Quelle: Das 4. Dresdner Medizinrechtssymposium. Claudia Holzner, Hamburg 0
|
|
- Sven Hochberg
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Beitrag Autor: Dokumenttyp: Claudia Holzner Sonstiges Quelle: Deutscher Anwaltverlag, Bonn Fundstelle: ZMGR 2015, Zitiervorschlag: Holzner, ZMGR 2015, Das 4. Dresdner Medizinrechtssymposium Claudia Holzner, Hamburg 0 Am 5. und 6. Juni 2015 fand in Dresden das 4. Medizinrechtssymposium der Dresden International University (DIU) statt. Das Symposium wurde durch den im Wesentlichen von alumni getragenen Förderverein Medizinrecht der DIU e.v., vertreten durch Herrn Raik Siebenhüner und die DIU, eine Einrichtung der Exzellenzuniversität TU Dresden, vertreten durch Prof. Dr. iur. Bernd-Rüdiger Kern, Leiter des LL.M.- Studiengangs Medizinrecht an der DIU und Frau Franziska Ramisch, Projektmanagerin an der DIU, in der Sächsischen Landesärztekammer ausgerichtet. Geboten wurde eine Vielzahl von Einzelthemen, die unter der hervorragenden Moderation von Herrn Professor Dr. Volker Penter, KPMG Berlin und Herrn Peter Kalb, Justitiar der Bayrischen Landesärztekammer sowie den jeweiligen Experten für jeden Themenblock facettenreich und konzentriert für das Publikum aufbereitet wurden. Herr Prof. Dr. med. Michael Albrecht, Mitglied des Präsidiums der DIU und Herr Ass.iur. Michael Schulte Westenberg, Hauptgeschäftsführer der Sächsischen Landesärztekammer, begrüßten die einhundertundfünfzig Teilnehmer des Symposions. Der Themenkomplex zum Problemfeld Landeskrankenhausplanung startete mit einer Einführung durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Thomas Vollmöller, Seufert Rechtsanwälte München. Er referierte über den derzeitigen Stand der Krankenhausplanung und stellte dar, dass u.a. in Sachsen, Baden-Württemberg, Hessen und Bayern nur noch die Gesamtzahl an Planbetten gemäß der Bedarfsanalysenmethode nach der Hill-Burton-Formel ermittelt würde, nicht jedoch nach den einzelnen Fachgebieten eine bestimmte Anzahl von Betten im Krankenhausplan ausgewiesen sei. Konkrete Zahlen gäbe es nur noch für den Bereich Psychiatrie und Psychosomatik, da diese noch kein Fallpauschalensystem kennen würden. Für die Praxis würde sich daraus das Problem ergeben, dass man bei einem Bedarf für beispielsweise eine Abteilung für Strahlentherapie keine konkrete Krankenhausanalyse mehr durchführen könnte. So wäre eine transparente und rechtssichere Bedarfsplanung schwierig bis unmöglich. Im Vergleich zu den Ländern, in denen noch eine Bettenplanung durchgeführt würde, wäre man hierdurch im Hinblick auf das Pflegesatzrecht (z.b. die Ausnahmetatbestände zum Mehrleistungsabschlag nach 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG) eindeutig im Nachteil. Als Alternative zur Bettenplanung wurde von das Modell der leistungsorientierten Krankenhausplanung vorgestellt. Im Anschluss erläuterte Herr Dr. Stephan Helm, Geschäftsführer der Sächsischen Krankenhausgesellschaft, die Grundlagen der Krankenhausplanung im Freistaat Sachsen. Der dritte Referent des Komplexes, Herr Professor Dr. med. Albrecht, Medizinischer Vorstand und Sprecher des Vorstandes des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden, vertrat sogar die Ansicht, dass die Krankenhausplanung derzeit brach liege. Die tatsächlich entscheidende Frage: Wie hoch ist der Bedarf und was brauche ich, um diesen Bedarf zu decken? würde nicht gestellt werden. Anreize würden allein über die Vergütung gesetzt, allerdings sei daraus resultierend eine ökonomische Schieflage entstanden, da die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser sich in den letzten fünf Jahren massiv verschlechtert habe. Albrecht geht davon aus, dass bis zum Jahre 2020 mit einer Insolvenzgefahr von 30 % aller Häuser zu rechnen sei. Bei dem Vergleich beispielsweise mit Österreich würde Deutschland sehr schlecht abschneiden. Es bestünde dringender Reformbedarf. Herr Frank Yuhi Ohi, Vorstand der Elblandkliniken, wies erweiternd darauf hin, dass eine Strukturqualitätsprüfung durchgeführt werden solle. Hierfür gäbe es derzeit noch keine Rechtsgrundlage, diese sei aber, um in diesem - Seite 1 von 7 -
2 Bereich Rechtssicherheit zu gewährleisten, noch zu erschaffen. Sein Fazit war so wie das von Albrecht, dass eine rechtssichere Bedarfsplanung unerlässlich sei. Nach der Diskussion schloss sich der erste Impulsvortrag von Herrn Große, M.sc. Universität Göttingen mit 12 SGB V über Die Auslegung des sozialrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebotes an. Voraussetzungen des 12 Abs. 1 S. 1 SGB V sei, dass die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich seien und als Rechtsfolge des 12 Abs. 1 S. 2 SGB V das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Große stellte dar, inwieweit Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, abgelehnt werden. Der Grund hierfür sei die Sicherstellung eines ausreichenden Leistungsniveaus vor dem Hintergrund beschränkter finanzieller Kapazitäten im Gesundheitssystem. Ausführlich wurde der Entscheidungsalgorhythmus der Deutschen Gesellschaft für Medizincontrolling (DGfM) mit Sitz in Heidelberg dargestellt. Die Konsequenzen für die Kostenträger sind die Pflicht zur Darlegung der unwirtschaftlichen Behandlung aufgrund der Beweislastverteilung, das Erfordernis zum Nachvollziehen der Entscheidungsgründe und der zeitlichen Entscheidungsreihenfolge unter Berücksichtigung des jeweiligen Informationsstandes. Große wies auch darauf hin, dass es ohne Behandlungsalternative keine Entscheidungssituation gäbe. Es folgte der zweite Themenkomplex Das Prüfverhalten des MDK in Bezug auf die untere Grenzverweildauer. Wiederum unter der Moderation von Penter beschäftigten sich Herr Dr. med. Ulf Dennler, Universitätsklinikum Jena, Herr Dr. Lüder Herzog, MDK Sachsen und Herr Rechtsanwalt Thomas Wernitz von der Kanzlei Zimmer, Bregenhorn-Wendland, Magdeburg mit aus der Themenstellung resultierenden Fragen. In Deutschland hat die Verweildauer bei den Krankenhäusern eine erhebliche finanzielle Bedeutung. Die vor 2004 üblichen Abrechnungen nach Tagessätzen bei längeren Krankenhausaufenthalten führten zu höheren Deckungsbeiträgen. Im Zuge der Gesundheitsreform wurde angestrebt, solche medizinisch nicht erforderliche stationäre Behandlungen zu verhindern und durch das im März 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung des diagnoseorientierten Abrechnungssystems gemäß Fallpauschalen für die Krankenhausleistungen zu ändern. Die Fallpauschalenvergütung bedeutet, dass für bestimmte Diagnosen und Prozeduren die Krankenhäuser einen festen Betrag bei den Kostenträgern abrechnen können. Die Einführung von Fallpauschalen nach Diagnosen birgt jedoch das Risiko in sich, dass Klinikärzte sich unter Druck gesetzt fühlen könnten, Diagnosen(kombinationen) zu optimieren oder ggf. nicht immer notwendige Prozeduren und Operationen häufiger durchzuführen, für die der Krankenhausträger als Arbeitgeber vom Kostenträger eine höhere Fallpauschale bekommt. Die seit dem 1. Januar 2004 verbindlichen Fallpauschalen (DRGs) ersetzten die bis dato zur Abrechnung genutzten Tagessätze. Damit gewann auch der Begriff der Verweildauer neue Bedeutungsinhalte. Im Gegensatz zur früheren Abrechnungsform steigen bei einer Abrechnung nach Fallpauschalen bei gleichem Erlös die Kosten einer Klinik umso mehr, je länger ein Patient im Krankenhaus verweilt. Daher besteht für die Krankenhäuser ein wirtschaftlicher Anreiz, Patienten an dem Zeitpunktpunkt zu entlassen, an dem Abschläge nicht mehr möglich sind und keine weiteren Kosten anlaufen, also mit Erreichen der unteren Grenzverweildauer. Daneben wurden die Themen obere Grenzverweildauer, blutige Entlassung und Abrechnungskorrektur hervorgehoben. Dennler stellte bei letzterem Punk klar, dass die Prüfquote aller Rechnungen insgesamt bei 18 % liege. Ein Großteil der Prüfungen bezieht sich auf die Frage, ob die Überschreitung der unteren Grenzverweildauer (UGVD) medizinisch begründet werden kann. Allein bei den Rechnungsprüfungen mit einem Bezug zur UGVD, die so in der Intention des Gesetzgebers nicht vorgesehen war, würde es sich um einen Betrag von 600 Millionen EUR handeln, welchen die Krankenkassen jährlich zurückfordern. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob bei Berücksichtigung der BSG-Rechtsprechung der letzten Jahre hier überhaupt eine prüfungsveranlassende Auffälligkeit vorliegt und ob sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot eine verbindliche Forderung zur Nutzung vorstationärer Behandlungsmöglichkeiten zur Kürzung der Verweildauer ableiten lässt. Herzog hob hervor, dass es sich bei den 40 % der korrigierten Fälle zumeist um solche der unteren Grenzverweildauer handele. Bei 34,7 % der Fälle der unteren Grenzverweildauer bestätige sich die Auffälligkeit. Wernitz referierte umfassend die diesbezügliche Rechtsprechung der LSG und des BSG aus den Jahren und wies darauf hin, dass die beiden Senate des BSG unterschiedliche Vorstellungen von der Konkretheit der Auffälligkeit haben. Er stellte dar, das der 3. Senat des BSG dies dahingehend konkretisiert habe, dass der Anwendungsbereich der Einzelfallprüfung nach 275 Abs. 1 S. 1 Nr HS SGB V soweit die Rechnungsprüfung in Rede steht auf solche Anlässe beschränkt ist, die durch Auffälligkeiten gekennzeichnet sind; diese habe jedoch die Krankenkasse im Zweifelsfall zu belegen. Der 1. Senat des BSG hingegen ließe Auffälligkeiten wie beispielsweise die untere Grenzverweildauer für den Beginn einer Nachprüfung nicht genügen. Es wurde insbesondere auf die Entscheidung des BSG vom B KR 32/12 Bezug genommen. Die Rechtsprechung habe daher in den nächsten Jahren auch im Hinblick auf 4 PrüfvV (Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V, Prüfver- - Seite 2 von 7 -
3 fahrensvereinbarung, gemäß 17c Absatz 2 KHG zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.v., Berlin) dringend weitere Konkretisierungen vorzunehmen. Den dritten Themenblock Moderne Versorgungsstrukturen Herausforderungen in der Zukunft bestritten unter der Moderation von Frau Dr. med. Julia Neidel Herr Marius Milde, Bereichsleiter Versorgungsmanagement AOK Plus und Herr Professor Dr. med. Stefan Spitzer, Praxisklinik Herz und Gefäße Dresden, Vorstand Deutsche Gesellschaft für integrierte Versorgung, Berlin. Milde, Spezialist der modernen Versorgungsstrukturen, referierte diesmal über das Präventionsgesetz, welches am als Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz PrävG) verabschiedet wurde. Es soll die Grundlagen für eine stärkere Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger, Länder und Kommunen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsförderung legen. Es werden außerdem die Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen weiterentwickelt. Neben der gesetzlichen Krankenversicherung werden auch die gesetzliche Rentenversicherung und die gesetzliche Unfallversicherung, die Soziale Pflegeversicherung und auch die Unternehmen der privaten Krankenversicherung eingebunden. Das Präventionsgesetz fördert durch eine Reihe gesetzlicher Maßnahmen insbesondere die Impfprävention. Medizinische Einrichtungen dürfen die Einstellung von Beschäftigten vom Bestehen eines erforderlichen Impf- und Immunschutzes abhängig machen, Krankenkassen können Bonus-Leistungen für Impfungen vorsehen. Die bestehenden Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene sollen weiterentwickelt werden. Ein stärkeres Augenmerk soll auf individuelle Belastungen und auf Risikofaktoren für das Entstehen von Krankheiten gelegt werden. Das Investitionsvolumen für Gesundheitsförderung und Prävention beträgt 500 Millionen EUR mit einem Schwerpunkt auf der Gesundheitsförderung in Lebenswelten wie der Kita, Schule, Kommunen, Betrieben und Pflegeeinrichtungen. Die AOK Plus unterstützt nach Angaben von Milde das Gesetzesvorhaben vollumfänglich und begrüßt weiterhin die Änderungen durch das für 2016 die vertragsärztliche Versorgung betreffende Versorgungsstärkungsgesetz. Spitzer stellte die neuen Kooperationsformen vor, insbesondere die Modellvorhaben der Integrierten Versorgung nach 140a d SGB V. Kritisch merkte er an, dass die Entwicklung der Integrierten Versorgung die Erwartungen bislang leider nicht erfüllt hat. Als Haupthindernis wurden nach einer unter seiner Leitung durchgeführten Studie (DGi.V. Projekt Monitoring I.V. in 2014) die beschränkte Handlungsfreiheit und die unzureichende finanzielle Förderung angegeben. Hoffnung setzt Spitzer daher auf den hierfür einzurichtenden Innovationsfonds, ebenfalls geregelt durch das neue Versorgungsstärkungsgesetz. Die Grundlagen der Förderung neuer Versorgungs- formen zur Weiterentwicklung der Versorgung durch den Innovationsfonds gem. 92a SGB V (neu) und dessen Ziele stellte Spitzer detailliert dar. Dem schloss sich der Impulsvortrag 2 von Herrn Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Rudolf Ratzel, Ratzel Rechtsanwälte München an, der sich mit der Aktuellen Rechtsprechung im Bereich des Medizinrechtes auseinandersetzte. Besonders eindrucksvoll war unter der Vielzahl von Ratzels vorgestellten Entscheidungen die des BSG, Urt.v B 6 KA 23/14 R (persönliche Leistungserringung Zytologie im Privathaus während Anwesenheit in Praxis) zu der Erbringung von Laborleistungen im Privatlabor. Eine Abrechnung der Leistungen sei wegen fehlender höchstpersönlicher Leistungserbringung nicht möglich. Auch bei einer vollautomatischen Leistungserbringung sei die Anwesenheit des Arztes erforderlich, eine telefonische Erreichbarkeit reiche für die Abrechenbarkeit der Leistung gerade nicht aus, mit der Begründung, dass der Arzt während seiner Abwesenheit nicht in den Analysevorgang eingreifen könne. Weiterhin besprochen wurden die Entscheidungen: 1. LSG Baden-Württemberg, Beschl.v L 5 KR 141/14 ER-B, GesR 2015, 277, unzulässige Zuweiserbindung einer Klinik durch Missbrauch 115a SGB V 2. BGH, Urt.v VI ZR 14/14 Haftung der aufklärenden Ärztin, die weder in Planung noch Durchführung der OP eingebunden war 3. BGH, Urt.v VI ZR 187/13 Teilhaftung bei klar abgrenzbarer Teilkausalität 4. LG Osnabrück, Urt.v O 1872/12 OLG Hamm 522 ZPO Arzthelferin ist als Sprachmittlerin für andere Sprache (russisch) ausreichend, da der Patient selber sagen muss, wenn er etwas nicht versteht. 5. EuGH, Urt.v C-503/13, GuP 3/2015 m. Anm. Ratzel, Medizinproduktehaftung bei Herzschrittmachern 6. BGH, Urt.v II ZR 137/12, GuP 2014, 195 m. Anm. Ratzel, Unzulässige Gewinnverteilung innerhalb einer Teilgemeinschaftspraxis - Seite 3 von 7 -
4 7. BSG, Urt.v B 6 KA 24/14 R, Unzulässige Teilgemeinschaftspraxis zwischen Kataraktoperateuren und nicht operierenden Augenärzten 8. BayVGH, Beschl.v ZB , Umfang der Weiterbildungsbefugnis eines Facharztes f. Psychiatrie f. das Fach Psychiatrie als Chefarzt einer Klinik für Psychosomatik 9. LSG Baden-Württemberg, Urt.v L 4 R 1333/13, NZS 2015, 196, Sozialversicherungspflicht eines arbeitnehmerähnlichen Juniorgesellschafters mangels Unternehmerrisiko Mit Ratzels Expertenvortrag endete der erste Tag des Symposions. Der nächste Tag begann mit dem Impulsvortrag 3 von Herrn Rechtsanwalt Felix Ismar, inp Rechtsanwälte Soest. Er sprach über die Rechtlichen Aspekte der Sicherung des Praxiswertes als Altersvorsorge. Ismar referierte über die Sicherung des Wertes durch Einbringung der Praxis oder des Anteiles in eine BAG oder in ein MVZ im Hinblick auf die zu erwartenden Änderungen durch das derzeit stark in der Diskussion stehende für 2016 zu erwartende Versorgungsstärkungsgesetz. Der vierte Themenblock befasste sich mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen. Es sprachen unter der versierten Moderation von Justitiar Kalb Herr Ministerialdirektor Hans-Georg Baumann, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. iur. Daniel Geiger, Fachanwalt für Medizinrecht, Rechtsanwälte Dierks & Bohle, Berlin und Herr Rechtsanwalt Dr. Stefan Meseke, Leiter der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen vom GKV-Spitzenverband, ebenfalls Berlin. Baumann beleuchtete das neue Gesetzesvorhaben des 299a StGB. Auch Geiger stellte die Inhalte der Reformvorhaben und die damit verbundenen neuen Strafbarkeitsrisiken dar. Ein besonderer Schwerpunkt seines Vortrags lag auf der Erläuterung, wo und inwieweit sich der geplante 299a StGB als Kooperationsbremse erweisen könne. Er verdeutlichte die relevanten Konstellationen anhand realer Fälle aus der Praxis. Geiger erläuterte, dass es nicht um die Frage gehe, ob zulässige Kooperationen künftig strafbar seien, was selbstverständlich nicht der Fall sei, sondern darum, wie Kooperationen zu gestalten seien, damit sie nicht dem Verdikt der Unzulässigkeit oder gar der Strafrechtswidrigkeit unterfielen. Insoweit bestehe noch erheblicher Klärungsbedarf. Zudem zeigte Geiger auf, dass in den Berufsordnungen auf Landesebene Unterschiede existierten, die im Ergebnis dazu führen könnten, dass es zu einem Strafrechtsföderalismus in Deutschland komme. Meseke empfahl den Heilberuflern, sich an die berufsrechtlichen Vorgaben zu halten. Vorbeugen ist die beste Medizin das gelte auch in puncto Korruptionsgesetz. Das Verbot der Bestechlichkeit gelte für alle Heilberufe, die für ihre Berufsausübung eine staatlich geregelte Ausbildung brauchen, also nicht nur für Ärzte und Apotheker, sondern beispielsweise auch für PTA und MTA, Ergotherapeuten und Krankenpfleger. Er vertrat darüber hinaus die Ansicht, dass von der Korruptionsfalle Pflegeversicherung gesprochen werden könne. Die Erscheinungsformen von Korruption im Gesundheitswesen seien vorrangig das Pharmamarketing z.b. 67 Abs. 6 AMG, die Zuweisung gegen Entgelt z.b. 73 Abs. 7 SGB V und die Unzulässige Zusammenarbeit z.b. 128 Abs. 2 SGB V. Seiner Ansicht nach solle auf die Länder eingewirkt werden, damit diese besonders qualifizierte Schwerpunktstaatsanwaltschaften und Ermittlungsgruppen bei der Kriminalpolizei mit sozialrechtlichem Spezialwissen errichten. Da keine direkte Gesetzgebungskompetenz durch den Bundesgesetzgeber vorliegt und die Maßnahme im Verantwortungsbereich der Länder liegt, 143 Abs. 5 GVG, solle zumindest ein dringender entsprechender Appell an die Länder ausgesprochen werden. In Themenblock fünf fand ein Roundtablegespräch Sterben in Würde Palliativ und Hospizarbeit, Suizidassistenz und aktive Sterbehilfe statt, moderiert durch den MDR-Fernsehmoderator Andreas Fritsch. Es referierten Herr Professor Dr. iur. Bernd-Rüdiger Kern, Wissenschaftlicher Leiter DIU-Masterstudiengang Medizinrecht, Herr Professor Dr. Florian Steger, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Herr Dr. Alexander Gruner, Leiter Rechtsabteilung Sächsische Landesärztekammer, Frau Dr. Barbara Schubert, St. Josephs-Stift Dresden, Herr Pater Clemens Maaß, Katholische Akademie des Bistums Dresden- Meißen sowie aus der Schweiz Privatdozent Herr Dr. med. Dr. iur. Antoine Roggo, Institut für Rechtsmedizin, Universität Bern. Die Referenten waren sich einig, dass die geplante gesetzliche Regelung der Sterbehilfe im Grunde nicht erforderlich sei, da die ärztliche Beihilfe zum Suizid bereits straffrei sei. Die Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe würde in diesem Kontext gerade nicht von Belang sein. Schubert berichtete von dem hohen Maß an Belastung, das die Pflegekräfte auf sich zu nehmen hätten. Es gehe vor allem auch um jene Fälle einer subjektiv empfundenen Situation der Aussichtslosigkeit, in der Patienten ihre eigene Situation als würdelos empfänden. Ihnen könne die Palliativmedizin nicht helfen. Steger, Gruner und Kern erläuterten die aktuelle Rechtslage. Suizid und folglich auch die Beihilfe dazu sind in Deutschland nicht strafbar. Allerdings untersagt das Standesrecht in zehn von 17 Ärztekammer-Bezirken die Beihilfe; Mediziner können ihre Approbation verlieren. Durch ei- - Seite 4 von 7 -
5 ne Klarstellung im Strafgesetzbuch würde das ärztliche Standesrecht hier ausgehebelt. Aufrüttelnd gelang der Bericht von Roggo, der die palliative Versorgung in der Schweiz darzustellen und zu berichten wusste, wie vielen Deutsche durch die Schweiz in der Vergangenheit bereits durch sog. Sterbehilfevereine zu ihrem Ziel verholfen worden sei. Diese Art des Tourismus, so Roggo, sei hoffentlich zukünftig nicht mehr erforderlich. Maaß vertrat den Standpunkt, dass bei der palliativen Versorgung der Aspekt der Pflege stärker intensiviert werden müsse. Einem Modell des ärztlich assistierten Suizids vermochte er sich aus Gründen des Glaubens nicht anzunähern. Dem Roundtablegespräch folgte das Dialoggespräch Rechtliche Aspekte des Impfens mit Herrn Dipl. med. Stefan Mertens, Praxis für Kinder- und Jugendmedizin in Sachsen und Mitglied der Sächsischen Impfkommission (SIKO), Roggo und Kern, der auch die Moderation übernahm. Mertens legte den medizinischen Verlauf der Masernerkrankung dar. Neben aktuellen Erkrankungsraten wurden die möglichen Komplikationen, vor allem aber die zu befürchtenden Spätkomplikationen einer Masernerkrankung vorgestellt. Allein in Berlin, das den Schwerpunkt der Erkrankungsrate bildete, zählte das Robert-Koch- Institut von Jahresbeginn bis Mitte März 2015 insgesamt 797 Masern-Erkrankungen, eine Zahl, die somit die Fallzahlen des übrigen Bundesgebietes im gesamten Jahr 2014 überstieg. Anfangs waren vor allem Asylsuchende aus Bosnien-Herzegowina und Serbien betroffen. Inzwischen würden die Erkrankungen überwiegend in der übrigen Berliner Bevölkerung auftreten, insbesondere im Bereich des wohlhabenden Bildungsbürgertums, welches Impfungen zumeist aus ideologischen Motiven ablehnt. Um eine Ausbreitung der Masern zu verhindern, greifen die Gesundheitsämter in der Hauptstadt und in Sachsen hart durch. Kindern, die keine Masern-Impfung nachweisen können, würde in manchen Schulen und Kindergärten der Zutritt verboten waren in Berlin von einem Ausschluss bisher 119 Jungen und Mädchen in Kindertagesstätten sowie 208 Schüler betroffen. Die Dauer der Besuchsverbote habe sich nach dem jeweiligen Einzelfall gerichtet und einen Tag bis zwei Wochen umfasst. Kern berichtete darauf aufbauend in seinem Vortrag Impfzwang und Impfakzeptanz gestern und heute nach den medizinischen und epidemiologischen Hintergründen anhand des Beispiels der seit einigen Jahren erneut massiv grassierenden Masernerkrankung in Sachsen (in 2015 bislang bereits 268 Fälle im Vergleich zu bspw. im Jahr 2010 unter zehn Fällen), mit welchen Problemen bei der Einführung einer Impflicht gegenwärtig zu rechnen sei. Hierfür differenzierte er detailliert die derzeitige Rechtslage ohne Impfpflicht, und die rechtliche Bewertung zur Einführung einer Impfpflicht nach dem Infektionsschutzgesetz. Es folgte sein Komplex Keine Impfung kein Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und die Darstellung der gesetzlichen Grundlagen von 28 und 30 IfSG. Im Auditorium kam die Frage auf, ob es nicht sinnvoll sei, den Besuch von Kindergärten und anderen Einrichtungen künftig nur noch für geimpfte Kinder zu ermöglichen. Es bestünde seitens der Politik und einiger Ärztekammern auch der Vorschlag, die Schulpflicht mit der Impfpflicht zu koppeln. Kern kam zu dem Ergebnis, dass auf Grundlage des IfSG sowohl die Bundesregierung als auch die Landesregierungen eine Impfpflicht durch Rechtsverordnung einführen können, ohne dass es dazu eines neuen Gesetzes bedürfe. Die Einführung der Impfflicht hielt er für rechtlich zulässig, wohingegen er grundrechtsverletzende weitere Maßnahmen gegenüber Infizierten und Ansteckungsverdächtigen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes rechtlich als bedenklich ansah. Auch wenn eine Maßnahme, wie die durch das PrävG vorgesehene Impfberatung sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als unzureichend herausstellen wird, sei eine das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berührende gesetzliche Regelung hinsichtlich eines Impfzwanges widerrechtlich. Daraus resultierend sei auch der Impfzwang durch die Hintertür durch den Ausschluss einzelner ungeimpfter Schüler vom Unterricht, gestützt auf ein Schulbetretungsverbot gem. 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, kritisch zu betrachten. Zwar würde es sich bei Masern gemäß 2 Nr. 3 IfSG um eine übertragbare Krankheit handeln, die der in 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h IfSG geregelten Meldepflicht unterfalle. Unklar bliebe allerdings, ob die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG so weit auslegbar sei, dass gem. 34 Abs. 1 IfSG eine erkrankte Person, oder eine Person, die der Erkrankung bloß verdächtigt wird, Gemeinschaftseinrichtungen nicht betreten dürfe. Nach 2 Nr. 5 IfSG reicht die bloße Tatsache, dass ein Kind ungeimpft ist, gerade nicht aus, es als der Erkrankung potentiell verdächtig anzusehen (anders der Beschluss des Berliner Verwaltungsgerichts vom , Az.: VG 14 L 36.15, Anm. d. Verfasserin). Roggo berichtete in diesem Kontext über die Situation in der Schweiz, die in den Jahren 2007/2008 zum Europameister in Masernfällen wurde. Die Schweizer stimmten daher 2013 dem revidierten Epidemiengesetz zu. Danach besteht nun ein Impfobligatorium hingegen keine Impfpflicht. Das Gesetz präzisiert Voraussetzungen zur obligatorischen Impfung (Art. 22 EpG): erhebliche Gefährdung der öffentlichen Gesundheit,Impfung gefährdeter Bevölkerungsgruppen, bestimmtes Personal, das Obligatorium muss verhältnismäßig und zweckmäßig sein und die Umsetzung findet nur statt, wenn die Bevölkerung nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen geschützt werden kann. Im Impulsvortrag 4 erörterte Herr Fachanwalt für Medizinrecht Jan Willkomm, Kanzlei Lex Medicorum, Leipzig in seinem Vortrag Mediation im Gesundheitswesen die Stufen der Eskalation eines Konfliktes, - Seite 5 von 7 -
6 das Mediationsverfahren und insbesondere die Mediation im Gesundheitswesen, die zunehmend an Bedeutung gewinnt. Der sechste Themenblock beschäftigte sich mit Fragen der Klinischen Forschung. Erläutert wurde Die neue EU-Verordnung für Klinische Studien unter der Moderation von Herrn Dr. med. Timo Siepmann, Neurologe und wissenschaftlicher Mitarbeiter des Uniklinikums Dresden. Sowohl Herr Fachanwalt für Medizinrecht und Arzt Dr. Christian Jäkel, Sozietät Dr. Jäkel, Lübben als auch Herr Professor Dr. med. Bernd Terhaag, Vorsitzender der Ethikkommission der Sächsischen Landesärztekammer berichteten über die EU-Verordnung Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln. Jäkel legte dar, durch welche Rechtssetzungsakte die neue EU-VO Nr. 536/14 die bisher für klinische Prüfungen geltende EU-Richtlinie und in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltende Verordnung ablösen und in das nationale Recht eingegliedert würde. Die Verordnung würde nach Einrichtung eines elektronischen Einreichungsportals mit angeschlossener Datenbank bei der Europäischen Arzneimittelagentur voraussichtlich ab 2016 Anwendung finden. Jäkels Ansicht nach führten die neuen Regelungen über klinische Prüfungen zu einer grundlegenden Harmonisierung der regulatorischen Bedingungen für klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln in der EU. Patienten in der gesamten EU können damit durch die Etablierung neuer Behandlungskonzepte und neuer Arzneimittel in den klinischen Prüfungen profitieren. Darüber hinaus soll die EU-Verordnung für mehr Transparenz bei Studienergebnissen sorgen. Unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften werden verständliche Zusammenfassungen der Ergebnisse klinischer Prüfungen für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Terhaag berichtete, dass das jetzige deutsche Schutzniveau für Prüfungsteilnehmer nach Inkrafttreten der neuen Verordnung beibehalten werde. Ferner ist die Einbeziehung einer Ethik-Kommission in die behördliche Entscheidung über die Genehmigung einer klinischen Prüfung in der Verordnung nun ausdrücklich verankert, was ein erhöhtes fachliches und zeitliches Arbeitsaufkommen für die Ethikkommissionen bedeute. Herr Dr. med. Mohammed Abou-El-Enein, Charite Universitätsmedizin Berlin referierte in seinem Vortrag New European Clinical Trials Regulation über Erleichterungen für die Beantragung und Durchführung von klinischen Prüfungen, die in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig durchgeführt werden durch die neue EU-VO Erleichterungen. Ein Antragssteller müsse zukünftig nur einen einzigen Antrag über ein zentrales IT-Portal stellen. Dann würde eine koordinierte Bewertung durch alle Mitgliedsstaaten, in denen die klinischen Prüfungen stattfinden sollen, erfolgen. Somit entfallen für den Antragssteller nicht nur bürokratische Hindernisse, es gelten zukünftig auch einheitliche Fristen für die Bewertung der Anträge. Der Antragssteller kann die klinischen Prüfungen in allen betroffenen Mitgliedsstaaten zum gleichen Zeitpunkt beginnen. Damit wäre die EU-VO 536/2014 ein großer Fortschritt im Sinne der EU-Harmonisierung und Transparenz. Herr Dr. med. Ben Illigens, Dozent an der Harvard Medical School, Boston unterstrich diese Ansicht mit seinem Vortrag From Big Data to Personalized Medicine und sprach darüber, dass die Einführung von Watson s Genomics Analytics (2012) die Therapien zukünftig individuell anpassen und stark verändern würde. Deutschland müsse offen sein für diesen technologisch gesteuerten Entwicklungsprozess im Bereich der Pharmazie Der abschließende Block (Nr. 7) widmete sich dem Thema Aktuelle Delegations- und Substitutionsfragen im Rettungswesen. Unter der Moderation von Kalb setzten sich Herr Rechtsanwalt Mike Peters, Justiziar der AG Notarzt Berlin, Herr Torsten Reinhold, Ärztlicher Leiter Rettungsdienst des LK Oberhavel sowie Herrn Professor Kern mit dem Komplex auseinander. Die im Jahre 1992 seitens der BÄK veröffentlichte Stellungnahme zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst sieht vor, dass Rettungsassistenten im Falle der Unerreichbarkeit eines Arztes und bei Bestehen einer nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben und Gesundheit des Patienten (Notkompetenzsituation) dazu berechtigt sein sollen, folgende ärztliche Maßnahmen durchzuführen: Intubation ohne Relaxantien, Venenpunktion, Applikation kristalloider Infusionen, Frühdefibrillation und Applikation ausgewählter Medikamente. In 10/2003 veröffentlichte der Ausschuss Notfall-, Katastrophenmedizin und Sanitätswesen der BÄK erstmals eine Liste von Medikamenten die von Rettungsassistenten in der jeweiligen Notkompetenzsituation appliziert werden dürfen. Damit präzisierte er die in seiner Stellungnahme aus dem Jahre 1992 genannte Möglichkeit der Applikation ausgewählter Medikamente erstmals selbst. Allerdings kommt weder der ursprünglichen Stellungnahme der BÄK zur Notkompetenz, noch deren Präzisierung unmittelbare Rechtsverbindlichkeit zu, da die BÄK nicht über legislative Befugnisse verfügt. Die Stellungnahme der BÄK zur Notkompetenz vermag das Handeln eines Rettungsassistenten daher nicht zu rechtfertigen. Die strafrechtliche Rechtfertigung medizinischen Handelns würde sich nach der rechtfertigenden Einwilligung des Patienten und nach dem in 34 StGB geregelten rechtfertigenden Notstand richten. - Seite 6 von 7 -
7 Der Stellungnahme kommt nur insofern mittelbare Rechtsverbindlichkeit zu, als dass sie verhältnismäßig risikoarme ärztliche Maßnahmen zeigt, bei deren sachgerechter Durchführung der zuvor entsprechend geschulte Rettungsassistent im Falle einer nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib und Leben des Patienten grundsätzlich sorgfaltsgemäß handelt. Die Notkompetenzstellungnahme der BÄK legt damit die Fälle dar, in denen der Rettungsassistent, der im Rahmen seiner Notkompetenz tätig wird, rechtmäßig i.s.d. 34 StGB handelt, obwohl er zur Durchführung ärztlicher Maßnahmen grundsätzlich nicht befugt ist. Kern kam bei seinem Vortrag über Juristische Aspekte der Delegation ärztlicher Aufgaben auf nichtärztliches Personal zu dem Ergebnis, dass eine Lockerung des Arztmonopols so sie denn überhaupt wünschenswert ist jedenfalls erweiterte Kenntnisse und Qualifikationen des nichtärztlichen Personals voraussetzt. Zu denken ist etwa an eine Fachhochschulausbildung des Praxispersonals oder von Pflegekräften sowie der Gesundheitshandwerke (etwa der Augenoptiker), die dann kraft eigener Qualifikation bislang ärztliche Aufgaben wahrnehmen können. Peters stellte die einschlägige Rechtsprechung der letzten Jahre dar und wies insbesondere auf die (amts-)haftungsrechtlichen Folgen des Handelns durch nichtärztliches Personal hin. Reinhold erläuterte die praktische Umsetzung der Delegation am Beispiel des Rettungssanitäters und stellte anhand der Ausbildungsanforderungen dar, dass die derzeit bestehenden Prüfung im Rahmen der Rettungssanitäterausbildung den Einsatz als eine den Arzt subsitituierende Fachkraft unter keinen Umständen rechtfertigen könne. Mit diesem Vortrag endete der zweite Tag des Symposions. Das Fazit lautet, dass sich das Dresdner Medizinrechtssymposium als Bestandteil der medizinrechtlichen Fortbildungslandschaft nach vier Jahren etabliert hat. Das inhaltliche Niveau, die Auswahl der Referenten und die Bandbreite des präsentierten Wissens lassen hieran keinen Zweifel mehr. Das 5. Dresdner Medizinrechtssymposium wird am 10. und 11. Juni 2016 stattfinden. Informationen werden auf der Homepage der DIU und dem Förderverein Medizinrecht der DIU veröffentlicht ( sowie Fußnoten 0) Claudia Holzner, Fachanwältin für Medizinrecht, LL.M., Diestelstr. 12c, Hamburg. Deutscher Anwaltverlag, Bonn - Seite 7 von 7 -
Programm des 4. Dresdner Medizinrechtssymposiums Stand: 28.05.2015
Organisatorische Eckdaten: Wissenschaftliche Leitung: Prof. Dr. Bernd Rüdiger Kern Hauptverantwortlicher Medizinrechtsymposium: Förderverein: Dipl. Kfm. Raik Siebenhüner, LL.M. DIU: Franziska Ramisch Datum:
MehrProgramm des 4. Dresdner Medizinrechtssymposiums Stand: 11.05.2015
Organisatorische Eckdaten: Wissenschaftliche Leitung: Prof. Dr. Bernd Rüdiger Kern Hauptverantwortlicher Medizinrechtsymposium: Förderverein: Dipl. Kfm. Raik Siebenhüner, LL.M. DIU: Franziska Ramisch Datum:
MehrDer Einsatz von Honorarärzten ambulant/stationär: Rechtsfragen und Untiefen
Der Einsatz von Honorarärzten ambulant/stationär: Rechtsfragen und Untiefen Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Übersicht Begriffsbestimmung Sozialversicherungspflichtige
MehrQualitätsorientierte Vergütung Wie wird in Zukunft die Qualität gesteuert? EVR Forum 15. Februar 2017
Qualitätsorientierte Vergütung Wie wird in Zukunft die Qualität gesteuert? EVR Forum 15. Februar 2017 Dr. Kerrin Schillhorn Rechtsanwältin Fachanwältin für Verwaltungsrecht Fachanwältin für Medizinrecht
MehrDie Notwendigkeit der Verzahnung - Perspektive Stationär -
Die Notwendigkeit der Verzahnung - Perspektive Stationär - Verbandsdirektor der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft 15. April 2015 Landesvereinigung für Gesundheit und Akademie für Sozialmedizin
MehrStellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)
Berlin, 4. Februar 2010 Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften (GKV-Änderungsgesetz,
MehrRechtliche Grundlagen zur Anwendung und Vergabe von Naloxon
www.blaek.de Rechtliche Grundlagen zur Anwendung und Vergabe von Naloxon Fachtag Drogennotfallprophylaxe und Naloxon - 20.06.2017 München Zur Person: Dr. med. Heidemarie Lux Vizepräsidentin der Bayerischen
MehrStellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer vom 26. November 2015
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
MehrRegelkompetenz - Notkompetenz Fakt und Fiktum
Regelkompetenz - Notkompetenz Fakt und Fiktum Dr. iur. Oliver Jürgens Rechtsanwalt Göttingen Delegation Notkompetenz Regelkompetenz Delegation Anordnungsverantwortung: Notarzt Durchführungsverantwortung:
MehrSeminar.»Korruption im Gesundheitswesen«
Seminar»Korruption im Gesundheitswesen«27.04.2016 dhk Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte und Steuerberater RA Thomas Oedekoven Jülicher Str. 215 52070 Aachen I. Zeitschiene Entscheidung des Großen
Mehr17. Frühjahrstagung. vom 31. März bis 01. April 2017 in Leipzig. Nachstationäre Versorgung nach 115 a SGB V und die Einbindung niedergelassener Ärzte
17. Frühjahrstagung vom 31. März bis 01. April 2017 in Leipzig Nachstationäre Versorgung nach 115 a SGB V und die Einbindung niedergelassener Ärzte Rechtsanwältin Dr. Kerrin Schillhorn Köln Nachstationäre
MehrVorsitzender der Ethikkommission der Bayerischen Landesärztekammer
Prüferbewertung und Eignung von Prüfstellen Worauf achtet die Ethikkommission? Prof. Dr. Joerg Hasford Vorsitzender der Ethikkommission der Bayerischen Landesärztekammer Die nachfolgenden Ausführungen
MehrGesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention. (Präventionsgesetz PrävG)
Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz PrävG) Quelle: Ulla Walter, MHH 2015 Inhalte und Ziele (I) Verbesserung von Kooperation und Koordination aller Sozialversicherungsträger
MehrForderungen der DGHO unter Berücksichtigung der Rolle von Ethik-Kommissionen und des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) bei Klinischen Studien
Berlin, 17.6.2014: Pressekonferenz: Die neue EU-Verordnung zu klinischen Studien eine Chance für den Forschungsstandort Deutschland Forderungen der DGHO unter Berücksichtigung der Rolle von Ethik-Kommissionen
MehrBegrüßung. Antikorruptionsgesetz Der neue Straftatbestand der 299a ff. Strafgesetzbuch (StGB)
Begrüßung Antikorruptionsgesetz Der neue Straftatbestand der 299a ff. Strafgesetzbuch (StGB) Dr. med. Max Kaplan Präsident der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) am 26. April 2017 im Ärztehaus Bayern,
MehrTragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen / Stand: Juli 2007 vom 18. Oktober 2007 Inhaltsverzeichnis
MehrBFW - Fachtagung der Kliniksozialdienste 22. Oktober 2013
BFW - Fachtagung der Kliniksozialdienste 22. Oktober 2013 Das Entlassmanagement nach dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz STAATLICH ANERKANNTE FACHHOCHSCHULE Programm A. Einführung B. Die Hintergründe C.
MehrMindestmengen nach 137 Abs. 3 Nr. 2 SGB V: Wann geht was? von Dr. Katja Fahlbusch stv. Leiterin der Abteilung Recht beim Gemeinsamen Bundesausschuss
Mindestmengen nach 137 Abs. 3 Nr. 2 SGB V: Wann geht was? von Dr. Katja Fahlbusch stv. Leiterin der Abteilung Recht beim Gemeinsamen Bundesausschuss Struktur des Vortrags Normbefund und unmittelbare Folgerungen
MehrTragende Gründe. Vom 20. November 2014
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der -Richtlinie: Anlage III Nummer 19 traditionell angewendete Vom 20. November 2014 Inhalt 1. Rechtsgrundlage... 2 2.
Mehr93. DEUTSCHER RÖNTGENKONGRESS HAMBURG
93. DEUTSCHER RÖNTGENKONGRESS HAMBURG Deutsche Röntgengesellschaft Management- Workshop Aktuelle Fragen radiologischer Kooperationen zwischen Praxis und Krankenhaus - unter Berücksichtigung der Neuordnung
MehrWenn der MDK prüft... Bedeutung der Dokumentationsqualität
Wenn der MDK prüft... Bedeutung der Dokumentationsqualität 11. Fachtagung des Fachverbandes für Dokumentation und Informationsmanagement in der Medizin (DVMD) Hannover, den 17. Februar 2011 Dr. Annette
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/318 20. Wahlperiode 03.05.11 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Kersten Artus (DIE LINKE) vom 26.04.11 und Antwort des Senats Betr.:
MehrZusammenarbeit von Vertragsärzten und Krankenhäusern - Beispiele und Problemfelder -
Zusammenarbeit von Vertragsärzten und Krankenhäusern - Beispiele und Problemfelder - Arbeitsgruppe Vertragsarztrecht der Arge MedR im DAV Essen, 24.09.2010 Dr. Kyrill Makoski LL.M. (Boston University)
MehrImpfen in der Arbeitsmedizin Möglichkeiten durch das neue Präventionsgesetz
Impfen in der Arbeitsmedizin Möglichkeiten durch das neue Präventionsgesetz Dr. med. Guido Prodehl Facharzt für Arbeitsmedizin ZAGS Zentrum für Arbeit und Gesundheit Sachsen GmbH 13.04.2016 Voraussetzungen
Mehr(Orthopädische) Hilfsmittelversorgung aus Sicht des MDK
(Orthopädische) Hilfsmittelversorgung aus Sicht des MDK Dr. Lothar Kern Fachbereich Hilfsmittel und Medizinprodukte MDK Bayern 17. Wissenschaftliche Tagung des ASBH Beirates 21. November 2015 Wer ist der
MehrDie können das! Substitution ärztlicher Leistungen
Die können das! Substitution ärztlicher Leistungen 16. Rettungsdienstsymposium des DRK Landesverbandes Hessen e. V. 10. November 2016 Was ist eine Substitution ärztlicher Leistungen? selbstständige und
MehrEinzelverträge mit den Kostenträgern
Neue Versorgungswege Einzelverträge mit den Kostenträgern Prof. Dr. Jürgen Alberty Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Universitätsklinikum Münster DRG-Kommission der DG HNOKHC Problemstellung
MehrZur Regelung neuer Pflichten bei medizinisch indiziertem Schwangerschaftsabbruch
Zur Regelung neuer Pflichten bei medizinisch indiziertem Schwangerschaftsabbruch - Ausarbeitung - Tilman Hoppe 2008 Deutscher Bundestag WD 3 3000-425/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages
Mehr» Der 64b SGB V. Entwicklung und Perspektive. Workshop Jetzt wird s praktisch. Arno Deister. Berlin-Wannsee 21. September Prof. Dr. med.
» Der 64b SGB V Entwicklung und Perspektive Workshop Jetzt wird s praktisch Berlin-Wannsee 21. September 2012 Prof. Dr. med. Arno Deister Klinikum Itzehoe Zentrum für Psychosoziale Medizin » Der 64b SGB
MehrDas neue Hospiz- und Palliativgesetz, ein Beitrag zur würdevollen Versorgung am Ende des Lebens. Till Hiddemann Bundesministerium für Gesundheit
Das neue Hospiz- und Palliativgesetz, ein Beitrag zur würdevollen Versorgung am Ende des Lebens Till Hiddemann Bundesministerium für Gesundheit Sterbende Menschen gehören in die Mitte der Gesellschaft
MehrStundenplan Masterstudiengang Medizinrecht (LL.M.) ab WS 2013 Stand: 02.10.2013
WS 2013/2014 Modul 6 Vertragsarztrecht Raum 135 Oktober November Dezember 11.10.2013 13:00-20:00 12.10.2013 09:00-17:00 13.10.2013 09:00-16:15 25.10.2013 13:00-19:00 26.10.2013 09:00-17:30 26.10.2013 Ab
MehrFestlegung von Mindestmengen in der ASV rechtliche Zulässigkeit und konkrete Anforderungen. Dr. Ursula Waßer Richterin am BSG Kassel
Festlegung von Mindestmengen in der ASV rechtliche Zulässigkeit und konkrete Anforderungen Dr. Ursula Waßer Richterin am BSG Kassel Festlegung von Mindestmengen in der ASV - rechtliche Zulässigkeit und
MehrKlinikrundbrief. Inhaltsverzeichnis
Klinikrundbrief Inhaltsverzeichnis A. Rechtsprechung 1. Bundessozialgericht, Urteil vom 11.12.2013: Tätigkeitsumfang des ärztlichen Leiters eines MVZ 2. Bundessozialgericht, Urteil vom 01.07.2014: Unzulässiges
MehrRessourcenverteilung im Gesundheitswesen: Wo steht die Pflege?
Ressourcenverteilung im Gesundheitswesen: Wo steht die Pflege? Prof. Dr. Michael Simon Hochschule Hannover Vortrag auf dem 7. Landespflegekongress Schleswig-Holstein Kiel, 12. Mai 2016 1 Struktur des Vortrags
Mehr16. Herbsttagung. vom 16. bis 17. September 2016 in Berlin
16. Herbsttagung vom 16. bis 17. September 2016 in Berlin 1 Würdevolles Sterben in Pflegeheimen und Krankenhäusern Herausforderungen nach Inkrafttreten des Hospiz- und Palliativgesetzes Rechtsanwältin
MehrInhaltsübersicht Abkürzungen
XV Inhaltsverzeichnis Vorwort Geleitwort Inhaltsübersicht Abkürzungen Glossar...V -VII XIII XXII XXVI Teil A I. Allgemeiner Problemaufriß zur Arbeit 3 II. Erkenntnisinteresse und Forschungsfragen 7 III.
Mehr128 SGB V. Der aktuelle Anti-Korruptionsparagraph. Konsequenzen und Strafen
Präambel Im Rahmen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes ist am 1. Januar 2012 auch eine Novellierung des 128 SGB V in Kraft getreten. Ziel der Gesetzesnovellierung war u.a., vertragsärztliche Zuweisungen
MehrDas Honorararzturteil des BGH Auswirkungen auf Wahlleistungsvereinbarungen
Das Honorararzturteil des BGH Auswirkungen auf Wahlleistungsvereinbarungen Dr. Kyrill Makoski, LL.M. (Boston University) Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht 24. April 2015 1 17 Abs. 3 KHEntgG
MehrRahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen
Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen
MehrVorlesung Krankenhausrecht am an der Universität Augsburg - 4. Krankenhausentgelte (KHEntgG) -
MÜNCHEN LEIPZIG Vorlesung Krankenhausrecht am 10.11.2010 an der Universität Augsburg - 4. Krankenhausentgelte (KHEntgG) - Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de 1. Anwendungsbereich ( 1 KHEntgG):
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Referentenentwurf Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen A. Problem und Ziel Das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs
MehrÄnderungen im SGB V und Auswirkungen auf das Case Management in Akut- und Rehabilitationskliniken
Änderungen im SGB V und Auswirkungen auf das Case Management in Akut- und Rehabilitationskliniken 1 Sibylle Kraus Dipl.- Sozialarbeiterin (FH) Sozialmanagerin Zertifizierte Case Managerin (DGCC) Leiterin
MehrGesetzliche Rahmenbedingungen für betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) durch die Krankenkassen
Gesetzliche Rahmenbedingungen für betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) durch die Krankenkassen in Deutschland Monika Hommes 25. März 2011 Dreiländertagung St. Gallen Rechtlicher Rahmen für BGF 1 Seit
MehrTragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Überarbeitung der Spaltenzuordnung in Anlage 1 Vom 17. Juni 2010 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen
MehrRechtsanwalt Christoph Bork Fachanwalt für Medizin- und Strafrecht WEIMER I BORK. Rechtsanwälte Fachanwälte
WEIMER I BORK Rechtsanwälte Fachanwälte Historischer Rückblick 1970: Weltweit erstes Datenschutzgesetz in Hessen 1974: zweites Datenschutzgesetz in Rheinland-Pfalz 1977: Bundesdatenschutzgesetz 1995:
MehrAktueller Stand: Lebensmittelkennzeichnung - rechtliche Rahmenbedingungen. Christoph Schönberg - Kennzeichnung des Tierwohls
Aktueller Stand: Lebensmittelkennzeichnung - rechtliche Rahmenbedingungen Folie 1 RECHTLICHER RAHMEN Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung
MehrKasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel
Kasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel Wolfsschlucht 18A 34117 Kassel Telefon: 0561/20865900 Telefax: 0561/20856909 www.rae-med.de und Berufsordnung werden wir Ärzte in die Zange genommen? Kooperation
MehrDr. iur. Thomas Bohle
Dr. iur. Thomas Bohle Vorträge/Seminare Die neuen Vorgaben des G-BA zu den Mindestmengen nach 136b SGB V 08.02.2018, Potsdam Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e.v. Budgetverhandlungen KHEntgG 2018
MehrPatientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen
Patientenverfügungen Vorsorge in Gesundheitsfragen Patientenverfügung Gliederung Was ist eine Patientenverfügung? Was ist beim Abfassen zu beachten? Wie wird eine Patientenverfügung vom Arzt umgesetzt?
MehrDuale Finanzierung 4 KHG
Die unterschiedliche Finanzierung von Plankrankenhäusern und reinen Privatklinken Ausgangslage Berlin, 12.07.2017 Bei der Beurteilung, ob eine reine Privatklinik umsatzsteuerpflichtig ist, sollen laut
MehrDie Regelung wurde eingeführt durch das GKV- Gesundheitsreformgesetz v mit Wirkung vom
Exkurs Positivliste Der Gesetzgeber hatte in 33 a SGB V bestimmt, dass das BMGS ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung eine Liste der verordnungsfähigen Arzneimittel zu erlassen. Die Regelung wurde eingeführt
MehrImpfpflicht für Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen endlich umsetzen
Kinderärzte fordern Pflichtimpfung zum neuen Kindergarten- und Schuljahr Impfpflicht für Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen endlich umsetzen Berlin (7. August 2013) Mit Blick auf das neue Schuljahr und
MehrLilly Jahressymposium 2008 zur Versorgung von Krebspatienten Nicht kommerzielle Studien in der Onkologie zu Lasten der GKV?
Lilly Jahressymposium 2008 zur Versorgung von Krebspatienten Nicht kommerzielle Studien in der Onkologie zu Lasten der GKV? Ulrich Dietz Bundesministerium für Gesundheit Berlin, 26. Januar 2007 Arzneimittelversorgung
Mehr3. Dresdner Medizinrechtssymposium am 23.05 und 24.05.2014
3. Dresdner Medizinrechtssymposium am 23.05 und 24.05.2014 Datum: 23.05. und 24.05.2014 Ort: Festsaal, Sächsische Landesärztekammer Dresden (Schützenhöhe 16 in 01099 Dresden) Veranstalter: Dresden International
MehrZulässigkeit der Sterbe- und Suizidhilfe in den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz
Zulässigkeit der Sterbe- und Suizidhilfe in den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz Land aktive Sterbehilfe Beihilfe z. Suizid Indirekte Sterbehilfe Passive Sterbehilfe Patientenverfügung Anm. Belgien ja,
MehrDIE VERSORGUNG UND DIE VERGÜTUNG
DIE VERSORGUNG UND DIE VERGÜTUNG IN DER PSYCHIATRIE, PSYCHOSOMATIK UND KINDER- UND JUGENDPSYCHIATRIE Arno Deister Prof. Dr. med. Zentrum für Psychosoziale Medizin Klinikum Itzehoe Robert-Koch-Str. 2 25525
MehrRichtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung. (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 (veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrAktuelle Änderungen bei der Gründung von Gemeinschaftspraxen und MVZ sowie bei der Praxisnachfolge
MANAGEMENT-WORKSHOP Aktuelle Änderungen bei der Gründung von Gemeinschaftspraxen und MVZ sowie bei der Praxisnachfolge VORWORT INHALTE UND THEMEN Das Regelungen über die ärztliche Berufsausübung im Vertragsarztrecht
MehrRichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrWelche Bedeutung hat das Patientenrechtegesetz für die Pflege?
Welche Bedeutung hat das Patientenrechtegesetz für die Pflege? Dr. Alexandra Jorzig Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Mediatorin im Gesundheitswesen I. Anwendbarkeit der 630 a ff. BGB auf die
MehrVerzahnung ambulant/stationär in der Rechtsprechung des BSG
Verzahnung ambulant/stationär in der Rechtsprechung des BSG Landesvereinigung Gesundheit Niedersachsen Hannover 15. 04. 2015 16.04.2015 Ulrich Wenner 1 Übersicht Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
MehrKrankenversicherungsrecht
Krankenversicherungsrecht Rechtliche Voraussetzungen für die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (gkv) zur Behandlung von Transsexualismus Übersicht A. Grundfragen B. Einzelfragen, Kasuistik
MehrMöglichkeiten und Grenzen der Patientenverfügung
Selbstbestimmung am Lebensende Möglichkeiten und Grenzen der Patientenverfügung Dr. Alfred Simon Akademie für Ethik in der Medizin e.v. Gliederung des Vortrags Hintergrund der Debatte Regelungsvorschläge
MehrAktuelles zur Entwicklung der regulativen Anforderungen an die Medizinprodukteaufbereitung aus juristischer Sicht. Inhalt
KANZLEI DR. JÄKEL MEDIZINRECHT ARZNEIMITTELRECHT MEDIZINPRODUKTERECHT IN KOOPERATION MIT BERLIN DÜSSELDORF Aktuelles zur Entwicklung der regulativen Anforderungen an die Medizinprodukteaufbereitung aus
MehrMLP Gesundheitsreport November 2008, Berlin
MLP Gesundheitsreport 2008 26. November 2008, Berlin Untersuchungssteckbrief Methodische Gesamtverantwortung und Durchführung: Institut für Demoskopie Allensbach Bevölkerungsbefragung Methode: Face-to-face-Interviews
MehrDie folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlages im Jahr 2009 verdeutlichen.
Hinweise zur Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlages 2009 für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach 91 SGB V und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)
MehrWir nehmen Abschied von. sektorenübergreifenden Kooperationen von Krankenhäusern und Ärzten. geboren am gestorben am
KOOPERATIONEN Wir nehmen Abschied von sektorenübergreifenden Kooperationen von Krankenhäusern und Ärzten geboren am 01.01.2007 gestorben am 05.04.2016 nach langer Krankheit Die Trauerfeier ist WELCHE KOOPERATIONEN
MehrDas Präventionsgesetz - und die Rolle und Auswirkungen für ArbeitsmedizinerInnen
Das Präventionsgesetz - Jahrestagung 2016 der Österr. Gesellschaft für Arbeitsmedizin 24.09.2016 Dr. Wolfgang Panter Präsident Verband Deutscher Betriebsund Werksärzte e.v. (VDBW) 2 Unser Gesundheitssystem
MehrPharmaindustrie im Visier
Pharmaindustrie im Visier Keyfacts über 299 StGB - Strafrechtliche Ermittlungen werden bereits bei einem Anfangsverdacht eingeleitet - Das Gesetz war bereits seit 2012 geplant - Compliance-Officer sind
MehrNichtärztliche Gesundheitsberufe. Welche Rolle spielen sie in der Zukunft?
Nichtärztliche Gesundheitsberufe Welche Rolle spielen sie in der Zukunft? Die Pflegeberufe haben eine eigene Kompetenz, wie auch andere Berufe im Gesundheitssystem! Die Bezeichnung nichtärztlich hat aus
Mehrzwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf
Vereinbarung gemäß 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V über Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK
MehrBachelorarbeit. Potenziale und Gefahren von Wearables im Gesundheitswesen
Potenziale und Gefahren von Wearables im Gesundheitswesen Bachelorarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Bachelor of Science (B. Sc.) im Studiengang Wirtschaftswissenschaft der Wirtschaftswissenschaftlichen
MehrVor- und nachstationäre Behandlung - Umsetzung im G-DRG-System -
IT-Technologie als Brücke zwischen Klinik und Praxis Vor- und nachstationäre Behandlung - Umsetzung im G-DRG-System - PD Dr. Jürgen Alberty Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Universitätsklinikum
MehrNeue Strafbarkeitsrisiken für Ärzte, insb. im Hinblick auf Kooperationen
Neue Strafbarkeitsrisiken für Ärzte, insb. im Hinblick auf Kooperationen Dr. Michael Tsambikakis, Köln Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Medizinrecht Lehrbeauftragter der Universität
MehrGrundkurs Palliativmedizin. Allgemeines
Allgemeines Die Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung bietet in Kooperation mit der Akademie für Palliativmedizin und Hospizarbeit Dresden ggmbh wieder einen Grundkurs Palliativmedizin nach dem
MehrVertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen
Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen z w i s c h e n der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf u n d der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf, Kassenärztlichen
MehrMEDIZINPRODUKTERECHT
MEDIZINRECHT ARZNEIMITTELRECHT KANZLEI DR. JÄKEL www.jaekel-law.de MEDIZINPRODUKTERECHT BERLINER STR. 37 T 03546 9349 528 15907 LÜBBEN (SPREEWALD) F 03546 9349 529 DR. CHRISTIAN JÄKEL dr@jaekel-law.de
MehrSchulungseinheit Nr. 6: Qualitätsprüfung durch den MDK
Schulungseinheit Nr. 6: Qualitätsprüfung durch den MDK Schulungsziel Zielgruppe Zeitrahmen Schulungsinhalt Dokumente Vermittlung der Grundlagen und Konsequenzen einer Qualitätsprüfung durch den MDK Pflegefachkräfte,
MehrAllgemeine Informationen zum Thema Sicherstellungsassistenten
Stand: 18. Juli 2017 Begriff Der Sicherstellungsassistent (bzw. Entlastungsassistent) ist ein Arzt, der über die Facharztanerkennung verfügt und im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses bei einem Vertragsarzt
MehrStellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des
Stellungnahme des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des Änderungsantrages der Fraktionen CDU/CSU und SPD - Ausschussdrucksache 18(14)0172.2 PSG-II
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Bundestagsdrucksache 18/11241) Berlin,
MehrSozialdienst im Krankenhaus
Umsetzung des Entlassmanagements durch das Krankenhaus Sozialdienst im Krankenhaus S. Kraus Leitung Sozialdienst & Case Management Sibylle Kraus Dipl.- Sozialarbeiterin (FH)/Sozialmanagerin Zertifizierte
MehrEntwurf eines Gesetzes zum Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
BKK Dachverband e.v. Mauerstraße 85 10117 Berlin TEL (030) 2700406-200 FAX (030) 2700406-222 politik@bkk-dv.de www.bkk-dachverband.de Stellungnahme des BKK Dachverbandes e.v. vom 13. März 2017 zum Entwurf
MehrMEDICAL APPS. Software als Medizinprodukt
MEDICAL APPS Software als Medizinprodukt MMag. Sabine Fehringer, LL.M. DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH 5. Mai 2017 0 Medical-Apps Gesundheits-Apps vermessen unsere Fitness analysieren physiologische
MehrEinheitlicher Leistungskatalog und differenzierte Versorgungsangebote?
Tagung der Gesellschaft für r Sozialen Fortschritt in Berlin am 06. September 2006 Einheitlicher Leistungskatalog und differenzierte Versorgungsangebote? Dr. Michael Dalhoff Leiter der Unterabteilung Gesundheitsversorgung,
MehrVerfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Impfpflicht
Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Impfpflicht 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Impfpflicht Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 27. Januar 2016 Fachbereich:
MehrPatientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen
Patientenverfügungen Vorsorge in Gesundheitsfragen Gliederung Was ist eine Patientenverfügung? Was ist beim Abfassen zu beachten? Wie wird eine Patientenverfügung vom Arzt umgesetzt? Weitere häufig gestellte
MehrZulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V)
Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V) Berlin, 22. September 2009 Dr. Regina Skavron Abteilung Arzneimittel, Gemeinsamer Bundesausschuss Zulassungsüberschreitende
MehrStand Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2008 (FPV 2008)
Stand 21.09.2007 Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2008 (FPV 2008) 1. Fallzählung bei Fallpauschalen für teilstationäre Leistungen Bei der Abrechnung
MehrOff label use Umgang in der Klinik
Off label use Umgang in der Klinik Markus Thalheimer Leiter Medizincontrolling Universitätsklinikum Heidelberg 1 Agenda Definition und Themeneingrenzung Rahmenbedingungen im Krankenhaus Praktisches Vorgehen
MehrDie Hessische Landesregierung und der Rettungsdienst 6. Rettungsdienstsymposium des DRK
Die Hessische Landesregierung und der Rettungsdienst 6. Rettungsdienstsymposium des DRK W. Schier, Hessisches Sozialministerium Hessische Regierungserklärung 2003-2008: Wir wollen auch in Zukunft eine
MehrDie Herausforderungen an das Gesundheitswesen in Sachsen-Anhalt
Die Herausforderungen an das Gesundheitswesen in Sachsen-Anhalt Vor dem Hintergrund einer ständig alternden Bevölkerung Dr. Dr. Reinhard Nehring Innovationsforum MED.TEC.INTEGRAL 22./23.09.2008 Demografischer
MehrDie neuen gesetzlichen Regelungen zur Kinderund Jugendrehabilitation im Flexirentengesetz
Die neuen gesetzlichen Regelungen zur Kinderund Jugendrehabilitation im Flexirentengesetz 26. Reha-Kolloquium der Deutschen Rentenversicherung am 22. März 2017 in Frankfurt Bettina Cleavenger, Bundesministerium
MehrVorlesung Krankenhausrecht am an der Universität Augsburg - 2. Krankenhausplanung - Dr. Thomas Vollmoeller
MÜNCHEN LEIPZIG Vorlesung Krankenhausrecht am 27.10.2011 an der Universität Augsburg - 2. Krankenhausplanung - Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de 1. Gesetzgebungszuständigkeiten: Konkurrierende
MehrDas Präventionsgesetz (PrävG)
Das Präventionsgesetz (PrävG) Landesrahmenvereinbarung konkret: Akteure, Inhalte und Umsetzung am Beispiel Hamburg Pakt für Prävention, 13.10.2016 Kathrin Herbst, Leiterin vdek-lv Hamburg LRV Hamburg am
MehrDRGs in der HNO-Heilkunde. Grundlagen vpn Fehlbelegungsprüfung und MDK-Verfahren
DRGs in der HNO-Heilkunde 5. Arbeitstreffen d. DRG-Kommission der DGHNOKHC, Mannheim, 29.11.2006 Grundlagen vpn Fehlbelegungsprüfung und MDK-Verfahren Dr. med. Dominik Franz Universitätsklinikum Münster
MehrInklusives Studieren Politik, Recht und praktische Erfahrungen
Inklusives Studieren Politik, Recht und praktische Erfahrungen Ringvorlesung Eine Hochschule für alle? Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 19.11.2014 Co-Referat Dr. Christfried Rausch Universität
MehrEntscheidungen am Lebensende
Wintersemester 2016/17 Vorlesung Ethik in der Medizin Entscheidungen am Lebensende Prof. Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Entscheidungen am Lebensende Inhalt Zulässige
MehrEs gilt das gesprochene Wort.
Statement von Dr. Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes Es gilt das gesprochene Wort. MDK - drei Buchstaben, die die Versorgung von 70 Mio. gesetzlich Versicherten in Deutschland
Mehr