Infoblatt zur Abrechnung der Gebühren für Trink- und Abwasser
|
|
- Damian Lange
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Potsdamer Straße Ludwigsfelde ( Infoblatt zur Abrechnung der Gebühren für Trink- und Abwasser Der Wasserver- und Abwasserentsorgungszweckverband - Region Ludwigsfelde WARL erhebt Wasser- und Abwassergebühren auf der Grundlage des Teil II ( 12 bis 22) seiner Beitrags-, Gebühren- und Kostenerstattungssatzung vom Die Gebühren sind wie folgt festgelegt: Trinkwasser Die Mengengebühr wird nach der tatsächlich entnommenen und durch Wassermengenzähler ermittelten Wassermenge berechnet. Berechnungseinheit für diese Gebühr ist 1 m 3 Wasser. Gebühr/m 3 ab Versorgungsgebiet 1 Versorgungsgebiet 2 Versorgungsgebiet ,12 zzgl. 7% USt. 1,15 zzgl. 7% USt / ,12 zzgl. 7% USt. 1,20 zzgl. 7% USt. 1,35 zzgl. 7% USt. Die Grundgebühr wird auf der Basis der eingebauten Wasserzählergrößen und Anschlussnennweiten ab als monatliche Grundgebühr in folgender Höhe erhoben. Wasserzählergröße / Anschlussnennweite Nenndurchfluss (Q)/ Anschluss- nennweite (DN) bis Versorgungsgebiet 1/2 Versorgungsgebiet 3 /Monat Qn 2,5 9,00 (8,41 netto zzgl. z. Z. 7 % USt. von 0,59 ) Qn 6 57,60 (53,83 netto zzgl. z. Z. 7 % USt. von 3,77 ) Qn ,00 (168,23 netto zzgl. z. Z. 7 % USt. von 11,77 ) 50 mm 360,00 (336,44 netto zzgl. z. Z. 7 % USt. von 23,56 ) 80 mm 720,00 (672,90 netto zzgl. z. Z. 7 % USt. von 47,10 ) 100 mm 1.080,00 (1.009,35 netto zzgl. z. Z. 7 % USt. von 70,65 ) 150 mm 1.440,00 (1.345,80 netto zzgl. z. Z. 7 % USt. von 94,20 ) 250 mm 1.800,00 (1.682,24 netto zzgl. z. Z. 7 % USt. von 117,76 ) 5,11 (4,75 netto zzgl. z. Z. 7% USt. von 0,36 ) 12,26 (11,41 netto zzgl. z. Z. 7% USt. von 0,85 ) 20,44 (19,01 netto zzgl. z. Z. 7% USt. von 1,43 ) 30,66 (28,51 netto zzgl. z. Z. 7% USt. von 2,15 ) 51,10 (47,52 netto zzgl. z. Z. 7% USt. von 3,58 ) 81,76 (76,04 netto zzgl. z. Z. 7% USt. von 5,72 ) 122,64 (114,06 netto zzgl. z. Z. 7% USt. von 8,58 ) 204,40 (190,09 netto zzgl. z. Z. 7% USt. von 14,31 )
2 Schmutzwasser Die Schmutzwassergebühr wird nach der Schmutzwassermenge berechnet, die im Abrechnungs- zeitraum in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung gelangt. Die Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m 3 Schmutzwasser. Als in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung gelangt gilt die dem Grundstück aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Gebühr/m 3 ab Versorgungsgebiet 1 Versorgungsgebiet 2 Versorgungsgebiet ,803 4, /16 2,78 4,00 4,78 Die Grundgebühr wird auf der Basis der eingebauten Wasserzählergrößen und Anschlussnennweiten als monatliche Grundgebühr erhoben: Nenndurchfluss (Q)/ Anschlussnennweite (DN) bis Versorgungsgebiet 1/2 Versorgungsgebiet 3 /Monat Qn 2,5 6,00 (brutto = netto, z. Z. 5,11 (brutto = netto, z. Z. Qn 6 38,40 (brutto = netto, z. Z. 12,26 (brutto = netto, z. Z. Qn ,00 (brutto = netto, z. Z. 20,44 (brutto = netto, z. Z. 50 mm 240,00 (brutto = netto, z. Z. 80 mm 480,00 (brutto = netto, z. Z. 100 mm 720,00 (brutto = netto, z. Z. 150 mm 960,00 (brutto = netto, z. Z. 250 mm 1.200,00 (brutto = netto, z. Z. 30,66 (brutto = netto, z. Z. 51,10 (brutto = netto, z. Z. 81,76 (brutto = netto, z. Z. 122,64 (brutto = netto, z. Z. 204,40 (brutto = netto, z. Z.
3 Gebührenpflichtige Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Eigentümer des Grundstücks ist, von dem Schmutzwasser mittelbar oder unmittelbar in die öffentliche Anlage eingeleitet wird bzw. dem Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungs- anlage zugeführt wird. Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte. Besteht ein Nutzungsverhältnis im Sinne des 8 Abs. 2 KAG, so tritt an die Stelle des Eigentümers oder Erbbauberechtigten der Nutzer. Ist für ein Grundstück weder ein Eigentümer oder Nutzer, noch ein Erbbauberechtigter zu ermitteln, so ist der Verfügungsberechtigte gebührenpflichtig bzw. derjenige, der die öffentliche Einrichtung tatsächlich in Anspruch nimmt. Mehrere Gebühren- schuldner haften als Gesamtschuldner. Vorauszahlung Die vorgenannten Gebühren werden auch bei Grundstücken erhoben, welche nur zu Erholungszwecken genutzt werden. Bei Grundstücken, die neu angeschlossen worden sind, werden erst einmal Vorauszahlungen erhoben. Diese sind jeweils zweimonatlich zum 15. Kalendertag fällig. Die Höhe der Vorauszahlungsbeträge richtet sich nach der Anzahl der Personen, welche sich ständig im Haushalt aufhalten. Als Berechnungsgrundlage werden pro Person und Monat 3,6 m 3 Trinkwasser berücksichtigt. Rechenbeispiel eines Vorauszahlungsbetrages für Trinkwasser und Schmutzwasser für einen 3- Personen- Haushalt im Ver- und Entsorgungsgebiet 1: Trinkwasser: Mengengebühr 3 Personen x 3,6 m 3 /Monat x 2 Monate = 21,6 m 3 21,6 m 3 x 1,12 /m 3 = 24,19 Grundgebühr für Qn 2,5 8,41 /Monat x 2 Monate = 16,82 41,01 zzgl. 7 % MwSt. 2,87 43,88 Somit ergibt sich ein zweimonatlicher Vorauszahlungsbetrag von 44,00 für Trinkwasser. Dementsprechend wird der Schmutzwasservorauszahlungsbetrag ermittelt: Mengengebühr: 3 Personen x 3,6 m 3 /Monat x 2 Monate = 21,6 m 3 21,6m 3 x 2,78 /m 3 = 60,05 Grundgebühr für Qn 2,5 6,00 /Monat x 2 Monate = 12,00 72,05 Somit ergibt sich ein zweimonatlicher Vorauszahlungsbetrag von 72,00 für Schmutzwasser. Rechenbeispiel eines Vorauszahlungsbetrages für Trinkwasser und Schmutzwasser für einen 3- Personen- Haushalt im Ver- und Entsorgungsgebiet 2:
4 Trinkwasser: Mengengebühr 3 Personen x 3,6 m 3 /Monat x 2 Monate = 21,6 m 3 21,6 m 3 x 1,20 /m 3 = 25,92 Grundgebühr für Qn 2,5 8,41 /Monat x 2 Monate = 16,82 42,74 zzgl. 7 % MwSt. 2,99 45,73 Somit ergibt sich ein zweimonatlicher Vorauszahlungsbetrag von 46,00 für Trinkwasser. Dementsprechend wird der Schmutzwasservorauszahlungsbetrag ermittelt: Mengengebühr: 3 Personen x 3,6 m 3 /Monat x 2 Monate = 21,6 m 3 21,6m 3 x 4,00 /m 3 = 86,40 Grundgebühr für Qn 2,5 6,00 /Monat x 2 Monate = 12,00 98,40 Somit ergibt sich ein zweimonatlicher Vorauszahlungsbetrag von 98,00 für Schmutzwasser. Ablesung/Abrechnung Der WARL arbeitet nach einem rollierenden Abrechnungssystem. Das bedeutet, dass die einzelnen Orte des Zweckverbandes in verschiedenen Monaten über den Jahresverbrauch abgerechnet werden. Am Anfang des jeweiligen Ablesemonates erhalten alle gebührenpflichtigen Kunden einen Selbstablesebrief. Damit werden Sie aufgefordert, den Wasserzähler selbst abzulesen und den Stand mittels der integrierten Karte an die Betriebsführungsgesellschaft DNWAB mbh zu melden. Das Zurücksenden dieser Postkarte ist für den Kunden kostenlos. Anhand dieser Daten wird einmal jährlich ein Gebührenbescheid erstellt. Aus dem durchschnittlichen Verbrauch des bisherigen Abrechnungszeitraumes wird gleichzeitig die Vorauszahlungshöhe für den zukünftigen Abrechnungs- zeitraum ermittelt, welche dann zweimonatlich fällig wird (siehe Rückseite des Gebührenbescheides).
5 Schmutzwassermengenreduzierung Wenn auf Grundstücken das Wasser aus den öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen auch zu Beregnungszwecken genutzt wird, dann besteht hier die Möglichkeit, dieses bei der Ermittlung der zu berechnenden Schmutzwassermengen abzusetzen. Diese Reduzierung der Schmutzwassermengen kann jedoch nur auf Nachweis des Gebührenpflichtigen erfolgen. Für diesen Nachweis ist die Installation eines geeichten Gartenwasserzählers und die technische Abnahme des Gartenwasser- zählers durch den Beauftragten des Zweckverbandes, die DNWAB mbh, notwendig. Dieser zusätzliche Zähler kann beantragt werden. Dazu erhält dann der Gebührenpflichtige eine ausführliche Information zur Installation dieses Zählers. Durch die vorstehenden Informationen sollen die Unklarheiten bezüglich der Gebührenabrechnung beseitigt werden. Bei weiteren Fragen stehen die Mitarbeiter der DNWAB mbh unter der Telefonnummer / gern zur Verfügung. Die aktuelle Satzung erhalten Sie direkt beim WARL, Potsdamer Straße 50, Ludwigsfelde bzw. als PDF Datei zum Download unter Beitrags-, Gebühren- und Kostenerstattungssatzung des Wasserver- und Abwasserentsorgungszweck- verbandes, Region Ludwigsfelde, vom (BGKS).
Amtsblatt. für den Wasserver- und Abwasserentsorgungs- Zweckverband Region Ludwigsfelde - WARL. 8. Jahrgang, Ludwigsfelde, Nr.
Amtsblatt für den Wasserver- und Abwasserentsorgungs- Zweckverband Region Ludwigsfelde - WARL 8. Jahrgang, Ludwigsfelde, 08.12.2011 Nr. 4 Inhalt 1. 1. Änderungssatzung der Beitrags-, Gebühren- und Kostenerstattungssatzung
MehrWasserversorgungsgebührensatzung
Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband MAWV, Königs Wusterhausen, Köpenicker Str. 25, 15711 Königs Wusterhausen Tel.-Nr.: 03375/2568823 Fax-Nr.: 03375/2568826 Wasserversorgungsgebührensatzung des
MehrTRINK- UND ABWASSERZWECKVERBAND LUCKAU Körperschaft des öffentlichen Rechts Der Verbandsvorsteher
TRINK- UND ABWASSERZWECKVERBAND LUCKAU Körperschaft des öffentlichen Rechts Der Verbandsvorsteher Schmutzwassergebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbands Luckau Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung
Mehr2 Grundsatz. 3 Gebührenmaßstäbe
1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung des Wasser- und Abwasserverbandes Wittstock Auf Grund der 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Mehr1 Allgemeines. 2 Grundsatz
S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung des Niederbarnimer Wasser- und Abwasserzweckverbandes (Trinkwasserversorgungsgebührensatzung) Aufgrund der 2, 3, 12 und 28 Abs. 2 Nr.
MehrGebühren- und Kostenerstattungssatzung (GKS- EWS) zur Entwässerungssatzung des Wasser und Abwasser- Verbandes Bad Salzungen vom
Gebühren- und Kostenerstattungssatzung (GKS- EWS) zur Entwässerungssatzung des Wasser und Abwasser- Verbandes Bad Salzungen vom 04.03.2004 Aufgrund der 2, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes
MehrGebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Abwasserzweckverbandes "Nordkreis Weimar" (GS-EWS)
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Abwasserzweckverbandes "Nordkreis Weimar" (GS-EWS) vom Aufgrund der 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) erlässt der Abwasserzweckverband
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Eichstätter Berggruppe (BGS - WAS) vom 05.
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Eichstätter Berggruppe (BGS - WAS) vom 05. Juli 2002 Aufgrund der Art 23 Abs. 2, 43 Abs. 4 und 27 Abs.
Mehrgeändert durch Satzungen vom , , , , , , , , und
Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke -Entwässerungsgebührensatzungvom 15.12.1999 7.1.2 geändert durch Satzungen vom 14.12.2000, 05.11.2001, 20.12.2001, 18.12.2002, 12.12.2003,
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Denkendorf - Kipfenberg (BGS - WAS) vom 26.
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Denkendorf - Kipfenberg (BGS - WAS) vom 26. Juni 2002 Aufgrund der Art 23 Abs. 2, 43 Abs. 4 und 27 Abs. 1 des
MehrSatzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung
Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung in der Fassung vom 17.12.2015: 1 Allgemeines Die Stadt Westerstede betreibt die zentrale Abwasserbeseitigung
MehrGEBÜHRENSATZUNG. zur Wasserbenutzungssatzung (GS-WBS)
GEBÜHRENSATZUNG zur Wasserbenutzungssatzung (GS-WBS) des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen Aufgrund der 2, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) erlässt der
Mehr1 Benutzungsgebühren. (2) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt der WAZV zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren.
Gebührensatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit den Ortsteilen Groß Kreutz und Krielow,
MehrWasserzweckverband. Inn-Salzach. Sitz Haiming, Niedergottsau, Holzhauser Str. 13. Beitrags- und Gebührensatzung
Wasserzweckverband Inn-Salzach Sitz 84533 Haiming, Niedergottsau, Holzhauser Str. 13 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes Inn-Salzach vom 01.04.2004 Vollzug des KommZG
MehrBeitrags-und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Chamer Gruppe, Sitz Cham, Landkreis Cham
Beitrags-und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Chamer Gruppe, Sitz Cham, Landkreis Cham Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes i.v. mit
MehrBeitrags- und Gebührensatzung
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der O t t i n g - P a l l i n g e r - G r u p p e vom 28.11.2016 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Steinhöring
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Steinhöring Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Steinhöring folgende Beitrags- und
MehrTrinkwassergebührensatzung
Trinkwassergebührensatzung Inhalt: 1. Grundsätze 2. Gebührenmaßstab und Gebührensatz 3. Gebührenpflichtige 4. Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht 5. Erhebungszeitraum. Entstehung der Gebührenpflicht
MehrBeitrags- und Gebührensatzung
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Surgruppe (in der aktuellen Arbeitsfassung) Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes erlässt
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Tutzing (BGS/WAS) (Lesefassung Stand: Januar 2017)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Tutzing (BGS/WAS) (Lesefassung Stand: Januar 2017) Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes erlässt die Gemeinde Tutzing
MehrGebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Altenburger Land (GS-WBS) vom 25.
Gebührensatzung Abwasserentsorgung Altenburger Land (GS-WBS) vom 25. April 2012 Aufgrund der 2, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) erlässt der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
MehrZweckverband zur Wasserversorgung Wenzenbach - Wenzenbacher Gruppe - Kürner Str. 60. Beitrags- und Gebührensatzung. zur Wasserabgabesatzung
Zweckverband zur Wasserversorgung 93173 Wenzenbach - Wenzenbacher Gruppe - Kürner Str. 60 zur Wasserabgabesatzung Inhaltsübersicht 1 Beitragserhebung 2 Beitragstatbestand 3 Entstehen der Beitragsschuld
MehrStadt Wasserburg am Inn. Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Wasserburg a. Inn (BGS - WAS)
Stadt Wasserburg am Inn Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Wasserburg a. Inn (BGS - WAS) -2- Inhaltsverzeichnis 1 Beitragserhebung... 3 2 Beitragstatbestand... 3 3 Entstehen
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Schonstetter Gruppe (BGS/WAS)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Schonstetter Gruppe (BGS/WAS) Die Satzung ergibt sich aus Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Gersthofen (BGS/WAS)
AZ 0280 und 8633 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Gersthofen (BGS/WAS) vom 31.03.2011 zuletzt geändert durch Satzung vom 22.12.2014 Änderung vom Geänderte Bestimmung Wirkung
MehrWasserversorgungsgebührensatzung. Präambel
S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Versorgung der Grundstücke mit Wasser im Versorgungsgebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Ahrensfelde/Eiche Wasserversorgungsgebührensatzung
MehrGebührensatzung zur Abwassersatzung der Gemeinde Schönwald für den Ortsteil Waldow/Br.
Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Gemeinde Schönwald für den Ortsteil Waldow/Br. Auf der Grundlage der 3, 5, 15, 37 und 75 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 10.10.2001 (GVBl.
Mehrin der Fassung der 1. Änderungssatzung vom (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom , S )
Satzung der Stadt Krefeld über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) vom 11. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2003, S. 308 309) in der Fassung der 1. Änderungssatzung
Mehrvom (ABl. Nr. 27 vom )
Satzung der Stadt Brandenburg an der Havel über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung (Abwassergebührensatzung) vom 17.12.2015 (ABl. Nr. 27 vom 18.12.2015)
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Boizenburg/Elbe (Schmutzwassergebührensatzung) vom
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Boizenburg/Elbe (Schmutzwassergebührensatzung) vom 21.05.2008 Auf Grund - der 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
MehrBEITRAGS- UND GEBÜHRENSATZUNG zur Wasserabgabesatzung. der Stadt Burghausen (BGS-WAS) Vom 12. November 2009
BEITRAGS- UND GEBÜHRENSATZUNG zur Wasserabgabesatzung der Stadt Burghausen (BGS-WAS) Vom 12. November 2009 Stadtratsbeschluss Nr. 3.4 vom 17. Januar 2007, geändert durch Stadtratsbeschluss Nr. 4.1 vom
MehrGebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Lappersdorf (Gebührensatzung GS) vom 18. Oktober Gebührenerhebung
Aufgrund des Art. 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Lappersdorf den Gebührenteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 17. September 1991, in der Fassung der
Mehr1 Benutzungsgebühren. (3) Die Benutzungsgebühr gliedert sich in Grund- und Zusatzgebühr.
Gebührensatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit den Ortsteilen Götz, Groß Kreutz und
MehrGebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Werneuchen. 1. Gebührenerhebung. 2. Grundgebühr
Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Werneuchen Aufgrund der 3, 5 und 35 Abs. 2 Nr. 10 und 15 der Gemeindeordnung (GO) des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001
Mehr1 Allgemeines. 2 Grundsatz
Satzung der Gemeinde Wiefelstede über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung (Gebührensatzung für die zentrale Abwasserbeseitigung) 2.06 Seite 1 Auf Grund der 6 und 83 Abs. 1 der
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Seeshaupt (BGS/WAS) vom
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Seeshaupt (BGS/WAS) vom 04.10.2010 Auf Grund der Art.5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Seeshaupt folgende
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Ismaning (BGS-WAS)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Ismaning (BGS-WAS) Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Ismaning folgende Beitrags- und Gebührensatzung
MehrStadtwerke Bad Reichenhall KU folgende Beitrags- und Gebührensatzung
1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabga besatzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke Bad Reichenhall für die Wasserversorgungsanlage Bad Reichenhall vom 07.01.2014 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9
MehrSatzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung
Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung "RENNSTEIGWASSER" vom 11.09.2007 Auf Grund des 8 Abs. 1 des
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Neustadt a.d. Waldnaab (BGS-WAS) vom
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Neustadt a.d. Waldnaab (BGS-WAS) vom Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Stadt Neustadt a.d. Waldnaab folgende
MehrWASSERBEITRAGSSATZUNG
WASSERBEITRAGSSATZUNG Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung Auf Grund der Art.5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Iffeldorf folgende mit Schreiben des Landratsamtes
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Aidenbach (BGS-WAS)
[nichtamtliche Internetfassung] Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Aidenbach (BGS-WAS) Vom 27.08.2004 geändert am 12.03.2008, am 17.03.2009, am 16.06.2010, am 15.12.2010
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Babenhausen (BGS/WAS)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Babenhausen (BGS/WAS) Vom 03.12.2015 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes erlässt der Markt Babenhausen folgende Beitrags-
MehrSatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale Wasserversorgung der Gemeinde Hamberge. vom 13. Dezember 2011
. Ausfertigung Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale Wasserversorgung der Gemeinde Hamberge vom 13. Dezember 2011 (Gebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Liebenwalde (Wassergebührensatzung)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Liebenwalde (Wassergebührensatzung) Auf Grund der 6 und 8 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS.WAS) der Gemeinde Piding
Arbeitsfassung letzte Änderung: 03.12.2008 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS.WAS) der Gemeinde Piding Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Spitzberggruppe vom
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Spitzberggruppe vom 16.11.2015 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Aitrachtalgruppe vom
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Aitrachtalgruppe vom 20.11.2015 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Sonnefeld (BGS WAS)
Ortsrecht der Gemeinde Sonnefeld Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Sonnefeld (BGS WAS) ausgefertigt 30.10.1997 ortsüblich bekannt gemacht am 31.10.1997 Sonnefelder Wochenblatt
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Verwaltungsgemeinschaft Pfaffing (BGS-WAS)
Verwaltungsgemeinschaft Pfaffing Landkreis Rosenheim Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Verwaltungsgemeinschaft Pfaffing (BGS-WAS) Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) der Gemeinde Todtenweis. vom in der Fassung der 1.
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) der Gemeinde Todtenweis vom 22.04.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 07.06.2017 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
MehrBenutzungsgebührensatzung Schmutzwasser
Satzung über die Erhebung von Benutzungs- und Grundgebühren für die Entwässerung im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Pritzwalk vom 14.12.00 vom 15.12.2016 Benutzungsgebührensatzung
MehrBeitrags und Gebührensatzung des Zweckverbandes der Daxberggruppe
Beitrags und Gebührensatzung des Zweckverbandes der Daxberggruppe Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung genehmigt mit Schreiben des Landratsamtes Aichach - Friedberg vom 29.08.1985 Bekannt
MehrIn der Fassung der 1. Änderungssatzung vom , gültig ab
1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Bad Königshofen i. Grabfeld Gruppe Mitte vom 20.12.2010 In der Fassung der 1. Änderungssatzung
MehrGebührensatzung. zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Wuppertal vom
Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Wuppertal vom 05.03.2013 Aufgrund von 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS - WAS) des Marktes Meitingen
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS - WAS) des Marktes Meitingen Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) erlässt der Markt Meitingen folgende Beitrags- und
MehrAufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Gerbrunn folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Gerbrunn folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung: Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Kirchendemenreuth (BGS-WAS)
- Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung Seite 1 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die (nachstehend: Gemeinde ) folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur
MehrMarkt Berchtesgaden Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Berchtesgaden (BGS/EWS)
Markt Berchtesgaden Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Berchtesgaden (BGS/EWS) Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Berchtesgaden
MehrNichtamtliche Fassung
Nichtamtliche Fassung Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Stadt Penzberg vom 24.11.2009 Zuletzt geändert mit Satzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke Penzberg vom 13.11.2015
Mehr1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Einrichtung zur zentralen Beseitigung von Schmutzwasser
1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Einrichtung zur zentralen Beseitigung von Schmutzwasser Aufgrund 10 und 111 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i.
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeindewerke Grasbrunn (BGS-WAS) vom
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeindewerke Grasbrunn (BGS-WAS) vom 15.11.2010 Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
MehrAufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Stadt Rain folgende Beitrags und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Rain (BGS-WAS) Rechtsstand dieser Datei: Ursprüngliche Satzung vom 21.12.1999, 1. Änderungssatzung vom 28.09.2000, 2. Änderungssatzung vom
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Stadt Schwabmünchen
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Stadt Schwabmünchen Vom 07.03.2012 1 Beitragserhebung Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Amorbach (BGS-WAS)
1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Amorbach (BGS-WAS) Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Amorbach, nachfolgend Stadt genannt, folgende
Mehr(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung Isar-Vils (BGS-WAS) vom 19.12.2008 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Zweckverband
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Ruhpolding (BGS WAS)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Ruhpolding (BGS WAS) Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erläßt die Gemeinde Ruhpolding folgende Beitrags-
MehrGebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda (GFES)
Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Elbe Elster Nr. 22/2014 vom 10.12.2014 Gebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda (GFES) Auf Grund der 6
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Sonnefeld (BGS WAS)
Ortsrecht der Gemeinde Sonnefeld Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Sonnefeld (BGS WAS) ausgefertigt 30.10.1997 ortsüblich bekannt gemacht am 31.10.1997 Sonnefelder Wochenblatt
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Garching b. München (BGS-EWS)
Az.: 961-01/1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Garching b. München (BGS-EWS) Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Sachsenkam (BGS-WAS) vom
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Sachsenkam (BGS-WAS) vom 05.09.2011 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde Sachsenkam folgende Beitrags-
MehrAmtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Dachau
Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Dachau B e i t r a g s u n d G e b ü h r e n s a t z u n g z u r W a s s e r a b g a b e s a t z u n g (BGS/WAS) Die Stadt Dachau erlässt aufgrund der Art.
MehrNeuerlass einer Beitrags- und Gebührensatzung
Neuerlass einer Beitrags- und Gebührensatzung Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Arnbachgruppe hat in Ihrer Sitzung vom 02.12 2009 eine Beitrags- und Gebührensatzung beschlossen.
MehrZweckverband zur Wasserversorgung der Hörgertshausener Gruppe Körperschaft des öffentlichen Rechts
1 Zweckverband zur Wasserversorgung der Hörgertshausener Gruppe Körperschaft des öffentlichen Rechts Aufgrund der Art. 22 Abs. 2 u. Art. 26 Abs. 1 KommZG, sowie Art. 5, 8 und 9 des KAG erlässt der Zweckverband
MehrKAUFBEURER STADTRECHT
KAUFBEURER STADTRECHT BEITRAGS- UND GEBÜHRENSATZUNG ZUR WASSERABGABESATZUNG DER STADT KAUFBEUREN (BGS-WAS) vom 21.11.2012 Bekanntgemacht: 06. Dezember 2012 (ABl. Nr. 19/2012) Geändert durch Satzung vom
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Langenbach (BGS/WAS)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Langenbach (BGS/WAS) vom 02.12.2013 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Langenbach folgende
Mehr1 Gebührenpflicht. Stand:
Gebührensatzung des Stadtbetriebes Wetter (Ruhr) - AöR der Stadt Wetter (Ruhr) - vom 28.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 20.12.2016 zur Klärschlammbeseitigungssatzung des Stadtbetriebes
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Frickenhausen (BGS / WAS)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS WAS) Seite 1 von 6 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Frickenhausen (BGS / WAS) Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des
MehrInhaltsverzeichnis: 1. Abschnitt - Einleitung 1 Allgemeines
Satzung der Gemeinde Löwenberger Land über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung und von Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Schmutzwasserabgabensatzung) Aufgrund der 3 und 28
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Reichersbeuern (BGS-WAS) vom
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Reichersbeuern (BGS-WAS) vom 27.09.2013 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde Reichersbeuern folgende
MehrNeuerlass Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Inzell (BGS/WAS) vom 22. Juli 2014
Neuerlass Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Inzell (BGS/WAS) vom 22. Juli 2014 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Inzell folgende
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Dombühl (BGS/WAS) vom
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Dombühl (BGS/WAS) vom 24.11.2014 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Dombühl folgende Beitrags-
MehrIII. Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Fürth. Artikel 1 10 erhält folgende Fassung:
III. Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Fürth Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.
MehrGebührensatzung zur Abwassersatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau (Abwassergebührensatzung)
Gebührensatzung zur Abwassersatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau (Abwassergebührensatzung) Präambel Gemäß 2 Abs. 3 der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau
Mehrüber die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Stadt Lingen (Ems)
über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Stadt Lingen (Ems) In der Fassung vom 15.12.2016 Inhalt Seite 1 Definition Abwassergebühren...2 2 Grundstück...2 3 Grundsatz...2 4 Gebührenmaßstab
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Velburg (BGS/WAS) vom
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Velburg (BGS/WAS) vom 10.05.2010 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Velburg folgende Beitrags- und
MehrEntgeltregelungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz für die Wasserversorgung (Entgeltregelungen Wasserversorgung)
Öffentliche Bekanntmachung Wasser- und Abwasserzweckverband Nieplitz Clara-Zetkin-Str. 16 14547 Beelitz Die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz hat am 04.12.2013 die Entgeltregelungen
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung im Verbandsgebiet des Zweckverbandes Fließtal (Schmutzwassergebührensatzung)
1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung im Verbandsgebiet des Zweckverbandes Fließtal (Schmutzwassergebührensatzung) Präambel Aufgrund des 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung
MehrBEITRAGS- UND GEBÜHRENSATZUNG ZUR ENTWÄSSERUNGSSATZUNG FÜR DIE ENTWÄSSERUNGSANLAGE BAD REICHENHALL VOM
BEITRAGS- UND GEBÜHRENSATZUNG ZUR ENTWÄSSERUNGSSATZUNG FÜR DIE ENTWÄSSERUNGSANLAGE BAD REICHENHALL VOM 11.11.2009 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Bad Reichenhall
MehrA m t s b l a t t für den Landkreis Kelheim Nr. 25 vom
A m t s b l a t t für den Landkreis Kelheim Nr. 25 vom 06.12.2013 Verleger: Landrat des Landkreises Kelheim Verlagsort: Kelheim Druck: Landratsamt Kelheim Verantwortlich für den Inhalt: Einsender bzw.
MehrBeitrags- und Gebührensatzung. zur Entwässerungssatzung. und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung. der Stadt Eggenfelden (BGS EWS / FES)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung der Stadt Eggenfelden (BGS EWS / FES) vom 27. November 2013 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Wassserversorgung der Gemeinde Rüthnick - Wasserversorgungsgebührensatzung (WVGS) -
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Wassserversorgung der Gemeinde Rüthnick - Wasserversorgungsgebührensatzung (WVGS) - Aufgrund des 5 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg
MehrGebührenssatzung zur Fäkalentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland. mit 3. Satzung zur Änderung
Gebührenssatzung zur Fäkalentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland mit 3. Satzung zur Änderung Aufgrund der 3, 5 und 15 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO)
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Kinsau vom
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Kinsau vom 17.9.2003 geändert durch Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS)
MehrAbschnitt 1 Finanzierung der Wasserversorgung. Finanzierung der Wasserversorgungsanlage
Satzung über die Erhebung von Gebühren zur vom 03.12.2014 (in der Fassung der III. Änderungssatzung vom 04.12.2017) Aufgrund von 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
MehrDie Gebührensatzung zur Fäkaliensatzung des TAV lautet nunmehr wie folgt:
Auf der Grundlage der 3 und 28 II der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S.286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli
MehrS A T Z U N G. Die Kreisstadt Neunkirchen erlässt aufgrund des 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
62.80-1 S A T Z U N G der Kreisstadt Neunkirchen über das Erheben von Gebühren (Abwassergebührensatzung) für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen bzw. für die Schlammbeseitigung aus Hauskläranlagen
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) der Gemeinde Petersdorf vom 10.01.2006 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 07.10.2015 Inhaltsverzeichnis: 1 Beitragserhebung 2 Beitragstatbestand
MehrGebührensatzung Wasser
Gebührensatzung Wasser Aufgrund der 154 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M- V) i.d.f. der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. S. 205) sowie des Kommunalabgabengesetzes
Mehr