Markenrechtsrichtlinie

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1 Alles neu? Welche Änderungen bringt die Reform der Gemeinschaftsmarkenverordnung und der Markenrechtsrichtlinie Dr. Ulrike Grübler Bird & Bird LLP, Hamburg 05. Juni 2014

2 Übersicht Grundlagen und Ziele der Reform Gemeinsame Änderungen von Verordnung und Richtlinie Änderungen Verordnung Änderungen Richtlinie Ausblick Page 2

3 Europäisches Markensystem Markenrichtlinie (MRL) Erste Teilharmonisierung 1988 (89/104/EWG) Änderung 2008 (2008/95/EG) Richtlinie: Umsetzung in nationales Recht durch nationalen Gesetzgeber = MarkenG (DE) Umsetzungsspielraum Regelungsinhalt: Nationale Markensysteme Page 3 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Erste 1993 (EG) Nr. 40/94 Änderung 2009 (EG) Nr. 207/2009 Verordnung: keine weitere Umsetzung - ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar Regelungsinhalt: Gemeinschaftsmarkensystem

4 Europäisches Markensystem - Reformdiskussion Ab 2009 umfassende Evaluierung des Markensystems durch Studie (Max-Planck-Institut, GRUR Int. 2012, 197) und öffentliche Konsultation Folgenabschätzung: Europaweit einheitliches Markengesetzbuch zu weit gehend Teilweise Ausweitung der Rechtsangleichung und stärkere Annäherung des nationalen Markenrechts an das Gemeinschaftsmarkensystem Umsetzung der in der Rechtspraxis gewonnen Erfahrung Page 4

5 Ziele der Reform Straffung und Harmonisierung der Eintragungsverfahren, auch auf Ebene der Mitgliedsstaaten Modernisierung und Verbesserung bestehender Vorschriften Stärkung Rechtssicherheit Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Ämtern und dem HABM Page 5

6 Stand der Dinge Stellungnahme Datenschutzbeauftragter Verordnung 27. März Februar Standpunkt der Europäischen Kommission zu Änderungsanträgen des Europäischen Parlaments Vorschlag Kommission (EK) Stellungnahme Datenschutzbeauftragter und Wirtschafts- und Sozialausschuss 1. Lesung Parlament (EP) Richtlinie 1. Lesung Rat Steht noch aus Standpunkt der Europäischen Kommission zu den Änderungsanträgen des europäischen Parlaments Page 6

7 Verordnung und Richtlinie

8 Materielle Änderungen I Definition der europäischen Marke - Art. 4 E-GMV, Art. 3 E- MRL Anerkennung nicht-konventioneller Markenformen (!) - Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit der Marke wird durch eindeutige Bestimmbarkeit ersetzt - EP: Billigung, solange über allgemein verfügbare Technologie und im Register klar, eindeutig, in sich geschlossen, leicht zugänglich, dauerhaft und objektiv darstellbar Auswirkungen: Page 8 - Neue Hinterlegungsformen: MP3-Dateien/Filmsequenzen - Markenfähigkeit bislang nicht eintragungsfähiger Zeichen/neue Markenformen (?) Geruchsmarken, Bewegungsmarken, amelodische Hörmarken

9 Materielle Änderungen II Art. 7 I lit. j und k E-GMV, Art. 4 I lit. j, lit. k E-MRL Angleichung EU-Vorschriften über geografische Angaben und traditionelle Bezeichnungen sowie Integration in MRL (bislang in VO geregelt) Ausweitung um geschützte traditionelle Bezeichnungen für Weine und garantiert traditionelle Spezialitäten abzudecken - EP: Ergänzung für Spirituosen Bösgläubige Markenanmeldung Art. 5 III lit. c E-MRL, Art. 4 III lit. b E-GMV Bösgläubige Markenanmeldung = relatives Schutzhindernis auch bei außerhalb der EU geschützten Marken Page 9

10 Materielle Änderungen III Einrede Nichtbenutzung Art. 46 I E-MRL, Art. 42 II E-GMV Ablauf Benutzungsschonfrist sowie Ende für 5-Jahres-Frist wird vorverlegt - Anmelde- bzw. Prioritätstag Rechtserhaltende Benutzung Art. 16 IV lit. a E-MRL, Art. 15 II 2 lit. a E-GMV Abweichung der benutzter Form der Marke in Bestandteilen unabhängig von Eintragung Umsetzung Protifit/PROTI-Urteil des EuGH (GRUR 2012, 1257) Page 10

11 Materielle Änderungen IV Regelungen zur Produktpiraterie - Art. 10 IV, V E-MRL, Art. 9 E-GMV Recht, Einfuhr in das Zollgebiet der Union zu verbieten, unabhängig davon, ob sie dort in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden - Konsequenz EuGH-Entscheidung: Philips/Nokia, GRURInt 2012, 134 Einfuhrverbot für rechtsverletzenden Waren, wenn nur Versender aus kommerziellen Beweggründen handelt EP: Billigung insb. wg. Internetverkäufen; Verbraucher soll über Markenrechtsverl. und Rechte gegen Verkäufer aufgeklärt werden Verbot von Vorbereitungshandlungen für Produktpiraterie Art. 11 E-MRL, Art. 9a E-GMV (Einfuhr Etiketten etc.) Page 11

12 Materielle Änderungen V Nutzung Handelsname/Unternehmensbezeichnung als Marke Art. 10 III lit. d E-MRL, Art. 9 III lit. d E-GMV Céline (EuGH, GRURInt 2007, 1007) Vergleichende Werbung Art. 10 III lit. f E-MRL, Art. 9 III lit. f E-GMV Benutzung einer Marke kann dann untersagt werden, wenn die Werbung nicht den Erfordernissen der Richtlinie 2006/114/EG über vergleichende Werbung entspricht Page 12

13 Formelle Änderungen I Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen Art. 28 E- GMV, Art. 40 E-MRL Konsequenz aus "IP-Translator" (EuGH GRUR 2012, 822) Gebot der klaren und eindeutigen Angabe der Waren und Dienstleistungen durch Anmelder Verwendung von Oberbegriffen oder allgemeinen Begriffen ist zulässig Auslegung: Alle Waren und Dienstleistungen umfasst, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des Ausdrucks erfasst sind Markenanmeldungen vor dem können angepasst werden (Art. 28 VIII E-GMV) Page 13

14 Formelle Änderungen II Neue Gebührenstruktur Art. 44 E-MRL/Entwurf GebVO EU-weite Angleichung Gebührenstruktur Ziel: Verhinderung "Verstopfung" Markenregister Bislang: Anmeldegebühr deckt automatisch bis zu drei Waren- und Dienstleistungsklassen ab Zukünftig: (Klassen-)Gebühr für jede Klasse: - HABM: Anmeldung 1. Klasse 775,, 2. Klasse + 50,, 3. Klasse 75,, jede weitere weiterhin 150, - EP: Statt Überarbeitung in Gebührenverordnung (EG) Nr. 2869/95, direkt in GMV (Art. 44a E-GMV) Page 14

15 Formelle Änderungen III Zusammenarbeit von HABM und nationalen Markenämtern Art. 52, 53 E-MRL, Art. 123c E-GMV Einfache und verpflichtende Zusammenarbeit Abstimmung Verfahren/Entwicklung gemeinsamer Instrumente und Arbeitsmittel (z.b. gemeinsame Prüfstandards) Finanzierung durch den HABM Haushalt - EP: Keine Pflicht der Mitgliedsstaaten zur Umsetzung der Projektergebnisse Page 15

16 Verordnung

17 Materielle Änderungen Europäische Gewährleistungsmarke Art. 74b-74k E-GMV (!) Marken, für die Inhaber die geografische Herkunft, das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, der Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen gewährleisten Vorlage Markensatzung erforderlich - Prüfung der zu gewährleistenden Eigenschaften einschließlich Sanktionierung Auswirkungen: Page 17 - Absicherung z.b. für Gütesiegel - Möglicher Zusammenschluss im Verband

18 Formelle Änderungen I Terminologie Art. 1 E-GMV "Gemeinschaftsmarke" wird zu "Europäischer Marke" - EP: "Unionsmarke" "Das Amt" (HABM) Art. 2 E-GMV Agentur der Europäischen Union für Marken, Muster und Modelle" - EP: "Agentur der Europäischen Union für geistiges Eigentum" - Einigkeit über Kurzform: "Die Agentur" Einreichung der Anmeldung nur noch bei HABM Art. 25 E- GMV Page 18

19 Formelle Änderungen II Prioritätsfrist: Zuerkennung nur bei (sofortiger) Entrichtung der Anmeldegebühr Art. 27 E-GMV Monatsfrist entfällt EP: Zahlungsfrist von 21 Tagen nach Antragseingang Abschaffung Amtsrecherche Art. 38 und 155 E-GMV Ämter erstellen bei Anmeldungen keine Berichte mehr, die Prioritätsrecherchen ermöglichen Bemerkungen Dritter bzgl. Markenanmeldungen Art. 40 E- GMV Frist verlängert Page 19

20 Formelle Änderungen III Widerspruch bei Internationalen Registrierungen Art. 156 E- GMV Frist beginnt statt bislang sechs bereits einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung des Datums der Eintragung einer Marke Page 20

21 Richtlinie

22 Materielle Änderungen Absolute Schutzversagungsgründe Art. 4 II E-MRL Absolutes Eintragungshindernisse auch bei Entstehung von Eintragungshindernis durch Übersetzung oder Transkription in eine der Amtssprachen der Mitgliedsstaaten (!) - EP: kommentarlos gestrichen Schutz bekannter Marken Art. 5 III lit. a und 10 II lit. c E- MRL Angleichung Schutzhöhe Marken als Vermögensgegenstand Art. 22, 23, 24, 25, 26 und 27 E-MRL Kollektivmarken Art. 28 ff. E-MRL Page 22

23 Formelle Änderungen I Priorität/Anmeldetag Art. 39 E-MRL Mitgliedsstaaten können Zuerkennung der Priorität von Gebührenzahlung abhängig machen Anmeldetag ist für Priorität entscheidend (Uhrzeit unerheblich bisherige Praxis einiger Länder) Prüfung von Amts wegen auf absolute Eintragungshindernisse beschränkt Art. 41 E-MRL Gestrichen durch EP: Entscheidung hierzu soll den Mitgliedsstaaten obliegen Bemerkungen Dritter Art. 43 E-MRL Obligatorische Einführung auf nationaler Ebene wegen guter Erfahrungen vor HABM Page 23

24 Formelle Änderungen II Widerspruchsverfahren Art. 45 E-MRL Verfahrensbeschleunigung Obligatorische Cooling-off-Frist von 2 Monaten Ablauf Widerspruchsfrist für Beginn 5-Jahres-Schonfrist entscheidend, soweit kein Widerspruchsverfahren (Abweichung zu 26 V MarkenG) Einrede der Nichtbenutzung in Widerspruchsverfahren und Nichtigkeitsverfahren Art. 46 und 48 E-MRL (!) Einrede nur bei Ablauf der Frist am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke - Ende der "wandernden Benutzungsfrist" ( 43 I Satz 2 MarkenG) IR-Marken: Beginn 5-Jahres-Frist ab Zeitpunkt, in dem keine Zurückweisung oder Widerspruch mehr möglich Page 24

25 Formelle Änderungen III Verfalls-/Nichtigkeitsverfahren Art. 47 E-MRL (!) Obligatorische Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den nationalen Markenämtern Nichtigkeit bei absoluten und einzelnen relativen Eintragungshindernissen Ende der Bestandsschutzregelung des 50 II Satz 2 MarkenG (10-Jahresfrist)? Page 25

26 Ausblick

27 Wie geht es weiter? Billigung = Rechtsakte erlassen VO wirkt unmittelbar RL 1. Lesung Rat - Keine Frist - Änderungen 2. Lesung Parlament / danach Rat 6 Monate Umsetzung in MarkenG 2 Jahre Frist Bei Ablauf Frist ggf. unmittelbare Wirkung Billigung Billigung Änderungen: Vermittlung/ 3. Lesung 12 Wochen Gescheitert Page 27

28 Wie geht es weiter? Nach Ratsentscheidung werden Rechtsakte entweder sofort oder in spätestens knapp 9 Monaten erlassen E-GMV Tritt 90 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft Ausnahme: Einzelne Vorschriften gelten erst nach 18 Monaten E-MRL Art. 56 E-MRL E-MRL tritt am 20. Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft 2 Jahre Umsetzungsfrist für E-MRL Page 28

29 Vielen Dank Dr. Ulrike Grübler Bird & Bird LLP, Hamburg Bird & Bird is an international legal practice comprising Bird & Bird LLP and its affiliated and associated businesses. Bird & Bird LLP is a limited liability partnership, registered in England and Wales with registered number OC and is authorised and regulated by the Solicitors Regulation Authority. Its registered office and principal place of business is at 15 Fetter Lane, London EC4A 1JP. A list of members of Bird & Bird LLP and of any non-members who are designated as partners, and of their respective professional qualifications, is open to inspection at that address. twobirds.com

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