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1 Aktuelle Entwicklungen Pflegegeldbegutachtung

2 Themen Aktuelle Daten zum Pflegegeld Eckpunkte des Pflegepaketes 2015/2016 Novelle BPGG Zugangskriterien Höhe des Pflegegeldes ab 2016 Maßnahmen für Angehörige Gutachterliche Aspekte Anleitung Beaufsichtigung Motivationsgespräch Hilfsverrichtungen bis zum 15.Lebensjahr Erschwernispauschale

3 Stand Februar 2015 Pflegegeldbezieher Gesamtanzahl Frauen Männer % % Neuanträge, Zuerkennungen, Ablehnungen Neuanträge Zuerkennungen Ablehnungen

4 Stand Februar 2015 Stufenverteilung gesamt Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe % % % % % % % Stufenverteilung Neuanträge Stufe1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe % % % % % 86 2 % 36 1%

5 Pflegegeldnovelle Eckpunkte BGBl Nr. 12/2015 Neudefinition der Zugangskriterien für die Stufen 1 und 2 Stufe 1 von 60 auf 65 Stunden/Monat Stufe 2 von 85 auf 95 Stunden/Monat Erhöhung der Beträge in allen Pflegegeldstufen um 2% mit Stufe Aktuell Ab ,20 157, ,30 290, ,90 451, ,30 677, ,30 920, , , , ,90

6 Pflegegeldnovelle Eckpunkte BGBl Nr. 12/2015 Aufnahme datenschutzrechtlicher Bestimmungen zum Vollzug der 24-Stunden-Betreuung beim SMService; zur Verarbeitung und Übermittlung von Daten Klarstellung der Zuständigkeit nach europäischen Vorschriften, keine Leistungspflicht Österreichs bei Bezug einer Pflegeleistung eines anderen Staates Ausdehnung des Personenkreises auf Kinder im verpflichtenden Kindergartenjahr Unfallversicherung wie bei Schule, Freiwilligenarbeit etc. Gesetzliche Verankerung des Online-Informationsangebotes des Sozialministeriums

7 Pflegegeldnovelle Eckpunkte BGBl Nr. 12/2015 Gesetzliche Klarstellung des Anspruches auf Kinderzuschlag bei Bezug eines Pflegekarenzgeldes Angebote für Angehörige ausgebaut Hausbesuche im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege auf Wunsch der PG-Bezieherinnen und der Angehörigen Angebot eines kostenlosen Angehörigengespräches bei psychischen Belastungen

8 Anleitung - Beaufsichtigung - Motivationsgespräch Pflegegeld wird unabhängig von der Ursache gewährt. Kann ein Pflegebedürftiger eine Verrichtung nicht selbst durchführen, ist der vorgesehene Zeitwert zu berücksichtigen. Körperliche, psychische, kognitive oder sinnesbedingte Funktionseinschränkungen sind gleichwertig. Anleitung, Beaufsichtigung oder Motivationsgespräch ist bei Menschen mit Lernbehinderungen, psychischen Behinderungen oder psychiatrischen Erkrankungen von Relevanz. Im Einzelfall sind Überschreitungen möglich und zu begründen.

9 Anleitung Ist das unterweisende Zeigen und Einschreiten im Notfall Umfasst auch motivierende Komponenten Stellt einen sinnvollen Ablauf der Verrichtung sicher Der PB kann seine vorhandenen motorischen Fähigkeiten bei eingeschränkter kognitiver, psychoemotionaler Leistungsfähigkeit einsetzen Ziel ist eine möglichst selbständige Verrichtung Permanente Anleitung bei ununterbrochener Anwesenheit der Betreuungsperson Der vorgesehene Zeitwert ist zu berücksichtigen

10 Beaufsichtigung Ist das Daneben-Sein der Betreuungsperson mit beobachtender Kontrolle und allfälligem Einschreiten Dient zum Schutz des PB vor Eigengefährdung bei typischen Pflegemaßnahmen Permanente Kontrolle der korrekten Durchführung Der PB kann seine vorhandenen motorischen Fähigkeiten bei eingeschränkter kognitiver, psychoemotionaler Leistungsfähigkeit einsetzen Permanente Anwesenheit der Betreuungsperson unmittelbar neben dem PB während des gesamten Vorgangs Der vorgesehene Zeitwert ist zu berücksichtigen

11 Motivationsgespräch Ist eine übergreifende Betreuungsmaßnahme Regelmäßige Gespräche bilden und erhalten ein Vertrauensverhältnis zwischen PB und Betreuer Das Vertrauensverhältnis ist die Grundlage zur selbständigen Durchführung typischer Verrichtungen Bei Schwierigkeiten kann sich die PB vertrauensvoll an die Betreuungsperson wenden Die Durchführung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt, vollkommen selbständig ohne Anwesenheit des Betreuers Motivationsgespräch kann einmal für alle notwenigen Hilfs- und Betreuungsmaßnahmen berücksichtigt werden 10 Stunden/Monat

12 Hilfsverrichtung bis zum 15. Lebensjahr Für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn kann nach 2 Abs. 4 Einstufungsverordnung zum BPGG bis zu 50 Stunden/Monat berücksichtigt werden Begleitung bei erforderlichen Verrichtungen außer Haus Laut Judikatur (10 ObS 10/08f oder 8 Ob 50/10a) ist ein eher großzügiges Verständnis geboten Der Stundenwert orientiert sich an Wegzeit zu Therapien, Schule, Kindergarten, Freunde treffen, Kultur- oder Sportveranstaltungen. Dauer der Therapie- bzw. Arztbesuche Begleitung zu Therapien bei Kindern und Jugendlichen ist immer Pflegebedarf - gesund entwickelte Kinder/Jugendliche haben keinen Therapiebedarf

13 Hilfsverrichtung bis zum 15. Lebensjahr Eine Begleitung bei Kindern unter dem 7. LJ ist nicht zu begründen - keine Verkehrssicherheit Grobe Zeitangaben zu den durchgeführten Therapien im Gutachten festhalten Wie oft pro Woche Zeitaufwand inklusive Begleitung Keine Bestätigungen mit Detailangaben einfordern Medizinischen Bedarf, Schlüssigkeit und Nachvollziehbar prüfen Bei Kindern ab dem 7. LJ und Jugendlichen muss zusätzlich begründet werden, warum eine Begleitung außer Haus erforderlich ist

14 Erschwerniszuschlag ab dem 15. Lebensjahr 25 Stunden/Monat Liegen wegen schwere geistiger oder psychischer Behinderungen oder Erkrankungen pflegeerschwerende Faktoren vor, ist der Erschwerniszuschlag anzurechnen. Der Erschwerniszuschlag ist eine übergreifende Pflegemaßnahme mit einem fixen Zeitwert 25 Stunden/Monat. Schwere Verhaltensstörungen führen zu bedrohlich wahrgenommenen Reaktionen des Pflegebedürftigen im Alltag, belasten das soziale Gefüge und erschweren generell die Pflegesituation, ungeachtet des zeitlich ermittelten Hilfsund Betreuungsbedarfes.

15 Erschwerniszuschlag ab dem 15. Lebensjahr 25 Stunden/Monat Orientierung ist das Zurechtfinden in zeitlicher, räumlicher und situativer Dimension Antrieb ist die Aktivität geprägt von Überreaktion, verminderter Reaktion bis hin zum vollständigen Rückzug Denken sind Gedächtnisleistung, Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen kann einen Handlung logisch entwickelt, erfasst und durchgeführt werden Emotionale Kontrolle ist die Reaktion angemessen auf Situationen, Herausforderungen, Belastungen und äußere Eindrücke Soziale Funktionen sind zwischenmenschlichen Beziehungen zu Familie, Freunden, Lebensumfeld

16 Erschwerniszuschlag ab dem 15. Lebensjahr 25 Stunden/Monat Defizite der angeführten Qualitäten können unterschiedlich gewichtet sein. Relevant ist nicht ob alle, eine oder mehrere Einschränkungen vorliegen, sondern wie ausgeprägt die Verhaltensstörung ist und wie sehr dadurch die Gesamtpflegesituation belastet ist. Die Gesamtsituation erfordert generell erhöhte Aufmerksamkeit, ein besonderes Maß an Geduld und Einfühlungsvermögen.

17 Erschwerniszuschlag bis zum 7. Lebensjahr 50 Stunden/Monat Erschwerniszuschlag bis zum 15. Lebensjahr 75 Stunden/Monat Bei schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen ist, je nach Alter, ein zusätzlicher Pauschalwert zur Abdeckung der pflegerschwerenden Gesamtsituation zu berücksichtigen. Der Erschwerniszuschlag ist eine übergreifende Betreuungsmaßnahme unabhängig vom sonstigen Hilfs- und Betreuungsbedarfes und mit einem fixen altersabhängige Zeitwert festgelegt. Der Erschwerniszuschlag ist dann heranzuziehen, wenn zwei von einander unabhängige schwere Funktionseinschränkungen vorliegen.

18 Erschwerniszuschlag bis zum 7. Lebensjahr 50 Stunden/Monat Erschwerniszuschlag bis zum 15. Lebensjahr 75 Stunden/Monat Unter Funktionen sind, den Erläuterungen in der Verordnung folgend, nicht die Funktionen jedes einzelnen Organs zu verstehen, sondern die groben Funktionen des Menschen - körperliche Funktionen - Denken - Verhalten - Empfinden im organischen Sinn

19 Erschwerniszuschlag bis zum 7. Lebensjahr 50 Stunden/Monat Erschwerniszuschlag bis zum 15. Lebensjahr 75 Stunden/Monat Körperliche Funktionen sind der mechanische Motor des Menschen Der Stütz- und Bewegungsapparat gibt dem Körper Form, Gestalt und Bewegungsmöglichkeit verleiht. Das Organ Haut grenzt den Körper ab und schützt vor der Umwelt. Die inneren Organe produzieren Energie und ermöglichen die körperlichen Funktionen. Sinnesfunktionen sind besondere körperliche Funktionen, die durch ihre Spezifität gesondert zu benennen und bewerten sind.

20 Erschwerniszuschlag bis zum 7. Lebensjahr 50 Stunden/Monat Erschwerniszuschlag bis zum 15. Lebensjahr 75 Stunden/Monat Geistigen Funktionen umfassen das Denken des Menschen Denken ist das Wahrnehmen der Umwelt, reflektierende Verarbeiten und folgernde Handeln. Eigenreflexionsvermögen und Realitätswahrnehmung spielen für die Entwicklung und das Lernen im weiteren Sinn eine wichtige Rolle. Psychische Funktionen prägen das Verhalten, die Art und Weise der Reaktionen nach außen. Psychische Funktionen bestimmen entscheidend mit, wie der Mensch mit anderen Kommuniziert und auf andere reagiert.

21 Erschwerniszuschlag bis zum 7. Lebensjahr 50 Stunden/Monat Erschwerniszuschlag bis zum 15. Lebensjahr 75 Stunden/Monat All diese Funktionen spielen harmonisch zusammen. Sie beeinflussen einander und stehen zueinander in Wechselwirkung. Je stärker eine Funktion gestört ist, umso mehr wird das ganze System Mensch beeinträchtigt. Teilweise können fehlende oder eingeschränkte Funktionen durch andere kompensiert, ausgeglichen oder gemildert werden. Je schwerer eine Funktionseinschränkung ist, umso weniger gut wird ein Ausgleich, ein Kompensieren gelingen.

22 Erschwerniszuschlag bis zum 7. Lebensjahr 50 Stunden/Monat Erschwerniszuschlag bis zum 15. Lebensjahr 75 Stunden/Monat Sind zwei oder mehr Funktionen betroffen, vermindert sich das Kompensationsvermögen nicht nur additiv, sondern überproportional. Liegen bei einem Kind oder Jugendlichen zwei schwere Funktionseinschränkungen vor, so beeinflusst das sein gesamtes Potenzial an Selbständigkeit besonders ungünstig. Die Gesamtpflegesituation ist unvergleichlich schwieriger.

23 Rückfragen Rückfragen M: T: Jahrestagung ÖAG 2014

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