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- Jonas Hochberg
- vor 8 Jahren
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2 Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Ansprüche wahren Rechte durchsetzen Nichteheliche Lebensgemeinschaft contra Trauschein Was Sie für Ihre Wohnung/ Ihr Eigenheim beachten müssen...13 Wie Sie die Haushaltskasse und das gemeinsame Bankkonto verwalten...33 So können Sie sich gegenseitig vertreten...37 Wie Sie Ihre Eigentumsverhältnisse klären Schnellübersicht
3 Schnellübersicht 6 Unterhaltsansprüche zwischen nichtehelichen Partnern Kinder wilder Ehen Damit im Alter keiner zum Sozialfall wird Ihre Partnerschaft in den Augen der Behörden...75 Versicherungen und Haftung in der Partnerschaft...79 Besonderheiten bei der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft? Muster-Partnerschaftsvertrag Hilfreiche Adressen...97 Findex...99
4 So können Sie sich gegenseitig vertreten Postempfangsvollmacht Schon bei noch recht jungen nichtehelichen Lebensgemeinschaften stellt sich oft schnell das Problem, dass der eine Partner den anderen vertreten muss. Der eine Partner ist beispielsweise in der Arbeit, während der andere zu Hause ist und den Postboten empfängt, der für denjenigen, der in der Arbeit ist, ein Einschreiben oder Paket abliefern möchte. Voller Verärgerung wird er am Abend dem von der Arbeit kommenden Partner den Abholschein präsentieren müssen, da ihm der Postbote die Sendung mangels Vorlage einer Empfangsvollmacht nicht aushändigte. Einer der ersten Schritte des partnerschaftlichen Zusammenlebens sollte daher eine gegenseitige Postempfangsvollmacht sein. Den folgenden Wortlaut können Sie hierfür direkt übernehmen: Hiermit bevollmächtigen wir uns, Thomas Maler, geb. am , und Katharina Groth, geb. am , gegenseitig, sämtliche für den jeweils anderen adressierte Postsendungen einschließlich Postzustellungen, Einschreiben, Päckchen und Pakete entgegenzunehmen. Köln, den Thomas Maler Katharina Groth Vollmacht für Geschäfte des täglichen Lebens Geschäfte des täglichen Lebens betreffen oft beide oder sollten beide berechtigen und verpflichten, damit sich nicht sämtliche Verträge bei nur einem Partner anhäufen. Dieser würde dadurch einerseits einseitig viel Verantwortung tragen und zum anderen wirtschaftlich dominieren. 38
5 Vollmacht für Geschäfte des täglichen Lebens Unter Geschäften des täglichen Lebens ist zu verstehen: Versorgungsverträge mit den Stadtwerken, den Rundfunkanstalten und Telekommunikationsdienstleistern sowie Kauf-, Werk-, Miet-, Leasingverträge über und für Haushaltsgegenstände und den Lebensunterhalt abzuschließen, zu kündigen oder sonstige Erklärungen abzugeben. Es wird regelmäßig weder im Interesse des einen noch des anderen Partners sein, dass diese Verträge jeweils nur mit dem den Vertrag schließenden Partner gelten sollen. Es empfiehlt sich daher eine gegenseitige Bevollmächtigung für Geschäfte des täglichen Lebens. Praxis-Tipp: Da eine Vollmacht schnell missbraucht werden bzw. über den Umfang des täglichen Lebensbedarfs leicht Streit entstehen kann, sollte die Vollmacht auf einen zwischen den Partnern auszuhandelnden Höchstbetrag begrenzt werden. Folgenden Formulierungsvorschlag für eine Vollmacht zu Geschäften des täglichen Lebens können Sie übernehmen: Hiermit bevollmächtigen wir uns, Thomas Maler, geb. am , und Katharina Groth, geb. am , gegenseitig, sämtliche Geschäfte des täglichen Lebens vorzunehmen, insbesondere Versorgungsverträge mit den Stadtwerken, den Rundfunkanstalten und Telekommunikationsdienstleistern sowie Kauf-, Werk-, Miet-, Leasingverträge über und für Haushaltsgegenstände und den Lebensunterhalt abzuschließen, zu kündigen oder sonstige Erklärungen abzugeben. Das gilt jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von EUR 500,00 im Einzelfall. Köln, den Thomas Maler Katharina Groth 39
6 So können Sie sich gegenseitig vertreten Praxis-Tipp: Die Vollmacht führt nur dann auch zu einer vertraglichen Verpflichtung des anderen Partners, wenn die Vollmacht offen gelegt und der jeweilige Vertrag auch im Namen des anderen Partners abgeschlossen wird. Der Gesetzgeber kennt, anders als im Eherecht, keine Schlüsselgewalt für nichteheliche Partner. Vollmacht gegenüber Ärzten und Schweigepflicht-Entbindungserklärung Geradezu von elementarer Bedeutung für nichteheliche Partner ist eine Vollmacht gegenüber Ärzten und eine Schweigepflicht-Entbindungserklärung. Denn liegt einer der Partner mit einer schweren Erkrankung im Krankenhaus und kann seinen Willen nicht mehr äußern, so hat der nichteheliche Partner keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Heilbehandlung, ja sogar u.u. nicht einmal die Möglichkeit eines Besuches. Die Ärzte dürfen und werden dem nichtehelichen Partner keine Informationen über den Gesundheitszustand geben und diesem auch kein Gehör schenken. Anstelle des nichtehelichen Partners werden anders als bei Eheleuten zumindest zunächst allein die Verwandten des erkrankten Partners informiert und um die Abgabe von Erklärungen zu Heilbehandlungen, insbesondere wichtigen Operationen, gebeten. Ähnlich ist es auch im Hinblick auf erkrankte gemeinsame Kinder, sofern kein gemeinsames Sorgerecht besteht. Erst recht gilt dies für Kinder, die zwar im gemeinsamen Hausstand leben, aber keine gemeinsamen sind, für den Teil, der nicht leiblicher Vater oder leibliche Mutter ist. 40
7 Vollmacht gegenüber Ärzten und Praxis-Tipp: Einwilligungen in Operationen dürfen nur Ehegatten und Verwandte oder hierzu bevollmächtigte Personen erteilen. Da der Lebenspartner weder Ehegatte noch Verwandter ist, bleibt nur der Weg über die Bevollmächtigung. Auskünfte dürfen von Ärzten an Dritte außer an Ehegatten oder Verwandte auf Grund der ärztlichen Schweigepflicht keinesfalls erteilt werden. Gleiches gilt für das Pflegepersonal. Es sei denn, Ärzte und Pflegepersonal sind gegenüber dem Dritten, also dem nichtehelichen Lebenspartner, von der Schweigepflicht entbunden. Eine entsprechende Formulierung können Sie wie folgt übernehmen: Hiermit bevollmächtigen wir uns, Thomas Maler, geb. am und Katharina Groth, geb. am , gegenseitig, Einwilligungen zu ärztlichen Heilbehandlungen des jeweils anderen zu erteilen und sich über den Gesundheitszustand des Erkrankten umfassend zu informieren sowie in gravierenden Fällen auch dessen Angehörige zu unterrichten. Der nicht erkrankte Partner hat das jederzeitige Besuchsrecht. Diese Vollmacht gilt über den Tod hinaus. Ebenso über den Tod hinaus werden sämtliche uns behandelnden Ärzte und deren Pflegepersonal vom erkrankten Partner gegenüber dem nicht erkrankten Partner von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Die Vollmacht umfasst insbesondere die Befugnis, für den Vertretenen sämtliche Erklärungen in Gesundheitsangelegenheiten abzugeben, in Operationen oder andere ärztliche Maßnahmen einzuwilligen, in Behandlungsunterlagen Einsicht zu nehmen und alle Informationen durch die den Vertretenen behandelnden Ärzte einzuholen. Weiter umfasst die Vollmacht auch die Befugnis, für den Vertretenen in freiheitsentziehende Maßnahmen und die Verabreichung von Medikamenten einzuwilligen, desgleichen Entscheidungen über die Anordnung lebensverlängernder oder -verkürzender Maßnahmen zu treffen. Schließlich obliegt dem Vertreter insbesondere das Recht, darüber zu entscheiden, ob Transplantationen für den Vertretenen vorgenommen oder nach dem Tod des Vertretenen Organe zur Transplantation entnommen werden dürfen. 41
8 So können Sie sich gegenseitig vertreten In den vorhergehenden Absätzen genannte Vollmacht und Schweigepflicht-Entbindungserklärung gilt auch für das gemeinsame Kind Antonia Groth, geboren am , und das Kind der Partnerin, Maximilian Groth, geboren am Der Partner ist entsprechend berechtigt, Einwilligungen in Heilbehandlungen zu erklären, und die Ärzte sowie das Pflegepersonal sind dem Partner gegenüber entsprechend von der Schweigepflicht entbunden. Köln, den Thomas Maler Katharina Groth Achtung: Die Schweigepflicht-Entbindungserklärung gilt nicht für jeden beliebigen Dritten, sondern ausschließlich gegenüber dem Lebenspartner. Nur diesem dürfen die Ärzte und das Pflegepersonal Auskunft erteilen. 42
9 Findex Adoption 57, 61 Alleineigentum 46 Alleiniges Sorgerecht 61 Altersrente 70 Alterssicherung 68 Altersversorgung 69, 70, 95 Anspruch auf vorzeitigen Erbausgleich 58, 59 Arbeitslosengeld I 77 Arbeitslosengeld II 77 Aufhebung 85 Auseinandersetzung 31 Bankkonto 34 Bedürftigkeit 52, 77 Besuchsrecht 59 Darlehen 29 Dingliche Sicherung 27 Dingliches Wohnrecht 29 Ehe 10 Eigenheim 26, 28 Eigentumsverhältnisse 93 Eingetragene Lebenspartnerschaft 84 Empfangsvollmacht 38 Entbindung 52 Entbindungskosten 52 Erbanspruch 58, 59 Erbausgleich, vorzeitiger 58, 59 Erbengemeinschaft 58, 59 Erbersatzanspruch 58, 59 Erbfall 71 Erbfolge 71 Erbrecht 85 Erbschaft 71 Erbschaftsteuer 76 Erbvertrag 72 Familie 10 Familienhilfe 80 Finanzamt 76 Formvorschriften 88 Freiheitsentzug 41
10 Findex Geldbeträge 48 Gemeinsame Kinder 50, 51 Gemeinsames Sorgerecht 56, 57, 58, 61 Gesamtrechtsnachfolge 71 Geschenke 47 Gesetzliche Erbfolge 71 Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung 85 Gesetzliche Krankenversicherung 80 Girokonto 34 Gleichgeschlechtliche Paare 85 Gleichgeschlechtliche Partnerschaft 84 Grundbuch 28 Grundschuld 29 Haftungsansprüche 81 Hauptmieter 16 Hauptmietvertrag 16, 18 Haushaltsführungsgemeinschaft 70 Haushaltskasse 34 Hausstand 40 Inventarliste 44 Kfz-Haftpflichtversicherung 81 Kfz-Kaskoversicherung 81 Kinder, gemeinsame 40, 50, 51 Kindesunterhalt 60, 64, 96 Kindschaftsrecht 56 Klauseln 96 Salvatorische Klausel 96 Schriftformklausel 96 Kleines Sorgerecht 85 Krankenversicherung 80 Kündigung 17 Kündigungsregelung 21, 23 Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz (LPartErgG) 84 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) 84 Lebenspartnerschaftsnamen 85 Lebensversicherung 69 Miete 18 Mieter 15 Mietvertrag 15, 85 Miteigentum 27, 46 Miteigentümer 28 Nachlassgericht 73 Nachzugs- und Einbürgerungsrecht 85 Nebenkosten 19, 22 Nichteheliche Lebensgemeinschaft 10 Nichtehelicher Vater 59 Nichteheliches Kind 56 Nießbrauch
11 Findex Oder-Konto 34 Operationen 40, 41 Partnerschaftsvertrag 88 Patchwork-Familie 56 Pflichtteilsanspruch 72 Postempfangsvollmacht 38 Private Krankenversicherung 80 Privathaftpflichtversicherung 80 Räumung 19 Regelbetrag-Verordnung 65 Rentenanwartschaften 68 Rentenwahlrecht 69 Rollenverteilung 28 Rückbezahlung 48 Rückforderungsansprüche 47 Saldo 35 Salvatorische Klausel 96 Schenkungsteuer 76 Schriftformerfordernis 21, 23 Schriftformklausel 96 Schuldrechtlicher Vertrag 27 Schuldrechtliches Wohnrecht 30 Schwangerschaft 53 Schweigepflicht 41 Schweigepflicht-Entbindungserklärung 40, 42 Sicherung, dingliche 27 Sorgeerklärung 61 Sorgerecht 40, 61, 95 Steuerbefreiungen 76 Steuerklassen 76 Steuervergünstigungen 76 Steuervorteile 76 Testament 71, 74 Transplantationen 41 Trennung 19, 85 Umgangsrecht 59, 62, 63, 95 Und-Konto 35 Unterhalt 50, 57 Unterhaltsansprüche 50, 51 Unterhaltspflichten 85 Unterhaltsverpflichtung 50 Untermieter 15 Untermietvertrag 18, 21 Vaterschaftsfeststellung 60 Verfallklausel 35 Verfügung von Todes wegen 71 Vermächtnis 72 Vermieter 15 Versorgungsausgleich 71 Versorgungsträger 71 Versorgungsverträge 39 Vertrag, schuldrechtlicher 27 Vollmacht 22, 38, 39, 40 Vormundschaft 57 Vorzeitiger Erbausgleich 58,
12 Findex Wohngeld 77 Wohnrecht 29, 30 Wohnung 89 Zeugnisverweigerungsrechte 85 Zusatzversicherung 70 Zuwendungen 41,
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