Die Anrechnung von Renten nach 31 Fremdrentengesetz

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1 Die Anrechnung von Renten nach 31 Fremdrentengesetz Gliederung Thomas Bausch Leitender Referent in der Hauptabteilung Versicherung und Rente Sachbearbeitung Vertrag Portugal / Rumänien Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, Würzburg 1 Einführung 2 Anrechnung gemäß 31 FRG 3 Personenkreis Berechtigte 4 Deutsche und fremde Rente 5 Zahlung der fremden Rente 6 Anrechnungsbetrag 7 Umrechnung 8 Deckungsgleiche Zeiten 9 Beginn der Anrechnung Verfahren 10 Ausblick 1 Einführung Vor 1945 wohnten in den Ostgebieten des Deutschen Reiches in den Grenzen vor 1937 etwa 9,6 Millionen Deutsche. Außerdem lebten in Ost- und Südosteuropa zirka 8,8 Millionen Deutsche. Nach Ende des Zweiten Weltkrieges wurde die deutsche Bevölkerung weitestgehend aus den Ostgebieten des Deutschen Reiches vertrieben. Auch Deutsche, die in Ost- bzw. Südosteuropa lebten, wurden vertrieben bzw. wollten nach Deutschland übersiedeln. Nach dem Fall des Eisernen Vorhangs war es vielen dann auch tatsächlich möglich. Ende der 1980er Anfang der 1990er ist daher die Anzahl der Personen, die aus diesen Ländern (zum Beispiel Ungarn, Rumänien und Sowjetunion) zugezogen sind, sprunghaft angestiegen. Gleich nach Ende des Zweiten Weltkrieges war es eine dringliche Aufgabe, die soziale Absicherung der Vertriebenen zu regeln. Das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FAG) vom 7. August 1953 regelte die Ansprüche von Vertriebenen, wenn sie von den Versicherungsträgern, bei denen das Versicherungsverhältnis bestanden hat, keine Leistungen erhalten konnten. Das Gesetz beruhte auf dem Entschädigungsgrundsatz. Die Berechtigten sollten für den Verlust ihrer Anrechte gegenüber einem fremden Versicherungsträger vom deutschen Versicherungsträger entschädigt werden. Dieses Gesetz entsprach aber nicht den tatsächlichen Erfordernissen und daher fand bald eine Neuregelung statt. Mit dem Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetz (FANG) vom 25. Februar 1960 wurde das Recht neu geordnet. Als ein wesentlicher Teil dieses Gesetzes trat das Fremdrentengesetz (FRG) rückwirkend zum 1. Januar 1959 in Kraft. Neben Verbesserungen des Leistungsumfanges, änderte sich auch der Grundsatz, nach dem die Leistungen erbracht wurden. Aus einer Entschädigung wurde der Grundsatz der Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge in die neue Heimat. Der Eingliederungsgrundsatz sollte einen Zusammenhang zwischen der Rente und den Lebensbedingungen der neuen Heimat herstellen. Die Vertriebenen und Flüchtlinge sollten so gestellt werden, als ob sie im Bundesgebiet beschäftigt gewesen wären und den Verdienst eines vergleichbaren deutschen Versicherten erzielt hätten (vergleiche Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung, Vorbemerkung vor 1 Fremdrentengesetz). In der Folgezeit fanden vielfältige Änderungen im Fremdrentengesetz statt, insbesondere ausgelöst durch die Wiedervereinigung und den massenhaften Zuzug aus osteuropäischen Gebieten nach den politischen Umwälzungen in Osteuropa. Seite 1

2 2 Anrechnung gemäß 31 Fremdrentengesetz Das Fremdrentengesetz enthielt bereits ab 1. Januar 1959 die Vorschrift des 31. Nach Absatz 1 der Vorschrift ruht die Rente in Höhe des in Deutsche Mark umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ausgezahlt wird, wenn den Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anstelle einer solchen eine andere Leistung gewährt wird. Mit dieser Vorschrift sollten Doppelleistungen von Renten vermieden werden, die aufgrund des gleichen Sachverhaltes nach dem Fremdrentengesetz und nach dem Recht des Herkunftslandes gezahlt werden. Nach der Gesetzesbegründung ist das Ausmaß des Ruhens so festgesetzt, dass der Berechtigte mit der Rente des ursprünglich verpflichteten Versicherungsträgers insgesamt nicht weniger erhält, als vor der Zubilligung dieser Rente. Abgesehen von der Umstellung auf Euro statt Deutsche Mark, ist diese Regelung unverändert beibehalten worden. Lange Jahre hatte die 1959 in Kraft getretene Regelung praktisch kaum tatsächliche Wirkung. In aller Regel wurden Renten aus den Herkunftsgebieten nicht gewährt, so dass das Ruhen nicht zur Anwendung kam. Nach der Öffnung des Eisernen Vorhangs und der Auflösung des Ostblocks wurden auch im größeren Umfang Zahlungen von Renten aus den Herkunftsgebieten möglich. Insbesondere nach dem EU-Beitritt einiger Herkunftsländer, müssen Leistungen aufgrund von Beiträgen im Herkunftsland in andere Staaten der Europäischen Union gezahlt werden. Die Vorschrift hat daher nach ihrem langen Dornröschenschlaf stark an praktischer Bedeutung gewonnen. Der vorliegende Aufsatz soll einen Überblick über den Inhalt der Regelung gewähren. 3 Personenkreis Berechtigte 31 Fremdrentengesetz gilt für Berechtigte, die von einem ausländischen Sozialversicherungsträger oder einer anderen ausländischen Stelle eine Rente oder anstelle einer solchen eine andere Leistung erhalten. Berechtigte Person in diesem Sinne kann nur jemand sein, der berechtigt nach dem Fremdrentengesetz ist. Somit sind Personen erfasst, die unter die 1 bzw. 17a des Fremdrentengesetzes oder 20 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung fallen. (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. April 1992, 5 RJ 77 / 90). Entscheidend ist, ob eine Leistung nach deutschem Recht für Zeiten erbracht wird, die im Herkunftsland zurückgelegt wurden. Es kann daher sein, dass die rentenberechtigte Person selbst nicht zum Personenkreis der Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz gehört, aber trotzdem eine Anrechnung gemäß 31 Fremdrentengesetz erfolgt. Hinterbliebene können nach 1 Buchstabe e Fremdrentengesetz unter die Berechtigten im Sinne des 31 Fremdrentengesetz fallen. Wenn ein Berechtigter unter den Personenkreis des 1 Buchstabe b Fremdrentengesetz gefallen ist, blieb die Berechtigung nach Artikel 6 4 Absatz 1 Satz 2 Fremdrentenanpassungsneuregelungsgesetz (FANG) für Bestandsrenten erhalten. Wurde die Rente bis zum Tod bezogen, besteht in diesem Fall für Hinterbliebene keine Berechtigung nach dem Fremdrentengesetz. Die Hinterbliebenenrente wird im Rahmen des Besitzschutzes gemäß 50 Absatz 1 Satz 2 und 88 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch VI aus den bisher nach dem Fremdrentengesetz anerkannten Zeiten gezahlt. Daher ist es berechtigt, eine Hinterbliebenenrente aus dem Herkunftsgebiet gemäß 31 Fremdrentengesetz auf die deutsche Hinterbliebenenrente anzurechnen, auch wenn die berechtigte Person selbst nicht unter den Personenkreis der Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz fällt. 4 Deutsche und fremde Rente Nach dem Wortlaut des 31 Fremdrentengesetz hat eine Anrechnung dann zu erfolgen, wenn eine ausländische Leistung für auch nach Bundesrecht anzurechnende Zeiten gewährt wird. Nach Bundesrecht anzurechnende Zeiten sind Zeiten nach Bundesrecht, nach ehemaligem Reichsrecht und nach dem Fremdrentengesetz. Nach dem Sinn und Zweck des 31 Fremdrentengesetz sind damit aber nur Zeiten gemeint, die nach dem Fremdrentengesetz anerkannt sind. Sind Zeiten zwar nach dem Fremdrentengesetz anerkannt, wirken sich aber tatsächlich in der gezahlten Rente nicht aus, führt dies auch nicht zu einer Anwendung des 31 FRG. Seite 2

3 Möglich ist dies zum Beispiel bei Anwendung des 22b Fremdrentengesetz, wenn aufgrund der Begrenzung der Gesamtentgeltpunkte Entgeltpunkte nach dem Fremdrentengesetz in der gezahlten Rente keine Auswirkung mehr haben. Zu beachten ist auch, dass der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach 307d Sozialgesetzbuch VI keine Zeit nach dem Fremdrentengesetz ist. Dieser Zuschlag ist daher bei der Anrechnung nach 31 Fremdrentengesetz nicht zu berücksichtigen. Jede fremde Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine vergleichbare Leistung von einer anderen ausländischen Stelle führt grundsätzlich zur Anrechnung gemäß 31 Fremdrentengesetz. Anzurechnen sind daher auch Leistungen aus Sondersystemen wie zum Beispiel Leistungen an Militärangehörige (vergleiche Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 2011, L 2 R5754 / 10). Voraussetzung für die Anrechnung der fremden Leistung ist, dass diese Leistung auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruht, wie die deutsche Rentenleistung. Die einzelne rechtliche Wertung der Lebenssachverhalte in den unterschiedlichen Rechtssystemen ist dabei unerheblich. Es spielt auch keine Rolle, ob gegebenenfalls eine Rente in Deutschland wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt wird, im Herkunftsgebiet aber, weil die dortige Altersgrenze bereits überschritten ist, eine Altersrente. Auch dann wird diese Leistung nach 31 Fremdrentengesetz angerechnet. Da die Leistungen jedoch grundsätzlich auf dem gleichen Sachverhalt beruhen müssen, kann eine Hinterbliebenenrente aus dem Herkunftsland nicht auf eine deutsche Versichertenrente angerechnet werden. Beispiel 1: Der Versicherte erhält eine Rente aus Deutschland ab dem 1. Juni Die Rente wurde mit Bescheid vom 24. April 2007 gewährt. In der Rente sind Zeiten nach dem Fremdrentengesetz enthalten. Mit Bescheid vom 18. September 2015 wurde ihm ab dem 5. November 2011 eine rumänische Rente gewährt. Die Anrechnung gemäß 31 Fremdrentengesetz hat grundsätzlich ab dem 1. Dezember 2011 zu erfolgen. 5 Zahlung der fremden Rente Nach der früheren rechtlichen Regelung entfiel der Leistungsanspruch auf die deutsche Rente nach dem Fremdrentengesetz bei einer Leistung aus dem Herkunftsgebiet vollständig. Jetzt ist die bezogene Rente aus dem Herkunftsgebiet auf die deutsche Rente anzurechnen. Eine Anrechnung darf aber nur erfolgen, wenn die Rente aus dem Ausland auch tatsächlich gezahlt wird ( ausgezahlt ). Die Rentenversicherung war der Auffassung, dass entsprechend dem Sinn und Zweck der Regelung und der früheren Ausgestaltung des Gesetzes eine Verpflichtung besteht, eine zustehende Leistung aus dem Ausland auch in Anspruch zu nehmen. Daher sollte eine Anrechnung auch dann erfolgen, wenn die zustehende Leistung aus dem Ausland aufgrund eines entsprechenden Verhaltens der rentenberechtigten Personen nicht erfolgte. Diese eigentlich zustehende Leistung sollte dann fiktiv angerechnet werden. Im Urteil vom 11. Mai 2011 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass es allein auf die tatsächliche Zahlung der Leistung aus dem Ausland ankommt (Bundessozialgericht, BSGE 108,152). Der Grund, weswegen die Leistung nicht erfolge, sei unerheblich. Aufgrund der genannten Rechtsprechung erfolgt grundsätzlich keine fiktive Anrechnung im Rahmen des 31 Fremdrentengesetz mehr durch die gesetzliche Rentenversicherung. Sollten jedoch nur kurzfristige Unterbrechungen der Zahlung vorliegen, ist eine weitere Anrechnung möglich. Eine Entscheidung muss dann im Einzelfall nach Klärung der Umstände des Einzelfalles erfolgen. Wurde zum Beispiel eine ausländische Leistung nur kurzfristig eingestellt, weil die angeforderte Lebensbescheinigung nicht eingegangen ist, kann die Anrechnung gemäß 31 Fremdrentengesetz zunächst weitergeführt werden. Die näheren Umstände des Sachverhalts sind zu ermitteln und die Rentenberechtigten können gegebenenfalls unterstützt werden, damit geforderte Unterlagen zuverlässig dem ausländischen Versicherungsträger zugehen. Bei einem bewussten Verzicht auf die ausländische Leistung, darf keine weitere Anrechnung gemäß 31 Fremdrentengesetz folgen. Liegt nur eine kurzfristige Überschneidung der Zahlungen der deutschen und der ausländischen Rente vor, erfolgt keine Anrechnung der ausländischen Rente. Beispielsfälle wären hierfür, dass nur für den Zuzugsmonat eine fremde Leistung aus dem Herkunftsland gezahlt wird, danach aber keine weitere Zahlung mehr erfolgt. Seite 3

4 Die Nachfolgestaaten der Sowjetunion zahlen gegebenenfalls einmalige Rentenvorauszahlungen. Diese können zwischen zwei und zwölf Monatszahlungen beinhalten. Nach Festlegung der Rentenversicherungsträger sind diese Vorauszahlungen nicht auf die deutsche Rente anzurechnen. Sollten allerdings nach den Vorauszahlungen laufende Rentenzahlungen aus dem Herkunftsland aufgenommen werden, müssen auch die vorausgezahlten Leistungen angerechnet werden. 6 Anrechnungsbetrag Für die Anrechnung der fremden Rentenleistung ist zunächst festzustellen, welcher Zahlbetrag der fremden Leistung entscheidend ist. Da eine Doppelleistung aus den gleichen rentenrechtlichen Zeiten vermieden werden soll, sind diese Zeiten zu vergleichen. Es muss daher festgestellt werden, inwieweit die Renten aus deckungsgleichen Zeiten gezahlt werden. Gemäß 31 Fremdrentengesetz darf nur die tatsächlich bezogene fremde Leistung angerechnet werden. Je nach rechtlicher Ausgestaltung im Herkunftsland, können im zahlenden Land Abgaben und Steuern fällig werden. So werden zum Beispiel in Rumänien ab einer bestimmten Rentenhöhe Steuern fällig. Dieser Steuerabzug ist für die Feststellung des Zahlbetrages im Rahmen des 31 Fremdrentengesetz unbeachtlich (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. November 2009, L 14 R65 / 07). Weiter unbeachtlich ist, ob Krankenversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Innerhalb der Europäischen Union dürften bei Personen die in Deutschland leben und hier in der deutschen Krankenversicherung als Rentner pflichtversichert sind, keine Beitragspflichten im Herkunftsland bestehen. Gegebenenfalls werden die Rentenberechtigten auf diese rechtlichen Regelungen hingewiesen. Sollte dennoch ein Abzug von Beiträgen erfolgen oder aber in einem Herkunftsland außerhalb der Europäischen Union besteht tatsächlich weiterhin eine Beitragspflicht, kann dieser Abzug nicht berücksichtigt werden. Anzurechnen ist die Bruttorente vor Abzug von Steuern und Abgaben (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. November 2009, L 14 R65 / 07). Grundsätzlich ist auch die Art der Rentenberechnung im Herkunftsland unerheblich. Zahlungen, die eindeutig Entschädigungscharakter haben und nicht Bestandteil der gezahlten Rentenleistung sind, werden jedoch nicht auf die deutsche Rente angerechnet. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Zusatzleistungen aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen gezahlt werden. Weiterhin können dies auch Entschädigungsleistungen für politisch motivierte Verfolgungen beziehungsweise Maßnahmen nach Ende des Zweiten Weltkriegs sein. Entscheidend ist aber, dass diese Zulagen als eigene Leistung gezahlt werden und nicht Bestandteil der Rentenberechnung sind (vergleiche Sozialgericht Würzburg, Urteil vom 3. August 2015, S 3 R1145 / 13). Hinweise auf entsprechende Zusatzleistungen ergeben sich regelmäßig aus den Rentenbescheiden. Da solche Leistungen in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt sind, müssen die gesetzlichen Regelungen der einzelnen Herkunftsländer beachtet werden. So sind zum Beispiel folgende rumänische Leistungen nicht nach 31 Fremdrentengesetz anzurechnen: Leistungen für Militärdienst, der in Form von Arbeitsdienst abgeleistet wurde, Entschädigung für Opfer politischer Verfolgung und Zuschläge für Begleitpersonen bei Invalidenrenten. 7 Umrechnung Bei Zahlungen aus Ländern, die nicht zum Euroraum gehören, ergibt sich die Problematik der Umrechnung dieser Leistung. Wenn die Herkunftsländer zur Europäischen Union gehören, erfolgt die Umrechnung entsprechend Artikel 90 der Verordnung (EG) Nummer 987 / Bei Zahlungen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union erfolgt die Umrechnung nach 17a Sozialgesetzbuch IV. Für die Umrechnung von Rentenbeträgen außerhalb des Euroraums werden entsprechend dieser Regelungen Referenzkurse zu einem bestimmten Zeitpunkt herangezogen. Die Gutschrift der Rentenleistung auf dem Konto der Rentenberechtigten erfolgt allerdings zum jeweiligen Tageskurs der entsprechenden Währung. Je nach Entwicklung der Währung gegenüber dem Euro, kann es aufgrund dieser Regelungen zu mehr oder weniger starken Abweichungen kommen. Dies kann dazu führen, dass in manchen Monaten ein höherer Seite 4

5 Betrag in Euro gutgeschrieben wird als angerechnet. In anderen Monaten kann dann der Anrechnungsbetrag höher als der Zahlbetrag sein. In letzter Zeit führte dies aber bei einigen Ländern zu der Problematik, dass über einen längeren Zeitraum der umgerechnete Anrechnungsbetrag höher war als die tatsächliche Zahlung aus dem Herkunftsland. Im Rahmen der Umsetzung der Anrechnung kann darauf allerdings nur bedingt reagiert werden. 8 Deckungsgleiche Zeiten Wie bereits ausgeführt, soll eine Doppelleistung verhindert und damit nur der Teil der fremden Leistung angerechnet werden, der auf den gleichen Zeiten beruht wie die deutsche Rente. Es wird daher bei der praktischen Umsetzung der Anrechnung ein Verhältniswert festgestellt, nach dem die fremde Rentenleistung auf die deutsche Rente aus Fremdrentenzeiten angerechnet wird (grundlegend Bundessozialgericht, Urteil vom 22. April 1992, 5 RJ 77 / 90). Die der fremden Leistung zugrundeliegenden Zeiten ergeben sich grundsätzlich aus dem Versicherungsverlauf der ausländischen Rente. Der Berechnung wird dabei die Anzahl der tatsächlichen belegten Monate zugrunde gelegt. Erhöhungen oder Kürzungen des berücksichtigten Zeitraums nach dem entsprechenden Recht des Herkunftslandes spielen bei der Feststellung der Deckungsgleichheit keine Rolle. Für die Deckungsgleichheit ist dann zu überprüfen, ob in den entsprechenden Monaten auch Zeiten nach deutschem Recht berücksichtigt wurden. Hierbei werden alle nach deutschem Recht anerkannten Zeiten berücksichtigt. Dies können Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz sein, aber auch Kindererziehungszeiten, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Rentenbezugszeiten. Voraussetzung ist allein, dass die jeweiligen Monate mit diesen Zeiten auch in der fremden Rente berücksichtigt sind. Die gegebenenfalls unterschiedliche rechtliche Bewertung dieser Zeit spielt keine Rolle. Beispiel 2: Nach dem Fremdrentengesetz wurden im Zeitraum vom 1. August 1958 bis zum 9. April 1990 Pflichtbeitragszeiten anerkannt. Die Zeit vom 10. Dezember 1963 bis zum 30. September 1965 wurde als Pflichtbeitragszeit wegen Wehrdienst anerkannt. Vom rumänischen Versicherungsträger wurden rentenrechtliche Zeiten im Zeitraum vom 6. Mai 1958 bis zum 16. April 1990 im rumänischen Versicherungsverlauf ausgewiesen. Die Zeit vom 10. Dezember 1963 bis 29. September 1965 wurde als gleichgestellte Zeit anerkannt. In der rumänischen Rente wurden insgesamt 382 Monate berücksichtigt. Demgegenüber stehen in der deutschen Rente 375 Monate. Der Verhältniswert für die Anrechnung gemäß 31 Fremdrentengesetz beträgt 375 zu 382. Dass die Zeit des Wehrdienstes nach deutschem Recht als Pflichtbeitragszeit und nach rumänischem Recht als gleichgestellte Zeit anerkannt wurde, ist nicht erheblich. Beispiel 3: Die Rentenhöhe der rumänischen Rente beträgt ab dem 1. März 2016 monatlich 873 RON. Umgerechnet in Euro sind das 192,95 Euro monatlich. Die Anrechnung erfolgt nach dem Verhältniswert 375 zu 382: der Anrechnungsbetrag ist hier 189,41 Euro monatlich. 9 Beginn der Anrechnung Verfahren Nach 31 Absatz 1 Satz 1 Fremdrentengesetz ruht die deutsche Rente, wenn eine ausländische Leistung ausgezahlt wird. Wie oben ausgeführt, hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 11. Mai 2011 ausgeführt, dass es auf die tatsächliche Zahlung der ausländischen Leistung ankommt. Die fiktive Anrechnung einer tatsächlich nicht gezahlten Leistung wurde abgelehnt. Wird die ausländische Leistung schon beim Beginn der deutschen Rente gezahlt, ist die ausländische Leistung bei der Gewährung der deutschen Rente mit Beginn dieser Rente zu berücksichtigen und die deutsche Rente wird entsprechend gekürzt. Es ist hierbei unerheblich, ob die ausländische Leistung auf ein deutsches Konto oder ein Konto im Herkunftsland gezahlt wird. Entscheidend ist allein die tatsächliche Auszahlung dieser Leistung. Seite 5

6 Im Rentenverfahren wird gefragt, ob eine ausländische Leistung bezogen wird. In den Rentenbescheiden wird auch darauf hingewiesen, dass sich ausländische Leistungen auf die Rentenhöhe auswirken können. Es ist daher dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, wenn eine entsprechende Leistung bezogen wird. Sollte sich erst nachdem der Rentenbescheid erteilt wurde herausstellen, dass bereits beim Beginn der deutschen Rente eine ausländische Leistung bezogen wurde, ist der Rentenbescheid gemäß 45 Sozialgesetzbuch X von Beginn an zurückzunehmen. Häufig wird das Rentenverfahren mit dem Verfahren bezüglich der deutschen Rente eingeleitet. Wird der Anspruch auf eine ausländische Leistung dann später festgestellt und die Zahlung dieser Leistung aufgenommen, ist auch die Anrechnung aufzunehmen. Die ausländische Leistung ist dann von Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn die fremde Leistung zur deutschen Rente hinzutritt, auf die deutsche Rente anzurechnen. Der Rentenbescheid über die deutsche Rente ist gemäß 48 Sozialgesetzbuch X aufzuheben. Das Gleiche gilt, wenn nach einer Unterbrechung die ausländische Leistung wieder gezahlt wird. Beispiel 4: Die tatsächliche Zahlung der mit Bescheid vom 18. September 2015 festgestellten rumänischen Rente erfolgte zum 1. März Da die rumänische Rente tatsächlich gezahlt wird ( ausgezahlt ), kann die Anrechnung gemäß 31 Fremdrentengesetz durchgeführt werden. Der deutsche Rentenbescheid vom 24. April 2015 wird gemäß 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Sozialgesetzbuch X aufgehoben. Ändert sich der Zahlbetrag der ausländischen Leistung, ist auch der Anrechnungsbetrag entsprechend anzupassen und der restliche Bescheid gemäß 48 Sozialgesetzbuch X aufzuheben. Die Änderung des Anrechnungsbetrages ist vom Beginn des Kalendermonats durchzuführen, zu dessen Beginn die geänderte ausländische Leistung wirksam wird. Beispiel 5: Mit Bescheid vom 15. Oktober 2009 wurde dem Versicherten eine rumänische vorgezogene Teilrente gewährt. Am 19. Januar 2016 gewährt der rumänische Rentenversicherungsträger dem Versicherten rückwirkend eine Altersvollrente. Am 24. Februar 2016 hat der Versicherte die Rentenzahlung ab 1. Februar 2013 jetzt laufend erhalten (laufende Rente und Nachzahlung der Rente ab 1. Februar 2013). Ab dem 1. Februar 2013 ist die höhere rumänische Rente gemäß 31 Fremdrentengesetz anzurechnen. Die bisherigen Bescheide sind gemäß 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Sozialgesetzbuch X aufzuheben. 10 Ausblick Wie bereits ausgeführt, hat die Regelung des 31 Fremdrentengesetz zunehmend an fachlicher Bedeutung gewonnen. Zahlungen aus den Herkunftsländern wurden in beträchtlichem Umfang aufgenommen. Zum Teil führen Änderungen im Rentenrecht der jeweiligen Länder auch wieder zu Einschränkungen bei den Zahlungen und damit Veränderungen bei der Anrechnung. Weiterhin führen Wechselkursschwankungen zu Ergebnissen, die für die Beteiligten oftmals unbefriedigend sind. Die Zahlbeträge weichen von den Anrechnungsbeträgen ab und die Verfahren führen zu einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand. Es bleibt abzuwarten, ob die Vorschrift des 31 Fremdrentengesetz, die über einen sehr langen Zeitraum unverändert geblieben ist und kaum praktische Bedeutung hatte, im Interesse aller Beteiligten eine wünschenswerte Anpassung erfährt. Seite 6

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