Quelle: Das 4. Dresdner Medizinrechtssymposium. Claudia Holzner, Hamburg 0

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1 Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Beitrag Autor: Dokumenttyp: Claudia Holzner Sonstiges Quelle: Deutscher Anwaltverlag, Bonn Fundstelle: ZMGR 2015, Zitiervorschlag: Holzner, ZMGR 2015, Das 4. Dresdner Medizinrechtssymposium Claudia Holzner, Hamburg 0 Am 5. und 6. Juni 2015 fand in Dresden das 4. Medizinrechtssymposium der Dresden International University (DIU) statt. Das Symposium wurde durch den im Wesentlichen von alumni getragenen Förderverein Medizinrecht der DIU e.v., vertreten durch Herrn Raik Siebenhüner und die DIU, eine Einrichtung der Exzellenzuniversität TU Dresden, vertreten durch Prof. Dr. iur. Bernd-Rüdiger Kern, Leiter des LL.M.- Studiengangs Medizinrecht an der DIU und Frau Franziska Ramisch, Projektmanagerin an der DIU, in der Sächsischen Landesärztekammer ausgerichtet. Geboten wurde eine Vielzahl von Einzelthemen, die unter der hervorragenden Moderation von Herrn Professor Dr. Volker Penter, KPMG Berlin und Herrn Peter Kalb, Justitiar der Bayrischen Landesärztekammer sowie den jeweiligen Experten für jeden Themenblock facettenreich und konzentriert für das Publikum aufbereitet wurden. Herr Prof. Dr. med. Michael Albrecht, Mitglied des Präsidiums der DIU und Herr Ass.iur. Michael Schulte Westenberg, Hauptgeschäftsführer der Sächsischen Landesärztekammer, begrüßten die einhundertundfünfzig Teilnehmer des Symposions. Der Themenkomplex zum Problemfeld Landeskrankenhausplanung startete mit einer Einführung durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Thomas Vollmöller, Seufert Rechtsanwälte München. Er referierte über den derzeitigen Stand der Krankenhausplanung und stellte dar, dass u.a. in Sachsen, Baden-Württemberg, Hessen und Bayern nur noch die Gesamtzahl an Planbetten gemäß der Bedarfsanalysenmethode nach der Hill-Burton-Formel ermittelt würde, nicht jedoch nach den einzelnen Fachgebieten eine bestimmte Anzahl von Betten im Krankenhausplan ausgewiesen sei. Konkrete Zahlen gäbe es nur noch für den Bereich Psychiatrie und Psychosomatik, da diese noch kein Fallpauschalensystem kennen würden. Für die Praxis würde sich daraus das Problem ergeben, dass man bei einem Bedarf für beispielsweise eine Abteilung für Strahlentherapie keine konkrete Krankenhausanalyse mehr durchführen könnte. So wäre eine transparente und rechtssichere Bedarfsplanung schwierig bis unmöglich. Im Vergleich zu den Ländern, in denen noch eine Bettenplanung durchgeführt würde, wäre man hierdurch im Hinblick auf das Pflegesatzrecht (z.b. die Ausnahmetatbestände zum Mehrleistungsabschlag nach 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG) eindeutig im Nachteil. Als Alternative zur Bettenplanung wurde von das Modell der leistungsorientierten Krankenhausplanung vorgestellt. Im Anschluss erläuterte Herr Dr. Stephan Helm, Geschäftsführer der Sächsischen Krankenhausgesellschaft, die Grundlagen der Krankenhausplanung im Freistaat Sachsen. Der dritte Referent des Komplexes, Herr Professor Dr. med. Albrecht, Medizinischer Vorstand und Sprecher des Vorstandes des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden, vertrat sogar die Ansicht, dass die Krankenhausplanung derzeit brach liege. Die tatsächlich entscheidende Frage: Wie hoch ist der Bedarf und was brauche ich, um diesen Bedarf zu decken? würde nicht gestellt werden. Anreize würden allein über die Vergütung gesetzt, allerdings sei daraus resultierend eine ökonomische Schieflage entstanden, da die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser sich in den letzten fünf Jahren massiv verschlechtert habe. Albrecht geht davon aus, dass bis zum Jahre 2020 mit einer Insolvenzgefahr von 30 % aller Häuser zu rechnen sei. Bei dem Vergleich beispielsweise mit Österreich würde Deutschland sehr schlecht abschneiden. Es bestünde dringender Reformbedarf. Herr Frank Yuhi Ohi, Vorstand der Elblandkliniken, wies erweiternd darauf hin, dass eine Strukturqualitätsprüfung durchgeführt werden solle. Hierfür gäbe es derzeit noch keine Rechtsgrundlage, diese sei aber, um in diesem - Seite 1 von 7 -

2 Bereich Rechtssicherheit zu gewährleisten, noch zu erschaffen. Sein Fazit war so wie das von Albrecht, dass eine rechtssichere Bedarfsplanung unerlässlich sei. Nach der Diskussion schloss sich der erste Impulsvortrag von Herrn Große, M.sc. Universität Göttingen mit 12 SGB V über Die Auslegung des sozialrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebotes an. Voraussetzungen des 12 Abs. 1 S. 1 SGB V sei, dass die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich seien und als Rechtsfolge des 12 Abs. 1 S. 2 SGB V das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Große stellte dar, inwieweit Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, abgelehnt werden. Der Grund hierfür sei die Sicherstellung eines ausreichenden Leistungsniveaus vor dem Hintergrund beschränkter finanzieller Kapazitäten im Gesundheitssystem. Ausführlich wurde der Entscheidungsalgorhythmus der Deutschen Gesellschaft für Medizincontrolling (DGfM) mit Sitz in Heidelberg dargestellt. Die Konsequenzen für die Kostenträger sind die Pflicht zur Darlegung der unwirtschaftlichen Behandlung aufgrund der Beweislastverteilung, das Erfordernis zum Nachvollziehen der Entscheidungsgründe und der zeitlichen Entscheidungsreihenfolge unter Berücksichtigung des jeweiligen Informationsstandes. Große wies auch darauf hin, dass es ohne Behandlungsalternative keine Entscheidungssituation gäbe. Es folgte der zweite Themenkomplex Das Prüfverhalten des MDK in Bezug auf die untere Grenzverweildauer. Wiederum unter der Moderation von Penter beschäftigten sich Herr Dr. med. Ulf Dennler, Universitätsklinikum Jena, Herr Dr. Lüder Herzog, MDK Sachsen und Herr Rechtsanwalt Thomas Wernitz von der Kanzlei Zimmer, Bregenhorn-Wendland, Magdeburg mit aus der Themenstellung resultierenden Fragen. In Deutschland hat die Verweildauer bei den Krankenhäusern eine erhebliche finanzielle Bedeutung. Die vor 2004 üblichen Abrechnungen nach Tagessätzen bei längeren Krankenhausaufenthalten führten zu höheren Deckungsbeiträgen. Im Zuge der Gesundheitsreform wurde angestrebt, solche medizinisch nicht erforderliche stationäre Behandlungen zu verhindern und durch das im März 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung des diagnoseorientierten Abrechnungssystems gemäß Fallpauschalen für die Krankenhausleistungen zu ändern. Die Fallpauschalenvergütung bedeutet, dass für bestimmte Diagnosen und Prozeduren die Krankenhäuser einen festen Betrag bei den Kostenträgern abrechnen können. Die Einführung von Fallpauschalen nach Diagnosen birgt jedoch das Risiko in sich, dass Klinikärzte sich unter Druck gesetzt fühlen könnten, Diagnosen(kombinationen) zu optimieren oder ggf. nicht immer notwendige Prozeduren und Operationen häufiger durchzuführen, für die der Krankenhausträger als Arbeitgeber vom Kostenträger eine höhere Fallpauschale bekommt. Die seit dem 1. Januar 2004 verbindlichen Fallpauschalen (DRGs) ersetzten die bis dato zur Abrechnung genutzten Tagessätze. Damit gewann auch der Begriff der Verweildauer neue Bedeutungsinhalte. Im Gegensatz zur früheren Abrechnungsform steigen bei einer Abrechnung nach Fallpauschalen bei gleichem Erlös die Kosten einer Klinik umso mehr, je länger ein Patient im Krankenhaus verweilt. Daher besteht für die Krankenhäuser ein wirtschaftlicher Anreiz, Patienten an dem Zeitpunktpunkt zu entlassen, an dem Abschläge nicht mehr möglich sind und keine weiteren Kosten anlaufen, also mit Erreichen der unteren Grenzverweildauer. Daneben wurden die Themen obere Grenzverweildauer, blutige Entlassung und Abrechnungskorrektur hervorgehoben. Dennler stellte bei letzterem Punk klar, dass die Prüfquote aller Rechnungen insgesamt bei 18 % liege. Ein Großteil der Prüfungen bezieht sich auf die Frage, ob die Überschreitung der unteren Grenzverweildauer (UGVD) medizinisch begründet werden kann. Allein bei den Rechnungsprüfungen mit einem Bezug zur UGVD, die so in der Intention des Gesetzgebers nicht vorgesehen war, würde es sich um einen Betrag von 600 Millionen EUR handeln, welchen die Krankenkassen jährlich zurückfordern. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob bei Berücksichtigung der BSG-Rechtsprechung der letzten Jahre hier überhaupt eine prüfungsveranlassende Auffälligkeit vorliegt und ob sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot eine verbindliche Forderung zur Nutzung vorstationärer Behandlungsmöglichkeiten zur Kürzung der Verweildauer ableiten lässt. Herzog hob hervor, dass es sich bei den 40 % der korrigierten Fälle zumeist um solche der unteren Grenzverweildauer handele. Bei 34,7 % der Fälle der unteren Grenzverweildauer bestätige sich die Auffälligkeit. Wernitz referierte umfassend die diesbezügliche Rechtsprechung der LSG und des BSG aus den Jahren und wies darauf hin, dass die beiden Senate des BSG unterschiedliche Vorstellungen von der Konkretheit der Auffälligkeit haben. Er stellte dar, das der 3. Senat des BSG dies dahingehend konkretisiert habe, dass der Anwendungsbereich der Einzelfallprüfung nach 275 Abs. 1 S. 1 Nr HS SGB V soweit die Rechnungsprüfung in Rede steht auf solche Anlässe beschränkt ist, die durch Auffälligkeiten gekennzeichnet sind; diese habe jedoch die Krankenkasse im Zweifelsfall zu belegen. Der 1. Senat des BSG hingegen ließe Auffälligkeiten wie beispielsweise die untere Grenzverweildauer für den Beginn einer Nachprüfung nicht genügen. Es wurde insbesondere auf die Entscheidung des BSG vom B KR 32/12 Bezug genommen. Die Rechtsprechung habe daher in den nächsten Jahren auch im Hinblick auf 4 PrüfvV (Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V, Prüfver- - Seite 2 von 7 -

3 fahrensvereinbarung, gemäß 17c Absatz 2 KHG zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.v., Berlin) dringend weitere Konkretisierungen vorzunehmen. Den dritten Themenblock Moderne Versorgungsstrukturen Herausforderungen in der Zukunft bestritten unter der Moderation von Frau Dr. med. Julia Neidel Herr Marius Milde, Bereichsleiter Versorgungsmanagement AOK Plus und Herr Professor Dr. med. Stefan Spitzer, Praxisklinik Herz und Gefäße Dresden, Vorstand Deutsche Gesellschaft für integrierte Versorgung, Berlin. Milde, Spezialist der modernen Versorgungsstrukturen, referierte diesmal über das Präventionsgesetz, welches am als Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz PrävG) verabschiedet wurde. Es soll die Grundlagen für eine stärkere Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger, Länder und Kommunen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsförderung legen. Es werden außerdem die Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen weiterentwickelt. Neben der gesetzlichen Krankenversicherung werden auch die gesetzliche Rentenversicherung und die gesetzliche Unfallversicherung, die Soziale Pflegeversicherung und auch die Unternehmen der privaten Krankenversicherung eingebunden. Das Präventionsgesetz fördert durch eine Reihe gesetzlicher Maßnahmen insbesondere die Impfprävention. Medizinische Einrichtungen dürfen die Einstellung von Beschäftigten vom Bestehen eines erforderlichen Impf- und Immunschutzes abhängig machen, Krankenkassen können Bonus-Leistungen für Impfungen vorsehen. Die bestehenden Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene sollen weiterentwickelt werden. Ein stärkeres Augenmerk soll auf individuelle Belastungen und auf Risikofaktoren für das Entstehen von Krankheiten gelegt werden. Das Investitionsvolumen für Gesundheitsförderung und Prävention beträgt 500 Millionen EUR mit einem Schwerpunkt auf der Gesundheitsförderung in Lebenswelten wie der Kita, Schule, Kommunen, Betrieben und Pflegeeinrichtungen. Die AOK Plus unterstützt nach Angaben von Milde das Gesetzesvorhaben vollumfänglich und begrüßt weiterhin die Änderungen durch das für 2016 die vertragsärztliche Versorgung betreffende Versorgungsstärkungsgesetz. Spitzer stellte die neuen Kooperationsformen vor, insbesondere die Modellvorhaben der Integrierten Versorgung nach 140a d SGB V. Kritisch merkte er an, dass die Entwicklung der Integrierten Versorgung die Erwartungen bislang leider nicht erfüllt hat. Als Haupthindernis wurden nach einer unter seiner Leitung durchgeführten Studie (DGi.V. Projekt Monitoring I.V. in 2014) die beschränkte Handlungsfreiheit und die unzureichende finanzielle Förderung angegeben. Hoffnung setzt Spitzer daher auf den hierfür einzurichtenden Innovationsfonds, ebenfalls geregelt durch das neue Versorgungsstärkungsgesetz. Die Grundlagen der Förderung neuer Versorgungs- formen zur Weiterentwicklung der Versorgung durch den Innovationsfonds gem. 92a SGB V (neu) und dessen Ziele stellte Spitzer detailliert dar. Dem schloss sich der Impulsvortrag 2 von Herrn Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Rudolf Ratzel, Ratzel Rechtsanwälte München an, der sich mit der Aktuellen Rechtsprechung im Bereich des Medizinrechtes auseinandersetzte. Besonders eindrucksvoll war unter der Vielzahl von Ratzels vorgestellten Entscheidungen die des BSG, Urt.v B 6 KA 23/14 R (persönliche Leistungserringung Zytologie im Privathaus während Anwesenheit in Praxis) zu der Erbringung von Laborleistungen im Privatlabor. Eine Abrechnung der Leistungen sei wegen fehlender höchstpersönlicher Leistungserbringung nicht möglich. Auch bei einer vollautomatischen Leistungserbringung sei die Anwesenheit des Arztes erforderlich, eine telefonische Erreichbarkeit reiche für die Abrechenbarkeit der Leistung gerade nicht aus, mit der Begründung, dass der Arzt während seiner Abwesenheit nicht in den Analysevorgang eingreifen könne. Weiterhin besprochen wurden die Entscheidungen: 1. LSG Baden-Württemberg, Beschl.v L 5 KR 141/14 ER-B, GesR 2015, 277, unzulässige Zuweiserbindung einer Klinik durch Missbrauch 115a SGB V 2. BGH, Urt.v VI ZR 14/14 Haftung der aufklärenden Ärztin, die weder in Planung noch Durchführung der OP eingebunden war 3. BGH, Urt.v VI ZR 187/13 Teilhaftung bei klar abgrenzbarer Teilkausalität 4. LG Osnabrück, Urt.v O 1872/12 OLG Hamm 522 ZPO Arzthelferin ist als Sprachmittlerin für andere Sprache (russisch) ausreichend, da der Patient selber sagen muss, wenn er etwas nicht versteht. 5. EuGH, Urt.v C-503/13, GuP 3/2015 m. Anm. Ratzel, Medizinproduktehaftung bei Herzschrittmachern 6. BGH, Urt.v II ZR 137/12, GuP 2014, 195 m. Anm. Ratzel, Unzulässige Gewinnverteilung innerhalb einer Teilgemeinschaftspraxis - Seite 3 von 7 -

4 7. BSG, Urt.v B 6 KA 24/14 R, Unzulässige Teilgemeinschaftspraxis zwischen Kataraktoperateuren und nicht operierenden Augenärzten 8. BayVGH, Beschl.v ZB , Umfang der Weiterbildungsbefugnis eines Facharztes f. Psychiatrie f. das Fach Psychiatrie als Chefarzt einer Klinik für Psychosomatik 9. LSG Baden-Württemberg, Urt.v L 4 R 1333/13, NZS 2015, 196, Sozialversicherungspflicht eines arbeitnehmerähnlichen Juniorgesellschafters mangels Unternehmerrisiko Mit Ratzels Expertenvortrag endete der erste Tag des Symposions. Der nächste Tag begann mit dem Impulsvortrag 3 von Herrn Rechtsanwalt Felix Ismar, inp Rechtsanwälte Soest. Er sprach über die Rechtlichen Aspekte der Sicherung des Praxiswertes als Altersvorsorge. Ismar referierte über die Sicherung des Wertes durch Einbringung der Praxis oder des Anteiles in eine BAG oder in ein MVZ im Hinblick auf die zu erwartenden Änderungen durch das derzeit stark in der Diskussion stehende für 2016 zu erwartende Versorgungsstärkungsgesetz. Der vierte Themenblock befasste sich mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen. Es sprachen unter der versierten Moderation von Justitiar Kalb Herr Ministerialdirektor Hans-Georg Baumann, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. iur. Daniel Geiger, Fachanwalt für Medizinrecht, Rechtsanwälte Dierks & Bohle, Berlin und Herr Rechtsanwalt Dr. Stefan Meseke, Leiter der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen vom GKV-Spitzenverband, ebenfalls Berlin. Baumann beleuchtete das neue Gesetzesvorhaben des 299a StGB. Auch Geiger stellte die Inhalte der Reformvorhaben und die damit verbundenen neuen Strafbarkeitsrisiken dar. Ein besonderer Schwerpunkt seines Vortrags lag auf der Erläuterung, wo und inwieweit sich der geplante 299a StGB als Kooperationsbremse erweisen könne. Er verdeutlichte die relevanten Konstellationen anhand realer Fälle aus der Praxis. Geiger erläuterte, dass es nicht um die Frage gehe, ob zulässige Kooperationen künftig strafbar seien, was selbstverständlich nicht der Fall sei, sondern darum, wie Kooperationen zu gestalten seien, damit sie nicht dem Verdikt der Unzulässigkeit oder gar der Strafrechtswidrigkeit unterfielen. Insoweit bestehe noch erheblicher Klärungsbedarf. Zudem zeigte Geiger auf, dass in den Berufsordnungen auf Landesebene Unterschiede existierten, die im Ergebnis dazu führen könnten, dass es zu einem Strafrechtsföderalismus in Deutschland komme. Meseke empfahl den Heilberuflern, sich an die berufsrechtlichen Vorgaben zu halten. Vorbeugen ist die beste Medizin das gelte auch in puncto Korruptionsgesetz. Das Verbot der Bestechlichkeit gelte für alle Heilberufe, die für ihre Berufsausübung eine staatlich geregelte Ausbildung brauchen, also nicht nur für Ärzte und Apotheker, sondern beispielsweise auch für PTA und MTA, Ergotherapeuten und Krankenpfleger. Er vertrat darüber hinaus die Ansicht, dass von der Korruptionsfalle Pflegeversicherung gesprochen werden könne. Die Erscheinungsformen von Korruption im Gesundheitswesen seien vorrangig das Pharmamarketing z.b. 67 Abs. 6 AMG, die Zuweisung gegen Entgelt z.b. 73 Abs. 7 SGB V und die Unzulässige Zusammenarbeit z.b. 128 Abs. 2 SGB V. Seiner Ansicht nach solle auf die Länder eingewirkt werden, damit diese besonders qualifizierte Schwerpunktstaatsanwaltschaften und Ermittlungsgruppen bei der Kriminalpolizei mit sozialrechtlichem Spezialwissen errichten. Da keine direkte Gesetzgebungskompetenz durch den Bundesgesetzgeber vorliegt und die Maßnahme im Verantwortungsbereich der Länder liegt, 143 Abs. 5 GVG, solle zumindest ein dringender entsprechender Appell an die Länder ausgesprochen werden. In Themenblock fünf fand ein Roundtablegespräch Sterben in Würde Palliativ und Hospizarbeit, Suizidassistenz und aktive Sterbehilfe statt, moderiert durch den MDR-Fernsehmoderator Andreas Fritsch. Es referierten Herr Professor Dr. iur. Bernd-Rüdiger Kern, Wissenschaftlicher Leiter DIU-Masterstudiengang Medizinrecht, Herr Professor Dr. Florian Steger, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Herr Dr. Alexander Gruner, Leiter Rechtsabteilung Sächsische Landesärztekammer, Frau Dr. Barbara Schubert, St. Josephs-Stift Dresden, Herr Pater Clemens Maaß, Katholische Akademie des Bistums Dresden- Meißen sowie aus der Schweiz Privatdozent Herr Dr. med. Dr. iur. Antoine Roggo, Institut für Rechtsmedizin, Universität Bern. Die Referenten waren sich einig, dass die geplante gesetzliche Regelung der Sterbehilfe im Grunde nicht erforderlich sei, da die ärztliche Beihilfe zum Suizid bereits straffrei sei. Die Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe würde in diesem Kontext gerade nicht von Belang sein. Schubert berichtete von dem hohen Maß an Belastung, das die Pflegekräfte auf sich zu nehmen hätten. Es gehe vor allem auch um jene Fälle einer subjektiv empfundenen Situation der Aussichtslosigkeit, in der Patienten ihre eigene Situation als würdelos empfänden. Ihnen könne die Palliativmedizin nicht helfen. Steger, Gruner und Kern erläuterten die aktuelle Rechtslage. Suizid und folglich auch die Beihilfe dazu sind in Deutschland nicht strafbar. Allerdings untersagt das Standesrecht in zehn von 17 Ärztekammer-Bezirken die Beihilfe; Mediziner können ihre Approbation verlieren. Durch ei- - Seite 4 von 7 -

5 ne Klarstellung im Strafgesetzbuch würde das ärztliche Standesrecht hier ausgehebelt. Aufrüttelnd gelang der Bericht von Roggo, der die palliative Versorgung in der Schweiz darzustellen und zu berichten wusste, wie vielen Deutsche durch die Schweiz in der Vergangenheit bereits durch sog. Sterbehilfevereine zu ihrem Ziel verholfen worden sei. Diese Art des Tourismus, so Roggo, sei hoffentlich zukünftig nicht mehr erforderlich. Maaß vertrat den Standpunkt, dass bei der palliativen Versorgung der Aspekt der Pflege stärker intensiviert werden müsse. Einem Modell des ärztlich assistierten Suizids vermochte er sich aus Gründen des Glaubens nicht anzunähern. Dem Roundtablegespräch folgte das Dialoggespräch Rechtliche Aspekte des Impfens mit Herrn Dipl. med. Stefan Mertens, Praxis für Kinder- und Jugendmedizin in Sachsen und Mitglied der Sächsischen Impfkommission (SIKO), Roggo und Kern, der auch die Moderation übernahm. Mertens legte den medizinischen Verlauf der Masernerkrankung dar. Neben aktuellen Erkrankungsraten wurden die möglichen Komplikationen, vor allem aber die zu befürchtenden Spätkomplikationen einer Masernerkrankung vorgestellt. Allein in Berlin, das den Schwerpunkt der Erkrankungsrate bildete, zählte das Robert-Koch- Institut von Jahresbeginn bis Mitte März 2015 insgesamt 797 Masern-Erkrankungen, eine Zahl, die somit die Fallzahlen des übrigen Bundesgebietes im gesamten Jahr 2014 überstieg. Anfangs waren vor allem Asylsuchende aus Bosnien-Herzegowina und Serbien betroffen. Inzwischen würden die Erkrankungen überwiegend in der übrigen Berliner Bevölkerung auftreten, insbesondere im Bereich des wohlhabenden Bildungsbürgertums, welches Impfungen zumeist aus ideologischen Motiven ablehnt. Um eine Ausbreitung der Masern zu verhindern, greifen die Gesundheitsämter in der Hauptstadt und in Sachsen hart durch. Kindern, die keine Masern-Impfung nachweisen können, würde in manchen Schulen und Kindergärten der Zutritt verboten waren in Berlin von einem Ausschluss bisher 119 Jungen und Mädchen in Kindertagesstätten sowie 208 Schüler betroffen. Die Dauer der Besuchsverbote habe sich nach dem jeweiligen Einzelfall gerichtet und einen Tag bis zwei Wochen umfasst. Kern berichtete darauf aufbauend in seinem Vortrag Impfzwang und Impfakzeptanz gestern und heute nach den medizinischen und epidemiologischen Hintergründen anhand des Beispiels der seit einigen Jahren erneut massiv grassierenden Masernerkrankung in Sachsen (in 2015 bislang bereits 268 Fälle im Vergleich zu bspw. im Jahr 2010 unter zehn Fällen), mit welchen Problemen bei der Einführung einer Impflicht gegenwärtig zu rechnen sei. Hierfür differenzierte er detailliert die derzeitige Rechtslage ohne Impfpflicht, und die rechtliche Bewertung zur Einführung einer Impfpflicht nach dem Infektionsschutzgesetz. Es folgte sein Komplex Keine Impfung kein Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und die Darstellung der gesetzlichen Grundlagen von 28 und 30 IfSG. Im Auditorium kam die Frage auf, ob es nicht sinnvoll sei, den Besuch von Kindergärten und anderen Einrichtungen künftig nur noch für geimpfte Kinder zu ermöglichen. Es bestünde seitens der Politik und einiger Ärztekammern auch der Vorschlag, die Schulpflicht mit der Impfpflicht zu koppeln. Kern kam zu dem Ergebnis, dass auf Grundlage des IfSG sowohl die Bundesregierung als auch die Landesregierungen eine Impfpflicht durch Rechtsverordnung einführen können, ohne dass es dazu eines neuen Gesetzes bedürfe. Die Einführung der Impfflicht hielt er für rechtlich zulässig, wohingegen er grundrechtsverletzende weitere Maßnahmen gegenüber Infizierten und Ansteckungsverdächtigen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes rechtlich als bedenklich ansah. Auch wenn eine Maßnahme, wie die durch das PrävG vorgesehene Impfberatung sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als unzureichend herausstellen wird, sei eine das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berührende gesetzliche Regelung hinsichtlich eines Impfzwanges widerrechtlich. Daraus resultierend sei auch der Impfzwang durch die Hintertür durch den Ausschluss einzelner ungeimpfter Schüler vom Unterricht, gestützt auf ein Schulbetretungsverbot gem. 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, kritisch zu betrachten. Zwar würde es sich bei Masern gemäß 2 Nr. 3 IfSG um eine übertragbare Krankheit handeln, die der in 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h IfSG geregelten Meldepflicht unterfalle. Unklar bliebe allerdings, ob die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG so weit auslegbar sei, dass gem. 34 Abs. 1 IfSG eine erkrankte Person, oder eine Person, die der Erkrankung bloß verdächtigt wird, Gemeinschaftseinrichtungen nicht betreten dürfe. Nach 2 Nr. 5 IfSG reicht die bloße Tatsache, dass ein Kind ungeimpft ist, gerade nicht aus, es als der Erkrankung potentiell verdächtig anzusehen (anders der Beschluss des Berliner Verwaltungsgerichts vom , Az.: VG 14 L 36.15, Anm. d. Verfasserin). Roggo berichtete in diesem Kontext über die Situation in der Schweiz, die in den Jahren 2007/2008 zum Europameister in Masernfällen wurde. Die Schweizer stimmten daher 2013 dem revidierten Epidemiengesetz zu. Danach besteht nun ein Impfobligatorium hingegen keine Impfpflicht. Das Gesetz präzisiert Voraussetzungen zur obligatorischen Impfung (Art. 22 EpG): erhebliche Gefährdung der öffentlichen Gesundheit,Impfung gefährdeter Bevölkerungsgruppen, bestimmtes Personal, das Obligatorium muss verhältnismäßig und zweckmäßig sein und die Umsetzung findet nur statt, wenn die Bevölkerung nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen geschützt werden kann. Im Impulsvortrag 4 erörterte Herr Fachanwalt für Medizinrecht Jan Willkomm, Kanzlei Lex Medicorum, Leipzig in seinem Vortrag Mediation im Gesundheitswesen die Stufen der Eskalation eines Konfliktes, - Seite 5 von 7 -

6 das Mediationsverfahren und insbesondere die Mediation im Gesundheitswesen, die zunehmend an Bedeutung gewinnt. Der sechste Themenblock beschäftigte sich mit Fragen der Klinischen Forschung. Erläutert wurde Die neue EU-Verordnung für Klinische Studien unter der Moderation von Herrn Dr. med. Timo Siepmann, Neurologe und wissenschaftlicher Mitarbeiter des Uniklinikums Dresden. Sowohl Herr Fachanwalt für Medizinrecht und Arzt Dr. Christian Jäkel, Sozietät Dr. Jäkel, Lübben als auch Herr Professor Dr. med. Bernd Terhaag, Vorsitzender der Ethikkommission der Sächsischen Landesärztekammer berichteten über die EU-Verordnung Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln. Jäkel legte dar, durch welche Rechtssetzungsakte die neue EU-VO Nr. 536/14 die bisher für klinische Prüfungen geltende EU-Richtlinie und in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltende Verordnung ablösen und in das nationale Recht eingegliedert würde. Die Verordnung würde nach Einrichtung eines elektronischen Einreichungsportals mit angeschlossener Datenbank bei der Europäischen Arzneimittelagentur voraussichtlich ab 2016 Anwendung finden. Jäkels Ansicht nach führten die neuen Regelungen über klinische Prüfungen zu einer grundlegenden Harmonisierung der regulatorischen Bedingungen für klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln in der EU. Patienten in der gesamten EU können damit durch die Etablierung neuer Behandlungskonzepte und neuer Arzneimittel in den klinischen Prüfungen profitieren. Darüber hinaus soll die EU-Verordnung für mehr Transparenz bei Studienergebnissen sorgen. Unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften werden verständliche Zusammenfassungen der Ergebnisse klinischer Prüfungen für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Terhaag berichtete, dass das jetzige deutsche Schutzniveau für Prüfungsteilnehmer nach Inkrafttreten der neuen Verordnung beibehalten werde. Ferner ist die Einbeziehung einer Ethik-Kommission in die behördliche Entscheidung über die Genehmigung einer klinischen Prüfung in der Verordnung nun ausdrücklich verankert, was ein erhöhtes fachliches und zeitliches Arbeitsaufkommen für die Ethikkommissionen bedeute. Herr Dr. med. Mohammed Abou-El-Enein, Charite Universitätsmedizin Berlin referierte in seinem Vortrag New European Clinical Trials Regulation über Erleichterungen für die Beantragung und Durchführung von klinischen Prüfungen, die in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig durchgeführt werden durch die neue EU-VO Erleichterungen. Ein Antragssteller müsse zukünftig nur einen einzigen Antrag über ein zentrales IT-Portal stellen. Dann würde eine koordinierte Bewertung durch alle Mitgliedsstaaten, in denen die klinischen Prüfungen stattfinden sollen, erfolgen. Somit entfallen für den Antragssteller nicht nur bürokratische Hindernisse, es gelten zukünftig auch einheitliche Fristen für die Bewertung der Anträge. Der Antragssteller kann die klinischen Prüfungen in allen betroffenen Mitgliedsstaaten zum gleichen Zeitpunkt beginnen. Damit wäre die EU-VO 536/2014 ein großer Fortschritt im Sinne der EU-Harmonisierung und Transparenz. Herr Dr. med. Ben Illigens, Dozent an der Harvard Medical School, Boston unterstrich diese Ansicht mit seinem Vortrag From Big Data to Personalized Medicine und sprach darüber, dass die Einführung von Watson s Genomics Analytics (2012) die Therapien zukünftig individuell anpassen und stark verändern würde. Deutschland müsse offen sein für diesen technologisch gesteuerten Entwicklungsprozess im Bereich der Pharmazie Der abschließende Block (Nr. 7) widmete sich dem Thema Aktuelle Delegations- und Substitutionsfragen im Rettungswesen. Unter der Moderation von Kalb setzten sich Herr Rechtsanwalt Mike Peters, Justiziar der AG Notarzt Berlin, Herr Torsten Reinhold, Ärztlicher Leiter Rettungsdienst des LK Oberhavel sowie Herrn Professor Kern mit dem Komplex auseinander. Die im Jahre 1992 seitens der BÄK veröffentlichte Stellungnahme zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst sieht vor, dass Rettungsassistenten im Falle der Unerreichbarkeit eines Arztes und bei Bestehen einer nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben und Gesundheit des Patienten (Notkompetenzsituation) dazu berechtigt sein sollen, folgende ärztliche Maßnahmen durchzuführen: Intubation ohne Relaxantien, Venenpunktion, Applikation kristalloider Infusionen, Frühdefibrillation und Applikation ausgewählter Medikamente. In 10/2003 veröffentlichte der Ausschuss Notfall-, Katastrophenmedizin und Sanitätswesen der BÄK erstmals eine Liste von Medikamenten die von Rettungsassistenten in der jeweiligen Notkompetenzsituation appliziert werden dürfen. Damit präzisierte er die in seiner Stellungnahme aus dem Jahre 1992 genannte Möglichkeit der Applikation ausgewählter Medikamente erstmals selbst. Allerdings kommt weder der ursprünglichen Stellungnahme der BÄK zur Notkompetenz, noch deren Präzisierung unmittelbare Rechtsverbindlichkeit zu, da die BÄK nicht über legislative Befugnisse verfügt. Die Stellungnahme der BÄK zur Notkompetenz vermag das Handeln eines Rettungsassistenten daher nicht zu rechtfertigen. Die strafrechtliche Rechtfertigung medizinischen Handelns würde sich nach der rechtfertigenden Einwilligung des Patienten und nach dem in 34 StGB geregelten rechtfertigenden Notstand richten. - Seite 6 von 7 -

7 Der Stellungnahme kommt nur insofern mittelbare Rechtsverbindlichkeit zu, als dass sie verhältnismäßig risikoarme ärztliche Maßnahmen zeigt, bei deren sachgerechter Durchführung der zuvor entsprechend geschulte Rettungsassistent im Falle einer nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib und Leben des Patienten grundsätzlich sorgfaltsgemäß handelt. Die Notkompetenzstellungnahme der BÄK legt damit die Fälle dar, in denen der Rettungsassistent, der im Rahmen seiner Notkompetenz tätig wird, rechtmäßig i.s.d. 34 StGB handelt, obwohl er zur Durchführung ärztlicher Maßnahmen grundsätzlich nicht befugt ist. Kern kam bei seinem Vortrag über Juristische Aspekte der Delegation ärztlicher Aufgaben auf nichtärztliches Personal zu dem Ergebnis, dass eine Lockerung des Arztmonopols so sie denn überhaupt wünschenswert ist jedenfalls erweiterte Kenntnisse und Qualifikationen des nichtärztlichen Personals voraussetzt. Zu denken ist etwa an eine Fachhochschulausbildung des Praxispersonals oder von Pflegekräften sowie der Gesundheitshandwerke (etwa der Augenoptiker), die dann kraft eigener Qualifikation bislang ärztliche Aufgaben wahrnehmen können. Peters stellte die einschlägige Rechtsprechung der letzten Jahre dar und wies insbesondere auf die (amts-)haftungsrechtlichen Folgen des Handelns durch nichtärztliches Personal hin. Reinhold erläuterte die praktische Umsetzung der Delegation am Beispiel des Rettungssanitäters und stellte anhand der Ausbildungsanforderungen dar, dass die derzeit bestehenden Prüfung im Rahmen der Rettungssanitäterausbildung den Einsatz als eine den Arzt subsitituierende Fachkraft unter keinen Umständen rechtfertigen könne. Mit diesem Vortrag endete der zweite Tag des Symposions. Das Fazit lautet, dass sich das Dresdner Medizinrechtssymposium als Bestandteil der medizinrechtlichen Fortbildungslandschaft nach vier Jahren etabliert hat. Das inhaltliche Niveau, die Auswahl der Referenten und die Bandbreite des präsentierten Wissens lassen hieran keinen Zweifel mehr. Das 5. Dresdner Medizinrechtssymposium wird am 10. und 11. Juni 2016 stattfinden. Informationen werden auf der Homepage der DIU und dem Förderverein Medizinrecht der DIU veröffentlicht ( sowie Fußnoten 0) Claudia Holzner, Fachanwältin für Medizinrecht, LL.M., Diestelstr. 12c, Hamburg. Deutscher Anwaltverlag, Bonn - Seite 7 von 7 -

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