Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

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1 Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke 1

2 Der Grundtatbestand des Diebstahls ( 242 StGB) Aufbauschema I. Objektiver Tatbestand 1. fremde bewegliche Sache 2. Wegnahme II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale 2. Zueignungsabsicht 3. Rechtswidrigkeit der Zueignung 4. Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der Zueignung III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Strafantrag, 247, 248a StGB 2

3 Der Grundtatbestand des Diebstahls ( 242 StGB) Relevante Schlagwörter im Merkmal: Sache Def.: Jeder körperlicher Gegenstand. (vgl. 90 BGB) Wertlosigkeit Energie/Daten/ Rechte/Forderungen Tiere Leichen(teile) (Fall 1) 3

4 Der Grundtatbestand des Diebstahls ( 242 StGB) Relevante Schlagwörter im Merkmal: fremd Def.: Im Allein-, Mit- oder Gesamthandseigentum eines anderen stehend. Wechselgeldfalle Automatenfälle Leichen(teile) (Fall 1) Tankfälle entsorgen Drogen/Waffen (Fall 2) 134, 138 BGB Rückwirkungsfiktion Erbfälle 4

5 Der Grundtatbestand des Diebstahls ( 242 StGB) Relevante Schlagwörter im Merkmal: beweglich Def.: Bestehen einer tatsächlichen Fortschaffungsmöglichkeit. beweglich machen 5

6 Der Grundtatbestand des Diebstahls ( 242 StGB) Relevante Schlagwörter im Merkmal: Wegnahme Def.: Bruch fremden, Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams. Wechselgeldfalle/ Ansichtsfälle Automatenfälle Erbfälle Tankfälle Selbstbedienungsläden/Tabuzone/ Warenaustausch Angestelltengewahrsam (Fall 4) verstecken beobachtet werden (Fall 3) Diebesfalle/agent provocateur (Fall 3) Abwesenheit/Schlaf/ Bewusstlosigkeit/Tod (Fall 2) Inhalt verschlossener Behältnisse vergessen/verlieren Beschlagnahmefall 6

7 Der Grundtatbestand des Diebstahls ( 242 StGB) Relevante Schlagwörter im Merkmal: Vorsatz bzgl. objektivem Tatbestand Def.: Kurz: Wissen und Wollen der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. Vorsatzänderung Behältnisinhalt (Fall 6) Parallelwertung bzgl. Fremdheit 7

8 Der Grundtatbestand des Diebstahls ( 242 StGB) Relevante Schlagwörter im Merkmal: Zueignungsabsicht Def.: Mindestens bedingt vorsätzliche dauerhafte Enteignung und absichtliche vorübergehende Aneignung. Behältnis(inhalt)/ Entsorgung (Fall 6) Fahrzeuggebrauch Lesen eines Buches Entwenden zwecks Verschenken Entwendung als Denkzettel Drittzueignung (Fall 7) Pseudobote Finderlohn Sparbuch/EC-Karte (Fall 5) Dienstmütze/ Pfandflaschen Entwendung zur Erpressung (Fall 8) Rückverkaufsfälle 8

9 Der Grundtatbestand des Diebstahls ( 242 StGB) Relevante Schlagwörter im Merkmal: Rechtswidrigkeit der Zueignung Def.: Fehlen eines fälligen und einredefreien Anspruchs. Stück-/Gattungs- Schulden (Fall 9) 9

10 Der Grundtatbestand des Diebstahls ( 242 StGB) Relevante Schlagwörter im Merkmal: Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit Def.: Vorsatz bzgl. Fehlens eines fälligen und einredefreien Anspruchs. Parallelwertung (Fall 9) 10

11 Der Grundtatbestand des Diebstahls ( 242 StGB) Relevante Schlagwörter im Merkmal: Stafantrag gem. 247 oder 248a 247 stellt absolutes Antragserfordernis dar, 248a relatives. Antragsberechtigte Reichweite der jeweiligen Antragserfordernisse 11

12 Strafbarkeit A gem. 242 I Fall 1: Zahngold im Krematorium I. Tatobjekt: fremde bewegliche Sache 1. Sache? Sachqualität sterblicher Überreste und mit Leichnam fest verbundener Teile Sachqualität (-) Sachqualität (+) Implantate im toten Körper Lebende Menschen (unstreitig) Mumien, Moorleichen, Skelette, plastinierte Leichen (anerkannt) Leichen und Leichenteile (umstritten, aber nach h.m. [+]) 12

13 Strafbarkeit A gem. 242 I 2. Fremdheit? Eigentumslage an Leichen(-teilen) Teilweise wird Eigentumsfähigkeit von sterblichen Überresten generell verneint H.M. bejaht Aneignungsrecht an der Leiche ( 958 I BGB) Hier: keine Anhaltspunkte für eine Aneignung. Goldzähne also herrenlos. II. Ergebnis: 242 (-) 13

14 Strafbarkeit A gem. 242 I, II, 22 Abgrenzung untauglicher Versuch bloßes Wahndelikt Letztlich wohl Tatfrage: Untauglicher Versuch Annahme, Dritter habe tatsächlich existierendes Aneignungsrecht ausgeübt Strafloses Wahndelikt Annahme, sterbliche Überreste seien entgegen der Mindermeinung eigentumsfähig 14

15 Strafbarkeit A gem. 168 I I. Asche eines Verstorbenen? Gehört Zahngold noch zur Asche? II. Wegnahme? (+), nach h.m. genügt hier der Bruch fremden Gewahrsams III. Ergebnis: 168 I (+) 15

16 Strafbarkeit B gem. 323c Fall 2: Drogendealer im Stadtpark (-), da B schnellstmöglich Hilfe herbeigerufen hat Strafbarkeit B gem. 242 I, 243 I 2 Nr. 6 I. Fremde bewegliche Sache? Eigentumsfähigkeit nichtverkehrsfähiger Gegenstände? Eine Ansicht: Kein Schutz einer leeren Hülle H.M.: Eigentumsfähigkeit (+) 16

17 Strafbarkeit B gem. 242 I, 243 I 2 Nr. 6 II. Wegnahme? - Anerkannt: Tote haben keinen Gewahrsam, auch kein Gewahrsam des Erbenbesitzers ( 857 BGB) - Anerkannt: bloß vorübergehende Bewusstlosigkeit steht Gewahrsam nicht entgegen Ende des Gewahrsams bei Übergang von Bewusstlosigkeit in den Tod? Eine Ansicht: Ende mit Bewusstloswerden H.M.: Ende mit Tod III. Vorsatz, Absicht bzgl. rechtswidriger Zueignung (+) IV. Besonders schwerer Fall gem. 243 I 2 Nr. 6 (+) V. Ergebnis: 242 I, 243 I 2 Nr. 6 (+) 17

18 Fall 3: Laptop im Chemiewerk Strafbarkeit C gem. 242 I I. Fremde bewegliche Sache (+) II. Wegnahme? 1. Bestehen fremden Gewahrsams? - Gewahrsam des Chemieunternehmens (-) - Gewahrsam des Polizisten (-) - Gewahrsam des Angestellten A (-) - Gewahrsam des Geschäftsinhabers (+) 2. Bruch fremden Gewahrsams? - durch Ergreifen des Laptops? - durch Verbringung des Geräts in sein Büro? 18

19 Strafbarkeit C gem. 242 I - durch Einstecken des Geräts in den Rucksack (+) - tatbestandsausschließendes Einverständnis? (-), da Geschäftsführer nur mit Ergreifung der Sache einverstanden. 3. Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsam? Gewahrsamswechsel trotz Beobachtung? Eine Ansicht: Beobachtung erlaubt weiteren Zugriff auf Sache H.M.: Diebstahl ist kein heimliches Delikt - Gewahrsamsneubegründung durch Einstecken in den Rucksack? - Neubegründung durch Verlassen des Werksgeländes (+) 19

20 Strafbarkeit C gem. 242 I III. Subjektiver Tatbestand (+) IV. Strafausschließungsgrund? Rechtsstaatswidrige Tatprovokation Veranlassung nicht-tatgeneigter unverdächtiger Person zu einer Straftat durch Staatsbediensteten Persönlicher Strafaufhebungsgrund Verfahrenshindernis Abschlag im Strafmaß (h.m.) V. Ergebnis: 242 I (+) 20

21 Strafbarkeit C gem. 246 I I. Fremde beweglich Sache (+) II. Rechtswidrige Zueignung der Sache? - Durch Ergreifen des Laptops (-) - Durch Verbringen in das Büro (-) - Durch das Einstecken in den Rucksack (+) - Einwilligung des Geschäftsinhabers (-) III. Strafzumessung: Abschlag im Strafmaß wegen rechtsstaatswidriger Tatprovokation (h.m.) IV. Ergebnis: 246 I (+) 21

22 Strafbarkeit P gem. 242 I, 26 I. Bestimmen zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat (+) II. Doppelvorsatz? Agent Provocateur : Erforderliche Reichweite des Anstiftervorsatzes bzgl. der Haupttat Versuchsstadium Vollendungsstadium Beendigungsstadium eine Ansicht: hier: (+) h.m.: hier: (-) andere Ansicht: hier: (-) III. Ergebnis: 242 I, 26 (-) 22

23 Strafbarkeit P gem. 246 I, II, 26 I. Bestimmen zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat (+) II. Doppelvorsatz? Agent Provocateur : Erforderliche Reichweite des Anstiftervorsatzes bzgl. der Haupttat Versuchsstadium Vollendungsstadium Beendigungsstadium eine Ansicht: hier: (+) h.m.: hier: (+) andere Ansicht: hier: (-) III. Tatbestandsverschiebung nach 28 II (-), mangels Anvertrautsein IV. Ergebnis: 246 I, 26 (+) 23

24 Fall 4: Vorgetäuschter Überfall Strafbarkeit gem. 249 I Strafbarkeit des D (Teil I) (-), tatsächlich keine Drohung mit Gewalt gegen eine Person Strafbarkeit gem. 242 I I. Fremde bewegliche Sache (+) Geldscheine und Münzen II. Wegnahme? (-), wenn K Gewahrsamsinhaber: tatbestandsausschließendes Einverständnis (+) aber, wenn Tankstellenpächter (Mit-) Gewahrsamsinhaber 24

25 Strafbarkeit gem. 242 I II. Wegnahme hier: Alleingewahrsam des K Wegnahme daher (-) III. Ergebnis: 242 I (-) Strafbarkeit gem. 246 I (+) Strafbarkeit gem. 123 I (-), generelle Betretungserlaubnis durch Tankstellenpächter 25

26 Strafbarkeit des K Strafbarkeit gem. 246 I, 25 II I. Mittäterschaftliche Beteiligung (+) II. Tatbestandsverschiebung gem. 28 II Kasseninhalt K i.s.d. 246 II anvertraut? Kasseninhalt: ursprüngliches Wechselgeld Umsatzerlös gewechseltes Wechselgeld unproblematisch (+) Anvertrautsein durch Kunden? Wertsummengedanke? 26

27 Strafbarkeit gem. 246 I, 25 II I. Mittäterschaftliche Beteiligung (+) II. Tatbestandsverschiebung gem. 28 II Kasseninhalt K i.s.d. 246 II anvertraut? Rspr.: (+) bzgl. des gesamten Kasseninhalts keine Differenzierung III. Ergebnis: 246 I, II, 25 II (+) Strafbarkeit gem. 266 I Alt. 2 I. Alt. 1 (-), da hier rein tatsächliches Handeln II. Alt. 2: Vermögensbetreuungspflicht des Kassierers K? eher (-), wenig Entscheidungsspielraum und Selbstständigkeit: eher mechanische Tätigkeit III. Ergebnis: 266 I Alt. 2 (-) 27

28 Strafbarkeit gem. 145d I Nr. 1 I. Gegenüber einem tauglicher Adressaten Tatfrage: - entweder Anzeige durch K selbst oder - durch den gutgläubigen Pächter: 25 I Alt. 2 II. Vortäuschen der Begehung einer rechtswidrigen Tat Übertreibung - tatsächlich ist Tat begangen: dargestellte Tat: 249 entscheidend: erheblicher Ermittlungsmehraufwand hier: (+) aus Vergehen wird ein Verbrechen III. Ergebnis: 145d I Nr. 1 (+) 28

29 Strafbarkeit gem. 266 I Alt. 2, 27 I Strafbarkeit des D (Teil 2) (-), keine entsprechende Haupttat des K Strafbarkeit gem. 145d I Nr. 1 (+), Tatfrage, ob als Mittäter des K ( 25 II) oder als mittelbarer Täter durch den gutgläubigen Pächter ( 25 I Alt. 2) 29

30 Fall 5: Comeback von Sparbuch und EC-Karte Strafbarkeit gem. 242 I am Sparbuch I. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (+) II. Vorsatz insoweit (+) III. Absicht rechtswidriger Zueignung? 1. Aneignungsabsicht (+) 2. Enteignungsvorsatz Rückführungsfall: a) hinsichtl. Sachsubstanz: (-), Eigentümer erhält diese zurück b) hinsichtl. Sachwert: (+), sind der unmittelbar im Sparbuch verkörperte Wert, der entzogen wird 3. Rechtswidrigkeit der Zueignung (+) IV. Ergebnis: 242 I (+) 30

31 Strafbarkeit gem. 242 I an der EC-Karte I. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (+) II. Vorsatz insoweit (+) III. Absicht rechtswidriger Zueignung? 1. Aneignungsabsicht (+) 2. Enteignungsvorsatz Rückführungsfall: a) hinsichtl. Sachsubstanz: (-), Eigentümer erhält diese zurück b) hinsichtl. Sachwert: abgehobene als Sachwert der EC-Karte? 31

32 Strafbarkeit gem. 242 I an der EC-Karte Sachwertbegriff h.m.: lucrum ex re a.a.: Lucrum ex negotio cum re (-) Bankguthaben kein in der EC-Karte unmittelbar verkörperter Wert (+) Bankguthaben kann mit EC-Karte erlangt werden 32

33 Strafbarkeit gem. 242 I an der EC-Karte I. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (+) II. Vorsatz insoweit (+) III. Absicht rechtswidriger Zueignung? 1. Aneignungsabsicht (+) 2. Enteignungsvorsatz Rückführungsfall: a) hinsichtl. Sachsubstanz: (-), Eigentümer erhält diese zurück b) hinsichtl. Sachwert: abgehobene als Sachwert der EC-Karte? nach h.m. (-) IV. Ergebnis: 242 I (-) 33

34 Fall 6: Kopierpapier im Karton Strafbarkeit gem. 242 I am Karton I. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (+) II. Vorsatz insoweit (+) III. Absicht rechtswidriger Zueignung? Vorliegen der Aneignungsabsicht? Nutzung zwar se ut dominium gerere, aber: Aneignungsabsicht muss eigenständige Bedeutung hinaus behalten relevant daher nur: Einverleibung in wirtschaftlich sinnvoller Art und Weise - bei Nutzung als Transportmittel? - bei Nutzung zum Schnell-Agieren-Können? IV. Ergebnis: 242 I (+/-), beide Ergebnisse gut vertretbar 34

35 Strafbarkeit gem. 242 I am Inhalt des Kartons I. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (+) II. Vorsatz? Vorsatzrelevanter Irrtum? F wollte Geld/Wertsachen entwenden (Motiv-)Irrtum über den Inhalt, kein Fehlgriff des falschen Kartons III. Absicht rechtswidriger Zueignung? Auswirkungen der Fehlvorstellung auf Aneignungsabsicht? Eine Ansicht: Parallele zur Beurteilung des Vorsatzes Andere Ansicht: Absicht ist stärker mit Tatmotiv verknüpft 242 I am Kartoninhalt (+) 242 I, II; 22 am vermeintlich wertvollen Kartoninhalt (+) 35

36 Fall 7: Vase des O Strafbarkeit des V gem. 242 I Ausgangsfall I. Wegnahme fremder beweglicher Sache und Vorsatz insoweit (+) II. Zueignungsabsicht Abgrenzung Selbst- und Drittzueignung: 1. Selbst-ZE bei entgeltlicher Verfügung oder bei unentgeltlicher Verfügung, wenn dadurch Aufwendungen erspart werden 2. Jede Dritt-ZE als vorherige Selbst-ZE? 3. Selbst-ZE, wenn irgendein auch mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil mit Weitergabe an Dritten verbunden? 4. Hier: Dritt-ZE, die seit 6. StrRG strafbar Rechtsfigur des absichtslos dolosen Werkzeugs bedarf es nicht! III. Ergebnis: 242 I (+) 36

37 Strafbarkeit des H gem. 242 I, 26 (+) 37

38 Abwandlung Strafbarkeit des V gem. 242 I I. Wegnahme fremder beweglicher Sache und Vorsatz insoweit (+) II. Zueignungsabsicht - Selbst-ZE: nach h.m. (-) - Dritt-ZE: (-), keine Aneignungsabsicht, hinsichtl. Drittaneignung lediglich dolus eventualis III. Ergebnis: 242 I (-) Strafbarkeit des V gem. 246 I I. Selbst-ZE: (-), kein Selbstaneignungswille II. Dritt-ZE: (+), schon durch Besitzbegründung durch V, der H den Besitz durch die Absprache objektiv erkennbar mittelt. III. Ergebnis: 246 I (+) 38

39 Strafbarkeit des H gem. 242 I, 25 I Alt. 2 I. Eigenhändige Wegnahme durch H selbst (-) II. Zurechnung der Wegnahme des V gem. 25 I Alt. 2? V handelt vollverantwortlich: Täter hinter dem Täter? Rechtsfigur des absichtslos dolosen Werkzeugs Mindermeinung: Rechtsfigur des absichtslos dolosen Werkzeugs H.M.: Kein Fall eines Täters hinter dem Täter H: 242 I, 25 I Alt. 2 (+) V: 242 I, 27 I an Tat des H (+) H: 242 I, 25 I Alt. 2 (-) V: 242 I, 27 I an Tat des H (-) III. Ergebnis: 242 I, 25 I Alt. 2 nach h.m. (-) 39

40 Strafbarkeit des H gem. 246 I I. Hinsichtlich Fremdbesitzbegründung (-), keine Tatherrschaft des H II. Hinsichtlich Annahme der Sache von V? (+), da sich darin Selbstzueignung manifestiert und insoweit Tatherrschaft des H vorliegt III. Ergebnis: 246 I (+) Strafbarkeit des H gem. 246 I, 26 Durch Bestimmen des V zur Fremdbesitzbegründung (+), aber ggü. täterschaftlichem 246 I subsidiär 40

41 Fall 8: Die Uhr des Bauunternehmers Strafbarkeit gem. 242 I Ausgangsfall I. Vorsätzliche Wegnahme fremder beweglicher Sache (+) II. Zueignungsabsicht 1. Hinsichtlich der Sachsubstanz: - Aneignungsabsicht (-), G bietet Uhr dem B nicht als eigene an - Enteignungsvorsatz (-), Rückgabe unter Anerkennung des fremden Eigentums 2. Hinsichtlich Sachwert: - Forderung ist kein der Sache unmittelbar innewohnender Wert - (+) nur auf Grundlage der abzulehnenden weiten Sachwerttheorie (lucrum ex negotio cum re) III. Ergebnis: 242 I (-) 41

42 Strafbarkeit gem. 253 I, III; 22 (-), kein unmittelbares Ansetzen des G (frühestens: bei Absendung des Erpresserbriefs) mitgeteilt Strafbarkeit gem. 242 I Abwandlung Zueignungsabsicht hier: 1. Aneignungsabsicht: (+), G beabsichtigt Uhr als eigene anzubieten und dazu Sache seinem Vermögen einzuverleiben 2. Enteignungsvorsatz: nach h.m. (+), da durch Rückverkauf der Uhr als fremde der wirtschaftliche Wert entzogen wird (a.a.: bloßer furtum usus aber: es fehlt der charakteristische Fremdbesitzerwille des G) 42

43 Fall 9: Das geplünderte Sparschwein Strafbarkeit gem. 242 I I. Vorsätzliche Wegnahme fremder beweglicher Sache (+) II. Zueignungsabsicht (+) III. Rechtswidrigkeit der Zueignung Entfallen bei fälligem und einredefreiem Anspruch auf die konkrete Sache (-) bei Gattungsschuld (Auswahlrecht des Schuldners, 243 I BGB) Behandlung von Geldschulden Rspr.: Festhaltung an Grundsätzen der Gattungsschuld H.L.: Wertsummentheorie Aber: Behandlung eines Irrtums insoweit nach 16 I 1 43

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