Vertrag zwischen der. Einwohnergememde Reinach und der Einwohnergemeinde Arlesheim. iiber den gemeinsamen Bevolkerungsschutzverbund BSV ^Birs"
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1 Gem ei nde Rei na ch DieStadtvorderStadt GEMEINDE ARLESHEIM Wo Menschen einander begegnen Vertrag zwischen der Einwohnergememde Reinach und der Einwohnergemeinde Arlesheim iiber den gemeinsamen Bevolkerungsschutzverbund BSV ^Birs" Gestiitzt auf 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1970 Uber die Organisation und die Verwaltung der Gememden (Gemeindegesetz, in der Fassung vom 19. Juni 2003) schliessen die Einwohnergemeinden Reinach und Ariesheim folgenden Vertrag ab: A. Allgemeines Art. 1 Grundlage Gemass 6 des Gesetzes vom 5. Februar 2004 Ober den Bev8lkerungsschutz und den Zivitschutz im Kanton Basel-La ndschaft sind die Gemeinden zustandig ftlr die Bewaltigung von Katsstrophen und Notlagen in ihrem Bereich. Sie haben dazu FuhrungsstSbe und Zivilschutzkompanien zu bitden. Nach 8 kfinnen sie diese Aufgabe gemeinsam Losen. Art. 2 Bevolkerungsschutzverbund,,Birs" Die Gemeinden Reinach und Arlesheim sowie altenfatls weitere Gemeinden (nachfolgend Vertragsgemeinden genannt) betreiben einen gemeinsamen Bevolkerungschutzverbund BSV,,B1rs". Der BSV nbirs" Ubermmmt im Auftrage der Gemeinden die vom Gesetzgeber festgelegten Voltzugsaufgaben und -massnahmen. Art. 3 Zweck Der BSV nq\rs" hat zurn Ziel, die Sicherheit der Bevotkerung der Vertragsgemeinden zu gewahrleisten. Uurch Konzentration der KrSifte, Optimierung der Organisation und der Mittel wird ein Hcichstmass an Einsatzftexibilitat und Effizienz angestrebt. Die Kosten dafiir sollen moglichst tief gehalten werden. Art. 4 Site Sitz des 8SV,,Birs" 1st Reinach. B. Organisation Art. 5 Organe Die Organe des BSV,,Birs" sind: a) Bevolkerungsschutzkom mission b) Regionaler FOhrungsstab (RFS) c) Leitung der Zivitschutzorganisation d) Zivilschutzstelle e) Kontrollstelle Art. 6 Bevotkerungsschutzkommission lln die Bev6lkerungsschutzkommission werden je Vertragsgemeinde maximat zwei MitgUeder entsandt, und zwar das jeweits zustandige GemeinderatsmitglTed sowie wahlweise eine Vertretung aus der Verwaltung oder. ein weiteres Gemeinderatsmitglied.
2 2 Sie konstituiert sich setbst 3 Die Amtsdauer der BevSlkerungsschutzkom mission entspricht derjemgen des Gememderates. 4 Die Kommission 1st beschtussfahig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten MitgUeder anwesend stnd. Die BeschlUsse kommen mitmehrheitsentscheid zustande. Em Stichentscheid der Prasidentin, bzw. dos Pr^sidenten 1st ausgeschlossen. s Der Kommandant oder die Kommandantin der Zivitschutzkompame, der Stabschef oder die Stabschefin RFS sowie die Feuerwehrkommandanten oder Feuerwehrkommandantinnen nehmen fnit beratender Stimme an den Sibsungen der Bevolkerungsschutzkom mission teil Art* 7 Aufgaben/Kompetenzen der BevoEkerungsschutzkom miss ion 1 Per Bevolkerungsschutzkommission obh'egt die Oberaufsicht Uber die ZivilschutzorganTsation und den Etegionalen Fuhmngssfcab (RF3). 2 Insbesondere hat sie die folgenden Aufgaben: a) Genehmigung der Budgets und der Rechnungen im Rahmen der Vorgaben der Vertragsgemeinden (Aufwand, Ertrag, Franken pro Kopf); Weiterleitung an die Vertragsgemeinden zyr Genehmigung b) Genehmigung der Jahresberichte zuhanden der Vertragsgemeinden c) Ernennung und Wahl bzw. Abwahl der Leltung der Zivitschutzkotn panic sowie Bestgtigung der van der Leitung der Zivilschutzkompanie ernannten ZugfOhrer sowie der Mitglieder RFS d) Unterbreiten der vom RFS erarbeiteten Entscheidungsgrundlagen (bezuglich Vorsorge im Bereich von Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen) den jeweiligen Gemeinderaten e) Regelung der Finanzkompetenzen des Kommandanten oder der Kommandantin (Kdt) ZSO und des Stabchefs oder der Stabschefin (SC) RFS f) Koordination der Projekte g) Antragstellung betreffend die Bestimmung der gememsam genutzten Anlagen h) Regelung der Aufgebotskompetenzen i) Abschliessen van Leistungsvereinbarungen mit einzetnen Vereinen und Organisationen im Bereich des Bevolkeru n gssch utzes 3 Im Einsatz bei Katastrophen, Krisen und m Mangellagen entscheidet die Delegation aus der BevolkerUngsschutEkom mission im Regionaten FUhrungsstab gemeinsam mit den Gemeindeprasidien der betroffenen Gemeinden tiber Sofortmassnahmen/ welche in die Entscheidungskompetenz der politischen Behorden fallen und wegen ihrer Dringlichkeit nicht auf dem ordenttichen Weg beschlossen werden konnen. 4 Die Finanzkompetenzen richten sich nach den Bestjmmungen der Leitgemeinde. Art. 8 Regionaler Fuhrungsstab (RFS) * Der RFS wird van der Bevolkerungsschutzkom mission gewahlt 2 Der Kernstab setzt sich wie foigt zusammen: a) Delegation aus der BevfiEkerungsschutzkom mission b) Stabschef oder Stabschefin und Stellvertreter oder Stellvertreterin c) Inform ationsbeauftragter oder Informationsbeauftragte d) Verwalter oder Verwalterin
3 3 Er wird erweitert durch Vertretungen aus den Bereichen - Sicherheit und Ordnung - Rettung und Brandbekampfung Gesundheit Gemeindewerke Schutz, Betreuung und Logistik Leitung WirtschaffcUche Landesversorgung etc. 4 Bei Bedarf konnen weitere Fachpersonen sowie Bereiche aus der Gemefndeverwaltung beigezogen werden. Art 9 Aufgaben des Regionalen Ffihrungsstabs lln Vorbereitung auf mogtiche Einsatze a) 1st er fur die Vorsorge im Bereich Katastrophen, Notlagen und schwere Mangellagen verantwortlich; b) informiert und berat er die Bevfitkerungsschutzkom mission bzw. die betroffenen Vertragsgemeinden c) erarbeitet er Entscheidungsgrundlagen zuhanden der Bevolkerungsschutzkom mission bzw. der betroffenen Vertragsgemeinden / d) bildet er sich gemass den Weisungen des kantonalen Amtes fiir MiUtSr und Bev6U<erungsschutz weiter und nimmt an entsprechenden Schulungen und Ubungen teh e) macht er VorschtSge fur die Waht seiner Mitglieder. 2 Im Einsatz: a) koordiniert er die Massnahmen zur Bewaltigung von Katastrophen, Nottagen und schwere Mangetlagen (operative Fiihrung); b) ordnet er bei Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen die notwendigen Massnahmen seu)st3ndig an/ soweit diese zum Schutz der Bevfilkerung und der Kulturgiiter ohne Zeitverzug getroffen wercten mussen; c) erarbeitet er Entscheidungsgrundlagen zuhanden der BevOlkerungsschutzkomfflission oder der. GemeinderSte. 3 Sollten sich die Organisation und der Einsatzraum des RFS Birs nicht mit der Organisation und dem Einsatzraum anderer beteiugter Ereignisdienste decken, so ist bei der Einsatzplanung der Alarmierung der FUhrungsstSbe und der poutischen Organe sowie der Zuweisung der Einsatzmittet spezielle Beachtung zu.schenken. Art. 10 Leitung der Zivi Is chutzkom panic Aufgaben und Pflichteri der Leitung der Zivilschutzkom panic ^Birs" (Kdt ZS Kp) richten sich nach den rechtlichen Bestimmungen des Bundes und des Kantons. Art* 11 Leitgemeinde Leitgemeinde 1st die Gemeinde Reinach. Art. 12 KontrotLstelle 1 Kontroltstelle istdie RechnungsprOfungskommission Reinach. 2 Der Kontrollstetle obliegt die Kontrolle der ordnungsgemassen Fiihrung der Jahresrechnung sowie die Oberwachung der Einhaltung des Budgets. 3 Sie erstattet jahrtich Beric^t zuhanden der Bevolkerungsschutzkom mission und der GemeinderSte der Vertragsgemeinden Uber das Ergebnis ihrer Kontrolttatigkeit,.\ Art. 13 Personal * Das Arbeitsverhaltnis der Mitarbeitenden des BSV,,Birs" richtet sich nach dem Personalreglement der Leitgemeinde. 2 Fachtich sind sie der Bevolkeningsschutzkommission unterstellt In personalrechtticher Hinsicht unterstehen sie'dem Gemeinderat der Leitgemeinde.
4 f.'v Art. 14 EntschSdigung Kommission und RFS Die Mitglieder der Bev6lkerungsschutzkom mission und des RFS warden gemass den Ansatzen der Leitgemeinde entschadigt Art. 15 Anlagen/Material 1 Die Kosten fiir den Betrieb sowie den betriebuch bedingten technischen und baulichen Unterhalt alter durch den BSV,,BHrs" genutzten Antagen werden durch die Vertragsgemeinden gemeinsam getragen (davon ausgenommen 1st der bauuche Unterhalt, der zu Lasten derjewehigen Standortgemeinde der Antage geht). 2Samttiches Material sowie alle Alarmierungs- und Telematikeinrichfungen des Verbundes,/Birs" in den Vertragsgemeinden werden gemeinsam genutzt, unterhalten und bewirtschaftet. 3 Der BSV /,Blrs" regelfc mifc den Veitragsgeme1nd@n die Modallt^ten fllr die Nutzung der Ziviischutzanlagen in einem separaten Vertrag, der auch eine Inventarliste des in den Verbund eingebrachten Materials enthalt Art. 16 Kosten * Die Kosten der gemeinsamen Bevolkerungsschuteorgamsation wie: a) Betriebskosten b) Material und Einrichtungen c) RechnungsfUhrung/Administration d) Lohnkosten Zivikchutzstellenleiter e) Entschadigung der Kontrollstetle f) Entschadigung der Bevolkerungsschutzkom mission g) Entschadigung des RFS h) EntschSdigung der Leitung ZivilschufcEorgamsation tragen die Vertragsgemeinden gemeinseim. 2 Die Kosten fur EinsStze des Bevtilkerungsschutzes tragen die Vertragsgemeinden gemeinsam. Es kann auf die Verursacher Rtickgriff genommen werden. EinsSltze zu Gunsten der Gemeinschaft werden der begunsfcigten Gemeinde in Rechnung gestellt Art. 17 Kostenteiler, Rechnungsffihrung * Diejahrlichen Gesamtkosten werden den Vertragsgemeinden aufgrund der Einwohnerzahl per 31. Dezember desjeweiligen Rechnungsjahres anteilsmassig in Rechnung gestellt 2 Die Rechnungsstellung erfolgtjeweils auf Rechnungsabschluss (spat Ende Januar) des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres. 3 Die Rechnung^fuhrung erfolgt durch die Leitgemeinde. 4 Die Leitgemeinde bevorschusst seimtliche anfallenden Kosten des Bevolkerungschutzverbundes,,Birs". s Sie erhebt von den Vertragsgememden quartalsweise eine Akontozahlung in der H5he von 25 % des budgetierten Betrages. Art. 18 Zahlungsfrist Die GemeindeanteHe werden innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung Rittig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird der vori der Leitgemeinde festgelegte Verzugszins fur SfeuerrUckst5nde verrechnet. C. Schlussbestimmungen Art. 19 Kundigung 1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer KUndigungsfrist von 2 Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekundigt werden. 2 Die Auftosung oder die Anderung dieses Vertrags bedtlrfen der Zustimmung der ursprlinglichen Genehmigungsorgane.
5 Art* 20 Aufnahme weiterer Gemeinden Die Gemeinderate der bestehenden Vertragsgemeinden konnen die Aufnahme wetterer Gemeinden beschuessen. FUr die Aufnahme ist Einstimmigkeit erfordertich. Art. 21 Gerichtsbarkeit 1 Bei Streitigkeiten Ober die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages, die sich riicht auf dem Verhandlungsweg zwischen den Vertragsparteien beilegen lassenr wird die Justiz", PoUzei- und MilitSrdirektion Basel-landschaft zur Vermitttung beigezogen. 2Vorbehalten bleibt die Klage bei Kompetenzstreitiglceiten an das Kantonsgericht des Kantons Basel" Landschaft ( 42 der Verwattungsprozessordnung). Art. 22 Inkrafttreten Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung der Gemeindeversammlungen der Einwohnergemeinden Arlesheim bzw. des Einwohnerrats der Einwohnergemeinde Reinach sowie derjustiz-, Polizei- und MiUtardirektion Basel- Landschaft. Er wurde von der Gemeindeversammlung Arlesheim am 23. Juni 2008 und vom Einwohnerrat Reinach am 26. Mai 2008 ratifiziert. Er tritt nach der Unterzeichnung der Vertragsgemeinden und der Gertehmigung der Justiz-, Polizei- und MHitardirektion Basel-Landschaft aufden 1. Januar 2009 in Kraft. Arlesheim, den 12. August 2008 GEMEINDERfrHARLESHEIM Karl HeiiA'2etler Gemeinflephrasident a r7^ /^o^ Barbara Fischer Verwalterin Reinach/ den 12. August 2098 GEMCTNDERAT REINACH U.L Urs Hintermann GemeindeprSsident Thomas Sauter Verwalter 7. Mai 2008/LR
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