Zusatzfrage: Ändert sich etwas, wenn G gegenüber M auch den Einbau der Tanks schuldet?

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1 Übungsaufgaben zur Vorbereitung auf die Klausur 1) Maschinenhersteller M aus München verfügt neben seinen Produktionshallen über ein ungenutztes Grundstück, das er für eine spätere Erweiterung des Unternehmens vorgesehen hat. M lässt im Januar 2009 das Grundstück von Altlasten befreien. Das Entsorgungsunternehmen E stellt ihm dafür im Februar 2009 eine Rechnung über EUR Da das Grundstück in einem Sanierungsgebiet liegt, enteignet die Stadt den M am und zahlt ihm im Dezember 2009 eine Entschädigung i.h.v. EUR ) Einzelunternehmer E betreibt sowohl ein Mietwagenunternehmen unter der Firma "A Car 4 U" als auch ein Autohaus unter der Firma "Autohaus E". "A Car 4 U" erwirbt über das "Autohaus E" zwei Neuwagen zum Preis von je EUR Die Fahrzeuge werden im August 2009 ausgeliefert und durch "A Car 4U" als Mietwagen eingesetzt. Das Autohaus erwirbt die Fahrzeuge vom Autohersteller A für einen Kaufpreis von je EUR Die Fahrzeuge werden durch einen von A beauftragten Spediteur von Emden direkt zu "A Car 4 U" in Düsseldorf geliefert. 3) Unternehmer U aus Ulm verkauft eine gebrauchte Maschine an den Mitbewerber M in München. Der Kaufpreis beträgt EUR U beauftragt seinen Arbeitnehmer A die Maschine mit dem Firmen-Lkw von Ulm nach München zu transportieren. A fährt am 30. September 2009 los und kommt am 1. Oktober 2009 in München an. 4) Bauunternehmer B kauft bei einem Kollegen O in Oslo einen gebrauchten Tieflader für EUR B und O vereinbaren, dass O den Tieflader zu einer Baustelle des B in Düsseldorf fährt und ihm dort die Papiere und Schlüssel übergibt. Sie vereinbaren, dass O den Tieflader zum freien Verkehr in Deutschland abfertigt und die deutsche Einfuhrumsatzsteuer trägt. 5) Privatmann P aus Essen bestellt bei dem Möbelhaus M in Köln einen neuen Wohnzimmerschrank für EUR M bestellt den Schrank wiederum bei dem Hersteller H mit Sitz in Göttingen für EUR Der Schrank wird von H zum Auslieferungslager des M in Düsseldorf transportiert. Anschließend holen zwei Mitarbeiter des M den Schrank aus dem Auslieferungslager, liefern ihn an die Adresse des P und bauen den Schrank in dessen Wohnzimmer auf. 6) Das Mineralölunternehmen M richtet in Düsseldorf eine neue Tankstelle ein. Zu diesem Zweck kauft M Bodentanks von dem Großhändler G mit Sitz in Stuttgart für EUR G kauft die Tanks beim Tankhersteller T mit Sitz in der Schweiz für EUR G beauftragt einen Spediteur mit dem Transport der Tanks aus der Schweiz nach Düsseldorf und fertigt die Tanks zum freien Verkehr in Deutschland ab. Der Spediteur S mit Sitz in der Schweiz berechnet G für den Transport der Tanks EUR Zusatzfrage: Ändert sich etwas, wenn G gegenüber M auch den Einbau der Tanks schuldet? 7) Bauunternehmer B kauft von dem Produktionsunternehmen P im Januar 2009 ein leer stehendes Grundstück in Düsseldorf für EUR P optiert für den Verkauf des Grundstücks zur Umsatzsteuer. B errichtet auf dem Grundstück ein Bürogebäude, welches am 19. Mai 2010 fertiggestellt wird, und verkauft dieses am 1. April steuerpflichtig an die Unternehmensberater U für EUR ) Privatmann P aus Neuss bestellt bei dem Versandhaus V ein Fernsehgerät für EUR 699. Zusätzlich berechnet das Versandhaus den Transport des Fernsehers zu P mit einer Pauschale i.h.v. 25. Der

2 Transport des Fernsehers wird durch eigenen Mitarbeiter des V ausgeführt und beginnt im zentralen Auslieferungslager des V in Venlo, Niederlande. Insgesamt hat V in diesem Jahr Waren in einem Gesamtwert i.h.v. EUR nach Deutschland geliefert. 9) Unternehmensberater U kauft im Januar 2009 einen neuen PKW für EUR Er holt das Fahrzeug bei dem Autohändler A in Düsseldorf ab. Zur Bereitstellung eines Firmendarlehens i.h.v. EUR besteht die Bank B im Juni 2009 darauf, dass U der Bank das Sicherungseigentum an dem Fahrzeug überträgt. Nachdem U aufgrund der schlechten Marktlage die Kreditraten sowohl im September, Oktober und November 2009 nicht zahlen kann, verwertet die Bank das Fahrzeug und verkauft es an K. Das Fahrzeug wird im Rahmen einer Versteigerung in Düsseldorf für EUR verkauft. Der Kreditschulden des U bei B belaufen sich zu diesem Zeitpunkt auf EUR ) Unternehmer U aus Düsseldorf verkauft an seinen Kunden K eine Maschine für EUR K verkauft diese Maschine einen Tag später an seinen Abnehmer A mit Sitz in Oslo, Norwegen, für EUR O holt die Maschine im Dezember 2009 mit einem eigenen Lkw bei U in Düsseldorf ab und verbringt die Maschine nach Oslo. O ist nach den Lieferkonditionen für die Verzollung der Ware in Norwegen verantwortlich. 11) Unternehmer U kauft von dem italienischen Herstelle I eine Maschine für EUR U beauftragt I die Maschine direkt von Italien zu der Betriebsstätte des U in Spanien zu transportieren. U verwendet gegenüber dem I seine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. 12) Unternehmer U erwirbt von dem belgischen Unternehmer B eine Maschine für EUR U verwendet seine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Maschine wird durch B von Belgien nach Deutschland transportiert und wird dem U im November 2009 übergeben. Am stellt B dem U eine Rechnung aus, die U jedoch erst am 5. Januar 2010 erhält. 13) Der belgische Unternehmer B verbringt im Januar 2009 eine Maschine nach Düsseldorf, die im Rahmen einer Maschinenbaumesse ausgestellt wird. Als B die Maschine nach Ende der Messe Anfang Februar 2009 für den Rücktransport verpacken will, kommt der deutsche Unternehmer U auf ihn zu und kauft ihm die Maschine für EUR ab. U beauftragt den deutschen Spediteur S die Maschine von Düsseldorf nach München zu bringen. S berechnet für den Transport EUR ) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg bestellt zur Möblierung ihres Innenministeriums Büromöbel bei dem Möbelhersteller M mit Sitz in Köln. Der Kaufpreis beträgt EUR Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg verwendet ihre luxemburgische Umsatzsteuer- Identifikationsnummer. Zur Information: Die Erwerbsschwelle in Luxemburg beträgt EUR Die Lieferschwelle in Luxemburg beträgt EUR ) Der deutsche Unternehmer D kauft bei einem Unternehmer U mit Sitz in Deutschland Ware zum einem Preis i.h.v. EUR Da U die Ware nicht vorrätig hat, kauft er die Ware für EUR bei dem italienischen Hersteller H. H, U und D einigen sich darauf, dass D die Ware im Auslieferungslager des H in München abholt und zu seiner Betriebsstätte in Spanien verbringt. D tritt unter seiner spanischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf, da er bereits in Spanien für Umsatzsteuerzwecke registriert ist. Er beauftragt den deutschen Spediteur S die Ware von München nach Spanien zu transportieren und weist im Auftrag noch einmal auf seine spanische Umsatzsteuer- Identifikationsnummer hin. S berechnet D für den Transport EUR

3 16) Unternehmer U aus Münster kauft am einen Großcomputer bei dem Computerhändler C in Bochum (Preis: EUR ). Da C den Großcomputer nicht vorrätig hat, kauft C ihn seinerseits bei dem Computerhersteller S in Berlin (Preis: ). S bestellt die Computeranlage schließlich bei dem Hersteller H in Zürich, Schweiz (Preis: EUR ). Am transportiert der von H beauftragte Spediteur P (Sitz in der Schweiz) den Computer zu S in Berlin, obwohl der Computer direkt an U ausgeliefert werden sollte. P fertigt den Computer im Namen des S für den freien Verkehr in Deutschland ab. S beauftragt am das in Polen ansässige Transportunternehmen T mit dem Transport des Computers von Berlin nach Münster. 17) Unternehmer U aus Köln bestellt bei Großhändler G in Hamburg eine dort nicht vorrätige Maschine. G gibt die Bestellung an den Hersteller DK in Dänemark weiter. G weist den DK an, die Maschine von Dänemark zu einem von U benannten Lagerhalter L in Hannover transportiert wird. Abwandlung: Ändert sich die umsatzsteuerliche Behandlung, wenn G die Maschine in Dänemark abholt? 18) Der belgische Unternehmer U kauft bei dem in Belgien ansässigen Großhändler G Waren im Wert von EUR G kauft die Waren bei dem deutschen Großhändler D (Preis: EUR ), der die Ware wiederum bei dem deutschen Hersteller H bestellt (Preis: EUR ). G holt die Ware bei H ab und verbringt sie zunächst in sein Lager in Belgien. 1 Woche später transportiert der die Maschine zu U. 19) Der spanische Unternehmer SP bestellt eine Ware bei dem deutschen Unternehmer D (Preis: EUR ). D bestellt die Ware bei dem deutschen Großhändler G (Preis: EUR ), während G die Maschine bei dem deutschen Unternehmer U für EUR kauft, der Maschine bei dem Schweizer Hersteller CH kauft (Preis: EUR ), der die Produktion der Ware bei seiner Tochtergesellschaft T mit Sitz in Düsseldorf in Auftrag gibt (Preis: EUR ). SP holt die Maschine bei T in Düsseldorf ab und transportiert sie nach Spanien. 20) Der russische Unter R bestellt bei dem Großhändler G in Deutschland eine Maschine für EUR G bestellt die Maschine für EUR bei dem Hersteller H in Hannover und transportiert die Ware nach Russland. Nach den Lieferbedingungen ist G für den Export der Ware und R für den Import der Ware in Russland verantwortlich. 21) Der niederländische Privatmann P kauft Möbel für sein Einfamilienhaus in Venlo für EUR bei dem Möbelhaus M in Köln. M bestellt die Möbel beim Hersteller H in Münster. M holt die Ware in Münster ab und liefert sie an P in Venlo aus. 22) Architekt A kauft im Januar 2009 vom Autohaus A für EUR einen Neuwagen. Gleichzeitig kauft er ebenfalls im Januar 2009 einen Neuwagen für seine Ehefrau für EUR , die nicht im Architekturbüro des A arbeitet. Im Februar 2010 verkauft er zunächst den Pkw seiner Ehefrau für EUR und im Mai 2010 verkauft er seinen Pkw für EUR

4 Lösungen Fall 1) I. Lieferung des Grundstücks durch M an die Stadt a. Lieferung, da M der Stadt Verfügungsmacht an dem Grundstück zuwendet. Obwohl M das Grundstück nicht freiwillig übertragt, verschafft er der Stadt jedoch letztlich Verfügungsmacht an dem Grundstück, so dass eine Lieferung vorliegt. (+), da es sich um ein dem Unternehmen zugeordneten Grundstück handelt Lieferung, 3 Abs. 7 UStG (+), es handelt sich um eine ruhende Lieferung d. Im Rahmen des Unternehmers (+) e. Entgelt (+), obwohl die Zahlung der Stadt als Entschädigung für die Enteignung anzusehen ist, ist sie letztlich die Gegenleistung für die Übertragung der Verfügungsmacht. 2. Steuerbefreiung, 4 Nr. 9 a) UStG, Eine Option zur USt gem. 9 UStG ist nicht möglich, da die Stadt nicht Unternehmer ist. 3. Steuersatz, 12 UStG nicht anwendbar, da eine Steuerbefreiung eingreift. 4. Bemessungsgrundlage, 10 UStG: EUR Steuerentstehung, 13 UStG (-), da Steuerfreiheit 6. Steuerschuldner, 13a, 13b UStG (-) es entsteht keine Steuer. M erbringt eine in Deutschland steuerbare, aber steuerfreie Grundstückslieferung. II. Leistung des Entsorgungsunternehmens a. sonstige Leistung, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da E das Grundstück von Altlasten befreit. Es wird unterstellt, dass den Altlasten kein Wert zukommt. (+) sonstige Leistung, 3a Abs. 2 Nr. 1 c) UStG, da die Sanierung eine Grundstücksbezogene Leistung ist und das Grundstück im Inland belegen ist. d. Im Rahmen des Unternehmers (+) e. Entgelt (+) 2. Steuerbefreiung, 4 UStG (-, keine Steuerbefreiung ersichtlich) 4. Bemessungsgrundlage, 10 UStG EUR abzgl. UST EUR BMG EUR Steuerentstehung, 13 UStG: mit Ausführung der Leistung im Februar Steuerschuldner, 13a UStG: Steuerschuldner ist E

5 III. Vorsteuerabzug des M E erbingt eine in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Entsorgungsleistung. Er muss gegenüber M mit Umsatzsteuerausweis abrechnen. 1. Berechtigung zum Vorsteuerabzug, 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG a. Leistungsempfänger ist Unternehmer (+) b. Bezogene Leistung wurde von einem anderen Unternehmer erbracht (+, s.o.) c. Leistung ist für das Unternehmer des Leistungsempfängers bestimmt (+) d. Gesetzlich geschuldete Steuer (+, s.o.) e. Rechnung i.s.d. 14, 14a UStG (+, wird unterstellt) 2. Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 2 UStG a. Bezogene Leistung steht im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen (+), es liegt eine steuerfreier Grundstücksverkauf vor (s.o.), daher ist der Vorsteuerabzug aus der Leistung des E ausgeschlossen. M hat keinen Vorsteuerabzug aus der Rechnung des E. Fall 2) I. Lieferung des A an E a. Lieferung, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da dem Autohaus Verfügungsmacht an den Fahrzeugen verschafft wird. (+, E ist durch den Betrieb des Autohauses und der Autovermietung Unternehmer.) Es liegt kein Reihengeschäft vor, da die Autovermietung und das Autohaus durch den Einzelunternehmer E betrieben werden. Insoweit ist der "Verkauf" vom Autohaus an die Autovermietung nicht steuerbar (vgl. Abschn. 20 Abs. 1 UStR). Es lieget eine Lieferung vor, die nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen ist, 3 Abs. 6 UStG: Lieferort ist in Düsseldorf d. Im Rahmen des Unternehmers (+) e. Entgelt (+) 2. Steuerbefreiung, 4 UStG (-) 7. Bemessungsgrundlage, 10 UStG EUR abzgl. UST EUR BMG EUR Steuerentstehung, 13 UStG: mit Übergabe der Fahrzeuge 5. Steuerschuldner, 13a UStG: A als Lieferant A muss eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis an E ausstellen.

6 II. Lieferung des Autohauses an die Autovermietung a. Lieferung, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, es liegt keine Lieferung vor, da der Einzelunternehmer E nicht sich selbst Verfügungsmacht an den Fahrzeugen verschaffen kann. III. Vorsteuerabzug des E 1. Berechtigung zum Vorsteuerabzug, 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG f. Leistungsempfänger ist Unternehmer: E als Einzelunternehmer ist der Leistungsempfänger, er gibt nur eine USt-VA für das Autohaus und die Autovermietung ab. g. Bezogene Leistung wurde von einem anderen Unternehmer erbracht (+, s.o.) h. Leistung ist für das Unternehmer des Leistungsempfängers bestimmt (+) i. Gesetzlich geschuldete Steuer (+) j. Rechnung i.s.d. 14, 14a UStG (wird unterstellt) 2. Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 2 UStG b. Bezogene Leistung steht im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen (-, Fahrzeuge werden für steuerpflichtige Vermietung genutzt) c. Kein Fall des 15 Abs. 3 UStG (-) 3. Vorsteueraufteilung, 15 Abs. 4 UStG (-) E kann aus der Rechnung des A einen Vorsteuerabzug i.h.v. EUR je Fahrzeug geltend machen. Fall 3) I. Lieferung U an M a. Lieferung, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (+, da dem M Verfügungsmacht an der Maschine verschafft wird.) (U ist Unternehmer) Lieferung, 3 Abs. 6 UStG Es liegt eine bewegte Lieferung vor, da U die Maschine zu U transportiert, Lieferort ist in Ulm. d. Im Rahmen des Unternehmers (+, da U die Maschine in seinem Unternehmen genutzt hat. e. Entgelt (+) 2. Steuerbefreiung, 4 UStG (-)

7 4. Bemessungsgrundlage, 10 UStG 5. EUR abzgl. UST EUR BMG EUR Steuerentstehung, 13 UStG: mit Ausführung der Lieferung Da das UStG keine Aussage zum Leistungszeitpunkt enthält ist auf die Regelungen zum Lieferort zurückzugreifen. Nach 3 Abs. 6 UStG ist die Lieferung dort steuerbar, wo sie beginnt. Dieser Zeitpunkt soll auch für den Lieferzeitpunkt entscheidend sein (vgl. Abschn. 185 Abs. 16 Nr. 2 UStR) 7. Steuerschuldner, 13a UStG: U als liefernder Unternehmer U muss dem M eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer ausstellen. II. Vorsteuerabzug des M 3. Berechtigung zum Vorsteuerabzug, 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG k. Leistungsempfänger ist Unternehmer (+) l. Bezogene Leistung wurde von einem anderen Unternehmer erbracht (+, s.o.) m. Leistung ist für das Unternehmer des Leistungsempfängers bestimmt (+) n. Gesetzlich geschuldete Steuer (+, s.o.) o. Rechnung i.s.d. 14, 14a UStG (wird unterstellt) 4. Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 2 UStG d. Bezogene Leistung steht im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen (-, nichts Gegenteiliges im Sachverhalt angegeben) e. Kein Fall des 15 Abs. 3 UStG (-) 5. Vorsteueraufteilung, 15 Abs. 4 UStG (-) M kann einen Vorsteuerabzug i.h.v. EUR aus der Rechnung des U geltend machen. Fall 4) I. Lieferung des O an B a. Lieferung oder 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da O dem B Verfügungsmacht an dem Tieflader verschafft. (+, O ist selbst Bauunternehmer)

8 Lieferung, 3 Abs. 6 UStG: Oslo Im vorliegenden Fall verlagert sich der leistungsort jedoch gem. 3 Abs. 8 UStG nach Deutschland, da O die Abfertigung zum freien Verkehr in Deutschland übernimmt. d. Im Rahmen des Unternehmers (+, da der Tieflader von O selbst unternehmerisch genutzt wurde) e. Entgelt (+) 2. Steuerbefreiung, 4 UStG (-), eine Steuerbefreiung kommt nur bei einem Export in Betracht, Da O jedoch die Einfuhr in DE übernimmt und sich dadurch der Leistungsort nach Deutschland verlagert, kommt eine Steuerfreiheit nicht in Betracht. 4. Bemessungsgrundlage, 10 UStG EUR abzgl. UST EUR BMG EUR Steuerentstehung, 13 UStG: mit Ausführung der Lieferung 6. Steuerschuldner, 13a UStG: O ist Steuerschuldner und muss sich daher für Umsatzsteuerzwecke in Deutschland registrieren lassen. Der Übergang der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG kommt nicht in Betracht, da diese Vorschrift nur für Werklieferungen oder sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer gilt. O muss dem B eine Rechnung mit Ausweis deutscher Umsatzsteuer ausstellen. II Einfuhrumsatzsteuer a. Gelangen von Gegenständen aus einem Staat außerhalb der EU in das Inland (der Tieflader gelangt aus Norwegen nach Deutschland) b. Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr in der EU (+, O übernimmt die zollrechtliche Abfertigung. 2. Steuerbefreiung, 5 UStG (-) 4. Bemessungsgrundlage, 11 UStG Da zu den übrigen Kosten und dem Zollsatz keine Angaben gemacht wurden, kann für die Bemessungsgrundlage nur der Netto- Verkaufspreis berücksichtigt werden: EUR Steuerentstehung, 21 Abs. 2 UStG -> Zollvorschriften; grds. mit Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr: EUR Steuerschuldner, 21 Abs. 2 UStG -> Zollvorschriften: O als Zollanmelder ist Steuerschuldner der Einfuhrumsatzsteuer. III. Vorsteuerabzug des O 1. Berechtigung zum Vorsteuerabzug, 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG a. Leistungsempfänger ist Unternehmer (+)

9 b. Einfuhrumsatzsteuer wurde entrichtet (+) c. Einfuhr für das Unternehmer des Leistungsempfängers (+, da O den Tieflader anschließend weiterveräußert) d. Verfügungsmacht zum Zeitpunkt der Einfuhr (+, da dem B erst auf der Baustelle die verfügungsmacht verschafft wird.) e. Einfuhrabgabenbescheid (wird unterstellt) 2. Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 2 UStG (-) f. Bezogene Leistung steht im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen g. Kein Fall des 15 Abs. 3 UStG (-) 3. Vorsteueraufteilung, 15 Abs. 4 UStG (-) O hat einen Vorsteuerabzug hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer i.h.v. EUR IV. Vorsteuerabzug des B 6. Berechtigung zum Vorsteuerabzug, 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG p. Leistungsempfänger ist Unternehmer (+, B ist Bauunternehmer) q. Bezogene Leistung wurde von einem anderen Unternehmer erbracht (+, s.o.) r. Leistung ist für das Unternehmer des Leistungsempfängers bestimmt (+) s. Gesetzlich geschuldete Steuer: EUR t. Rechnung i.s.d. 14, 14a UStG (wird unterstellt) 7. Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 2 UStG h. Bezogene Leistung steht im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen (-) i. Kein Fall des 15 Abs. 3 UStG (-) 8. Vorsteueraufteilung, 15 Abs. 4 UStG (-) B hat einen Vorsteuerabzug i.h.v. EUR aus der Rechnung des O.

10 Fall 5): I. Lieferung von H an M a. Lieferung, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Lieferung, 3 Abs. 6 UStG: Göttingen Es handelt sich nicht um ein Reihengeschäft, da H den Schrank zunächst zum Auslieferungslager des M und nicht direkt zum Kunden transportiert wird. d. Im Rahmen des Unternehmers (+) e. Entgelt (+) 2. Steuerbefreiung, 4 UStG (-) 4. Bemessungsgrundlage, 10 UStG EUR abzgl. UST EUR 950 BMG EUR Steuerentstehung, 13 UStG: mit Ausführung der Lieferung 6. Steuerschuldner, 13a UStG: H H muss an M eine Rechnung mit Ausweis deutscher Umsatzsteuer ausstellen. II. Lieferung M an P a. Lieferung, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Lieferung, 3 Abs. 6 UStG: Düsseldorf Es handelt sich nicht um ein Reihengeschäft (s.o.) d. Im Rahmen des Unternehmers (+) e. Entgelt (+) 2. Steuerbefreiung, 4 UStG (-) 4. Bemessungsgrundlage, 10 UStG EUR abzgl. UST EUR BMG EUR Steuerentstehung, 13 UStG: mit Ausführung der Lieferung 6. Steuerschuldner, 13a UStG: M M muss an P eine Rechnung mit Ausweis deutscher Umsatzsteuer ausstellen.

11 III. Vorsteuerabzug des M 9. Berechtigung zum Vorsteuerabzug, 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG u. Leistungsempfänger ist Unternehmer (M ist Unternehmer) v. Bezogene Leistung wurde von einem anderen Unternehmer erbracht (+, s.o.) w. Leistung ist für das Unternehmer des Leistungsempfängers bestimmt (+) x. Gesetzlich geschuldete Steuer (+, EUR 950) y. Rechnung i.s.d. 14, 14a UStG (wird unterstellt) 10. Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 2 UStG (+) j. Bezogene Leistung steht im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen k. Kein Fall des 15 Abs. 3 UStG 11. Vorsteueraufteilung, 15 Abs. 4 UStG (-) M hat einen Vorsteuerabzug aus der Rechnung des H i.h.v. EUR 950. IV. Vorsteuerabzug des P P kann keinen Vorsteuerabzug aus der Rechnung des M geltend machen, da er nicht Unternehmer ist. Fall 6): I. Lieferung des T an G a. Lieferung, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Lieferung, 3 Abs. 6 UStG Es handelt sich um ein Reihengeschäft, da mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte abgeschlossen haben und die Tanks direkt aus Zürich zum letzten Abnehmer nach Düsseldorf gelangten. Da G als mittlerer Unternehmer die Tanks transportiert, ist die warenbewegte Lieferung nach 3 Abs. 6 S. 5 UStG grds. der Lieferung an ihn zuzuordnen, d.h. die bewegte Lieferung ist die Lieferung von T an G. Der Leistungsort bestimmt sich somit nach 3 Abs. 6 S.1 UStG und ist in der Schweiz. Es findet keine Verlagerung der Lieferortes nach 3 Abs, 8 UStG statt, da G und nicht T für den Import verantwortlich ist. Die Lieferung des T ist somit nicht in Deutschland steuerbar.

12 II. Lieferung des G an M a. Lieferung, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Lieferung, 3 Abs. 7 UStG: Düsseldorf Es handelt sich um ein Reihengeschäft (s.o.), die vorliegende Lieferung ist die der Warenbewegung nachgelagerte Lieferung und ist somit gem. 3 Abs. 7 Nr. 2 UStG dort steuerbar, wo die warenbewegte Lieferung endete. Dies ist Düsseldorf. d. Im Rahmen des Unternehmers (+) e. Entgelt (+) 2. Steuerbefreiung, 4 UStG (-) 4. Bemessungsgrundlage, 10 UStG EUR abzgl. UST EUR BMG EUR Steuerentstehung, 13 UStG: mit Ausführung der Lieferung 6. Steuerschuldner, 13a UStG: G G muss an M eine Rechnung mit Ausweis deutscher Umsatzsteuer ausstellen. III. Leistung des S an G a. sonstige Leistung, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sonstige Leistung, 3b UStG Es ist diejenige Wegstrecke in Deutschland steuerbar, die der Spediteur auf deutschem Boden zurückgelegt hat. d. Im Rahmen des Unternehmers (+) e. Entgelt (+) 2. Steuerbefreiung, 4 Nr. 3 a) bb) UStG Transportleistung ist steuerfrei soweit sie in Deutschland überhaupt steuerbar ist. 3. Steuersatz, 12 UStG (-) 4. Bemessungsgrundlage, 10 UStG: Anteil von EUR 3.000, der auf die deutsche Wegstrecke entfällt 5. Steuerentstehung, 13 UStG (-) 6. Steuerschuldner, 13a, 13b UStG (-) IV Einfuhrumsatzsteuer 7. Steuerbarkeit

13 c. Gelangen von Gegenständen aus einem Staat außerhalb der EU in das Inland (die Waren gelangen aus der Schweiz nach Deutschland) d. Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr in der EU (+, G übernimmt die zollrechtliche Abfertigung. 8. Steuerbefreiung, 5 UStG (-) 9. Steuersatz, 12 UStG: 19% 10. Bemessungsgrundlage, 11 UStG Kaufpreis: EUR Transportkosten EUR Zoll unbekannt Gesamt: EUR Steuerentstehung, 21 Abs. 2 UStG -> Zollvorschriften; grds. mit Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr: EUR 3.961, Steuerschuldner, 21 Abs. 2 UStG -> Zollvorschriften: G als Zollanmelder ist Steuerschuldner der Einfuhrumsatzsteuer. V. Vorsteuerabzug des G 4. Berechtigung zum Vorsteuerabzug, 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG f. Leistungsempfänger ist Unternehmer (+) g. Einfuhrumsatzsteuer wurde entrichtet (+) h. Einfuhr für das Unternehmer des Leistungsempfängers (+, da G die Ware anschließend weiterveräußert) i. Verfügungsmacht zum Zeitpunkt der Einfuhr (+) j. Einfuhrabgabenbescheid (wird unterstellt) 5. Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 2 UStG (-) l. Bezogene Leistung steht im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen m. Kein Fall des 15 Abs. 3 UStG (-) 6. Vorsteueraufteilung, 15 Abs. 4 UStG (-) G hat einen Vorsteuerabzug hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer i.h.v. EUR 3.961,50. VI. Vorsteuerabzug des M 12. Berechtigung zum Vorsteuerabzug, 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG z. Leistungsempfänger ist Unternehmer (M ist Unternehmer) aa. Bezogene Leistung wurde von einem anderen Unternehmer erbracht (+, s.o.)

14 bb. Leistung ist für das Unternehmer des Leistungsempfängers bestimmt (+) cc. Gesetzlich geschuldete Steuer (+, EUR 3.800) dd. Rechnung i.s.d. 14, 14a UStG (wird unterstellt) 13. Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 2 UStG (+) n. Bezogene Leistung steht im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen o. Kein Fall des 15 Abs. 3 UStG 14. Vorsteueraufteilung, 15 Abs. 4 UStG (-) M hat einen Vorsteuerabzug aus der Rechnung des G i.h.v. EUR Zusatzfrage: Würde G gegenüber M auch den Einbau des Tanks schulden, würde kein Reihengeschäft mehr vorliegen, da T an G nur die Lieferung des Tanks schuldet, während G gegenüber M den Tank und den Einbau schuldet und damit einen Werklieferung ausführt. Die Lieferung des T an G wäre somit weiterhin in der Schweiz steuerbar. Die Lieferung von G an M würde abweichend von den zuvor genannten Regelungen gemäß 3 Abs. 7 UStG in Deutschland steuerbar sein, da es sich um eine ruhende Lieferung handelt. Die Verfügungsmacht wird erst mit Abnahme der eingebauten Tanks verschafft. Das Ergebnis würde sich daher nicht ändern. Fall 7): I. Lieferung des P an B a. Lieferung, da P dem B Verfügungsmacht an dem Grundstück zuwendet. (+), da es sich um ein dem Unternehmen zugeordneten Grundstück handelt Lieferung, 3 Abs. 7 UStG (+), es handelt sich um eine ruhende Lieferung d. Im Rahmen des Unternehmers (+) e. Entgelt (+) 2. Steuerbefreiung, 4 Nr. 9 a) UStG, Eine Option zur USt gem. 9 UStG ist zulässig, da B Unternehmer ist. 4. Bemessungsgrundlage, 10 UStG: EUR Steuerentstehung, 13b Abs. 1 S.1 UStG spätestens einen Monat nach Verschaffung der Verfügungsmacht, UST:

15 6. Steuerschuldner, 13b Abs. 1 Nr. 3 UStG B P erbringt eine in Deutschland steuerbare Grundstückslieferung. Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist B, so dass P einen Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis, aber mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft ausstellen muss. II. Lieferung des B an U a. Lieferung, da B dem U Verfügungsmacht an dem Grundstück zuwendet. (+), da es sich um ein dem Unternehmen zugeordneten Grundstück handelt Lieferung, 3 Abs. 7 UStG (+), es handelt sich um eine ruhende Lieferung d. Im Rahmen des Unternehmers (+) e. Entgelt (+) 2. Steuerbefreiung, 4 Nr. 9 a) UStG, Eine Option zur USt gem. 9 UStG ist zulässig, da U Unternehmer ist. 4. Bemessungsgrundlage, 10 UStG: EUR Steuerentstehung, 13b Abs. 1 S.1 UStG spätestens im Mai 2009, USt: EUR Steuerschuldner, 13b Abs. 1 Nr. 3 UStG U B erbringt eine in Deutschland steuerbare Grundstückslieferung. Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist U, so dass B eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis, aber mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft ausstellen muss. III. Vorsteuerabzug des B 1. Berechtigung zum Vorsteuerabzug, 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG a. Leistungsempfänger ist Unternehmer b. Leistung ist für das Unternehmer des Leistungsempfängers bestimmt c. Gesetzlich geschuldete Steuer i.s.d. 13b UStG, EUR (s.o.) 2. Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 2 UStG (-) p. Bezogene Leistung steht im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen q. Kein Fall des 15 Abs. 3 UStG 3. Vorsteueraufteilung, 15 Abs. 4 UStG (-)

16 B hat einen Vorsteuerabzug hinsichtlich der Anschaffung des Gebäudes i.h.v. EUR , die er in der gleichen USt-VA geltend machen kann, wie die nach 13b UStG geschuldete Steuer. IV. Vorsteuerabzug des U 4. Berechtigung zum Vorsteuerabzug, 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG d. Leistungsempfänger ist Unternehmer e. Leistung ist für das Unternehmer des Leistungsempfängers bestimmt f. Gesetzlich geschuldete Steuer i.s.d. 13b UStG, EUR (s.o.) 5. Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 2 UStG (-) r. Bezogene Leistung steht im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen s. Kein Fall des 15 Abs. 3 UStG 6. Vorsteueraufteilung, 15 Abs. 4 UStG (-) U hat einen Vorsteuerabzug hinsichtlich der Anschaffung des Gebäudes i.h.v. EUR , die er in der gleichen USt-VA geltend machen kann, wie die nach 13b UStG geschuldete Steuer. Fall 8): I. Lieferung von V an P a. Lieferung, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da dem P Verfügungsmacht an dem Fernseher verschafft wird grds. richtet sich der Lieferort gemäß 3 Abs. 6 UStG danach, wo die Lieferung beginnt; dies wäre im vorliegenden Fall in Venlo. Der Lieferort verlagert sich jedoch nach 3c UStG nach Deutschland: - Beförderung oder Versendung eines Gegenstandes durch den Lieferanten aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland (+) - Abnehmer ist kein Unternehmer und keine juristische Person des öffentlichen Rechts; die Erwerbsschwelle ist unbeachtlich. - V hat die Lieferschwelle i.s.d. 3c Abs. 3 Nr. 1 UStG i.h.v. EUR überschritten. Die Lieferung ist gem. 3c UStG somit in Deutschland steuerbar.

17 d. Im Rahmen des Unternehmers e. Entgelt 2. Steuerbefreiung, 4 UStG (-) 4. Bemessungsgrundlage, 10 UStG Preis für den Fernseher: EUR 699 Versandkosten EUR 25 (Nebenleistung) Gesamt: EUR 724 abzgl UST EUR 115,60 Entgelt EUR 608,40 5. Steuerentstehung, 13 UStG: Zeitpunkt der Auslieferung des Fernsehers 6. Steuerschuldner, 13a UStG: V V muss dem P eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer ausstellen. II. Vorsteuerabzug von P P kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen, da er nicht Unternehmer ist. Fall 9): I) Verkauf des Pkw an U a. Lieferung, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da dem U Verfügungsmacht an den Fahrzeugen verschafft wird. (+, das Autohaus ist Unternehmer) Es lieget eine Lieferung vor, die nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen ist, 3 Abs. 6 UStG: Lieferort ist in Düsseldorf d. Im Rahmen des Unternehmers (+) e. Entgelt (+) 2. Steuerbefreiung, 4 UStG (-) 8. Bemessungsgrundlage, 10 UStG EUR abzgl. UST EUR BMG EUR Steuerentstehung, 13 UStG: mit Übergabe der Fahrzeuge 5. Steuerschuldner, 13a UStG: A als Lieferant A muss eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis an U ausstellen.

18 II) Verwertung des Fahrzeugs - Lieferung zwischen Bank und K a. Lieferung, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da die Bank dem K Verfügungsmacht an den Fahrzeugen verschafft wird. Bei der Verwertung von Sicherungseigentum wird von einem sog. Doppelumsatz ausgegangen, d.h. es wird fingiert, dass der Schuldner (hier: U) der Bank die Verfügungsmacht zunächst überträgt und die Bank die Verfügungsmacht dann an den Käufer überträgt. (+, Die Bank ist Unternehmer) Es lieget eine Lieferung vor, die nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen ist, 3 Abs. 6 UStG: Lieferort ist in Düsseldorf d. Im Rahmen des Unternehmers (+) e. Entgelt (+) 2. Steuerbefreiung, 4 UStG (-) 9. Bemessungsgrundlage, 10 UStG EUR abzgl. UST EUR 5.588,24 BMG EUR ,76 4. Steuerentstehung, 13 UStG: mit Übergabe der Fahrzeuge 5. Steuerschuldner, 13a UStG: B als Lieferant B muss eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis an U ausstellen. III) Verwertung des Fahrzeugs - Lieferung zwischen U und Bank a. Lieferung, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da U der Bank Verfügungsmacht an den Fahrzeugen aufgrund des sog. Doppelumsatzes verschafft (s.o.). Die Verfügungsmacht wurde der Bank auch erst zu diesem Zeitpunkt verschafft, da ihr Eigentum davor nur als Sicherungseigentum beschränkt war und nicht zur Übertragung der Verfügungsmacht führt. (+) Es liegt eine Lieferung vor, die nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen ist, 3 Abs. 6 UStG: Lieferort ist in Düsseldorf d. Im Rahmen des Unternehmers (+) e. Entgelt (+) 2. Steuerbefreiung, 4 UStG (-) 10. Bemessungsgrundlage, 10 UStG EUR abzgl. UST EUR 5.588,24 Zwischensumme EUR ,76

19 abzgl Kosten EUR 0,00 BMG EUR ,76 4. Steuerentstehung, 13b Abs. 1 S.1 UStG: spätestens einen Monat nach Verkauf des Fahrzeugs 5. Steuerschuldner, 13b Abs. 1 Nr. 2 UStG: Bank U war Sicherungsgeber und die Bank Sicherungsnehmer, der Verkauf fand darüber hinaus außerhalb eines Insolvenzverfahrens statt. U muss eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis an B ausstellen. IV) Vorsteuerabzug des U 1. Berechtigung zum Vorsteuerabzug, 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ee. Leistungsempfänger ist Unternehmer ff. Bezogene Leistung wurde von einem anderen Unternehmer erbracht gg. Leistung ist für das Unternehmer des Leistungsempfängers bestimmt hh. Gesetzlich geschuldete Steuer: EUR (s.o.) ii. Rechnung i.s.d. 14, 14a UStG 2. Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 2 UStG (-) t. Bezogene Leistung steht im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen u. Kein Fall des 15 Abs. 3 UStG 3. Vorsteueraufteilung, 15 Abs. 4 UStG (-) U kann aus der Anschaffung des Fahrzeugs einen vollen Vorsteuerabzug geltend machen. V) Vorsteuerabzug der Bank 1. Berechtigung zum Vorsteuerabzug, 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG g. Leistungsempfänger ist Unternehmer h. Leistung ist für das Unternehmer des Leistungsempfängers bestimmt i. Gesetzlich geschuldete Steuer i.s.d. 13b UStG, EUR 5.588,24 (s.o.) 2. Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 2 UStG (-) v. Bezogene Leistung steht im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen Obwohl es sich im vorliegenden Fall um einen Bank handelt, ist sie zum vollen Vorsteuerabzug hinsichtlich der Anschaffung des Fahrzeugs

20 berechtigt, da sie diese steuerpflichtig an K weiterveräußert hat. Es tritt insoweit kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs ein. w. Kein Fall des 15 Abs. 3 UStG (-) 3. Vorsteueraufteilung, 15 Abs. 4 UStG (-) B hat einen Vorsteuerabzug hinsichtlich der Anschaffung des Fahrzeugs, den er in der gleichen USt-VA geltend machen kann, wie die nach 13b UStG geschuldete Steuer. VI) Vorsteuerabzug des K 1. Berechtigung zum Vorsteuerabzug, 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG jj. Leistungsempfänger ist Unternehmer kk. Bezogene Leistung wurde von einem anderen Unternehmer erbracht ll. Leistung ist für das Unternehmer des Leistungsempfängers bestimmt mm. Gesetzlich geschuldete Steuer: EUR 5.588,24 (s.o.) nn. Rechnung i.s.d. 14, 14a UStG 2. Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 2 UStG (-) x. Bezogene Leistung steht im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen y. Kein Fall des 15 Abs. 3 UStG 3. Vorsteueraufteilung, 15 Abs. 4 UStG (-) K kann aus der Anschaffung des Fahrzeugs einen vollen Vorsteuerabzug geltend machen. Fall 10): I. Verkauf der Maschine von K an O a. Lieferung, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Es handelt sich um ein Reihengeschäft, da mehrere Unternehmer über einen

21 Liefergegenstand Umsatzgeschäfts abschließen und die Ware direkt vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer transportiert wird. Da O die Ware abholt, ist die Lieferung an ihn die bewegte Lieferung. Lieferung, 3 Abs. 6 UStG: Düsseldorf d. Im Rahmen des Unternehmers e. Entgelt 2. Steuerbefreiung, 4 Nr. 1a) UStG: Ausfuhrlieferung 3. Steuersatz, 12 UStG (-) 4. Bemessungsgrundlage, 10 UStG: EUR Steuerentstehung, 13 UStG (-) 6. Steuerschuldner, 13a, 13b UStG (-) K erbringt eine in Deutschland steuerbare Ausfuhrlieferung. Der Import der Ware in Norwegen geschieht außerhalb Deutschlands und ist daher nicht zu prüfen. II. Verkauf der Maschine von U an K a. Lieferung, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Es handelt sich um ein Reihengeschäft (s.o.) Die Lieferung ist der warenbewegten Lieferung vorgelagert, 3 Abs. 7 Nr. 1 UStG: Düsseldorf d. Im Rahmen des Unternehmers e. Entgelt 2. Steuerbefreiung, 4 UStG (-), da im Rahmen des Reihengeschäftes nur eine Lieferung steuerbefreit sein kann. 3. Steuersatz, 12 UStG 19% 4. Bemessungsgrundlage, 10 UStG: EUR abzgl UST EUR ,39 BMG EUR ,61 5. Steuerentstehung, 13 UStG mit Ausführung der Lieferung 6. Steuerschuldner, 13a, UStG : U U erbringt eine in Deutschland steuerbare Lieferung und muss dem K eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ausstellen. III. Vorsteuerabzug des K 1. Berechtigung zum Vorsteuerabzug, 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG a. Leistungsempfänger ist Unternehmer b. Bezogene Leistung wurde von einem anderen Unternehmer erbracht c. Leistung ist für das Unternehmer des Leistungsempfängers bestimmt

22 d. Gesetzlich geschuldete Steuer: EUR ,39 e. Rechnung i.s.d. 14, 14a UStG 2. Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 2 UStG (-) a. Bezogene Leistung steht im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen b. Kein Fall des 15 Abs. 3 UStG 3. Vorsteueraufteilung, 15 Abs. 4 UStG (-) K kann einen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Maschine geltend machen. Fall 11): I) Lieferung des I an U a. Lieferung, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Es handelt sich um eine warenbewegte Lieferung, die gemäß 3 Abs. 6 S. 1 UStG dort steuerbar ist, wo die Warenbewegung beginnt. Dies ist laut Sachverhalt in Italien, so dass die Lieferung des I nicht in Deutschland steuerbar ist. II) innergemeinschaftlicher Erwerb des U, 1a UStG a. Gelangen von Gegenständen in das Inland aus einem anderen EU- Mitgliedstaat b. Im Rahmen einer Lieferung c. Erwerber ist Unternehmer d. Lieferung durch einen Unternehmer e. Im Rahmen des Unternehmers f. Entgelt g. Ort des i.g. Erwerbs, 3d UStG Grds. ist der Ort des i.g. Erwerbs dort, wo die Lieferung endet. Dies ist im vorliegenden Fall in Spanien. Da U jedoch eine deutsche USt-IDNr. verwendet, ist der Erwerb auch in Deutschland steuerbar ( 3d S. 2 UStG). 2. Steuerbefreiung, 4b UStG (-) 4. Bemessungsgrundlage, 10 UStG: EUR

23 5. Steuerentstehung, 13 Abs. 1 Nr. 6: spätestens ein Monat nach Ausführung der Lieferung, USt: Steuerschuldner, 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG: U III. Vorsteuerabzug des U U muss den innergemeinschaftlichen Erwerb im Rahmen seiner deutschen USt-VA erklären, obwohl die Ware nie in Deutschland war. 1. Berechtigung zum Vorsteuerabzug, 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG a. Leistungsempfänger ist Unternehmer b. Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb ist entstanden: (s.o.) c. Gegenstand für das Unternehmer des Leistungsempfängers 2. Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 2 UStG (-) z. Bezogene Leistung steht im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen aa. Kein Fall des 15 Abs. 3 UStG 3. Vorsteueraufteilung, 15 Abs. 4 UStG (-) U kann in der UST-VA einen Vorsteuerabzug geltend machen. Fall 12): I. Lieferung des B an U a. Lieferung, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Es handelt sich um eine warenbewegte Lieferung, die gemäß 3 Abs. 6 S. 1 UStG dort steuerbar ist, wo die Warenbewegung beginnt. Dies ist laut Sachverhalt in Belgien, so dass die Lieferung des B nicht in Deutschland steuerbar ist. II. innergemeinschaftlicher Erwerb des U, 1a UStG

24 a. Gelangen von Gegenständen in das Inland aus einem anderen EU- Mitgliedstaat b. Im Rahmen einer Lieferung c. Erwerber ist Unternehmer d. Lieferung durch einen Unternehmer e. Im Rahmen des Unternehmers f. Entgelt g. Ort des i.g. Erwerbs, 3d UStG Grds. ist der Ort des i.g. Erwerbs dort, wo die Lieferung endet: Deutschland 2. Steuerbefreiung, 4b UStG (-) 4. Bemessungsgrundlage, 10 UStG: EUR Steuerentstehung, 13 Abs. 1 Nr. 6: Dezember 2009, USt: Steuerschuldner, 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG: U U muss den innergemeinschaftlichen Erwerb im Rahmen seiner deutschen USt-VA erklären, obwohl die Ware nie in Deutschland war. III. Vorsteuerabzug des U 1. Berechtigung zum Vorsteuerabzug, 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG a. Leistungsempfänger ist Unternehmer b. Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb ist entstanden: (s.o.) c. Gegenstand für das Unternehmer des Leistungsempfängers 2. Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 2 UStG (-) a. Bezogene Leistung steht im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen b. Kein Fall des 15 Abs. 3 UStG 3. Vorsteueraufteilung, 15 Abs. 4 UStG (-) U kann in der UST-VA einen Vorsteuerabzug geltend machen. Fall 13): I) Lieferung des B an U a. Lieferung, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

25 Lieferung, 3 Abs. 6 UStG Es handelt sich um eine bewegte Lieferung, die im Inland beginnt, da U dem B die Maschine während der Messe in Deutschland abkauft. Der Transport der Maschine von Holland nach Deutschland steht nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf der Maschine, da B zu diesem Zeitpunkt nicht nicht wusste, dass er die Maschine an U verkaufen würde. sonstige Leistung, 3a; 3b UStG d. Im Rahmen des Unternehmers e. Entgelt 2. Steuerbefreiung, 4 UStG (-) 4. Bemessungsgrundlage, 10 UStG abzgl USt 7.983,19 BMG ,81 5. Steuerentstehung, 13 UStG mit Ausführung der Lieferung im Februar Steuerschuldner, 13a UStG: B ist Steuerschuldner und muss sich als ausländischer Unternehmer in Deutschland für Umsatzsteuerzwecke registrieren lassen. B muss dem U eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer ausstellen. II) Innergemeinschaftliches Verbringen nach Deutschland Das Verbringen der Ware beginnt in den Niederlanden und ist insoweit außerhalb des Anwendungsbereichs des deutschen UStG. III. Innergemeinschaftlicher Erwerb in Deutschland, 1a UStG a. Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens (+) b. aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland (+) c. durch einen Unternehmer (+) d. zu seiner eigenen Verfügung (+, zunächst ist dieses Merkmal erfüllt) e. ausgenommen nur zur vorübergehenden Verwendung (zunächst erfolgt das Verbringen nur zur vorübergehenden Verwendung, da B beabsichtigt die Maschine wieder zurück nach Belgien zu transportieren. Als er sich entschließt die Maschine zu verkaufen, endet jedoch die vorübergehende Verwendung (vgl. Abschn. 15b Abs. 11 UStR). 2. Steuerbefreiung, 4b UStG (-) 4. Bemessungsgrundlage, 10 UStG: EUR Steuerentstehung, 13 Abs. 1 Nr. 6: Dezember 2009, USt: Steuerschuldner, 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG: B

26 B muss den innergemeinschaftlichen Erwerb im Rahmen seiner deutschen USt-VA erklären, obwohl die Ware nie in Deutschland war. IV). Vorsteuerabzug des B 1. Berechtigung zum Vorsteuerabzug, 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG a. Leistungsempfänger ist Unternehmer b. Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb ist entstanden: (s.o.) c. Gegenstand für das Unternehmer des Leistungsempfängers 2. Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 2 UStG (-) a. Bezogene Leistung steht im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen b. Kein Fall des 15 Abs. 3 UStG 3. Vorsteueraufteilung, 15 Abs. 4 UStG (-) B kann in der UST-VA einen Vorsteuerabzug geltend machen. V) Vorsteuerabzug des U 1. Berechtigung zum Vorsteuerabzug, 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG f. Leistungsempfänger ist Unternehmer g. Bezogene Leistung wurde von einem anderen Unternehmer erbracht h. Leistung ist für das Unternehmer des Leistungsempfängers bestimmt i. Gesetzlich geschuldete Steuer: EUR 9.500,00 j. Rechnung i.s.d. 14, 14a UStG 2. Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 2 UStG (-) c. Bezogene Leistung steht im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen d. Kein Fall des 15 Abs. 3 UStG 3. Vorsteueraufteilung, 15 Abs. 4 UStG (-) VI. Transportleistung des S U kann einen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Maschine geltend machen.

27 a. Lieferung, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sonstige Leistung, 3b UStG Es handelt sich um eine innerdeutsche Beförderungsleistung, die in Düsseldorf beginnt und in München endet. Die gesamte Wegstrecke ist in Deutschland steuerbar. d. Im Rahmen des Unternehmers e. Entgelt 2. Steuerbefreiung, 4 UStG (-) 4. Bemessungsgrundlage, 10 UStG: abzgl UST 380 BMG Steuerentstehung, 13 UStG: mit Ausführung der Leistung 6. Steuerschuldner, 13a: S S muss dem U einen Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer ausstellen. VII) Vorsteuerabzug des U 1. Berechtigung zum Vorsteuerabzug, 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG a. Leistungsempfänger ist Unternehmer b. Bezogene Leistung wurde von einem anderen Unternehmer erbracht c. Leistung ist für das Unternehmer des Leistungsempfängers bestimmt d. Gesetzlich geschuldete Steuer: EUR 380,00 e. Rechnung i.s.d. 14, 14a UStG 2. Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 2 UStG (-) e. Bezogene Leistung steht im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen f. Kein Fall des 15 Abs. 3 UStG 3. Vorsteueraufteilung, 15 Abs. 4 UStG (-) U kann einen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Maschine geltend machen. Fall 14): I. Lieferung des M an L

28 a. Lieferung, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Lieferung, 3 Abs. 6 UStG Vorliegend ist 3c UStG zu prüfen: Die Ware wird von M an L versendet. L benötigt die Möbel für das Innenministerium, d.h. nicht hoheitlich. L hat jedoch allein mit Erwerb der Büromöbel die Erwerbsschwelle in Luxemburg überschritten, so dass 3c UStG keine Anwendung findet. Der Lieferort befindet sich daher gem. 3 Abs. 6 S. 1 UStG in Köln. d. Im Rahmen des Unternehmers e. Entgelt 2. Steuerbefreiung, 4 Nr. 1 b) UStG Es liegt eine steuerfreie i.g. Lieferung vor, da L die Erwerbsschwelle in Luxemburg überschritten hat und als Unternehmer für diese Lieferung behandelt wird. 3. Steuersatz, 12 UStG (-) 4. Bemessungsgrundlage, 10 UStG: EUR Steuerentstehung, 13 UStG (-) 6. Steuerschuldner, 13a, 13b UStG (-) M muss an L eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis mit Hinweis auf die Steuerbefreiung für i.g. Lieferungen ausstellen. II. Innergemeinschaftlicher Erwerb von L Da die Warenbewegung in Luxemburg endet, wäre der i.g. Erwerb in Luxemburg steuerbar und damit außerhalb des Anwendungsbereichs der deutschen Umsatzsteuer. Fall 15: I. Lieferung des U an D a. Lieferung, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Es handelt sich um ein Reihengeschäft, da mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und die Ware unmittelbar von H an D gelangt. Da D die Ware abholt, handelt es sich bei der Lieferung von H an D um die bewegte Lieferung. Lieferung, 3 Abs. 6 UStG: München Im Rahmen des Unternehmers d. Entgelt

29 2. Steuerbefreiung, 4 Nr. 1 b) UStG es liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, da die Ware von DE nach Spanien transportiert wird und D unter seiner spanischen UST-IDNr. auftritt. 3. Steuersatz, 12 UStG (-) 4. Bemessungsgrundlage, 10 UStG : EUR Steuerentstehung, 13 UStG (-) 6. Steuerschuldner, 13a, 13b UStG (-) II. Lieferung des H an U a. Lieferung, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Es handelt sich um ein Reihengeschäft (s.o.). Die Lieferung des H an U ist der warenbewegten Lieferung vorgelagert und gem. 3 Abs. 7 Nr. 1 UStG in München steuerbar. d. Im Rahmen des Unternehmers e. Entgelt 2. Steuerbefreiung, 4 UStG (-), innerhalb eines Reihengeschäftes kann nur eine Lieferung steuerfrei sein. 3. Steuersatz, 12 UStG 19% 4. Bemessungsgrundlage, 10 UStG : abzgl UST ,75 BMG ,25 5. Steuerentstehung, 13 UStG Ausführung der Lieferung 6. Steuerschuldner, 13a UStG : H, H muss sich als ausländischer Unternehmer in DE für Umsatzsteuerzwecke registrieren lassen und dem U eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erteilen. III. Vorsteuerabzug des U 1. Berechtigung zum Vorsteuerabzug, 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG a. Leistungsempfänger ist Unternehmer b. Bezogene Leistung wurde von einem anderen Unternehmer erbracht c. Leistung ist für das Unternehmer des Leistungsempfängers bestimmt d. Gesetzlich geschuldete Steuer: EUR ,75 e. Rechnung i.s.d. 14, 14a UStG 2. Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 2 UStG (-) a. Bezogene Leistung steht im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen b. Kein Fall des 15 Abs. 3 UStG

30 3. Vorsteueraufteilung, 15 Abs. 4 UStG (-) U kann einen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Maschine geltend machen. IV. Innergemeinschaftlicher Erwerb von D in Spanien Da der Transport der Ware in Spanien endet, liegt der Ort des i.g, Erwerbs außerhalb des deutschen Umsatzsteuerrechts. V. Transportleistung des S Fall 16): I. Lieferung des H an S a. sonstige Leistung, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sonstige Leistung, 3b UStG es handelt sich um eine i.g. Beförderungsleistung, die grds. dort steuerbar ist, wo der Transport beginnt. Dies wäre in Deutschland. Da D jedoch auch gegenüber S seine spanische UST-IDNr. verwendet hat, verlagert sich der Leistungsort nach Spanien. Die Transportleistung ist somit nicht in Deutschland steuerbar. a. Lieferung, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG es handelt sich nicht um ein Reihengeschäft, da O den Computer nicht direkt von H an U, sondern den direkten Vertragspartner von H, den S, liefert. Lieferung, 3 Abs. 6 UStG: Zürich Es findet keine Verlagerung des Lieferortes nach 3 Abs. 8 UStG statt, da H den Computer nicht für den freien Verkehr abfertigt. II. Lieferung des S an C Die Lieferung des H ist in Deutschland nicht steuerbar. a. Lieferung, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

31 Es handelt sich um ein Reihengeschäft, da die Ware von S an C und von C an U verkauft wurde und S die Ware unmittelbar zu U transportiert. Die Lieferung des S an C ist die warenbewegten Lieferung, da S für den Transport verantwortlich ist. Der Lieferort befindet sich nach 3 Abs. 6 S. 1 UStG in Berlin. d. Im Rahmen des Unternehmers e. Entgelt 2. Steuerbefreiung, 4 UStG (-) 3. Steuersatz, 12 UStG 19% 4. Bemessungsgrundlage, 10 UStG : abzgl UST BMG Steuerentstehung, 13 UStG Ausführung der Lieferung 6. Steuerschuldner, 13a UStG : S, S muss dem C eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erteilen. III. Lieferung des C an U a. Lieferung, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Es handelt sich um ein Reihengeschäft (s.o.) Die Lieferung des C an U ist der warenbewegten Lieferung nachgelagert und gemäß 3 Abs. 7 Nr. 2 UStG dort steuerbar, wo der Transport endet: Münster. d. Im Rahmen des Unternehmers e. Entgelt 2. Steuerbefreiung, 4 UStG (-) 3. Steuersatz, 12 UStG 19% 4. Bemessungsgrundlage, 10 UStG : abzgl UST BMG Steuerentstehung, 13 UStG Ausführung der Lieferung 6. Steuerschuldner, 13a UStG : C, C muss dem C eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erteilen. IV Einfuhrumsatzsteuer

32 a. Gelangen von Gegenständen aus einem Staat außerhalb der EU in das Inland (die Waren gelangen aus der Schweiz nach Deutschland) b. Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr in der EU (+, S übernimmt die zollrechtliche Abfertigung. 2. Steuerbefreiung, 5 UStG (-) 4. Bemessungsgrundlage, 11 UStG Kaufpreis: EUR Transportkosten EUR unbekannt Zoll unbekannt Gesamt: EUR Steuerentstehung, 21 Abs. 2 UStG -> Zollvorschriften; grds. mit Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr: EUR Steuerschuldner, 21 Abs. 2 UStG -> Zollvorschriften: S als Zollanmelder ist Steuerschuldner der Einfuhrumsatzsteuer. V Transportleistung des P a. Sonstige Leistung, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sonstige Leistung, 3b UStG Es handelt sich um eine innerdeutsche Beförderungsleistung, die in Berlin beginnt und in Münter endet. Die gesamte Wegstrecke ist in Deutschland steuerbar. d. Im Rahmen des Unternehmers e. Entgelt 2. Steuerbefreiung, 4 UStG (-) 4. Bemessungsgrundlage, 10 UStG: unbekannt 5. Steuerentstehung, 13 UStG: mit Ausführung der Leistung 6. Steuerschuldner, 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG: S P muss dem S eine Rechnung ohne deutscher Umsatzsteuer, jedoch mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft ausstellen. VI. Vorsteuerabzug des S hinsichtlich EUST 1. Berechtigung zum Vorsteuerabzug, 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG a. Leistungsempfänger ist Unternehmer (+) b. Einfuhrumsatzsteuer wurde entrichtet (+) c. Einfuhr für das Unternehmer des Leistungsempfängers (+, da S die Ware anschließend weiterveräußert) d. Verfügungsmacht zum Zeitpunkt der Einfuhr (+)

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