Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen. Anlagenverordnung und Düngeverordnung. Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen

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1 Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen Anlagenverordnung und Düngeverordnung Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen

2 Viele Kanzleien sind größer als wir, nur wenige spezialisierter. Vielen Dank für Ihre bundesweit im Verwaltungs- und Verfassungsrecht tätig Beratung von privaten Unternehmen, Verbänden und Aufmerksamkeit! Kammern, Landesregierungen, Landkreisen, Gemeinden und Zweckverbände enge Verbindung zur Rechtswissenschaft Für Rückfragen wenden Sie sich an Herausgeberschaften: altlastenspektrum, Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann KommJur, LKV, ZUR, AUR Wahrnehmen von Lehraufträgen Mangerstraße Potsdam Tel.: Fax:

3 Verfassungsrecht Energiewirtschaft Recht der Erneuerbaren Energien Energiewirtschaftsrecht Planen und Bauen Bauordnungs-, Bauplanungsund Fachplanungsrecht Öffentlicher Dienst Umweltrecht Abfallwirtschaftsrecht Agrar-, Forst und Jagdrecht Emissionshandelsrecht Immissionsschutzgesetz Wasserrecht Staat und Verwaltung Gesundheitsrecht Kommunalrecht Recht der Infrastruktur und der öffentl. Daseinsvorsorge Recht des öffentl. Dienstes Schul-, Hochschul- und Pru fungsrecht Verfassungsrecht Vergaberecht

4 Gliederung I. AwSV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen II. DüV Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

5 I. AwSV Anlagenverordnung Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

6 1. Überblick Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

7 Regelungszweck der AwSV Hintergrund: Novellierung des WHG in 2009 zur Schaffung bundeseinheitlicher Vorgaben Ziel: Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen durch Freisetzungen und Einträge wassergefährdender Stoffe Gefahren für Oberflächengewässer und Grundwasser durch Einträge wassergefährdender Stoffe Sanierungskosten bei Verunreinigung von Boden und Grundwasser durch wassergefährdende Stoffe Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

8 Die AwSV vom 18. April 2017 langjähriges Rechtssetzungsverfahren, Kern-AwSV zuletzt unverändert AwSV ist am 01. August 2017 in Kraft getreten löst die bisherigen 16 Verordnungen der Länder ab Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

9 Wesentliche Inhalte AwSV Bestimmung und Einstufung von wassergefährdenden Stoffen in Wassergefährdungsklassen Anforderungen an die Beschaffenheit von Anlagen zu Dichtheit, Rückhaltungsgebot, Kontrolle, Alarmplan Pflichten des Betreibers bei Errichtung, Unterhaltung und Betrieb (Dokumentation, Überwachung, etc.) Anforderungen an Sachverständige und Fachbetriebe Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

10 Anwendungsbereich AwSV Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, das sind gemäß 2 Abs. 9: 1. selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden, sowie 2. Rohrleitungsanlagen nach 62 Abs. 1 S. 2 WHG Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

11 Anwendungsbereich AwSV Ausnahmetatbestände in 1 Abs. 2, 3 und 4 AwSV, insbesondere: mobile Einheiten Anlagen mit Volumen 220 l flu ssige Stoffe oder Masse 200 kg außerhalb von Schutzgebieten Umgang mit ws neben anderen Stoffen unerheblich Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

12 Inhaltsübersicht AwSV Allgemeine Anforderungen an Anlagen, ( 17-24) Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bestimmter Anlagen ( 25-38) Besondere Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit von Gefährdungsstufen ( 39-48) Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten ( 49-51) Vorschriften über Sachverständige und Fachbetriebe ( 52-64) Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften ( 65-73) Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

13 2. Besonderheiten für Biogasanlagen Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

14 Biogasanlagen i.s.d. AwSV eigene Begriffsbestimmung in 2 Abs. 14: 1. Anlagen zum Herstellen von Biogas (insb. Vorlagebehälter, Fermenter, Kondensatbehälter und Nachgärer), 2. Anlagen zum Lagern von Gärresten oder Gärsubstraten bei engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Nr. 1, 3. zu 1. und 2. gehörige Abfüllanlagen Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

15 Biogasanlagen i.s.d AwSV Alle Anlagen, die in einem engen räumlich-funktionalen Zusammenhang zu der Biogasherstellung stehen Biogasanlage umfasst alle Anlagenteile (Gärsubstratlager, Fermenter, Gärrestelager) Konsequenz: Anforderungen der AwSV gelten für Gesamtanlage einheitlich Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

16 Neuerungen im Bereich der Anlagensicherheit Differenzierung Anlagen außerhalb von Schutzgebieten Anlagen in Schutzgebieten 49 Abs. 2, 3 Allgemeine Anforderungen inkl. Sonderregelungen Unzulässigkeit von BGA ab m³ Gesamtvolumen Biogasanlagen i.s.d. 37 Rückhaltevorrichtung, Doppelwandigkeit, Leckageerkennung Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

17 Allgemeine Anforderungen Grundsatzanforderungen nach 17: Anlagen müssen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass sie flüssigkeitsundurchlässig und standsicher sind, Undichtheiten schnell und zuverlässig erkennbar sind, austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt sowie ordnungsgemäß entsorgt werden, unterirdische Behälter für flüssige Stoffe immer doppelwandig sind bei Stilllegung alle wassergefährdenden Stoffe entfernt werden Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

18 Spezialregelungen für Biogasanlagen Anforderungen an Entwässerung, 19 Abs. 5 Beseitigung/Verwertung von verunreinigtem Niederschlagswasser in BGA Fachbetriebspflicht, 45 Abs. 1 Nr. 5 Errichtung, Reinigung, Instandsetzung, Stilllegung nur durch Fachbetriebe i.s.v. 62 Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

19 Besondere Anforderungen nach 37 gilt nur für Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft eigene Begriffsbestimmung in 2 Abs. 8: pflanzliche Biomassen aus Grundproduktion Pflanzen und Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftl., forstwirtschaftl. oder gartenbaul. Betrieben anfallen pflanzliche Rückstände aus Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte Silagesickersaft tierische Ausscheidungen wie Jauche, Gülle, Festmist gelten nach 3 Abs. 2 als allgemein wassergefährdend Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

20 Besondere Anforderungen nach 37 für flüssige Stoffe: Leckageerkennungssystem bei einwandigen (oberirdischen) Behältern für feste Stoffe: dichte Lagerfläche, kein Leckageerkennungssystem erforderlich unterirdische Behälter: Abw. v. 17 Abs. 3 einwandige Ausführung zulässig, wenn Leckageerkennungssystem Ausnahme: Behälter unter Höchstgrundwasserstand sowie in Schutzgebieten, dann doppelwandig Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

21 Besondere Anforderungen nach 37 Umwallung nach 37 Abs. 3: für Behälter von flüssigen Stoffen, wenn Leckagen oberhalb der Geländeoberkante auftreten können Größe entsprechend Volumen der Anlage(n) nähere Vorgaben zur Gestaltung, Ausführung durch Technische Regeln Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

22 Besondere Anforderungen nach Abs. 6: Erdbecken sind für die Lagerung von Gärresten aus dem Betrieb von Biogasanlagen nicht zulässig wegen Fehleranfälligkeit, technischer Unzulänglichkeit Verbot ohne Genehmigungsvorbehalt inkonsequent, weil Erdbecken weiterhin als JGSzulässig; stoffliche Vergleichbarkeit gegeben Problem: was gilt für Bestandsanlagen? Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

23 3. Vorschriften für bestehende Anlagen Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

24 Vorschriften für bestehende Anlagen für wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen nach 46 Abs. 2 i.v.m. Anlage 5 gilt 68: Betreiberpflichten der 23 Abs. 1, 24, gelten im Übrigen gilt die AwSV soweit die Anforderungen den bisherigen Landesvorschriften entsprechen für bestehende prüfpflichtige Anlagen hält der Sachverständige bei der ersten Prüfung fest inwieweit Anlage die bisher bestehenden Anforderungen nach Landesrecht nicht erfüllt inwieweit Anlage die Anforderungen der AwSV nicht erfüllt, soweit sie über Landesrecht hinausgehen behördliche Anordnungsbefugnis zu Anpassungsmaßnahmen nach 68 Abs. 4 Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

25 Vorschriften für bestehende Anlagen grds. wiederkehrende Prüfpflicht nach Anlage 5, Spalte 3 z.b. für BGA i.s.d. 37 mit Gesamtvolumen > 1.000m³: alle 5 Jahre besondere Prüffristen für bestehende Anlagen in 70 für nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen sind gemäß 69 die landesrechtlichen Vorschriften weiter anzuwenden Anordnungsbefugnis der Behörde, welche Anforderungen der AwSV ab welchem Zeitpunkt erfüllt werden müssen Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

26 Vorschriften für bestehende Anlagen Anordnung von Anpassungsmaßnahmen, 68 Abs. 4 und 69 Abs. 1 Satz 2 Begrenzung der behördlichen Maßnahmen nach 68 Abs. 5: Auf Grund von festgestellten Abweichungen können die Stilllegung oder die Beseitigung einer Anlage oder Anpassungsmaßnahmen, die einer Neuerrichtung der Anlage gleichkommen oder die den Zweck der Anlage verändern, nicht verlangt werden. Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

27 Vorschriften für bestehende Anlagen Besonderheit für BGA nach Abs. 10 Satz 1: Anlagen i.s.d. 37 müssen bis 1. August 2022 grds. mit einer Umwallung ausgerüstet sein Abweichungsmöglichkeit nach Satz 2, wenn Realisierung nicht möglich Umsetzung Anpassungsmaßnahmen erst nach dem 1. August 2022 Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

28 I. Düngeverordnung (DüV) Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

29 1. Überblick Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

30 Hintergrund und Einordnung der DüV Umsetzung Richtlinie 91/676/EWG Nitratrichtlinie Vertragsverletzungsverfahren Kommission./. BRD Novellierung Düngerecht DüG und DüV Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

31 Hintergrund und Einordnung der DüV Ziel: Bestimmung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen Gewässerschutz durch sachgerechte Düngung Wesentliche Inhalte (u.a.): Düngebedarfsermittlung für Stickstoff Vorgaben für die Ausbringung von Düngemitteln Aufstellung Nährstoffvergleich Vorgaben zu Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

32 2. Vorgaben für Lagerkapazitäten Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

33 Grundsatz nach 12 Abs. 1 Fassungsvermögen muss auf die Belange des jeweiligen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein das Fassungsvermögen muss größer sein, als die Kapazität, die in dem Zeitraum erforderlich ist, in dem das Aufbringen der Düngemittel verboten ist Bemessung der Lagerkapazität ist abhängig von Sperrzeiten zur Ausbringung Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

34 Grundsatz nach 12 Abs. 1 Sperrzeiten, in denen keine Düngemittel ausgebracht werden dürfen, folgen aus 6 Abs. 8, 9 DüV 1. auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 31. Januar, 2. auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar. Ausnahmetatbestände in 6 je nach Feldfrucht, Fruchtfolge und Betrieb und Verschiebung von Beginn und Ende bis zu 4 Wochen Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

35 Wortlaut: Sonderregelung nach 12 Abs. 2 Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 haben Betriebe, die flüssige Wirtschaftsdünger, wie Jauche oder Gülle, oder Gärrückstände im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erzeugen, sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können. 6-monatige Lagerkapazität unabhängig von Ausbringung Frage: Geltung nur für flüssige Gärrückstände? Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

36 12 Abs. 3 DüV betrifft Wirtschaftsdünger i.s.v. Abs. 2 S. 1 (flüssige Stoffe) Betriebe ohne eigene Ausbringungsflächen müssen Lagerkapazität für 9 Monaten sicherstellen ab Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

37 12 Abs. 5 DüV Lagerung/Verwertung durch Dritte Betrieb verfügt selbst nicht über erforderliche Anlagen zur Lagerung schriftliche vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten über sichergestellte Verwertung oder Lagerung Welche Sperrzeiten sind bei Abgabe an Dritte zur Ausbringung zu Grunde zu legen? Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

38 Vielen Vielen Dank Dank für für Ihre Ihre Aufmerksamkeit! Für Rückfragen wenden Sie sich an Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Mangerstraße Potsdam Tel.: Fax: Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen Neue dünge- und wasserrechtliche Anforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE

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