1. Das Pflege-Verfassungsgesetz BGBL I 43/2008 vom Das Hausbetreuungsgesetz: Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen

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1 1. Das Pflege-Verfassungsgesetz BGBL I 43/2008 vom Dieses hat folgende großzügige Amnestielösung gebracht, deren Inanspruchnahme wir nur empfehlen können. Und zwar ist die Bei Legalisierung (d.h. Meldung der Betreuungspersonen) bis zum oder bei Beendigung der Tätigkeit vor dem , für die Zeit vor dem alles pardoniert. Die nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträge, Abgaben und Steuern vor dem gelten als verjährt. Für die Zeit nach dem und laufend muss bezahlt werden. Sanktionen für verspätete Meldungen gem. ASVG, FinStrG, BAO, gibt es jedoch nicht. Dies alles bei Meldung vor dem Das Hausbetreuungsgesetz: Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen 2.1 Grundsätzliches Nach dem Hausbetreuungsgesetz kann die Betreuung ( Pflege darf nach Protest der dafür ausgebildeten Personengruppen nur von diesen angeboten und erbracht werden) in selbständiger oder unselbständiger Form erbracht werden. Welche der beiden Formen vorliegt, richtet sich nach dem Vertragsinhalt (Musterverträge werden auf den Homepages des BMWA und des BMSK angeboten siehe unten). Sollte der Mustervertrag für selbständige Tätigkeit verwendet werden, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Soweit nichtselbständige Betreuungspersonen nicht aus den EU-Staaten kommen, wäre eine Arbeitsbescheinigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlich. Falls die Betreuungsperson im Haushalt der betreuten Person wohnt, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig; bei selbständiger Tätigkeit ist diese Wohnung als Betriebsstätte anzusehen. Sollte kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich begründet werden, kann zur unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich optiert werden, wenn im Ausland nicht mehr als ,-- Jahreseinkünfte erzielt werden. 2.2 Selbständige Tätigkeit (zu empfehlen!) Die betreute Person oder deren Angehörige treffen keine Melde- oder Mitteilungspflichten, abgesehen von der Mitwirkung bei der polizeilichen Meldung beim zuständigen Meldeamt (Gemeinde, Magistrat) Verpflichtungen der Betreuungsperson: Anmeldung bei Gewerbebehörde (NeuföG steht zu) Anmeldung bei der SVA (erfolgt aber auch automatisch von Gewerbebehörde) Bezahlung SVA-Beiträge (quartalsweise) Sollte Jahreseinkommen von ,-- überstiegen sein E-Erklärung Finanzamt Einkommensteuer: Einkunftsart: Gewinnermittlung: Gewerbebetrieb Basispauschalierung (12 % + SV-Beiträge) oder 4/3-Rechnung 1

2 Ab Veranlagung 2008 stehen die 70 % pauschalierten Betriebsausgaben max. 650,--/mtl. nur bei Pflege im Haushalt der pflegenden Person und nicht im Haushalt der gepflegten Person zu. Betriebseinnahmen: Betriebsausgaben: Honorare einschließlich Fahrtkostenersätze zuzüglich Sachbezug : 196,20/monatlich 98,10/halbmonatlich 6,44/täglich Basispauschalierung 12 % + SV, oder tatsächlicher Aufwand einschließlich Fahrtkosten Nur bei Jahreseinkommen über ,-- ist eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt, in dessen Bereich sich die Wohnung der im Zeitpunkt der Erklärungseinreichung betreuten Person befindet, einzubringen. Umsatzsteuer: Zufolge unbeschränkter Steuerpflicht steht der selbständigen Betreuungskraft die Kleinunternehmerregelung bis zu ,-- (= Bruttobetrag) Jahreseinnahmen zu, das heißt keine USt in Rechnung stellen, kein Vorsteuerabzug. Sozialversicherung: Sollte die Betreuungskraft im EU-Ausland bereits sozialversichert sein und dies mittels Formular E-101 nachweisen können, ist sie in Österreich SV-befreit (betreute Person bekommt trotzdem den Zuschuss von bis zu 225,--/mtl.). Sollte sie im EU-Ausland nicht versichert sein und ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Kleinstunternehmergrenze von 4.188,12 p.a. (Wert 2008) nicht überschreiten die Umsatzgrenze von ,-- wird dann wohl auch nicht überschritten sein ist sie gem. 4 Abs. 1 Z 7 GSVG beitragsfrei (betreute Person bekommt aber diesfalls keinen Zuschuss). In allen anderen Fällen kommt es in den ersten drei Jahren zur Vorschreibung auf Basis Neueinsteiger -Beitragsgrundlage i.h.v. 537,78/mtl.: 2008: KV 7,65 % von 537,78 = 41,14 / mtl. x 12 = 493,68 p.a. PV 15,75 % von 537,78 = 84,70 / mtl. x 12 = 1.016,40 p.a. BMSVG 1,53 % von 537,78 = 8,13 / mtl. x 12 = 98,76 p.a. UV 91,80 p.a. somit Jahresbeitrag 1.700,64 Beispiel: Betreuungsperson erhält für 14 Tage incl. Fahrtkostenersatz 700,--, sie ist im Haushalt aufgenommen, sie macht die Basispauschalierung geltend. 365 Tage : 14 = 26,07 : 2 Betreuerinnen = 13 mal im Jahr erhält sie die 700,-- 700,-- x 13 = 9.100,00 Sachbezug w.o. 98,10 x 12 = 1.177,20 Summe Betriebseinnahmen ,20 abzüglich 12 % BA gem. 17/ ,26 abzüglich SV-Beiträge w.o ,64 Einkommen p.a ,30 Somit im Beispielsfall weder Einkommensteuer- noch Umsatzsteuerpflicht, eine Meldung beim Finanzamt ist nicht erforderlich. 2

3 2.3 Nichtselbständige Tätigkeit (eher nur in Ausnahmefällen!) Insoweit eine Betreuungsperson durch eine Trägerorganisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe, etc.) zur Verfügung gestellt wird, ergeben sich für die betreute Person keine Melde- oder Mitteilungspflichten. Wird aber die Betreuungsperson mittels Arbeitsvertrag (Musterabruf siehe unten) beschäftigt, - sind die detaillierten Bestimmungen des 1 Abs. 2 Z 1-5 HbeG zu beachten, wie Alter, Arbeitszeit, Freizeitanspruch, Pflegestufe 3 erforderlich, nur bei Demenz genügt Pflegestufe 1, Hausgehilfen und Hausangestelltengesetz zb 15 Gehälter ist anzuwenden etc. darüber hinaus hat die betreute Person/Angehörige alle Verpflichtungen eines Arbeitgebers zu erfüllen: Vor Dienstbeginn ist die Betreuungsperson bei der Sozialversicherung anzumelden. Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (Wohnsitz der betreuten Person) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen. Der Betreuungsperson ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen. Für die Betreuungsperson ist ein Lohnkonto zu führen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezügen aus allen Dienstverhältnissen Euro übersteigt (siehe 41 Abs. 1 Z 4 FLAG 1967). Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Wird das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet, muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einen Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats an das zuständige Finanzamt oder den Krankenversicherungsträger übermitteln. 2.4 Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastung Die Hausbetreuung ist wie die Unterbringung in einem Pflegeheim ab Bezug des Pflegegeldes Stufe 1 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Somit sind alle anfallenden Ausgaben einschließlich des Sachbezuges, gekürzt um die erhaltenen Zuschüsse wie Pflegegeld, Zuschuss zu Betreuungskosten, geltend zu machen. Beispiel: selbständige Betreuungskraft, betreute Person hat Pflegestufe 5, zwei Betreuungskräfte jeweils 14 Tage-Rhythmus, je 14 Tage werden einschließlich Fahrtkosten 700,-- bezahlt, Kost und Quartier werden ebenfalls gewährt: Aufwendungen: Honorare 700,-- x 13 x 2 = ,00 Sachbezug 98,10 x 12 x 2 = 2.354, ,40 Zuschüsse: Pflegegeld Stufe 5 859,30 x 12 = ,60 Förderung selbständige Betreuung 225 x ,00 außergewöhnliche Belastung 7.542,80 3

4 Diese außergewöhnliche Belastung entsprechende Belege (Name und Anschrift des Geldempfängers, Datum, Zweck, Rechnungsbetrag) sind sieben Jahre aufzubewahren ist, falls sie von der betreuten Person oder deren alleinverdienendem Ehegatten getragen wird, neben allfälligen Arzneikosten und Pflegemittel ohne Selbstbehalt geltend zu machen. Sollte die Kostentragung einer unterhaltsverpflichtenden dritten Person obliegen, kommt es zur Kürzung um den Selbstbehalt. Zusammenfassung: Auch wenn der Lohnsteuerabzug (ohne Alleinverdiener/-erzieherabsetzbetrag) erst bei 925,--/mtl. beginnt, wird der Trend zur selbständigen Betreuung gehen, da dort auch die Mühewaltung Lohnkonto führen, Lohnzettel erstellen etc. wegfällt. A. Cash-deadline 925,--/mtl. Unter Beachtung der Neueinsteigerbeitragsgrundlage im GSVG ergibt sich für selbständige Betreuer aus steuerlicher Sicht bei Sachbezug mit Basispauschalierung gem. 17 Abs. 1 EStG 1988 eine cash-deadline von 925,-- für 14-Tagesbetreuung nach folgendem Rechenbeispiel: Cash wie oben 925,-- x 13 = ,00 Sachbezug halbmonatlich 98,10 x 12 = 1.177,20 Summe Betriebseinnahmen ,20 davon 12 % BA gem. 17/ ,26 SV-Beitrag (Neueinsteiger) siehe oben ,40 Einkünfte aus Gewerbebetrieb 9.917,54 Sonderausgabenpauschale - 60,00 Steuerpflichtiges Einkommen 9.857,54 Die Steuererklärungspflicht beginnt bei mehr als ,-- 42 Abs. 1 Z 3 EStG B. Welche Betreuungsform ist die für die betreute Person günstigere Zweifellos die selbständige Betreuung, da sie für die betreute Person/Angehörige keine Melde-, Mitteilungs-, Einbehalts-, Abfuhr oder sonstige Pflichten enthält, abgesehen von einer allfälligen Mitwirkungspflicht bei der polizeilichen Meldung (binnen drei Tagen bei Gemeindeamt oder Magistrat). C. Zahlt sich die inoffizielle Betreuungstätigkeit noch aus Sicher nicht, der Gesetzgeber hat sich mühsam aber doch, zu einer Rechtssituation durchgedrungen, die von anfänglich geradezu beängstigender Realitätsferne zu brauchbaren Regelungen für den meist ohnedies mühsamen Betreuungsalltag geführt hat. Ganz abgesehen von der rückwirkenden Sanierung gem. Pflege-Verfassungsgesetz, ergibt sich bei der selbständigen Betreuung, falls wie oben dargestellt die Einkommensgrenzen von ,-- p.a. nicht überschritten wird, eine SV-Belastung von 1.700,40 : 12 = 141,70/mtl. neben allfälligen Kammerbeiträgen, je nach Bundesland zwischen 40,-- und 140,-- p.a., also durchschnittlich 90,-- : 12 = ca. 8,--/mtl. kommt man zu laufenden Monatskosten je selbständiger Betreuungskraft von ca. 150,--, für zwei Betreuerinnen also 300,--. Dem steht die Förderung mit 225,--/mtl. (bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen) und die allfällige Steuerersparnis aus der außergewöhnlichen Belastung gegenüber, das heißt in den meisten Fällen wird sich zumindest ein Nullsummenspiel ergeben. 4

5 3. Hinweise auf Vertragsentwürfe, Anträge, Legalisierungspflichten, Richtlinien für Zuschüsse, Umfang der Pflegetätigkeit Die tieferstehenden Quellen enthalten eine Fülle von Informationen, die im Bedarfsfall hilfreich sein können. Zudem dürfen wir auf nachfolgende Links verweisen: zb / Pflege daheim / lesen sie die Details dazu im Themenbereich 24-Stunden- Betreuung / Information zur Legalisierung der 24-Stunden-Betreuung Hier wird Schritt für Schritt angeführt, wie vorzugehen ist, bei Legalisierung vor dem , sowohl für selbständige, als auch für nichtselbständige Betreuungsverhältnisse. Alle Pflichten, anfallenden Gebühren und Kosten, Berechnungsbeispiele und Kontaktadressen sind angeführt (kostenlose Hotline 0800/220303). Mustervertrag für die Personenbetreuung Es empfiehlt sich, die Werkvertragsentwürfe des Sozialministeriums zu verwenden. Da ja die Verhältnisse der 24-Stunden-Betreuung allgemein bekannt sind und der Gesetzgeber in 159 der Gewerbeordnung die Tätigkeitsbereiche sehr ausführlich, wenn auch nicht taxativ, anführt, scheinen die Erfordernisse des keinen Weisungen unterliegen und nicht wirtschaftlich abhängig sein durchaus erfüllbar!?! Bekanntlich ist das Sozialministerium letzte Instanz ( 415 ASVG) in der Frage, ob nicht doch ASVG-Pflicht besteht. Da scheint es sinnvoll, auf den erfüllten hausinternen Vertragsentwurf hinweisen zu können. Das BMWA hat sowohl einen Werk- als auch einen Arbeitsvertragsentwurf ausgearbeitet, ist aber nicht Instanz im Fall eines Rechtsstreites, ob ein ASVG-pflichtiges Dienstverhältnis vorliegt oder nicht. Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung Die Anspruchsvoraussetzungen um einen Zuschuss aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung zu erlangen sind hier detailliert angeführt. Betreuungsverhältnis gem. 1 Abs. 1 HBeG Mindestens Pflegestufe 5, bei Pflegestufe 3 oder 4 ist Facharztbestätigung erforderlich, dass 24-Stunden-Betreuung notwendig Zuschusshöhe - je Dienstverhältnis 400,--/mtl., max. 800,--/mtl. - je selbständiges Betreuungsverhältnis 112,50/mtl., max. 225,--/mtl. Einkommen und Vermögen - Nettoeinkommen nicht über 2.500,--/mtl ,-- je unterhaltsberechtigten Angehörigen oder + 600,-- falls ein solcher behindert - Nicht zum Einkommen zählen: Sonderzahlungen, Pflegegeld, Versehrtenrenten, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Studienbeihilfe, Wohnbeihilfe, etc. Vermögen nicht über 7.000,-- (ohne Eigenheim/Eigentumswohnung, Auto, Fernseher) im Wesentlichen also, Sparvermögen, die diesbezügliche Meldefreudigkeit kann man m.e. als massiv eingeschränkt einstufen Einvernehmliche Regelungen zwischen Bund und dem jeweiligen Bundesland bezüglich Vermögensberücksichtigung sind möglich Verfahren - Antrag bei Bundessozialamt einbringen bzw. bei dessen neun Landesstellen - Ein umfangreicher Katalog von beizulegenden Unterlagen ist angeführt Meldepflichten 5

6 Rückforderungsmöglichkeiten Qualitätssicherung Härteklausel Inkrafttreten der Richtlinie erfolgte am Umfang Pflegetätigkeit Der Katalog des 159 GewO wird offensichtlich erweitert, / es sollen ab auch die Unterstützung bei der Nahrungs-, Flüssigkeits- und Arzneimittelaufnahme, bei der Körperpflege und bei den Toiletten- bzw. Leibstuhlbenutzung (einschließlich Inkontinenzhilfe) erlaubt sein. Anträge und Formulare zum Förderungsmodell 24-Stunden-Betreuung Fördermodell des Sozialministeriums / Musterverträge für die Betreuung daheim / Pflege / 24-Stunden-Betreuung / Anträge Richtlinien usw. 6

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