I. Prozessgrundrechte
|
|
- Stephanie Hafner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus Art. 19 IV GG sowie die grundrechtsgleichen Rechte gemäß Art. 101, 103, 104 GG bilden zusammen die sog. Prozessgrundrechte. Grundrecht aus Art. 19 IV GG Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht im der Rechtsweg offen... Grundrechtsgleiches Recht aus Art Unzulässigkeit von Ausnahmegerichten - Gebot des gesetzlichen Richters - Gesetzesvorbehalt für Sachgebietsgerichte (z. B.... Grundrechtsgleiches Recht aus Art Anspruch auf rechtliches Gehör für jedermann - Rückwirkungsverbot - Verbot der Mehrfachbestrafung Grundrechtsgleiches Recht aus Art Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung (formelles Freiheitsgrundrecht) Prozessgrundrechte nach Art. 101 Abs. I S. 2 und 103 Abs. I werden auch ausländischen juristischen Personen zugebilligt. Verfassungskonforme Auslegung In einem Normprüfungsverfahren gilt, dass das Gericht, ehe es ein Gesetz als verfassungswidrig für nichtig erklärt, zunächst versucht, diese Gesetz im Wege der verfassungskonformen Auslegung zu erhalten. Es wird also unter verschiedenen Auslegungsalternativen diejenige gewählt, welche das zu prüfende Gesetz mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt. AG Öffentliches Recht IV Seite 1 von 5
2 Diese Auslegung muss sich aber im Rahmen der anerkannten Auslegungsmethoden halten und darf insbesondere den Sinn des Gesetzes nicht ins Gegenteil verkehren. Verfassungsbeschwerde Art. 93 Abs. I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG Beschwerdefähigkeit 90 I BverfGG Jedermann i. S. d. Art. 93 I Nr. 4a GG Beschwerdegegenstand 90 I BVerfGG Der angegriffene Akt der öffentlichen Gewalt in Deutschland (Normen, Verwaltungshandeln, Gerichtsentscheidungen) IV. Beschwerdebefugnis 90 I BverfGG 1. Mögliche Verletzung eines Grundrechts (oder grundrechtsgleichen Rechts) des Beschwerdeführers 2. Der Beschwerdeführer muss außerdem: a) selbst, b) gegenwärtig und c) unmittelbar betroffen sein. V. Rechtswegerschöpfung 90 II 1 BVerfGG Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz! VI. Form und Frist I BVerfGG schriftlich mit Begründung ( 92 BVerfGG) I BVerfGG ein Monat gegen Gerichts- und Behördenentscheidungen III BVerfGG ein Jahr gegen Hoheitsakte, gegen die der Rechtsweg nicht offen steht (insb. Der unmittelbare Angriff gegen ein Gesetz) AG Öffentliches Recht IV Seite 2 von 5
3 V Sonstiges Nur, wenn der SV darauf hinweist!! - Prozessfähigkeit - Prozessführungsbefugnis - Rechtsschutzbedürfnis IV. Organstreitverfahren Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG Beteiligtenfähigkeit Antragsteller und Antragsgegner müssen fähig sein, in einem Organstreitverfahren Beteiligte zu sein. - die in 63 BVerfGG genannten Organe - andere oberste Bundesorgane (z. B. die Bundesversammlung) - Teile der in 63 BVerfGG genannten Organe a) die im GG mit eigenen Rechten ausgestattet sind b) die in den Geschäftsordnungen mit eigenen Rechten ausgestattet sind und Entscheidungsbefugnis haben. - andere Beteiligte die das GG mit eigenen Rechten ausgestattet hat Antragsgegenstand 64 I BVerfGG rechtserhebliche Handlungen (Maßnahmen, Unterlassungen) IV. Antragsbefugnis 64 I BVerfGG - Möglichkeit einer Beeinträchtigung eigener, verfassungsrechtlich begründeter Rechte - Geltendmachung eigener Rechte oder Pflichten - beim Antragsgegner ist eine Prozessstandschaft unzulässig, d. h. der Antrag ist nicht gegen das Organteil sondern das Organ zu richten (nicht gegen eine Fraktion, sondern gegen den Bundestag) V. Form und Frist - Insbesondere 65 II BVerfGG - 6 Monate ab Bekanntwerden der Handlung VI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn der Antragssteller die dargelegte Rechtsverletzung durch eigenes Handeln hätte vermeiden können. AG Öffentliches Recht IV Seite 3 von 5
4 V. Normenkontrolle Abstrakte Normenkontrolle I. Zuständigkeit Art. 93 I Nr. 2 GG, 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG Beteiligtenfähigkeit - Landesregierung - Bundesregierung - 1/3 der Mitglieder des Bundestages Antragsgegenstand - ist jede Rechtsnorm, also Bundes- oder Landesrecht - auch GG und Landesverfassung - Gesetze, RVO, Satzungen, GOen, Gewohnheitsrecht (nicht sekundäres Gemeinschaftsrecht) - muss zumindest schon verkündet sein (Ausnahme: Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen) - nicht: Unterlassen des Gesetzgebers IV. Klarstellungsinteresse - Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem GG oder von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht. - Nach Art. 93 I Nr. 2 GG muss die Möglichkeit oder Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit nicht bestehen; allerdings engt ein Vergleich den 76 Nr. 1, 2 BVerfGG die Voraussetzungen ein, daher ist streitig, ob 76 Nr. 1, Nr. 2 BVerfGG verfassungsgemäß ist. V. Form Schriftform, keine Frist Konkrete Normenkontrolle Es geht um die Prüfung einer Norm auf Verfassungsmäßigkeit nach Vorlage durch ein Gericht aus Anlass eines konkreten Rechtsstreits. Kompetenz zur Nichtigerklärung verfassungswidriger Gesetze (Verwerfungskompetenz) ist dem Bundesverfassungsgericht übertragen. Art. 100 GG i. V. m. 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG AG Öffentliches Recht IV Seite 4 von 5
5 Vorlageberechtigung Nur Gerichte im Sinne des Art. 100 I GG: jeder unabhängige Spruchkörper, der durch Gesetz mit den Aufgaben eines Gerichts betraut wird und als solches bezeichnet wird. Gegenstand des Verfahrens Nur formelle Gesetze (im Gegensatz zur abstrakten Normenkontrolle). - nur nachkonstitutionelle Gesetze (oder vorkonstitutionelle Gesetze, die Gesetzgeber in seinen Willen aufgenommen hat) - nur deutsche Gesetze - Landesgesetze, wenn das Gericht sie im Widerspruch zu sonstigen älterem Bundesrecht sieht - nicht: Haushaltsgesetze IV. Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit Das vorliegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt sein, bloße Zweifel reichen nicht. V. Entscheidungserheblichkeit der Norm Maßgeblich ist, ob das Fachgericht bei angenommener Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zu einer anderen Entscheidung kommen würde, als wenn es das Gesetz anwenden würde. VI. Form 80 BVerfGG Gericht setzt per Beschluss Verfahren aus und entscheidet über Vorlagen. Bei mehreren gleichzeitig gegebenen Vorlagemöglichkeiten, z. B. zum Landesverfassungsgericht, oder zum EuGH, muss beiden vorgelegt werden. AG Öffentliches Recht IV Seite 5 von 5
Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Frage 1: Konkrete Normenkontrolle durch die
MehrFall 4 Habeas Corpus
Fall 4 Habeas Corpus Fallfrage: Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg? Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. I. Zuständigkeit des
MehrRechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der
MehrVerfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit
Schriftenreihe der juristischen Schulung/ Studium Band 133 Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit von Prof. Dr. Gerhard Robbers 2. Auflage Verfassungsprozessuale Probleme
MehrLösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Das Gesetz ist verfassungsgemäß, wenn es formell und materiell verfassungsgemäß zustande gekommen ist. I. Verfassungsmäßigkeit
MehrKonversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,
MehrProbeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart
Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph
MehrFall: Die zu verbietende Partei
Fall: Die zu verbietende Partei Seit vielen Jahren agiert die rechte N-Partei in der Bundesrepublik. Sie hat mehrere tausend Mitglieder. Vereinzelt ist sie mit einigen Abgeordneten in dens Volksvertretungen
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem WS 2014/15 Frage 1: Prüfung eines Organstreitverfahrens Vorüberlegung: Statthafte Verfahrensart Begehren des Antragstellers
MehrLösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff
Juristische Fakultät 12.10.2012 Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Diese Skizze gibt nur mögliche Elemente der Lösung an. Die
MehrVorlesung Verfassungsrecht I. Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss
Vorlesung Verfassungsrecht I Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss Klausurlösung 1. Schritt: Fallfrage lesen Was soll in der Lösung erarbeitet werden? Struktur finden 2. Schritt: Sachverhalt
MehrRechtsprechung und Bundesverfassungsgericht
Rechtsprechung und Bundesverfassungsgericht Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Prof. Clemens Arzt -
MehrGesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug -
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug - BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel
MehrModul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht
Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 20.09.2012 SS 2012 Sachverhalt Frage: Hat der Antrag des Abgeordneten W Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Vorüberlegungen
MehrUnter welchen Voraussetzungen sind einzelne Bundestagsabgeordnete bzw. politische Parteien im Organstreitverfahren parteifähig?
Organstreitverfahren Karte 1 Ein Organstreitverfahren findet statt, wenn die obersten Staatsorgane über die ihnen durch die Verfassung zugewiesenen Kompetenzen streiten, Art. 93 I Nr. 1 GG. Es handelt
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem WS 2013/2014 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde könnte Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde
MehrA. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG I. Organstreitverfahren
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Frage 1: Ist H durch die Entscheidung des
MehrA. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung I. Gesetzesvorlagen des Bundesrats - Initiativrecht des Bundesrats, Art. 76 I Var.
MehrFall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise
Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Lösungshinweise Präsidentenanklage gem. Art. 61 I GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG wegen Verletzung von Art. 82 I 1 GG? Antragsbegehren des Bundestags Organstreitverfahren
MehrAG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T
AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT
MehrAG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011,
AG Staatsrecht II - Grundrechte Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, 1201-1211 Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ Zulässigkeit I./
MehrVerfassungsrecht NRW. Verfassungsprozessrecht: 1. Zuständigkeit: Art 93 I Nr 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff BVerfGG
Verfassungsrecht NRW Allgemeines: 1945/ 46: Gründung der Länder in den vier Besatzungszonen 1946/ 47: Landtagswahlen 1948: Herrenchiemseer Verfassungskonvent 1948: Einberufung des Parlamentarischen Rates
MehrGesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug -
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
MehrWiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung
Fall 15 - Lösung In Betracht kommt hier ein Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. In einem Organstreitverfahren entscheidet das BVerfG darüber, ob ein oberstes Bundesorgan oder Beteiligte,
MehrAufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Aufbau Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde ergeben sich
MehrSCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht
SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht Ass. iur. Anja Brigola Stand: Oktober 2011 Inhaltsübersicht I. Aufbau einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr.
MehrPropädeutische Übung im Öffentlichen Recht. Universität Bonn Wintersemester 2010/
Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht Universität Bonn Wintersemester 2010/11 20.01.2011 Überblick über diese Doppelstunde I. Besonderheiten im Staatsorganisationsrecht II. Übungsfall I. Besonderheiten
MehrFall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG
Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller
MehrDie von der Bundesregierung erarbeitete Gesetzesvorlage des SafariG lautet:
Fall: Jagdfieber 1. Teil Im Jahr 2013 möchte die Bundesregierung das BJagdG dahingehend ändern, dass in bestimmten Jagdbezirken die Jagd aus Helikoptern, Kraftfahrzeugen oder Motorbooten zulässig ist,
MehrI. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG
Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG 2. Gesetzgebungsverfahren a) Initiativrecht Art. 108 LV: Volksbegehren,
MehrWiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung
Fall 16 - Lösung Hier geht es um die Frage, ob ein Gesetz nach den Vorschriften des GG ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Diese Frage überprüft das BVerfG im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gemäß
MehrÜbersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung)
Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 10 17.1.2008 Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) A) Die drei Ausführungstypen Grundsatz 1 : Ausführung als landeseigene Angelegenheit, Art. 30,
MehrÜbung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien. Einheit Fall 9
Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 8 20.12.2007 Fall 9 Organstreitverfahren der Koalitionsfraktionen gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit
MehrI. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG
Gutachten Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Zunächst müsste die Verfassungsbeschwerde zulässig sein. I. Zuständigkeit
MehrFall 5 Bundestagsauflösung. Lösung
Fall 5 Bundestagsauflösung Lösung A fühlt sich in seinen Abgeordnetenrechten aus Art. 38 I 2 GG verletzt, weshalb ein Organstreitverfahren gem. Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG in Betracht
MehrOnline-Durchsuchung Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
AG GRUNDRECHTE SS 2015 8. Termin, 17.6.2015, APR Online-Durchsuchung Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des
MehrA. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Beteiligtenfähigkeit, 90 I BVerfGG: Jedermann III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, 90 I BVerfGG
Lösungsskizze Frage 1: Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des BVerfG für die Verfassungsbeschwerde
MehrAG Staatsrecht II - Grundrechte
AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 7 DAS UMSTRITTENE PFLICHTEXEMPLAR (NACH BVERFGE 58, 137 FF.) Die Verfassungsbeschwerde der KS-GmbH hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A./
MehrFall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art.
Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG und 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdeberechtigung
MehrVerfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32.
Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32. Sachverhalt Verfassungsbeschwerde A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit II. Beschwerdefähigkeit III. Prozessfähigkeit IV. Beschwerdegegenstand V. Beschwerdebefugnis VI.
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem SS 2015 Vorüberlegung Welche Verfahrensarten kommen in Betracht? - Bund-Länder-Streit - abstrakte Normenkontrolle Vgl. Fallfrage:
MehrDas Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht Stellung, Verfahren, Entscheidungen EIN STUDIENBUCH begründet von Dr. Klaus Schlaich ehem. o. Professor an der Universität Bonn seit der 5. Auflage fortgeführt von Dr. Stefan
MehrStaatsorganisationsrecht Fall 1
FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 1 WS 2013/2014 Organisatorisches AG Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht annika.schmidl@jura.uni-augsburg.de 0821/598
MehrFall: Die Qual der Wahl
Fall: Die Qual der Wahl Universität Leipzig Juristenfakultät AG Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht Sachverhalt Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der immer
MehrDas Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht Stellung, Verfahren, Entscheidungen EIN STUDIENBUCH von Dr. Klaus Schlaich em. o. Professor an der Universität Bonn fortgeführt von Dr. Stefan Korioth o. Professor an der Universität
MehrGesetzgebungsverfahren II
1 Gesetzgebungsverfahren II Harte Zeiten für Lottokönige Aufgrund der angespannten Finanzsituation beschließt der Bundestag im Dezember 2007 ein Gesetz zur Änderung der Einkommenssteuer. Der Gesetzentwurf
MehrModul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht
Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.03.2012 WS 2011/12 Sachverhalt Frage: Hat eine Verfassungsbeschwerde des Z Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Erfolgsaussichten
MehrFall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise. 2. Antragsberechtigung, Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG
Fall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise Der Antrag der Bayerischen Staatsregierung hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit des BVerfG 2. Antragsberechtigung,
MehrVerfassungsgerichtsbarkeit in Ägypten, im Libanon und in Syrien im Vergleich mit Deutschland
Verfassungsgerichtsbarkeit in Ägypten, im Libanon und in Syrien im Vergleich mit Deutschland Von Omar I. Houri Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung 17 I. Die politische Lage in Ägypten
MehrMerkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht
Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht I. Allgemeines Jedermann kann Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte
MehrDie Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde Workshop Demokratische Beteiligung Moritz Klammler (Junge Liberale) moritzklammler@julisde 2732 DA32 C8D0 EEEC A081 BE9D CF6C 5166 F393 A9C0 Karlsruher Schülertage 2017 Das Grundgesetz
Mehr3: Aufbau und Schutz der Grundrechte
3: Aufbau und Schutz der Grundrechte A. Der Aufbau der Grundrechtsprüfung 1. Schutzbereich und Grundrechtsgewährleistung # Der Schutzbereich = Umfang des geschützten Lebensbereichs ( Tatbestand ) Persönlicher
MehrMerkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht
Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht I. Allgemeines Jedermann kann Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt
MehrArt. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995
Fall 3 Demokratische Legitimation Die unabhängige Aufsichtsbehörde Im Gegensatz zum Bereich der Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (Verwaltung) unterliegen bzw. unterlagen die Datenschutzbeauftragten
MehrDeutscher Bundestag. Ausarbeitung. Klagemöglichkeiten gegen ein Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes
Deutscher Bundestag Klagemöglichkeiten gegen ein Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes Seite 2 Klagemöglichkeiten gegen ein Gesetz über den Umfang der Personensorge
MehrÜbungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß
Sachverhalt Der Bundestag verabschiedet gegen die Stimmen der Opposition ein Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz, durch das 12 BWahlG um einen Absatz 2a erweitert wird, der wie folgt lautet: Wahlberechtigt
MehrKlausurfragestellungen im Öffentlichen Recht
Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht A. Materiellrechtliche Fragestellung Frage: Ist das Gesetz, die Maßnahme oder das Unterlassen verfassungsmäßig/rechtmäßig? Aufgabe: Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit
MehrVerfassungsrecht C. Die Organe des Bundes VII. Die Rechtsprechung. 1. Funktionen der Gerichte a. Die Judikative im Allgemeinen
16122011 1 Funktionen der Gerichte a Die Judikative im Allgemeinen Aufgabe der dritten Gewalt: verselbständigte (ausgegliederte) Entscheidung von Streitigkeiten am Maßstab des Rechts Rechtswahrungsfunktion
Mehr3: Aufbau und Schutz der Grundrechte
3: Aufbau und Schutz der Grundrechte A. Der Aufbau der Grundrechtsprüfung 1. Schutzbereich und Grundrechtsgewährleistung # Schutzbereich = Umfang des geschützten Lebensbereichs ( Tatbestand ) < > Regelungsbereich
MehrDAS BUNDESVERFASSUNGS- GERICHT
DAS BUNDESVERFASSUNGS- GERICHT STELLUNG, VERFAHREN, ENTSCHEIDUNGEN- EIN STUDIENBUCH VON DR. KLAUS SCHLAICH PROFESSOR AN DER UNIVERSITÁT BONN 4., neubearbeitete Auflage C. H. BECK'SCHE VERLAGSBUCHHANDLUNG
MehrGrößte Reform des GG in seiner Geschichte Allerdings ohne Finanzverfassung. I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung
Föderalismusreform 1 Größte Reform des GG in seiner Geschichte Allerdings ohne Finanzverfassung I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung Wegen schwieriger Trennung abgeschafft. Jetzt zwischen Bund und Ländern
MehrA. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG I. Stellung im Staatsgefüge Staatsoberhaupt der BRD Oberstes Verfassungsorgan II.
MehrA. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung I. Ausführung der Landesgesetze immer durch dasjenige Land, das
MehrBesprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013
Konversationsübung im Öffentlichen Recht Grundrechte WS 2012/2013 Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013 Prof. Dr. Rolf Eckhoff Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Finanz-
Mehr1. Organstreitverfahren, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG
226 3. Teil: Staatsorgane und Staatsfunktionen 447 448 Des Weiteren kennt das Bundesverfassungsgericht ein Plenum, welches aus allen 16 Richtern besteht. Das Plenum beschließt insbesondere die Geschäftsordnung
MehrArbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung
Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 8: Online-Durchsuchung Fall 8: Sachverhalt BVerfG ODG 1: Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem ODG 4 Satz 1: Heimlicher Zugriff auf informationstechnische
MehrFallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b.
Welche Fragestellungen erwarten einen nun in der Klausur? Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b. Ist ein Akt der Legislative/Exekutive/Judikative verfassungswidrig? Ist das Gesetz
MehrÜbung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4
Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007/2008 Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Das Bundesverfassungsgericht wird der Verfassungsbeschwerde
MehrA. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag I. Zitierrecht, Art. 43 I GG damit korrespondierend: Pflicht der Mitglieder der Bundesregierung,
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe
Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:
MehrStaatsorganisationsrecht Fall 4
FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 4 WS 2013/2014 Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes a) Geschriebene Kompetenzen: Art. 70 ff. GG b) Ungeschriebene Kompetenzen
MehrVerfassungsgerichtsbarkeit in Russland und Deutschland
Europäische Hochschulschriften. Reihe 2: Rechtswissenschaft 5205 Verfassungsgerichtsbarkeit in Russland und Deutschland Bearbeitet von Ekaterina Yustus 1. Auflage 2011. Taschenbuch. XXXII, 244 S. Paperback
MehrProf. Dr. Meinhard Schröder Wintersemester 2009/2010 Universität Trier. Lösung Probeklausur
Lösung Probeklausur A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I 1 BVerfGG = jedermann
MehrMusterlösung. Der Oberbürgermeister ist für mich der größte Dilettant! Er verscheuert das Tafelsilber der Stadt!
1 Sachverhalt A ist Mieter eines Geschäftshauses in der Innenstadt von H, einer kleinen Stadt in Nordrhein-Westfalen. Dort betreibt er eine große Gaststätte. Aus Verärgerung über den Plan der bürgerlichen
MehrB. Die abstrakte Normenkontrolle I. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 142
B. Die abstrakte Normenkontrolle 8. Prüfungsschema Das Prüfungsschema entspricht dem bundesrechtlichen (oben Rdn. 71); der (mögliche) Prüfungspunkt»Prozessstandschaft«entfällt. 141 90 B. Die abstrakte
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2013 Erfolgsaussicht des Antrags A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit II. Parteifähigkeit III. Antragsgegenstand IV. Antragsbefugnis
MehrDenkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
AG GRUNDRECHTE SS 2015 9. Termin, 24.6.2015 Art. 14 GG Denkmalschutz - mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit
MehrDie O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre.
Übungsklausur Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre. In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle
MehrLösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet)
Lösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet) Der Antrag der CDU/CSU-Fraktion hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Parteifähigkeit
MehrFall: Die Qual der Wahl
Fall: Die Qual der Wahl Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der immer noch amtierenden Bundeskanzlerin Reimara Re-Gierig (R) und ihres Herausforderers Robert
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrGrundkurs Öffentliches Recht 1
Start ins Rechtsgebiet Grundkurs Öffentliches Recht 1 Grundlagen, Staatsstrukturprinzipien, Staatsorgane und -funktionen Bearbeitet von Hans-Jürgen Papier, Christoph Krönke 2., neu bearbeitete Auflage
MehrLeseprobe Text. III. Rechtfertigung des Eingriffs
Leseprobe Text III. Rechtfertigung des Eingriffs Jeder Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts kann gerechtfertigt sein. So ist der Platzverweis für die Sektenanhänger von der Autobahn ohne Frage
MehrDas OMT- Urteil des BVerfG - Ein Schlusspunkt?- BVerfG, Urt. v BvR 2728/ 13, 2 BvE 13/ 13
Öffentliches Recht Verf/ EuR Seite 1 von 5 Das OMT- Urteil des BVerfG - Ein Schlusspunkt?- BVerfG, Urt. v. 21.06.2016 2 BvR 2728/ 13, 2 BvE 13/ 13 Zur Erinnerung: Die Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerden
MehrDie rechtliche Verantwortlichkeit der Richter des Bundesverfassungsgerichts
Die rechtliche Verantwortlichkeit der Richter des Bundesverfassungsgerichts von Helga Worm Juristische Gesamtbsbüothek der Technischen Hochschule Darmstadt R. v. Decker's Verlag, G. Schenck Heidelberg
MehrArbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 9: Wolf im Schafspelz
Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 9: Wolf im Schafspelz Fall 8: Sachverhalt BVerfG Auflagen (1) Verbot der Kostüme, Pfeifen und Trommeln (2) Veranstaltungsort nur 800m entfernt
MehrIn den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden. - Bevollmächtigte: Wolfsteiner Roberts & Partner Rechtsanwälte, Brienner Straße 25, München -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2182/13 - - 1 BvR 2169/13 - - 1 BvR 2390/13 - - 1 BvR 2430/13 - - 1 BvR 2461/13 - - 1 BvR 3288/13 - I. der Gemeinde D, vertreten durch den Bürgermeister P In den Verfahren
MehrJura Online - Fall: Hab Acht - Lösung
Jura Online - Fall: Hab Acht - Lösung Als Vorgehen vor dem Bundesverfassungsgericht kommt hier eine abstrakte Normenkontrolle in Betracht. Diese hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet
MehrLösung zu Fall 7. A) Zulässigkeit
Lösung zu Fall 7 Der Antrag der Landesregierung im Bundesland Y wird Erfolg haben, wenn er zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, Art. 93 Abs. 1 Nr.
MehrA. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT
A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT
MehrDrittes Kapitel: Verfassungsgerichtsbarkeit
Drittes Kapitel: Verfassungsgerichtsbarkeit 17 Allgemeine Bedeutung Im Kapitel Verfassungsgerichtsbarkeit geht es ausschließlich um das BVerfG und die verschiedenen bundesverfassungsgerichtlichen Verfahren
MehrBUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 4/ BVL 7/ BVL 8/ BVL 9/ BVL 10/ BVL 11/ BVL 12/99 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 4/99 - - 1 BVL 7/99 - - 1 BVL 8/99 - - 1 BVL 9/99 - - 1 BVL 10/99 - - 1 BVL 11/99 - - 1 BVL 12/99 - In den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob 61 in Verbindung
MehrTeil 1: Vorlesung Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht Gliederung
Teil 1: Vorlesung Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht Gliederung Erster Teil: Grundlagen 1. Grundbegriffe: Staatsrecht und Verfassungsrecht 2. Die Staatsangehörigkeit 3. Das Staatsgebiet 4. Verfassungsgebung
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 13 A. Das Recht der Landesverfassungsbeschwerde.... 17 I. Einführung... 17 1. Der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz.... 17 a) Die Verfassungsbeschwerde in
MehrFall: Geld regiert die Welt
Fall: Geld regiert die Welt Auf Betreiben des Finanzministers Gelderich Monné (M) beschließt die Bundesregierung im November angesichts der steigenden Belastungen im Bundeshaushalt die Einbringung einer
Mehr-Lösungshinweise zu Fall 5-
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) -Lösungshinweise zu Fall 5- Bundespräsident Stand: WS 2010/2011 Obersatz: Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat können
Mehr