Aktuelles aus der bav AssCompact Forum Betriebliche Altersversorgung 13. September 2016 in Neuss

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Aktuelles aus der bav AssCompact Forum Betriebliche Altersversorgung 13. September 2016 in Neuss"

Transkript

1 Aktuelles aus der bav AssCompact Forum Betriebliche Altersversorgung 13. September 2016 in Neuss

2 Agenda 1) Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie 2) Sozialpartnermodell 3) privatrechtlicher Insolvenzschutz 4) Verschaffungsanspruch des Arbeitgebers 5) versicherungsförmige Lösung 6) BFH zur rückgedeckten Unterstützungskasse 2

3 Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie 3

4 Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie Inkrafttreten im Wesentlichen zum Verkürzung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen Zusagebestand 3 Jahre Mindestalter 21 auch für bestehende Zusagen (ab ) Auswirkung auf arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung: Versicherungsabschluss ; geboren Unverfallbarkeit alt: Alter 25: Unverfallbarkeit neu: ab Jahre Versicherungsbestand

5 Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie Dynamisierung von Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer gem. 2a BetrAVG bei Verzinsung ohne Bedeutung (Abs. 2 Nr. 1b) und bei Direktversicherungen mit Erträgen ohne Bedeutung (Abs. 2 Nr. 1c) von Bedeutung insbesondere bei endgehaltsabhängigen Zusagen erweiterte Auskunftspflichten auf Verlangen ab : Änderung in 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG: Verweis auf Höchstrechnungszins ist entfallen 5

6 Sozialpartnermodell 6

7 Sozialpartnermodell wird kommen Bundesarbeitsministerium und Bundesfinanzministerium erarbeiten einen Entwurf Steuerliche Förderung im Rahmen von 3 Nr. 63 EStG wird erweitert Besondere Förderung von Geringverdienern (Grenze noch nicht festgelegt) Beteiligung der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung Insbesondere Förderung von Gestaltungen im Rahmen von Tarifverträgen Reine Beitragszusage Versicherungsförmige Durchführung Zielrente Insolvenzschutz noch offen 7

8 privatrechtlicher Insolvenzschutz 8

9 privatrechtlicher Insolvenzschutz BAG , 3 AZR 404/13: Es gibt keinen gesetzlichen Insolvenzschutz durch den PSVaG, wenn aus Anlass des Gesellschaftsverhältnisses und nicht aus Anlass des Arbeitsverhältnisses eine Zusage erteilt wurde. Konsequenz: es muss Insolvenzschutz über die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung oder auf andere Weise verschafft werden. Beachte: Bei einem Geschäftsführer muss für die Versorgungszusage und die Verpfändung immer ein Gesellschafterbeschluss vorliegen. 9

10 Verschaffungsanspruch des Arbeitgebers 10

11 Verschaffungsanspruch des A rbeit gebers Rechtliche Grundlage: 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. 11

12 Verschaffungsanspruch des A rbeit gebers Ausgangsfall: Arbeitgeber (AG) sagt Leistungen der bav über eine Pensionskasse (PK) zu; die PK reduziert die zu zahlenden laufenden Renten jährlich zum um 1,4 %; Rentner verklagt den AG darauf, die Lücke zu füllen; in der Anwartschaftsphase wurden die an die PK gezahlten Beiträge zu 1/3 vom Anwärter und zu 2/3 vom AG getragen. Unterscheidung zwischen regulierter und deregulierter PK Hier regulierte PK Definition PK: 232 VAG Definition regulierte PK: 233 VAG mit Sanierungsklausel 12

13 Verschaffungsanspruch des A rbeit gebers BAG in nunmehr ständiger Rechtsprechung Der AG hat für die Kürzungen einzustehen; Rentner hat einen Verschaffungsanspruch Dieser richtet sich insoweit gegen den AG, wie er die Versorgungsleistungen finanziert hat (also z.b. 2/3) Der durch Eigenbeiträge des Anwärters finanzierte Teil ist keine bav, wenn keine Umfassungszusage i.s.v. 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt. Liegt eine Umfassungszusage vor, ist der AG auch insoweit einstandspflichtig. BAG Urteile vom (3 AZR 408/10), (3 AZR 617/12), (3 AZR 65/14), (3 AZR 827/14) Betroffen sind alle mittelbaren Durchführungswege Neu: auch Anwärter können betroffen sein 13

14 Verschaffungsanspruch des A rbeit gebers Aus der Rede von Herrn Dr. Grund anlässlich der Jahrespressekonferenz der BaFin am : Doch lassen Sie uns nicht nur über Lebensversicherer reden. Noch mehr als sie leiden Pensionskassen unter dem niedrigen Zinsniveau. Sie haben fast nur Verträge im Bestand, in denen sie sich dazu verpflichtet haben, lebenslang Renten an die Versicherten zu zahlen. Die werden im Durchschnitt immer älter, was die Ergebnisse zusätzlich belastet. Die Kassen haben unter unserer Begleitung schon früh begonnen gegenzusteuern, um ihre Risikotragfähigkeit zu erhalten; fast alle haben zusätzliche Rückstellungen gebildet. Der durchschnittliche Rechnungszins liegt aber immer noch bei 3,28 %, und die lassen sich in diesen Tagen nur schwer stemmen. Möglicherweise können daher Einzelpensionskassen nicht mehr aus eigener Kraft ihre Leistungen in voller Höhe erbringen. Mit ihnen besprechen wir aktuell wie es weiter gehen kann. Im Interesse der Pensionsberechtigten, stärken wir sie darin, ihre Träger, also die 14

15 Verschaffungsanspruch des A rbeit gebers Arbeitgeber, zu ermuntern, Mittel zur Verfügung zu stellen. Bei Pensionskassen, die Aktiengesellschaften sind, könnten die Aktionäre nachlegen. Aber was passiert, wenn Arbeitgeber oder Aktionäre dieser Bitte nicht nachkommen? Verpflichtet sind sie dazu in aller Regel nicht. Pensionskassen in Form eines Versicherungsvereins haben in ihrer Satzung meist eine Sanierungsklausel. Danach werden Leistungen gekürzt, wenn Fehlbeträge nicht durch vorhandene Eigenmittel ausgeglichen werden können. Meist ist dann aber über die Subsidiärhaftung nach dem Betriebsrentengesetz der Arbeitgeber in der Pflicht. Er muss dafür einstehen, dass seine Mitarbeiter die volle Leistung erhalten. Das kann er natürlich nur, wenn es ihn noch gibt und er auch leisten kann. Der Pensions-Sicherungs-Verein spränge in die Bresche. 15

16 Verschaffungsanspruch des A rbeit gebers Ist die Pensionskasse eine Aktiengesellschaft, haftet ebenfalls in aller Regel der Arbeitgeber. Die meisten AGs gehören zudem dem Sicherungsfonds Protektor an und sind darin mit den Lebensversicherern vergleichbar. Was die Pensionskassen angeht, werden sich diese Mechanismen möglicherweise bald in der Praxis bewähren müssen. 16

17 Verschaffungsanspruch des A rbeit gebers Erste Pensionskassen haben Kürzungen ab dem bei Anwartschaften beschlossen. Für künftige Beiträge wird der Rechnungszins von 4 % auf 1,25 % herabgesetzt. Betroffen sind nur schon bestehende Verträge 17

18 Versicherungsförmige Lösung 18

19 Versicherungsförmige Lösung BAG (3 AZR 794/14) Sachverhalt: Klägerin, 1958 geboren, war vom bis zum beim Arbeitgeber beschäftigt, der eine Direktversicherung abgeschlossen hat. In einer Auskunft war der Klägerin eine BU-Rente von 337 mitgeteilt worden. Seit August 2011 bezieht sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Klage auf Zahlung von 337, später reduziert auf 215,98 (Unverfallbarkeitsquote) Bei der BUZ handelt es sich um 1-jährige Risikoversicherungen. Eine Fortsetzung mit eigenen Beiträgen erfolgte nicht. Verpflichtungsvolumen :12 X 2.591,76 = ,12 oder Null Wesentliche Wertungen des BAG Die Erklärung, die versicherungsförmige Lösung verlangen zu wollen, kann schon vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Sie muss aber in zeitlichem und sachlichen Zusammenhang mit der konkreten Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. 19

20 Versicherungsförmige Lösung Ob die sozialen Auflagen erfüllt werden, ist zu diesem Zeitpunkt noch offen Sie muss nicht nur dem Arbeitnehmer zugehen, sondern auch dem Versicherer (innerhalb von 3 Monaten) Es reicht nicht aus, dass dieses Verlangen in einer Betriebsvereinbarung oder in einem anderen Dokument (z.b. Entgeltumwandlungsvereinbarung) steht; die Erklärung muss vielmehr dem einzelnen Arbeitnehmer zeitnah zur Beendigung zugehen. Bei Ausübung des Verlangens muss der Arbeitnehmer Klarheit über die Versicherung haben. Er muss ohne weiteres und ohne weitere Erkundigungen einziehen zu müssen, die erforderlichen Versicherungsdaten, die Versicherungsgesellschaft und die Versicherungsnummer erfahren können. Dies kann durch Aushang am schwarzen Brett oder im Intranet erfolgen. Die Möglichkeit, sich die Daten bei der Personalabteilung zu verschaffen, reicht nicht. 20

21 Versicherungsförmige Lösung Die versicherungsförmige Lösung kann nur verlangt werden, wenn Alle Überschüsse zur Erhöhung der Leistung verwendet wurden, und zwar vollständig zugunsten des Arbeitnehmers Der Versicherungsvertrag vorsieht, dass alle Überschüsse zur Erhöhung der Leistungen verwendet werden Keine Bardividende und keine technischen Durchschnittsprämien verwendet wurden Eine Formulierung im Versicherungsvertrag, wonach die Überschussanteile mit den Beiträgen verrechnet werden können, kann dazu führen, dass die versicherungsförmige Lösung nicht angewendet werden kann (im konkreten Fall: Der jährliche Überschussanteil wird vor Rentenbeginn verzinslich angesammelt, mit den Beiträgen verrechnet, ausgezahlt ). Eine abweichende praktische Handhabung reicht nicht aus. Die Überschussverwendung muss nach dem Versicherungsvertrag) erfüllt sein. Das Fortsetzungsrecht muss im Versicherungsvertrag geregelt sein, nicht in einer anderen Erklärung. 21

22 Versicherungsförmige Lösung Bei vielen Versicherungsgesellschaften müssen die Verfahren geändert werden Bei vielen Arbeitgebern sind die Arbeitsabläufe zu straffen. 22

23 BFH zur rückgedeckten Unterstützungskasse 23

24 BFH zur rückgedeckten Unterstützungskasse Urteile vom ( I R 37/13) und vom ( I R 66/13): Die Unterstützungskasse wird rückwirkend körperschaftssteuerpflichtig, wenn sie Vermögen auskehrt, ohne überdotiert zu sein. Die Überdotierung ist kassenbezogen zu beurteilen, nicht segmentiert auf einzelne Trägerunternehmen. Fallgestaltungen: Ein einzelner Arbeitnehmer wechselt den Arbeitgeber und nimmt seine Anwartschaft beim Vorarbeitgeber gem. 4 Abs. 2 BetrAVG einvernehmlich zum neuen Arbeitgeber mit. Ihm sind Leistungen mittels einer Gruppenunterstützungskasse zugesagt worden. Der Arbeitgeber A hat den Arbeitnehmern eine arbeitgeberfinazierte Versorgung über die U-Gruppenunterstützungskasse zugesagt. Er verkauft den Betrieb oder einen Betriebsteil an X. Die Arbeitsverhältnisse und die erteilten Versorgungszusagen gehen gem. 613a BGB kraft Gesetzes auf X über. X bleibt bei der U-Gruppenunterstützungskasse. X will zur G-Unterstützungskasse wechseln. 24

25 BFH zur rückgedeckten Unterstützungskasse Rechtsfolgen: Arbeitgeberwechsel: Vermögensübertragung auf eine andere Unterstützungskasse nicht möglich (KStR 2015 R 5.4) Betriebsübergang X muss bei der U-Gruppenunterstützungskasse bleiben, weil diese mangels Überdotierung kein Vermögen an X oder eine andere Unterstützungskasse auskehren kann, auch dann nicht, wenn der Versicherer nicht gewechselt wird. Dies gilt für den erdienten (bisher finanzierten) Teil. X kann allenfalls für den past-service die Rückdeckungsversicherungen beitragsfrei stellen lassen. Damit die insgesamt zugesagten Leistungen ausfinanziert sind, kann X bei der G-Gruppenunterstützungskasse den future-service abdecken. Der Finanzierungsaufwand kann sich dann erhöhen, wenn z.b. Rückdeckungsversicherungen mit einen niedrigeren Garantiezins abgeschlossen werden müssen. 25

26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 26

Neues aus der Rechtsprechung in der BAV AssCompact Forum Betriebliche Altersversorgung 23. Juni 2015 in Kassel

Neues aus der Rechtsprechung in der BAV AssCompact Forum Betriebliche Altersversorgung 23. Juni 2015 in Kassel Neues aus der Rechtsprechung in der BAV AssCompact Forum Betriebliche Altersversorgung 23. Juni 2015 in Kassel Agenda www.deutsche-makler-akademie.de 2 gesetzlicher Insolvenzschutz www.deutsche-makler-akademie.de

Mehr

Betriebliche Altersversorgung (bav) ohne Versicherungen. Frühjahrsveranstaltung 2010 Apotheker

Betriebliche Altersversorgung (bav) ohne Versicherungen. Frühjahrsveranstaltung 2010 Apotheker Betriebliche Altersversorgung (bav) ohne Versicherungen Frühjahrsveranstaltung 2010 Apotheker Person Frank J. Kontz 1987, Studium der Betriebswirtschaftslehre mit Fachrichtung Handel, Berufsakademie Heidenheim

Mehr

Spätfolgen vermeiden

Spätfolgen vermeiden Spätfolgen vermeiden Wirksame Mittel gegen Haftungsrisiken des Arbeitgebers AssCompact Forum bav, Neuss, 13.09.2016 Sascha Holstein, bav Betriebswirt (FH) Leiter Vertriebsunterstützung bav Was ist eigentlich

Mehr

II. Versorgungsverhältnis

II. Versorgungsverhältnis BAV muss so 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG»dem Arbeitnehmer zugesagt«werden. Voraussetzung für ein Versorgungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist also eine»versorgungszusage«. 1 Wenn eine Versorgungszusage

Mehr

1. Für welche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen gilt der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung?

1. Für welche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen gilt der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung? FAQ`s zum Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung* 1 * Zur Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages finden Sie hier weitere Informationen: http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/taetigkeit2007_10.pdf

Mehr

Unterstützungskasse VBLU e. V. Einführung und wichtige Informationen

Unterstützungskasse VBLU e. V. Einführung und wichtige Informationen Unterstützungskasse VBLU e. V. Einführung und wichtige Informationen Unterstützungskasse VBLU e. V. Impressum Herausgeber und Redaktion: Unterstützungskasse VBLU e. V. Geschäftsstelle: Gotenstraße 163,

Mehr

Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge

Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Einführung bav Grundlagen der bav Durchführungsweg: Schwerpunkt Direktversicherung bav-historie Was ist eigentlich eine bav? Formen der Finanzierung

Mehr

b) eine Verzinsung enthält, die auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommt, oder

b) eine Verzinsung enthält, die auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommt, oder 24.04.2017 Mobilitätsrichtlinie: Präparieren Sie sich für 2018 Welche NEUREGELUNGEN gibt es? Neue Dynamisierungsregeln: Ein vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer darf im Hinblick auf den Wert seiner unverfallbaren

Mehr

Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Gemeinnützige Verbraucherberatung. Postfach Berlin

Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Gemeinnützige Verbraucherberatung. Postfach Berlin Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Gemeinnützige Verbraucherberatung Postfach 82 02 35 12504 Berlin Tel. 030 76 77 1291 Fax 030 13 88 2972 service@bgbav.de www.bgbav.de Christian

Mehr

Die betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz

Die betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz Matthias Kaiser Die betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz GRUNDLAGEN ANALYSE GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN Verlag Wissenschaft & Praxis Inhaltsverzeichnis : 5 Abbildungsverzeichnis 9 Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Arbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen,

Arbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, Stahl Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung vom 14. November 2001 Zwischen dem und der Arbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, wird folgender Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Mehr

Wer schreibt, der bleibt!

Wer schreibt, der bleibt! Wer schreibt, der bleibt! Die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten in der betrieblichen Altersversorgung AssCompact Forum bav, Kassel, 23. Juni 2015 Sascha Holstein, bav-betriebswirt (FH) Leiter

Mehr

DRUM PRÜFE, WER SICH EWIG BINDET... STAATLICH GEFÖRDERTE ALTERSVORSORGE

DRUM PRÜFE, WER SICH EWIG BINDET... STAATLICH GEFÖRDERTE ALTERSVORSORGE DRUM PRÜFE, WER SICH EWIG BINDET... STAATLICH GEFÖRDERTE ALTERSVORSORGE Durch Gehaltsverzicht finanziert, vom Staat gefördert, aber den Erwartungswert der Bürger durch Einbehalte von bis zu 18,25 % zur

Mehr

Entgelt LSt SV. Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rückdeckungsversicherung frei frei

Entgelt LSt SV. Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rückdeckungsversicherung frei frei TK Lexikon Steuern Rückdeckung (bav) Rückdeckung (bav) HI1205727 Zusammenfassung LI1882331 Begriff Eine Rückdeckungsversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer

Mehr

T a r i f v e r t r a g. zur Entgeltumwandlung

T a r i f v e r t r a g. zur Entgeltumwandlung T a r i f v e r t r a g zur Entgeltumwandlung Gültig ab 01.01.2002 Zwischen dem Landesverband für Kälte- und Klimatechnik Bayern Landesinnungsverband für Kälteanlagenbauer Bruckmannring 40, 85764 Oberschleißheim

Mehr

Betriebsrentenstärkungsgesetz. Vergleich traditionelle bav (bav I) und Sozialpartnermodell (bav II)

Betriebsrentenstärkungsgesetz. Vergleich traditionelle bav (bav I) und Sozialpartnermodell (bav II) Betriebsrentenstärkungsgesetz Vergleich traditionelle bav (bav I) und Gesetzgeberische Ziele und Maßnahmen. Steigerung des Verbreitungsgrads der bav Einführung eines Sozialpartnermodells Einführung eines

Mehr

Rentenreform NWB Ratgeber Steuerrecht. Verlag Neue Wirtschafts-Briefe Herne/Berlin

Rentenreform NWB Ratgeber Steuerrecht. Verlag Neue Wirtschafts-Briefe Herne/Berlin NWB Ratgeber Steuerrecht Rentenreform 2002 Steuerliche Aspekte der privaten und betrieblichen Altersversorgung Von Diplom-Finanzwirt Georg Harle Verlag Neue Wirtschafts-Briefe Herne/Berlin Inhaltsverzeichnis

Mehr

Haufe Online-Seminar Betriebliche Altersversorgung Dr. Annekatrin Veit, München

Haufe Online-Seminar Betriebliche Altersversorgung Dr. Annekatrin Veit, München Haufe Online-Seminar Betriebliche Altersversorgung Dr. Annekatrin Veit, München Agenda Definition der betrieblichen Alterversorgung Zusagearten und Finanzierungsformen Durchführungswege Unverfallbarkeit

Mehr

Neues aus Rechtsprechung und Politik zur bav - Betriebsrentenstärkung und die Realität

Neues aus Rechtsprechung und Politik zur bav - Betriebsrentenstärkung und die Realität Neues aus Rechtsprechung und Politik zur bav - Betriebsrentenstärkung und die Realität Rechtsanwalt Dr. Uwe Langohr-Plato Köln 16. April 2010 Seite 1 Die aktuelle Situation der bav in Deutschland ist auch

Mehr

Vergleich der fünf Durchführungswege im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

Vergleich der fünf Durchführungswege im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Vergleich der fünf e im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Zusageart Unverfallbarkeit dem Grunde nach - Leistungszusage ( 1 Abs.1 BetrAVG) - Leistungszusage ( 1 Abs.1 BetrAVG) - beitragsorientierte

Mehr

Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Entgeltumwandlung. für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg

Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Entgeltumwandlung. für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg Entgeltumwandlung für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg Abschluss: 17.12.2009 Gültig ab: 01.01.2009 Kündbar zum: 31.12.2010

Mehr

MUSTER. Versorgungsordnung über betriebliche Altersversorgung. der. (im Nachfolgenden Arbeitgeber genannt)

MUSTER. Versorgungsordnung über betriebliche Altersversorgung. der. (im Nachfolgenden Arbeitgeber genannt) Versorgungsordnung über betriebliche Altersversorgung der Firma ( ) (im Nachfolgenden Arbeitgeber genannt) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Nachfolgenden geschlechtsneutral Arbeitnehmer genannt.

Mehr

Kurzbeschreibung zur Direktversicherung

Kurzbeschreibung zur Direktversicherung Kurzbeschreibung zur Direktversicherung Inhalt I. Arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung 1. Wie funktioniert eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung? 2. Auswirkungen beim Arbeitnehmer a) in der

Mehr

auf Versicherungsverhältnisse nach dem ATV

auf Versicherungsverhältnisse nach dem ATV Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014

Mehr

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung Grundsätzliche Fragestellungen Wer kann versorgt werden? Wer handelt? Was wird abgesichert? Wann wird gezahlt? Wer erbringt die Leistungen? Wie wird versorgt? Die für ein Unternehmen Tätigen (auch geringfügig

Mehr

Altersversorgung (bav) Grundlagen für Arbeitgeber Apotheker

Altersversorgung (bav) Grundlagen für Arbeitgeber Apotheker Betriebliche Altersversorgung (bav) Grundlagen für Arbeitgeber Herbstveranstaltung 2009 Apotheker Person Frank J. Kontz 1987, Studium der Betriebswirtschaftslehre mit Fachrichtung Handel, Berufsakademie

Mehr

2 Gestaltungsmöglichkeiten von Versorgungszusagen

2 Gestaltungsmöglichkeiten von Versorgungszusagen 2 Gestaltungsmöglichkeiten von Versorgungszusagen Dr. Udo Müller, Thomas Hagemann 2.1 Die fünf Durchführungswege Für die betriebliche Altersversorgung in Deutschland stehen fünf Durchführungswege zur Verfügung.

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Verband der Säge- und Holzindustrie Baden-Württemberg e.v. Stuttgart einerseits und der IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg

Mehr

Gesetz zur Umsetzung zur Mobilitätsrichtlinie Seite 3. Rechengrößen in der Sozialversicherung 2016 Seite 4

Gesetz zur Umsetzung zur Mobilitätsrichtlinie Seite 3. Rechengrößen in der Sozialversicherung 2016 Seite 4 Newsletter 4/2015 Inhalt Aus dem Steuerrecht Tritt ein Steuerpflichtiger einen Teil seines Anspruchs aus einer betrieblichen Altersversorgung aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an seine

Mehr

Pensions- und Krankenversicherungsmathematik

Pensions- und Krankenversicherungsmathematik Pensions- und Krankenversicherungsmathematik Prof. Dr. Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg WS 2013/14 Inhaltsübersicht I. Pensionsversicherungsmathematik 1. Altersversorgung in Deutschland 2.

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich METALL NRW, Verband der Metall - und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v., Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.v., Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.v., Verband

Mehr

Durchführungswege im Detailüberblick Seite 1

Durchführungswege im Detailüberblick Seite 1 Durchführungswege im Detailüberblick Seite 1 Grundinformation Der sagt (direkt) eine Versorgungsleistung (z. B. Altersrente) zu und erbringt diese im Versorgungsfall selbst. durch eine Unterstützungskasse

Mehr

Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse, Pensionszusage und Unterstützungskasse

Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse, Pensionszusage und Unterstützungskasse Zur internen Verwendung Fachinformation Vergleich Durchführungswege,,, zusage und Stand: Januar 2018 BA823_201712 txts Seite 1 von 5 Inhalt Rechtsform des Anbieters 3 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Mehr

Sie entscheiden, wo das Limit ist. Rückgedeckte Gruppenunterstützungskasse Informationen für den Arbeitgeber

Sie entscheiden, wo das Limit ist. Rückgedeckte Gruppenunterstützungskasse Informationen für den Arbeitgeber Sie entscheiden, wo das Limit ist Rückgedeckte Gruppenunterstützungskasse Informationen für den Arbeitgeber Betriebliche Altersversorgung bietet viel Spielraum Die Rentenlücke ist und bleibt ein Thema.

Mehr

Herzlich Willkommen zum Architektenforum Erfurt, 14. April 2011

Herzlich Willkommen zum Architektenforum Erfurt, 14. April 2011 Herzlich Willkommen zum Architektenforum 2011 Erfurt, 14. April 2011 Sieht so die Altersversorgung 2024 aus? Michael OLIVER / 02.05.2011 / Seite 1 Schützen Sie Ihren Ruhestand vor der Insolvenz und senken

Mehr

Praxisleitfaden betriebliche Altersvorsorge

Praxisleitfaden betriebliche Altersvorsorge Praxisleitfaden betriebliche Altersvorsorge Alles Wichtige für den täglichen Einsatz Bearbeitet von Robert Schwarz 1. Auflage 2013. Buch. XIII, 139 S. Kartoniert ISBN 978 3 658 02845 9 Format (B x L):

Mehr

Anpassung von Betriebsrenten Erfahrungen nach 40 Jahren Betriebsrentengesetz

Anpassung von Betriebsrenten Erfahrungen nach 40 Jahren Betriebsrentengesetz Erfahrungen nach 40 Jahren Betriebsrentengesetz Verein für Wirtschaftsrecht Köln, 6. Juli 2016 Agenda 6.7.2016 Die Grundnorm Abs. 1 BetrAVG und ihre Komplexität Weitere Anpassungsalternativen BetrAVG Ablösung

Mehr

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung Konzept Pensionskasse 1 Übersicht Betriebliche Altersversorgung Jörg Wiechers, FH-Koblenz 05.07.2004 Arbeitgeber Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer Beiträge Leistungen Pensionskasse 2 Ausgestaltung Die Pensionskasse

Mehr

Folge 002 vom Teilwert und Einheitswert der Pensionsverpflichtung Aktivwert und Vermögensteuerwert der Rückdeckungsversicherung

Folge 002 vom Teilwert und Einheitswert der Pensionsverpflichtung Aktivwert und Vermögensteuerwert der Rückdeckungsversicherung 000 vom 23.10.1992 Die Versorgung von GGF 001 vom 23.10.1992 Anrechenbares Gehalt 002 vom 23.10.1992 Teilwert und Einheitswert der Pensionsverpflichtung Aktivwert und Vermögensteuerwert der Rückdeckungsversicherung

Mehr

Betriebliche Altersversorgung (bav) das Konzept der GeFrA GmbH unter Berücksichtigung des Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018

Betriebliche Altersversorgung (bav) das Konzept der GeFrA GmbH unter Berücksichtigung des Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 Betriebliche Altersversorgung (bav) das Konzept der GeFrA GmbH unter Berücksichtigung des Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 22.11.17 www.die GeFrAgmbh.de 1 Stichwort Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

Mehr

Komplett-Set Betriebliche Altersvorsorge

Komplett-Set Betriebliche Altersvorsorge Lohn & Gehalt Komplett-Set Betriebliche Altersvorsorge Ein Spezial-Report aus der Reihe BWRmed!a exklusiv Im Rahmen der Betrieblichen Altersvorsorge sagen Sie als Arbeitgeber Ihrem Arbeitnehmer aufgrund

Mehr

Unterstützungskasse Information für Arbeitgeber

Unterstützungskasse Information für Arbeitgeber pressmaster, Fotolia #26508455 Unterstützungskasse Information für Arbeitgeber Beratung durch: Erich Sohst Versicherungsmakler GmbH Lauterbachstr. 3 1.OG 21073 Hamburg Tel.: 040 / 7665159 Fax: 040 / 770557

Mehr

Barmenia Lebensversicherung a. G. Betriebliche Altersversorgung mit der Barmenia. Altersversorgung (bav) Clevere Ideen für die Altersvorsorge

Barmenia Lebensversicherung a. G. Betriebliche Altersversorgung mit der Barmenia. Altersversorgung (bav) Clevere Ideen für die Altersvorsorge Barmenia Lebensversicherung a. G. Betriebliche Altersversorgung mit der Barmenia Altersversorgung (bav) Clevere Ideen für die Altersvorsorge Möglichkeiten der Altersvorsorge Seit dem 01.01.2002 hat der

Mehr

Hindernisse für die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen auf Pensionsfonds

Hindernisse für die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen auf Pensionsfonds Hindernisse für die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen auf Pensionsfonds LVM Pensionsfonds-AG Peter Bredebusch Berlin, 16.5.2013 Einleitung In den vergangenen 10 Jahren ist schon viel erreicht worden:

Mehr

Quartalsletter 03/2012

Quartalsletter 03/2012 Sodalitas GmbH -Spezialversicherungsmakler- Langebrücker Str. 4, 01109 Dresden (0351) 888 12 51 (0351) 888 12 52 mail@sodalitas-gmbh.de Quartalsletter 03/2012 Der Quartalsletter 3/2012 informiert Sie über

Mehr

6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung

6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung 6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung TARIFVERTRAG ZUR FÖRDERUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG IN DER DRUCKINDUSTRIE 1 vom 26. November 2001 in der Neufassung vom 19. Juni

Mehr

Auswirkungen der Rente mit 67 auf betriebliche Versorgungssysteme. Anpassungsbedarf Anpassungsmöglichkeiten Anpassungsschwierigkeiten

Auswirkungen der Rente mit 67 auf betriebliche Versorgungssysteme. Anpassungsbedarf Anpassungsmöglichkeiten Anpassungsschwierigkeiten auf betriebliche Versorgungssysteme Anpassungsbedarf Anpassungsmöglichkeiten Anpassungsschwierigkeiten RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz Stufenweise Anhebung der von 65 auf 67 ab 2012 Anhebung auch aller

Mehr

Günter Carduck. Betriebliche Altersversorgung. Typische Fragestellungen

Günter Carduck. Betriebliche Altersversorgung. Typische Fragestellungen Günter Carduck Betriebliche Altersversorgung im Vertrieb Typische Fragestellungen Inhaltsverzeichnis Vorwort VII 1 Grundlagen 1 1.1 Die betriebliche Altersversorgung im deutschen System der Alterssicherung.

Mehr

CAMPUS INSTITUT Absolventenworkshop und Erfahrungsaustausch am

CAMPUS INSTITUT Absolventenworkshop und Erfahrungsaustausch am CAMPUS INSTITUT Abslventenwrkshp und Erfahrungsaustausch am 20.09.2017 BRSG und alte bav-welt, Vrtrag vn M. Kisters-Kölkes CAMPUS INSTITUT für Persnalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2017 Seite 1 Agenda

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge Sparteninformation

Betriebliche Altersvorsorge Sparteninformation Seite 02/07 Schon jetzt an später denken! Zusätzliche Altersvorsorge macht nicht nur Sinn, sondern ist existenziell wichtig! Seit Jahren steht fest: Die gesetzliche Rente reicht nicht. Zurückzuführen ist

Mehr

Versorgungszusage. Unterschrift des Arbeitgebers. 1. Ausfertigung: Arbeitnehmer 2. Ausfertigung: Arbeitgeber FVB 5005 (01)

Versorgungszusage. Unterschrift des Arbeitgebers. 1. Ausfertigung: Arbeitnehmer 2. Ausfertigung: Arbeitgeber FVB 5005 (01) Versorgungszusage Wir haben uns entschlossen, eine betriebliche Altersversorgung für Sie einzurichten bzw. die für Sie bereits bestehende Versorgung fortzuführen. Für Ihre Versorgung gelten die nachfolgenden

Mehr

Carespektive Infos. Die Beteiligung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung

Carespektive Infos. Die Beteiligung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung Carespektive Infos Die Beteiligung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung In Betrieben mit Betriebsräten ( 1 Abs. 1 BetrVG) haben die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer

Mehr

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz. L-FK-FVB Juni 2017

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz. L-FK-FVB Juni 2017 Das Betriebsrentenstärkungsgesetz L-FK-FVB Juni 2017 Eckpunkte des Betriebsrentenstärkungsgesetzes Inkrafttreten am 01.01.2018 Verbesserung der Rahmenbedingungen EStG, VAG und SGB XII Sozialpartnermodell

Mehr

Inhaltsübersicht. Band I

Inhaltsübersicht. Band I Inhaltsübersicht Ausführliche Inhaltsverzeichnisse siehe jeweils vor den einzelnen Teilen Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Band I Rdnr. Einführung Einf. I. Die Anfänge der betrieblichen Altersversorgung...

Mehr

Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben. Selbständigen e.v.

Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben. Selbständigen e.v. Rückgedeckte U-Kasse durch Entgeltumwandlung Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben BVW G bh P t d B d V W k d Wi t h ft d d BVW GmbH: Partner des Bundes-Versorgungs-Werk der Wirtschaft und der Selbständigen

Mehr

Für Arbeitgeber 01/2017 SLPM-bAV-V/Patrick Loewe

Für Arbeitgeber 01/2017 SLPM-bAV-V/Patrick Loewe Für Arbeitgeber 01/2017 SLPM-bAV-V/Patrick Loewe Sehr geehrte Damen und Herren, Was finden Sie hier? Sie haben eine betriebliche Altersversorgung über die Swiss Life Unterstützungskasse e. V. eingerichtet

Mehr

Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe Nehmen Sie Ihre Zukunft in Ihre eigenen Hände

Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe Nehmen Sie Ihre Zukunft in Ihre eigenen Hände Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe Nehmen Sie Ihre Zukunft in Ihre eigenen Hände Gesellschafter-Geschäftsführer- Versorgung in der CVU Ihre Vorteile der Unterstützungskassen-Versorgung Nahezu

Mehr

Stichwörter Betriebliche Altersversorgung, Pensionskasse, Leistungskürzung, Einstandspflicht des Arbeitgebers

Stichwörter Betriebliche Altersversorgung, Pensionskasse, Leistungskürzung, Einstandspflicht des Arbeitgebers infobrief 27/2012 Mittwoch, 27. November 2012 CF - Seit 1995 - Ein Service des iff für die Verbraucherzentralen und den VZBV - Seit 1995 - Infobriefe im Internet: http://news.iff-hh.de/index.php?id=2599

Mehr

Material. zur Information. Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung

Material. zur Information. Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung Material zur Information Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung Berlin, den 8. August 2007 Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung Artikel

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Landesverband Holz + Kunststoff Baden-Württemberg (Landesinnungsverband des Schreinerhandwerks Baden- Württemberg), Danneckerstr. 35, 70182 Stuttgart und

Mehr

4. Überleitungsvorschriften 4.1 Versorgungszusagen vor dem Versorgungszusagen nach dem und vor dem

4. Überleitungsvorschriften 4.1 Versorgungszusagen vor dem Versorgungszusagen nach dem und vor dem Betriebl. Altersversorgung - Unverfallbarkeit Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Die allgemeine Regel - 1b Abs. 1 BetrAVG 3. Die besonderen Regeln - 1b Abs. 2 bis Abs. 5 BetrAVG 3.1 Direktversicherung,

Mehr

IPZ-Nachrichten. Editorial (1/2017) PRAXIS RECHT. Ausgabe Newsletter zu betrieblichen Versorgungslösungen. Liebe Leserin, lieber Leser,

IPZ-Nachrichten. Editorial (1/2017) PRAXIS RECHT. Ausgabe Newsletter zu betrieblichen Versorgungslösungen. Liebe Leserin, lieber Leser, PRAXIS Editorial (1/2017) So gewinnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Berufsunfähigkeitsabsicherung als bav. Versicherungsförmige Lösung: Das BAG stellt höhere Anforderungen an die Erklärung des Arbeitgebers

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Landesverband Holz + Kunststoff Baden-Württemberg (Landesinnungsverband des Schreinerhandwerks Baden- Württemberg), Danneckerstr. 35, 70182 Stuttgart und

Mehr

Wie stehen die Aktuare zu den aktuellen Reformvorschlägen der Bundesregierung?

Wie stehen die Aktuare zu den aktuellen Reformvorschlägen der Bundesregierung? Wie stehen die Aktuare zu den aktuellen Reformvorschlägen der Bundesregierung? Dr. Richard Herrmann Vorsitzender des DAV-Fachausschusses Altersversorgung Wie stehen die Aktuare zu den aktuellen Reformvorschlägen

Mehr

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Pensionskasse

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Pensionskasse Betriebl. Altersversorgung - Pensionskasse Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Die Regelungen im BetrAVG 3. Anspruchsgrundlagen und BetrAVG-Regelungen 4. Finanzierung der Pensionskasse und Haftung des Arbeitgebers

Mehr

LVM-Unterstützungskasse. Betriebliche Altersversorgung auf sicherem Kurs

LVM-Unterstützungskasse. Betriebliche Altersversorgung auf sicherem Kurs LVM-Unterstützungskasse Betriebliche Altersversorgung auf sicherem Kurs Als Spezialist für betriebliche Altersversorgung bietet die LVM bedarfsgerechte Lösungen auch in Ihrem Unternehmen. Auf die richtige

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge: Umsetzungsstrategie im Unternehmen

Betriebliche Altersvorsorge: Umsetzungsstrategie im Unternehmen Mandanten-Info Betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge: Umsetzungsstrategie im Unternehmen Beiträge, Übertragung, Pfändung und Auflösung Mandanten-Info Betriebliche Altersvorsorge: Umsetzungsstrategie

Mehr

Infobrief. Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge ein deutsches Erfolgsmodell. 8. Ausgabe, Januar 2012

Infobrief. Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge ein deutsches Erfolgsmodell. 8. Ausgabe, Januar 2012 Infobrief 8. Ausgabe, Januar 2012 Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge ein deutsches Erfolgsmodell 1. Insolvenzsicherungspflichtige Durchführungswege 2. Leistungen des PSVaG 3. Sicherungsfälle

Mehr

Warum rückgedeckte Unterstützungskassen zur Arbeitgeberhaftung führen

Warum rückgedeckte Unterstützungskassen zur Arbeitgeberhaftung führen Warum rückgedeckte Unterstützungskassen zur Arbeitgeberhaftung führen Das Hamburger OVG stellt in seinem Urt. v. 14.1.2010 (Az. 4 Bf 22/08) klar, dass auch bei rückgedeckten Unterstützungskassen (UK) ein

Mehr

Gothaer Unterstützungskasse für mittelständische Unternehmen e.v. Informationen für Arbeitgeber

Gothaer Unterstützungskasse für mittelständische Unternehmen e.v. Informationen für Arbeitgeber Gothaer Unterstützungskasse für mittelständische Unternehmen e.v. Informationen für Arbeitgeber Produktinformationen Die Gothaer Unterstützungskasse für mittelständische Unternehmen e.v. ist eine überbetriebliche

Mehr

Vertriebsinformation. Für jede Versorgung der richtige Weg. Die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung im Vergleich

Vertriebsinformation. Für jede Versorgung der richtige Weg. Die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung im Vergleich Vertriebsinformation Für jede Versorgung der richtige Weg Die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung im Vergleich Die passende Versorgung für jedes Unternehmen Liebe Vertriebspartnerinnen

Mehr

Vertriebsleitfaden zur beitragsorientierten Leistungszusage und Beitragszusage mit Mindestleistung (Version 1; Stand ) Inhaltsverzeichnis

Vertriebsleitfaden zur beitragsorientierten Leistungszusage und Beitragszusage mit Mindestleistung (Version 1; Stand ) Inhaltsverzeichnis Vertriebsleitfaden zur beitragsorientierten Leistungszusage und Beitragszusage mit Mindestleistung (Version 1; Stand 13.09.2016) Inhaltsverzeichnis 1 Zusagearten im Rahmen der Gothaer Direktversicherung

Mehr

Stufenmodell Effizientes Modell der betrieblichen Altersversorgung

Stufenmodell Effizientes Modell der betrieblichen Altersversorgung bav=nutzen=ertrag Stufenmodell Effizientes Modell der betrieblichen Altersversorgung Matthias Höpfner Allianz Maklervertrieb Frankfurt Ausgangssituation Betriebliche Altersversorgung (bav) nur eine soziale

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge Informationen für Arbeitnehmer zur Direktversicherung Beratung durch: Reckers + Krohn Versicherungsmakler GmbH Drosselweg 64 47574 Goch Tel.: 02823 / 928 82 58 Fax: 02823 /

Mehr

von Dr. Claudia Veh, Schweizer Leben Pensionsmanagement, München

von Dr. Claudia Veh, Schweizer Leben Pensionsmanagement, München BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG Die wichtigsten Spielregeln für Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersversorgung - Teil I von Dr. Claudia Veh, Schweizer Leben Pensionsmanagement, München Um das Thema betriebliche

Mehr

Betriebliche Altersversorgung Unterstützungskasse. Wenn es auf die beste Lösung für das Unternehmen ankommt. HDI hilft.

Betriebliche Altersversorgung Unterstützungskasse. Wenn es auf die beste Lösung für das Unternehmen ankommt. HDI hilft. Betriebliche Altersversorgung Unterstützungskasse Wenn es auf die beste Lösung für das Unternehmen ankommt. HDI hilft. www.hdi.de/bav Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter bei der Planung des Ruhestands

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen SenFin 001 08//2016 Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschl. Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses

Mehr

Unterstützungskasse Information für Arbeitgeber

Unterstützungskasse Information für Arbeitgeber Information für Arbeitgeber Beratung durch: Zender Versicherungsmakler e.k. Peterstraße 50 26382 Wilhelmshaven Tel.: 04421 / 755 755 0 Fax: 04421 / 755 757 0 info@zvmonline.de http://www.zvmonline.de Persönlicher

Mehr

Betriebsrentenstärkungsgesetz*: Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Betriebsrentenstärkungsgesetz*: Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht Betriebsrentenstärkungsgesetz*: Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht * Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze bavs-93410 Betriebsrentenstärkungsgesetz

Mehr

Arbeitgeberfinanzierte Unterstützungskasse. Vorteile Ablauf und rechtliche Behandlung

Arbeitgeberfinanzierte Unterstützungskasse. Vorteile Ablauf und rechtliche Behandlung Zur internen Verwendung Fachinformation Die rückgedeckte überbetriebliche Unterstützungskasse Arbeitgeberfinanzierte Unterstützungskasse Vorteile Ablauf und rechtliche Behandlung Stand: Januar 2018 BA620_201712

Mehr

Auszug. Überprüfung der Pensionszusage. von Herrn Simon Sicher. Firma Muster GmbH, München. Seite 1 von PDF

Auszug. Überprüfung der Pensionszusage. von Herrn Simon Sicher. Firma Muster GmbH, München. Seite 1 von PDF Überprüfung der Pensionszusage von Herrn Simon Sicher Firma Muster GmbH, München 9011 02.2015 PDF Seite 1 von 7 1. Der Durchführungsweg Pensionszusage beim Gesellschafter-Geschäftsführer Die betriebliche

Mehr

DLPQuarterly. Betriebsrentenstärkungsgesetz 3/2017. Dr. Lutz Gesellschaft für Pensionsmanagement mbh. In dieser Ausgabe

DLPQuarterly. Betriebsrentenstärkungsgesetz 3/2017. Dr. Lutz Gesellschaft für Pensionsmanagement mbh. In dieser Ausgabe DLPQuarterly 3/2017 Dr. Lutz Gesellschaft für Pensionsmanagement mbh Betriebsrentenstärkungsgesetz Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist beschlossen, auch der Bundesrat hat als letzte Instanz am

Mehr

IFRS-FA öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE

IFRS-FA öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany e.v. Zimmerstr. 30 10969 Berlin Tel.: (030) 20 64 12-0 Fax.: (030) 20 64 12-15 www.drsc.de - info@drsc.de Diese

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge drubig-photo, Fotolia #23100239 Betriebliche Altersvorsorge Informationen für Arbeitnehmer zur Direktversicherung AKK Assekuranzkontor Köln GmbH Beratung durch: akk Assekuranzkontor Köln GmbH Otto-Hahn-Str.

Mehr

Unterstützungskasse Information für Arbeitgeber

Unterstützungskasse Information für Arbeitgeber Information für Arbeitgeber Beratung durch: P & T Assekuranz Katenweg 3 21109 Hamburg Tel.: 040-3253 7277 Fax: 040-3253 7278 info@pundt-assekuranz.de http://www.pundt-assekuranz.de Persönlicher Ansprechpartner:

Mehr

Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR)

Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) www.soka-bau.de Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) vom 15. Mai 2001 in der Fassung vom 27. Februar 2002 und 31. März 2005

Mehr

Unterstützungskasse Information für Arbeitgeber

Unterstützungskasse Information für Arbeitgeber Unterstützungskasse Information für Arbeitgeber Kurzinformation für unsere Kunden Beratung durch: Schramm Assekuranz-Versicherungsmakler GmbH & Co. KG Tel.: 0661 480556 0 Fax: 0661 480556 66 kontakt@schramm-assekuranz.de

Mehr

Aktenzeichen Telefon Telefax Datum NP/Ro S 08/

Aktenzeichen Telefon Telefax  Datum NP/Ro S 08/ Per E-Mail an: IVC6@bmf.bund.de Bundesministerium der Finanzen Herrn Ministerialdirektor Dr. Albert Peters Leiter der Steuerabteilung Wilhelmstr. 97 10117 Berlin Aktenzeichen Telefon Telefax E-Mail Datum

Mehr

Fachinformation Die Durchführungswege im Überblick

Fachinformation Die Durchführungswege im Überblick Betriebliche Altersversorgung Fachinformation Die Durchführungswege im Überblick Die nachfolgende Übersicht beschreibt die allgemein geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen. Tarifspezifische Besonderheiten

Mehr

I. Die Bedeutung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts für die betriebliche Praxis.

I. Die Bedeutung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts für die betriebliche Praxis. Rechtsprechung An dieser Stelle soll regelmäßig über neue Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Recht der betrieblichen Altersversorgung berichtet werden. Berichterstatter ist der langjährige Vorsitzende

Mehr

Was ist zu tun bei. Gut zu wissen

Was ist zu tun bei. Gut zu wissen Mit den nachstehenden Informationen möchten wir Ihnen eine Hilfestellung in der Personalpraxis bei der Abwicklung Ihrer betrieblichen Altersversorgung (bav) geben. So kommt es während der Vertragslaufzeit

Mehr

Betriebliche Altersversorgung haftungssicher gestalten

Betriebliche Altersversorgung haftungssicher gestalten Betriebliche Altersversorgung haftungssicher gestalten Seit dem Jahr 2002 haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung (bav) durch Entgeltumwandlung. Viele Unternehmen sehen

Mehr

Liquiditätsgewinn durch betriebliche Altersversorgung

Liquiditätsgewinn durch betriebliche Altersversorgung Liquiditätsgewinn durch betriebliche Altersversorgung 1. Ausgangslage Seit dem 01.01.2002 haben Arbeitnehmer gem. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung

Mehr

DLPQuarterly. Referentenentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz 4/2016. Dr. Lutz Gesellschaft für Pensionsmanagement mbh.

DLPQuarterly. Referentenentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz 4/2016. Dr. Lutz Gesellschaft für Pensionsmanagement mbh. DLPQuarterly 4/2016 Dr. Lutz Gesellschaft für Pensionsmanagement mbh Referentenentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 04.11.2016 Auf den nun vorliegenden Referentenentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge drubig-photo, Fotolia #23100239 Betriebliche Altersvorsorge Informationen für Arbeitnehmer zur Direktversicherung Beratung durch: Franke Versicherungsmakler GmbH Alt-Moabit 108 a 10559 Berlin Tel.: 030

Mehr