Thomas Gabel Consulting GmbH Stand:

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1 1 Wirkungsbereich Thomas Gabel Consulting GmbH Stand: Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Thomas Gabel Consulting GmbH, im Folgenden als "TGC" bezeichnet", und ihren Kunden, im Folgenden als "Klienten" bezeichnet. Die AGB werden vom Klienten automatisch durch die Auftragserteilung anerkannt. Sie gelten für die Dauer der Geschäftsbeziehung in ihrer jeweils gültigen Form. Auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung gelten für das Abwicklungsverhältnis die AGB weiter. 2 Auftragserteilung und Leistung 2.1 Grundlage der Geschäftsbeziehung ist der jeweilige schriftlich festgelegte Vertrag zwischen dem Klienten und TGC in dem der Leistungsumfang hinsichtlich der Erbringung einer Dienstleistung und bzw. oder der Lieferung von Software, sowie die Vergütung festgehalten werden. 2.2 Alle von TGC abgegebenen Angebote erfolgen freibleibend. 2.3 Bei der Notwendigkeit zur Erbringung der geschuldeten Leistung zieht TGC externe Berater hinzu, die TGC bekannt sind. Die Geschäftsbeziehung besteht in diesen Fällen weiterhin zwischen TGC und dem Klienten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 2.4 Beide Parteien können jederzeit Änderungswünsche anregen. Eine Verpflichtung zur Durchführung der Änderungswünsche besteht jedoch nur, wenn beide Parteien sich auf die Durchführung der entsprechenden Änderung und über die damit verbundenen Anpassungen der Beschreibung des Leistungsumfanges, der Vergütung, der Zeitpläne und Ausführungsfristen sowie aller sonstigen Punkte, die eine Partei für regelungsbedürftig hält, schriftlich im Rahmen eines gemeinsam zu verabschiedenden sogenannten Change- Request-Verfahrens (CR-Verfahren) verständigt haben. Das CR-Verfahren soll eine reibungslose Projektabwicklung ermöglichen. Ein Wunsch zur Änderung des Leistungsumfangs (Change-Request) wird vom Klienten oder TGC als schriftlicher Vorschlag in das CR-Verfahren eingebracht. Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten, Aufträgen und Dienstleistungen werden von beiden Parteien dann schriftlich festgelegt und als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen TGC und dem Klienten. 2.5 Neben- und Zusatzabreden, Beschaffenheitsangaben und sonstige Vereinbarungen über die vereinbarten Leistungen der TGC, die jeweils vor, während oder nach der Leistungserbringung abgegeben bzw. getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 2.6 Die Projektsprache ist Deutsch. Sofern TGC Dokumentationen schuldet, wird diese in deutscher Sprache ausgeliefert. Die Sprachen der Dokumentationen von zugelieferten 1

2 Komponenten werden durch die von dem jeweiligen Hersteller angebotenen Sprachen bestimmt und liegen nicht in der Verantwortung von TGC. 2.7 Abnahmen von vertraglichen Leistungen werden im Vertrag definiert. Soweit die Leistung von TGC einer Abnahme bedarf, ist der Klient hierzu verpflichtet. Die Abnahme gegenüber TGC gilt als erteilt, wenn a) der Klient die Erklärung der Abnahme innerhalb einer vorgegebenen und angemessenen Frist oder generell verweigert, obwohl die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, oder trotz fristgerechter Aufforderung die Mitwirkung an einer gemeinsamen Abnahmeprüfung verweigert, oder b) der Klient nach Durchführung einer gemeinsamen Abnahmeprüfung nicht unverzüglich die Abnahme schriftlich erklärt, obwohl er von TGC hierzu aufgefordert wurde und die Abnahmevoraussetzungen erfüllt sind, oder c) der Klient die Leistung von TGC ohne erfolgte Abnahme in Nutzung nimmt und nicht innerhalb einer angemessenen Frist reklamiert. 3 Preise Alle Preisangaben verstehen sich rein netto. 4 Zahlung und Fälligkeit 4.1 TGC hat Anspruch auf Zahlung des Preises für jede einzelne Leistung, sobald diese von TGC erbracht wurde. Alle Leistungen von TGC, die nicht ausdrücklich als im Preis vereinbart ausgewiesen werden, sind Nebenleistungen, die, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist, zu den Standardkonditionen von TGC vergütet werden. 4.2 Zahlungen sind nach Rechnungsstellung fällig innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug. Die Rechnungsstellung erfolgt regelmäßig nach vorheriger Freigabe (Abnahme) der Leistungen (auch Zwischenleistungen) durch den Klienten. 4.3 Der Klient kommt auch ohne eine Mahnung seitens TGC in Verzug, wenn er die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung vornimmt. In diesem Fall ist TGC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu fordern. 4.4 Zur Aufrechnung und Zurückhaltung gleichartiger Forderungen ist der Klient nur berechtigt, wenn diese rechtskräftig festgestellt und unbestritten sind. Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht auf Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beschränkt. 4.5 Bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung kann TGC dem Klienten jederzeit die Nutzungsrechte an den erbrachten Leistungen untersagen. 2

3 5 Lieferfristen und Termine 5.1 Die Terminplanung für die Projektrealisierung bzw. für die Ausführung von Dienstleistungen wird gemeinsam mit dem Klienten erstellt. Hierbei sind insbesondere die Meilensteine für die Zwischenabnahmen zu definieren und zeitlich zu koordinieren. 5.2 Der früheste Beginn der Auftragsdurchführung durch TGC liegt 30 Tage nach offizieller Auftragserteilung. 5.3 Grundsätzlich sind Liefertermine als unverbindlich anzusehen, es sei denn, sie werden ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart. 5.4 Wird ein verbindlich festgelegter Termin aus Gründen, die TGC zu vertreten hat, überschritten, so gerät TGC erst auf eine Mahnung hin in Verzug. In diesem Fall haftet TGC nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. 5.5 Kommt der Klient seinen Mitwirkungs- oder Bereitstellungspflichten (siehe 7) oder zwischenzeitlichen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, verlieren hiervon betroffene Leistungstermine ihre Verbindlichkeit für TGC, insbesondere gerät TGC nicht in Verzug. Nach erfolgloser schriftlicher Mahnung hat TGC Anspruch auf Ersatz des entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen. Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen auch innerhalb einer der Mahnung folgenden schriftlich mitgeteilten angemessenen Nachfrist nicht, ist TGC darüber hinaus berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. 5.6 Alle Fristen und Termine verlängern sich, wenn TGC auf Wunsch des Klienten Änderungswünsche prüft, Änderungsangebote erstellt, Verhandlungen mit dem Klienten über Änderungsangebote führt oder infolge des Änderungsverlangens die Projektrealisierung auf Verlangen des Auftraggebers unterbrochen wurde, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. 5.7 Die Nichteinhaltung eines Termins berechtigt den Klienten erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er TGC eine angemessene in Schriftform ergangene Nachfrist gesetzt hat. 5.8 Ist die Nichteinhaltung von Projektrealisierungen oder Ausführung von Dienstleistungen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder ähnliche Ereignisse zurückzuführen, verschieben sich die Erfüllungstermine um die Dauer der Erfüllungshindernisse entsprechend. Hierüber hat TGC seinen Vertragspartner umgehend in Kenntnis zu setzen. 6 Lieferbedingungen 6.1 Die Lieferung von Software erfolgt durch Lieferung eines elektronischen Datenträgers oder wird dem Klienten zum Download im Internet zur Verfügung gestellt. Darin enthalten sind alle lizenzierten Module sowie alle aktuellen Handbücher (im.pdf-format), wenn dies vereinbart ist. Die Lieferung erfolgt mit Beginn der Implementierungsarbeiten vor Ort. 3

4 6.2 Die dem Klienten überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation im Eigentum der TGC. Sowohl die für die Software verwendeten Namen und Marken als auch die an der Software und Begleitmaterial bestehenden gewerblichen Schutz- und Urheberrechte verbleiben beim Hersteller TGC oder deren Lizenzgebern. 6.3 Die Lizenzierung erfolgt gegen Entrichtung der vereinbarten Lizenzgebühr durch Bereitstellung eines entsprechenden Lizenzschlüssels, welcher durch TGC nach der Installation des Systems individuell bereit gestellt wird. Die Lizenz ist abhängig von der zugrunde liegenden Hardware. Werden hardwareseitig Systemkomponenten verändert, ist ein neuer Lizenzschlüssel kostenfrei bereit zu stellen. 6.4 Besteht der Gegenstand der Lieferung in Begleitmaterial zur Software (z. B. Benutzerhandbuch), so schuldet TGC nach ihrer Wahl die Lieferung des Begleitmaterials in gedruckter Form oder die Lieferung entsprechend vorstehender Ziffer Teillieferungen sind zulässig, soweit diese dem Klienten zuzumuten sind. 6.6 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Vertragsgegenstände bleiben im Eigentum von TGC. Der Klient ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße und vor dem Zugriff Unberechtigter sichere Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf die Gegenstände nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit TGC über den Test- und Vorführzweck hinaus nutzen. 6.7 Der Klient erwirbt das Recht, die Software auf so vielen in einem lokalen Netz eingebundenen Arbeitsstationen einzusetzen, wie er Lizenzgebühren entrichtet hat. Bemessungsgrundlage hierfür ist die in dem zugehörigen Vertrag aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln, unbeschränkte Lizenzen,etc.). 6.8 Die Lizenzen haben grundsätzlich eine unbegrenzte Gültigkeit und sind vom Lizenznehmer nicht übertragbar und ausschließlich. Auch darf durch TGC bereit gestellte Software weder verändert, vervielfältigt, noch mit anderen Programmen verknüpft noch ganz oder teilweise Dritten zugänglich gemacht werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Wird mit Einverständnis der TGC Software durch den Klienten einem Dritten zur Verfügung gestellt, so ist dieser für die rechtliche Prüfung und Einhaltung eventueller gesetzlicher Ausfuhrbestimmungen verantwortlich. 6.9 Der Klient ist verpflichtet, die erhaltene Software, das Begleitmaterial und den oder die Lizenzschlüssel sicher aufzubewahren und vor dem Zugriff Dritter angemessen zu schützen Änderungen oder Erweiterungen des Programmcodes / Quellcodes, die auf Wunsch des Klienten durchgeführt werden, gehen in das Eigentum der TGC über. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen fallen der TGC zu. 7 Mitwirkungspflicht des Klienten 7.1 Der Klient stellt TGC alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, Informationen und Materialien vor Beginn der Leistungserbringung und kostenfrei zur 4

5 Verfügung. Sollte dies nicht möglich sein, so ist die Zurverfügungstellung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu leisten. 7.2 Auf Wunsch von TGC wirkt der Klient bei der Definition von Zwischenergebnissen mit. 7.3 Soweit Arbeiten in den Geschäftsräumen des Klienten vorgesehen sind, sichert der Klient TGC den Zugang zu den Räumen auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten in angemessenem Rahmen zu. 7.4 Soweit dies zum Projekterfolg erforderlich ist, wird der Klient eigenes Personal in ausreichendem Umfang sowie nachweislich kompetente Ansprechpartner für die Gesamtdauer des Projektes zur Verfügung stellen. Der Klient wird insbesondere dafür sorgen, dass ausreichend Fachpersonal kontinuierlich im Projekt mitwirkt, damit der vom internen Wissenstransfer beim Klienten abhängige Projekterfolg gewährleistet ist. 7.5 Der Klient übernimmt es als eigene wesentliche Vertragspflicht, dafür zu sorgen, dass alle vereinbarten Mitwirkungs- und Bereitstellungspflichten, in der erforderlichen Qualität und zu den vereinbarten bzw. zur Projektrealisierung erforderlichen Terminen ohne zusätzliche Kosten für TGC erbracht werden. 7.6 Aufträge des Klienten an TGC müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge können Verzögerungen zur Folge haben, für deren Folgen TGC keine Haftung übernimmt. 8 Kündigung 8.1 TGC kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Klient mit einer vereinbarten Zahlung länger als drei Monate in Verzug ist oder trotz schriftlicher Abmahnung weiter gegen eine Bestimmung dieser AGB oder individualvertraglicher Vereinbarungen verstößt. 8.2 Der Klient ist zur Vertragskündigung wegen Leistungsverzuges seitens TGC oder wegen nicht behebbarer Mängel nur berechtigt, wenn TGC den vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und der Klient TGC bereits vorher schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Frist verstrichen ist, in welcher der gerügte Vertragsverstoß nicht beseitigt wurde. 8.3 Die Kündigung eines Vertrages oder der gesamten Geschäftsbeziehung aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsvoraussetzung ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der TGC auch unter angemessener Berücksichtigung der Klientenbelange die Fortsetzung unzumutbar werden lässt. 9 Verschwiegenheitsklausel 9.1 TGC und der Klient verpflichten sich gegenseitig, über alle im Rahmen der gemeinsamen Geschäftstätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten 5

6 Angelegenheiten der Gegenseite Stillschweigen zu bewahren und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt im gleichen Maße für Erfüllungsgehilfen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages. 9.2 Die Regelungen über Rechte an Software oder sonstigen Projektergebnissen bleiben von der vorstehenden Verschwiegenheitsklausel unberührt. 9.3 TGC verpflichtet sich, die zum Zwecke der Beratungstätigkeit überlassenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen. TGC ist nicht verpflichtet, vom Klienten an TGC übergebene Unterlagen, Dokumente, o.ä. an den Klienten zurückzusenden. 10 Haftung und Gewährleistung 10.1 TGC haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet TGC ausschließlich nach den Vorschriften der Produkthaftung, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet TGC in demselben Umfang Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit TGC haftet nicht für im Rahmen der geschuldeten Leistung vereinbarungsgemäß eingesetzter Soft- oder Hardware Dritter Es ist nach dem derzeitigen Stand der Technik selbst durch sorgfältige Programmierung und Kontrolle nicht möglich, Softwarefehler gänzlich auszuschließen. TGC übernimmt daher keine Gewähr für unerhebliche Fehler in der von TGC entwickelten oder eingesetzten Software Der Klient hat das gelieferte Produkt oder die erbrachte Dienstleistung unverzüglich nach Erhalt durch TGC auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Vertragsbedingungen und Güte zu prüfen. Sachmängel sind gegenüber TGC unverzüglich schriftlich zu rügen Im Falle einer Inanspruchnahme von TGC aus Haftung ist ein Mitverschulden des Klienten am entstandenen Schaden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung Sofern eine Mängelrüge erfolgt, muss TGC die Möglichkeit zur unentgeltlichen Nachbesserung eingeräumt werden. Sollte diese Nachbesserung nachweislich erfolglos bleiben, so hat der Klient das Recht auf Minderung. In jedem Fall aber ist die Haftung auf die Höhe des betreffenden Auftrags begrenzt. Haftungen, die auf der Verletzung eines Urheberrechts oder auf Ansprüchen Dritter basieren, übernimmt TGC nicht. 6

7 10.8 Im Übrigen gilt das gesetzliche Gewährleistungsrecht. 11 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem Willen und Interesse beider Parteien am nächsten kommt. 12 Anzuwendendes Recht Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Klienten und TGC gilt deutsches Recht, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. 13 Erfülungsort Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist derjenige Ort, die vertraglich als Erfüllungsadresse vereinbart ist. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Ort der in der Rechnung angegebenen Zahlstelle. Ist kein Erfüllungsort vereinbart, so ist dies die Niederlassung der TGC, sofern sich nicht aus der Natur der Leistung etwas anderes ergibt. 14 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen TGC und dem Klienten ergebenden Streitigkeiten ist Prüm. 7

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