EIN BLICK. Finanzielles. Orientierungshilfe zum Thema Behinderungen

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1 EIN BLICK 7 Finanzielles Orientierungshilfe zum Thema Behinderungen

2 Die Redaktion dankt allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundessozialamts, des Sozialministeriums und allen anderen Stellen, die durch ihre Fachkenntnis zur Verwirklichung der Broschürenreihe wesentlich beigetragen haben. Die Rechtschreibung folgt den neuen amtlichen Regeln. Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Sektion IV, Stubenring 1, A-1010 Wien Redaktion: NAGY Vilmos, IV/10 Layout: Type & Publish KG, 2345 Brunn am Gebirge Druck: Druckerei Ferdinand Berger & Söhne GmbH, Wiener Str. 80, 3580 Horn Stand: Jänner 2009

3 Inhalt Einleitung Unterstützungen und Ermäßigungen im Zusammenhang von Behinderung und Kindheit bis Arbeit bis Wohnen bis Mobilität bis Existenzsicherung Sozialentschädigung bis Pflegebedürftigkeit bis Krankheit bis Steuerliche Absetzmöglichkeiten.. 66 bis Sonstiges bis Glossar Anhang Adressen

4 Einleitung Menschen mit Behinderungen und die Personen in ihrem Umfeld sehen sich im Alltag häufig vor Hürden und Schwierigkeiten. Für eine mögliche Lösung dieser Probleme bedarf es angesichts der ziemlich verwirrenden Vielfalt von Zuständigkeiten, Anlauf - stellen und Unterstützungsangeboten vorerst einmal der Orientierung. Einen EIN BLICK soll Ihnen die vorliegen - de Schriftenreihe des Sozialminis - teriums bieten. Wir waren bestrebt, von Fragen auszugehen, die Sie persönlich stellen könnten, und haben Informationen zu folgenden Themenbereichen für Sie aufbereitet: EIN BLICK 1 EIN BLICK 2 EIN BLICK 3 EIN BLICK 4 EIN BLICK 5 EIN BLICK 6 EIN BLICK 7 EIN BLICK 8 Kindheit und Jugend Arbeit Rehabilitation Seniorinnen und Senioren Pflege Sozialentschädigung Finanzielles Gleichstellung EIN BLICK soll Ihnen die Orien - tierung erleichtern und kann deshalb nicht immer ins Detail gehen. Für spe - ziellere Fragen wenden Sie sich bitte an die im Heft angeführten Institu - tionen. Als erste Anlaufstelle stehen Ihnen jedenfalls die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihrer zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes zur Verfügung. Zusätzlichen Einblick bieten Ihnen auch die im Anhang zusammengestellten Broschüren. Damit der Text leichter lesbar wird, haben wir auf die durchgängige Verwendung der sprachlichen Bezeich - nung für beide Geschlechter verzichtet und statt dessen die weibliche wie die männliche Form abwechselnd verwen - det. Wichtige Adressen wurden in einer eigenen Übersicht ebenfalls im Anhang jeden Heftes zusammenge - fasst. Um Ihnen besseren Zugang zu den für Sie in Frage kommenden Unterstützungen, Befreiungen, Ermäßigungen etc. zu ermöglichen, haben wir diese Informationen in einem eigenen Heft Finanzielles zusammengefasst. Damit versuchen wir, Ihnen möglichst umfassende Information in bedarfsgerechter Gliederung anzubieten. Nach der letzten Gesamtauflage 2007 erhalten Sie mit der Neuauflage dieses Heftes nun die aktuellen Zahlen und Fakten für das Jahr Wir möchten Sie aber auch einladen, die Homepage des Sozialministeriums zu besuchen. Hier finden Sie viele nützliche Informa - tionen und haben u. a. auch die Mög - lichkeit, EIN BLICK -Texte nach Belie ben herunterzuladen. Die Redaktion 4

5 Behinderung und Kindheit 1 Erhöhte Familienbeihilfe Rechtsanspruch für Kinder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %. Volljährige Kinder dürfen ein eigenes, zu versteuerndes Einkommen von jährlich EUR 9.000,00 erzielen. Die erhöhte Familienbeihilfe beträgt monatlich eur 138,30 daher insgesamt, einschließlich des Erhöhungsbetrages: ab Geburt des Kindes EUR 243,70 ab drei Jahren EUR 251,00 ab zehn Jahren EUR 269,20 ab 19 Jahren bis zum 27. Lebensjahr, bei schwerer Behinderung zeitlich unbegrenzt eur 291,00 Mehrkindstaffel seit für zwei Kinder EUR 12,80 für drei Kinder EUR 47,80 für vier Kinder EUR 97,80 für jedes weitere Kind EUR 50, Familienbeihilfe Im November 2008 wurde rückwirkend für das Jahr 2008 die 13. Familien - beihilfe eingeführt. Diese wird nunmehr jeweils mit der Auszahlung für die gesamte Familienbeihilfe, die für den jeweiligen September zusteht also Grundbeträge und Alterszuschläge einschließlich der Geschwister staffelung und der erhöhten Familienbeihilfe verdoppelt. Bei Bezug von Pflegegeld wird ein Teil des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe in der Höhe von EUR 60,00 monatlich auf das Pflegegeld angerechnet. beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt kann bis zu fünf Jahre rückwirkend gewährt werden 5

6 Behinderung und Kindheit mit Antragsformular des Finanzamtes (Antragsformular Beih 3) + Befunde zur Untersuchung beim Bundessozialamt mitbringen (schriftlich Terminvergabe abwarten) + persönliche Dokumente (Lichbildausweis) + das zu untersuchende Kind 2 Pflegegeld Rechtsanspruch auf Pflegegeld bei einem festgestellten Pflegebedarf von mehr als 50 Stunden im Monat ab Geburt des Kindes. Ausführliche Beschreibung darüber finden Sie unter 54 Pflegegeld. 3 Familienhospizkarenz Härteausgleich Personen, die sich zum Zwecke der Sterbebegleitung oder Begleitung ihres schwersterkrankten Kindes gegen gänzlichen Entfall der Bezüge karenzieren lassen und dadurch in eine finanzielle Notsituation geraten. Ausführliche Beschreibung darüber finden Sie unter 56 Familienhospizkarenz Härteausgleich. 6

7 Behinderung und Kindheit 4 Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer Rechtsanspruch für Eltern, die ein behindertes Kind haben, wenn das Auto auf das Kind angemeldet ist und die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behin dertenpass vorliegt. Ausführliche Beschreibung darüber finden Sie unter 36 Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer. 5 Autobahnvignette Behinderte Menschen mit Eintragung im Behindertenpass des Bundessozialamtes der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit, sofern der Pkw auf ihren Namen zugelassen ist Ausführliche Beschreibung darüber finden Sie unter 37 Autobahn - vignette. 6 Normverbrauchsabgabe (NOVA) Personen, die Kinder mit Behinderung transportieren, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann. Die NOVA wird rückerstattet, wenn das KFZ überwiegend zur persönlichen Beförderung des behinderten Kindes benützt wird. Die NOVA wird auch dann rückerstattet, wenn das Kfz regelmäßig dafür verwendet wird, um behinderte Kinder zum Arzt, zur Schule oder in den Kindergarten zu bringen Ausführliche Beschreibung darüber finden Sie unter 34 Normverbrauchsabgabe (NOVA). 7

8 Behinderung und Kindheit 7 Behindertengerechter Autoumbau Familien, die einen Pkw überwiegend für die Mobilität ihres behinderten Kindes verwenden und dafür entsprechende Adaptierungen benötigen Ausführliche Beschreibung darüber finden Sie unter 35 Behinderten - gerechter Autoumbau. 8 Schulfahrtbeihilfe Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben Personen für Kinder sowie Vollwaisen, sofern für sie Familienbeihilfe (oder gleichartige ausländische Beihilfen) ge - währt wird. Beihilfe in der Höhe von EUR 4,40 bis EUR 19,70 pro Monat, je nach Länge des Schulwegs und der Anzahl der Schulbesuchstage bei dem Finanzamt, das auch für die Gewährung der Familienbeihilfe zustän - dig ist, jeweils bis 30. Juni des Kalenderjahres einzubringen, das dem Kalen - derjahr folgt, in dem das Schuljahr endet, für welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird.. 8

9 Behinderung und Kindheit mit Antragsformular des Finanzamtes (Formblatt Beih 85) + Schulbesuchsbestätigung für Restkosten formloser Antrag beim Amt der Landesregierung Bitte beachten Sie: Unter Umständen können Sie auch vom Amt der Landesregierung (Behindertenhilfe) einen weitergehenden Fahrtkostenzuschuss erhal ten. 9 Fahrtkostenersatz bei Therapie Behinderte Kinder, die regelmäßig zur Therapie oder zur Ärztin müssen Rückvergütung, deren Höhe von der Distanz vom Wohnort zur nächstgele - genen geeigneten Behandlungseinrichtung und der Art des Verkehrsmittels abhängig ist. bei der zuständigen Krankenkasse, wobei nur die Fahrt zur nächstgelegenen Vertragsarzt/ärztin vergütet wird Fahrtkosten zu Hilfsmittelfirmen können auch rückerstattet werden In einigen Bundesländern existiert ein Formular der Krankenkasse Anweisung für Transportkosten, das von dem/der behandelnden Ärztin bzw. dem Therapeuten bestätigt werden muss. In jenen Bundesländern (z. B. Wien), in welchen kein Formular existiert, ge - nügt eine formlose Bestätigung seitens des behandelnden Arztes bzw. der Therapeutin. 9

10 Behinderung und Kindheit 10 Kostenersatz für Hilfsmittel Behinderte Kinder, die Hilfsmittel benötigen. Ausführliche Beschreibung darüber finden Sie unter 65 Zuschuss zu privaten Hilfsmitteln und orthopädisch-prothetischer Versorgung. 11 Zuschuss für behindertengerechte Umbauten Familien, die aufgrund der Behinderung ihres Kindes Adaptierungen an Haus oder Wohnung vornehmen müssen. Ausführliche Beschreibung darüber finden Sie unter 30 Zuschuss zu behindertengerechten Umbauten im Wohnbereich. 12 Therapiekostenersatz Behinderte Kinder, denen eine Therapie verordnet wurde Ausführliche Beschreibung darüber finden Sie unter 62 Therapiekostenersatz.. 10

11 Behinderung und Kindheit 13 Zusatzbetreuung Behinderte Kinder, die einen zusätzlichen Betreuungs- oder Unterstützungsbedarf haben. zusätzliche Betreuungsperson, etwa für außerschulische Integrationshilfe. beim zuständigen Amt der Landesregierung. formloser Antrag beim Amt der Landesregierung. 14 Außergewöhnliche Belastungen Personen, die wegen der Behinderung ihres Kindes, für das sie keine erhöhte Familienbeihilfe beziehen und das auch kein Pflegegeld bezieht, finanziell außergewöhnliche Belastungen zu tragen haben. Ausführliche Beschreibung darüber finden Sie unter 66 Außergewöhn - liche Belastungen. 11

12 Behinderung und Kindheit 15 Freibetrag für Mehraufwendungen für behinderte Kinder Personen, die wegen der Behinderung ihres Kindes finanziell außer - gewöhnliche Belastungen zu tragen haben. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 25 % bis 34 % ein Jahresfreibetrag von EUR 75,00 Bei einem Grad der Behinderung von 35 % bis 44 % ein Jahresfreibetrag von EUR 99,00 Bei einem Grad der Behinderung von 45 % bis 49 % ein Jahresfreibetrag von EUR 243,00 Ab einem Grad der Behinderung von 50 % steht neben der erhöhten Familienbeihilfe ( 1 Erhöhte Familienbeihilfe ) auch ein monatlicher Freibetrag von EUR 262,00 vermindert um pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld). Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel, Kosten der Heilbehandlung und ein allfälliges Entgelt für Unterrichtserteilung in einer Sonderoder Pflegeschule oder für eine Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. Ist ein behindertes Kind in einem Vollinternat untergebracht, so vermindert sich der monatliche Pauschalbetrag von EUR 262,00 um EUR 8,73 pro Tag der Unterbringung. beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt im Rahmen der Steuererklärung; Nachweis der tatsächlichen Kosten ist nicht erforderlich 12

13 Behinderung und Kindheit 16 Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen und nicht berufstätig sind. Ausführliche Beschreibung darüber finden Sie unter 57 Selbstversicherung in der Pensions versicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes. 17 Befreiung von der Rundfunkgebühr und Zuschuss zum Fernsprechentgelt Personen, die pflegebezogene Leistungen (z. B. Pflegegeld) beziehen unter Berücksichtigung ihres Haushalts-Nettoeinkommens (für den Zuschuss zum Fernsprechentgelt nicht erforderlich); gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Personen mit geringem Einkommen Ausführliche Beschreibung darüber finden Sie unter 69 Befreiung von der Rundfunkgebühr und Zuschuss zum Fernsprechentgelt. 13

14 Behinderung und Arbeit 18 Zuschuss zu Führerscheinkosten Begünstigte Behinderte, die dauernd schwer gehbehindert sind oder denen aus sonstigen behinderungsbedingten Gründen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, sofern durch den Erwerb des Führerscheins die Aufnahme einer Beschäftigung ermöglicht wird. Zuschuss bis zur Hälfte der Führerscheinkosten bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt beim zuständigen Amt der Landesregierung formloser Antrag + Rechnung + Kopie des Führerscheins + Nachweis der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit (festgestellt durch ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes) 14

15 Behinderung und Arbeit 19 Zuschuss zum Erwerb eines Kfz Begünstigte Behinderte, denen aus behinderungsbedingten Gründen die Be - nützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann (Pkw muss für Ausbildung oder Erwerbstätigkeit benützt werden). Voraussetzung ist u. a. dass das Kfz auf die behinderte Person zugelassen ist, und diese nicht nur Nutzerin sondern auch Eigentümerin des Fahrzeuges ist. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss über eine Lenkerberechtigung verfügen, oder falls dies nicht möglich ist, glaubhaft machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend (mindestens zweimal wöchentlich) für seine bzw. ihre persönliche Beförderung genutzt wird und er oder sie mit dem Lenker oder der Lenkerin im gemeinsamen Haushalt lebt. Unterschreitung der Einkommensgrenze (dzt. EUR 2.508,00/mtl. Pro unterhaltsberechtigter Person steigert sich dieser Betrag um 10 %). Einmalzahlung für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Zulassungsdatum Zuschusshöhe beträgt dzt. maximal EUR 1.881,00 (bei erstmaliger Gewäh - rung, danach EUR 1.254,00) zuzüglich behinderungsbedingte Adaptierungen; bei Leasingfahrzeugen erfolgt eine gesonderte Zuschussberechnung. bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes beim zuständigen Sozialversicherungsträger (Pensionsversicherungsanstalt, Unfallversicherungsanstalt) beim zuständigen Amt der Landesregierung oder Bezirkshauptmannschaft 15

16 Behinderung und Arbeit Antragsformular + Nachweis der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit (festgestellt durch ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes) + Pkw-Rechnung samt Zahlungsbestätigung (Originalbeleg) + Kopie des Führer- und Zulassungsscheins + Einkommensnachweise der Antragstellerin und ihres Ehegatten + Lohnzettel als Einkommensnachweis 20 Normverbrauchsabgabe (NOVA) Personen, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann und die behinderungsbedingt zur Fortbewegung ein eigenes Kfz benötigen Ausführliche Beschreibung darüber finden Sie unter 34 Normverbrauchsabgabe (NOVA). 21 Behindertengerechter Autoumbau Personen, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann und die behinderungsbedingt zur Fortbewegung ein eigenes Kfz benötigen Ausführliche Beschreibung darüber finden Sie unter 35 Behinderten - gerechter Autoumbau. 16

17 Behinderung und Arbeit 22 Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer Personen, mit der Zusatzeintragung im Behindertenpass Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Das Kfz muss auf die behinderte Person zugelassen sein Ausführliche Beschreibung darüber finden Sie unter 36 Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer. 23 Autobahnvignette Behinderte Menschen mit Eintragung im Behindertenpass des Bundessozialamtes der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit, sofern der Pkw auf ihren Namen zugelassen ist Ausführliche Beschreibung darüber finden Sie unter 37 Autobahn - vignette. 24 Steuerfreibetrag für die Mobilität Körperbehinderter Behinderte, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann bzw. die behinderungsbedingt zur Fortbewegung auf ein Kfz angewiesen sind Ausführliche Beschreibung darüber finden Sie unter 38 Steuerfreibetrag für die Mobilität Körperbehinderter. 17

18 Behinderung und Arbeit 25 Übernahme von Fahrt- und Transportkosten zum Arbeitsplatz Berufstätige behinderte Menschen, die aufgrund der Art und Schwere der Behinderung öffentliche Verkehrsmittel und privates Kfz nicht benützen können. Ersatz der Fahrt- und Transportkosten zum Arbeitsplatz bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt formloser Antrag + 29b StVO-Ausweis oder Nachweis einer dauernden starken Gehbehinderung oder der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit (festgestellt durch ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes) + Rechnungen 26 Zuschuss für berufliche Hilfsmittel bzw. Arbeitsplatzadaptierung Begünstigte Behinderte bzw. deren Dienstgeberinnen (Hilfsmittel bzw. Adaptierung muss behinderungsbedingt erforderlich und für Berufsausübung notwendig sein) 18

19 Behinderung und Arbeit Zuschuss für berufliche Hilfsmittel bzw. Arbeitsplatzadaptierung mit Selbstbehalt für die Dienstgeberin ist zu rechnen Informationen erhalten Sie über die Hilfsmitteldatenbank HANDYNET-Österreich. Achtung: Beantragen Sie die finanzielle Unterstützung vor dem Kauf. bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes beim zuständigen Amt der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft formloser Antrag + Kostenvoranschlag oder Rechnung 27 Außergewöhnliche Belastungen Personen, die wegen ihrer Behinderung finanziell außergewöhnliche Belastungen zu tragen haben Ausführliche Beschreibung darüber finden Sie unter 66 Außergewöhnliche Belastungen. 19

20 Behinderung und Arbeit 28 Zuschuss zu den Lohn- und Ausbildungskosten Dienstgeber/innen für beschäftigte begünstigte behinderte Menschen zum Ausgleich einer durch das Bundessozialamt festgestellten behinderungsbedingten Minderleistung, die nicht durch technische Arbeitshilfen ausgeglichen werden kann. Zuschuss zu den Lohn- bzw. Ausbildungskosten bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes formloser Antrag 29 Förderung der Persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz (PAA) PAA kann von Menschen mit Behinderungen im erwerbsfähigen Alter in Anspruch genommen werden, die zumindest in der Pflegestufe 5 (in Ausnahmefällen ab Pflegegeldstufe 3) sind und die die fachliche und persönliche Eignung für den ausgeübten bzw. angestrebten Beruf aufweisen und in einem sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis stehen oder selbständig gewinnorientiert tätig sind oder mit Hilfe der PAA ein in konkrete Aussicht gestelltes sozialversicherungsrechtliches Dienst verhältnis erlangen können bzw. eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können oder 20

21 Behinderung und Arbeit mit Hilfe der PAA ein Studium oder eine Berufsausbildung in der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer zuzüglich der für den Bezug von Studienbeihilfe zulässigen weiteren Semester absolvieren können, aber auf Grund ihrer Beeinträchtigung einer personellen Unterstützung bedürfen. Begleitung am Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle beziehungsweise Ausbildungsort Begleitung bei dienstlichen Verpflichtungen außerhalb des Arbeitsplatzes Unterstützungstätigkeiten manueller Art bei der Dienstverrichtung oder während der Ausbildungszeit Assistenz bei der Körperpflege während der Dienst- oder Ausbildungszeit sonstige behinderungsbedingt erforderliche Assistenzleistungen (z. B. Hilfe beim Mittagessen, Hilfe beim Ein- und Aussteigen, An-/Ausziehen der Jacke). bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes formloser Antrag vor Realisierung des Vorhabens 21

22 Behinderung und Wohnen 30 Zuschuss zu behindertengerechten Umbauten im Wohnbereich Menschen mit Behinderungen, z. B. Rollstuhlfahrerinnen, die behinderungs - bedingte Adaptierungen im Wohnbereich benötigen. Zuschuss zu den Adaptierungskosten mit Selbstbehalt ist zu rechnen Förderungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen Achtung: Der Antrag ist vor Realisierung des Vorhabens einzureichen! beim zuständigen Amt der Landesregierung bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes formloser Antrag + Kostenvoranschlag oder Rechnung + Einkommensnachweise aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen + medizinische Befunde 31 Außergewöhnliche Belastungen Personen, die wegen ihrer Behinderung außergewöhnliche Belastungen zu tragen haben. Ausführliche Beschreibung darüber finden Sie unter 66 Außer - gewöhnliche Belastungen. 22

23 Behinderung und Mobilität 32 Zuschuss zu Führerscheinkosten Begünstigte Behinderte, die dauernd schwer gehbehindert sind oder denen aus sonstigen behinderungsbedingten Gründen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, sofern durch den Erwerb des Führerscheins die Aufnahme einer Beschäftigung ermöglicht wird. Ausführliche Beschreibung darüber finden Sie unter 18 Zuschuss zu den Führerscheinkosten. 33 Zuschuss zum Erwerb eines Kfz Begünstigte Behinderte, die dauernd schwer gehbehindert sind oder denen aus sonstigen behinderungsbedingten Gründen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann (Pkw muss für Ausbildung oder Erwerbstätigkeit benützt werden). Ausführliche Beschreibung darüber finden Sie unter 19 Zuschuss zum Erwerb eines Kfz. 23

24 Behinderung und Mobilität 34 Normverbrauchsabgabe (NOVA) Personen, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann und die behinderungsbedingt zur Fortbewegung ein eigenes Kfz benötigen, oder zur regelmäßigen Beförderung ihres behinderten Kindes, sowie für gemeinnützige Vereine, deren Vereinszweck auf den Transport gehbehinderter Menschen ausgerichtet ist. Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss über eine Lenkerberechtigung verfügen. Falls dies nicht möglich ist, genügt es, wenn der/die Antragsteller/in die überwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges für seinen/ihren Bedarf glaubhaft macht. Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe kein Kaufpreislimit, doch wer den nur bis zu EUR ,00 + behinderungsbedingte Sonderausstattung für die Rückerstattung zugrunde gelegt. Bei leasingfinanzierten Kfz erfolgt die Rückvergütung der NOVA, sobald das Eigentum an den Leasingnehmer über - geht somit rückwirkend für den gesamten Zeitraum des Leasings. Rückvergütung der NOVA ist unabhängig vom Einkommen alle fünf Jahre möglich (gerechnet von Zulassungsdatum bis Zulassungsdatum). bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes. Antragsformular lt. 36 des Bundesbehindertengesetzes + 29b StVO-Ausweis oder Eintragung der dauernden starken Gehbehin - derung oder der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behindertenpass + Pkw-Rechnung und Zahlungsbestätigung, lautend auf die behinderte Person Originalbelege erforderlich + Kopie von Führerschein und Zulassungsschein 24

25 Behinderung und Mobilität 35 Behindertengerechter Autoumbau Begünstigte Behinderte, denen aus behinderungsbedingten Gründen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann (Pkw muss für Ausbildung oder Erwerbstätigkeit benützt werden). Voraussetzung ist u. a. dass das Kfz auf die behinderte Person zugelassen ist, und diese nicht nur Nutzerin sondern auch Eigentümerin des Fahrzeuges ist. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss über eine Lenkerberechtigung verfügen, oder falls dies nicht möglich ist, glaubhaft machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend (mindestens zweimal wöchentlich) für seine bzw. ihre persönliche Beförderung genutzt wird und er oder sie mit dem Lenker oder der Lenkerin im gemeinsamen Haushalt lebt. Das Fahrzeug muss nachweislich zur Erreichung des Arbeitsplatzes dienen. Als Nachweis reicht die Vorlage des Lohnzettels. Einmalzahlung für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Zulassungsdatum. bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes beim zuständigen Sozialversicherungsträger (Pensionsversicherungsanstalt, Unfallversicherungsanstalt) beim zuständigen Amt der Landesregierung oder Bezirkshauptmannschaft Antragsformular + Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behindertenpass + Pkw-Rechnung samt Zahlungsbestätigung (Originalbeleg) + Kopie des Führer- und Zulassungsscheins + Einkommensnachweise der Antragstellerin und ihres Ehegatten 25

26 Behinderung und Mobilität 36 Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer Personen, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann (Eintrag im Behindertenpass Unzumutbarkeit öffentlicher Ver - kehrsmittel oder Ausweis nach 29b StVO Parkausweis) und die behinde - rungsbedingt zur Fortbewegung ein eigenes Kfz benötigen (Kfz muss auf den behinderten Menschen zugelassen sein) Die Steuerbefreiung gilt jeweils für ein Kfz. Überschneidungen bis zu einem Monat, z. B. bei Fahrzeugwechsel (bis zu 3 Fahrzeuge), sind erlaubt. Für Invalidenfahrzeuge besteht keine Versicherungspflicht. Die motorbezogene Versicherungssteuer wird bei Erfüllung der Voraussetzun - gen zur Gänze als außergewöhnliche Belastung abgezogen. beim Versicherungsunternehmen, das die Haftpflichtversicherung abwickelt Weiterleitung an das Finanzamt erforderlich (Achtung: nicht alle Ver - sicherungs unternehmen leiten es von sich aus weiter!) formloser, gebührenfreier Antrag (über das Versicherungsunternehmen an das zuständige Wohnsitzfinanzamt zu richten Formular Kr 21 des Finanzamts + 29b StVO-Ausweis oder Eintragung der dauernden starken Gehbehinde - rung oder der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behindertenpass 26

27 Behinderung und Mobilität 37 Autobahnvignette Behinderte Menschen mit Eintragung im Behindertenpass des Bundessozialamtes der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheits schädigung oder Blindheit, sofern der Pkw auf sie oder auch auf die behinderte Person (Kinder) zugelassen ist. kostenloser Bezug der Vignette. bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes (auch zuständig für die Ausstellung des Behindertenpasses). formloser Antrag. 38 Steuerfreibetrag für die Mobilität Körperbehinderter Menschen mit Behinderungen, denen die Benützung öffentlicher Verkehrs - mittel nicht zugemutet werden kann bzw. die behinderungsbedingt zur Fort - bewegung auf ein Kfz angewiesen sind. monatlicher Freibetrag von EUR 153,00 für eigenes Kfz oder ohne Kfz für nachgewiesene Taxikosten bis zu EUR 153,00 monatlich. 27

28 Behinderung und Mobilität beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt. mit dem Formblatt L1 des Finanzamtes + 29b StVO-Ausweis oder Eintragung der dauernden starken Gehbehinderung oder der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behindertenpass 39 Übernahme von Fahrt- und Transportkosten zum Arbeitsplatz Berufstätige behinderte Menschen, die aufgrund der Art und Schwere der Behinderung öffentliche Verkehrsmittel und privates Kfz nicht benützen können. Ausführliche Beschreibung darüber finden Sie unter 25 Übernahme von Fahrt- und Transportkosten zum Arbeitsplatz. 40 Außergewöhnliche Belastungen Personen, die wegen ihrer Behinderung außergewöhnliche Belastungen zu tragen haben. Ausführliche Beschreibung darüber finden Sie unter 66 Außer - gewöhnliche Belastungen. 28

29 Behinderung und Mobilität 41 Großes Pendlerpauschale Behinderte Arbeitnehmer/innen, die einen Ausweis gemäß 29b StVO besitzen und denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder zumutbar ist. ab 2 km jährlich EUR 270,00 ab 20 km jährlich EUR 1.071,00 ab 40 km jährlich EUR 1.863,00 ab 60 km jährlich EUR 2.664,00 während des Kalenderjahres beim Arbeitgeber, danach beim Wohnsitz - finanzamt. mit Formblatt Pendler-Pauschale Erklärung zur Berücksichtigung L34 beim Arbeitgeber mit der Einkommensteuererklärung bzw. der Arbeitnehmer veranlagung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt. 42 Mobilitätszuschuss des Bundes Begünstigte Behinderte, denen aus behinderungsbedingten Gründen die Be - nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, und die zumindest drei Monate im Antragsjahr erwerbstätig sind. 29

30 Behinderung und Mobilität Für den behinderungsbedingten Mehraufwand im Zusammenhang mit der Fahrt vom und zum Arbeitsplatz erhält man einen einmaligen jährlichen Zuschuss in der Höhe von derzeit EUR 639,00. bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes erfolgt automatisch durch die EDV 30

31 Behinderung und Existenzsicherung SOZIALENTSCHÄDIGUNG 43 Kriegsopferentschädigung Leistungen für Kriegsopfer Beschädigte nach dem KOVG Grundrente MdE 20 % EUR 47,10/mtl. MdE 30 % EUR 94,20/mtl. MdE 40 % EUR 141,40/mtl. MdE 50 % EUR 188,50/mtl. MdE 60 % EUR 235,60/mtl. MdE 70 % EUR 282,70/mtl. MdE 80 % EUR 377,00/mtl. MdE 90 / 100 % EUR 471,20/mtl. Alterszulage EUR 19,30/mtl. für Frauen ab dem 55. Lebensjahr für Männer ab dem 60. Lebensjahr Schwerstbeschädigtenzulage von EUR 141,40/mtl. bis EUR 377,00/mtl. Erschwerniszulage zwischen EUR 21,10/mtl. und EUR 183,90/mtl. abhängig von Alter (ab Vollendung des 65., 70., 75. und 80. Lebensjahres) und der Minderung der Erwerbsfähigkeit (ab 50 v. H. bis 90/100 v. H.) 31

32 Behinderung und Existenzsicherung Zusatzrente bis zu EUR 246,10 und EUR 509,80 bei einer Einkommensgrenze von: EUR 717,30/mtl. bzw. EUR 509,80/mtl. Erhöhung um EUR 37,40/mtl. wenn Familienzulage gebührt Familienzulagen mindestens EUR höchstens EUR 37,40/mtl. 74,80/mtl. Pflege- und Blindenzulage Blindenführzulage EUR 138,20/mtl. Stufe EUR 619,30/mtl. Stufe EUR 928,50/mtl. Stufe EUR 1.238,30/mtl. Stufe EUR 1.548,20/mtl. Stufe EUR 1.857,10/mtl. Stufe EUR 2.476,10/mtl. Kleider- und Wäschepauschale EUR 20,90/mtl. EUR 33,20/mtl. EUR 55,60/mtl. Schwerbeschädigtenausweis 50 %ige Fahrpreisermäßigung bei ÖBB bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes 32

33 Behinderung und Existenzsicherung schriftlicher oder mündlicher Antrag 44 Kriegsopferentschädigung Leistungen für Hinterbliebene Hinterbliebene im Sinne des KOVG das sind Witwen und Witwer, Waisen, Eltern und Elternteile Witwenrente/Witwerrente Grundrente EUR einkommensabhängige Zusatzrente bis max eur mtl. Gesamtrente max eur zusätzlich eur 188,50/mtl. 772,40/mtl. 960,90/mtl. 81,00/mtl. für jedes waisen renten berechtigte Kind Waisenrente bis zum 18. Lebensjahr einkommensunabhängig einfache Waise Grundrente EUR 85,10/mtl. Erhöhung EUR 401,60/mtl. = Gesamtrente EUR 486,70/mtl. Doppelwaise Grundrente EUR 169,60/mtl. Erhöhung EUR 602,50/mtl. = Gesamtrente EUR 772,10/mtl. 33

34 Behinderung und Existenzsicherung Elternteilrente/Elternpaarrente einkommensabhängige Leistungen Elternteilrente Rente EUR 135,70/mtl. (Einkommensgrenze EUR 620,20/mtl.), Erhöhung EUR 223,80/mtl., Gesamtrente EUR 359,50/mtl., Rente bei Einkommenslosigkeit EUR 772,40/mtl. Elternteilrente erhöht Rente EUR 162,90/mtl. (Einkommensgrenze EUR 636,70/mtl.), Erhöhung EUR 223,80/mtl., Gesamtrente EUR 386,70/mtl., Rente bei Einkommenslosigkeit EUR 772,40/mtl. Elternpaarrente Rente EUR 248,90/mtl. (Einkommensgrenze EUR 739,80/mtl.), Erhöhung EUR 312,70/mtl., Gesamtrente EUR 561,60/mtl., Rente bei Einkommenslosigkeit EUR 1.158,10/mtl. Elternpaarrente erhöht Rente EUR 298,50/mtl. (Einkommensgrenze EUR 772,30/mtl.), Erhöhung EUR 312,70/mtl., Gesamtrente EUR 611,20/mtl., Rente bei Einkommenslosigkeit EUR 1.158,10/mtl. Mindestelternrente Elternteil EUR 5,10 Elternpaar EUR 10,20 bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes schriftlicher oder mündlicher Antrag 34

35 Behinderung und Existenzsicherung 45 Kriegsopferentschädigung, Zuschüsse Beschädigte und Hinterbliebene nach dem KOVG Diätkostenzuschuss Sterbegeld niedrigste Stufe EUR 29,40 mittlere Stufe EUR 59,00 höchste Stufe EUR 88,50 voll eur 936,00 halb eur 468,00 bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes schriftlicher oder mündlicher Antrag 35

36 Behinderung und Existenzsicherung 46 Entschädigung für Kriegsgefangene Österreichische Staatsbürger, die im Verlauf des Ersten oder Zweiten Welt - krieges in Kriegsgefangenschaft gerieten, oder im Verlauf des Zweiten Weltkrieges oder während der Zeit der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen festgenommen und angehalten wurden oder sich auf Grund politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes außerhalb des Ge - bietes der Republik Österreich befanden und aus politischen oder militärischen Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach dem Beginn des Zweiten Weltkrieges angehalten wurden. monatliche Geldleistung von EUR 15,00 bis EUR 37,00 die jeweils für die Rente oder Pension zuständige Stelle, das ist in den meisten Fällen der Pensionsversicherungsträger; weitere Entscheidungsträger sind u. a. die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, der Landeshauptmann und das Bundes sozialamt schriftlicher Antrag 36

37 Behinderung und Existenzsicherung 47 Entschädigung nach dem HVG, Leistungen für Opfer Beschädigte nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG). Beschädigtenrente ist eine Leistung, deren Höhe sich nach der Bemessungsgrundlage und der Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet. Sie beträgt zwischen EUR 83,40/mtl. und EUR 2.075,00/mtl. Erhöhungsbetrag/Familienzuschlag einkommensabhängige Leistungen zur Existenzsicherung Pflege- und Blindenzulage Blindenführzulage Kleider- und Wäschepauschale siehe 42 Kriegsopferentschädigung. bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes schriftlicher oder mündlicher Antrag, Niederschrift des Präsenzdieners bei der Entlassungsuntersuchung 37

38 Behinderung und Existenzsicherung 48 Entschädigung nach dem HVG, Leistungen für Hinterbliebene Hinterbliebene nach dem HVG das sind Witwen und Witwer, Waisen, Eltern und Elternteile. Grundrente Zusatzrente bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes schriftlicher oder mündlicher Antrag 49 Zuschüsse nach dem Heeresversorgungsgesetz siehe 45 Kriegsopferentschädigung, Zuschüsse 50 Leistungen der Opferfürsorge Opfer des Nationalsozialismus und der politischen Verfolgung in Österreich ab März 1933 sowie deren Hinterbliebene 38

39 Behinderung und Existenzsicherung Leistungen für Opfer siehe 42 Kriegsopferentschädigung Unterhaltsrente einkommensabhängige Leistung für Inhaber einer Amtsbescheinigung Einkommensgrenzen für Alleinstehende EUR 1.002,70/mtl. Verheiratete bzw. für Lebensgefährten Sorgende EUR 1.375,60/mtl. Erhöhungsbetrag je Kind EUR 37,40/mtl. Leistungen für Hinterbliebene Unterhaltsrente Einkommensgrenze für Hinterbliebene EUR 919,40/mtl. zusätzlich eur 81,00/mtl. für jedes waisenrentenberechtigte Kind Einmalige Geldleistungen nach dem Opferfürsorgegesetz einmalige Aushilfen, Zinszuschüsse zu Darlehen aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds- Opferfürsorge und Heilfürsorgezuschüsse beim BMASK sonstige Entschädigungen und orthopädische Versorgung beim zuständigen Amt der Landesregierung (in Wien MA 40). formloser Antrag 39

40 Behinderung und Existenzsicherung 51 Entschädigung für Verbrechensopfer Verbrechensopfer und ihre Hinterbliebenen Leistungen für Verbrechensopfer Ersatz des Verdienstentganges bis zu EUR 3.380,00/mtl. Einkommensabhängige Zusatzleistung (sichert ein Mindesteinkommen in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes) Pflege und Blindenzulage siehe 41 Kriegsopferentschädigung Leistungen für Hinterbliebene Ersatz des Unterhaltsentganges bis zu EUR 2.359,70/mtl. Einkommensabhängige Zusatzleistung (sichert ein Mindesteinkommen in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes) Ersatz der Bestattungskosten bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes schriftlicher oder mündlicher Antrag 40

41 Behinderung und Existenzsicherung 52 Entschädigung für Impfgeschädigte Impfgeschädigte und deren Hinterbliebene Dauerleistungen für Impfgeschädigte Beschädigtenrente nach Vollendung des 15. Lebensjahres sie beträgt zwischen EUR 83,40/mtl. und EUR 2.075,00/mtl. siehe Entschädigung für Heeresbeschädigte Pflegebeitrag bis zum 15. Lebensjahr = 2/3 der Pflegezulage nach der Kriegsopferent - schädigung Pflegezulage siehe 42 Kriegsopferentschädigung Pauschalabgeltung für Impfgeschädigte ohne Dauerfolgen in der Höhe von EUR 1.007,90 Leistungen für Hinterbliebene Witwenrente/Witwerrente, Waisenrente siehe 47 Entschädigung nach dem HVG, Leistungen für Hinterbliebene Sterbegeld siehe 44 Kriegsopferentschädigung, Zuschüsse 41

42 Behinderung und Existenzsicherung bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes schriftlicher oder mündlicher Antrag 53 Entschädigung für Tuberkulosekranke Personen, die an Tbc erkrankt sind. Sozialhilfe für Tuberkulosekranke je nach Bundesland verschieden hohe Einkommensgrenzen bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Magistrat schriftlicher oder mündlicher Antrag 42

43 Behinderung und Existenzsicherung PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT 54 Pflegegeld Rechtsanspruch für Personen, die aufgrund einer Behinderung ständigen Pflegebedarf von monatlich mehr als 50 Stunden haben, der voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird. Das Pflegegeld wird je nach Pflegebedarf in sieben Stufen gewährt: STUFE Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 PFLEGEBEDARF IN STUNDEN PRO MONAT mehr als 50 Stunden mehr als 75 Stunden mehr als 120 Stunden mehr als 160 Stunden mehr als 180 Stunden sowie außergewöhnlicher Pflegeaufwand mehr als 180 Stunden, wenn regelmäßig während des Tages und der Nacht zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist, weil eine Eigen- oder Fremd - gefährdung wahrscheinlich ist mehr als 180 Stunden, wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein vergleichbarer Zustand vorliegt BETRAG EUR 154,20 EUR 284,30 EUR 442,90 EUR 664,30 EUR 902,30 EUR 1.242,00 EUR 1.655,80 Bitte beachten Sie: Seit kann bei Menschen mit einer schweren geistigen oder psychischen Behinderung insbesondere einer demenziellen Erkrankung ab dem vollendeten 15. Lebensjahr ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 25 Stunden pro Monat angerechnet werden. 43

44 Behinderung und Existenzsicherung Pflege erschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich Defizite des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern. Ebenfalls seit wird die besonders intensive Pflege von schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen durch einen zusätzlichen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum vollendeten 7. Lebensjahr monatlich 50 Stunden und danach bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 75 Stunden pro Monat. bei jener Stelle, die die Pension oder Rente zahlt (z. B. Pensionsversiche - rungsanstalt, Bundessozialamt) bzw. bei der Bezirkshauptmannschaft, dem Magistrat oder dem Gemeindeamt formlos oder mittels Antragsformular des jeweiligen Trägers + ärztliche Befunde 55 Begünstigte Weiter- und Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung: für Personen, die einen nahen Angehörigen ab der Pflegegeldstufe 3 betreuen und aus diesem Grunde ihre Erwerbstätigkeit aufgeben mussten begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung: für Personen, die einen nahen Angehörigen ab der Pflegegeldstufe 3 betreuen und deren Arbeitskraft durch die häusliche Pflege erheblich in Anspruch genommen wird (auch dann, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde) 44

45 Behinderung und Existenzsicherung begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung: Übernahme des fiktiven Dienstgeberbeitrages durch den Bund. Die Pflegeperson hat daher nicht 22,8 %, sondern nur 10,25 % der Bemessungsgrundlage als Beitrag zu leisten. begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung: Übernahme des fiktiven Dienstgeberbeitrages durch den Bund. Die selbst versicherte Pflegeperson hat einen monatlichen Eigenbetrag in der Höhe von EUR 153,04 zu leisten. seit 1. Juli 2007: Übernahme auch der Hälfte jenes Beitragsteiles, der auf die freiwillig versicherte Pflegeperson entfällt (Dienstnehmerbeitrag) bei Anspruch des zu pflegenden Angehörigen auf ein Pflegegeld der Stufe 4, durch den Bund (für längstens 48 Kalendermonate) Übernahme des gesamten Beitrages, der auf die freiwillig versicherte Pflegeperson entfällt (Dienstnehmerbeitrag) bei Anspruch des zu pflegenden Angehörigen auf ein Pflegegeld zumindest der Stufe 5, durch den Bund (für längs tens 48 Kalendermonate) bei jener Versicherungsanstalt, bei der der Anspruchswerber zuletzt Versicherungszeiten erworben hat; hat er noch keine Versicherungszeiten erworben, ist die Pensionsversicherungsanstalt zuständig. mit Antrag bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt 45

46 Behinderung und Existenzsicherung 56 Familienhospizkarenz Härteausgleich Personen, die sich zum Zwecke der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen oder Begleitung ihres schwerst erkrankten Kindes gegen gänzlichen Entfall der Bezüge karenzieren lassen und dadurch in eine finanzielle Notsituation geraten. Es können nicht rückzahlbare Zuwendungen gewährt werden, wenn das Durchschnittshaushalts-Nettoeinkommen pro Person unter EUR 700,00 sinkt. Diese Grenze erhöht sich, wenn auch andere Familienangehörige im selben Haushalt leben. Rechtsanspruch besteht nicht. beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Antragsformular des BMWFJ + Einkommensnachweise in Originalbelegen 57 Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, widmen und daher nicht berufstätig sind. Die Selbstversicherung ist längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes möglich. 46

47 Behinderung und Existenzsicherung die Beiträge (22,8 % der Beitragsgrundlage) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe vom Bund bezahlt bei jenem Pensionsversicherungsträger, bei der die Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten nach dem ASVG erworben hat; hat sie noch keine Versicherungszeiten erworben, ist die Pensionsversicherungsanstalt zuständig. mit Antrag bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt 58 Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger Pflegende Angehörige, die ihren nahen Angehörigen seit mindestens einem Jahr hauptsächlich pflegen und nun an der Erbringung der Pflegeleistung (z.b. wegen Krankheit oder Urlaub) verhindert sind. Voraussetzung ist der Bezug des Pflegegeldes nach dem Bundespflege - geldgesetz zumindest der Stufe 3 oder der Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung oder der Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person Die maximale Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt bei Pflegegeld der Stufen 1 bis 3 EUR 1.200,00 bei Pflegegeld der Stufe 4 EUR 1.400,00 bei Pflegegeld der Stufe 5 EUR 1.600,00 bei Pflegegeld der Stufe 6 EUR 2.000,00 bei Pflegegeld der Stufe 7 EUR 2.200,00 47

48 Behinderung und Existenzsicherung bei der jeweils zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes Mit Antragsformblatt des Bundessozialamtes Hinweis: Einige Bundesländer bieten analoge Zuwendungen für Bezieher von Landespflegegeld an. Informationen dazu beim jeweiligen Amt der Landesregierung. 59 Förderung der 24-Stunden-Betreuung Personen mit einem Anspruch auf Pflegegeld (Bundes- oder Landespflege - geld) zumindest der Stufe 3, dem Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes und der Notwendigkeit einer 24-Stunden- Betreuung. Eine Förderung kann gewährt werden, wenn das monatliche Netto-Gesamteinkommen der pflegebedürftigen Person einen Betrag von EUR 2.500,00 nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jede unterhaltsberechtig - te Angehörige um EUR 400,00, für einen behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um EUR 600,00. Nicht zum Einkommen zählen u. a. das Pflegegeld, die Sonderzahlungen, die Familienbeihilfen, das Kinderbetreuungsgeld, die Studienbeihilfen oder Wohnbeihilfen. Seit November 2008 kann die Förderung der 24-Stunden-Betreuung österreichweit unabhängig vom Vermögen der pflegebedürftigen Person in Anspruch genommen werden. 48

49 Behinderung und Existenzsicherung Wenn zwei Beschäftigungsverhältnisse mit Unselbständigen vorliegen, beträgt die Zuwendung bis zu EUR 1.100,00 im Monat, bei einem Beschäftigungsverhältnis monatlich bis zu EUR 550,00. Bei zwei selbständig erwerbstätigen Personenbetreuern kann eine Förderung von bis zu EUR 550,00 geleistet werden, bei einem Personenbetreuer die Hälfte dieses Betrages. bei der jeweils zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes Antragsformblatt des Bundessozialamtes für selbständige Erwerbstätigkeit Antragsformblatt des Bundessozialamtes für unselbständige Beschäftigung Bestätigung für die Notwendigkeit eines ständigen 24-Stunden-Pflegeund Betreuungsbedarfs 60 Erhöhte Familienbeihilfe Rechtsanspruch für Kinder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %. Volljährige Kinder dürfen ein eigenes, zu versteuerndes Einkommen von jährlich EUR 8.725,00 erzielen. Ausführliche Beschreibung darüber finden Sie unter 1 Erhöhte Familienbeihilfe. 49

50 Behinderung und Existenzsicherung 61 Beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung Für Personen, die selbst Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4 haben oder die einen nahen Angehörigen zumindest in der Pflegegeldstufe 4 betreuen. Zusatzbeitrag für Angehörige entfällt bei der zuständigen Gebietskrankenkasse mit Antrag bei der zuständigen Gebietskrankenkasse 50

51 Behinderung und Existenzsicherung KRANKHEIT 62 Therapiekostenersatz Personen mit Behinderung, die eine Therapie benötigen. Kostenersatz abzüglich eines Selbstbehaltes bei der zuständigen Krankenkasse und beim zuständigen Amt der Landes - regierung formloser Antrag + ärztlicher Verordnungsschein + eventuell ärztliches Gutachten + Rechnung über Therapiekosten. 51

52 Behinderung und Existenzsicherung 63 Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Serviceentgelt für die e-card 1) Personen mit bestimmten (anzeigepflichtigen) übertragbaren Krankheiten 2) Pensionistinnen mit Ausgleichszulage, Sozialhilfeempfänger etc. 3) Zivildiener und deren Angehörige 4) Asylwerber in Bundesbetreuung 5) Bezieher niedriger Einkommen (max. EUR 772,40/mtl. bei Alleinstehenden bzw. max. EUR 1.158,08/mtl. bei Paaren + EUR 80,95/mtl. für jedes Kind). 6) Personen mit Behinderung, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen, sofern die monatlichen Netto - einkünfte EUR 888,26 bei Alleinstehenden, EUR 1.331,79 bei Paaren nicht übersteigen Für jedes Kind werden + EUR 80,95/mtl. hinzugerechnet. Befreiung von der Rezeptgebühr von EUR 4,90. Befreiung vom Service-Entgelt für die e-card von EUR 10,00. Bitte beachten Sie: Seit gibt es eine Deckelung der Rezeptgebühren. Wer im laufen - den Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahreseinkommens für Rezeptge - bühren bezahlt hat (Rezeptgebührenobergrenze von EUR 772,40 = 38 Re - zepte), ist automatisch von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag hierfür ist nicht erforderlich. bei der zuständigen Krankenkasse 52

53 Behinderung und Existenzsicherung Die Personengruppen 1) 2) 3) und 4) werden ohne Antragstellung befreit die Befreiung von der Rezeptgebühr wird auf der ärztlichen Verordnung (= dem Rezept) vermerkt Die Personengruppen 5) und 6) müssen einen Antrag stellen und Einkommens nachweise erbringen 64 Selbstbehalte bei Kur- und Rehabilitationsaufenthalten Personen, bei denen aus Gründen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit Härten vermieden werden sollen Personen mit geringem Einkommen (max. EUR 772,40/mtl. bei Alleinstehenden bzw. max. EUR 1.158,08/mtl. bei Paaren + EUR 80,95/mtl. für jedes Kind) Befreiung von der Zuzahlung für Rehabilitationsaufenthalte von EUR 7,00/tgl. Befreiung von der Zuzahlung für Kuraufenthalte dreistufig je nach Einkommen EUR 7,00/tgl (Einkommensgrenze EUR 1.353,78/mtl.) oder EUR 12,38/tgl. (Einkommensgrenze EUR 1.935,17/mtl.) bzw. EUR 17,81/tgl. (Einkommen über EUR 1.935,17/mtl.) beim Kranken- oder Pensionsversicherungsträger, bei dem die Kur bzw. der Rehabilitationsaufenthalt beantragt wurde bei Antrag auf Kur bzw. Rehabilitation Einkommensverhältnisse nachweisen, danach genügt formloser Antrag auf Befreiung beim jeweiligen Träger + Einkommensnachweise + Nachweis der sozialen Schutzbedürftigkeit 53

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