Arbeitsvertrag für Angestellte
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- Elisabeth Dorothea Brauer
- vor 6 Jahren
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1 M u s t e r Arbeitsvertrag für Angestellte Zwischen der Firma als Arbeitgeber und (Sitz oder Anschrift) Herrn/Frau geb. am als Angestellte(r) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses und Tätigkeit 1.1 Der Angestellte wird mit Wirkung vom als eingestellt. 1.2 Die Firma geht aufgrund der Erklärungen des Angestellten davon aus, dass dieser die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Tätigkeit besitzt und ohne gesundheitliche Einschränkungen einsetzbar ist. 1.3 Der Angestellte verpflichtet sich, bei Bedarf auch andere ihm zumutbare Arbeiten im Betrieb und auf der Baustelle zu übernehmen. 2 Probezeit Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Stand: 1. September 2015
2 2 3 Arbeitsentgelt 3.1 Der Angestellte wird in die Gehaltsgruppe eingruppiert. Das monatliche Gehalt setzt sich zusammen aus: Tarifgehalt der Gehaltsgruppe Euro ggf. + übertarifliche Zahlung Euro vereinbartes Gehalt insgesamt: Euro 3.2 Soweit eine über- bzw. außertarifliche Zahlung gewährt wird, ist diese widerruflich. Der Widerruf kann erfolgen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Betriebes verschlechtert, insbesondere wenn der Jahresgewinn des Betriebes unter...% des Jahresumsatzes sinkt und/oder bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Angestellten, die Gegenstand einer Abmahnung war. Die Zusage der Gewährung gilt nur bis zu einer Änderung des gegenwärtig gültigen Entgelttarifvertrages. Sie kann jederzeit bei Tariflohnerhöhungen angerechnet werden, auch dann, wenn der Betrieb in der Vergangenheit auf derartige Anrechnungen verzichtet hat. 3.3 Gehaltsabtretungen und -pfändungen sind unverzüglich anzuzeigen. Zur Deckung der hierdurch entstehenden Kosten können für die Bearbeitung 3 v.h. des jeweils an den Gläubiger überwiesenen Betrages, mindestens aber 15 Euro für jeden Vorgang, bei der Gehaltsabrechnung einbehalten werden. 4 Arbeitszeit 4.1 Die Arbeitszeit richtet sich nach den tarifvertraglichen Bestimmungen. Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr beträgt zurzeit 40 Stunden. 4.2 Der Angestellte verpflichtet sich, eine Vereinbarung über die betriebliche Arbeitszeitverteilung (Arbeitszeitflexibilisierung) für die jeweiligen betrieblichen Ausgleichszeiträume abzuschließen.
3 3 5 Mehrarbeit Mit dem vereinbarten Gehalt ist eine betrieblich erforderliche Mehrarbeit bis zu fünf Stunden pro Woche abgegolten. Für die darüber hinaus geleistete Mehrarbeit wird eine in Höhe von Euro pro Stunde gezahlt oder ein entsprechender Freizeitausgleich gewährt. Ansprüche aus der Leistung von Mehrarbeit bestehen nur, wenn die Mehrarbeit von der Geschäftsleitung angeordnet oder genehmigt worden ist. 6 Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzuwendungen Soweit dem Angestellten eine Gratifikation bzw. Sonderzahlung nicht auf tariflicher Grundlage, sondern ausschließlich über die tarifliche Leistung hinaus auf betrieblicher Grundlage gewährt wird, erfolgt dies freiwillig. Diese Gratifikation stellt eine freiwillige Leistung aus Anlass einer positiven Ertragslage im laufenden Geschäftsjahr dar. Ein Anspruch darauf wird für die Zukunft auch bei wiederholter Zahlung nicht begründet. 7 Urlaub Der Urlaub richtet sich nach Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten und Poliere des Baugewerbes. Er beträgt zurzeit 30 Arbeitstage im Kalenderjahr. 8 Arbeitsverhinderung und Krankheit 8.1 Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich grundsätzlich vor Arbeitsbeginn unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 8.2 Im Falle einer Erkrankung hat der Angestellte für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit, spätestens innerhalb von drei Tagen, eine ärztliche Bescheinigung nachzureichen, aus der die Arbeitsunfähigkeit sowie deren Beginn und voraussichtliche Dauer ersichtlich sind.
4 4 8.3 Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Angestellte verpflichtet, unverzüglich den Arbeitgeber zu informieren und eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen, auch wenn der Zeitraum der Entgeltfortzahlung überschritten ist. 9 Nebentätigkeit Erwerbsmäßige Nebentätigkeiten sind nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. 10 Kündigung 10.1 Jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform * Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß 622 BGB * Es gelten die gesetzliche Kündigungsfristen gemäß 622 Absatz 2 BGB mit der Maßgabe, dass die verlängerten Kündigungsfristen sowohl bei Kündigung durch den Angestellten, als auch bei Kündigung durch den Arbeitgeber gelten. * Zutreffendes bitte ankreuzen 11 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 11.1 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der Angestellte das Eintrittsalter für eine ungekürzte Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Angestellte das 67. Lebensalter vollendet Das Arbeitsverhältnis endet außerdem mit Ablauf des Monats, in dem dem Angestellten der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung zugeht.
5 5 12 Vertragsstrafe Nimmt der Angestellte die Arbeit nicht auf oder löst er das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, so verpflichtet er sich, für jeden Arbeitstag der Kündigungsfrist, den er nicht einhält, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Tagesverdienstes (brutto) an den Arbeitgeber zu zahlen, begrenzt auf ein Monatsgehalt. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. 13 Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren 13.1 Der Arbeitgeber weist den Angestellten darauf hin, dass der Angestellte aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verpflichtet ist, während der Arbeitszeit seinen Personalausweis, Pass oder einen entsprechenden Ausweis- oder Passersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Diese Verpflichtungen bestehlen unabhängig davon, ob der Angestellte auf dem Betriebsgelände (Werkstatt, Bauhof, Büro) oder auf Baustellen tätig ist Ein Verstoß gegen die Mitführungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit des Angestellten dar. Er kann dafür mit einem Bußgeld von bis zu Euro belegt werden. 14 Verschwiegenheitspflicht Der Angestellte verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und nach dessen Beendigung über alle betrieblichen Angelegenheiten, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle betrieblichen Unterlagen herauszugeben. 15 Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, finden der Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes und die übrigen Tarifverträge für Angestellte und Poliere im Baugewerbe sowie die Tarifverträge für
6 6 und die Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. 16 Ausschlussfristen Für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelten im Baugewerbe besondere tarifliche Ausschlussfristen. 17 Sonstige Vereinbarungen 18 Vertragsänderungen Änderungen oder Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sowie sie nicht auf einer gesonderten Einzelabmachung zwischen Arbeitgeber und Angestelltem beruhen. Dies gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses. Dies bedeutet, dass keine Ansprüche aufgrund betrieblicher Übung entstehen können., den Unterschrift des Arbeitgebers Unterschrift des Angestellten
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