Naturkindergarten Diethardt e.v.

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1 III. Satzung, geändert am , Vollversammlung, siehe Protokoll: 7 (1 & 8) Naturkindergarten Diethardt e.v. 1 Name und Sitz ( 1 ) Der Verein hat den Namen Naturkindergarten Diethardt mit dem Zusatz eingetragener Verein (e.v.) ( 2 ) Der Verein hat seinen Sitz in Diethardt ( 3 ) Der Verein beantragt die Eintragung in das Vereinsregister. ( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Aufgabe ( 1 ) Zweck des Vereins ist die Entwicklung einer ganzheitlich orientierten Vorschulerziehung, die den Kindern die Nähe zur Natur und Umwelt vermittelt und ihnen die Begegnung mit Tieren, Pflanzen und Menschen ermöglicht. Die Kinder sollen die natürliche Welt bewusst erfahren und erleben dürfen. Darüber hinaus sollen sie lernen, ihr Leben stärker auf Natur und Umwelt auszurichten und durch einen häufigen Aufenthalt in der freien Natur die körperlichen Abwehrkräfte zu steigern. ( 2 ) Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein einen Kindergarten betreiben, der die ganzjährige Betreuung von Kindern in der Natur ermöglicht. 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit ( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. ( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. ( 3 )Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. ( 4 ) Die Mitglieder erhalten auch bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. ( 5 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessene Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen begünstigt werden.

2 4 Mitgliedschaft ( 1 ) Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. ( 2 ) Ordentliche Mitglieder des Vereins sind die Erziehungsberechtigten, die für ein Kind einen Betreuungsvertrag mit dem Kindergarten des Vereins abgeschlossen haben. ( 3 ) Außerordentliche Mitglieder des Vereins können alle anderen Personen auf schriftlichen Antrag an den Vorstand werden. ( 4 ) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet mit dem Ausscheiden seines Kindes aus dem Kindergarten. ( 5 ) Ein Mitglied des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen bzw. die Satzung des Vereins schwer verstoßen hat. Bei Eilbedürftigkeit kann der Vorstand einen vorläufigen Ausschluss verfügen, der durch die Mitgliederversammlung im Sinne dieses Absatzes geprüft werden muss. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur Darstellung seines Handelns gegeben werden. ( 6 ) Außerordentliche Mitglieder können die Beendigung ihrer Mitgliedschaft schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten dem Vorstand gegenüber erklären. ( 7 ) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. 5 Organe des Vereins ( 1 ) Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung und der Vorstand. ( 2 ) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. 6 Mitgliederversammlung ( 1 ) Alle Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. ( 2 ) Die Mitgliederversammlung tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen, möglichst im 1. Quartal und wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand die Einberufung verlangt.

3 ( 3 ) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Wahl des Vorstandes, Entgegennahme des Rechenschafts- und Geschäftsberichtes des Vorstandes, Wahl der KassenprüferInnen, Entgegennahme des Prüfberichtes der KassenprüferInnen, Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes, Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, Beschlussfassung und Änderung der Satzung und Beratung und Beschlussfassung zu Anträgen aus den Reihen der Mitglieder zur Gestaltung des Vereinslebens und zur Führung des Kindergartens. Die KassenprüferInnen dürfen weder dem Vorstand angehören noch einem vom Vorstand berufenen Gremium und dürfen auch nicht Angestellte des Vereins sein. ( 4 ) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen. ( 5 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist zu einer zweiten Mitgliederversammlung unter derselben Tagesordnung und unter besonderem Hinweis auf die Beschlussfähigkeit einzuladen. ( 6 ) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und den Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Vorstand zu unterzeichnen. 7 Vorstand ( 1 ) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern des Vereins, davon mindestens 2 ordentliche Mitglieder, die den 1.Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, den Schatzmeister und 2 Beisitzer stellen. Der 1. Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten berechtigt. ( 2 ) Alle Belange und Anliegen, welche den Kindergartenbetrieb betreffen, werden mit den Kindergarten leitenden Erzieherin(-nen) beraten. Sie werden stets im Vorfeld in alle Kindergarten-Prozesse/Aktivitäten mit einbezogen. Grundsätzlich wird ein Konsens angestrebt. ( 3 ) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus; er führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet dessen Vermögen. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat die Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung vorzubereiten und einzuberufen. Er hat die Vereinsinteressen gegenüber Dritten zu vertreten.

4 ( 4 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können nur mit mehr als der Hälfte der Mitglieder des Vorstands gefasst werden. ( 5 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt vom Tage ihrer Wahl an zwei Jahre. ( 6 ) Die Amtszeit endet vorzeitig durch Rücktritt des Vorstandsmitglieds vom Amt, mit dem Austritt oder mit dem Ausschluss aus dem Verein. ( 7 ) Nach Ablauf der Amtszeit bleibt das Vorstandsmitglied bis zur Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes im Amt, längstens bis zur Dauer von drei Monaten über den Ablauf der Amtszeit hinaus. ( 8 ) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds aus dem Amt, benennt der verbleibende Vorstand ein Nachfolgemitglied für die Wahrnehmung einer Vorstandsfunktion bis zur Amtsübernahme durch den Nachfolger. Auf der nächsten Mitgliederversammlung wird dann ein Nachfolger gewählt. ( 9 ) Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. ( 10 ) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen und der Vereinsöffentlichkeit in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist durch den Vorstand zu unterzeichnen. 8 Satzungsänderungen ( 1 ) Satzungsänderungen obliegen der Mitgliederversammlung. ( 2 ) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. ( 3 ) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung ( 1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung von vier Fünfteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder erfolgen.

5 ( 2 ) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an SOS-Kinderdörfer weltweit, Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e. V., Renatastraße 77, München, wo es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden ist.

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