Nutzung und Bewertung der Patente

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1 DIPLOMARBEIT Nutzung und Bewertung der Patente Institut: Institut für Entscheidungstheorie & Unternehmensforschung Prof. Dr. Wolfgang Gaul vorgelegt von: Vladimir Rumenov Kostov geb. am Matrikelnummer: Studiengang: Wirtschaftswissenschaftliches Aufbaustudium Betreuer: Dipl.-Wi.-Ing. Dominic Gastes Universität Karlsruhe (TH) Abgabetermin:

2 Abstrakt Die Patente haben in den letzten 15 Jahren als die am häufigsten verwendeten Schutzinstrumente unter allen gewerblichen Schutzrechten etabliert. Ursprünglich als Schutzmittel gegen Nachahmung verwendete Patentrechte werden immer öfter vom Unternehmensmanagement zur Blockade der technologischen Entwicklungen der Konkurrenz sowie für direkte Erzielung von zusätzlichen Finanzmitteln und zur Verbesserung des Unternehmensimages genutzt. Um seine strategischen Entscheidungen bezüglich der Schutzrechtspolitik und der Verwertung der eigenen Patente zu unterstützen, führt das Intellectual Property- Management Patentbewertungen durch. Bei der Anwendung verschiedener Bewertungsansätze werden unterschiedliche Ergebnisse hinsichtlich der Berücksichtigung der zukünftigen Patentwertentwicklung, der Ergebnisobjektivität und der für die Wertmessung aufgewendeten Ressourcen erzielt. Die Patentbewertungsmethoden der qualitativen, der ertragsorientierten und der realoptionsorientierten Bewertungsansätze bieten, aufgrund ihrer Eignung finanzielle und strategische Bewertungsprobleme mit Erfolg zu lösen, die stärksten Argumente bei der Auswahl einer optimalen Patentbewertungsmethode. Die Patentbewertungspraxis von deutschen Unternehmen bestätigt die führende Rolle der qualitativen und der ertragsorientierten Bewertungsmessverfahren. 3

3 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis...i Abbildungsverzeichnis...ii Tabellenverzeichnis...iii Einleitung Grundlagen des Schutzes von innovativen Produkten und Geschäftsideen Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Patent Gebrauchsmuster Geschmacksmuster Marke und Markenschutz Urheberrecht Alternative Schutzstrategien Unternehmerische Nutzung gewerblicher Schutzrechte Nutzungsformen gewerblicher Schutzrechte Die Schutzrechtpraxis von Unternehmen Bedeutung der gewerblichen Schutzrechte auf nationaler Ebene Empirische Studien für die unternehmerische Schutzrechtpraxis Die Bewertung der Patente Patentbewertung als Teil des Schutzrechtmanagements Ziele der Patentbewertung Der Wertbegriff des Patentes Anlässe, Zweck und Risiko der Patentbewertung Bekannte Patentbewertungsmethoden Qualitativer Bewertungsansatz Kostenorientierter Bewertungsansatz Marktorientierter Bewertungsansatz Ertragsorientierter Bewertungsansatz Realoptionsansatz Ein Modell zur Bewertungsmethodenauswahl Die Phasen der Patentbewertung Vorgehensmodellkonstrukt Aufbau der Strategievarianten und der zugehörigen Methodenmodule Aufbau der Entscheidungsinstrumente Die Patentbewertungspraxis deutscher Unternehmen Ziele und Aufstellung der Befragung Ergebnisse der Befragung Zusammenfassung Literaturverzeichnis Anhang i 4

4 Abbildungsverzeichnis Abbildungsverzeichnis Abb. 1-1: Zeitlicher Ablaufs des Patentverfahrens in Deutschland... 7 Abb. 1-2: Patenterteilungsschrift des DPMA... 8 Abb. 1-3 Indirekte Verfahrenswege bei einer Auslandsanmeldung Abb. 2-1: Entwicklung der Schutzrechtanmeldungen bei DPMA und EPA Abb. 2-2: Patentanmeldungen mit einem Schutzbereich in Deutschland Abb. 2-3: Anteil der Patent- und Markennutzung der deutschen Unternehmen Abb. 2-4: Unternehmerische Nutzung der formalen und informalen Schutzstrategien 30 Abb. 2-5: Bedeutung und Bedeutungsentwicklung der Schutzstrategien Abb. 2-6: Patentierungsmotive im Vergleich Abb. 3-1: Die Technologieportfoliomatrix Abb. 3-2: Der Technologielebenszyklus Abb. 3-3: Patentanmeldungen auf dem Gebiet des Herzschrittmachers Abb. 3-4: Zeitlicher Verlauf der Patentanmeldekonzentration der Technologie F Abb. 3-5: Patentportfoliomatrix des Unternehmens A in drei Technologiegebieten Abb. 3-6: Bewertung einer Call-Option mit Binomialmodel Abb. 3-7: Der zeitliche Cashflowverlauf des Patent als Realoption Abb. 3-8: Zeitlicher Verlauf des Barwertes des Basisobjektes (Patentes) Abb. 4-1: Die Phasen des Patentbewertungsprozesses Abb. 4-2: Vorgehen bei der Bewertungsmethodenauswahl Abb. 4-3: Situationsvarianten Abb. 4-4: Realisierbarkeit der Bewertungsmethoden in Abhängigkeit von der Zeit Abb. 4-5: Zielsystem einer Patentbewertung Abb. 5-1: Patentanmeldergroßenklassen der befragten Unternehmen Abb. 5-2: Die Zuständigen für die Patentbewertungsdurchführung Abb. 5-3: Bedeutung der Patentbewertungsmethoden Abb. 5-4: Nutzungshäufigkeit verschiedener Bewertungsansätze Abb. 5-5: Nachteile der Patentbewertungsmethoden Abb. 5-6: Bedeutung der Auswahlfaktoren für Patentbewertungsmethoden ii

5 Tabellenverzeichnis Tabellenverzeichnis Tabelle 1-1: Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte im Vergleich Tabelle 1-2: Alternative Schutzmittel im Vergleich Tabelle 2-1: Nutzungsformen des Patents und der Marke Tabelle 2-2: Rangvergleich der Nutzung und der Bedeutung der Schutzinstrumente 33 Tabelle 3-1: Bewertungsanlässe Tabelle 3-2: Risikogruppen und Risikofaktoren der gewerblichen Schutzrechte Tabelle 3-3: Kriterien zur Kategorisierung der Technologieattraktivität Tabelle 3-4: Kriterien zur Kategorisierung der Ressourcenstärke Tabelle 3-5: Indikatoren für die Lebenszyklusphase einer Technologie Tabelle 3-6: Berechnung der Patentanmeldekonzentration der Technologie F Tabelle 3-7: Normstrategien der Technologieportfoliobewertung Tabelle 3-8: Reproduktionskosten von Patenten Tabelle 3-9: Patentwertermittlung anhand der Reproduktionskostenmethode Tabelle 3-10: Patentbewertung gemäß der Vergleichstransaktionsmethode Tabelle 3-11: Berechnung der zusätzlichen Cashflows mittels DCF- Methode Tabelle 3-12: Rechnungsvorgehen der Relief from Royalty Methode Tabelle 3-13: Zusammenhang zwischen Finanz-, Realoptionen und Patent Tabelle 3-14: Realoptionsarten Tabelle 3-15: Handlungsflexibilitäten des Managements Tabelle 3-16: Berechnung der Auf- und Abwärtsfaktoren Tabelle 3-17: Payoff-Sruktur des Entscheidungsbaums Tabelle 4-1: Gestaltungsmodell von Situationsvarianten Tabelle 4-2: Muss-Kriterien für die Alternativenvorselektion Tabelle 4-3: Entscheidungsverfahren zur Bewertungsmethodenauswahl A-1: Anwendbarkeit verschiedener Methoden für Patentbewertung A-2: Anwendbarkeit der Methoden für Erfindungs- und Patentpostfoliobewertung A-3: Vorselektierte Bewertungsmethodenmodule A-4: Struktur der Fragebogen A-5: Ergebnisse der Befragung iii

6 Einleitung Einleitung Motivation der Arbeit Die Forschung und Entwicklung sowie die daraus entstehenden Ideen und Innovationen sind seit langer Zeit einer der wichtigsten Erfolgsfaktoren für das Unternehmen. Gerade in der Zeit der Globalisierung und des Konkurrenzzuwachses durch den Wirtschaftsboom in den südostasiatischen Ländern sind die Unternehmen gezwungen, durch Entwicklung und Marktumsetzung innovativer Produkte und Verfahren Wettbewerbsvorteile gegenüber der Konkurrenz zu schaffen. Das permanente Aufbringen von Ideen und Innovation reicht nicht aus langfristig die Wettbewerbsfähigkeit auf schnell wachsenden Märkten zu behalten. Das technische Wissen, neue Ideen und Erfindungen, die die Grundvoraussetzung für das Erwirken von Wettbewerbsvorteilen sind, sollen vor Wettbewerbern geschützt werden. Dadurch soll die wirtschaftliche Nutzung von Imitationen und Neuprodukten basierend auf fremdem Wissen und Konow-how verhindert und der erschaffte Wettbewerbsvorsprung gesichert und ausgebaut werden. Die Möglichkeit die eigenen Wettbewerbsvorteile durch den Schutz von Ideen und Erfindungen zu verteidigen und auszubauen, wird von den Unternehmen auf unterschiedlicher Art und Weise umgesetzt. Es sind heutzutage verschiedene Schutzinstrumente gegen Nachahmung bekannt und in die Praxis eingesetzt. Einer dieser Schutzmechanismen ist das Patent. Im gleichen Maß wie die Entwicklung innovativer Produkte gewinnt die Erlangung von Patentrechten für den Schutz innovativer Produkte und dadurch zur Verstärkung der Wettbewerbsfähigkeit, immer mehr an Bedeutung sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene. Laut Angaben des Deutschen Patent- und Markenamtes in München hat sich die Anzahl der Patentanmeldungen mit beantragter Schutzwirkung in Deutschland in den letzten zehn Jahren fast verdoppelt (vgl. DPMA (2005), S.51). Die Tendenz steigender Patentanmeldungen spiegelt sich auch in den Statistiken des Europäischen Patentamtes wieder. Die Patentanmeldungen sind zwischen 1990 und 2006 mehr als zweifach gewachsen (vlg. EPA (2007), S. 1-3). Da die Erlangung, die Nutzung und die Aufrechthaltung eines Schutzrechtes aus betriebswirtschaftlicher Sicht sowohl Nutzenseiten als auch Aufwende aufweist, sollen die Schutzrechtinhaber eine fundierte Bewertung und Auswahl der schutzrechtwürdigen Ideen sowie eine regelmäßige Nutzenüberprüfung und Verwertungsstrategieableitung bestehender Schutzrechte durchführen. Angesichts dieser Tatsachen erscheint es kaum nachvollziehbar, dass das Thema für das Management und Bewertung von technischen Schutzrechten bis heute sehr selten in der wissenschaftlichen Literatur behandelt wird. Es existiert eine begrenzte Anzahl von Methoden für Erfindungs- Patent- und Patentportfoliobewertung, die hauptsächlich auf Konzepte für Technologie- und Unternehmensbewertung beruhen und selten speziell für Patentwertmessung entwickelt sind. Keine dieser Bewertungsmethoden hat sich bis heute in der unternehmerischen Praxis eindeutig etabliert. Es fehlt auch ein einheitliches theoretisches Verständnis darüber, unter welchen 1

7 Einleitung Voraussetzungen und mit welchen Methoden der Wert eines Patentes als geeignete Entscheidungshilfe für unternehmerische Handlungen bestimmt werden kann. Ziel der Arbeit Ausgehend aus der dargestellten Motivationslage sind die folgenden mit der vorliegenden Arbeit maßgeblich verfolgten Untersuchungsziele gestellt: Die wirtschaftliche Nutzungspotential der Patente soll im Vergleich zu anderen Schutzinstrumenten aufgezeigt werden. Durch detaillierte Darstellung bestehender Patentbewertungsansätze, sollen kritische Aussagen über ihre Praxistauglichkeit formuliert und ein geeignetes Verfahren für situationsabhängige Bewertungsmethodenauswahl entwickelt werden. Anhand einer Unternehmungsbefragung soll ein aktueller Überblick bezüglich der Patentbewertungspraxis deutscher Unternehmen dargestellt werden Es wird versucht, aus dem heutigen Wissens- und Praxisstand einen Überblick darüber zu geben, wie und mit welchen Methoden der Wert von patentfähigen Erfindungen, Patenten und Patentportfolien ermittelt werden kann. Aufbau der Arbeit Aus den Zielen der Arbeit leiten sich die nachfolgenden Untersuchungsschritte ab, wobei die Aufgabestellung in fünf Teilaufgaben untergliedert ist. Im Kapitel 1 wird vorgestellt, wie Innovatoren ihre Erfindungen schützen können. Es wird eine Klassifizierung nach juristischen und alternativen Schutzinstrumenten vorgenommen und es werden zentrale Begriffsdefinitionen der Schutzarten beider Gruppen behandelt. Je Schutzrechtgruppe wird ein Vergleich der Schutzmechanismen hinsichtlich der Voraussetzungen für Schutzerlangung, des Schutzumfanges und der anfallenden Kosten für die Schutzgewährleistung gemacht. Das anschließende Kapitel 2 untersucht die Bedeutung und die Nutzungsformen der meist verbreiteten juristischen Schutzrechte, Patente und Marken. Es werden die verschiedenen Funktionen und die möglichen Einsatzbereiche der beiden gewerblichen Schutzrechte erörtert. Damit wird deutlich, dass Patente heute über ihre ursprüngliche Nutzungsform (den Schutz von Erfindungen) hinaus eine Reihe weiterer wichtiger Funktionen für das Unternehmen erfüllen können. Welchen Beitrag die in der Patentliteratur bekannten Patentbewertungsmethoden zur Patentwertmessung und zur Lösung von patentspezifischen Entscheidungsproblemen leisten, wird im Kapitel 3 untersucht. Zur Einführung in den Untersuchungsbereich werden zunächst die Ziele und die Anlässe einer Patentbewertung dargelegt. Daran anschließend werden die Grundideen und die Anwendungsmöglichkeiten von fünf Bewertungsansätzen vorgestellt. Die einzelnen Schritten und die Anforderungen des Bewertungsvorgehens, der wichtigsten Methoden jedes Bewertungsansatzes, werden 2

8 Einleitung anhand vereinfachter Beispiele aufgezeigt und die Bewertungskonzepte kritisch gewürdigt. Die gewonnenen Erkenntnisse über die Praxisanwendbarkeit der untersuchten Bewertungsverfahren werden im nächsten Kapitel zum Aufbau eines methodischen Hilfsmittels für die Bewertungsmethodenauswahl in Abhängigkeit verschiedener Bewertungssituationen eingesetzt. Im letzten Kapitel werden die Ergebnisse einer Unternehmensbefragung dargestellt, die im Rahmen der vorliegenden Arbeit für die Untersuchung der praktischen Relevanz und der Praxistauglichkeit der Patentbewertungsmethoden durchgeführt wurde. 3

9 Kapitel 1: 1 Grundlagen des Schutzes von innovativen Produkten und Geschäftsideen 1.1 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Die erste große Gruppe von Schutzinstrumenten, die die materiellen, durch geistiges Schaffen erworbenen Ressourcen einer Unternehmung gegen fremde Nutzung und Nachahmung schützen können, ist die Gruppe der juristischen Schutzmaßnahmen oder der sogenannten geistigen Eigentumsrechte, die in der Literatur auch als formale Schutzmittel bekannt sind (vgl. BLIND, EDLER, FRIETSCH, SCHMOCH (2003), S. 56). Auf gewerblichem Gebiet übernehmen diese Rolle die gewerblichen Schutzrechte (das Patent, das Gebrauchsmuster, das Geschmacksmuster und die Marke) und kulturellen und wissenschaftlich-schöpferischen Bereich das Urheberrecht Patent Als Patent bezeichnet man eine territorial, sachlich und zeitlich begrenzt geschützte Erfindung (vgl. WOLFRUM (1994), S. 127). Das Patent ist ein gewerbliches Schutzrecht, das seinem Inhaber (Erfinder) als Belohnung für seine erfinderische Tätigkeit ein zeitlich begrenztes ausschließliches Recht, ein vorübergehendes Monopol, zur gewerblichen Nutzung seiner Erfindung gewährt (vgl. ENSTHALER, STRÜBBE (2006), S. 5). Däbritz konkretisiert den Patentbegriff, indem er die in der Öffentlichkeit weit verbreitete Annahme über ein absolutes Nutzungsrecht des Patentbesitzers verweigert und das Patent eher als reines Verbietungsrecht darstellt. Der Patentinhaber kann somit einem Dritten verbieten, sein Patent zu nutzen. Allein der Besitz eines Patents ermöglicht aber nicht eine unbeschränkte eigene Nutzung der patentierten Erfindung (vgl. DÄBRITZ (2001), S. 15). Das hängt davon ab, inwieweit es andere Patente auf dem betreffenden Gebiet gibt, die dem Patentbesitzer die unbeschränkte Nutzung 4

10 seiner eigenen Erfindung verbieten können. So kann z. B. die exklusive Nutzung eines patentierten Steuerungselementes dadurch beschränkt sein, dass einige seiner Komponenten von Dritten patentiert sind. Von ihm muss der Patentinhaber die Erlaubnis erhalten, die fremd patentierten Bestandteile für seine eigene Erfindung nutzen zu dürfen. Voraussetzungen zur Patentanmeldung und Patenterteilung Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind ( 1 Abs. 1 PatG zitiert nach BENKARD (2006)). Die patentierfähigen Erfindungen können im Sinne des deutschen Patentgesetzes sowohl Gegenstände, wie z. B. Maschinen und Geräte, als auch Werkstoffe, Erzeugnisse der chemischen Industrie (wie z. B. Arzneimittel), oder auch Herstellungs- und Arbeitsverfahren sein. Die Neuheit, die erfinderische Tätigkeit und die gewerbliche Anwendbarkeit der Erfindungen sind dabei die drei Hauptkriterien zur Patenterteilung. Das Neuheitskriterium ist dann erfüllt, wenn die Erfindung vor der Patentanmeldung nicht zum Stand der Technik gehört, d. h., die Erfindung muss absolut neu sein im Vergleich zu allen technischen Kenntnissen und Erzeugnissen, die irgendwann vor der Anmeldung irgendwo in irgendeiner Weise der Öffentlichkeit zugänglich geworden sind. (vgl. DÄBRITZ (2001), S. 7). Deshalb sollte vor der Anmeldung die eigene Erfindung geheim gehalten werden. Die Erfüllung des Neuheitskriteriums reicht es nicht aus, um eine Erfindung zu patentieren. Die neu gefundene technische Lösung soll auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Die erfinderische Tätigkeit gilt in dem betroffenen Gebiet als vorhanden, wenn zum Beispiel (vgl. GLEIS (2002), S ) die Erfindung vom bekannten Technikstand abweicht und über einen neuen Lösungsweg entstanden ist, der auch einen Fachmann aus diesem Gebiet überrascht, durch die Erfindung ein langes Bedürfnis nach der Entwicklung der Technik in einer bestimmten Richtung befriedigt wird, die Erfindung durch Überwindung von wissenschaftlichen Schwierigkeiten und Vorurteilen zu Stande gekommen ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) berücksichtigt bei den Patenterteilungen den vom Gesetzgeber abgegrenzten Begriff der gewerblichen Anwendbarkeit eines Patents. Es werden Patente nur für solche Erfindungen erteilt, die auch auf irgendeinem gewerblichen Gebiet, einschließlich der Land- und Forstwirtschaft, hergestellt oder benutzt werden können (vgl. DPMA (2006)). Insbesondere nicht als Erfindungen und in diesem Sinne nicht als patentschutzfähige technische Gegenstände oder Verfahren anerkannt sind vor dem deutschen Gesetz Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeit (Baupläne, 5

11 Lernmethoden, Spielregeln) und die Wiedergabe von Informationen, wie z. B. Tabellen, Formulare, Schriftanordnungen ( 1 Abs. 3 PatG zitiert nach BENKARD (2006)). Patente können auch nicht für eigenständige Programme in der Datenverarbeitung erteilt werden - dies gilt lediglich nur für Computerprogramme als solche bzw. für die Patentierung des maschinellen Codes von Hardware und Software und nicht für die Patentierung der Funktionalitäten von Regel- und Steuergeräten verschiedenartiger Maschinen. Rechtsprobleme beim Abgrenzen von patenfähiger und schutzfähiger Software (siehe Abschnitt 1.1.5) treten in Europa üblich wegen der verschiedenartigen rechtlichen Interpretation des Programmbegriffs auf (vgl. MILULLIS (1998), S. 843). Einige nationale Patentämter, z. B. in den USA oder Japan, lassen im Unterschied zu den europäischen Patentämtern einen weiten Patentschutz für Software zu (vgl. SCHIUMA (1998), S. 853) Patentierungsunfähig sind auch Keimzellen, die Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, Pflanzensorten, biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren, Medizinische Heilverfahren, Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würden, wie Klonen von Menschen oder Verwendung von Embryonen für industrielle oder kommerzielle Zwecke (vgl. DPMA (2006)). Das deutsche Patentverfahren Beim DPMA werden Patente, die auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland gelten sollen, angemeldet. Das Verfahren beginnt mit der Anmeldung durch den Erfinder oder durch seinen Anwalt (vgl. DPMA (2006)). Das Anmeldedatum ist dabei maßgeblich für den auf Neuheit zu prüfenden Stand der Technik. In den Anmeldungsunterlagen soll die Erfindung eindeutig und vollständig beschrieben und mit konkreten Ausführungsbeispielen dargestellt werden, wobei die Verwendung von Zeichnungen erlaubt ist. Anhand der so dargestellten Beschreibung der Erfindung werden die gewährten Patentansprüche und der Schutzumfang der Erfindung durch den Prüfer definiert. Nur das, was beschrieben ist, kann unter Schutz gestellt werden (vgl. DÄBRITZ (2001), S ). Nach dem Eingang der Anmeldung prüft das DPMA, ob alle Formalschriften, d. h. die Erfindungsbeschreibung und -benennung, ggf. mit Zeichnungen, und die Zahlung der Anmeldegebühr eingehalten wurden, und ordnet die Erfindung in eine Patentklasse nach der internationalen Patentklassifikation ein (vgl. SCHMOCH (1990), S. 16). Mit der Anmeldung beginnt eine Prioritätsfrist, die ein Jahr beträgt. Innerhalb dieses Prioritätsjahres wird dem Erfinder die Möglichkeit gegeben, seine Erfindung als Patent in weiteren Ländern anzumelden (äußere Priorität). Die ausländischen Patentämter nehmen dann eine Prüfung auf Neuheit der Erfindung mit dem Altersrang der inländischen Erstanmeldung (vgl. SCHMOCH (1990), S. 18). 6

12 Dem Erfinder ist es erlaubt, eine bereits angemeldete Erfindung innerhalb von zwölf Monaten ab Anmeldetag wieder beim DPMA anzumelden und die Priorität der früheren Anmeldung zu beanspruchen, die innere Priorität (vgl. REICHEL (2003), S ). Diese Möglichkeit kann genutzt werden, um eine Weiterentwicklung an der Erfindung, die schon angemeldet ist, vorzunehmen. Zugleich erhöht sich die Laufzeit eines Patents höchstens um ein Jahr. Anmeldung Offenlegung Letzter Termin für den Prüfungsantrag Prioritätsjahr Zahlung von Patentgebühren Maximale Laufzeit 20 Jahre ab Abmeldung Jahre ab Anmeldung Durchschnittliche Dauer des Prüfungsverfahren beim sofortigen Prüfungsantrag Einspruchsverfahren Einspruchsfrist von drei Monate Anmeldung Patenterteilung oder Zurückweisung Aufrechterhaltung, Widerruf oder Beschränkung Abb. 1-1: Zeitlicher Ablaufs des Patentverfahrens in Deutschland Quelle: SCHMOCH (1990), S.21) 18 Monate nach der Anmeldung wird die Erfindung für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es erfolgt die sogenannte Offenlegung. Innerhalb der ersten sieben Jahre nach der Anmeldung soll der Inhaber das Prüfungsverfahren zur Festlegung der sachlichen Patentierfähigkeit beim DPMA beantragen. Erfolgt die Beantragung der Prüfung gleich mit der Patentanmeldung, dauert das Prüfungsverfahren im Durchschnitt ca. drei Jahre. Nach seinem Abschluss erfolgt die Patenterteilung. Gegen das erteilte Patent kann jeder Dritte ein Einspruch innerhalb von drei Monaten nach der Erteilung erheben. Die Widerrufsgründe sollen schriftlich vor dem DPMA eingereicht werden. Dies können die Verletzung eines der Kriterien Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit oder die undeutliche Beschreibung der Erfindung, die widerrechtliche Nutzung fremder Ideen, wie z. B. Zeichnungen, Modelle usw. sein. Das Einspruchsverfahren kann mit einem Widerruf, der Aufrechthaltung oder beschränkte Aufrechthaltung des Patents enden. Gegen die Entscheidungen des DPMA kann eine Beschwerde vor dem Bundespatentgericht im Fall einer Zurückweisung der Anmeldung oder bei Widerruf des Patents eingelegt werden (vgl. DÄBRITZ (2001), S ). Mit der Patenterteilung tritt der gesetzliche Schutz eines Patents in Kraft, d. h., der Patentinhaber darf sein Verbietungsrecht gegenüber Dritten ausüben. Die Zahlung der 7

13 Jahresgebühren zur Aufrechthaltung des Patents beginnt schon ab dem zweiten Jahr nach der Anmeldung. Falls die Zahlungen eingestellt werden, gilt das Patent als zurückgenommen und der Inhaber verliert unwiderruflich sein Patentrecht. Die Schutzdauer eines Patents beträgt maximal 20 Jahre ab dem Anmeldetag. In der Regel wird das Patent nur so lange benutzt, wie es wirtschaftlich vorteilhaft ist. Das Patentverfahren des DPMA läuft nach einem ähnlichen Schema wie die Patentverfahren der meisten nationalen Patentämter ab (vgl. ENSTHALER, STRÜBBE (2006), S. 16). Abb. 1-2: Patenterteilungsschrift des DPMA Quelle: Patentrecherchedatenbank DEPATISnet, Abrufdatum:

14 Innerhalb einer Patentschrift des DPMA (siehe Abbildung 1-2) können Informationen über den Anmeldetag (Zeile 22), den Offenlegungstag (Zeile 43), den Veröffentlichungstag (Zeile 45) und die Patentklasse (Zeile 51) gefunden werden. Die Patentklassifikation des DPMA orientiert sich an der Internationalen Patentklassifikation (IPC) und ordnet das Patent einer von etwa technischen Untergliederungsklassen zu. Auf diese Weise kann das Technologiegebiet der patentierten Erfindung genau abgegrenzt werden. Dem technologischen Feld des Patentes aus der Abbildung 1-2 lässt sich die Sektion G Physik, die Klasse 08 Signalwesen, die Unterklasse G Anlagen zur Steuerung, Regelung oder Überwachung des Verkehrs und die Gruppe 1/16 Anti-Kollisions-Systeme zuordnen (siehe DPMA (2007e)). Die Angaben über den Erfinder (Zeile 72) und über den Patentinhaber (Zeile 73) sind auch auf der ersten Seite der Patentschrift auggeführt. Der Patentinhaber darf nur eine juristische Person sein (in diesem Fall die Aktiengesellschaft Daimler Chrysler) und für den Erfinder sind die Informationen (Name, Anschrift usw.) über die physische Person, die die Erfindung gemacht hat, angegeben. Die für die Beurteilung der Patentfähigkeit in Betracht gezogenen Druckschriften (Zeile 56), die sogenannten Zitationen, sind Patentschriften und wissenschaftliche Veröffentlichungen, die den Stand des Wissens widerspiegeln und auf die das Patent Bezug nimmt und aufbaut. In Zeile 54 wird die Patentbezeichnung eingetragen. Die Hauptpatentansprüche (Zeile 57) und die zugehörige Zeichnung sind weitere wichtige Angaben des Patentschriftblattes. Von diesen lässt sich der sachliche Schutzbereich des Patents ableiten. Patentkosten in Deutschland Die Patentkosten für ein Anmeldungs- und Prüfungsverfahren beim DPMA betragen zwischen 400 und 450 Euro. Dazu zählen die Gebühren für den Anmeldeantrag (50 bis 60 Euro), die Recherchekosten (250 Euro) und Prüfungsgebühren (150 bis 350 Euro), jedoch nicht die Kosten für einen Patentanwalt (geschätzt auf 3000 bis 4000 Euro). Des Weiteren fallen jährlich Kosten für die Aufrechthaltung des Patentes an. Die erste Aufrechthaltung kostet 70 Euro und die Gebühren steigen mit der Laufzeit des Patents bis auf maximal 1940 Euro. Insgesamt zu zahlende Gebühren für eine Patentlaufzeit von 20 Jahren sind ca Euro (vgl. DPMA (2006)). Auslandsanmeldungsverfahren Die Patentschutzrechte gelten bei Patentanmeldungen beim DPMA nur auf dem Territorium von Deutschland. Falls der Patentinhaber einen breiteren Patentschutz für seine Erfindung sichern will, muss er eine Anmeldung bei den nationalen Patentämtern der Staaten, in denen er seine Erfindung unter Schutz stellen möchte, vornehmen. Es existieren zwei Wege für eine Auslandsanmeldung eines im Inland angemeldeten Patentes. Der erste Verfahrensweg ist eine direkte Auslandsanmeldung bei den gewünschten Patentämtern. So werden bei jedem nationalen Patentamt die Gebühren für das Anmeldungsverfahren des jeweiligen Staates gezahlt. Zuzüglich fallen erhebliche Kosten für ausländische Patentanwälte und Übersetzungen an. Nach Schmoch (1990) sind für eine Anmeldung in Japan oder in den USA Kosten von ca bis 5000 Euro zu 9

15 erwarten. Wenn die Erfindung in mehreren Staaten unter Schutz gestellt werden soll, steigen die Kosten enorm (vgl. SCHMOCH (1990), S. 21). Die zweite Möglichkeit für eine Auslandsanmeldung besteht in der indirekten Anmeldung über das Europäische Patentamt (EPA) oder über die Patent Cooperation Treaty (PCT) zu den einzelnen nationalen Patentämtern (siehe Abbildung 1-3). Das Patentverfahren beim EPA läuft ähnlich wie das deutsche Verfahren (vgl. DÄBRITZ (2001), S188 und S. 36) ab. Ein Unterschied besteht darin, dass eine Recherche automatisch mit der Anmeldung vorgenommen wird. Die Bekanntmachung (die Erstveröffentlichung) der Erfindung erfolgt 18 Monate nach dem Prioritätstag (vgl. SCHMOCH (1990), S. 22). Die Schutzwirkung des europäischen Patentes umfasst alle vom Anmelder ausgewählten Vertragsstaaten (momentan alle EU-Mitglieder und die Schweiz, die Türkei und Monaco). Falls die Sprache, in der das EPA das Patent erteilt, für einen benannten Vertragsstaat nicht Amtssprache ist, so kann dieser verlangen, dass der Anmelder eine Übersetzung der Patentschrift vorlegt (vgl. DÄBRITZ (2001), S. 38). Inlandsanmeldung: Regionale Phase: Nationale Phase (PCT): WPO (PCT- Verfahren) USPTO (USA) JPO (JAPAN) ect. Nationale nicht europäische Patentämter DPMA (DE) deutsches Unternehmen BPO (GB) EPA (EUROPA) INPI (FR) Nationale europäische Patentämter Legende: ect. Nationale Anmeldung über DPMA oder EPA Auslandsanmeldungsweg über EPA (nur für europäische Staate) Auslandsanmeldungsweg über WPO (hauptsächlich für Staate außerhalb Europa) Auslandsanmeldungsweg über WPO für europäische Staate Abb. 1-3 Indirekte Verfahrenswege bei einer Auslandsanmeldung Quelle: Schmoch (1990), S23 Die Vorteile der Beantragung eines Patentes beim EPA gegenüber einer direkten Auslandsanmeldung liegen vor allem in den Patentkostenersparnissen. Es erfolgt nur ein zentrales Anmelde- und Prüfverfahren, es fallen nur einmal Kosten an (ca bis 5000 Euro zuzüglich Anwaltskosten), unabhängig von den benannten Bestimmungsstaaten (vgl. SCHMOCH (1990), S.21) an. Es besteht sogar eine Möglichkeit, dass Erfin- 10

16 der aus den Vertragsstaaten des EPA die Erstanmeldung direkt beim EPA beantragen. Die Gebühren für die nationale Erstanmeldung entfallen dann. Das PCT-Verfahren ermöglicht aus deutscher Sicht die Auslandsanmeldungen bei solchen nationalen Patentämtern, die nicht unter Vertrag mit dem EPA stehen, wie z. B. die Patentämter von Japan und USA. Zuständig dafür ist die Word Intellectual Property Organisation (WIPO) in Genf (vgl. FRIETSCH (2005), S. 3). Das PCT Verfahren ist ein Zentralanmeldeverfahren und kann für die 125 Vertragsstaaten angewendet werden. Die Prüfung erfolgt im Unterschied zu der Prüfung des EPA bei den einzelnen nationalen Patentämtern der Bestimmungsstaaten (vgl. SCHMOCH (1990), S. 22). Die Patentanmeldung kann in eigener Sprache abgefasst werden, was zu Kostenersparnisse aus Übersetzungsgebühren führt. Es besteht auch die Möglichkeit, durch die Beantragung eines unverbindlichen internationalen Prüfungsberichts bei der WIPO eine zeitliche Verschiebung der nationalen Prüfungsphase um 30 Monate, ab dem Prioritätstag, zu erwirken. Damit hat der Erfinder mehr Zeit zur Verfügung, um die Erfolgsaussichten seiner Erfindung in dem ausländischen Staat zu schätzen und über die Beantragung eines Patentprüfungsverfahrens zu entscheiden Gebrauchsmuster Das Gebrauchsmuster stellt eine andere Art von Erfindungsschutzrecht dar, das einfacher, schneller und kostengünstiger im Vergleich zum Patent erwirkt werden kann. Dieses Schutzrecht, wie auch das Patentschutzrecht, bezieht sich vor allem auf technischen Erfindungen, die sich in einer Raumform eines Gerätes oder Gebrauchsgegenstandes verkörpern (vgl. RÜHL (2002), S. 32), d. h. die Gestaltung, die Anordnung oder die Vorrichtungen eines Gerätes oder Gegenstandes dürfen geschützt werden. Für das Patentrecht übliche schutzfähige Erfindungen wie z. B. Verfahren, insbesondere chemische Verfahren, Nahrungs- und Arzneimittel und Stoffe ohne feste Form, wie (Pulver, Pasten usw.) sind vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen (vgl. SCHMOCH (1990), S. 28). Dadurch ist der sachliche Schutzumfang eines Gebrauchsmusters kleiner als der eines Patentes. Gebrauchsmuster versus Patent Nach dem deutschen Gebrauchsmustergesetz (GbmG) können Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind, als Gebrauchsmuster vor fremder Nutzung und Nachahmung geschützt werden (GbmG 1 Abs. 1, zitiert nach BENKARD (2006) ). Hinsichtlich der drei Schutzfähigkeitskriterien weisen das Gebrauchsmuster und das Patent große Ähnlichkeiten auf. Im Unterschied zum Patentrecht wird beim Gebrauchsmustergesetz nicht eine erfinderische Tätigkeit, sondern nur ein erfinderischer Schritt vorausgesetzt, was eine geringere Erfindungshöhe bedeutet (vgl. GLEIS (2002), S. 213). Das Neuheitskriterium ist auf die gleiche Weise wie im Patentrecht definiert. Der Erfinder eines Gebrauchsmusters bekommt eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten, d. h. eine mögliche Offenbarung seiner Erfindung vor Dritten sechs Monate vor dem Anmeldetag, um beispielsweise einen Investor zu finden, bleibt bei 11

17 der Prüfung des Stands der Technik unberücksichtigt. Die Neuheit wird zusammen mit den anderen Kriterien erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit erst dann unbedingt geprüft, wenn das Gebrauchsmuster auf Verletzung eines anderen Gebrauchsmusterrechts von Dritten angegriffen wird (vgl. REICHEL (2003), S. 50). Das bedeutet, dass bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters nur eine Prüfung der formalen Voraussetzungen und keine sachliche Prüfung durch das DPMA erfolgt. Deswegen ist das Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht. Das Gebrauchsmuster wird deshalb nicht erteilt, sondern eingetragen. Der Erfinder ist vor Löschung seiner Erfindung bei einem Streitfall von Dritten in Bezug auf die Neuheit, Erfindungshöhe oder gewerbliche Anwendbarkeit nicht gesichert. Die Unsicherheiten des ungeprüften Schutzrechtes können freiwillig nach der Eintragung des Gebrauchsmusters beseitigt werden. Anhand der beim DPMA beantragten Recherche oder einer eigenen Nachforschung wird dann vom DPMA die inhaltliche Prüfung des Schutzrechtes durchgeführt (vgl. DPMA (2007a) ). Die Eintragung eines Gebrauchsmusters dauert weniger als sechs Monate. Seine Schutzwirkung beginnt damit schneller als die eines Patentes (vgl. SCHMOCH (1990), S. 28). Der Schutz durch ein Gebrauchsmuster dauert nur drei Jahre ab dem Anmeldetag und kann maximal auf zehn Jahre verlängert werden. Gebrauchsmusterkosten in Deutschland Im Gegensatz zum Patent sind die Anmeldung und die Aufrechthaltung eines Gebrauchsmusters kostengünstiger. Die Anmeldegebühr beträgt 40 Euro, weitere 250 Euro kostet die Recherche, falls eine sachliche Prüfung freiwillig beantragt wird. Nach dem Ablauf des jeweils dritten, sechsten und achten Jahres ab dem Anmeldetag sollen Aufrechthaltungsgebühren in Höhe von 210, 320 und 530 Euro gezahlt werden (vgl. DPMA (2007a) ). Falls man einen schnelleren und kostengünstigen Schutz für seine technische Erfindung erwirken will, kann man anstatt eines Patents ein Gebrauchmuster anmelden. Wenn ein sicheres und langfristiges Schutzinstrument erforderlich ist, sollte das Patent gegenüber dem Gebrauchsmuster gewählt werden Geschmacksmuster Ein weiteres Mittel zum Schutz von Geschäftsideen ist das Geschmacksmuster. Nach dem deutschen Geschmacksmustergesetz (GeschMG) darf die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt, unter Schutz gestellt werden ( 1 Nr.1 GeschMG, zitiert nach REH- MANN (2004) ). Durch ein Geschmacksmuster können die ästhetische Gestaltung, das äußere Design, aber nicht die technischen Eigenschaften eines Gegenstandes geschützt werden (vgl. GLEISS (2002), S. 327). Deshalb existiert eine klare Trennung zwischen den Patent- bzw. 12

18 den Gebrauchsmusterrechten und den Geschmacksmusterrechten. Diese zwei Typen von Schutzrechten können aber für den Ideenschutz sowohl einzeln als auch ergänzend bzw. zusammen angewendet werden, wie z. B. der Patentschutz für die technische Gestaltung einer Erfindung und gleichzeitig ein Geschmacksmusterschutz für das äußerliche Gestaltung dieser Erfindung. Voraussetzungen zur Anmeldung Jeder Gegenstand, einschließlich seiner Vorrichtungen, Ausstattung, graphischen Symbole und typographischen Schriftzeichen, der durch eine industrielle oder handwerkliche Tätigkeit hergestellt ist, kann als Geschmacksmuster beim DPMA angemeldet werden, darunter zählen auch Bilder oder Etiketten, aber keine Computerprogramme (vgl. DPMA (2007b) ). Für den Geschmacksmusterschutz muss das Erzeugnis neu und eigentümlich sein. Als neu gilt das, was objektiv neu ist und der Öffentlichkeit vor der Anmeldung noch nicht bekannt war. Unter Eigentümlichkeit wird die schöpferische Leistung verstanden, die das Können eines durchschnittlichen Gestalters übersteigt und eine Weiterentwicklung darstellt (vgl. GLEISS (2002), S ). Bezüglich der Neuheit ist die Neuheitsschonfrist von 12 Monaten eines Geschmacksmusters als die Neuheitsschonfrist eines Gebrauchsmusters, die auf 6 Monate begrenzt ist (vgl. DPMA (2007b) ). Das Geschmacksmuster ist wie das Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht. Vom DPMA werden nur die formalen Vorschriften für die Anmeldung geprüft. Geschmacksmusterkosten in Deutschland Die Gebühren für die Anmeldung eines Geschmacksmusters beim DPMA betragen 70 Euro bzw. 30 Euro in Abhängigkeit davon, ob die Laufzeit des Schutzrechtes auf fünf Jahre oder 30 Monate begrenzt ist. Bei einer Verlängerung der Schutzdauer auf weitere fünf Jahre fallen zusätzliche Kosten im Wert von 90 bis maximal 180 Euro an, wobei die maximale Laufzeit eines Gebrauchsmusters auf 25 Jahre begrenzt ist (vgl. DPMA (2007b) ) Marke und Markenschutz Im rechtlichen Sinne wird die Marke als ein Schutzinstrument interpretiert. Die Marke sichert dem Markeninhaber ein Recht, sie als Kennzeichnung seiner Produkte oder Dienstleistungen alleine zu verwenden. Der Begriff Marke kann aber hinsichtlich ihres objektbezogenen, anbieterorientierten oder nachfrageorientierten Charakters auch anders definiert werden (vgl. BAUMGART (2004), S. 2-5). Durch reine Produkt- oder Dienstleistungsmarken schützt der Markeninhaber seine Waren oder Dienstleitungen gegen eine identische Bezeichnung von Konkurrenzwaren oder -dienstleistungen, soweit diese Waren oder Dienstleistungen gleichartig sind (vgl. FEY (1988), S. 24). Gleichartigkeit kann z. B. nicht zwischen Produkten der Maschi- 13

19 nenbaubranche und der Nahrungsmittelindustrie vorkommen. Zur besseren Differenzierung sind die Marken in 45 Klassen unterteilt (elf davon für Dienstleistungen), wobei die Waren bzw. Dienstleistungen einer Klasse als gleichartig gelten (vgl. FEY (1988), S. 24). Einen Markenstreit für Produktnamen, die Produkte bzw. Dienstleistungen verschiedener Klassen kennzeichnen, wurde Anfang 2007 zwischen Apple und Cisco ausgebrochen. Apple hatte im Januar 2007 sein erstes Handy mit dem Namen iphone vorgestellt und wurde kurz darauf von Cisco verklagt. Cisco hatte schon vor einigen Jahren die Rechte am Namen iphone mit dem Kauf eines anderen Unternehmens erworben. Die Anwälte von Apple behaupteten, dass Cisco unter dem Namen iphone eine Schnurlostelephonie (Internettelephonie) aber keine Handys vermarktet, und dass daraus auch kein Recht auf der Nutzung des Namens iphone für Handys besäße. Kurz nach dem Streitausbruch einigen sich die beiden Unternehmen auf eine gemeinsame weltweite Nutzung des Namens iphone (vgl. PC WELT ONLINE (2007a) ). Die Marke sichert dem Markeninhaber ein ausschließliches Recht und in einem Verletzungsfall kann er Schadensersatzsprüche geltend machen und die Unterlassung der Nutzung seiner Marke fordern. Nutzt der Markenbesitzer seine Marke im Geschäftsverkehr nicht, dann verliert er sein Markenrecht (vgl. BAUMGART (2004), S. 3). Voraussetzungen für den Markenschutz Schutzfähige Marken sind alle Zeichen, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter ( Adidas ), Abbildungen (Mercedesstern), Wörter und Abbildungen (das neue FIAT Zeichen), Buchstaben und Zahlen ( Bayer 04 ), Hörzeichen (die Telekomwerbemelodie), dreidimensionale Formen (die Jaguarfigur), einschließlich Farben und Farbkombinationen, soweit solche Marken geeignet sind, Produkte oder Dienstleistungen einzelner Unternehmen voneinander zu unterscheiden (vgl. REICHERT (1996), S. 14). Ein Zeichen kann den Schutz einer Marke bekommen, wenn der Inhaber eine Anmeldung beim DPMA beantragt, die Prüfung der formalen Anmeldevoraussetzungen und der absoluten Schutzhindernisse abgeschlossen ist und die Eintragung der Marke in dem Markenregister des DPMA erfolgt. Das DPMA prüft die angemeldeten Marken nicht auf Ähnlichkeit oder Identität mit den schon eingetragenen Marken, aber die Inhaber älterer Marken können frühestens nach dem Eintragungstag einen Widerspruch wegen Ähnlichkeit einlegen (vgl. DPMA (2007c) ). Als Kennzeichnung für geschützte Zeichen werden weltweit die Symbole und benutzt. Das registered sign steht für eine in das amtliche Register eingetragene Marke und darf für amtlich registrierte deutsche Marken auch benutzt werden. Die Zeichen, deren Anmeldung als Marke beantragt wurde, die aber noch nicht als Marke vom Patent- und Markenamt eingetragen wurden, dürfen gemäß der amerikanischen Rechtsprechung mit dem Symbol (trademark) gekennzeichnet werden (vgl. USPTO (2007) ). Für die Marken, die vom DPMA noch nicht eingetragen wurden, darf das Symbol nicht benutzt werden. Dennoch verwenden viele potentielle Markeninhaber auf dem Territorium Deutschlands (vor allem Unternehmen aus den USA) diese-bezeichnung. 14

20 Markenkosten Für die Anmeldung einer Marke ist eine Anmeldegebühr in Höhe von 300 Euro zu zahlen. Wenn die Marke für Waren oder Dienstleistungen angemeldet wird, die sich durch mehr als drei Klassen charakterisieren lassen, muss für jede weitere Klasse ab der Vierten eine Klassengebühr in Höhe von 100 Euro gezahlt werden. Durch die erste Markenanmeldung darf das Markenrecht höchstens zehn Jahre in Anspruch genommen werden. Die Markenrechte dürfen aber beliebig oft verlängert werden. Eine Verlängerung um weitere zehn Jahren kostet 750 Euro (vgl. DMPA (2007c) ). Anmeldung internationaler Marke Die vom DPMA erteilte Marke hat eine Schutzwirkung nur innerhalb Deutschlands. Das sogenannte Madrider System bietet dem Inhaber einer erteilten deutschen Marke die Möglichkeit, den Schutz seiner Marke auf weitere Staaten auszudehnen. Die Eintragung der Marke in die internationalen Markenregister wird durch die WIPO verwaltet. Der Markeninhaber kann dadurch in allen 80 Vertragsstaaten des Madrider Systems über dieselben Schutzrechte verfügen wie im Inland (vgl. DPMA (2007d)) Urheberrecht Die gewerblichen Schutzrechte wie z. B. das Patent-, Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterrecht betreffen vor allem die technischen Eigenschaften oder das äußere Design einer Erfindung. Der Anwendungsbereich des Urheberrechtes ist dagegen auf den schöpferischen Aspekt der Leistungen ausgerichtet. Schutzgegenstände des Urheberrechts Der Schutzgegenstand des Urheberrechts ist das Werk, das durch eine persönliche geistige Schöpfung entstanden ist. Geschützt werden seine Form und nicht seine I- deen (vgl. HERTIN (2004), S. 19). Werke der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst können dadurch unter einen Schutz gestellt werden (vgl. ERNSTHALER, BOCH, VOLKER (2002), S. 62). Das Urhebergesetz schützt seit 1985 auch Computerprogramme aller Art. Im Unterschied zu den Patentrechten werden gemäß dem Urhebergesetz die Quellcodes aller Datenverarbeitungsprogramme vor Änderungen und Vervielfältigung geschützt (vgl. ERNSTHALER, BOCH, VOLKER (2002), S. 62). Darüber hinaus bietet das Urheberrecht auch einen Schutz für den Inhaber der sogenannten verwandten Schutzrechte an. Von Haberstrumpf werden sie als Leistungen, die der schöpferischer Werkleistungen ähnlich sind oder im Zusammenhang mit den Werken der Urheber erbracht sind bezeichnet. Die verwandten Schutzrechte betreffen meistens die Leistungen der Tonmeister, der Buch- und Musikverleger oder der Filmproduzenten oder Filmhersteller (vgl. HABER- STRUMPF (2000), S. 43). 15

21 Wegen einer fehlenden persönlichen schöpferischen Leistung oder Formgebung nicht schutzfähig sind Methoden und Stile, wissenschaftliche Entdeckungen und Lehren sowie auch Fakten, biografische oder sonstige tatsächliche Ereignisse oder Daten (vgl. HERTIN (2004), S. 20). Entstehung und Dauer des Schutzes Für die Entstehung eines Urheberrechts sind vom Gesetz keine formalen Anforderungen im Unterschied zu den gewerblichen Schutzrechten vorgeschrieben. Der Urheber kann seine Rechte in Anspruch nehmen, sobald sein Werk geschaffen ist. Für alle schöpferischen Werke unabhängig davon, ob sie veröffentlicht wurden oder nicht, besteht eine Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Der Erscheinungs- oder Veröffentlichungszeitpunkt bleibt dabei unberücksichtigt (vgl. HERTIN (2004), S. 80). Rechte des Urhebers Die Rechte eines Urhebers sind in Bezug auf seine schöpferische Gestaltungsform überwiegend ausschließliche Verbotsrechte, d. h. niemand darf sein Werk ohne seine Zustimmung nutzen, vervielfältigen oder ändern. In Verletzungsfällen können Unterlassungs- oder Schadensersatzsansprüche, sowie auch Ansprüche auf Vernichtung und Überlassung von Vervielfältigungsstücken und -vorrichtungen vor dem Gericht gestellt werden (vgl. HERTIN (2004), S. 7-49). Der Urheber hat auch das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Dieses Recht umfasst ein Vervielfältigungsrecht, ein Verbreitungsrecht, ein Ausstellungsrecht oder Senderecht auf sein eigenes Werk. Als Eigentümer eines Werkes wird dem Urheber vom Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben, seine gestalterische Leistung weiterhin zu verwerten, indem er ihre Nutzung gegen Entgelt (Lizenzen) Dritten erlaubt (vgl. HABERSTRUMPF (2000), S. 198). Eine zusammenfassende Darstellung aller bis jetzt erläuterten juristischen Schutzmechanismen erfolgt in Tabelle

22 Patent Schutzmittel Schutzrechtdefinition Territorial, sachlich und zeitlich begrenzter Verbietungsrecht auf Nutzung und wirtschaftlicher Umsetzung von Erfindungen, die zum Anmeldezeitpunkt neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind Sachlicher Schutzumfang Laufzeit Kosten über die gesamte Laufzeit technische Gegenstände Werkstoffe Erzeugnisse der Chemie- und Arzneimittelindustrie Herstell- und Arbeitsverfahren aber keine Entdeckungen, wissenschaftlichen Theorien und mathematischen Methoden Formschöpfungen Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeit Quellcodes der Software Keimzellen oder die Sequenz eines Gens Pflanzensorten, biologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren medizinischen Heilverfahren 20 Jahre ab Anmeldung Anmeldekosten ca. 450 Euro (ohne Patentanwaltskosten geschätzt auf ca bis 4000 Euro) Jahresgebühren ca Euro Gebrauchsmuster Verbietungsrecht auf Nutzung und wirtschaftliche Umsetzung von Erfindungen, die zum Anmeldezeitpunkt neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind die Gestaltung, die Anordnung oder die Vorrichtung eines Gerätes oder Gegenstandes aber keine Verfahren Nahrungs- und Arzneimittel Stoffe ohne feste Form 10 Jahre ab Anmeldung Anmeldekosten (ohne Rechercheantrag) max. 40 Euro Aufrechthaltungskosten ca Euro Geschmacksmuster Verbietungsrecht auf Nutzung von zweidimensionalen oder dreidimensionalen Erscheinungsformen eines Erzeugnisses die ästhetische Gestaltung und das äußere Design jedes Gegenstandes einschließlich seine Vorrichtungen Ausstattung graphischen Symbole typographischen Schriftzeichen aber nicht seiner technischen Eigenschaften 25 Jahre ab Anmeldung Anmeldekosten max. 70 Euro Aufrechthaltungskosten ca. 550 Euro Marke Ausschließliches Recht über Nutzung im geschäftlichen Verkehr von amtlich angemeldeten Zeichen, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens kennzeichnen alle Zeichen, die sich graphisch darstellen lassen, wie: Wörter Abbildungen Hörzeichen (Melodien) dreidimensionale Figuren Farbenkombinationen aber keine Freizeichen (z. B. das rote A Zeichen für Apotheken) Hoheitszeichen (z. B. Staats- oder Landeswappen) Zeichen mit fehlender Unterscheidungskraft und Irreführungsgefahr 10 Jahre ab Anmeldung, kann beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden Anmeldekosten 300 Euro Aufrechthaltungskosten 750 Euro je Verlängerung Urheberrecht Verbotsrecht auf Änderung und Vervielfältigung des durch eine persönliche geistige Schöpfung entstandenen Werkes Werke der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst aber keine Entdeckungen und Lehren Methoden und Stile biografischen Fakten und amtlichen Werke 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers Tabelle 1-1: Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte im Vergleich Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Abschnitt 1.1 keine Kosten 17

23 1.2 Alternative Schutzstrategien Aus verschiedenen Gründen, wie z. B. wegen zu hoher Anmeldungs- und Aufrechthaltungskosten, kurzer Lebensdauer der innovativen Produkte oder schwierig nachweisbarer Schutzrechtsverletzungen, verzichten die manche Erfinder auf die juristischen Schutzinstrumente und greifen auf alternative Schutzmechanismen zurück (vgl. ENSTHALER, STRÜBBE (2006), S. 42). Zur Durchsetzung der ausschließlichen Nutzung von Erfindungen werden somit alternativ zu den juristischen Strategien, Schutzstrategien für die faktische Hinderung des Wissenstransfers, Maßnahmen für Know-how Schutz, sowie auch Instrumente mit Aneignungswirkung eingesetzt. In der Literatur werden sie oft als informelle Schutzinstrumente bezeichnet (vgl. BLIND, EDLER, FRIETSCH, SCHMOCH (2003), S. 56). Faktische Hinderung des Wissenstransfers Die faktischen Schutzmaßnahmen haben zur Ziel, den unerwünschten Wissenstransfer unmittelbar zu verhindern. Im Unterschied zu den formalen müssen die faktischen Schutzinstrumente dazu beitragen, dass die Offenbarung einer Erfindung nicht stattfindet und dennoch, wie die gewerblichen Schutzrechte, Wettbewerbsvorteile gegenüber der Konkurrenz und quasi eine Monopolstellung für die Erfinder schaffen. Die bekanntesten Schutzmittel dieser Art sind die Geheimhaltung von Erfindungen und innovativen Verfahren sowie die konstruktiven Sicherheitsvorkehrungen an den neuen Produkten (Erfindungen), die faktisch die Möglichkeit zur Nachahmung durch Wettbewerber verhindern können (vgl. ENSTHALER, STRÜBBE (2006), S. 44; BROCKHOFF (1999), S. 95). Die Geheimhaltung ist eine Alternative zur Anmeldung formaler Schutzrechte (vlg. REIZIG (2002), S. 39). Dabei werden Formeln, Zeichnungen und Spezifikationen sowie Arbeitsprozesse, die den Kern einer Erfindung darstellen, geheim gehalten. Die Geheimhaltung wird dadurch erreicht, dass Maßnahmen zur Beschränkung des Mitwisserkreises, begrenzte oder gar keine Betriebsbesichtigungen und eine Verhinderung des Know-how-Transfers vorgenommen werden. Die Geheimhaltung reicht in vielen Fällen nicht aus, die Erfindungen vor fremder Nachahmung zu schützen. Sobald ein innovatives Produkt am Markt ist, kann es von der Konkurrenz ausgebaut, analysiert und möglicherweise auch nachgebildet werden. Um dies zu verhindern, werden oft konstruktive Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Solche Sicherheitsmaßnahmen können die Einbettung und Kapselung der Neuerung, aber auch die Selbstzerstörung oder Schutz gegen Nachkonstruktionen sein (vgl. ENSTHALER, STRÜBBE (2006), S. 44). Know-how-Schutz Der Schutz von Know-how ist eine mittelbare Erfindungsschutzstrategie. Die individuellen, funktionellen und kulturellen Fähigkeiten einer Unternehmung, die durch die formalen Schutzrechte nicht geschützt werden dürfen, sind durch dieses Schutzinstrument abzusichern. Die unternehmensspezifischen Fähigkeiten, wie z. B. die Fä- 18

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