I. Zulässigkeit. Prof. Dr. Arno Scherzberg. Allgem. Verwaltungsrecht VL 1
|
|
- Ingelore Beyer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz I Aufbauschema Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (In einer Klausur sind die Punkte 2, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11 ggf. auch nur mit einem Satz anzusprechen; weitere Punkte nur bei Anhaltspunkten für Probleme im Sachverhalt) I. Zulässigkeit 1. Vorliegen der deutschen Gerichtsbarkeit, 173 VwGO i.v.m. 18 ff. GVG Ausgenommen von der dt. Gerichtsbarkeit sind die sog. Exterritorialen, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts von der dt. G. befreit sind: ausländische Staaten und ihre Organe, soweit sie sich nicht wie Private am internationalen Wirtschaftsverkehr beteiligen, Mitglieder diplomatischer Missionen, überstaatliche Organisationen und deren Amtsträger. 2. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 Abs. 1 S. 1 VwGO Aufdrängende Sonderzuweisung, bspw. 54 BAföG, 54 BeamtStG (alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis); liegt eine solche Sonder-zuweisung an das VG vor, ist 40 nicht mehr zu prüfen, lex specialis), Allgem. Verwaltungsrecht VL 1
2 öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.s.d. 40 VwGO nicht um eine rechtliche Streitigkeit handelt es sich bei politischen Auseinandersetzungen (z.b. um eine Regierungserklärung) oder nach früher h.m. auch bei Streit um Gnadenakte (fraglich), die Abgrenzung zum Privatrecht richtet sich nach der wahren Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs (gehört die streitentscheidende Norm dem ÖR an? Abgrenzungstheorien), allerdings: wenn öffentlich-rechtliche Bindungen für privatrechtliches Handeln des Staates geltend gemacht werden (sog. Verwaltungsprivatrecht), qualifiziert die Rspr. die Streitigkeit als privatrechtlich: BGHZ 79, 111 f.: Rauchverbot in Berliner U-Bahn. nichtverfassungsrechtlicher Art (eine Streitigkeit ist nur dann verfassungsrechtlicher Art, wenn Verfassungsorgane oder -organteile über die Anwendung von Verfassungsrecht streiten, = doppelte Verfassungsunmittelbarkeit), keine abdrängende Sonderzuweisung, bspw Abs. 2 VwGO, Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG (Streitigkeit über Höhe von Enteignungsentschädigung Zivilgerichte); - 33 FGO, 51 SGG (öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Abgabensachen Finanzgerichte, in Angelegenheiten der Sozialversicherung etc. Sozialgerichte) Allgem. Verwaltungsrecht VL 2
3 3. Zuständigkeit des Gerichts, 45 ff. VwGO (örtlich, sachlich, instanziell; hier nicht verlangt) 4. Beteiligtenfähigkeit, 61 VwGO Fähigkeit, als Subjekt eines Prozessrechtsverhältnisses, d.h. als Kläger, Beklagter oder sonstiger Beteiligter am Verfahren teilzunehmen; (+) für alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, Vereinigungen, soweit ihnen (im Hinblick auf konkreten Streitgegenstand) ein Recht zustehen kann, und Behörden, soweit das Landesrecht dies bestimmt (z.b. in Brdbg, nicht in Thür.). 61 Nr. 2 gilt analog für Innenrechtssubjekte (z.b. Gemeinderat, Fakultätsrat). 5. Prozessfähigkeit, Prozessvertretung und Postulationsfähigkeit Prozessfähigkeit (Fähigkeit zur Vornahme von Vf-Handlungen, 62 Abs. 1 VwGO): alle nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen; für Vereinigungen und Behörden handeln die gesetzlichen Vertreter ( 62 Abs. 3 VwGO). Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit, vor einem Gericht rechtswirksame Handlungen vornehmen zu können. Diese besitzt entweder die Prozesspartei selbst, oder sie kann sich vertreten lassen (i.d.r. Rechtsanwalt) oder muss sich vertreten lassen, 67 VwGO (hier nicht verlangt). Allgem. Verwaltungsrecht VL 3
4 6. Ordnungsgemäße Klageerhebung, 81 ff. VwGO schriftlich und in deutscher Sprache (Fax (+), elektron. Übermittlung nach 55a VwGO), auch: zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des VG; muss unterschrieben sein und die Beteiligten sowie das Begehren bezeichnen 7. Statthafte Klageart Anfechtungsklage (+), wenn sich das Begehren auf die Aufhebung eines VA durch das VG richtet Besitzt die angefochtene/erstrebte Maßnahme VA-Charakter?, 42 Abs. 1 VwGO, Prüfung der sechs Elemente (Behörde, hoheitliche Maßnahme, auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, Einzelfall, Außenwirkung); detaillierte Prüfung kann bei Offensichtlichkeit des VA- Charakters entfallen VA muss wirksam geworden sein; 43 Abs. 2 VwGO gewährt die A- Klage allerdings auch, wenn VA nichtig ist, so dass der Kl. insoweit ein Wahlrecht zwischen der A-Klage und der Feststellungsklage hat. Der VA darf nicht erledigt, also aufgehoben oder durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sein. Allgem. Verwaltungsrecht VL 4
5 o Verpflichtungsklage (+), wenn sich das Begehren auf die Verpflichtung der Verwaltung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen VA oder zum Erlass eines sachlichen Bescheids unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch das VG richtet. Typen: Versagungsgegenklage (Antrag auf VA-Erlass wurde zuvor abgelehnt) und Untätigkeitsklage (Antrag des Kl. wurde nicht in angemessener Frist beschieden, 75 VwGO). A-Klage und V-Klage schließen sich aus. Die Ablehnung einer Begünstigung ist i.d.r. nicht im Wege der A-Klage anzugreifen; aus Gründen der Prozessökonomie (Vermeidung zweier Prozesse) ist sogleich die Gewährung der Begünstigung im Wege der V-Klage zu verfolgen, dabei ist der Antrag zur Aufhebung der Versagung inzident mit gestellt (Ausn.: wenn der Kl. derzeit die Begünstigung noch nicht anstrebt, sondern nur die Versagung beseitigen möchte, sog. isolierte A-Klage). Allgem. Verwaltungsrecht VL 5
6 8. Klagehäufung, 44, 64 VwGO (hier nicht verlangt) 9. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO schließt die Popularklage und die Interessentenklage aus; Kl. soll sich nicht als Sachwalter von Gemeinwohlbelangen betätigen, sondern ist (grundsätzlich) auf die Verfolgung der ihm von der Rechtsordnung zugewiesenen Befugnisse (subjektiv-öffentliche Rechte) beschränkt (ggf. Anwendung der Schutznormtheorie); das gilt gem. 42 Abs Halbs. VwGO nicht, soweit gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, so gem. 12 HandwO zugunsten der Industrie- und Handelskammer, gem. 64 BNatSchG (sog. altruistische Verbandsklage) zugunsten anerkannter Naturschutzverbände, gem. 2 UmwRG zugunsten von anerkannten Umweltschutzvereinigungen, jeweils in bestimmten Verfahren. geltend macht, für die Bejahung der Kl.-befugnis reicht nicht die Behauptung einer Rechtsverletzung, vielmehr muss a) eine Norm tatsächlich ein subjektiv-öffentliches Recht begründen und b) es nach dem Sachvortrag des Kl. möglich (= nicht praktisch ausgeschlossen) erscheinen, dass es dem Kl. zusteht und verletzt ist (sog. Möglichkeitstheorie). Allgem. Verwaltungsrecht VL 6
7 In der Fallbearbeitung unzureichend sind Formulierungen wie Nach der Möglichkeitstheorie ist A klagebefugt. Vielmehr ist die Klagebefugnis, ggf. nach der Schutznormtheorie, im Einzelnen zu erörtern. Bei der Anfechtungsklage ist die Klagebefugnis im Ergebnis immer zu bejahen, wenn ein den Kl. belastender VA vorliegt. Der Kläger könnte zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen sein, Art. 2 Abs. 1 GG (sog. Adressatentheorie). Art. 2 Abs. 1 GG ist jedoch nur anwendbar, wenn kein gesetzlich oder untergesetzlich begründetes subjektives Recht und auch kein spezielles Grundrecht einschlägig ist. Das ist auch im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu prüfen. Die Formulierung A ist nach der Adressatentheorie klagebefugt ist in jedem Fall unzureichend. Rechtsfragen werden auf der Grundlage des Rechts, nicht auf der von Theorien beantwortet. Allgem. Verwaltungsrecht VL 7
8 10. Ordnungsgemäße Durchführung des Vorverfahrens, 68 ff. VwGO (wenn nicht aufgrund landesrechtlicher Regelung entbehrlich, 68 Abs. 1 S. 2 VwGO). Liegen keine Anhaltspunkte dagegen vor, so reicht der Satz Von der ordnungsgemäßen, aber erfolglosen Durchführung des Vorverfahrens ist auszugehen. 11. Klagefrist, 74 VwGO: Ein Monat seit Bekanntgabe des VA bzw. Zustellung des Widerspruchsbescheids; Untätigkeitsklage gem. 75 VwGO ist i.d.r. erst nach 3 Monaten seit Einlegung des Antrags bzw. des Widerspruchs möglich. Frist beginnt gem. 58 VwGO nur bei ordnungsgemäßer Belehrung über die Rechtsmittel zu laufen. Sonst beträgt sie gem. 58 Abs. 2 VwGO 1 Jahr. Die Frist wird nur durch eine ordnungsgemäße Klageerhebung gewahrt. 12. Fehlende Rechtshängigkeit und entgegenstehende Rechtskraft, 90 Abs. 1, 121 VwGO: Nach wirksamer Klageerhebung ist eine erneute Klage (bei Identität von Beteiligten und Streitgegenstand) bei einem anderen Gericht unzulässig; nach Eintritt der Rechtskraft (durch Verstreichen der Rechtsmittelfrist oder Erschöpfung des Rechtswegs) ist eine neue Klage gleichfalls unzulässig. Allgem. Verwaltungsrecht VL 8
9 13. Allgemeines Rechtsschutzinteresse: ungeschriebenes Merkmal; nur zu prüfen, wenn zweifelhaft; entfällt, wenn Kl. sein Klageziel auf anderem Wege schneller, besser und billiger erreichen könnte (Behörde klagt, obwohl sie VA erlassen könnte). 14. Spezielles Problem fehlenden Rechtsschutzinteresses: 44a VwGO (kein selbständiger Rechtsschutz bei Verfahrenshandlungen, Folie 18, 6. VL) II. Begründetheit der Anfechtungsklage, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei Änderung der Sach- und/oder Rechtslage: Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (i.d.r: Widerspruchsbescheid). Allgem. Verwaltungsrecht VL 9
10 1. Richtiger Beklagter ( Passivlegitimation, 78 VwGO): Grunds. Rechtsträgerprinzip, Ausn. Wenn Landesrecht Klage gegen Behörde zulässt, so Saarl., M-V, S-A., S-H). Merkmal wird teilweise auch als besondere Sachentscheidungsvoraussetzung bei der Zulässigkeit geprüft (str.). 2. In Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage 3. formelle und materielle Rechtmäßigkeit des VA 4. Rechtsverletzung des Klägers 5. Entfallen des Aufhebungsanspruch gem. 46 VwVfG 113 Abs. 1 S. 2, 3 VwGO: Neben der Aufhebung des VA ist die Verurteilung zur Rückgängigmachung der Vollziehung des VA zulässig. Damit wird ein Folgenbeseitigungsanspruch bzw. ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch durchgesetzt. Diese Ansprüche ergeben sich aus materiellem Recht, nicht aus 113 Abs. 1 S. 2 VwGO, FbA = Anspruch auf Beseitigung der tatsächlichen Folgen eines rechtswidrigen VA, ist gewohnheitsrechtlich aus Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsgebundenheit der Verwaltung) und den Grundrechten hergeleitet, Allgem. Verwaltungsrecht VL 10
11 Erstattungsanspruch = Anspruch auf Rückabwicklung einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung oder sonstigen rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung, wurde als allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts in Analogie zu 812 ff. BGB aus dem Rechtsstaatsprinzip entwickelt. III.Begründetheit der Verpflichtungsklage, 113 Abs. 5 VwGO Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit die Ablehnung/ Unterlassung des VA rechtswidrig, der Kl. dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist. An der Spruchreife fehlt es, wenn die Behörde einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum hat oder das materielle Recht für den rechtmäßigen Erlass des begehrten VA die (bisher unterbliebene) vorherige Durchführung eines Verfahrens voraussetzt. Allgem. Verwaltungsrecht VL 11
12 Bei der Bescheidungsklage (Unterfall der Verpflichtungsklage) entfällt das Merkmal der Spruchreife. Besitzt die Behörde in der Sache Ermessen, kann das Gericht sie zu keiner bestimmten Entscheidung verpflichten. Vielmehr wird sie verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Gleiches gilt, wenn die Behörde noch überhaupt keine Entscheidung getroffen hat (Untätigkeitsklage, vgl. hierzu 75 VwGO), sie aber in der Sache ein Ermessen besäße. Wird Verpflichtungsklage erhoben, kommt aber nur ein Bescheidungsurteil in Frage, ist die Klage teilweise unbegründet. 1. Richtiger Beklagter ( Passivlegitimation, 78 VwGO) 2. Benennung der Anspruchsgrundlage 3. Prüfung des Anspruchs. Allgem. Verwaltungsrecht VL 12
13 Exkurs zum Widerspruchsverfahren Das Vorverfahren ist grundsätzlich bei jeder Anfechtungs- und Versagungsgegenklage zu erheben. In ihm werden die Rechtmäßigkeit und bei Ermessensakten auch die Zweckmäßigkeit des VA überprüft. Es ist einerseits Verwaltungsverfahren und andererseits Sachentscheidungsvoraussetzung im Verwaltungsprozess. Entsprechend seiner Doppelnatur hat es auch zwei Zwecke: Rechtsschutz des Widerspruchsführers und Selbstkontrolle der Verwaltung, damit auch Entlastung der Gerichte. Vor der Entscheidung der Widerspruchsbehörde hat die Ausgangsbehörde Gelegenheit, dem Widerspruch abzuhelfen. Der Widerspruch hat einen relativen Devolutiveffekt ( 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Suspensiveffekt: Er hat aufschiebende Wirkung, aus dem VA darf also nicht vollstreckt werden ( 80 Abs. 1 VwGO). Allgem. Verwaltungsrecht VL 13
14 Wenn man einen Widerspruch isoliert prüft oder auch im Rahmen der Prüfung der A- und V-Klage, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Widerspruchsverfahrens genauer untersucht werden soll, sind dessen Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen. Dabei ist zu beachten: Nach der Rspr. steht es der Zulässigkeit einer Klage nicht entgegen, wenn ein erforderlicher Widerspruch fehlt oder verfristet ist, sich der bekl. Hoheitsträger aber im Verwaltungsprozess zur Sache einlässt, ohne das Fehlen des Widerspruchsverfahrens zu rügen. Auch soll ein fehlender Widerspruch der Zulässigkeit der Klage nicht entgegenstehen, wenn sich aus dem Verhalten der Widerspruchsbehörde ergibt, dass der Widerspruch keinen Erfolg hätte. Lit.: damit würden das Widerspruchsverfahren und die Bestandskraft des VA zur Disposition der Beteiligten stehen, das ist in 68 ff. VwGO nicht vorgesehen. Allgem. Verwaltungsrecht VL 14
15 Zur Prüfung im einzelnen: a) Form, 70 VwGO : schriftlich, W. muss nicht als solcher bezeichnet sein, b) Statthaftigkeit des Widerspruchs falls noch nicht geprüft: öffentlich-rechtliche Streitigkeit, einschlägige Klageart Anfechtungsklage, 68 Abs. 1 S. 1 VwGO, oder Verpflichtungsklage als Versagungsgegenklage (Verpflichtungswiderspruch), 68 Abs. 2 VwGO, entfällt in den Fällen des 68 Abs. 1 S. 2, 75 VwGO : bei VA einer obersten Bundes- und Landesbehörde, bei erstmaliger Beschwer durch Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid, bei Ausschluss durch Spezialgesetz (z.b. bei VA aufgrund förmlicher Verfahren und bei VA aufgrund Planfeststellungsverfahren 70, 74 Abs. 1 S. 2 VwVfG) oder Landesrecht (z.b. 9 ThürAGVwGO, Art. 15 BayAGVwGO, s. Anhang). c) Einlegung bei zuständiger Behörde (Ausgangs-/Widerspruchsbehörde), 70 VwGO; grunds. bei der Ausgangsbehörde, ausr. aber auch W-behörde. In 73 VwGO wird bestimmt, wer die Widerspruchsbehörde ist: Soweit nicht anders geregelt, ist es die nächsthöhere Behörde (deshalb Devolutiveffekt ). d) Beteiligtenfähigkeit des Widerspruchsführers, 79 VwVfG i.v.m. 11 VwVfG, Allgem. Verwaltungsrecht VL 15
16 e) Handlungsfähigkeit, Vertretung, 79 VwVfG i.v.m. 12, 14 VwVfG, f) Widerspruchsbefugnis, 42 Abs. 2 VwGO analog. Bei Ermessensentscheidungen Geltendmachen von Unzweckmäßigkeit ausreichend, g) Widerspruchsfrist, 70, 58 VwGO, einschlägig: 187 ff. BGB, der Tag der Zustellung wird danach in die Frist nicht einberechnet. Fehlte es an einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe an den Betroffenen, kann der Widerspruch unbefristet erhoben werden. Das ist bei VA mit Drittwirkung ein Problem. Bsp: Baugenehmigung, die einen Nachbarn in seinen Rechten verletzen könnte, wird ihm nicht zugestellt wird, wohl aber dem Bauherren. Sie ist diesem gegenüber wirksam, gegenüber dem Dritten sind aber die Rechtsmittelfristen mangels Bekanntgabe nicht in Gang gesetzt. Bauherr muss noch nach Jahren mit einer Anfechtung rechnen, Grenze hier: Treu und Glauben und Verwirkung: Die Frist läuft auch dann, wenn der Nachbar von der Erteilung einer Baugenehmigung zuverlässig Kenntnis erlangt hat oder der Umstand sich ihm hätte aufdrängen müssen. Allgem. Verwaltungsrecht VL 16
17 Anwendbar ist dann im Ergebnis 58 Abs. 2 i.v.m. 70 VwGO (analog), nicht 58 Abs. 1 VwGO, denn eine Rechtsmittelbelehrung fehlt ja in jedem Fall. Wenn der Belastete ohne Verschulden verhindert war, die Wider-spruchsfrist zu wahren, ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren: 70 Abs. 2 i.v.m. 60 Abs. 1 VwGO. h) Widerspruchsinteresse Häufiges Problem bei der Prüfung einer A-Klage ist die sog. reformatio in peius: ist die W-Behörde befugt, eine Entscheidung zu treffen, die die Rechtsstellung des Bf. verschlechtert? 79 VwGO bestimmt als Gegenstand der Anfechtungsklage den ursprünglichen VA, in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, und den Abhilfe- bzw. Widerspruchsbescheid, wenn er eine eigene Beschwer enthält. Das spricht dafür, dass die Widerspruchsbehörde grundsätzlich zur reformatio befugt sein kann. Die Zulässigkeit der Verschlechterung richtet sich nach materiellem Recht: Hat die W.-behörde danach ein Selbsteintrittsrecht und darf sie den schlechteren VA erlassen (a.a: es gelten hierfür 48 ff. VwVfG). Allgem. Verwaltungsrecht VL 17
18 Anhang: Widerspruch nach Landesrecht entbehrlich, z.b. Art. 15 BayAGVwGO (1)Gegen einen nur an ihn gerichteten Verwaltungsakt kann der Betroffene 1. im Bereich des Kommunalabgabenrechts, 2. im Bereich des Landwirtschaftsrechts einschließlich des Rechts landwirtschaftlicher Subventionen sowie im Bereich des Rechts forstlicher Subventionen und jagdrechtlicher Abschussplanverfahren, 3. im Bereich des Schulrechts einschließlich des Rechts der Schulfinanzierung und Schülerbeförderung, 4. in den Bereichen des Ausbildungs- und Studienförderungsrechts, des Heimrechts, des Kinder- und Jugendhilferechts, der Kinder-, Jugendund Familienförderung, des Kriegsopferfürsorgerechts, des Schwerbehindertenrechts, des Unterhaltsvorschussrechts, des Wohngeldrechts, des Rundfunkgebührenrechts und im Rahmen der Förderungen nach dem Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderung), soweit jeweils der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, Allgem. Verwaltungsrecht VL 18
19 5. in Angelegenheiten der Beamten mit Ausnahme des Disziplinar-rechts, 6. bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen entweder Wider-spruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben; in den Angelegenheiten der Nr. 5 gilt Entsprechendes für Leistungs- und Feststellungsklagen. Richtet sich der Verwaltungsakt in diesen Bereichen an mehrere Betroffene, kann jeder von ihnen unmittelbar Klage erheben, wenn alle Betroffenen zustimmen. Wird unmittelbar Klage erhoben, bedarf es keiner Durchführung eines Vorverfahrens nach 68 VwGO. (2) Soweit in Abs. 1 nichts Abweichendes geregelt ist, entfällt das Vorverfahren nach 68 VwGO. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten nur für Verfahren der Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 68 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 VwGO sowie sonstige abweichende Regelungen in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen bleiben unberührt. Allgem. Verwaltungsrecht VL 19
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz I Aufbauschema Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz I Aufbauschema Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (In einer Klausur sind die Punkte 2, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11 ggf. auch nur mit einem Satz anzusprechen; weitere
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.
MehrEinführung in das Verwaltungsprozessrecht
Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Übersicht der wichtigsten Klagearten Klagetyp Klageziel Klageart nach VwGO Gestaltungsklage Aufhebung eines VA Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Leistungsklage
MehrObersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 8
AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit
MehrA. Zulässigkeit der Anfechtungsklage
A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs.1 Satz 1 Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1.Fall I Klagebefugnis, 42 Abs. 2 IV. Widerspruchsverfahren, 68 ff. beachte
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 2
AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit
Mehr1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Teil I: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht
MehrLösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.
Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
MehrFall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber
Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.
MehrFall 4: Verkehrsschildfall:
Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -
MehrVerwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 24. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 2 Verpflichtungsklage
MehrAu f b a u h i nw e i s e I
C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs WS 2010/11 Block 2: Allgemeines
Mehr1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage
Obersatz: Die Klage des S hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Mehr14 Anfechtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise A. Klage gegen den Bürgermeister B Obersatz: Die Klage des
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn
MehrExamensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10
Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis
MehrVerwaltungsrecht / Klage. Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit)
Verwaltungsrecht / Klage Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Damit die Klage Aussicht auf Erfolg hat, müsste sie zulässig und begründet sein. A. Zulässigkeit Damit die Klage zulässig
MehrFall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:
Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren Untätigkeitsklage
MehrUniversität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2:
Universität Würzburg Sommersemester 2011 Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 2: Der ägyptische Staatsangehörige Mohammed Fati liebt seit langem die Deutsche Sabine L. Nun möchte er nach Deutschland
MehrDie 44 Fälle. Verwaltungsrecht. wichtigsten nicht nur für Anfangssemester. Hemmer / Wüst. einfach l verständlich l kurz
Die 44 Fälle wichtigsten nicht nur für Anfangssemester Verwaltungsrecht Hemmer / Wüst.. Einordnungen Gliederungen Musterlösungen bereichsübergreifende Hinweise Zusammenfassungen einfach l verständlich
MehrRep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT
Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Zu unterscheiden sind: Materielles Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht In beiden Bereichen werden vertiefte
MehrRuhr-Universität Bochum
Ruhr-Universität Bochum Vorlesung Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2008 Priv.-Doz. Dr. Johannes Rux Juristische Fakultät Gebäude GC 7/137 Universitätsstr. 150 44780 Bochum Telefon: 0234/32-26818
MehrProf. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
MehrBachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet?
Kurs 55111 WS 2009/2010 1 Musterlösung 1) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Eine Spezialzuweisung für die Klage des N ist nicht ersichtlich. Damit ist hier die allgemeine Regelung
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13
Teil I: Unbestimmte Rechtsbegriffe Definition: Unbestimmte Rechtsbegriffe sind Gesetzesbegriffe, die auf der Tatbestandsseite einer Norm stehen und im Einzelfall für die Rechtsanwendung einer Auslegung
MehrVerwaltungsprozessrecht
ALPMANN SCHMIDT Verwaltungsprozessrecht 4. Auflage 2004 9 783894 767662 ISBN 3-89476-766-9 Hans-Gerd Pieper Rechtsanwalt Verwaltungsprozessrecht 4., durchgesehene und aktualisierte Auflage 2004 ISBN 3-89476-766-9
Mehr15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrLösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht
Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
MehrVerwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 22. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Klagearten besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
MehrLösung Fall 9: Die störende Kneipe
Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit
MehrVerwaltungsrecht. abdrängende Sonderzuweisung (Art. 14 II S. 4 GG)
Verwaltungsrecht Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg eröffnet 40 I S. 1 VwGO aufdrängende Sonderzuweisung öffentlich rechtliche Streitigkeit
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 3
AG VerwR Teil 1 / Woche 3 Lösungsskizze zu Fall 3 (Gewerbeuntersagung) Bearbeitervermerk: Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Zuständigkeit des Gerichts, Zulässigkeit
MehrDas sozialrechtliche Widerspruchsverfahren
Das sozialrechtliche Widerspruchsverfahren Bearbeitet von Dr. Attila Széchényi 1. Auflage 2015. Buch. 118 S. Kartoniert ISBN 978 3 415 05524 7 Format (B x L): 14,5 x 20,8 cm Recht > Sozialrecht > SGB XII
Mehr-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 7
Lösung Fall 7 A. Zulässigkeit einer Klage auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Transportbetonwerk I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gem. 40 I VwGO 1. keine aufdrängende
MehrNebenbestimmungen ( 107 II LVwG)
Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG) Befristung (Nr. 1) - Wirkung des VA abhängig von einem zukünftigen gewissen Ereignis Auflage (Nr. 4) - schreibt Tun, Dulden oder Unterlassen vor unabhängig von der Erfüllung
MehrRuhr-Universität Bochum
Übersicht 1 Grundlagen 2 Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit 3 Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten 4 Das Widerspruchsverfahren und der informelle Rechtsschutz 5 Die Anfechtungsklage 6 Die Verpflichtungsklage
Mehr1. ABSCHNITT: DAS WIDERSPRUCHSVERFAHREN 1 1 EINLEITUNG
1. ABSCHNITT: DAS WIDERSPRUCHSVERFAHREN 1 1. ABSCHNITT: DAS WIDERSPRUCHSVERFAHREN 1 EINLEITUNG diff.: Widerspruchsverfahren als Sachurteilsvoraussetzung und Prüfung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs
MehrJura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung
Jura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung Die Klage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. 1. Teil: Hauptantrag A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg Eine aufdrängende Spezialzuweisung
Mehr-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 5
Lösung Fall 5 Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO 1. öffentlich-rechtliche Streitigkeit: Streitgegenstand: Subventionsentscheidung
MehrA. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne.
1 Lösungshinweise Fallbeispiel 2 A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. Exkurs: Zwei-Stufen-Theorie Wahlfreiheit
MehrHUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN
HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN JURISTISCHE FAKULTÄT INSTITUT FÜR ÖFFENTLICHES RECHT UND VÖLKERRECHT Prof. Dr. Michael Kloepfer, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Umweltrecht, Finanzrecht
Mehr1. Welche verschiedenen Arten von Rechtsbehelfen werden im Bereich des Verwaltungsrechts
Arten der Rechtsbehelfe Karte 1 In der Verwaltungsrechtsklausur geht es in der Regel um die erstinstanzliche Überprüfung von Maßnahmen (bzw. Unterlassungen) der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Davon zu
MehrVorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008
Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien
MehrPROF. DR. VIOLA SCHMID, LL.M. (HARVARD) Eingestellt am MODUL 5, Version 7.0 FALLÜBUNG: HEIZKRAFTWERK
PROF. DR. VIOLA SCHMID, LL.M. (HARVARD) Eingestellt am 10.10.2012 1 MODUL 5, Version 7.0 FALLÜBUNG: HEIZKRAFTWERK Szenario: Nachbarin N fragt den Rechtsanwalt R, unter welchen Voraussetzungen sie gegen
MehrI. Das Widerspruchsverfahren
Der Gang des Verfahrens Karte 1 Das Widerspruchsverfahren kann in der öffentlich-rechtlichen Klausur nicht nur als Sachurteilsvoraussetzung einer Anfechtungsklage eine Rolle spielen, sondern es können
MehrVerwaltungsrecht I. 21. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (1) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 21. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (1) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen
MehrObersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist.
Fall I: Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht
Vorlesung Öffentliches Recht II Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Wiederholung Welche Arten der Aufhebung eines Verwaltungsakts unterscheidet man? Unter welchen Voraussetzungen kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt
MehrVerwaltungsrecht I. 10. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 10. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute I. Nebenbestimmungen
MehrFall 10: Schlittschuhlaufen
Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis
MehrAntrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO
C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs SS 2011 Block 3: Besonderes Verwaltungsrecht
MehrEine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 1 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen
MehrTeil I: Grundlagen der Sozialverwaltung
Teil I: Grundlagen der Sozialverwaltung 1. Sozialverwaltungsrecht im Rechtssystem 1.1 Bürgerliches und öffentliches Recht 1.2 Sozialrecht 1.3 Gerichtszweige 1.4 Rechtsnormen 1.4.1 Verfassung 1.4.2 Gesetz
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
Prof. Dr. Müller-Franken SS 2007 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Aufbauschemata zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage bzw. eines Normenkontrollantrages in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrÜberblick über Rechtsbehelfe
Überblick über Rechtsbehelfe, Rn. 3-12, 149-156 ÜK 1 Rechtsbehelfe zur erstmaligen Kontrolle von Verwaltungshandlungen Rechtsbehelfe gerichtliche (immer förmlich) nach Klageformen außergerichtliche förmlich
MehrStichwortverzeichnis
Die Zahlen bezeichnen die Nummern der Fälle. Abgrenzungstheorien 83, 351 Abhilfe Abhilfebescheid 617, 752 Rechtsbehelf 617 Widerspruchsverfahren 474 ff., 512 Abstimmung 705 Abstrakte Normenkontrolle Satzung
MehrVerwaltungsprozessrecht
Grundrisse des Rechts Verwaltungsprozessrecht von Prof. Dr. Friedhelm Hufen 9. Auflage Verwaltungsprozessrecht Hufen schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung:
MehrVerwVfR und VerwPR IV (Anfechtungsklage)
3. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO Hintergrund: keine Popularklage im deutschen Recht, d.h. niemand soll sich zum Sachwalter fremder Interessen aufschwingen können; Ausnahmen sind gem. 42 Abs. 2 1.Hs. VwGO
MehrKlage- und Antragsarten im Verwaltungsprozessrecht
Klage- und Antragsarten im Verwaltungsprozessrecht 1. Widerspruch gem. 68 ff. VwGO: 1.1. Zulässigkeit: 1.1.1. Eröffnetheit des Verwaltungsrechtswegs in der Hauptsache: 1.1.1.1. öffentlichrechtliche Streitigkeit
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Fall 7 Lösung
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Fall 7 Lösung Die Klage des G hat Aussicht auf Erfolg, wenn das angerufene Gericht entscheidungskompetent und die Klage zulässig sowie begründet
MehrÜbung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
Dr. Sebastian Unger Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2014 15. April 2014 Kontaktdaten: Dr. Sebastian Unger Büro: Raum 216 Telefon: 06221/54 74 52 Mail: unger@jura.uni-muenchen.de
MehrDie Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Lösung zu Sachverhalt 4 Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit 1) Verwaltungsrechtsweg - 40 VwGO - öffentlich-rechtliche Streitigkeit: - Festlegung der Streitigkeit:
Mehr1) Art. 19 IV 1 GG: Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
Lernhilfen zum Verwaltungsprozeßrecht 1) Art. 19 IV 1 GG: Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. 2) 182 Paulskirchen-Verfassung (1849): Die
MehrVorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008
Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozeßrecht Vorlesungsübersicht
1 Grundkurs Verwaltungsrecht I SS 2005 Prof. Dr. Jochen Rozek Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozeßrecht Vorlesungsübersicht 1. Teil: Allgemeines Verwaltungsrecht 1. Abschnitt: Einführung
Mehr-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 6
Lösung Fall 6 Die Klage der R ist begründet, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO öffentlich-rechtliche Streitigkeit Hier: Streitentscheidende Norm:
MehrZweigliedrigkeit der gerichtlichen Prüfung A. Zulässigkeit Ist über die Klage überhaupt zu
Leisnig / Sachsen Zweigliedrigkeit der gerichtlichen Prüfung A. Zulässigkeit Ist über die Klage überhaupt zu Rechtswegeröffnung 40 VwGO Zuständigkeit Statthafte Verfahrensart Klagearten 42 I, 43 VwGO Klagebefugnis
MehrDas Widerspruchsverfahren. Ablehnung der Leistung zur Teilhabe. Horst Gering Bereich Koordination Reha-Einrichtungen und Sozialmedizin
Das Widerspruchsverfahren bei Ablehnung der Leistung zur Teilhabe Horst Gering Bereich Koordination Reha-Einrichtungen und Sozialmedizin 09.09.2011 Statistik Wie viele Anträge auf Leistungen zur Teilhabe
MehrVerwaltungsrecht I. 23. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (3) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 23. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (3) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Begründetheit der Anfechtungsklage 2 Anfechtungsklage II. Begründetheit
MehrVerwaltungsrecht I. 25. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (5) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 25. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (5) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der allg. Feststellungsklage Fortsetzungsfeststellungsklage
MehrLösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell
Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell Lernziele: Allgemeine Leistungsklage, öffentlich-rechtlicher Vertrag Die Klage der Stadt S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der
MehrLösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung
Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Überblick
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Überblick Obersatz: Die Klage des X (evtl.: vor dem VG...) hat Aussicht auf Erfolg,
Mehr1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I 1 VwGO analog
Lösungshinweise Fall 5 Hundesteuer Vorüberlegung bezüglich der Art des Vorgehens von W: W geht zur Behörde und erklärt seinen Einspruch gegen den illegalen Bescheid. Seine Erklärung kann trotz falscher
MehrImmissionsschutzrecht I
Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht
Fall 6; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze 2.1 Prüfung des Verwaltungsaktes Bei der Ablehnung des Erholungsurlaubs könnte es sich um einen Verwaltungsakt handeln. Dann müssten die Voraussetzungen des 35
MehrRechtsbehelfsbelehrung
Anhang smuster 1a Variante 1 (neutraler Stil): Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AGVwGO) Gegen
MehrBaer/ Perlitius/ Wrase Repetitorium Öffentliches Recht Allg. VwR, SthR, VwPrR WS 2004/05. Verwaltungsprozessrecht.
1. Verwaltungsrechtsweg Anfechtungsklage Aufdrängende Spezialzuweisung zum VG z.b. 126 BRRG, 59 SoldG, 54 BaföG Generalklausel 40 I 1 VwGO Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Nichtverfassungsrechtlicher
MehrLösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet
Lösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeit? streitentscheidende
MehrExkurs: Das Widerspruchsverfahren
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2012/13 Universität Augsburg Exkurs: Das Widerspruchsverfahren Wichtig: Für Verwaltungsakte bayerischer Behörden, die nach dem 1. Juli 2007 erlassen wurden,
MehrLösungsskizze. Die Klagen vor dem VG haben Erfolg, wenn sie zulässig und begründet sind.
Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsrecht Dr. Anna Mrozek, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staats- und Verfassungslehre, Prof. Dr. Christoph Enders Fall 1 Streit in der Gemeinde Lösungsskizze Die Klagen vor
MehrVerwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010
Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Privatdozent Dr. iur. Ekkehard Hofmann Vertreter des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht (Prof. Hendler) Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO
MehrAlcan-Fall. Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden? nach EuGH, Urteil vom Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH)
Alcan-Fall nach EuGH, Urteil vom 20. 3. 1997 - Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH) Die A-GmbH betreibt eine Aluminiumhütte mit 300 Mitarbeitern in Rheinland-Pfalz. Wegen finanzieller
Mehr