Aktuelles aus der bav AssCompact Forum Betriebliche Altersversorgung 13. September 2016 in Neuss
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- Calvin Kneller
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1 Aktuelles aus der bav AssCompact Forum Betriebliche Altersversorgung 13. September 2016 in Neuss
2 Agenda 1) Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie 2) Sozialpartnermodell 3) privatrechtlicher Insolvenzschutz 4) Verschaffungsanspruch des Arbeitgebers 5) versicherungsförmige Lösung 6) BFH zur rückgedeckten Unterstützungskasse 2
3 Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie 3
4 Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie Inkrafttreten im Wesentlichen zum Verkürzung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen Zusagebestand 3 Jahre Mindestalter 21 auch für bestehende Zusagen (ab ) Auswirkung auf arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung: Versicherungsabschluss ; geboren Unverfallbarkeit alt: Alter 25: Unverfallbarkeit neu: ab Jahre Versicherungsbestand
5 Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie Dynamisierung von Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer gem. 2a BetrAVG bei Verzinsung ohne Bedeutung (Abs. 2 Nr. 1b) und bei Direktversicherungen mit Erträgen ohne Bedeutung (Abs. 2 Nr. 1c) von Bedeutung insbesondere bei endgehaltsabhängigen Zusagen erweiterte Auskunftspflichten auf Verlangen ab : Änderung in 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG: Verweis auf Höchstrechnungszins ist entfallen 5
6 Sozialpartnermodell 6
7 Sozialpartnermodell wird kommen Bundesarbeitsministerium und Bundesfinanzministerium erarbeiten einen Entwurf Steuerliche Förderung im Rahmen von 3 Nr. 63 EStG wird erweitert Besondere Förderung von Geringverdienern (Grenze noch nicht festgelegt) Beteiligung der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung Insbesondere Förderung von Gestaltungen im Rahmen von Tarifverträgen Reine Beitragszusage Versicherungsförmige Durchführung Zielrente Insolvenzschutz noch offen 7
8 privatrechtlicher Insolvenzschutz 8
9 privatrechtlicher Insolvenzschutz BAG , 3 AZR 404/13: Es gibt keinen gesetzlichen Insolvenzschutz durch den PSVaG, wenn aus Anlass des Gesellschaftsverhältnisses und nicht aus Anlass des Arbeitsverhältnisses eine Zusage erteilt wurde. Konsequenz: es muss Insolvenzschutz über die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung oder auf andere Weise verschafft werden. Beachte: Bei einem Geschäftsführer muss für die Versorgungszusage und die Verpfändung immer ein Gesellschafterbeschluss vorliegen. 9
10 Verschaffungsanspruch des Arbeitgebers 10
11 Verschaffungsanspruch des A rbeit gebers Rechtliche Grundlage: 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. 11
12 Verschaffungsanspruch des A rbeit gebers Ausgangsfall: Arbeitgeber (AG) sagt Leistungen der bav über eine Pensionskasse (PK) zu; die PK reduziert die zu zahlenden laufenden Renten jährlich zum um 1,4 %; Rentner verklagt den AG darauf, die Lücke zu füllen; in der Anwartschaftsphase wurden die an die PK gezahlten Beiträge zu 1/3 vom Anwärter und zu 2/3 vom AG getragen. Unterscheidung zwischen regulierter und deregulierter PK Hier regulierte PK Definition PK: 232 VAG Definition regulierte PK: 233 VAG mit Sanierungsklausel 12
13 Verschaffungsanspruch des A rbeit gebers BAG in nunmehr ständiger Rechtsprechung Der AG hat für die Kürzungen einzustehen; Rentner hat einen Verschaffungsanspruch Dieser richtet sich insoweit gegen den AG, wie er die Versorgungsleistungen finanziert hat (also z.b. 2/3) Der durch Eigenbeiträge des Anwärters finanzierte Teil ist keine bav, wenn keine Umfassungszusage i.s.v. 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt. Liegt eine Umfassungszusage vor, ist der AG auch insoweit einstandspflichtig. BAG Urteile vom (3 AZR 408/10), (3 AZR 617/12), (3 AZR 65/14), (3 AZR 827/14) Betroffen sind alle mittelbaren Durchführungswege Neu: auch Anwärter können betroffen sein 13
14 Verschaffungsanspruch des A rbeit gebers Aus der Rede von Herrn Dr. Grund anlässlich der Jahrespressekonferenz der BaFin am : Doch lassen Sie uns nicht nur über Lebensversicherer reden. Noch mehr als sie leiden Pensionskassen unter dem niedrigen Zinsniveau. Sie haben fast nur Verträge im Bestand, in denen sie sich dazu verpflichtet haben, lebenslang Renten an die Versicherten zu zahlen. Die werden im Durchschnitt immer älter, was die Ergebnisse zusätzlich belastet. Die Kassen haben unter unserer Begleitung schon früh begonnen gegenzusteuern, um ihre Risikotragfähigkeit zu erhalten; fast alle haben zusätzliche Rückstellungen gebildet. Der durchschnittliche Rechnungszins liegt aber immer noch bei 3,28 %, und die lassen sich in diesen Tagen nur schwer stemmen. Möglicherweise können daher Einzelpensionskassen nicht mehr aus eigener Kraft ihre Leistungen in voller Höhe erbringen. Mit ihnen besprechen wir aktuell wie es weiter gehen kann. Im Interesse der Pensionsberechtigten, stärken wir sie darin, ihre Träger, also die 14
15 Verschaffungsanspruch des A rbeit gebers Arbeitgeber, zu ermuntern, Mittel zur Verfügung zu stellen. Bei Pensionskassen, die Aktiengesellschaften sind, könnten die Aktionäre nachlegen. Aber was passiert, wenn Arbeitgeber oder Aktionäre dieser Bitte nicht nachkommen? Verpflichtet sind sie dazu in aller Regel nicht. Pensionskassen in Form eines Versicherungsvereins haben in ihrer Satzung meist eine Sanierungsklausel. Danach werden Leistungen gekürzt, wenn Fehlbeträge nicht durch vorhandene Eigenmittel ausgeglichen werden können. Meist ist dann aber über die Subsidiärhaftung nach dem Betriebsrentengesetz der Arbeitgeber in der Pflicht. Er muss dafür einstehen, dass seine Mitarbeiter die volle Leistung erhalten. Das kann er natürlich nur, wenn es ihn noch gibt und er auch leisten kann. Der Pensions-Sicherungs-Verein spränge in die Bresche. 15
16 Verschaffungsanspruch des A rbeit gebers Ist die Pensionskasse eine Aktiengesellschaft, haftet ebenfalls in aller Regel der Arbeitgeber. Die meisten AGs gehören zudem dem Sicherungsfonds Protektor an und sind darin mit den Lebensversicherern vergleichbar. Was die Pensionskassen angeht, werden sich diese Mechanismen möglicherweise bald in der Praxis bewähren müssen. 16
17 Verschaffungsanspruch des A rbeit gebers Erste Pensionskassen haben Kürzungen ab dem bei Anwartschaften beschlossen. Für künftige Beiträge wird der Rechnungszins von 4 % auf 1,25 % herabgesetzt. Betroffen sind nur schon bestehende Verträge 17
18 Versicherungsförmige Lösung 18
19 Versicherungsförmige Lösung BAG (3 AZR 794/14) Sachverhalt: Klägerin, 1958 geboren, war vom bis zum beim Arbeitgeber beschäftigt, der eine Direktversicherung abgeschlossen hat. In einer Auskunft war der Klägerin eine BU-Rente von 337 mitgeteilt worden. Seit August 2011 bezieht sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Klage auf Zahlung von 337, später reduziert auf 215,98 (Unverfallbarkeitsquote) Bei der BUZ handelt es sich um 1-jährige Risikoversicherungen. Eine Fortsetzung mit eigenen Beiträgen erfolgte nicht. Verpflichtungsvolumen :12 X 2.591,76 = ,12 oder Null Wesentliche Wertungen des BAG Die Erklärung, die versicherungsförmige Lösung verlangen zu wollen, kann schon vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Sie muss aber in zeitlichem und sachlichen Zusammenhang mit der konkreten Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. 19
20 Versicherungsförmige Lösung Ob die sozialen Auflagen erfüllt werden, ist zu diesem Zeitpunkt noch offen Sie muss nicht nur dem Arbeitnehmer zugehen, sondern auch dem Versicherer (innerhalb von 3 Monaten) Es reicht nicht aus, dass dieses Verlangen in einer Betriebsvereinbarung oder in einem anderen Dokument (z.b. Entgeltumwandlungsvereinbarung) steht; die Erklärung muss vielmehr dem einzelnen Arbeitnehmer zeitnah zur Beendigung zugehen. Bei Ausübung des Verlangens muss der Arbeitnehmer Klarheit über die Versicherung haben. Er muss ohne weiteres und ohne weitere Erkundigungen einziehen zu müssen, die erforderlichen Versicherungsdaten, die Versicherungsgesellschaft und die Versicherungsnummer erfahren können. Dies kann durch Aushang am schwarzen Brett oder im Intranet erfolgen. Die Möglichkeit, sich die Daten bei der Personalabteilung zu verschaffen, reicht nicht. 20
21 Versicherungsförmige Lösung Die versicherungsförmige Lösung kann nur verlangt werden, wenn Alle Überschüsse zur Erhöhung der Leistung verwendet wurden, und zwar vollständig zugunsten des Arbeitnehmers Der Versicherungsvertrag vorsieht, dass alle Überschüsse zur Erhöhung der Leistungen verwendet werden Keine Bardividende und keine technischen Durchschnittsprämien verwendet wurden Eine Formulierung im Versicherungsvertrag, wonach die Überschussanteile mit den Beiträgen verrechnet werden können, kann dazu führen, dass die versicherungsförmige Lösung nicht angewendet werden kann (im konkreten Fall: Der jährliche Überschussanteil wird vor Rentenbeginn verzinslich angesammelt, mit den Beiträgen verrechnet, ausgezahlt ). Eine abweichende praktische Handhabung reicht nicht aus. Die Überschussverwendung muss nach dem Versicherungsvertrag) erfüllt sein. Das Fortsetzungsrecht muss im Versicherungsvertrag geregelt sein, nicht in einer anderen Erklärung. 21
22 Versicherungsförmige Lösung Bei vielen Versicherungsgesellschaften müssen die Verfahren geändert werden Bei vielen Arbeitgebern sind die Arbeitsabläufe zu straffen. 22
23 BFH zur rückgedeckten Unterstützungskasse 23
24 BFH zur rückgedeckten Unterstützungskasse Urteile vom ( I R 37/13) und vom ( I R 66/13): Die Unterstützungskasse wird rückwirkend körperschaftssteuerpflichtig, wenn sie Vermögen auskehrt, ohne überdotiert zu sein. Die Überdotierung ist kassenbezogen zu beurteilen, nicht segmentiert auf einzelne Trägerunternehmen. Fallgestaltungen: Ein einzelner Arbeitnehmer wechselt den Arbeitgeber und nimmt seine Anwartschaft beim Vorarbeitgeber gem. 4 Abs. 2 BetrAVG einvernehmlich zum neuen Arbeitgeber mit. Ihm sind Leistungen mittels einer Gruppenunterstützungskasse zugesagt worden. Der Arbeitgeber A hat den Arbeitnehmern eine arbeitgeberfinazierte Versorgung über die U-Gruppenunterstützungskasse zugesagt. Er verkauft den Betrieb oder einen Betriebsteil an X. Die Arbeitsverhältnisse und die erteilten Versorgungszusagen gehen gem. 613a BGB kraft Gesetzes auf X über. X bleibt bei der U-Gruppenunterstützungskasse. X will zur G-Unterstützungskasse wechseln. 24
25 BFH zur rückgedeckten Unterstützungskasse Rechtsfolgen: Arbeitgeberwechsel: Vermögensübertragung auf eine andere Unterstützungskasse nicht möglich (KStR 2015 R 5.4) Betriebsübergang X muss bei der U-Gruppenunterstützungskasse bleiben, weil diese mangels Überdotierung kein Vermögen an X oder eine andere Unterstützungskasse auskehren kann, auch dann nicht, wenn der Versicherer nicht gewechselt wird. Dies gilt für den erdienten (bisher finanzierten) Teil. X kann allenfalls für den past-service die Rückdeckungsversicherungen beitragsfrei stellen lassen. Damit die insgesamt zugesagten Leistungen ausfinanziert sind, kann X bei der G-Gruppenunterstützungskasse den future-service abdecken. Der Finanzierungsaufwand kann sich dann erhöhen, wenn z.b. Rückdeckungsversicherungen mit einen niedrigeren Garantiezins abgeschlossen werden müssen. 25
26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 26
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