Lärmschutz Wer hat welche Rechte bei Sanierung und Ausbau von Straßen?

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1 Lärmschutz Wer hat welche Rechte bei Sanierung und Ausbau von Straßen? Vortrag Straßenkonferenz 2012 Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag am 10.November 2012 in Berlin Karsten Sommer, Rechtsanwalt

2 Lärmsanierung oder Lärmschutz an bestehenden Straßen, besonders Verkehrsbeschränkungen Lärmvorsorge oder Lärmschutz bei Neu- und Ausbau von Straßen

3 Lärmsanierung Voraussetzung: sehr hohe Lärmwerte (Lärmsanierungsprogramm des Bundes: 67/57 db(a) tags/nachts; Rechtsprechung: 70/60 db(a) tags/nachts) Rechtsfolge: Anspruch bisher nicht anerkannt; Finanzierungsvorbehalt; offen: Anspruch aus Gleichbehandlungsgrundsatz? kein Anspruch auf Straßensanierung

4 45 StVO Anordnungen im Straßenverkehrsrecht (Verkehrsbeschränkungen, z.b. Geschwindigkeitsbeschränkungen, Lkw- Durchfahrtverbote) (1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, (1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen 5. zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

5 Straßenverkehrsbeschränkungen Vorteil Synergieeffekte mit Luftreinhaltung, Verkehrssicherheit, Aufenthaltsqualität Vorteil sofortige Lärmminderung Vorteil hohe Minderungspotentiale

6 Straßenverkehrsbeschränkungen nach StVO Vorteil: eigenes Antragsrecht Lärmbetroffener Vorteil: Prüfpflicht der Straßenverkehrsbehörde bereits unterhalb der sogen. Zumutbarkeitsschwelle (59/49 db(a) tags/nachts) (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom C 76/84 -) Vorteil: eigenes Antragsrecht und eigener Anspruch der Gemeinden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom C 17/93 -) Vor. nach BVerwG: Konzept, keine unzumutbaren Belastungen an anderer Stelle, verabschiedet durch zuständige Gremien = bei ausreichend konkretem und mit Verkehrsplanung abgestimmtem Aktionsplan regelmäßig gegeben Rechtsfolge: Anspruch auf ermessensgerechte Entscheidung

7 Verkehrsbeschränkungen Problem Lärmschutz-Richtlinien StV (2007): teils missverständlich, teils falsch, teils falsch angewandt, z.b. Eingriffsschwelle nach BVerwG unterhalb Zumutbarkeitsschwelle = unterhalb Verkehrslärmschutzverordnung Lärmminderung mind. 3 db(a) falsch keine Verkehrsbeschränkungen auf HVS falsch

8 Lärmschutz-Richtlinien-StV 2007: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom C 76/84 -: Eingriffsschwelle nach 45 StVO unter Zumutbarkeitsschwelle; Zumutbarkeitsschwelle nach VerkehrslärmschutzVO (16.BImSchV) für Wohngebiete 59/49 db(a) tags/nachts = Eingriffsschwelle < 59/49 db(a)

9 Lärmschutz-Richtlinien-StV 2007: Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom K 10/09 -) und Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom Beschluss vom OVG 1 N 71/09 -: Wirksamkeit auch unter 3 db(a) anerkannt (Umweltbundesamt, aber auch Lärmschutz-Richtlinien StV 2007, Ziff. 3.3) = keine 3-dB(A)-Schwelle

10 Lärmschutz-Richtlinien-StV 2007: Richtigerweise zu verstehen im Sinne einer höheren Gewichtung der Verkehrsbelange in der Ermessensentscheidung; steht Verkehrsbeschränkungen nicht entgegen, wie insbesondere die allgemein bekannte Praxis auf vielen Autobahnen, Bundes-, Landesund Kreisstraßen zeigt.

11 Lärmschutz bei Neu- und Ausbau von Straßen 1. Trennungsgrundsatz 2. Vorrang aktiven Lärmschutzes 3. Anspruch auf passiven Lärmschutz bei Unverhältnismäßigkeit aktiven Lärmschutzes

12 Trennungsgrundsatz Bundesimmissionsschutzgesetz 50 Planung Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen ( ) auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere ( ), so weit wie möglich vermieden werden.( )

13 Trennungsgrundsatz im Raumordnungsverfahren und Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen Richtwerte DIN 18005: 55/45 db(a) tags/nachts für allgemeine Wohngebiete Bisher nicht direkt gerichtlich durchsetzbar Änderung aus Aarhus-Übereinkommen?

14 VLärmSchR Lärmmindernde Linienführung (1) ( )Schutzbedürftige Gebiete sind nach Möglichkeit weiträumig zu umfahren oder durch andere planerische Maßnahmen zu schützen, z.b. durch Nutzung von Bodenerhebungen als Abschirmung oder durch Führung der Straße im Einschnitt. Soweit andere öffentliche (z.b. Naturschutz, Verkehrssicherheit, Kosten) oder private Belange nicht überwiegen, sind die planerischen Möglichkeiten und örtlichen Verhältnisse für eine lärmmindernde Trassenführung auszuschöpfen. (2) Für den Lärmschutz durch Planung gelten die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht. Aus 50 BImSchG folgt, daß diese möglichst unterschritten werden sollen. Die in DIN 18005, Beiblatt 1, Ausgabe 1987, enthaltenen Orientierungswerte können als Anhalt dienen.

15 Vorrang aktiven Lärmschutzes Bundesimmissionsschutzgesetz 41 (1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen ( ) ist unbeschadet des 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

16 Bau oder wesentliche Änderung von Straßen 1 Verkehrslärmschutzverordnung (16.BImSchV) (2) Die Änderung ist wesentlich, wenn 1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert wird oder 2. durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird. Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird

17 2 Immissionsgrenzwerte (1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet: Tag Nacht 1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen 57 Dezibel (A) 47 Dezibel (A) 2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten 59 Dezibel (A) 49 Dezibel (A) 3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten 64 Dezibel (A) 54 Dezibel (A)

18 Vorrang aktiven Lärmschutzes Lärmschutzwall Lärmschutzwand Lärmmindernder Asphalt auch Geschwindigkeitsbeschränkungen? als Nebenbestimmung im Planfeststellungsbeschluss festzusetzen

19 Vorrang aktiven Lärmschutzes Nutzen-Kosten-Abwägung: 1. Vollschutz mit Kosten 2. Abstufungen bis zum verhältnismäßigen aktiven Lärmschutz mit Nutzen (Zahl bewältigter Schutzfälle) und Kosten, Betroffenenzahl, Gebietsstruktur etc. 3. Nutzen-Kosten-Abwägung Problem: Kosten häufig umstritten, Nutzen häufig falsch ermittelt, Bedeutung weicher Kriterien in der Abwägung

20 Passiver Schallschutz/Entschädigung Schallschutzfenster Schallgedämmte Lüftungen auch Wintergarten, Balkonverglasung etc.? Entschädigung für Grenzwertüberschreitungen in Außenwohnbereichen

21 Passiver Schallschutz/Entschädigung erforderlicher passiver Schallschutz nach Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung 24.BImSchV maßgeblich: Beurteilungspegel aus Lärmgutachten Schalldämmmaß der Außenbauteile nach 3: Die vorhandenen bewerteten Schalldämm-Maße der einzelnen Umfassungsbauteile werden nach den Ausführungsbeispielen in dem Beiblatt 1 zu DIN 4109, Ausgabe November 1989, bestimmt. Entsprechen sie nicht den Ausführungsbeispielen, werden sie nach der Norm DIN Teil 5, Ausgabe Juli 1985, ermittelt.

22 Entschädigung für Grenzwertüberschreitungen in Außenwohnbereichen Grundlage: Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes VLärmSchR 97 Außenwohnbereiche: baulich mit dem Wohngebäude verbundene Anlagen, wie z.b. Balkone, Loggien, Terrassen, sog. bebauter Außenwohnbereich, sonstige zum Wohnen im Freien geeignete und bestimmte Flächen des Grundstückes, sog. unbebauter Außenwohnbereich. Hierzu zählen z. B. auch Gartenlauben, Grillplätze.

23 Entschädigung für Grenzwertüberschreitungen in Außenwohnbereichen Grundlage: Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes VLärmSchR 97 Außenwohnbereiche: baulich mit dem Wohngebäude verbundene Anlagen, wie z.b. Balkone, Loggien, Terrassen, sog. bebauter Außenwohnbereich, sonstige zum Wohnen im Freien geeignete und bestimmte Flächen des Grundstückes, sog. unbebauter Außenwohnbereich. Hierzu zählen z. B. auch Gartenlauben, Grillplätze.

24 Entschädigung für Grenzwertüberschreitungen in Außenwohnbereichen Grundlage: Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes VLärmSchR 97 Außenwohnbereiche: baulich mit dem Wohngebäude verbundene Anlagen, wie z.b. Balkone, Loggien, Terrassen, sog. bebauter Außenwohnbereich, sonstige zum Wohnen im Freien geeignete und bestimmte Flächen des Grundstückes, sog. unbebauter Außenwohnbereich. Hierzu zählen z. B. auch Gartenlauben, Grillplätze.

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