Mit folgenden Krankenhäusern bestehen Verträge zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1:
|
|
- Kurt Schmidt
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Mit folgenden Krankenhäusern bestehen Verträge zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1: - Klinikum Magdeburg ggmbh - Asklepios Kliniken Weißenfels-Hohenmölsen GmbH - Krankenhaus St. Elisabeth und St. Barbara Halle / Saale - AWO Stadtkrankenhaus Calbe - Johanniter Krankenhaus Genthin-Stendal ggmbh - HELIOS Klinik Sangerhausen - HELIOS Kliniken Mansfelder Land und Pflege ggmbh - Klinikum Aschersleben-Staßfurt GmbH - Klinikum Schönebeck ggmbh - Harz Klinikum Wernigerode-Blankenburg GmbH - Klinikum Bernburg ggmbh - Stadt Dessau / Städtisches Klinikum Dessau - Krankenhaus Martha-Maria Halle-Dölau ggmbh Vertrag zwischen... (im folgenden Krankenhaus genannt) und der AOK Sachsen-Anhalt Die Gesundheitskasse, Lüneburger Straße 4, Magdeburg, der Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus, August-Bebel-Straße 85, Cottbus der IKK gesund plus, Umfassungsstraße 85, Magdeburg (im folgenden Krankenkassen genannt) zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 1 der AOK Sachsen-Anhalt, der Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus, der IKK gesund plus und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt auf Basis des 137 f in Verbindung mit 137 g Abs. 1 SGB V. ( Diabetes mellitus Typ 1-Krankenhausvertrag )
2 Präambel Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungsprogramme nach 137 f SGB V (auch DMPs genannt), die auf der Risikostruktur- Ausgleichsverordnung (RSAV) in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV beruhen, optimiert werden. Daher haben die Krankenkassen und die KVSA auf der Grundlage des 73 a SGB V einen Vertrag zur Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms für Versicherte mit Diabetes mellitus Typ 1 geschlossen. Als Diabetes mellitus Typ 1 wird die Form des Diabetes bezeichnet, die durch absoluten Insulinmangel aufgrund einer sukzessiven Zerstörung der Betazellen in der Regel im Rahmen eines Autoimmungeschehens entsteht. Der Verbesserung der Versorgung von Patienten mit diesem Typ-1-Diabetes wird von den Vertragspartnern ein hoher Stellenwert beigemessen. Epidemiologische Untersuchungen zur Prognose des Diabetes mellitus Typ 1 zeigen, dass durch eine adäquate Betreuung und kompetenten Umgang der Patienten der Gesundheitszustand, die Lebensqualität und die Folgekrankheiten positiv beeinflusst werden können. Dies wird u. a. durch eine optimierte Koordination von Diagnostik, Therapie und Einbindung der Versorgungssektoren, eine qualifizierte Schulung und Betreuung der Patienten unterstützt. Vor diesem Hintergrund bietet der Diabetes mellitus Typ 1 eine Reihe von Ansatzpunkten dafür, dass von der Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Verbesserungen der Versorgungsqualität erwartet werden können. Der stationäre Bereich ist ein wesentlicher Bestandteil der Versorgungskette und wird deshalb vertraglich in das strukturierte Behandlungsprogramm eingebunden. Die vereinbarte Strukturqualität der teilnehmenden Leistungserbringer berücksichtigt die regionale Versorgungsstruktur in Sachsen-Anhalt. 1 Ziel des Vertrages Durch diesen Vertrag zwischen dem Krankenhaus und den Krankenkassen wird eine qualitätssichernde und sektorübergreifende Versorgung von teilnehmenden Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 im Sinne des entsprechenden strukturierten Behandlungsprogramm gewährleistet.
3 2 Grundlage des Vertrages Grundlage dieser Vereinbarung ist der Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Diabetes mellitus Typ 1 nach 73a i.v. mit 137f zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der IKK gesund plus, der Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus, und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt vom Teilnahmeverpflichtung (1) Das Krankenhaus verpflichtet sich, die in der Anlage 1 dargestellten medizinischen und qualitätssichernden Inhalte gemäß der aktuellen Fassung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV) zu beachten. Dabei wird insbesondere die qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie bei der Kooperation mit dem ambulanten Behandlungsbereich beachtet. (2) Soweit die Vorgaben der Anlage 1 Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (3) Bei der Aufnahme und Behandlung von am strukturierten Behandlungsprogramm nach 137 f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 teilnehmenden Versicherten aufgrund einer anderen Diagnose gilt, dass das Krankenhaus die Inhalte der Anlage 7, Ziffer 1 bis 3 der RSAV beachtet. 4 Strukturvoraussetzungen (1) Das Krankenhaus bestätigt auf dem Formular nach Anlage 3, dass es die Anforderungen an die Strukturqualität gemäß der Anlage 2 vollständig erfüllt. Das Krankenhaus ist verpflichtet, Änderungen bei den Strukturvoraussetzungen den Krankenkassen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (2) Die Krankenkassen prüfen das Vorliegen der Strukturvoraussetzungen mit dem Formular nach Anlage 3. Diese Überprüfung kann auch während der Laufzeit dieses Vertrages erfolgen. (3) Die Vertragspartner des Vertrages nach 2 werden über die Einhaltung der Strukturvoraussetzung informiert.
4 5 Kooperation mit dem ambulanten Versorgungsbereich (1) Das Krankenhaus verpflichtet sich zur zeitnahen Übermittlung (grundsätzlich mit der Entlassung, spätestens jedoch nach fünf Tagen) von Arztbriefen und Befundberichten sowie zur fachlichen Zusammenarbeit mit den einweisenden bzw. den nachbehandelnden Ärzten. (2) Ein abgestimmter Entlassungsbericht wird in einer gesonderten Anlage vereinbart. 6 Vergütung Die Vergütung der stationären Behandlung der am Diabetes mellitus Typ 1- Krankenhausvertrag teilnehmenden Versicherten in den stationären Einrichtungen erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, d.h. derzeit nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG). 7 Leistungserbringerverzeichnis Das Krankenhaus ist mit der Veröffentlichung der Angaben nach Anlage 4 einverstanden. Dieses Angaben sind Bestandteil eines von den beteiligten Krankenkassen geführten Verzeichnisses. Es wird den teilnehmenden Vertragsärzten über die Kassenärztliche Vereinigung, den teilnehmenden stationären Einrichtungen, dem Bundesversicherungsamt (BVA) sowie bei Bedarf den teilnehmenden Versicherten zur Verfügung gestellt. 8 Beitritt weiterer Krankenkassen Weitere Krankenkassen können dieser Vereinbarung nur mit schriftlicher Zustimmung der übrigen Vertragspartner beitreten.
5 (1) Dieser Vertrag tritt am... in Kraft. 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer (2) Er kann mit einer 3monatigen Frist zum Jahresende gekündigt werden. (3) Erfolgt die Kündigung durch eine Krankenkasse oder Kassenart, so bleibt die Vereinbarung für die anderen Vertragspartner bestehen. (4) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass erforderliche Vertragsänderungen oder Anpassungen des strukturierten Behandlungsprogramms, die infolge einer Änderung der RSAV, einer Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach 137f Abs. 2 Satz 1 SGB V oder aufgrund sonstiger gesetzlicher, vertraglicher oder behördlicher Maßnahmen notwendig werden, gem. den in 28b Abs. 3 der RSAV in der jeweils gültigen Fassung genannten Fristen vorgenommen werden. (5) Bei wichtigem Grund, insbesondere bei Wegfall der RSA-Anbindung der strukturierten Behandlungsprogramme oder der Nicht-Akkreditierung/Wegfall der Akkreditierung des Programms durch das BVA oder durch Änderungen der RSAV, die die Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung berühren, kann der Vertrag von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. (6) Die Kündigung kann mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartal erfolgen, wenn das Krankenhaus seine vertraglichen Verpflichtungen trotz schriftlicher Abmahnung durch die Krankenkassen nicht einhält. 10 Sonstige Bestimmungen Ergänzungen und Änderungen dieser Rahmenvereinbarung sind im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit schriftlich möglich. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
6 11 Salvatorische Klausel (1) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im übrigen dennoch gültig, es sei denn, die unwirksame Bestimmung war für eine Vertragspartei derart wesentlich, dass ihr ein Festhalten an der Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. In allen anderen Fällen werden die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch Regelungen ersetzen, die dem ursprünglichen Regelungsziel unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben am nächsten kommt. (2) Erweist sich diese Vereinbarung als lückenhaft, sind die Parteien verpflichtet, sie unter Beachtung der erkennbaren wirtschaftlichen Zielsetzung und der rechtlichen Vorgaben zu ergänzen. Magdeburg / Cottbus /..., den AOK Sachsen-Anhalt Knappschaft Regionaldirektion Cottbus IKK gesund plus Anlagen: Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Versorgungsinhalte Strukturvoraussetzungen Erklärung zur Strukturqualität Leistungserbringerverzeichnis
Vertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg
Mit folgenden Rehabilitationseinrichtungen bestehen Verträge zur Einbindung der stationären Rehabilitationseinrichtungen in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1: - Paracelsus-Harz-Klinik Bad Suderode
MehrMit folgenden Krankenhäusern bestehen Verträge zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm DM2: - Klinikum
Mit folgenden Krankenhäusern bestehen Verträge zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm DM2: - Klinikum Magdeburg ggmbh - Asklepios Kliniken Weißenfels-Hohenmölsen
MehrVereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem
Vereinbarung zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit
MehrRahmenvereinbarung. der Einbindung des stationären Bereiches in das Disease-Management- Programm Diabetes mellitus Typ 2. zwischen
Rahmenvereinbarung der Einbindung des stationären Bereiches in das Disease-Management- Programm Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt Die Gesundheitskasse, Lüneburger Straße 4, 39106
Mehr1. Nachtrag. über. die Änderung
1. Nachtrag über die Änderung des Vertrages zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit nach 73a i.v. mit 137f SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße
MehrRegelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt. zwischen
Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, dem BKK-Landesverband Ost, Landesrepräsentanz Sachsen-Anhalt dem IKK-Landesverband
Mehrdie Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen
ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband
Mehr- Anlage 15 - Multimorbiditätsvertrag -
- Anlage 15 - Multimorbiditätsvertrag - zur Vereinbarung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 Vertrag zur Koordination und Vergütung strukturierter
MehrVereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V
Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt
MehrDreiseitiger Vertrag
Dreiseitiger Vertrag zur Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zwischen der der den Kassenärztlichen Vereinigung
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von
MehrVereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen
Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren und Akupunktur gem. 73c SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt Lüneburger Str. 4 39104 Magdeburg (AOK) und der Kassenärztlichen
MehrVereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.
Vereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und der AOK Bayern Die Gesundheitskasse, dem BKK Landesverband Bayern, der
MehrVereinbarung. die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen/Kosten gemäß 32 des DMP-Vertrages COPD vom
Anlage 13 Vergütungsvereinbarung zum Vertrag nach 73 a SGB V vom 26.04.2013 zwischen der KVS und dem BKK- Landesverband Mitte zur Durchführung des DMP COPD Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung
MehrRahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen
Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen
MehrVertrag. nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S.
Vertrag nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S. zwischen der BIG direkt gesund Markgrafenstraße 62 10969 Berlin und der Arbeitsgemeinschaft
MehrVertrag über ein strukturiertes Arzneimittel-Management von Biologika und Biosimilars (Biolike) in Hamburg nach 84 Abs.
Vertrag über ein strukturiertes Arzneimittel-Management von Biologika und Biosimilars (Biolike) in Hamburg nach 84 Abs. 1 Satz 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Heidenkampsweg 99,
MehrVertrag. über. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und
Vertrag über die Abrechnung und Vergütung von DMP-Leistungen für das Disease-Management-Programm über ein strukturiertes Behandlungsprogramm zur Verbesserung der Versorgungssituation von Brustkrebspatientinnen
MehrRahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag)
Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB) und der Techniker
MehrKündigung der DMP Diabetes m. 1 und 2-Verträge der HEK zum 31. Dezember 2015
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST (handelnd für die Betriebskrankenkassen, die dem unten genannten
MehrVereinbarung zwischen. dem IKK-Landesverband Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel
Anlage 13 Vergütung Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der Knappschaft, Verwaltungsstelle
MehrVertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen
Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der AOK
MehrVereinbarung. zur. Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V
Vereinbarung zur Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) und der AOK Sachsen-Anhalt,
MehrKooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 Satz 1 SGB V
Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 Satz 1 SGB V entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären
MehrHautkrebsvorsorgeuntersuchung
Vertrag nach 73 Abs. 3 SGB V i. V. m. 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
MehrVertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen
Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen z w i s c h e n der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf u n d der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf, Kassenärztlichen
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (DMP KHK) auf der Grundlage
MehrZwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,
Zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK - Landesverband NORDWEST handelt für die Betriebskrankenkassen, die diesem Vertrag beigetreten sind, zugleich für die Sozialversicherung
MehrVereinbarung. über die besondere ambulante ärztliche Versorgung. von Kindern und Jugendlichen. gemäß 73 c SGB V
Vereinbarung über die besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen gemäß 73 c SGB V zwischen der IKK gesund plus Konrad-Adenauer-Allee 42 28239 Bremen (nachfolgend IKK genannt)
MehrAnlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor
Anlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V KHK zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der IKK gesund plus,
MehrVereinbarung zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und. dem BKK Landesverband Mitte sowie
Anlage 13 und Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V Koronare Herzkrankheit zwischen der vdek-landesvertretung Sachsen- Anhalt, dem BKK Landesverband
MehrVertrag Nr.: 14. Anlage
Anlage 5.21.2 vereinbarung für die Versorgung mit Messgeräten für Körperzustände/-funktionen zum Rahmenvertrag zur Hilfsmittelversorgung vom 01.11.2014 gem. 127 Abs. 2 SGB V bzw. Vertrag Nr.: 14 Anlage
MehrVereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
MehrVereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
MehrEinbeziehungsvereinbarung
Einbeziehungsvereinbarung zum Vertrag über die Durchführung integrierter Versorgung nach 140 a ff. SGB V zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Sachsen-Anhalt (nachfolgend AOK) Lüneburger Strasse 4
Mehrder Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten
Protokollnotiz zum Vertrag über die Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 17 f SGB V Brustkrebs auf der Grundlage des 8 SGB V vom 21.05.201 in der Fassung des 1. Änderungsvertrages
MehrVereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und
Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und der Novitas BKK, Duisburg über die Durchführung und Abrechnung
MehrVereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V
Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen
MehrAnlage 5a - Teilnahmeerklärung Leistungserbringer
Anlage 5a - Teilnahmeerklärung Leistungserbringer zu dem Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme nach 137f SGB V Asthma bronchiale/copd zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
Mehr-Kooperationsvertrag- zwischen. der stationären Pflegeeinrichtung IK: und. dem Vertragsarzt / Vertragsärztin / MVZ. mit Praxissitz LANR
Pflegeheimvertrag entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen (Anlage 27 zum
MehrMustervertrag für einen Kooperationsvertrag
Mustervertrag für einen Kooperationsvertrag nach 119b Absatz 1 Satz 1 SGB V entsprechend der Vereinbarung nach 119b Absatz 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen
MehrV E R T R A G zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening in Thüringen vom
V E R T R A G zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening in Thüringen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen
MehrVereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen)
Information (Verbände Krankenkassen) 1.18. 1/6 über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen
MehrAnlage 4. zum Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Versorgungssituation von Brustkrebspatientinnen
Anlage 4 zum Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Versorgungssituation von Brustkrebspatientinnen 4a Teilnahmevereinbarung für Ärzte und Ergänzungserklärung DMP-Arzt
MehrRahmenvereinbarung. zwischen
Rahmenvereinbarung zwischen der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen und Verbände der Krankenkassen für die notärztliche Versorgung (ARGE NÄV) - im Folgenden ARGE NÄV genannt - vertreten durch
MehrMustervertrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. für einen Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 i.v.m. 87a Abs. 2 S. 3 Nr.
(Stand 2014) Mustervertrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für einen Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 i.v.m. 87a Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB V entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V
MehrVertrag. zwischen. AOK Bayern Die Gesundheitskasse Carl-Wery-Str München (im Folgenden AOK genannt) und
Vertrag zwischen AOK Bayern Die Gesundheitskasse Carl-Wery-Str. 28 81739 München (im Folgenden AOK genannt) und (im Folgenden Gesundheitspartner genannt) Institutionskennzeichen (IK): über die elektronische
MehrAOK-Curaplan. Intensivbetreuung für chronisch Kranke. AOK Mecklenburg-Vorpommern UNI - Greifswald,
AOK-Curaplan Intensivbetreuung für chronisch Kranke UNI - Greifswald, 03.12.2009 AOK-Curaplan Disease-Management-Programme bieten den Krankenkassen erstmals die Chance, Versicherte mit bestimmten Erkrankungen
MehrV e r e i n b a r u n g
V e r e i n b a r u n g über ärztliche Informationen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA), Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg und
MehrDisease Management Programm. Koronare Herzkrankheit. Was beinhaltet das DMP KHK? Vertragspartner:
Was beinhaltet das DMP KHK? Disease Management Programm Koronare Herzkrankheit Vertragspartner: AOK Rheinland/Hamburg Landesverband der Betriebskrankenkassen Vereinigte IKK Landwirtschaftliche Krankenkasse
MehrVertrag nach 73 c SGB V
Vertrag nach 73 c SGB V über ein erweitertes Präventionsangebot für Kinder zwischen der Kassenärztliche Vereinigung Bremen Schwachhauser Heerstr. 26-28 28209 Bremen -vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden-
MehrKündigung der DMP Diabetes m. 1 und 2-Verträge der HEK zum 31. Dezember 2015
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST zugleich für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
Mehrzwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf
Vereinbarung gemäß 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V über Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK
MehrVertrag Nr. : 135. Anlage Preisvereinbarung für die Versorgung im Bereich der Biofeedbacktherapie
Anlage 5.15.2 vereinbarung für die Versorgung mit Inkontinenzhilfen Hilfsmittel zum Training des Beckenbodens zum Vertrag Nr. : 135 Anlage 5.15.2 vereinbarung für die Versorgung im Bereich der Biofeedbacktherapie
MehrVersorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)
Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER
MehrEmpfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte
Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach der
MehrKooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V
Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V Pflegeeinrichtung Vertragsärztin/Vertragsarzt Adresse Praxisanschrift Institutskennzeichen (IK) LANR BSNR 1 Gegenstand und Ziele des Kooperationsvertrages (1)
MehrStrukturiertes Behandlungsprogramm Koronare Herzkrankheit. Erklärung zur Strukturqualität in der stationären Einrichtung
Anlage 3 Erklärung zur Strukturqualität Einbindung der stationären Rehabilitationseinrichtungen in das strukturierte Behandlungsprogramm Koronare Herzkrankheit der AOK Sachsen-Anhalt, der Knappschaft,
MehrTeilnahmeerklärung DMP-Arzt
Abteilung Qualitätssicherung Team DMP Bismarckallee 1-6 23795 Bad Segeberg Tel.: 04551/883-685/ -453/ -326 Fax: 04551/883-/7685/ -7453/ -7326 Email: Tanja.Glaw@kvsh.de Helga.Hartz@kvsh.de Carolin.Tessmann@kvsh.de
MehrVertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der
Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen () im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Knappschaft Knappschaftstr. 1, 44799 Bochum - nachgehend Knappschaft
MehrZwischen. Krankenhaus Anschrift Institutionskennzeichen (im folgenden Leistungserbringer ) und
Vergütungsvereinbarung für Leistungen in der Häuslichen Krankenpflege von schwerstkranken und behinderten Kindern, 37 Abs. 1 und 37 Abs. 2 Satz 1 i.v.m. 132 a SGB V Zwischen Krankenhaus Anschrift Institutionskennzeichen
MehrKonsiliararztvertrag
Konsiliararztvertrag zwischen. -im Folgenden Konsiliararzt - und dem Krankenhaus... vertreten durch... -im Folgenden Krankenhaus wird nachfolgender Konsiliararztvertrag geschlossen. 1 Vertragsgegenstand
MehrMustervertrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. für einen Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1
Vorbemerkung Dieser Mustervertrag geht entsprechend der Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag davon aus, dass einzelne Haus- oder Fachärzte eine Kooperationsvereinbarung abschließen. Da es sich um einen Mustertext
Mehr1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen
1. Nachtrag zur Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen vom 05.06.2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse
Mehrzwischen Kassenärztlicher Vereinigung Berlin und AOK Berlin Die Gesundheitskasse zugleich handelnd für die See-Krankenkasse BKK-Landesverband Ost
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von
MehrVereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts - nachfolgend KVS genannt - und
Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts - nachfolgend KVS genannt - und der Knappschaft Regionaldirektion Chemnitz - nachfolgend Knappschaft
MehrRegelungen. des Gemeinsamen Bundesausschusses
Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser
Mehrzwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der IKK gesund plus, der Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt
Vereinbarung über ein Informationskonzept zur inhaltlichen Umsetzung der 22 und 23 des Vertrages vom 01.07.2006 in der Fassung vom 01.07.2013 (im Folgenden KV-Vertrag genannt) der strukturierten Behandlungsprogramme
Mehr1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens
TK-Vertragsnummer: 500015 1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstr. 56
MehrVertrag. über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach 73c SGB V.
Vertrag über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach 73c SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - vertreten
MehrAnlage zum Gesamtvertrag vom 1. März 1983
Kostenpauschalen für Mamma-Biopsienadeln inklusive Coaxialnadeln Anlage zum Gesamtvertrag vom 1. März 1983 zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) Robert-Schimrigk-Str. 4-6, 44141
MehrVereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und dem Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) - Landesvertretung Hamburg - vertreten durch den Bevollmächtigten für die Techniker Krankenkasse Landesvertretung
MehrMusterkooperationsvertrag 1
Musterkooperationsvertrag: Spezialisierte geriatrische Diagnostik, Stand: 14. März 2017 Musterkooperationsvertrag 1 Spezialisierte geriatrische Diagnostik entsprechend der Qualitätssicherungsvereinbarung
MehrDie Kassenärztliche Bundesvereinigung. - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und die Knappschaft - vertreten durch die Geschäftsführung - schließen als Anlage zum Gesamtvertrag
MehrAnlage 5a Teilnahmeerklärung Leistungserbringer
Anlage 5a Teilnahmeerklärung Leistungserbringer zu dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137 f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrVereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen
Vereinbarung über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung zwischen dem VdAK - Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. dem AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband
MehrVertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung
Vertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung MVZ Praxisadresse, Hausnummer PLZ, Ort und Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Körperschaft des öffentlichen
Mehr» Der 64b SGB V. Entwicklung und Perspektive. Workshop Jetzt wird s praktisch. Arno Deister. Berlin-Wannsee 21. September Prof. Dr. med.
» Der 64b SGB V Entwicklung und Perspektive Workshop Jetzt wird s praktisch Berlin-Wannsee 21. September 2012 Prof. Dr. med. Arno Deister Klinikum Itzehoe Zentrum für Psychosoziale Medizin » Der 64b SGB
MehrRichtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung. (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 (veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrRichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrPflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege
Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege zwischen dem Pflegeheim IK: in Trägerschaft von und - der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt - dem BKK
MehrV E R E I N B A R U N G
Wortlaut der Vereinbarung Stand: 19. April 2007 V E R E I N B A R U N G zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) Landesgeschäftsstelle Körperschaft des öffentlichen Rechts Schützenhöhe 12,
MehrHeilmittelvereinbarung nach 84 SGB V für das Jahr 2012
VEREINBARUNG Die KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN und die AOK- DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN der die die handelnd als Landesverband zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau die KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion
MehrStrukturvertrag. gemäß 73 a SGB V. über die Förderung ambulanter Kataraktoperationen. zwischen
Strukturvertrag gemäß 73 a SGB V über die Förderung ambulanter Kataraktoperationen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA), Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg und der Knappschaft,
MehrHeilmittelvereinbarung nach 845GB V für das Jahr 2016
VEREINBARUNG Die KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN und die AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN der BKK LANDESVERBAND SÜD, Regionaldirektion Hessen die IKK CLASSIC die SOZIALVERSICHERUNG für LANDWIRTSCHAFT,
MehrVertrag. nach 73c SGB V. über die Durchführung. zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen. (U10 / U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin
Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (U10 / U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen Zum Hospitalgraben
MehrVereinbarung zur Überweisungssteuerung nach 73a SGB V. in Verbindung mit 1 Abs. 2 des Vertrages über die Umsetzung der
Vereinbarung zur Überweisungssteuerung nach 73a SGB V in Verbindung mit 1 Abs. 2 des Vertrages über die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V ("Hausarztvertrag ) zwischen der AOK
MehrVEREINBARUNG. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) und der
Lesetextfassung VEREINBARUNG zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) und der IKK classic, vertreten durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden Herrn Frank Hippler zur Empfehlung
MehrVertrag als Anlage zum Gesamtvertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Thüringen
Vertrag als Anlage zum Gesamtvertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Thüringen (Hauptvertrag) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (nachfolgend KV
MehrRetinopathie-Screening
Vereinbarung zur Umsetzung von Screening-Maßnahmen nach 7 Abs. 1 der Anlage 4 des Hausarztvertrages Retinopathie-Screening zwischen der AOK Sachsen-Anhalt und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e.v. unter
MehrVertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens
Vertragsnummer: 500015 Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen Rechts
MehrVergütungsvereinbarung. zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen
vom 01.08.2013, Vergütungsvereinbarung zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.v. (nachstehend DVE genannt) - einerseits - und der AOK PLUS Die
MehrErweitertes Bundesschiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung. In dem Schiedsverfahren Aktenzeichen BSA-Ä 2-16 wurde folgende.
Erweitertes Bundesschiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung In dem Schiedsverfahren Aktenzeichen BSA-Ä 2-16 wurde folgende Vereinbarung über die Patientengruppen in den Hochschulambulanzen gemäß
Mehrder Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und dem BKK-Landesverband NORD, dem IKK-Landesverband Nord, dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. (VdAK) vertreten durch die Landesvertretung
MehrAnlage 1a zum Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Versorgungssituation von
Anlage 1a zum Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Versorgungssituation von Brustkrebspatientinnen DMP Brustkrebs Fragebogen zur Erhebung der Strukturqualität
MehrVertrag. über. die Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. zwischen
Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg und den nachfolgend benannten Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit
MehrHeilmittelvereinbarung für das Jahr 2016
Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (nachfolgend KV Nordrhein genannt) und - einerseits - die AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse der BKK-Landesverband NORDWEST die IKK classic die Knappschaft
MehrVergütungsvereinbarung
Anlage 2 zum Vertrag vom 01.01.2007 Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V über ergotherapeutische Leistungen ab dem 01.01.2012 zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.v. (DVE) - nachstehend
MehrVergütungsvereinbarung (Anlage 3) wirksam ab zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V über Leistungen der Ergotherapie. wirksam ab
Vergütungsvereinbarung (Anlage 3) wirksam zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V über Leistungen der Ergotherapie wirksam ab 01.11.2010 zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e. V. (nachfolgend
MehrAntrag auf Teilnahme am DMP Diabetes mellitus Typ 2 Erklärung zur Strukturqualität
Bezirksstelle Köln/ Düsseldorf Abteilung für Qualitätssicherung Antrag auf Teilnahme am DMP Diabetes mellitus Typ 2 Erklärung zur Strukturqualität Bitte fügen Sie dieser Erklärung die Teilnahmeerklärung
Mehr