1 In der Wohn- und Gewerbezone WG3 sind Wohnbauten sowie Bauten für mässig störende Betriebe zugelassen.
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- Benedikt Weiß
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1 SBB B 46A 32 3 Gemeinde Münchenbuchsee Revision Wohn- und Gewerbezone WG 3 Art. 60 Wohn- und Gewerbezone WG3 (geltende Vorschrift) 1 In der Wohn- und Gewerbezone WG3 sind Wohnbauten sowie Bauten für mässig störende Betriebe zugelassen. 2 Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 LSV 3 Die Nachbarschaft darf durch Erschütterungen, Rauch, Russ, Staub, Abgase, Gerüche oder auf andere Weise nicht beeinträchtigt werden. 4 Ausgeschlossen sind neue Landwirtschaftsbetriebe jeder Art sowie gewerbliche Nutzungen, die ein hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen. Art. 79 Baupolizeiliche Vorschriften kga gga GH FH GZ GL GT GFZ AZ ES WG % 0.75* III * davon mind. 1/3 Gewerbe und mind. 1/3 Wohnen Diese Fussnote wird gestrichen WG3-Zonen im geltenden Zonenplan (keine Änderungen) C BR Mühlestrasse Rest. Bahnhof 3 3B A 23 1A Dammweg WG3-Zone Mühlestrasse Gemeinde Münchenbuchsee / WG3-Zonen /
2 Gemeinde Münchenbuchsee / WG3-Zonen / A B A 55A 94A 19 97A 56A 40 20A A A A 18A A B A 93A A g Waldeckweg Waldeckweg Bernstrasse Bernstrasse 33 16A Eichguet Underfeld Bernstrasse Laubbergweg WG3-Zone Waldegg A Ringstrasse Alpenblickstrasse 11A AllmÃnd BR1162 WG3-Zone Allmend
3 Erhaltenszone (wird als Zone im Baureglement neu eingeführt) Neuer allgemeiner Artikel im BR Art. 82a Erhaltenszone 1 Die Erhaltenszone bezweckt die Erhaltung und Nutzung bestimmter Bauten und Aussenräume mit ihren wesentlichen Merkmalen. 2 Bestehende, im Zonenplan bezeichnete Gebäude können innerhalb der vorhandenen Kubaturen zeitgemäss erneuert, um- und ausgebaut werden. Dabei sind die wesentlichen Merkmale von Gebäuden und Aussenräumen zu erhalten. Ein Abbruch und Wiederaufbau der im Zonenplan bezeichneten Gebäude ist nicht zulässig. 3 Bestehende Nebenbauten können erhalten und im Rahmen der vorhandenen Volumen weiter genutzt werden. Gebietsartikel im BR Art. 79a Erhaltenszone Moosgasse 1 Die Erhaltenszone Moosgasse bezweckt die Erhaltung und Nutzung der im Zonenplan bezeichneten Gebäude und dem Charakter dieser Gebäude angepasste Gestaltung der Aussenräume sowie des Überganges zur angrenzenden Landwirtschaftszone. Die Dachgestaltung richtet sich nach den Vorschriften für die Kernzone (Art. 61 Abs. 4). 2 Neue Nebenbauten können zugelassen werden, wenn der dafür vorhandene, begründete Bedarf nicht innerhalb bereits bestehender Bauten realisiert werden kann. Sie haben sich inklusive ihrer Dachform den Hauptgebäuden unterzuordnen und müssen mit diesen zusammen eine gute Gesamtwirkung ergeben. 3 Zugelassen sind Wohn- und nicht störende Arbeitsnutzungen. Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 LSV. Gemeinde Münchenbuchsee / Erhaltenszone Moosgasse /
4 Moosgasse Nr. 39, 41, 43 Zonenplan heute Zonenplan neu Gemeinde Münchenbuchsee / Erhaltenszone Moosgasse /
5 Revidierte ZöN: O: Freizeitanlage Änderung im Baureglement Bezeichnung / Zweckbestimmung Geltende Vorschriften Freizeitanlage Radio Schweiz Neue Vorschriften Saal- und Freizeitanlage Grundzüge der Überbauung und Gestaltung Gemäss bestehender Bebauung und geplanter Erweiterung, kga: 5.00 m, GH: 7.00 m, Umgebungsgestaltung mit Naturwiese Gemäss bestehender Bebauung und zweckmässiger Erweiterung, Saal- und Freizeitanlage: Erneuerung und Erweiterung der vorhandenen Anlage. kga: 5.00 m, GH: 7.00 m, Umgebungsgestaltung mit Naturwiese. Zonenfremde Zwischennutzungen sind zugelassen, sofern dadurch verbundene bauliche Veränderungen ohne grossen Aufwand reversibel sind. Bestehende Wohnbauten: Erneuerung und bauliche Erweiterung im Umfang von max. 20% der BGF pro Wohneinheit. Bei einer Gesamtlösung über alle Wohneinheiten kann eine Erweiterung von max. 30% der BGF bewilligt werden. Gemeinde Münchenbuchsee / ZöN Freizeitanlage /
6 Zonenplan: keine Änderung Gemeinde Münchenbuchsee / ZöN Freizeitanlage /
7 Gemeinde Münchenbuchsee Revision Arbeitszonenvorschriften und Zonenplanfestlegungen Geltende A-Zonenvorschriften im Baureglement: Art. 62 Arbeitszonen 1 In den Arbeitszonen A1a, A1b, A2a, A2b, A3a und A3b sind unter Vorbehalt von Abs. 4 und 5 Bauten und Anlagen für alle Arbeitsaktivitäten erlaubt. Die geschlossene Bauweise ist zugelassen. 2 In allen Arbeitszonen sind nur betrieblich notwendige Wohnungen zugelassen. 3 Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob Dach- und Fassadenflächen zur Aufnahme von Anlagen zur direkten und passiven Nutzung von Sonnenenergie (Sonnenkollektoren, Solarzellen etc.) geeignet sind. Dabei ist auf eine gute Einpassung und Gesamtwirkung zu achten. Ist die industrielle oder energetische Nutzung der Dachflächen nicht möglich, ist eine zweckmässige Begrünung der Flachdächer zu prüfen. 4 In den Arbeitszonen A1a, A2a und A3a sind mässig störende Betriebe zugelassen. Nicht zulässig sind Einkaufszentren und Hotels sowie stark störende Betriebe. Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 LSV. 5 In den Arbeitszonen A1b, A2b und A3b sind stark störende Betriebe ohne grossen Publikumsverkehr zugelassen. Nicht zulässig sind reine Dienstleistungsbetriebe, Einkaufszentren, Hotels, Sport- und Freizeitanlagen sowie Betriebe mit hoher Arbeitsplatzdichte. Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe IV gemäss Art. 43 LSV. Art. 79 Baupolizeiliche Masse kga FH (Firsthöhe) GL GFZ A1a / A1b 5.0* m / 10.0** 12.0 m 60.0 m 10% m A2a / A2b wie A m 10% A3a / A3b wie A m * zonenintern ** gegenüber Wohnzonen und Kernzone Gemeinde Münchenbuchsee / Arbeitszonenvorschriften /
8 Neue Vorschriften (Auflageversion): Art. 62 Arbeitszonen 1 Die Arbeitszonen A1, A2 und A3 sind Arbeitsaktivitäten vorbehalten. An Werkstätte oder ähnliche Bearbeitungsnutzungen gebundene kleinere Laden- oder Ausstellungsräume sind im Erdgeschoss gestattet. Übrige Verkaufsnutzungen und Freizeitnutzungen sind nur in Gebieten mit Nutzungserweiterungen (Art. 62 a) gestattet. 2 Für aus betrieblichen Gründen an den Standort gebundenes Personal sind höchstens zwei Wohnungen zugelassen, sofern für wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gesorgt ist. 3 Die im Zonenplan festgelegten Nutzungsbeschränkungen bzw. erweiterungen sind vorbehalten. 4 Für die baupolizeilichen Masse gilt die Tabelle in Art. 79 dieses Reglements. Art. 62 a Nutzungsbeschränkungen bzw. -erweiterungen Im Zonenplan können mit einem Perimeter folgende Nutzungsbeschränkungen bzw. erweiterungen festgelegt werden: V plus : Zulassung von Verkaufsnutzungen im Erdgeschoss (Geschosse mit ebenerdigem Zugang) F plus : Zulassung von Freizeitnutzungen L minus : Ausschluss von Lagerbetrieben, Verteilzentren, Werkhöfen und dergleichen B minus : Ausschluss von arbeitsplatzintensiven Bürobauten ES III: Reduktion der Empfindlichkeitsstufe von IV auf III gem. Art. 43 LSV Art. 79 Baupolizeiliche Masse (Tabelle und Fussnoten nur für Arbeitszonen) GA GH GFZ ES Arbeitszone A1 5 1 / % 3 IV Arbeitszone A2 5 1 / % 3 IV Arbeitszone A3 5 1 / % 3 IV 1 Zoneninterner Grenzabstand 2 Grenzabstand gegenüber den Zonen E2, W2, W3, WG3, K3, K4 3 Inklusive begrünte Dachflächen in %-Anteilen gem. Schweizer Norm SN (Planung und Erstellung von Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung) Gemeinde Münchenbuchsee / Arbeitszonenvorschriften /
9 Zonenplanänderungen Arbeitszonen Bielstrasse: Gemeinde Münchenbuchsee / Arbeitszonenvorschriften /
10 Arbeitszonen Dammweg: Gemeinde Münchenbuchsee / Arbeitszonenvorschriften /
11 Arbeitszonen Waldegg: Gemeinde Münchenbuchsee / Arbeitszonenvorschriften /
12 Arbeitszonen ESP Bahnhof Zollikofen: Gemeinde Münchenbuchsee / Arbeitszonenvorschriften /
13 Gemeinde Münchenbuchsee / Arbeitszonenvorschriften /
14 Arbeitszone Landi: Gemeinde Münchenbuchsee / Arbeitszonenvorschriften /
15 Zonenplanänderung Buechlimatt Art. 64 geltender Artikel ZPP Nr. 1 Buechlimatt Planungszweck Art und Mass der Nutzung 1 Die Zone mit Planungspflicht (ZPP) Buechlimatt ist eine ZPP nach Art. 93 / 94 BauG 2 Sie bezweckt eine gut gestaltete industriell-gewerbliche Nutzung mit geringer Arbeitsplatzdichte. Die Überbauung hat neben den Forderungen des Immissionsschutzes den Anliegen des Ortsbildschutzes und des angrenzenden Landschaftsschutzgebietes Moosrain-Lochstieg Rechnung zu tragen. Sie gewährleistet ferner einen gut gestalteten Ortseingang und Siedlungsrand. 3 Art und Mass der Nutzung richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Arbeitszone A1b. Es sind folgende bauliche Nutzungen zugelassen: Überbauungsziffer minimal 20%, maximal 50% Grünflächenziffer minimal 15% Zulässig sind Bauten für Gewerbe und Industrie ohne grossen Publikumsverkehr. Nicht zulässig sind reine Dienstleistungsbetriebe, Einkaufszentren, Hotels, Sport- und Freizeitanlagen. Wohnungen für das betriebsnotwendige an den Standort gebundene Personal sind gestattet. Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe IV gemäss Art. 43 LSV Gestaltungsgrundsätze 4 Für Nutzung, Bauten, Anlagen und Aussenräume gelten folgende Grundsätze: Gestalterische Aufwertung des Strassenraumes Bielstrasse durch prägende Gebäudestellungen und Baumpflanzungen. Anpflanzung eines Hochstammbaumes pro 300 m2 versiegelter und überbauter Fläche. Begrünung des Areals gegenüber dem angrenzenden Landwirtschaftsgebiet mit einheimischen und standortgerechten Gehölzarten. Erschliessung 5 Die Erschliessung kann über höchstens zwei Anschlüsse an die Bielstrasse erfolgen. Haltestellen und allfällig nötige Wendeschleifen für den öffentlichen Verkehr sind zu berücksichtigen. Ebenerdige, offene Abstellplätze für Personenwagen sind mit sickerfähigen Belägen zu gestalten, soweit Gewässerschutzauflagen nicht entgegenstehen. Entlang der Bielstrasse ist bis zum neuen Ortseingang ein Trottoir sicherzustellen. Gemeinde Münchenbuchsee, ZPP Buechlimatt /
16 Art. 64 revidierter Artikel ZPP Nr. 1 Buechlimatt Planungszweck Art und Mass der Nutzung 1 Die Zone mit Planungspflicht (ZPP) Buechlimatt ist eine ZPP nach Art. 93 / 94 BauG 2 Sie bezweckt eine gut gestaltete Bebauung für Arbeitsaktivitäten mit geringer Arbeitsplatzdichte. Die Überbauung hat neben den Forderungen des Immissionsschutzes den Anliegen des Ortsbildschutzes und des angrenzenden Landschaftsschutzgebietes Moosrain-Lochstieg Rechnung zu tragen. Sie gewährleistet ferner einen gut gestalteten Ortseingang und Siedlungsrand sowie eine zweckmässige Anordnung von Grünflächen. 3 Art und Mass der Nutzung richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Arbeitszone A1. Es sind folgende bauliche Nutzungen zugelassen: Überbauungsziffer minimal 20% Grünflächenziffer minimal 10% Zugelassen sind Bauten für Arbeitsaktivitäten. Nicht zugelassen sind Hotels, Sport- und Freizeitanlagen. Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe IV gemäss Artikel 43 LSV Gestaltungsgrundsätze 4 Für Nutzung, Bauten, Anlagen und Aussenräume gelten folgende Grundsätze: Gestalterische Aufwertung des Strassenraumes Bielstrasse durch prägende Gebäudestellungen und Baumpflanzungen. Anpflanzung eines Hochstammbaumes pro 300 m2 versiegelter und überbauter Fläche. Begrünung des Areals gegenüber dem angrenzenden Landwirtschaftsgebiet mit einheimischen und standortgerechten Gehölzarten. Firmenbeschriftungen haben sich der Gesamtgestaltung der Bauten unterzuordnen. Erschliessung 5 Die Erschliessung kann über höchstens zwei Anschlüsse an die Bielstrasse erfolgen. Haltestellen und allfällig nötige Wendeschleifen für den öffentlichen Verkehr sind zu berücksichtigen. Ebenerdige, offene Abstellplätze für Personenwagen sind mit sickerfähigen Belägen zu gestalten, soweit Gewässerschutzauflagen nicht entgegenstehen. Im Hinblick auf die Realisierung einer Pförtneranlage ist an der Bielstrasse Raum für eine zusätzliche Busspur sicherzustellen. Für die Planung ist der Oberingenieurkreis III beizuziehen. Für Radfahrer ist eine sichere Verbindung von der Bielstrasse in Richtung Bahnübergang Moosrain freizuhalten. Gemeinde Münchenbuchsee, ZPP Buechlimatt /
17 geltender Zonenplan neuer Zonenplan Gemeinde Münchenbuchsee, ZPP Buechlimatt /
18 Zonenplanänderung ZPP Bernstrasse Allmend Art. 76i (neu) ZPP Nr. 21 Bernstrasse - Allmend Planungszweck Art und Mass der Nutzung 1 Die Zone mit Planungspflicht (ZPP) Bernstrasse - Allmend ist eine ZPP nach Art. 92ff BauG 2 Sie bezweckt eine städtebaulich gute, dichte Bebauung entlang der Bernstrasse auf der Parzelle 385 und einen unverbauten, begrünten rückwärtigen Bereich auf den Parzellen 509 und Die Art der Nutzung richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Wohn- und Gewerbezone. Im Erdgeschoss gegen die Bernstrasse sind Verkaufsnutzungen zugelassen. Das Mass der Nutzung wird bestimmt durch einen Gebäudekomplex entlang der Bernstrasse mit folgenden Dimensionen: 5 Geschosse max. Gebäudetiefe Obergeschosse: 13 m (Strassenabstand: 5.50m) max. Gebäudetiefe Erdgeschoss: m (Strassenabstand: 7.50m) Für die Gebäudehöhe gilt eine maximale Höhenkote von 576 m.ü.m. Oberhalb dieser Kote sind keine Attikageschosse gestattet. Gestaltungsgrundsätze 4 Ein Neubau auf Parzelle 385 kann südlich an die Grenze zu Parzelle 602 gestellt werden und ist auf einen allfälligen Neubau auf Parzelle 602 baulich abzustimmen. Es gilt die geschlossene Bauweise. Das rückwärtige Gebiet (Parzellen 509 und 71) ist als begrüntes Wohnumfeld mit allgemein zugänglichen Spielflächen zu gestalten. Die vorhandene Bestockung ist, sofern diese einer zweckmässigen Wohnumfeldgestaltung nicht hinderlich ist, zu erhalten. Der Vorplatz zwischen dem Strassenrand der Bernstrasse und der Hausfassade ist als allgemein zugänglicher Trottoirbereich zu gestalten. Erschliessung 5 Die Parkierung erfolgt grundsätzlich unterirdisch. Die Zu- und Wegfahrt in eine unterirdische Einstellhalle erfolgt ab der Bernstrasse und wird in beiden Richtungen nur für Rechtsabbieger gestattet. Bei der Festlegung deren Lage und Gestaltung sind die, für die Gestaltung des Strassenraumes der Bernstrasse zuständigen Amtstellen des kantonalen Tiefbauamtes frühzeitig zu konsultieren. Niveau Bernstrasse im Bereich der ZPP: ca. 560 m.ü.m. Gemeinde Münchenbuchsee, ZPP Bernstr. - Allmend /
19 197A geltender Zonenplan A 11 AllmÃnd BR ;;;;;;;; ;;;;;;;; ;;;;;;;; 71 Wohnzone W3 Wohn- und Gewerbezone WG3 2A 187A Bernstrasse neuer Zonenplan Gemeinde Münchenbuchsee, ZPP Bernstr. - Allmend /
20 Energieartikel Art. 56 geltender Artikel Energie 1 Die Energieversorgung ist insbesondere im Hinblick auf möglichst geringe Umweltbelastung zu prüfen und sicherzustellen. Die Verwendung erneuerbarer Energie ist anzustreben; dazu gehört insbesondere die Sonnenenergie in Form von Strahlung und deren Umwandlung in Biomasse (Holz), in Umgebungswärme (Erde, Grundwasser, Luft) und in Strom (Fotovoltaik). 2 Im übrigen wird auf die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes und der dazugehörenden Verordnung verwiesen. Art. 56 neuer Artikel Energie Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen ist auf rationelle und umweltschonende Anwendung von Energie zu achten. Die Verwendung erneuerbarer Energien wie Sonne, Biomasse (Holz) und Umgebungswärme (Erdreich, Grundwasser) ist anzustreben. Frühzeitig vor jedem Um- oder Neubau ist der kostenlose Energieberatungsdienst der Gemeinde zu beanspruchen. 1 Soweit ein Anschluss möglich, zweckmässig und zumutbar ist, sind Neubauten an das Gas- oder Fernwärmenetz anzuschliessen. 2 Bestehende Bauten sind beim Ersatz von Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlagen an das Gas- oder Fernwärmenetz anzuschliessen, sofern nicht wesentlich höhere Umstellungs-, Erneuerungs- und Betriebskosten zu erwarten sind als bei einer netzunabhängigen Anlage. 3 Nicht an das Gas- oder Fernwärmenetz anschliessen müssen Gebäude, welche a) höchstens 25% des zulässigen Wärmebedarfs für Heizungen und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien decken, b) ein MINERGIE-Standard Label tragen. 4 Bis zu einer um 10% höheren Nutzung berechtigt sind (AZ-Bonus von max. 0,05): a) Gebäude, bei denen höchstens 25% des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser (gemäss KEnV) mit nicht erneuerbaren Energien gedeckt werden. Strom für den Antrieb von Wärmepumpen fällt nicht unter diese Begrenzung. b) Gebäude, die ein MINERGIE-Standard Label besitzen. Gemeinde Münchenbuchsee / Energieartikel /
21 Zonenplanänderung Bielstrasse - Säge Art. 65 BR ZPP Nr.2 Bielstrasse Säge wird aufgehoben und ersetzt durch die Vorschriften für die Arbeitszone A2 gem. den neuen Arbeitszonenvorschriften. Die Überbauungsordnung Bielstrasse Säge wird ersatzlos aufgehoben. Geltende ZPP-Vorschriften Art. 65 BR 1 ZPP Nr. 2 Bielstrasse Säge Die Zone mit Planungspflicht (ZPP) Bielstrasse Säge ist eine ZPP nach Art. 93/94 BauG. 2 Planungszweck Sie bezweckt eine geordnete, gut gestaltete Gewerbeüberbauung mit mittlerer Arbeitsplatzdichte. Gebäude und Erschliessungsanlagen sollen einander optimal zugeordnet werden. 3 Art und Mass der Nutzung Art und Mass der Nutzung richten sich nach den Bestimmungen der Arbeitszone A2b. es werden folgende bauliche Nutzungen zugelassen: Überbauungsziffer minimal 20%, maximal 50%; Grünflächenziffer minimal 15%. Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe IV gemäss Art. 43 LSV. 4 Grundsätze Für Nutzung, Bauten, Anlagen und Aussenräume gelten folgende Grundsätze: Schaffung von Freihaltekorridoren mit geeigneter Bepflanzung zwischen den einzelnen Etappen. Gestalterische Aufwertung des Strassenraumes Bielstrasse durch prägende Gebäudestellungen und Baumpflanzungen. Anpflanzung eines Hochstammbaumes pro 300 m2 versiegelter und überbauter Fläche. 5 Erschliessung Die Erschliessung kann über höchstens zwei Anschlüsse an die Bielstrasse erfolgen. Haltestellen und allfällig nötige Wendeschleifen für den öffentlichen Verkehr sind zu berücksichtigen. Ebenerdige, offene Abstellplätze für Personenwagen sind mit sickerfähigen Belägen zu gestalten, soweit Gewässerschutzauflagen nicht entgegenstehen. Zwischen der Hohle und der Bielstrasse ist eine öffentliche Fusswegverbindung und entlang der Bielstrasse ist ein Trottoir sicherzustellen. 6 Realisierung Eine geeignete Etappierung ist im Rahmen der Überbauungsordnung festzulegen. Gemeinde Münchenbuchsee / Zonenplanänderung ZPP Nr.2 /
22 Geltender Zonenplan mit ZPP Nr. 2 Bielstrasse Säge Neuer Zonenplan mit Arbeitszone A2 gem. revidiertem Art. 79 BR Gemeinde Münchenbuchsee / Zonenplanänderung ZPP Nr.2 /
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