6 Jahre freies Gewerbe PERSONENBETREUUNG. Handlungsbedarf für Vermittlungsagenturen? Dr. Wolfgang Ainberger

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1 6 Jahre freies Gewerbe PERSONENBETREUUNG Handlungsbedarf für Vermittlungsagenturen? Dr. Wolfgang Ainberger

2 Derzeit leben in Österreich rund hilfs- und pflegebedürftige Menschen in privaten Haushalten. Durch das erfreulicherweise stetige Ansteigen der durchschnittlichen Lebenserwartung nimmt die Notwendigkeit, Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen zu müssen, immer mehr zu. Auf Grund demografischer Studien wird sich die Zahl der Betreuungsbedürftigen bis zum Jahr 2030 auf etwa erhöhen. Damit ergibt sich eine immer größer werdende Nachfrage an der Erbringung flexibler Betreuungsleistungen, die derzeit noch überwiegend von Familienangehörigen, die große Belastungen auf sich nehmen um diesen Aufgaben gerecht zu werden, abgedeckt werden. Vor allem aber auf Grund stagnierender Geburtenraten einerseits und des Ansteigens der Lebenserwartung andererseits, verbunden mit wachsenden Anforderungen, die das tägliche Leben und die Berufsbelastung stellen, werden in naher Zukunft viele Pflege- und Betreuungsleistungen nicht mehr durch pflegende Familien oder Angehörige abgedeckt werden können.

3 Die Pflege und Betreuung älterer und hilfsbedürftiger Menschen ist daher keine Ausnahmeerscheinung, sondern stellt ein zentrales Thema unserer Gesellschaft dar. Diese sich immer mehr auftuende Lücke muss daher durch professionelle und den vielfachen Anforderungen gewachsene Pflegekräfte geschlossen werden. Zweifellos ist die Pflege daheim, in gewohnter Umgebung und in der Geborgenheit des sozialen Umfeldes, die dem Wohl und dem Interesse der pflegebedürftigen Personen am besten gerecht werdende Form der Betreuung.

4 Ein wichtiger Schritt in Richtung einer legalen 24-Stunden Betreuung im eigenen Heim wurde durch das am in Kraft getretene HAUSBETREUUNGSGESETZ BGBl I 2007/33 idf BGBl I 2008/57 geschaffen

5 Nach dem Hausbetreuungsgesetz kann eine legale 24- Stunden Betreuung auf 3 Arten organisiert werden UNSELBSTÄNDIGEN MODELL Der Betreuungsbedürftige oder seine Familie stellen einen Betreuer an TRÄGER MODELL Der Betreuungsbedürftige oder seine Familie organisieren die Betreuung über eine Trägerorganisation (zb Rotes Kreuz, Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk, Diakonie) SELBSTÄNDIGES MODELL Der Betreuungsbedürftige und/oder seine Familie schließen einen Vertrag mit einem gewerblichen Personenbetreuer ab. Wie die Erfahrungen in der Praxis zeigen, hat sich im Rahmen der legalen 24-Stunden Betreuung das durchgesetzt und bewährt SELBSTÄNDIGEN MODELL

6 Selbständigen Modell Die Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes umfasst Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung insbesondere bei der Haushaltsführung Lebensführung und sonstige auf Grund der Betreuungsbedürftigkeit notwendigen Anwesenheiten gewisse Tätigkeiten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, solange nicht Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheitsund Krankenpflege erforderlich machen gewisse Tätigkeiten, die der Betreuungskraft nach dem Ärztegesetz übertragen werden

7 Das freie Gewerbe Personenbetreuung 159 und 160 GewO 1994 Gewerbetreibende, die das freie Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen. Insbesondere umfasst das folgende Tätigkeiten HAUSHALTSNAHE DIENSTLEISTUNGEN insbesondere: Zubereitung von Mahlzeiten Vornahme von Besorgungen Durchführung von Hausarbeiten Durchführung von Botengängen Sorgetragung für ein gesundes Raumklima Betreuung von Pflanzen und Tieren Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)

8 UNTERSTÜTZUNG BEI DER LEBENSFÜHRUNG insbesondere Gestaltung des Tagesablaufes Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen GESELLSCHAFTERFUNKTION insbesondere Gesellschaft leisten Führen von Konversation Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte Begleitung bei diversen Aktivitäten FÜHRUNG DES HAUSHALTSBUCHES MIT AUFZEICHNUNGEN ÜBER FÜR DIE BETREUTE PERSON GETÄTIGTE AUSGABEN PRAKTISCHE VORBEREITUNG betreuungsbedürftiger Personen auf einen ORTSWECHSEL ORGANISATION VON PERSONENBETREUUNG

9 Auf Grund von Änderungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Ärztegesetzes, des Hausbetreuungsgesetztes und der Gewerbeordnung durch das Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz, die mit in Kraft getreten sind, sind Personenbetreuer unter bestimmten, genau geregelten Voraussetzungen auch berechtigt, zusätzliche pflegerische Tätigkeiten und ärztliche Tätigkeiten an den betreuten Personen durchzuführen. Pflegerische Tätigkeiten durch Personenbetreuer ohne Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege. Diese dürfen im Einzelfall auch ohne Anordnung an der betreuten Person durchgeführt werden, solange nicht Umstände vorliegen, die auch medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen.

10 Dazu zählen: die Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei Arzneimittelaufnahme die Unterstützung bei der Körperpflege die Unterstützung beim An- und Auskleiden die Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten und die Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen Diese Tätigkeiten dürfen legal im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses von Personenbetreuern durchgeführt werden. Stellt ein Arzt oder eine Krankenschwester fest, dass medizinische Indikationen vorliegen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Personenbetreuer nicht zulassen, dürfen diese ohne entsprechende Anordnung von Personenbetreuern nicht mehr durchgeführt werden.

11 Pflegerische Tätigkeiten durch Personenbetreuer die nur nach Anordnung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchgeführt werden dürfen: Wenn die vorhin genannten Tätigkeiten aus medizinischer Sicht eine Durchführung durch Laien nicht zulassen, dürfen diese nur auf Grund einer Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchgeführt werden.

12 Weitere ausdrücklich und abschließend im GuKG ( 15 Abs 7) aufgezählten Tätigkeiten, die von Personenbetreuern nach Anordnung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchgeführt werden dürfen: Dazu zählen: die Verabreichung von Arzneimitteln das Anlegen von Bandagen und Verbänden die Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln die Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittel Teststreifens einfache Wärme- und Lichtanwendungen Diese Tätigkeiten dürfen nur dann an Personenbetreuer übertragen werden, wenn der Arzt in seiner Anordnung den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die Übertragung erlaubt.

13 Für die Übertragung dieser pflegerischen Tätigkeiten an Personenbetreuer müssen darüber hinaus insbesondere noch folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Tätigkeiten dürfen nur an der jeweils betreuten Person im Rahmen ihres Privathaushaltes durchgeführt werden. Der Personenbetreuer muss dauernd oder mindestens regelmäßig täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt der betreuten Personen anwesend sein. In diesem Privathaushalt darf der Personenbetreuer höchstens drei Menschen, die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen, betreuen. In begründeten Ausnahmefällen darf die Betreuung dieser drei Angehörigen auch in zwei verschiedenen Privathaushalten erfolgen, sofern die Anordnung durch dieselbe Krankenschwester (denselben Krankenpfleger) oder durch eine Krankenschwester (einen Krankenpfleger) desselben Anbieters von Hauskrankenpflege erteilt wurde.

14 Es muss eine gültige Einwilligung der betreuten Person (ihres gesetzlichen Vertreters oder des Vorsorgebevollmächtigten) vorliegen. Der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat sich zu vergewissern, dass der Personenbetreuer über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Die Anordnung ist befristet, höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses zu erteilen. Der Personenbetreuer hat die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und der anordnenden Person unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten.

15 Pflegerische Tätigkeiten durch Personenbetreuer, die auf Grund einer ärztlichen Anordnung durchgeführt werden dürfen: Dazu zählen: die Verabreichung von Arzneimitteln das Anlegen von Bandagen und Verbänden die Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln die Blutentnahme aus der kapillare zu Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens einfache Wärme- und Lichtanwendungen sowie weitere einzelne ärztliche Tätigkeiten, sofern diese einen zu den in den vorgenommenen Tätigkeiten vergleichbaren Schwierigkeitsgrad sowie vergleichbare Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt aufweisen

16 Für die Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten an Personenbetreuer müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein: die Betreuung muss im Privathaushalt erfolgen die Betreuungstätigkeiten dürfen nur im Einzelfall ausgeübt werden die Betreuungsperson muss dauernd oder zumindest regelmäßig täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt anwesend sein und in diesem Privathaushalt höchstens drei Menschen, die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen, betreuen in begründeten Ausnahmefällen ist eine Betreuung auch in zwei Privathaushalten zulässig, sofern die Anordnung durch denselben Arzt erfolgt der Arzt hat dem Personenbetreuer die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen und

17 hat sich zu vergewissern, dass er über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt und hat auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen die Übertragung durch den Arzt hat befristet, höchstens für die Dauer des Betreuungsverhältnisses, schriftlich zu erfolgen in begründeten Ausnahmefällen kann die Übertragung auch mündlich erfolgen, sie ist aber innerhalb von 24 Stunden schriftlich zu dokumentieren die Übertragung ist zu widerrufen, wenn das aus Gründen der Qualitätssicherung oder auf Grund der Änderung des Zustandes der betreuten Person erforderlich ist die Übertragung und der Widerruf sind zu dokumentieren

18 Personenbetreuer sind verpflichtet, dem Arzt alle Informationen unverzüglich zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere was eine Veränderung des Zustandes der betreuten Person oder eine Unterbrechung der Betreuungstätigkeit betrifft Personenbetreuer sind verpflichtet, die Durchführung der Übertragenen Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und dies den Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betreute Person behandeln, zugänglich zu machen

19 Voraussetzungen für die Erlangung der Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe Personenbetreuung Persönliche Voraussetzungen Eigenberechtigung (18. Lebensjahr) Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR Mitgliedstaat oder Schweiz oder Vorliegen eines fremdenrechtlichen Aufenthaltstitels zur Ausübung des Gewerbes (Aufenthaltsberechtigung) Fehlen von Ausschließungsgründen zb bestimmte Vorstrafen Da es sich um ein freies Gewerbe handelt ist kein Befähigungsnachweis erforderlich

20 KÖNNEN AUSLÄNDISCHE PERSONENBETREUER DAS GEWERBE ANMELDEN? Staatsangehörige eines EU/EWR Vertragsstaates und der Schweiz wie österreichische Staatsbürger Staatsangehörige von Drittstaaten benötigen einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

21 Ausübung der Personenbetreuung im Rahmen einer vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung durch Staatsangehörige eines EU/EWR Vertragsstaates oder der Schweizer Eidgenossenschaft: Staatsangehörige dieser Staaten, die in ihrem Heimatstaat niedergelassen sind und dort die Tätigkeit der Personenbetreuung befugt ausüben, dürfen diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer in Österreich ausüben DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT

22 Eine Anzeige der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung ist für das freie Gewerbe Personenbetreuung nicht erforderlich. Sie müssen aber über die notwendige Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Personenbetreuung in ihrem Heimatstaat verfügen. Zu erfüllen sind aber: die melderechtlichen Bestimmungen nach dem Meldegesetz die Antragstellung auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gemäß 53 NAG bei Aufenthalt von über 3 Monaten in Österreich

23 Personenbetreuer, die Angehörige von Drittstaaten sind (weder EU/EWR Staatsangehörige noch Staatsbürger der Schweizer Eidgenossenschaft), sind von der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ausgeschlossen.

24 Wo und wie wird das Gewerbe Personenbetreuung angemeldet? Bei der zuständigen Gewerbebehörde; das ist die Bezirksverwaltungsbehörde (BH, Magistrat) des Gewerbestandortes Die Gewerbeanmeldung kann für Inländer in der Steiermark auch über das Gründerservice oder die Regionalstellen der Wirtschaftskammer online über das Internet durchgeführt werden

25 Welche Unterlagen sind bei der Gewerbeanmeldung vorzulegen? Gültiger Reisepass im Fall einer Namensänderung Heiratsurkunde oder Scheidungsurkunde im Fall einer Neugründung Bestätigung der Wirtschaftskammer nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) Für ausländische Staatsangehörige Strafregisterbescheinigung des Heimatlandes Aufenthaltstitel bei Drittstaatsangehörigen Anmeldebescheinigung bei Aufenthalt von über 3 Monaten in Österreich gemäß 53 NAG

26 Wo ist der Gewerbestandort EIGENE WOHNUNG BÜRO SITZ DER VERMITTLUNGSAGENTUR WOHNUNG DES BETREUUNGSBEDÜRFTIGEN

27 Ab wann darf das Gewerbe ausgeübt werden? Wenn alle Voraussetzungen vorliegen und die Anmeldungsunterlagen vollständig sind, ab dem Zeitpunkt der Anmeldung Innerhalb von 3 Monaten hat die Gewerbebehörde den Anmelder in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszuges aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen

28 Qualitätssicherung für die Personenbetreuung Um den vielfältigen und verantwortungsvollen Tätigkeiten im Interesse der Wahrung des Wohles, der Würde und des körperlichen und geistigen Wohlbefindens betreuungs- und pflegebedürftiger Menschen gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber in den für die Personenbetreuung einschlägigen rechtlichen Regelungen Maßnahmen vorgesehen, die eine entsprechende Qualitätssicherung garantieren. Diese Qualitätssicherungsmaßnahmen sind geregelt: im Hausbetreuungsgesetz in der Gewerbeordnung in der Verordnung des BMWA über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung (BGBl II 2007/278) in der Verordnung des BMWA über Maßnahmen, die Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit bei Erbringung ihrer Dienstleistung zu setzen haben (BGBl II 2007/152 im Ärztegesetz im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz im Bundespflegegeldgesetz

29 Qualitätssicherungsmaßnahmen im Hausbetreuungsgesetz HANDLUNGSLEITLINIEN die selbständig tätige Betreuungskraft ist verpflichtet, entsprechend der getroffenen Vereinbarung über Handlungsleitlinien für den Alltag und Notfall vorzugehen. Nähere Bestimmungen finden sich in 160 Abs 2 Z 1 GewO 1994 und in den Ausübungsregeln ZUSAMMENARBEIT die Betreuungskraft ist verpflichtet, mit anderen in die Pflege und Betreuung involvierten Personen und Einrichtungen zum Wohl der zu betreuenden Person zusammenzuarbeiten VERSCHWIEGENHEIT die Betreuungskraft ist zur Verschwiegenheit über alle ihr in Ausübung der Tätigkeit bekannt gewordenen oder anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet, soweit sie nicht davon befreit wurde oder sich eine Auskunftsverpflichtung aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt

30 Qualitätssicherungsmaßnahmen in der Gewerbeordnung VERSCHWIEGENHEIT Personenbetreuer sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Gewerbes anvertrauten oder bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet; außer sie wurden davon entbunden, davon betroffen sind auch die Arbeitnehmer von Personenbetreuern HANDLUNGSLEITLINIEN Personenbetreuer haben mit der betreuungsbedürftigen Person oder deren gesetzlichem Vertreter eine Vereinbarung betreffend Handlungsleitlinien für den Alltag und den Notfall abzuschließen, insbesondere über Verständigung bzw Beiziehung von Angehörigen, Ärzten oder Einrichtungen die mobile Dienste anbieten, bei erkennbarer Verschlechterung des Zustandes HAUSHALTSBUCH Personenbetreuer haben ein Haushaltsbuch zu frühen und samt Belegen 2 Jahre aufzubewahren

31 Qualitätssicherungsmaßnahmen in der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung (BGBl II 2007/278) Ausübungsregeln Orientieren am Wohl des Betreuenden kein Missbrauch der beruflichen Autorität zur Erlangung persönlicher Vorteile zb: keine unaufgeforderte Vermittlung kein unaufgeforderter Abschluss von Geschäften keine Entgegennahme von Leistungen ohne gleichwertige Gegenleistung Orientieren bei Besorgungen nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Aufsuchen von Privatpersonen zum Zweck des Sammelns von Bestellungen auf Leistungen der Personenbetreuung sowie die Entgegennahme von Bestellungen auf solche Leistungen ist nur auf ausdrückliche an den Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet Ausreichende und regelmäßige Dokumentation der Leistungen

32 Abschluss eines schriftlichen Betreuungsvertrages Information der Interessenten vor Vertragsabschluss auf deren Verlangen schriftlich über alle wesentlichen Belange, insbesondere Leistungsinhalte Preis Angabe in jeder Werbung, wo diese Informationen anzufordern sind

33 Der Betreuungsvertrag ist den Vertragspartnern abschriftlich auszufolgen und hat folgende Mindestinhalte zu umfassen Name (Firma) und Anschrift der Vertragsteile Beginn und Dauer des Werkvertrages Leistungsinhalte Festlegung von Handlungsleitlinien Vereinbarung ob im Verhinderungsfall für eine Vertretung gesorgt ist, Name und Kontaktadresse des Vertreters Fälligkeit und Höhe des Entgelts Hinweis, dass der Gewerbetreibende selbst sämtliche Steuern und Beträge erklärt und abführt Bestimmung über Beendigung des Vertragsverhältnisses; zwingend Vertrag wird durch Tod des Betreuten aufgelöst ein im Voraus bezahltes Entgelt ist anteilig zu erstatten Vertrag kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer 2- wöchentlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats aufgelöst werden Inhalte des Vertrages sind einfach und verständlich, umfassend und genau zu umschreiben

34 Standesregeln Der Beruf ist gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Personenbetreuers auszuüben Jedes standeswidrige Verhalten ist zu unterlassen Standeswidrig ist ein Verhalten das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes oder dessen Interesse zu schädigen, und die Persönlichkeitsrechte einschließlich der wirtschaftlichen Interessen des zu Betreuenden zu verletzen. Insbesondere liegt es von, wenn Personenbetreuer Leistungen nicht wahrheitsgetreu anbieten Leistungen ohne Beauftragung erbringen Zahlungen ohne Ermächtigung entgegennehmen anvertraute Gegenstände eigenmächtig zurückbehalten Empfehlungen ungeeigneter Personen als Betreuer abgeben

35 Qualitätssicherungsmaßnahmen in der Verordnung über Maßnahmen, die Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit bei der Erbringung ihrer Dienstleistung zu setzten haben (BGBl II 2007/152) Gewerbetreibende haben bei der Erbringung von Dienstleistungen in der Personenbetreuung für eine Vermeidung der Gefährdung von Gesundheit und Leben der zu betreuenden Person Sorge zu tragen die Sorgetragung umfasst insbesondere Setzung von Maßnahmen zur Unfallverhütung bei Erbringung haushaltsnaher Dienstleistungen Rücksichtnahme auf die Vorschriften bei der Zubereitung von Mahlzeiten Berücksichtigung der körperlichen Mobilität des zu Betreuenden

36 Qualitätssicherungsmaßnahmen im Ärztegesetz Ärzte dürfen ärztliche Tätigkeiten nur unter bestimmten, der Qualitätssicherung dienenden Voraussetzungen, an Personenbetreuer übertragen: vor Übertragung muss der Arzt die erforderliche Anleitung und Unterweisung erteilen und sich vergewissern, dass der Personenbetreuer über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt er hat auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übernahme der Tätigkeit hinzuweisen die Übertragung ist befristet, höchstens auf Dauer des Betreuungsverhältnisses zu erteilen und ist, wie ihr Widerruf zu dokumentieren und darf nur an Personenbetreuer erfolgen, die dauernd oder zumindest regelmäßig täglich oder mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt des zu Betreuenden anwesend sind

37 in diesem Privathaushalt dürfen höchstens 3 Menschen, die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen, betreut werden ausnahmsweise ist es zulässig, maximal 3 Angehörige in höchstens 2 verschiedenen Haushalten zu betreuen die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten ist vom Personenbetreuer ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und die Dokumentation ist den Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betreute Person pflegen, zugänglich zu machen der Personenbetreuer ist verpflichtet, dem anordnenden Arzt alle Informationen, insbesondere über eine Veränderung des Zustandes des zu Betreuenden oder eine Unterbrechung der Betreuungstätigkeit zu erteilen

38 Qualitätssicherungsmaßnahmen im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz Angehörige des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege dürfen einzelne pflegerische Tätigkeiten an Personenbetreuer unter Einhaltung bestimmter Vorschriften, die der Qualitätssicherung dienen, übertragen: die Tätigkeiten dürfen nur im Privathaushalt des zu Betreuenden durchgeführt werden es muss eine Einwilligung der betreuten Person, ihrer gesetzlichen Vertretung oder des Vorsorgebevollmächtigen vorliegen es muss eine Anleitung und Unterweisung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege erfolgt sein und hinsichtlich der Tätigkeit eine Anordnung vorliegen, wobei auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übernahme der Tätigkeit hingewiesen werden muss sowie die Vergewisserung erfolgt sein, dass der Personenbetreuer über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt

39 Anleitung, Anweisung und Anordnung sowie Vergewisserung sind zu dokumentieren die Anordnung ist befristet, höchstens auf Dauer des Betreuungsverhältnisses zu erteilen und kann jederzeit schriftlich widerrufen werden in begründeten Fällen auch mündlich, was längstens innerhalb 24 Stunden zu dokumentieren ist die Übertragung darf nur an Personenbetreuer erfolgen, die dauernd oder zumindest regelmäßig täglich oder mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt des zu Betreuenden anwesend sind in diesem Privathaushalt dürfen höchstens 2 Menschen, die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen, betreut werden

40 ausnahmsweise ist es zulässig, maximal 3 Angehörige in höchstens 2 verschiedenen Haushalten zu betreuen die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten ist vom Personenbetreuer ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und die Dokumentation ist den Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betreute Person pflegen, zugänglich zu machen der Personenbetreuer ist verpflichtet, dem anordnenden Angehörigen des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege alle Informationen, insbesondere über eine Veränderung des Zustandes des zu Betreuenden oder eine Unterbrechung der Betreuungstätigkeit zu erteilen

41 Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bundespflegegeldgesetz Für die Gewährung von Zuschüssen zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung muss überdies als Qualitätssicherung eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sein: der Personenbetreuer muss über eine theoretische Ausbildung verfügen, die im wesentlichen der Ausbildung eines Heimhelfers entspricht oder der Personenbetreuer muss die betreute Person seit mindestens 6 Monaten sachgerecht betreut haben oder dem Personenbetreuer wurde eine ärztliche oder pflegerische Tätigkeit übertragen

42 Organisation der Personenbetreuung umfasst VERMITTLUNG VON SELBSTÄNDIGEN PERSONENBETREUERN Abschluss eines Vertrages zwischen Vermittler und zu Betreuenden (Angehörigen) VERMITTLUNGSVERTRAG Abschluss eines Vertrages zwischen Vermittler und Personenbetreuer CASE MANAGEMENT AGENTURVERTRAG Organisieren wer, wann, zu welchem Zweck zum Betreuungsbedürftigen kommt. Ziel: ein optimaler Betreuungs-Mix soll erstellt werden Nicht davon erfasst ist eine Qualitätskontrolle

43 Ausübungsregeln für die Vermittlung von Leistungen der Personenbetreuung (BGBl II 2007/278) Vermittler haben vor Abschluss des Vermittlungsvertrages über zulässige Inhalte von Leistungen der Personenbetreuung aufzuklären und den Preis für die Vermittlungstätigkeit anzugeben Der Vermittler hat in der Werbung auf seine Vermittlereigenschaft hinzuweisen und den Preis der Vermittlertätigkeit anzugeben Der Vermittlungsvertrag ist schriftlich abzuschließen und dem Vertragspartner abschriftlich auszufolgen

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