Die Gemeinschaftsmarke

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1 Die Gemeinschaftsmarke 1 Allgemeines Quelle: (2012) 2 1

2 Allgemeines Quelle: (2012) 3 Allgemeines Art. 1 GMV Am 15. März 1994 trat die Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) in Kraft. Seit dem 2. August 1996 ist es möglich, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) Gemeinschaftsmarken anzumelden. Eine Gemeinschaftsmarke bietet einheitlichen Schutz mit einheitlicher Wirkung in jedem Staat der Europäischen Union. 4 2

3 Statistiken zur Gemeinschaftsmarke 5 Statistiken zur Gemeinschaftsmarke 6 3

4 Statistiken zur Gemeinschaftsmarke Aufschlüsselung nach Klassen (Stand 2/2011) Klasse Bezeichnung Anteil 09 elektrische Geräte, diverse Apparate und 10,5% Instrumente, 35 Werbung, Geschäftsführung, Büroarbeiten, 7,2% 42 Wissenschaftliche und technologische Dienst- 7,4% leistungen, Entwicklung von Computerhard- und - software, 41 Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung 5,2% 25 Edelmetalle, Waren daraus, Schmuck, Uhren, 4,6% 16 Papier, Pappe, Karton, Schreibwaren, 5,8% Verpackungsmaterial aus Kunststoff, 05 Pharmazeutische Erzeugnisse, Babykost, 3,5% 03 Bauten und Bauelemente 3,1% 38 Telekommunikation 3,6% 36 Wasch-, Putz-, Bleichmittel, Seifen, Parfüm, 2,9% 7 Beispiele für eingetragene Gemeinschaftsmarken Marken-Nr Marken-Nr Marken-Nr Marken-Nr Marken-Nr Marken-Nr

5 Funktionen der Marke Unterscheidungsfunktion der Marke: Das Zeichen muss zur Individualisierung des Produkts geeignet sein. Die Aufgabe der Marke ist es, die Produkte des Zeicheninhabers von gattungsgleichen Produkten zu unterscheiden. Die Marke ist der Name der Ware. Herkunftsfunktion der Marke: Durch diese Individualisierung muss eine Identifizierung mit dem Unternehmen möglich sein. Die Aufgabe der Marke ist es also, auf die Herkunft des Produkts hinzuweisen. 9 Funktionen der Marke Qualitätsfunktion der Marke: Bei einem mit einer Marke gekennzeichneten Produkt nimmt der Konsument i.d.r. an, dass es von der Qualität oder Beschaffenheit ist, die ihm aus der Werbung oder aus früherem Gebrauch bekannt ist. Werbefunktion der Marke: Eine Marke hat zudem die Fähigkeit, ohne auf ein konkretes Produkt abzuzielen, aufgrund ihrer Bekanntheit oder Eigenart, eine anziehende Wirkung auf den Käufer auszuüben. 10 5

6 Das Anmeldeverfahren 11 Anmeldeverfahren Art. 25 GMV Die Anmeldung kann beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante oder bei der Zentral-behörde für gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedsstaats, z.b. beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), eingereicht werden. Die Einreichung kann erfolgen per: persönliche Einreichung Post Fax e-filing (Online-Anmeldung) 12 6

7 Anmeldeverfahren Art. 26 GMV Die Anmeldung muss mindestens enthalten: Antrag auf Eintragung Angaben, die auf die Identität des Anmelders schließen lassen Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird (Klassifizierung) Wiedergabe der Marke 13 Anmeldeformular 14 7

8 Anmeldeformular 15 Anmeldeverfahren Bei der Anmeldung ist eine Anmeldegebühr zu entrichten. Die Gebühren sind wie folgt gestaffelt: Gebühr Höhe der Gebühr für bis zu 3 Klassen Anmeldung elektronische Anmeldung zusätzliche Gebühr für jede weitere Klasse Stand: 3/

9 Anmeldeverfahren Art. 29, 30 GMV Jeder Anmelder (oder sein Rechtsnachfolger) einer Marke in einem PVÜ- oder WTO-Mitgliedsstaat genießt für die GM-Anmeldung dieser Marke für identische Waren und Dienstleistungen ein Prioritätsrecht von 6 Monaten nach Einreichung der ersten Anmeldung. Um das Recht in Anspruch zu nehmen, muss eine Prioritätserklärung abgegeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung eingereicht werden. 17 Das Eintragungsverfahren 18 9

10 Eintragungsverfahren Art. 36 GMV Das Amt prüft, ob die Anmeldung den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags entspricht. Sind nicht alle Erfordernisse für die Anmeldung erfüllt oder die Gebühren nicht gezahlt, so setzt das Amt eine Frist zur Beseitigung der Mängel. Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, so wird die Anmeldung vom Amt zurückgewiesen. 19 Eintragungsverfahren Art. 38 GMV Das Amt prüft, ob für die angemeldete Marke absolute Eintragungshindernisse vorliegen. Ist dies für alle oder einen Teil der Klassen der Fall, für die die Marke angemeldet worden ist, so wird die Anmeldung für diese Klassen zurückgewiesen. Dem Anmelder muss jedoch vorher die Möglichkeit gegeben werden, die Anmeldung zurückzunehmen, zu ändern oder eine Stellungnahme einzureichen

11 Schutzvoraussetzungen / Markenformen Art. 4 GMV Gemeinschaftsmarken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen und die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, z.b.: Abbildungen Buchstaben Zahlen Form der Ware Aufmachung der Ware 21 Schutzvoraussetzungen / Markenformen Art. 28 GMV Marken können immer nur für bestimmte Waren und Dienstleistungen angemeldet werden. Die Waren- und Dienstleistungen sind in Klassen unterteilt, nach deren Anzahl sich schließlich die Gebühren für die Markenanmeldung richten. Es gibt insgesamt 34 Warenklassen und 11 Dienstleistungsklassen. Diese wird Nizza Klassifikation genannt. Beispiel: Die Marke TFSI der Firma Audi ist beispielsweise in folgenden Klassen eingetragen: Klasse 7: u.a. Motoren Klasse 12: u.a. Fahrzeuge Klasse 37: u.a. Bauwesen, Reparaturwesen 22 11

12 Markenformen Wortmarken: MILKA (Kraft Foods) SAP (SAP) SIEMENS (Siemens) MACBOOK (Apple) N-GAGE (Nokia) PARKTRONIC (Audi) CENTRINO (Intel) FANTA (Coca Cola) 23 Markenformen Bildmarke/Wort-Bildmarken: Marken-Nr Marken-Nr Marken-Nr Marken-Nr

13 Markenformen Farbmarken: Marken-Nr (Kraft Foods) Marken-Nr (Red Bull) Marken-Nr (Bosch) Marken-Nr (Pall Mall) 25 Markenformen Hörmarken: Marken-Nr (McDonald s) Marken-Nr (Schwäbisch Hall) Marken-Nr (Nokia) 26 13

14 Markenformen 3D-Marken: Marken-Nr Marken-Nr Marken-Nr Markenformen Hologramme: Nr Nr

15 Markenformen Positionsmarken: Marken-Nr Marken-Nr Marken-Nr Markenformen Bewegungsmarke: Marken-Nr Bild 01: Ein grüner und ein brauner Fleckenzwerg haben sich auf einem gelben Textil festgesetzt und schauen wild drein (Darstellungsdauer: 0,4 sec.). Bild 02: Waschmittel-Gel kommt auf das Textil und auf den braunen Fleckenzwerg, der grüne Fleckenzweg ist noch unbeteiligt (Darstellungsdauer: 0,4 sec.). Bild 03: Der braune Fleckenzwerg schluckt das Waschmittel-Gel und schließt die Augen, der grüne Fleckenzwerg verschließt ebenfalls die Augen (Darstellungsdauer: 0,4 sec.). Bild 04: Der braune Fleckenzwerg verdaut das Waschmittel-Gel mit geschlossen Augen, der grüne Fleckenzwerg guckt entgeistert (Darstellungsdauer: 0,4 sec.). Bild 05: Der braune Fleckenzwerg beginnt langsam zu verschwinden, löst sich auf und der grüne Fleckenzwerg schaut nervös (Darstellungsdauer: 0,4 sec.). Bild 06: Der braune Fleckenzwerg ist vollständig verschwunden, das Waschmittel-Gel spritzt in sämtliche Richtungen und der grüne Fleckenzwerg wird ebenfalls getroffen (Darstellungsdauer: 0,4 sec.). Die Gesamtdauer der Animation beträgt 2,4 sec

16 Markenformen Geruchsmarken: ursprünglich diskutiert, nun aber verworfen, weil grafische Darstellung nicht eindeutig einzige jemals eingetragene (nun aber gelöschte) Geruchsmarke: Marken-Nr Statistik zur Art der Gemeinschaftsmarke Stand: 2/

17 Absolute Eintragungshindernisse Absolute Eintragungshindernisse betreffen das Interesse der Öffentlichkeit und sollen die Funktionalität der Marken für den bestimmungsgemäßen Zweck sicher stellen. Diese Eintragungshindernisse werden im Prüfungsverfahren zwischen Markenanmelder und Amt diskutiert. 33 Absolute Eintragungshindernisse Art. 7 GMV Von der Eintragung ausgeschlossen sind: Marken, die keine Unterscheidungskraft besitzen Unterscheidungskraft ist die Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Produkte eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen, aufgefasst zu werden

18 Absolute Eintragungshindernisse Art. 7 GMV Von der Eintragung ausgeschlossen sind: Marken, die keine Unterscheidungskraft besitzen Beispiele: Equity Cooperation (Geschäftsführung, Finanzwesen) Basic (Aquarien) Das Beste Geben (Kaffee, Schmuck, Lederwaren) (Unterbogen für Offset-, Tief- und Buchdruck) (Rechner, Spielautomaten) 35 Absolute Eintragungshindernisse Art. 7 GMV Von der Eintragung ausgeschlossen sind: Zeichen, die das Produkt beschreiben, wie z.b. Art, Beschaffenheit, Menge oder Herkunft. Beschreibende Angaben sind solche, die aus objektiven Informationen über Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen bestehen und dazu dienen, diese anhand ihrer Art (und nicht ihres kommerziellen Ursprungs) von gleichen oder ähnlichen Waren und Dienstleistungen unterscheidbar zu machen, damit Kunden eine Auswahl treffen können, die auf der ihnen innewohnenden Qualität, ihrer Funktion, ihrer Art oder sonstiger Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen und nicht auf ihrem kommerziellen Ursprung basiert

19 Absolute Eintragungshindernisse Art. 7 GMV Von der Eintragung ausgeschlossen sind: Zeichen, die das Produkt beschreiben, wie z.b. Art, Beschaffenheit, Menge oder Herkunft. Beschreibende Marken sind solche, die sich auf Informationen über die betreffenden Waren und Dienstleistungen beschränken. Die Marke muss ausschließlich aus beschreibenden Elementen bestehen. So sind Begriffe, Abkürzungen, die in einer Fachsprache zur Bezeichnung der jeweils relevanten Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen verwendet werden, als beschreibend anzusehen. 37 Absolute Eintragungshindernisse Art. 7 GMV Von der Eintragung ausgeschlossen sind: Zeichen, die das Produkt beschreiben, wie z.b. Art, Beschaffenheit, Menge oder Herkunft. Art der Waren: Die Waren oder Dienstleistungen selbst, d. h. ihre Gattung oder ihre Art. Dies wird auch als Gattungsbezeichnung bezeichnet. Beispiele: Bank für Finanzdienstleistungen, Universaltelefonbuch für ein universales Telefonverzeichnis 38 19

20 Absolute Eintragungshindernisse Art. 7 GMV Von der Eintragung ausgeschlossen sind: Zeichen, die das Produkt beschreiben, wie z.b. Art, Beschaffenheit, Menge oder Herkunft. Beschaffenheit: Umfasst Anpreisungen, die sowohl auf die Beschaffenheit der betreffenden Waren als auch auf die den Waren innewohnende Qualität Bezug nehmen. Beispiele: light, extra, fresh, hyper light für Waren, die außerordentlich leicht sein können 39 Absolute Eintragungshindernisse Art. 7 GMV Von der Eintragung ausgeschlossen sind: Zeichen, die das Produkt beschreiben, wie z.b. Art, Beschaffenheit, Menge oder Herkunft. Menge: Umfasst Angaben zu der Menge, in der die Waren in der Regel verkauft werden, z. B. Six Pack für Bier, ein Liter für Getränke, 100 (Gramm) für Schokoladenriegel, 2000 als Angabe zur Motorgröße bei Autos. Hier kommen nur die im Handel relevanten Mengenabmessungen in Betracht, nicht alle hypothetisch möglichen Mengenabmessungen

21 Absolute Eintragungshindernisse Art. 7 GMV Von der Eintragung ausgeschlossen sind: Zeichen, die das Produkt beschreiben, wie z.b. Art, Beschaffenheit, Menge oder Herkunft. Bestimmung: Die Bestimmung kann die Art und Weise, die Anwendungsweise oder die Funktion sein, in der bzw. für die eine Ware oder Dienstleistung zu verwenden ist. Darunter fällt auch die Frage der Verwendung. Beispiele: Inhale für zu inhalierende Pharmazeutika, Therapy für Massageinstrumente, Rockbass als Zubehör zu Rockgitarren 41 Absolute Eintragungshindernisse Art. 7 GMV Von der Eintragung ausgeschlossen sind: Zeichen, die das Produkt beschreiben, wie z.b. Art, Beschaffenheit, Menge oder Herkunft. Wert: Darunter fallen sowohl der zu zahlende (hohe oder niedrige) Preis wie auch der Qualitätswert. Dies umfasst nicht nur Ausdrücke wie extra oder top, sondern auch Ausdrücke wie billig oder mehr für Ihr Geld. Außerdem fallen darunter Ausdrücke wie Premium, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Waren überlegener Qualität bezeichnen

22 Absolute Eintragungshindernisse Art. 7 GMV Von der Eintragung ausgeschlossen sind: Zeichen, die das Produkt beschreiben, wie z.b. Art, Beschaffenheit, Menge oder Herkunft. Herkunft: Der beschreibende Charakter der geografischen Bezeichnung kann sich beziehen auf - den Ort der Herstellung der Waren, - den Gegenstand der Ware (z. B. die Stadt oder Region, die Gegenstand eines Reiseführers ist), - den Ort, an dem die Dienstleistungen erbracht werden, - den Ort, an dem das Unternehmen, das die Dienstleistungen erbringt, seinen Sitz hat) - den Charakter der Waren, auf welche die Dienstleistungen sich beziehen (z. B. China-Restaurant ). 43 Absolute Eintragungshindernisse Art. 7 GMV Von der Eintragung ausgeschlossen sind: Zeichen, die im allgemeinen Sprachgebrauch üblich geworden sind. Der gewöhnliche Charakter des Zeichens kann dabei auf etwas anderes hinweisen als auf die Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen selbst. Das Eintragungshindernis gilt auch für Wörter, die ursprünglich keine oder eine andere Bedeutung hatten. Des Weiteren fallen darunter häufig verwendete Bildbestandteile oder Standardbezeichnung, z. B. ein weißes P auf blauem Hintergrund für Parkplätze oder der Äskulapstab für Apotheken

23 Absolute Eintragungshindernisse Art. 7 GMV Von der Eintragung ausgeschlossen sind: Zeichen, die nur aus der Form bestehen, - die durch die Art der Ware bedingt ist - die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist - die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht Eine Form hat keine Unterscheidungskraft, wenn es sich um eine geometrische Grundform handelt (vgl. die Waschmitteltablettenfälle) oder um eine Zusammensetzung geometrischer Grundformen. Je mehr die Form derjenigen Form ähnelt, die für das betreffende Produkt am wahrscheinlichsten in Erscheinung tritt, desto wahrscheinlicher ist es, dass sie keine Unterscheidungskraft hat. 45 Absolute Eintragungshindernisse Art. 7 GMV Von der Eintragung ausgeschlossen sind: Zeichen, die nur aus der Form bestehen, - die durch die Art der Ware bedingt ist - die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist - die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht Beispiele: (Plasmabogenbrenner) (Koffer) 46 23

24 Absolute Eintragungshindernisse Art. 7 GMV Von der Eintragung ausgeschlossen sind: Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen. Die öffentliche Ordnung ist die Gesamtheit aller für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft und eines Rechtsstaats erforderlichen Rechtsvorschriften. Die guten Sitten sind diejenigen, die für das ordnungsgemäße Funktionieren einer Gesellschaft absolut erforderlich sind. Das betrifft z.b. blasphemische, rassistische oder diskriminierende Ausdrücke, geschmacklose Zeichen, und dergleichen. 47 Absolute Eintragungshindernisse Art. 7 GMV Von der Eintragung ausgeschlossen sind: Marken, die geeignet sind, das Publikum z.b. über die Art, Beschaffenheit oder Herkunft eines Produkts zu täuschen. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Marke eine objektive Angabe über Eigenschaften der Waren enthält, die eindeutig nicht der Realität dessen entspricht, was im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen aufgeführt ist. In der Marke enthaltene Bezugnahmen auf amtliche Anerkennung (zum Beispiel by Appointment of her Majesty ) sind dann eine Täuschung, wenn der Anmelder diese nicht nachweisen kann

25 Absolute Eintragungshindernisse Der Ausschluss aufgrund fehlender Unterscheidungskraft, beschreibender Angaben und üblichen Sprachgebrauchs (Art. 7 (1) b), c) und d)) findet keine Anwendung, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Eine Marke hat Unterscheidungskraft in diesem Sinne, wenn sie von einem ausreichend großen Teil des relevanten Publikums als Marke eines einzigen Anbieters erkannt wird. Es ist Sache des Anmelders zu entscheiden, welche Art Beweismittel er vorlegt, wie z.b. Meinungsumfragen, Erhebungen, Erklärungen von Handels- und Verbraucherorganisationen, Aufsätze, Broschüren, Muster, Umsatznachweise und Werbe- und sonstiges Verkaufsförderungsmaterial. Art. 7 GMV 49 Absolute Eintragungshindernisse Art. 7 GMV Liegen absolute Eintragungshindernisse nur in einem Teil der EU vor, so ist die Eintragung trotzdem ausgeschlossen

26 Eintragungsverfahren Art. 39 GMV Nach erfolgreicher Formalprüfung erstellt das Amt einen Recherchenbericht mit älteren Gemeinschaftsmarken und Anmeldungen, aus denen relative Eintragungshindernisse entstehen können. Dieser wird dem Anmelder zugestellt. Bei Veröffentlichung der Anmeldung einer GM werden alle Markeninhaber älterer Gemeinschaftsmarken, die im Recherchenbericht erwähnt sind, über die Veröffentlichung der neuen Anmeldung benachrichtigt. 51 Eintragungsverfahren Art. 40, 41 GMV Sind nach Auffassung des Amtes die Voraussetzungen für eine Eintragung gegeben, erfolgt die Veröffentlichung der Markenanmeldung. Nach der Veröffentlichung der Anmeldung können Dritte beim Amt Bemerkungen einreichen, die begründen, dass die angemeldete Marke von Amts wegen oder aufgrund absoluter Eintragungshindernisse von der Eintragung auszuschließen ist. Diese werden dem Anmelder mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann

27 Eintragungsverfahren / Widerspruch Art. 42 GMV Innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung kann von Inhabern älterer Gemeinschaftsmarken, aus denen relative Eintragungshindernisse entstehen können, Widerspruch gegen die Eintragung erheben. Der Widerspruch muss die Gründe angeben, auf die sich der Widersprechende beruft (Widerspruchsgründe). 53 Relative Eintragungshindernisse / Widerspruch Art. 8 GMV Relative Eintragungshindernisse betreffen die Koexistenz der Marken und die Ansprüche der Markeninhaber gegeneinander bei der Registrierung neuer Marken. Relative Eintragungshindernisse werden im Widerspruchsverfahren unter Beteiligung des Amtes und der Markeninhaber älterer Marken diskutiert

28 Relative Eintragungshindernisse / Widerspruch Art. 8 GMV Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch/ähnlich ist und die Waren und Dienstleistungen, für die beide Marken angemeldet sind, identisch/ähnlich sind. wenn für das Publikum Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken auf dem Gebiet besteht, auf dem die ältere Marke Schutz genießt. 55 Relative Eintragungshindernisse / Widerspruch Art. 8 GMV Identität der Waren- und Dienstleistungen: Die Beurteilung der Waren- oder Dienstleistungsidentität erfolgt auf der Grundlage des Wortlauts der relevanten Teile der Spezifikationen der beiden Marken - Identität liegt eindeutig vor, wenn die Begriffe in den beiden Spezifikationen vollständig übereinstimmen. Wo dies nicht der Fall ist, muss anhand einer Auslegung der fraglichen Begriffe der Spezifikationen überprüft werden, ob es sich um Synonyme, d. h. um Begriffe mit gleicher Bedeutung, handelt (Zweirad Fahrrad; Artikel - Utensil). Im Verhältnis Oberbegriff Spezifikation gilt: Identität wird nur festgestellt, wenn die Spezifikation von dem Oberbegriff abgedeckt wird (Datenverarbeitung - Software) 56 28

29 Relative Eintragungshindernisse / Widerspruch Art. 8 GMV Identität der Zeichen: Marken sind identisch, wenn beide Wortmarken sind und in der Abfolge von Buchstaben oder Ziffern exakt übereinstimmen. Da die Wahrnehmung der Identität zwischen einem Zeichen und einer Marke nicht das Ergebnis einer unmittelbaren Gegenüberstellung aller Merkmale der verglichenen Elemente ist, können dem Durchschnittsverbraucher unbedeutende Unterschiede zwischen dem Zeichen und der Marke entgehen diese sind bei der Identitätsprüfung außer Acht zu lassen. 57 Relative Eintragungshindernisse / Widerspruch Art. 8 GMV KEINE Identität der Zeichen: 58 29

30 Relative Eintragungshindernisse / Widerspruch Art. 8 GMV Ähnlichkeit der Waren- und Dienstleistungen: Zu den Faktoren, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen, gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Wichtige Faktoren sind: Art (Beschaffenheit, Funktionsweise, Erscheinungsbild, Wert usw.), Verwendungszweck, Nutzung, Eigenart als einander ergänzende Waren/Dienstleistungen, Vertriebswege, Gleichheit der Verkaufsstätten, relevante Verkehrskreise 59 Relative Eintragungshindernisse / Widerspruch Art. 8 GMV Ähnlichkeit der Waren- und Dienstleistungen: Beispiel: Milcherzeugnisse als Unterkategorie von Nahrungsmitteln: Zur Art der streitigen Waren [d. h. Kondensmilch und Käse] ist... festzustellen, dass ihr Ausgangsstoff Milch ist, so dass sie zur Kategorie der Milcherzeugnisse gehören... Die maßgeblichen Verkehrskreise... gehen davon aus, dass... [die Erzeugnisse] zur selben Warengattung gehören. (siehe Urteil des EuG vom 4. November 2003 in Rechtssache T-85/02, Castillo, unter Randnummer 33)

31 Relative Eintragungshindernisse / Widerspruch Art. 8 GMV Ähnlichkeit der Zeichen: Zeichen sind ähnlich, wenn unter der Voraussetzung, dass die Waren identisch sind, eine Verwechslungsgefahr in dem Sinne vorläge, dass das relevante Publikum glauben könnte, dass die Waren, welche die jüngere Marke tragen, und die Waren, welche die ältere Marke tragen, aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. 61 Relative Eintragungshindernisse / Widerspruch Art. 8 GMV Ähnlichkeit der Zeichen: Hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken ist bezogen auf das Bild, den Klang oder die Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten

32 Relative Eintragungshindernisse / Widerspruch Art. 8 GMV Ähnlichkeit der Zeichen: praktische Kriterien FÜR Zeichenähnlichkeit: wenn zwei Wörter denselben Sinngehalt haben, aber in unterschiedlichen Sprachen, wenn zwei bildliche Elemente klanglich mit demselben Begriff bezeichnet würden, wenn ein Wort einem bildlichen Element gegenübersteht, das klanglich mit demselben Begriff bezeichnet werden würde wenn eine Farbe per se der verbalen Beschreibung der Farbe gegenübersteht 63 Relative Eintragungshindernisse / Widerspruch Art. 8 GMV Hohe Ähnlichkeit der Zeichen: Geringere Ähnlichkeit der Zeichen: 64 32

33 Relative Eintragungshindernisse / Widerspruch Art. 8 GMV Verwechslungsgefahr: Das Vorliegen der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke im Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. Ferner ist bei dieser umfassenden Beurteilung hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. 65 Relative Eintragungshindernisse / Widerspruch Art. 8 GMV Verwechslungsgefahr: Bei dieser Beurteilung kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt

34 Relative Eintragungshindernisse / Widerspruch Art. 8 GMV Kennzeichenkraft einer Marke: Im Allgemeinen wird zwischen schwachen und starken Marken unterschieden. Schwache Marken sind solche, denen von Haus aus lediglich ein geringer Grad der Kennzeichnungskraft zukommt. Erhöhte Kennzeichnungskraft setzt voraus, dass die Marke dem relevanten Publikum bekannt ist. Am oberen Ende dieser Skala befinden sich die bekannten oder berümten Marken. Je höher sich der Grad der Kennzeichnungskraft nach den oben aufgeführten Kriterien darstellt, desto größer ist der dem Zeichen zu gewährende Schutzumfang. 67 Eintragungsverfahren / Widerspruch Art. 43 GMV Das Verfahren beginnt mit einer so genannten cooling-off -Phase, in der zunächst für 2 Monate aussetzt und den Parteien die Möglichkeit einer Einigung einräumt wird. Auf Antrag kann diese Frist auf 24 Monate verlängert werden. In diesem Zeitraum können so genannte Abgrenzungsvereinbarungen geschlossen werden, also Verträge, die den Vorrang und die Koexistenz der gegenüberstehenden Marken festlegen. Damit einher geht häufig auch die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der jüngeren Marke. Kommt es zu keiner Einigung, wird das Widerspruchsverfahren fortgesetzt

35 Eintragungsverfahren / Widerspruch Art. 43 GMV Neben dem Antrag besteht kein Zwang zur ausführlichen Begründung. Im zunächst schriftlichen Verfahren trägt der Widersprechende zumeist vor, weshalb nach seiner Auffassung relative Eintragungshindernisse vorliegen. Der Anmelder kann hierzu ebenfalls schriftlich Stellung nehmen. Der Anmelder kann zudem seine Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder den Umfang des Klassenverzeichnisses einschränken. 69 Eintragungsverfahren / Widerspruch Art. 43 GMV Das Gemeinschaftsmarkenrecht sieht eine Pflicht des Inhabers einer eingetragenen Marke vor, die Marke ernsthaft zu benutzen. Diese Benutzungspflicht entsteht nicht sofort mit der Eintragung der älteren Marke. Vielmehr steht dem Inhaber einer eingetragenen Marke eine so genannte Schonfrist von fünf Jahren zu, um die betreffenden Waren und Dienstleistungen unter dieser Marke auf den Markt zu bringen. Bis zum Ablauf dieser Frist besteht aufgrund der rein formalen Eintragung der volle Schutz der Marke. Mit Hinweis auf diesen Grundsatz kann der Anmelder im Widerspruchsverfahren den Einwand bringen, dass die ältere Marke nicht aus ausreichend in den letzten 5 Jahren benutzt wurde. Der Widersprechende legt daraufhin Benutzungsnachweise vor. Je nach Umfang des Benutzungsnachweise bleibt der Widerspruch begründet

36 Eintragungsverfahren / Widerspruch Art. 43 GMV Das Amt ist an die Vorträge der Parteien nicht gebunden, sondern bewertet die Angelegenheit nach objektiven Kriterien und entscheidet schließlich (ggf. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung), die Anmeldung oder den Widerspruch (teilweise) zurückzuweisen. Der Obsiegende kann (teilweise) Kostenerstattung vom Unterlegenen verlangen. 71 Eintragungsverfahren Art. 45 GMV Entspricht die Anmeldung den Erfordernissen, wurde innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch eingelegt und wurden die Gebühren für die Eintragung gezahlt, so wird die Marke als Gemeinschaftsmarke eingetragen

37 Eintragungsverfahren Art. 46, 47 GMV Die Dauer der Eintragung beträgt 10 Jahre. Auf Antrag kann die Eintragung um jeweils 10 Jahre gegen Zahlung der entsprechenden Gebühr verlängert werden. 73 Anmelde-/Eintragungsverfahren Anmelder: Einreichung der Markenanmeldung beim HABM HABM: Prüfung auf formelle Mängel und absolute Hindernisse ggf. Diskussion zu Mängeln HABM / Anmelder HABM: Recherche nach Gemeinschaftsmarken; ggf. Recherche in einzelnen Staaten HABM: Benachrichtigung der Inhaber im Recherchenbericht Veröffentlichung der Anmeldung Widerspruch? (Frist: 3 Monate) Eintragung der Marke 74 37

38 Rechte aus der Gemeinschaftsmarke 75 Recht aus der Gemeinschaftsmarke Art. 9 GMV Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dies gestattet ihm, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen

39 Recht aus der Gemeinschaftsmarke Art. 9 GMV In diesem Fall kann Dritten verboten werden: das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung aufzubringen, unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, Waren unter dem Zeichen ein- oder auszuführen, oder das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen. 77 Recht aus der Gemeinschaftsmarke Die Rechte aus einer Gemeinschaftsmarke können nur im nationalen Umfang gegen Dritte geltend gemacht und durchgesetzt werden. Insoweit ist auf die nationalen Prozedere in den Mitgliedssaaten der Europäischen Union zu verweisen

40 Recht aus der Gemeinschaftsmarke Eingetragene Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsmarkenanmeldungen können Gegenstand von Lizenzen sein. Eine Markenlizenz ist ein Vertrag, mit dem der Inhaber einer Marke (der Lizenzgeber), obwohl er Markeninhaber bleibt, eine dritte Person (den Lizenznehmer) ermächtigt, die Marke im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, und zwar gemäß den Bedingungen und unter den Einschränkungen, die im Lizenzvertrag festgelegt sind. Die Eintragung von Lizenzen ist nicht obligatorisch. 79 Untergang der Gemeinschaftsmarke 80 40

41 Verzicht Art. 49 GMV Der Rechtsinhaber kann auf die Gemeinschaftsmarke verzichten. Dazu ist der Verzicht dem HABM schriftlich mitzuteilen. Es kann sowohl auf einzelne Klassen, als auch auf alle Klassen verzichtet werden. Der Verzicht wird wirksam, wenn er im Register eingetragen ist. 81 Verfall Art. 50 GMV Eine Gemeinschaftsmarke kann für verfallen erklärt werden: wenn der Inhaber die Marke innerhalb von 5 Jahren nicht ernsthaft benutzt, wenn die Marke zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist, oder wenn die Marke irreführend geworden ist

42 Nichtigkeit Art. 51 GMV Eine Gemeinschaftsmarke kann für nichtig erklärt werden: wenn sie widerrechtlich eingetragen wurde, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war, wenn identische oder ähnliche ältere Marken für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen bestehen, oder wenn ihre Benutzung aufgrund eines sonstigen älteren Rechts untersagt werden kann. 83 Umwandlung der Gemeinschaftsmarke 84 42

43 Umwandlung Art. 108 GMV Der Anmelder einer Gemeinschaftsmarke oder Inhaber einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke kann die Umwandlung seiner Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder Gemeinschaftsmarke beantragen. Eine Umwandlung ist möglich in nationale Markenanmeldungen für einen, mehrere oder alle Mitgliedstaaten der EG. 85 Umwandlung Art. 108 GMV Die Umwandlung ist möglich, wenn einer der folgenden Umwandlungsgründe vorliegt: - wenn die Gemeinschaftsmarkenanmeldung vom Amt zurückgewiesen worden ist, - wenn die Gemeinschaftsmarkenanmeldung vom Anmelder zurückgenommen worden ist, - wenn die Gemeinschaftsmarkenanmeldung als zurückgenommen gilt, und zwar Klassen- und/oder Erteilungsgebühren nicht rechtzeitig gezahlt worden sind, - wenn die eingetragene Gemeinschaftsmarke ihre Wirkung verliert (wegen Verzicht, Nichtverlängerung, Nichtigkeit, Verfall) 86 43

44 Umwandlung Art. 109, 110 GMV Die Frist zur Stellung des Umwandlungsantrags beträgt drei (3) Monate. Der Beginn der Frist hängt von dem Umwandlungsgrund (Mitteilung, Ereignis) ab. Die Frist kann nicht verlängert werden. Der entsprechende Umwandlungsantrag ist beim Amt einzureichen. Für den Umwandlungsantrag ist eine Gebühr von 200 Euro zu zahlen. Beides muss innerhalb der obigen Frist vorgenommen werden. 87 Umwandlung Art. 108 GMV Die aus der Umwandlung hervorgehende nationale Markenanmeldung genießt in jedem betreffenden Mitgliedstaat den Anmeldetag und gegebenenfalls das Prioritätsdatum der Gemeinschaftsmarkenanmeldung sowie den wirksam in Anspruch genommenen Zeitrang einer älteren mit Wirkung für diesen Mitgliedstaat eingetragenen Marke

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