Freiwillige Krankenversicherung - Beiträge

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Freiwillige Krankenversicherung - Beiträge"

Transkript

1 Freiwillige Krankenversicherung - Beiträge Normen 240 SGB V Kurzinfo Die Beiträge für freiwillige Mitglieder bemessen sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds; zu berücksichtigen sind also grundsätzlich alle Einnahmen des Mitglieds. Insbesondere für hauptberuflich Selbstständige sind allerdings Mindestbemessungsgrundlagen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Information 1. Allgemeines zur Beitragsbemessung Der Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten bemessen. Bei der Beitragsberechnung werden zumindest die Einnahmen berücksichtigt, die bei Arbeitnehmern der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Im Kalenderjahr 2017 werden die Beiträge mind. von einer Beitragsbemessungsgrundlage i.h.v. 991,67 EUR (2018 voraussichtlich 1.015,00 EUR) und höchstens von einem Betrag i.h.v ,00 EUR (2018 voraussichtlich 4.425,00 EUR) berechnet ( Beitragspflichtige Einnahmen ). Im Übrigen gilt die allgemeine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht für freiwillig versicherte Rentner, wenn diese ähnlich der KVdR eine entsprechende Vorversicherungszeit erfüllen (vgl. Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte ). Die Regelung des 240 Abs. 4 Satz 5 SGB V findet damit seit grundsätzlich nur dann Anwendung, wenn der Rentner trotz Erfüllung der Voraussetzungen der KVdR nicht pflichtversichert ist. Dies ist regelmäßig in den Fällen des 6 Abs. 3 SGB V der Fall. Danach tritt Versicherungspflicht nicht ein, wenn bereits aus anderen Gründen Versicherungsfreiheit besteht (z.b. bei pensionierten Beamten mit gleichzeitigem Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung). Darüber hinaus findet die Regelung bei den Rentnern Anwendung, die von ihrem durch das 10. SGB V-Änderungsgesetz eingeräumten Optionsrecht Gebrauch machten und daher auch über den hinaus freiwillig versichert blieben (vgl. Rentnerkrankenversicherung ). 2. Beitragsbemessung von Selbstständigen 2.1 Allgemeines Für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, gilt grundsätzlich 240 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz SGB V, d.h., die Krankenkasse geht zunächst von einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze ( ,00 EUR; 2018 voraussichtlich 4.425,00 EUR) aus. Kann das Mitglied niedrigere Einnahmen nachweisen, werden diese berücksichtigt. Als "Mindestgrenze" gilt jedoch der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße ( 240 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB V ). Für das Kalenderjahr 2017 ergibt sich eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 2.231,25 EUR (2018: voraussichtlich 2.283,75 EUR). 2.2 Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen in besonderen Härtefällen Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) wird seit sichergestellt, dass etwaige soziale Härten, die in Einzelfällen angesichts der Höhe der allgemeinen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Selbstständige auftreten können, vermieden werden. Sichergestellt wird dies durch eine weitere (niedrigere) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage; sie beträgt im Kalenderjahr ,50 EUR (2018 voraussichtlich aok-business.de - PRO Online,

2 1.522,50 EUR). Für die Anwendung der niedrigeren Beitragsbemessungsgrundlage gilt: 1. Die abgesenkte Beitragsbemessungsgrundlage kommt für hauptberuflich Selbstständige nur auf Antrag und bei Nachweis niedrigerer beitragspflichtiger Einnahmen in Betracht. Die Beitragsbemessung darf den 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße ( ,50 EUR, 2018 voraussichtlich 1.522,50 EUR) nicht unterschreiten. 2. Eine entsprechende Absenkung der Beitragsbemessungsgrundlage ist ausgeschlossen, wenn Einkommen oder Vermögen in bestimmtem Umfang vorhanden ist oder als vorhanden unterstellt werden kann oder angesichts besonderer Tatbestände eine soziale Härte nicht anzunehmen ist. Dabei sind die jeweils aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Anwendung der abgesenkten Beitragsbemessungsgrundlage ist ausgeschlossen, wenn die Hälfte der beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft den 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße ( ,25 EUR, 2018 voraussichtlich 2.283,75 EUR) übersteigt. Hierbei ist auch das Einkommen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen. Dabei gehören neben dem Mitglied auch der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner und der Partner, der mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zur Bedarfsgemeinschaft. Dagegen gehören beispielsweise Eltern oder Kinder nicht zu der Bedarfsgemeinschaft in diesem Sinne. Für jedes in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kind des Mitglieds oder des Partners, das die Voraussetzungen des 10 SGB V aus der Versicherung des Mitglieds oder des Partners erfüllt, ist ein Betrag i.h.v. einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße ( ,00 EUR, 2018 voraussichtlich 609,00 EUR) vom Einkommen der Bedarfsgemeinschaft abzusetzen. die Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Werden steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, wird grundsätzlich ohne weitere Prüfung ein Grundvermögen unterstellt, das eine Beitragsreduzierung auf einen geringeren kalendertäglichen Betrag als den 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße ausschließt. Der Begriff "steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen" ist dabei dahingehend zu verstehen, dass die Kapitaleinkünfte, die sich lediglich i.r.d. Sparer-Pauschbetrages bewegen (801,00 EUR für Alleinstehende, 1.602,00 EUR für Verheiratete), nicht zum Ausschluss der beitragsrechtlichen Begünstigung führen. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale ist allerdings nicht möglich. die Bedarfsgemeinschaft über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügt, es sei denn, das Mitglied weist nach, dass das den Einkünften zugrunde liegende Miet- oder Pachtobjekt nicht verwertbar ist oder eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder unzumutbar wäre. das Mitglied oder der Partner der Bedarfsgemeinschaft über Vermögen oberhalb eines Freibetrags i.h.d. Vierfachen der monatlichen Bezugsgröße ( ,00 EUR, 2018 voraussichtlich ,00 EUR) verfügt. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert anzusetzen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen. Unberücksichtigt bleiben die in 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II genannten Vermögenswerte unter den dort genannten Bedingungen. Ferner bleibt das Altersvorsorgevermögen i.s.d. 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II in unbegrenzter Höhe unberücksichtigt. Das in 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II genannte Altersvorsorgevermögen bleibt gleichermaßen unberücksichtigt, soweit es das Zwanzigfache der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt ( ,00 EUR, 2018 voraussichtlich ,00 EUR). Der Freibetrag ist sowohl für das Mitglied als auch für den Partner der Bedarfsgemeinschaft anzusetzen. 2.3 Nachweise der beitragspflichtigen Einnahmen aok-business.de - PRO Online,

3 Das Arbeitseinkommen freiwillig versicherter Selbstständiger ist dem aktuellsten Einkommensteuerbescheid zu entnehmen. Es ist dort unter der Rubrik "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit" ausgewiesen. Die auf diese Weise ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen gelten bislang unverändert bis zur Vorlage des darauffolgenden Einkommensteuerbescheides. Die vom GKV-Spitzenverband vorgegebene Regelung lässt eine abweichende Vorgehensweise grundsätzlich lediglich für sog. Existenzgründer zu. Lediglich in den Fällen, in denen die tatsächlichen (aktuellen) wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich von dem letzten Einkommensteuerbescheid abweichen und in der Konsequenz eine unverhältnismäßige Beitragsbelastung für den Selbstständigen droht, können als Nachweis der beitragspflichtigen Einnahmen auch andere amtliche Unterlagen der Finanzverwaltung akzeptiert werden; regelmäßig handelt es sich hierbei um den Vorauszahlungsbescheid. Eine unverhältnismäßige Belastung liegt im Übrigen dann vor, wenn das gegenwärtige Arbeitseinkommen um mehr als ein Viertel von dem im letzten Einkommensteuerbescheid nachgewiesenen Arbeitseinkommen abweicht. In diesem Fall werden die Beiträge auf Antrag des Selbstständigen zunächst vorläufig festgesetzt. Liegt für den betreffenden Veranlagungszeitraum ein Einkommensteuerbescheid vor, werden die Beiträge auf dieser Grundlage (rückwirkend) neu berechnet. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelverordnung wird das Verfahren für die Beitragsfestsetzung insbesondere für selbstständig Erwerbstätige für die Zeit ab neu ausgerichtet. Zwar ist auch weiterhin der aktuellste Einkommensteuerbescheid die Grundlage für die Beitragsberechnung aus Arbeitseinkommen; die Beiträge werden allerdings auf dieser Basis stets vorläufig festgesetzt. Wird zu einem späteren Zeitpunkt der Einkommensteuerbescheid für diesen Zeitraum vorgelegt, werden die Beiträge rückwirkend neu berechnet und in der Folge endgültig festgesetzt, sodass im Ergebnis für jedes Kalenderjahr die Höhe der steuerrechtlich relevanten Einnahmen identisch ist mit den Einnahmen, die der Beitragsfestsetzung zugrunde zu legen sind. Beispiel: Sachverhalt: Die Beiträge für ein freiwilliges Mitglied mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit werden für die Zeit ab dem berechnet; Grundlage der Beitragsberechnung ist der zu diesem Zeitpunkt aktuelle Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr Der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2018 liegt Ende 2019 vor. Beurteilung: Die Beiträge werden für die Zeit ab dem zunächst vorläufig berechnet - und zwar auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides Eine endgültige Festsetzung der Beiträge erfolgt Ende 2019 nach Vorlage des endgültigen Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr Die zunächst vorläufig festgesetzten Beiträge werden regelmäßig zu Beitragserstattungen oder auch zu Beitragsnachforderungen für zurückliegende Zeiträume führen. Hinweis: Das Verfahren ist im Übrigen nicht nur auf hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige begrenzt; auch das Arbeitseinkommen aus einer nebenher ausgeübten selbstständigen Tätigkeit wird künftig zunächst der vorläufigen Beitragsberechnung zugeführt. Das gleiche Verfahren gilt ferner für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die vorläufige Festsetzung der Beiträge aus Arbeitseinkommen oder Vermietung und Verpachtung wirkt sich übrigens auch auf alle weiteren Einnahmen aus, die das Mitglied daneben bezieht. Auch die Beiträge für diese weiteren Einnahmen werden also künftig zunächst vorläufig festgesetzt. Bei Mitgliedern, deren Ehegatte nicht einer Krankenkasse angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten zusammen. Unter dem Begriff "Einnahmen des Ehegatten" wird unter anderem auch das Arbeitseinkommen sowie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung subsummiert. Liegen solche Komponenten des sog. "Ehegatteneinkommens" aok-business.de - PRO Online,

4 vor, werden sie uneingeschränkt in das Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung miteinbezogen. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen trotzt Aufforderung der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach, werden die Beiträge ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze (Höchstbeitrag) endgültig berechnet. Darüber hinaus gilt: Die Beiträge für Mitglieder, deren zuletzt erlassener Einkommensteuerbescheid Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ausweist oder die erklären, dass sie über Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verfügen, werden auch nach der neuen Rechtslage zukunftsbezogen endgültig (auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze) berechnet. Für den Fall, dass wider Erwarten Änderungen in den Einkommensverhältnissen des Mitglieds eintreten, die zu niedrigeren Beiträgen geführt hätten, steht ihm nach 231 Abs. 3 SGB V ein Erstattungsanspruch für den Fall des Nachweises niedrigerer beitragspflichtiger Einnahmen zu. Die Änderungen treten am in Kraft. 3. Beitragsbemessung bei zusätzlicher geringfügiger Beschäftigung Durch 249b SGB V wird geregelt, dass bei geringfügig Beschäftigten der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung i.h.v. 13 % zu tragen hat. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwieweit das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung auch als beitragspflichtige Einnahme im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft zu berücksichtigen ist. Das Bundessozialgericht hat hierzu am in drei verschiedenen Verfahren entschieden, dass die Regelung über den Pauschalbeitrag nach 249b SGB V abschließend sei; für eine weitere Berücksichtigung des Arbeitsentgelts i.r.d. Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder sei daher kein Raum. In der Konsequenz sind Arbeitsentgelte aus geringfügigen Beschäftigungen bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen nach 240 SGB V nicht zu berücksichtigen. 4. Berücksichtigung des Sozialausgleichs Mit dem "Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung ( GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG )" wurde die Finanzierung der GKV - beginnend mit dem neu ausgerichtet. Eine der wesentlichen Veränderungen besteht darin, dass die Zusatzbeiträge nicht länger pauschal erhoben, sondern jede Krankenkasse einen individuellen Zusatzbeitrag in einem Prozentsatz festlegt. Wichtig: In der Folge ist der bislang steuerfinanzierte Sozialausgleich zum weggefallen. Das Verfahren ist für Zeiträume ab dem nicht mehr anzuwenden. Nähere Informationen finden Sie im Stichwort Sozialausgleich - Allgemeines. 5. Fälligkeit der Beiträge Die Beiträge für freiwillige Mitglieder werden entsprechend dem vom GKV-Spitzenverband festgelegten Zeitpunkt fällig; dies ist der 15. des Folgemonats (Beispiel: am wird der freiwillige Beitrag für April 2017 fällig). Die seit dem geltende Fälligkeitsregelung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge, nach der diese Beiträge künftig am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats fällig werden ( Fälligkeit der Beiträge ), ist hierbei also grds. unbeachtlich. Soweit die Beiträge trotz Fälligkeit nicht entrichtet werden, sind grds. Säumniszuschläge zu erheben. Diese betrugen bislang vom zweiten Monat der Säumnis an 5 % des rückständigen Betrages. Mit dem "Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung" wurde der erhöhte Säumniszuschlag zurückgenommen; seit beträgt der Säumniszuschlag für alle Mitglieder einheitlich 1 % des jeweils rückständigen Beitrages aok-business.de - PRO Online,

5 Für freiwillige Mitglieder und Versicherte nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, die die (bis ) berechneten Säumniszuschläge i.h.v. 5 % noch nicht gezahlt haben, sieht das Gesetz einen Erlass dieser Säumniszuschläge vor. Der Erlass wird i.h.d. Differenz zwischen dem erhöhten und dem regulären Säumniszuschlag gewährt; im Ergebnis werden diese Mitglieder also für die Vergangenheit mit einem Säumniszuschlag von 1 % belastet. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter dem Stichwort Säumniszuschläge. 6. Zusatzbeitragssatz seit dem Mit dem "Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG)" wurde die Finanzierung der GKV - beginnend mit dem neu ausgerichtet. Eine wesentliche Neuregelung bestand darin, den bislang bundeseinheitlichen Beitragssatz von 15,5 % auf 14,6 % abzusenken - die daraus resultierenden Beiträge werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen; der besondere Beitragsanteil des Arbeitnehmers i.h.v. 0,9 % ist entfallen. Gleichzeitig werden künftige Zusatzbeiträge nicht länger pauschal erhoben; vielmehr setzt jede Krankenkasse ihren individuellen Zusatzbeitrag in einem Prozentsatz fest. In der Folge gelten seit dem wieder unterschiedliche kassenindividuelle Beitragssätze. Der Zusatzbeitrag wird ausschließlich vom Mitglied getragen und künftig im sog. Quellenabzugsverfahren einbehalten - Arbeitgeber (oder im Falle der Rentenzahlung auch der RV-Träger) behalten die Beiträge also direkt ein und leiten sie an die Krankenkasse weiter. Wichtig: Freiwillige Mitglieder haben ihre Beiträge hingegen selbst zu tragen und grundsätzlich auch selbst zu zahlen. Für sie setzt sich der Beitragssatz zusammen aus dem für sie geltenden gesetzlichen Beitragssatz (allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %, ermäßigter Beitragssatz: 14,0 %) sowie dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz. Während die Beitragsberechnung aus unterschiedlichen Einnahmearten des freiwilligen Mitglieds (z.b. Mieteinnahmen und Rente) weiterhin getrennt mit dem für sie jeweils maßgeblichen Beitragssatz vorzunehmen ist, sind die Zusatzbeiträge aus der Summe aller Einnahmen zu berechnen. Freiwillig versicherte Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt die allgemeine Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss; dieser Beitragszuschuss berechnet sich u.a. aus der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes i.h.v. 7,3 % bzw. des ermäßigten Beitragssatzes i.h.v. 7,0 %. Siehe auch Arbeitgeberzuschuss Beitragspflichtige Einnahmen - Freiwillige KV Freiwillige Krankenversicherung - Beginn / Ende Freiwillige Krankenversicherung - Beitrittsrecht Freiwillige Krankenversicherung - PV Freiwillige Krankenversicherung - Wahlrecht Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte BVerfG, BvL 4/ aok-business.de - PRO Online,

Freiwillige Krankenversicherung - Beiträge

Freiwillige Krankenversicherung - Beiträge Freiwillige Krankenversicherung - Beiträge Normen 240 SGB V Kurzinfo Die Beiträge für freiwillige Mitglieder bemessen sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds; zu berücksichtigen

Mehr

Freiwillige Krankenversicherung - Beiträge

Freiwillige Krankenversicherung - Beiträge Freiwillige Krankenversicherung - Beiträge Normen 240 SGB V Kurzinfo Die Beiträge für freiwillige Mitglieder bemessen sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds; zu berücksichtigen

Mehr

Inhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte. Normen 240 SGB V. Kurzinfo

Inhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte. Normen 240 SGB V. Kurzinfo Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte Normen 240 SGB V Kurzinfo Für freiwillig versicherte Rentner gelten bei der Beitragsbemessung die gleichen Grundsätze wie bei allen anderen freiwillig versicherten

Mehr

Inhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte. Normen 240 SGB V. Kurzinfo

Inhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte. Normen 240 SGB V. Kurzinfo Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte Normen 240 SGB V Kurzinfo Für freiwillig versicherte Rentner gelten bei der Beitragsbemessung die gleichen Grundsätze wie bei allen anderen freiwillig versicherten

Mehr

Einkünfte - selbstständige Arbeit

Einkünfte - selbstständige Arbeit Einkünfte - selbstständige Arbeit Kurzinfo Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.s.d. Steuerrechts sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus

Mehr

Inhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - KVdR. Normen 237 SGB V. Kurzinfo

Inhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - KVdR. Normen 237 SGB V. Kurzinfo Rentnerbeiträge - KVdR Normen 237 SGB V Kurzinfo Die Beiträge pflichtversicherter Rentner berechnen sich aus der Rente, den Versorgungsbezügen sowie dem Arbeitseinkommen. Für die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags

Mehr

Inhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - KVdR. Normen 237 SGB V. Kurzinfo

Inhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - KVdR. Normen 237 SGB V. Kurzinfo Rentnerbeiträge - KVdR Normen 237 SGB V Kurzinfo Die Beiträge pflichtversicherter Rentner berechnen sich aus der Rente, den Versorgungsbezügen sowie dem Arbeitseinkommen. Für die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags

Mehr

Inhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte. Normen 240 SGB V. Kurzinfo

Inhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte. Normen 240 SGB V. Kurzinfo Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte Normen 240 SGB V Kurzinfo Für freiwillig versicherte Rentner gelten bei der Beitragsbemessung die gleichen Grundsätze wie bei allen anderen freiwillig versicherten

Mehr

PDF-Version. FAQs für Selbstständige

PDF-Version. FAQs für Selbstständige PDF-Version FAQs für Selbstständige Wie berechnen sich meine Beiträge? Wie werde ich Mitglied? Hier finden Sie die Antworten auf häufige Fragen rund um die bei Selbstständigkeit. Wonach richtet sich der

Mehr

Freiwillige Versicherung

Freiwillige Versicherung Freiwillige Versicherung Neuregelungen in der Beitragsbemessung bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, Vermietung oder Verpachtung Starke Leistung. Ganz persönlich. 2 3 Liebe Kundin, lieber Kunde,

Mehr

FREIWILLIGE KRANKEN VERSICHERUNG

FREIWILLIGE KRANKEN VERSICHERUNG FREIWILLIGE KRANKEN VERSICHERUNG Der optimale Schutz für Selbstständige 2018 Liebe Leserin, lieber Leser, zum 1.1.2018 tritt das Heil- und Hilfsmittelversor gungsgesetz (HHVG) in Kraft. Das Gesetz bringt

Mehr

Freiwillige Versicherung. Der optimale Schutz für Selbstständige

Freiwillige Versicherung. Der optimale Schutz für Selbstständige Freiwillige Versicherung Der optimale Schutz für Selbstständige 2 3 Liebe Leserin, lieber Leser, zum 1.1.2018 tritt das Heil- und Hilfsmittelver sor gungsgesetz (HHVG) in Kraft. Das Gesetz bringt auch

Mehr

Inhaltsübersicht. Beitragspflichtige Einnahmen - Freiwillige KV. Normen 240 SGB V. Kurzinfo

Inhaltsübersicht. Beitragspflichtige Einnahmen - Freiwillige KV. Normen 240 SGB V. Kurzinfo Beitragspflichtige Einnahmen - Freiwillige KV Normen 240 SGB V Kurzinfo Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder wird einheitlich für alle Krankenkassen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen

Mehr

Inhaltsübersicht. Beitragspflichtige Einnahmen - Freiwillige KV. Normen 240 SGB V. Kurzinfo

Inhaltsübersicht. Beitragspflichtige Einnahmen - Freiwillige KV. Normen 240 SGB V. Kurzinfo Beitragspflichtige Einnahmen - Freiwillige KV Normen 240 SGB V Kurzinfo Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder wird einheitlich für alle Krankenkassen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen

Mehr

Selbstständige Tätigkeit und gesetzliche Krankenversicherung. AOK NORDWEST Michael Brinkmann

Selbstständige Tätigkeit und gesetzliche Krankenversicherung. AOK NORDWEST Michael Brinkmann Selbstständige Tätigkeit und gesetzliche Krankenversicherung AOK NORDWEST Michael Brinkmann 14.02.2018 Gliederung Zweck der Regelungen Personenkreis Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit

Mehr

Die Regelungen über das Fortbestehen der Beschäftigung ohne Entgeltzahlung für längstens einen Monat gelten nicht. [ 45 ]

Die Regelungen über das Fortbestehen der Beschäftigung ohne Entgeltzahlung für längstens einen Monat gelten nicht. [ 45 ] TK Lexikon Steuern Pflegezeit 2 Vollständige Freistellung von der Arbeit HI1986498 Die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung hat zur Folge, dass die Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen

Mehr

Stellungnahme des BKK Dachverbandes e.v. vom

Stellungnahme des BKK Dachverbandes e.v. vom BKK Dachverband e.v. Mauerstraße 85 10117 Berlin TEL (030) 2700406-0 FAX (030) 2700406-222 poli k@bkk-dv.de www.bkk-dachverband.de Stellungnahme des BKK Dachverbandes e.v. vom 17.03.2017 zu den Anträgen

Mehr

Beschäftigungen im Niedriglohnbereich

Beschäftigungen im Niedriglohnbereich Beschäftigungen im Niedriglohnbereich Inhalt 1. Niedriglohnbereich... 1 2. Regelmäßiges Arbeitsentgelt... 1 3. Beitragsberechnung... 2 4. Beitragssätze... 3 4.1 Beitragsverteilung... 3 4.2 Besonderheit

Mehr

Veröffentlichung: ja. am 08./

Veröffentlichung: ja. am 08./ 15 Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 08./09.05.2012 Veröffentlichung: ja 6. Beitragsberechnung

Mehr

Tit. 3.2 RdSchr. 07m Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen

Tit. 3.2 RdSchr. 07m Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen Tit. 3.2 RdSchr. 07m Gemeinsames Rundschreiben betr. beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige

Mehr

Stellungnahme des IKK e.v. zum Antrag der Fraktion DIE LINKE.

Stellungnahme des IKK e.v. zum Antrag der Fraktion DIE LINKE. Stellungnahme des IKK e.v. zum Antrag der Fraktion DIE LINKE. Gerechte Krankenkassenbeiträge für Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung (BT-Drucksache 18/9711) sowie zum Antrag der Fraktion

Mehr

Obligatorische Anschlussversicherung

Obligatorische Anschlussversicherung TK Lexikon Sozialversicherung Obligatorische Anschlussversicherung Obligatorische Anschlussversicherung HI5488365 Zusammenfassung LI4631049 Begriff Mit der obligatorischen Anschlussversicherung wird sichergestellt,

Mehr

vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 15. November 2017 Auf der Grundlage

vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 15. November 2017 Auf der Grundlage Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu

Mehr

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2016/2017

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2016/2017 Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2016/2017 Anlage Die wichtigsten Maßnahmen und Werte im Überblick: 1. Allgemeines Sozialversicherungsrecht Beitragsfälligkeit: Die Beiträge sind 2017

Mehr

Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung In einem ausführlichen Schreiben vom 7.6.2010 (Aktenzeichen IV C 4 S 2285/07/0006:001, Dok. 2010/0415733) hat die Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche

Mehr

Inhaltsübersicht. Krankengeld - Einmalzahlung. Normen

Inhaltsübersicht. Krankengeld - Einmalzahlung. Normen - Einmalzahlung Normen 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger zur Berechnung, Höhe und Zahlung des

Mehr

Über die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland

Über die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland Über die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Über die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland Aktenzeichen:

Mehr

Bei den beitragspflichtigen Einnahmen von Rentnern ist zu unterscheiden, ob der Rentner

Bei den beitragspflichtigen Einnahmen von Rentnern ist zu unterscheiden, ob der Rentner Beitragspflichtige Einnahmen - Rentner Normen 228, 237, 238, 238a, 240 SGB V Kurzinfo Die Beiträge von versicherungspflichtigen Rentnern berechnen sich aus der Rente, den Versorgungsbezügen (Betriebsrenten)

Mehr

Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis

Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Die energie-bkk ist für Berufstätige mehr als nur eine Krankenkasse. Sie ist Partner in der Arbeitswelt. Aber auch nach dem

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB)

Sozialgesetzbuch (SGB) Seite 1 von 5 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - 2 Selbständig Tätige Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 8. Gewerbetreibende, die in

Mehr

Sozialversicherung 2017

Sozialversicherung 2017 Sozialversicherung 2017 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze / Beitragshöhen... 3 III. Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung... 4 IV. Neuerungen zum Produkt sv.net...

Mehr

Beachten Sie zur Familienversicherung im Übrigen den im Walhalla Fachverlag erschienenen Kurzkommentar SGB V Gesetzliche Krankenversicherung

Beachten Sie zur Familienversicherung im Übrigen den im Walhalla Fachverlag erschienenen Kurzkommentar SGB V Gesetzliche Krankenversicherung 2 Bezugsgröße Beachten Sie zur Familienversicherung im Übrigen den im Walhalla Fachverlag erschienenen Kurzkommentar SGB V Gesetzliche Krankenversicherung (ISBN 978-3-8029-7336-9). Nach 17a SGB IVist Einkommen,

Mehr

Mehrfachbeschäftigung

Mehrfachbeschäftigung SECURVITA INFORMIERT Stand: 06.08.08 Infoblatt A003: Mehrfachbeschäftigung Ist ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, kann dies in der Sozialversicherung zu Besonderheiten führen. Zu den

Mehr

Beschäftigungen im Niedriglohnbereich

Beschäftigungen im Niedriglohnbereich TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040-85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de E-Mail: firmenkunden@tk.de Techniker

Mehr

Bundesministerium Berlin, 29. September 2017 für Gesundheit Parlamentarische Staatssekretärin

Bundesministerium Berlin, 29. September 2017 für Gesundheit Parlamentarische Staatssekretärin Bundesrat zu Drucksache 100/17 (Beschluss) 06.10.17 Unterrichtung durch die Bundesregierung Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Mehr

SV-Rechengrößen in 2015 und 2016

SV-Rechengrößen in 2015 und 2016 7.1. SV-Rechengrößen in und Beitragssätze Krankenversicherung (allgemeiner ) 14,6 % 14,6 % ermäßigter 14, % 14, % pauschaler für geringfügig Beschäftigte in der Krankenversicherung 13. % 13. % Pflegeversicherung

Mehr

vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 17. Februar 2010 Auf der Grundlage

vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 17. Februar 2010 Auf der Grundlage Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu

Mehr

Satzungsnachtrag Nr.21 zur Satzung vom

Satzungsnachtrag Nr.21 zur Satzung vom Satzungsnachtrag Nr.21 zur Satzung vom 14.05.2002 A. 4 Abs. II (Widerspruchsausschuss) erhält folgende neue Fassung: 4 Widerspruchsausschuss 1. Der Widerspruchsausschuss setzt sich zusammen aus jeweils

Mehr

Zu den laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen zählen insbesondere:

Zu den laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen zählen insbesondere: Krankengeldzuschuss Normen 23c SGB IV 49 SGB V GR zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes vom 09.12.2015 GR betr. Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen

Mehr

Zu den laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen zählen insbesondere:

Zu den laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen zählen insbesondere: Krankengeldzuschuss Normen 23c SGB IV 49 SGB V GR zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes vom 09.12.2015 GR betr. Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen

Mehr

Senatsverwaltung für Inneres und Sport

Senatsverwaltung für Inneres und Sport Senatsverwaltung für Inneres und Sport ------ Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstr. 47 10179 Berlin (Postanschrift) An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung

Mehr

2 Sozialrechtlich relevante Regelungen

2 Sozialrechtlich relevante Regelungen 2 Sozialrechtlich relevante Regelungen In diesem Abschnitt werden die wichtigsten sozialrechtlichen Regelungen für Selbständige und Arbeitnehmer im Vergleich zusammenfassend dargestellt, wie sie am 31.05.2012

Mehr

Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Gerechtigkeit in der Gesundheitsversorgung durch erste Schritte in Richtung einer Bürgerversicherung

Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Gerechtigkeit in der Gesundheitsversorgung durch erste Schritte in Richtung einer Bürgerversicherung Bundesrat Drucksache 236/17 22.03.17 Antrag des Landes Berlin Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Gerechtigkeit in der Gesundheitsversorgung durch erste Schritte in Richtung einer Bürgerversicherung

Mehr

Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner - KVdR. Martina Grallert Stand

Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner - KVdR. Martina Grallert Stand Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner - KVdR Martina Grallert Stand 09.05.2017 Inhaltsverzeichnis Unternehmensinformationen Versicherungs- und Beitragspflicht für Waisenrentner Pflichtversicherung

Mehr

Siebte Änderung der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. vom 15. November 2017

Siebte Änderung der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. vom 15. November 2017 Siebte Änderung der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom 15. November 2017 Auf der Grundlage des 239 Satz 1 SGB V in der durch Artikel 1 Nr. 156 des GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 5 /27 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung... 2.

Mehr

Anwendung des maßgebenden Beitragssatzes für die Bemessung der Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen ab

Anwendung des maßgebenden Beitragssatzes für die Bemessung der Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen ab AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL BUNDESKNAPPSCHAFT,

Mehr

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2010/2011

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2010/2011 ZDH-Abteilung Soziale Sicherung Dezember 2010 Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2010/2011 Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick: 1. Krankenversicherung Der allgemeine Beitragssatz

Mehr

450 Euro Mini-Jobs. Harald Janas Uwe Thiemann. 4. Auflage

450 Euro Mini-Jobs. Harald Janas Uwe Thiemann. 4. Auflage 450 Euro Mini-obs Harald anas Uwe Thiemann 4. Auflage 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 Was ist eine geringfügig entlohnte

Mehr

(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes:

(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes: TK Lexikon Arbeitsrecht Lohnsteuer-Richtlinien 2015 Zu 39a EStG R 39a.1 Verfahren bei der Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags HI7376523 HI7376524 Allgemeines (1) Soweit die Gewährung

Mehr

Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig.

Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig. TK Lexikon Sozialversicherung Entwicklungshelfer Entwicklungshelfer HI2703449 Zusammenfassung LI1925391 Begriff Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in

Mehr

4.1.2 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbstständige Tätigkeit

4.1.2 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbstständige Tätigkeit Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar.

Mehr

SV-Rechengrößen. für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg Kempten

SV-Rechengrößen. für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg Kempten SV-Rechengrößen für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg 6 87439 Kempten Telefon: 831-6159835 Telefax: 831-6159836 E-Mail info@riskhelp.de Internet:

Mehr

Inhaltsübersicht. Krankengeld - Einmalzahlung. Normen

Inhaltsübersicht. Krankengeld - Einmalzahlung. Normen Krankengeld - Einmalzahlung Normen 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V GR zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes vom 09.12.2015 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien (AU-RL) i.d.f. vom 14.11.2013,

Mehr

Dresden Persönliche Absicherung für Selbständige

Dresden Persönliche Absicherung für Selbständige Dresden 19.01.2018 21.01.2018 Persönliche Absicherung für Selbständige www.bmwi.de Persönliche Absicherung allgemein Kranken- und Pflegeversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Unfallversicherung

Mehr

Anlage 1 zum Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des PflegeVG vom

Anlage 1 zum Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des PflegeVG vom Anlage 1 zum Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des PflegeVG vom 22.12.2016 Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes und Personenkreis nach 28 Abs. 2 SGB XI Abschrift des Schreibens

Mehr

Anhang 1. zur Satzung der. AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse

Anhang 1. zur Satzung der. AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse Anhang 1 zur Satzung der AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse Angelegenheiten des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) vom 01.04.2009 in der Fassung der

Mehr

Ergebnisniederschrift. über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge. am 19. April in Berlin

Ergebnisniederschrift. über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge. am 19. April in Berlin über die Sitzung der am in Berlin Inhaltsübersicht Seite Top 1 Prüfung der Voraussetzungen eines nachgehenden Leistungsanspruchs nach 19 Abs. 2 SGB V im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung

Mehr

Ergebnisniederschrift. über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge. am 13. Juni in Berlin

Ergebnisniederschrift. über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge. am 13. Juni in Berlin über die Sitzung der am in Berlin Inhaltsübersicht Seite Top 1 Wirkung einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze;

Mehr

1. Rentenversicherung. a) Versicherungspflicht

1. Rentenversicherung. a) Versicherungspflicht Anlage zu Newsletter Nr. 098-2012 vom 10. Dezember 2012 1. Rentenversicherung a) Versicherungspflicht Gegenwärtig sind geringfügige Beschäftigungen in der Rentenversicherung versicherungsfrei, wobei für

Mehr

Initiale Persönliche Absicherung für Selbständige

Initiale Persönliche Absicherung für Selbständige Initiale 29.09.2017 Persönliche Absicherung für Selbständige www.bmwi.de Persönliche Absicherung allgemein Sozialversicherung des Existenzgründers Krankenversicherung Pflegeversicherung Unfallversicherung

Mehr

Wer die Wahl hat, hat die Qual

Wer die Wahl hat, hat die Qual Wer die Wahl hat, hat die Qual Ich-AG, Überbrückungsgeld oder Existenzgründungsbeihilfe? Drei Förderinstrumente, eine Zielgruppe Existenzgründungszuschuss Ich-AG Voraussetzungen arbeitslos und Bezug von

Mehr

Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bei zusammenveranlagten Ehegatten

Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bei zusammenveranlagten Ehegatten Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bei zusammenveranlagten Ehegatten Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus der Summe der

Mehr

NEWSLETTER DIE REFERENZ FÜR IHREN ERFOLG. IN DIESER AUSGABE: Wichtige Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2018

NEWSLETTER DIE REFERENZ FÜR IHREN ERFOLG. IN DIESER AUSGABE: Wichtige Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2018 NEWSLETTER Kundeninformation der dbfp Deutsche Beratungsgesellschaft für Finanzplanung IN DIESER AUSGABE: Wichtige Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2018 DIE REFERENZ FÜR IHREN ERFOLG Ausgabe

Mehr

Aktuelles. aus Medien, Verbänden, Politik und Rechtsprechung. www. ibav-personalkonzepte.de

Aktuelles. aus Medien, Verbänden, Politik und Rechtsprechung. www. ibav-personalkonzepte.de Ab 1.1. werden sich die maßgeblichen Werte der Sozialversicherung erhöhen. Die im Versicherungsrecht wichtige Jahresarbeitsentgeltgrenze soll 57.6 Euro betragen. Im Beitragsrecht der Sozialversicherung

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

4. Satzungsänderung StBV NRW (VV in Essen)

4. Satzungsänderung StBV NRW (VV in Essen) 4. Satzungsänderung StBV NRW (VV 3.7.2003 in Essen) Bisherige Satzung Neue Satzung 1. Änderung des 16 (Altersrente) 1. Änderung des 16 (Altersrente (1) (1)... (2)Auf Antrag wird die Altersrente mit Vollendung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung 5 2.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 5 2.2 Bezugsgröße 5 2.3 Beitragssatz 5 2.

Inhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung 5 2.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 5 2.2 Bezugsgröße 5 2.3 Beitragssatz 5 2. Inhaltsverzeichnis Seite 1. Rentenversicherung/RV 4 1.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 4 1.2 Bezugsgröße 4 1.3 Beitragssatz 4 1.4 Geringfügigkeitsgrenze 4 1.5 Höchstbeitrag in der RV der Arbeiter und Angestellten

Mehr

Anlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld

Anlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld Anlage zu 27e der Satzung der DAK Wahltarife Krankengeld Stand: 01.01.2010 Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist und Kündigung / Sonderkündungsrecht

Mehr

1. Anpassungen in der GKV-Monatsmeldung 1.1 Angabe eines regelmäßigen Jahresentgeltes zur Prüfung der Gleitzonenregelung

1. Anpassungen in der GKV-Monatsmeldung 1.1 Angabe eines regelmäßigen Jahresentgeltes zur Prüfung der Gleitzonenregelung Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen

Mehr

Rechengrößen der Sozialversicherung und Sachbezugswerte für das Jahr 2010

Rechengrößen der Sozialversicherung und Sachbezugswerte für das Jahr 2010 Rechengrößen der Sozialversicherung und Sachbezugswerte für das Jahr 2010 Die sog. Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat, z. B. bei der Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage

Mehr

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 15.03.2017 zu den Anträgen der Fraktion DIE LINKE "Gerechte Krankenkassenbeiträge für Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung" und "Gerechte Krankenkassenbeiträge

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 5 2/27 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung...

Mehr

Einbeziehung bildender Künstler in die Sozialversicherung

Einbeziehung bildender Künstler in die Sozialversicherung Einbeziehung bildender Künstler in die Sozialversicherung 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Einbeziehung bildender Künstler in die Sozialversicherung Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 27. März 2017 Fachbereich:

Mehr

Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor,

Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor, ID: 428 2003-03-20: für alle Arbeitgeber/Arbeitnehmer Neue Regeln für geringfügig Beschäftigte Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor, wenn das Arbeitsentgelt

Mehr

2. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See

2. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See 2. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 1. Satzungsnachtrages wird

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 0500 0/207 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung...

Mehr

Mehrfachbeschäftigungen

Mehrfachbeschäftigungen Mehrfachbeschäftigungen Referent: Harry Jutzas 2013, PAYCHEX, Inc. All rights reserved. Grundsatz: Gleichartige Beschäftigungsverhältnisse werden zusammengerechnet Mehrere Hauptbeschäftigungen nach SGB

Mehr

Satzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6.

Satzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6. Satzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6. Mai 2008 3 und 5, sowie die Tabellen zuletzt geändert durch Satzung vom

Mehr

2 Beschäftigte Pensionäre

2 Beschäftigte Pensionäre TK Lexikon Sozialversicherung Pensionäre 2 Beschäftigte Pensionäre 2.1 Geringfügige Beschäftigung HI798266 HI2767694 2.1.1 Versicherungsfreiheit HI9964745 Beschäftigte Pensionäre sind kranken,- pflege-

Mehr

Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand )

Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand ) Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) (Stand 01.07.2015) Im Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) ergeben sich für den Bereich der

Mehr

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40 Sozialversicherungsdaten 2009 Nachfolgend finden Sie die ab dem 01.01.2009 geltenden Daten zu den Sozialversicherungszweigen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Rentenversicherung

Mehr

Bei den beitragspflichtigen Einnahmen von Rentnern ist zu unterscheiden, ob der Rentner

Bei den beitragspflichtigen Einnahmen von Rentnern ist zu unterscheiden, ob der Rentner Beitragspflichtige Einnahmen - Rentner Normen 228, 237, 238, 238a, 240 SGB V Kurzinfo Die Beiträge von versicherungspflichtigen Rentnern berechnen sich aus der Rente, den Versorgungsbezügen (Betriebsrenten)

Mehr

WSI. Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse 2004 und Frauen sind häufiger gesetzlich krankenversichert GENDERDATENPORTAL.

WSI. Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse 2004 und Frauen sind häufiger gesetzlich krankenversichert GENDERDATENPORTAL. gesundheit Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse 2004 und 2016 Bearbeitung: Dr. Peter Sopp, Dr. Alexandra Wagner Frauen sind häufiger gesetzlich krankenversichert Grafik GH 01.1 Versicherte in der

Mehr

Arbeitgeber. persönliche Daten Arbeitnehmer. Einstellung STAMMDATENBLATT AUSHILFE S.1. Name, Vorname. Geburtsname. Geburtsdatum und -ort

Arbeitgeber. persönliche Daten Arbeitnehmer. Einstellung STAMMDATENBLATT AUSHILFE S.1. Name, Vorname. Geburtsname. Geburtsdatum und -ort STAMMDATENBLATT AUSHILFE S.1 Arbeitgeber persönliche Daten Arbeitnehmer Name, Vorname Geburtsname Geburtsdatum und -ort Staatsangehörigkeit Familienstand Schwerbehindert JA / NEIN Anschrift: Straße PLZ

Mehr

Inhaltsübersicht. Einmalzahlung - Beiträge einsparen

Inhaltsübersicht. Einmalzahlung - Beiträge einsparen Einmalzahlung - Beiträge einsparen Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Begriff 3. Zuordnung der Einmalzahlung 3.1 Grundsätzliches 3.2 Beitragsbemessungsgrenze 3.3 Anteilige Beitragsbemessungsgrenzen 3.4

Mehr

Maik Großmann, Teamleiter Beiträge Krankenkassenbetriebswirt Leipzig, im März 2013

Maik Großmann, Teamleiter Beiträge Krankenkassenbetriebswirt Leipzig, im März 2013 Freiwillige Versicherung indergkv Maik Großmann, Teamleiter Beiträge Krankenkassenbetriebswirt Leipzig, im März 2013 Agenda Freiwillige Versicherung Krankenversicherung für Nichtversicherte Beitragsberechnung

Mehr

Vorlage zur Kenntnisnahme

Vorlage zur Kenntnisnahme 18. Wahlperiode Drucksache 18/0242 23.03.2017 Vorlage zur Kenntnisnahme Bundesratsinitiative zur Stärkung der Gerechtigkeit in der Gesundheitsversorgung durch erste Schritte in Richtung einer Bürgerversicherung

Mehr

9. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

9. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 9. Nachtrag zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See vom 01.01.2009 in der

Mehr

Sozialversicherung 2018

Sozialversicherung 2018 Sozialversicherung 2018 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze / Beitragshöhen... 3 III. Senkung des Beitragssatzes in der Rentenversicherung... 4 IV. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte

Mehr

Was ändert sich zum Jahreswechsel 2016/2017

Was ändert sich zum Jahreswechsel 2016/2017 BKK Dachverband e. V. Pressestelle Infoblatt Was ändert sich zum Jahreswechsel 2016/2017 Wie jedes Jahr werden in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel die sogenannten Rechengrößen angepasst. Auf Besserverdiener

Mehr

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten Wie wird der Arbeitgeberzuschuss bei privat Krankenversicherten berechnet? Hinweis Der Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken-

Mehr

Vorwort. Berlin, im Januar Die Verfasser

Vorwort. Berlin, im Januar Die Verfasser Vorwort Krankenversicherung und Pflegeversicherung für Rentner: Den dafür geschaffenen gesetzlichen Regelungen kommt innerhalb der sozialen Sicherung erhebliche Bedeutung zu. Sie regeln u. a., unter welchen

Mehr