daher z.b. die Verjährungsfristen des OR und nicht jene des VVG. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann 15

16 Kostengutsprache und Unabhängigkeit Es fragt sich, ob der Anwalt mit der Schuldübernahme ans «Gängelband des Rechtsschutzversicherers» kommt und nicht mehr unabhängig über die Notwendigkeit bzw. die Art und den Umfang der Mandatsführung entscheiden kann. Das Obergericht Zürich hat dies in einem Fall verneint, weil der Rechtsschutzversicherer seine Kostengutsprache ohne Festlegung eines Kostendachs erteilt habe. Es fragt sich daher, wie es sich verhält, wenn der Rechtsschutzversicherer dem Anwalt Kostengutsprache mit Kostendach erteilt. Das Bundesgericht verneint die Unabhängigkeit des Anwalts, wenn eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit droht, weil die Einflussnahme eines Dritten auf die Anwaltstätigkeit nicht ausgeschlossen ist. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann 16

17 Kostengutsprache und Unabhängigkeit Eine solche Einflussnahme kann auch über Kostengutsprachen mit Kostendach erfolgen, weil diese den Aufwand des Anwalts, den dieser im Interesse des Klienten betreiben will, im Interesse des Rechtsschutzversicherers beschränken sollen. Werden gleichzeitig durch privative Schuldübernahme Honoraransprüche gegen den Mandanten ausgeschlossen, verliert der Anwalt die Freiheit, im alleinigen Interesse seines Klienten zu entscheiden, welche Massnahmen er ergreifen will und welcher Aufwand in diesem Zusammenhang noch zu vertreten bzw. verhältnismässig ist. Dies gilt erst recht, wenn die Kostengutsprache auf einzelne Verfahrensschritte und hier auch der Höhe nach beschränkt wird. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann 17

18 Kostengutsprache und Unabhängigkeit Gegen eine Beschränkung der Kostengutsprache ist nichts einzuwenden, wenn der Rechtsschutzversicherer die Kostengutsprache dem Rechtsschutzversicherten erteilt. Dieser kann alsdann immer noch beschliessen, allfälligen Mehraufwand, den sein Anwalt für geboten hält, selbst zu berappen oder das Meinungsverschiedenheitsverfahren einzuleiten. Entsprechende Einschränkungen der Entscheidungsfreiheit des Anwalts verstossen hingegen gegen das Verbot der Interessenkollision nach Art. 12 lit. c BGFA. Ein Anwalt, der sich solchen Einschränkungen unterzieht, macht sich unter Umständen disziplinarisch verantwortlich. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann 18

19 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. iur. Walter Fellmann 19

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