I. Prozessgrundrechte

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1 AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus Art. 19 IV GG sowie die grundrechtsgleichen Rechte gemäß Art. 101, 103, 104 GG bilden zusammen die sog. Prozessgrundrechte. Grundrecht aus Art. 19 IV GG Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht im der Rechtsweg offen... Grundrechtsgleiches Recht aus Art Unzulässigkeit von Ausnahmegerichten - Gebot des gesetzlichen Richters - Gesetzesvorbehalt für Sachgebietsgerichte (z. B.... Grundrechtsgleiches Recht aus Art Anspruch auf rechtliches Gehör für jedermann - Rückwirkungsverbot - Verbot der Mehrfachbestrafung Grundrechtsgleiches Recht aus Art Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung (formelles Freiheitsgrundrecht) Prozessgrundrechte nach Art. 101 Abs. I S. 2 und 103 Abs. I werden auch ausländischen juristischen Personen zugebilligt. Verfassungskonforme Auslegung In einem Normprüfungsverfahren gilt, dass das Gericht, ehe es ein Gesetz als verfassungswidrig für nichtig erklärt, zunächst versucht, diese Gesetz im Wege der verfassungskonformen Auslegung zu erhalten. Es wird also unter verschiedenen Auslegungsalternativen diejenige gewählt, welche das zu prüfende Gesetz mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt. AG Öffentliches Recht IV Seite 1 von 5

2 Diese Auslegung muss sich aber im Rahmen der anerkannten Auslegungsmethoden halten und darf insbesondere den Sinn des Gesetzes nicht ins Gegenteil verkehren. Verfassungsbeschwerde Art. 93 Abs. I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG Beschwerdefähigkeit 90 I BverfGG Jedermann i. S. d. Art. 93 I Nr. 4a GG Beschwerdegegenstand 90 I BVerfGG Der angegriffene Akt der öffentlichen Gewalt in Deutschland (Normen, Verwaltungshandeln, Gerichtsentscheidungen) IV. Beschwerdebefugnis 90 I BverfGG 1. Mögliche Verletzung eines Grundrechts (oder grundrechtsgleichen Rechts) des Beschwerdeführers 2. Der Beschwerdeführer muss außerdem: a) selbst, b) gegenwärtig und c) unmittelbar betroffen sein. V. Rechtswegerschöpfung 90 II 1 BVerfGG Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz! VI. Form und Frist I BVerfGG schriftlich mit Begründung ( 92 BVerfGG) I BVerfGG ein Monat gegen Gerichts- und Behördenentscheidungen III BVerfGG ein Jahr gegen Hoheitsakte, gegen die der Rechtsweg nicht offen steht (insb. Der unmittelbare Angriff gegen ein Gesetz) AG Öffentliches Recht IV Seite 2 von 5

3 V Sonstiges Nur, wenn der SV darauf hinweist!! - Prozessfähigkeit - Prozessführungsbefugnis - Rechtsschutzbedürfnis IV. Organstreitverfahren Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG Beteiligtenfähigkeit Antragsteller und Antragsgegner müssen fähig sein, in einem Organstreitverfahren Beteiligte zu sein. - die in 63 BVerfGG genannten Organe - andere oberste Bundesorgane (z. B. die Bundesversammlung) - Teile der in 63 BVerfGG genannten Organe a) die im GG mit eigenen Rechten ausgestattet sind b) die in den Geschäftsordnungen mit eigenen Rechten ausgestattet sind und Entscheidungsbefugnis haben. - andere Beteiligte die das GG mit eigenen Rechten ausgestattet hat Antragsgegenstand 64 I BVerfGG rechtserhebliche Handlungen (Maßnahmen, Unterlassungen) IV. Antragsbefugnis 64 I BVerfGG - Möglichkeit einer Beeinträchtigung eigener, verfassungsrechtlich begründeter Rechte - Geltendmachung eigener Rechte oder Pflichten - beim Antragsgegner ist eine Prozessstandschaft unzulässig, d. h. der Antrag ist nicht gegen das Organteil sondern das Organ zu richten (nicht gegen eine Fraktion, sondern gegen den Bundestag) V. Form und Frist - Insbesondere 65 II BVerfGG - 6 Monate ab Bekanntwerden der Handlung VI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn der Antragssteller die dargelegte Rechtsverletzung durch eigenes Handeln hätte vermeiden können. AG Öffentliches Recht IV Seite 3 von 5

4 V. Normenkontrolle Abstrakte Normenkontrolle I. Zuständigkeit Art. 93 I Nr. 2 GG, 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG Beteiligtenfähigkeit - Landesregierung - Bundesregierung - 1/3 der Mitglieder des Bundestages Antragsgegenstand - ist jede Rechtsnorm, also Bundes- oder Landesrecht - auch GG und Landesverfassung - Gesetze, RVO, Satzungen, GOen, Gewohnheitsrecht (nicht sekundäres Gemeinschaftsrecht) - muss zumindest schon verkündet sein (Ausnahme: Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen) - nicht: Unterlassen des Gesetzgebers IV. Klarstellungsinteresse - Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem GG oder von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht. - Nach Art. 93 I Nr. 2 GG muss die Möglichkeit oder Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit nicht bestehen; allerdings engt ein Vergleich den 76 Nr. 1, 2 BVerfGG die Voraussetzungen ein, daher ist streitig, ob 76 Nr. 1, Nr. 2 BVerfGG verfassungsgemäß ist. V. Form Schriftform, keine Frist Konkrete Normenkontrolle Es geht um die Prüfung einer Norm auf Verfassungsmäßigkeit nach Vorlage durch ein Gericht aus Anlass eines konkreten Rechtsstreits. Kompetenz zur Nichtigerklärung verfassungswidriger Gesetze (Verwerfungskompetenz) ist dem Bundesverfassungsgericht übertragen. Art. 100 GG i. V. m. 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG AG Öffentliches Recht IV Seite 4 von 5

5 Vorlageberechtigung Nur Gerichte im Sinne des Art. 100 I GG: jeder unabhängige Spruchkörper, der durch Gesetz mit den Aufgaben eines Gerichts betraut wird und als solches bezeichnet wird. Gegenstand des Verfahrens Nur formelle Gesetze (im Gegensatz zur abstrakten Normenkontrolle). - nur nachkonstitutionelle Gesetze (oder vorkonstitutionelle Gesetze, die Gesetzgeber in seinen Willen aufgenommen hat) - nur deutsche Gesetze - Landesgesetze, wenn das Gericht sie im Widerspruch zu sonstigen älterem Bundesrecht sieht - nicht: Haushaltsgesetze IV. Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit Das vorliegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt sein, bloße Zweifel reichen nicht. V. Entscheidungserheblichkeit der Norm Maßgeblich ist, ob das Fachgericht bei angenommener Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zu einer anderen Entscheidung kommen würde, als wenn es das Gesetz anwenden würde. VI. Form 80 BVerfGG Gericht setzt per Beschluss Verfahren aus und entscheidet über Vorlagen. Bei mehreren gleichzeitig gegebenen Vorlagemöglichkeiten, z. B. zum Landesverfassungsgericht, oder zum EuGH, muss beiden vorgelegt werden. AG Öffentliches Recht IV Seite 5 von 5

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