Neues aus dem Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
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- Adolf Sommer
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1 6. Essener Gefahrstofftage Essen 12. Mai 2016 Neues aus dem Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
2 6. Essener Gefahrstofftage Essen 12. Mai 2016 Inhalte: 1. Änderung der TRGS Konkretisierung des Begriffs Beurteilungsmaßstab 1.2 Anforderungen an Messverfahren 2. Positionspapier des AGS zur Schnittstelle zwischen REACH und AS-Recht 3. Änderungen und Ergänzungen der TRGS 420 VSK (Verfahren ) 4. Neufassung TRGS Änderung und Ergänzung der TRGS 900
3 Neues aus dem AGS (1.1) 1. Beurteilungsmaßstäbe Status quo: TRGS 402 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition Gemäß 20 GefStoffV legt der AGS auf der Grundlage von toxikologisch/arbeitsmedizinischen Ableitungen und Begründungen Grenzwerte und Beurteilungsmaßstäbe fest: 1. Arbeitsplatzgrenzwerte gemäß TRGS Biologische Grenzwerte gemäß TRGS Andere Beurteilungsmaßstäbe a. risikobezogene Beurteilungsmaßstäbe gemäß TRGS 910 b. vom AGS verabschiedete risiko-/gesundheitsbezogene Beurteilungsmaßstäbe, die nicht die festgelegten Kriterien der BekGS 901 (AGW) oder Anlage 3 der TRGS 910 (ERB) erfüllen, aber nicht technikbasiert sind. Ableitung für Quarzstäube, Chromate, Anliegen: Aufstellung von grundlegenden Kriterien zur Ableitung von Beurteilungsmaßstäben gemäß 3b
4 Neues aus dem AGS (1.1) 1. Beurteilungsmaßstäbe Festlegung von Grundsätzen: TRGS 402 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition - Bei der Festlegung von Beurteilungsmaßstäbe (BM) ist u.a. sicherzustellen, dass der Schutz der Beschäftigten gewahrt ist ( 20 Abs. 3 Nummer 4a) - BM sind - als Einzelfälle zu betrachten und - jeweils gesondert in stoffspezifischen TRGS zu erläutern und mit Schutzmaßnahmen zu unterlegen - als Schichtmittelwert (Obergrenze mit Duldungsfenster) mit Kurzzeitwertregelung auszuweisen - bei der Gefährdungsbeurteilung und zur Kontrolle der Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Nach der Veröffentlichung der stoffspezifischen TRGS sollte der Beurteilungsmaßstab in der TRGS 900 oder TRGS 910 mit Hinweisen auf die TRGS in einer Fußnote veröffentlicht werden.
5 Neues aus dem AGS (1.2) 2. Messverfahren TRGS 402 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition Status quo: - Toleranz- bzw. Akzeptanzkonzentration (TRGS 910) stellen i.d.r. höhere Anforderungen an die einzusetzenden Messverfahren als Messverfahren für AGW Stoffe. - zu beurteilenden Konzentrationen sind (zum Teil deutlich) niedriger als vorherige Grenzwerte - der Messbereich, der durch das Messverfahren abzudecken ist, ist deutlich weiter (i.d.r. Faktor 10 zwischen K und AK, Absenkung ab 2018 erfordert Faktor fachliche Ungenauigkeiten (Nachweisgrenze, Bestimmungsgrenze?) - redaktionelle Anpassungen zum Thema Messverfahren erforderlich
6 Neues aus dem AGS (1.2) 2. Messverfahren Vorgehen: - Begriff der Nachweisgrenze zugunsten Bestimmungsgrenze geändert - Verfahrenskombinationen möglich! TRGS 402 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition - Neuaufnahmen, u.a.: - Prüfpflicht hinsichtlich der Beeinflussung des Ergebnisses eines Messverfahrens durch andere Komponenten oder Umgebungsbedingungen ( ) - Messverfahren für die Überwachung der Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen sind geeignet, wenn sie die in der TRGS aufgeführten Anforderungen bezüglich Mindestmessbereich und erweiterte Messunsicherheit erfüllen, - steht kein geeignetes Messverfahren (..) zur gleichzeitigen Überwachung von Akzeptanz- und Toleranzkonzentration zur Verfügung, sind (...) genannten geeigneten Verfahren für die Überwachung der Akzeptanzkonzentration und der Toleranzkonzentration in Kombination einzusetzen, -
7 Neues aus dem AGS (2.) Vorschlag für eine Position des Ausschuss für Gefahrstoffe zum Verhältnis zwischen Arbeitsschutzrecht und REACH-Verordnung Grundlage: BekGS 409 Nutzung der REACH- Informationen für den Arbeitsschutz Papier beschreibt u.a. Schnittstellenprobleme zwischen REACH und dem europäischem sowie dem nationalstaatlichem Arbeitsschutzrecht, die bei der Umsetzung in der Praxis immer deutlicher werden. Folgende Themen stehen dabei im Vordergrund: - Einhaltung der in einem Expositionsszenario übermittelten Bedingungen Duty to apply - Ableitung und Stellenwert von Grenzwerten am Arbeitsplatz - Auswahl der Risikomanagementmaßnahmen bei SVHC-Stoffen Fachöffentliche Veranstaltung ags-publik
8 Neues aus dem AGS (3.1) Qualitätskriterien und -sicherung der Verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien Inhalte eines VSK 1. Anwendungsbereich 2. Gefährdungsbeurteilung/ Informationsermittlung a) Verfahrensspezifische Bedingungen b) Stoffspezifische Bedingungen c) Beurteilungskriterien TRGS 420 Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition 3. Schutzmaßnahmen 4. Wirksamkeitsprüfung/ Anwendungshinweise 5. Anhang: Grundlagen der Beurteilung Der Anwender dieser Expositionsbeschreibung muss bei Verfahrensänderungen und ansonsten regelmäßig, mind. aber einmal jährlich, die Gültigkeit der Voraussetzungen überprüfen und das Ergebnis dokumentieren. VSK Anwendung eines Abbeizverfahrens zur Entfernen bleihaltiger Beschichtungen auf Holz (2014) Überarbeitung aufgrund eines Initiativantrags des Antragstellers
9 Neues aus dem AGS (3.1) Kurztitel: VSK Anwendung eines Abbeizverfahrens zur Entfernen bleihaltiger Beschichtungen auf Holz Status quo - AGS-Beschluss vom Mai 2014: Chem. Abbeizverfahren: pastöses Ablösen nach Auftragen des Abbeizgemisches Würdigung des Abbeizverfahrens, da durch deren Anwendung im Vergleich zu anderen Verfahren (Abflämmen bzw. Abschleifen) die Bleiexposition deutlich gesenkt werden konnte Nachweis über Luftmessungen sowie Biological Monitoring Anliegen: Der Antragstellers prüft, ob der Gefahrstoff N-Ethylpyrrolidon (NEP) einstufungsbedingt aus dem Abbeizer substituiert werden kann. Ergebnis: Abbeizer behält seine Wirksamkeit auch bei vollständiger Eliminierung von NEP im Grundrezept, daher Aktualisierung und redaktionelle Anpassung des VSK
10 Neues aus dem AGS (3.2) Kurztitel: VSK Tetrachlorethen (PER) Exposition von Beschäftigten bei Tätigkeiten in Chemischreinigungen Status quo: Verwendung von PER in geschlossene Reinigungsmaschinen (umweltgefährliche Wirkung Forderung gemäß 2.BImSchV), technische Verriegelung an AM, d.h. Öffnung erst nach definierter Konzentrationsreduzierung möglich (Prinzip des geschlossenen Systems integriert Anlieferung und Entsorgung) Freisetzung von PER in die Raumluft - Öffnen der Trommel - Handling der gereinigten Textilien (Herausnehmen, Sortieren, Bügeln, Aufhängen) - Reinigen von Nadelfänger und Flusensieb, - Leckagen an der Reinigungsmaschine sowie Reinigungs-& Wartungs- und Reparaturarbeiten.
11 Neues aus dem AGS (3.2) Kurztitel: VSK Tetrachlorethen (PER) Exposition von Beschäftigten bei Tätigkeiten in Chemischreinigungen Vorgehen: a) PER-Messprojekt in Chemischreinigungen durch 9 Ländermessstellen (2012/13), AGW: 138 mg/m 3 2(II), b) BAuA-Messprojekt zur Bestimmung von PER in der Ausatemluft a) Stoffindex zwischen 0,57 und 0,71 (verschiedene Tätigkeiten: u.a. Maschinenbedienung, Bügeln), 95-Percentil b) unterhalb des Beurteilungswertes (BEI/ACGH/USA) von 20 μg/per/l Ausatemluft. Befund: Schutzmaßnahmen ausreichend
12 Neues aus dem AGS (3.3) Kurztitel: VSK Handlungsanleitung Lösemittelabfüllung Status quo: - branchenspezifische Hilfestellung und guten Arbeitspraxis zur Gefährdungsbeurteilung und für die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen bei der Abfüllung von organischen Flüssigkeiten in Kanister, Fässer und IBC Erarbeitet von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und dem Verband Chemiehandel e. V. (VCH) - VSK : Anhang der TRGS gilt für stationäre Abfüllanlagen bis 1000l Abfüllmenge Wirksamkeitsüberprüfung durch BAuA (Antragsteller) Vorgehen: Arbeitsplatzmessung
13 Neues aus dem AGS (3.3) Kurztitel: VSK Handlungsanleitung Lösemittelabfüllung Ergebnis: Arbeitsplatzgrenzwerte der o.g. organischen Flüssigkeiten zwischen 20 ppm (83 mg/m³) für MIBK bis 400 ppm (1500 mg/m³) für Ethylacetat. Befund: Schutzmaßnahmen ausreichend Anforderungen an die Wirksamkeit der techn. Schutzmaßnahmen: - nachgeführte, flexible Absaugung über Einfüllstutzen: mind. 24 m 3 /h - bündige, integrierte Absaugung an Einfüllsystem: mind. 180 m 3 /h Bereitstellung von professionellen Kurzfilmen zur Verdeutlichung der Freisetzung in Abh. Von der Art der Absaugung (BAuA-Homepage in Kürze)
14 Neues aus dem AGS (3.4) Kurztitel: VSK Augenoptikerhandwerk VSK aus dem Jahr 2008 Der AGS hat sich verpflichtet, VSK nach fünf Jahren zu überprüfen. Status quo: Antragsteller: BAuA Augenoptiker.pdf Veränderungen des Standes der Technik ggü. 2008: - Anteil der Kunststoffgläser hat sich auf > 75 % erhöht - für hochbrechende Kunststoffgläser kommen bevorzugt Polyurethane mit unterschiedlich hohem Schwefelgehalt (z. B. MR 7, MR 8, MR 10, MR 174 mit % Schwefel) zum Einsatz - Kein Zusatz vom Bleioxid (PbO) zum Glas für die notwendige Härte und chemische Beständigkeit, aktuell kommt zusätzlich Zirkoniumoxid (ZrO 2 ) oder Niobiumoxid (Nb 2 O 5 ) zum Einsatz - Metallfassungen aktuell frei von Blei, Mangan und Beryllium. - Kunststofffassungen aus Polymethylmethacrylat sind auf dem Markt nicht verfügbar - Reinigungsmittel: i.d.r. Spiritus (Ethanol)
15 Neues aus dem AGS (3.4) Kurztitel: VSK Augenoptikerhandwerk Veränderungen des Standes der Technik ggü. 2008: Absenkung von relevanten Arbeitsplatzgrenzwerten: 2-Butoxyethanol, n-butylacetat sowie Ethylbenzol, AGW Schwefelwasserstoff 0,015 mg/m³ 2(I) Vorgehen: Arbeitsplatzmessungen durch BGETEM (worst case) Tätigkeit: Bearbeiten/Schleifen hochbrechender Kunststoffgläser aus Polyurethan (Schwefelgehalt von 20-60%) wahrnehmbaren Geruchsbelästigungen durch Schwefelwasserstoff worst case Bedingungen (Raumgröße 26 m², Höhe 2,5m; kein Luftwechsel durch geschlossene Fenster) durchgeführte Arbeitsplatzmessungen durch die BG ETEM bei der Bearbeitung von 42 Kunststoffgläsern (Expos.-zeit: 1h) Ergebnis: Schwefelwasserstoffkonzentrationen < 1 % des AGW Befunde: Schutzmaßnahmen ausreichend, vernachlässigbar
16 Neues aus dem AGS (4.) TRGS Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub Grundlagen: Neufassung TRGS 504 Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte
17 Auszug aus TRGS 900 Neues aus dem AGS (4.) Für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung müssen folgende Voraussetzungen eingehalten werden: Es liegt eine aktuelle GB einschl. aktueller Ergebnisse aus Expositionsermittlungen gemäß TRGS 402 vor (..) Der Schichtmittelwert des Beurteilungsmaßstabes von 3,0 mg/m 3 (Kurzzeitwert 2(II)) wird unterschritten. Es sind technische Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Verfahrensund Betriebsweisen umgesetzt (entspricht NICHT dem Stand der Technik!). Es liegt ein Schutzmaßnahmen vor, mit dem Ziel, den AGW für die A-Staubfraktion von 1,25 mg/m 3 innerhalb der Übergangszeit einzuhalten. Die Beschäftigten wurden vom AG über das Schutzmaßnahmenkonzept im Rahmen der Unterweisung informiert. Im Schutzmaßnahmenkonzept muss in einem Maßnahmenplan festgelegt werden, welche konkreten Maßnahmen in welchem Zeitraum umgesetzt werden müssen und wann die AGW-Einhaltung erreicht werden soll. Während der Übergangszeit wird dem Beschäftigten vom AG Atemschutz zur Verfügung gestellt, der bei Expositionsspitzen zu tragen ist.
18 Neues aus dem AGS (4.) Grundlagen Schutzmaßnahmen Staub: GefStoffV Anhang I Nr Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben + Neue TRGS 504 Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub Neufassung TRGS 504 Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub Sie konkretisiert die allgemeinen Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen nach der GefStoffV und insbes. des Anhangs I Nr. 2.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben. Diese TRGS erläutert die in TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte enthaltenen Vorgaben zum Vorgehen bei Überschreitung des AGW für die alveolengängige Fraktion während des bis zum geltenden Übergangszeitraumes.
19 Neues aus dem AGS (4.) Neufassung TRGS 504 Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub Inhalt der TRGS: 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung 4 Schutzmaßnahmen 5 Vorgehensweise zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung 6 Arbeitsmedizinische Prävention
20 Neues aus dem AGS (4.) Inhalt der TRGS: Neufassung TRGS 504 Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub 3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung 3.1 Ermittlung der stofflichen Eigenschaften (einschließlich der toxikologischen Bewertung) - Erkenntnisse zur Löslichkeit (Verfahren zur Ermittlung) - Annahme der mittleren Dichte der A-Staubfraktion am Arbeitsplatz von 2,5 g/cm³ - dichtebezogene Umrechnung nur für A- nicht für E-Staubfraktion möglich - Einhaltung der veröffentlichten stoffspezifischen Grenzwerte 3.2 Ermittlung der staubbelasteten Arbeitsbereiche und Tätigkeiten - Verweis auf primäre und sekundäre Emissionsquellen (Beispiele) - Tätigkeiten mit pulverförmigen Materialien - Tätigkeiten der Be- und Verarbeitung von festen Materialien 3.3 Ermittlung und Beurteilung der Expositionshöhe
21 Neues aus dem AGS (4.) Inhalt der TRGS: 3.3 Ermittlung und Beurteilung der Expositionshöhe Neufassung TRGS 504 Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub 1. Schutzmaßnahmen ausreichend (Einhaltung von 1,25 mg/m³ (A-Staub) und 10 mg/m³ (E-Staub, Kurzzeitwertanforderungen erfüllt), 2. Schutzmaßnahmen übergangsweise ausreichend (Einhaltung von 3 mg/m³ (A-Staub) bei gleichzeitiger Erfüllung der übrigen Voraussetzungen von (TRGS 900 Nummer Absatz 1), Einhaltung von 10 mg/m³ (E-Staub), Kurzzeitwertanforderungen erfüllt), 3. Schutzmaßnahmen nicht ausreichend (Nichteinhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte von A- oder E-Staub oder Nichterfüllung der Kurzzeitwertanforderungen).
22 Neues aus dem AGS (4.) Inhalt der TRGS: 3.4 Festlegung von Schutzmaßnahmen Allgemeines Festlegung von Schutzmaßnahmen bei Überschreitung des AGW für die alveolengängige Fraktion im Übergangszeitraum Kriterien der TRGS 900 Neufassung TRGS 504 Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub 4 Schutzmaßnahmen 4.1 Grundlegende Schutzmaßnahmen 4.2 Tätigkeitsbezogene Schutzmaßnahmen Staubarme Materialien und Verfahren Technische Schutzmaßnahmen Organisatorische Schutzmaßnahmen Persönliche Schutzmaßnahmen Lagern Transportieren und Fördern Handhaben von Schüttgut und pulverförmigen Materialien Be- und Verarbeiten von festen Materialien Reinigungsarbeiten Großflächige Staubemissionen im Freien
23 Neues aus dem AGS (4.) Inhalt der TRGS: Neufassung TRGS 504 Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub 4 Schutzmaßnahmen 5 Vorgehensweise zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung Anhang 1: Anforderungen an die Erstellung von branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellungen gemäß Nummer 5 dieser TRGS Bild 1: schematische Darstellung
24 Neues aus dem AGS (5.) Änderung / Ergänzung TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte
25 Neues aus dem AGS (5.) Änderung / Ergänzung TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte,11
26 Neues aus dem AGS (5.) Änderung / Ergänzung TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte Die Arbeitsplatzgrenzwerte für Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid sind gemäß Bemerkungsspalte vom SCOEL aufgestellt Die Spitzenbegrenzungen für Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid sind vom AGS aufgestellt.
27 Neues aus dem AGS 6. Essener Gefahrstofftage Essen 12. Mai 2016 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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