17. Aprilsymposion Brandschutz & Haustechnik
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- Daniel Beltz
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1 17. Aprilsymposion 2016 Brandschutz & Haustechnik Wesentliche Inhalte aus OIB und TRVB Referent: DI Herbert Hasenbichler owid
2 15 BRANDSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN BEI LEITUNGEN UND DEREN DURCHFÜHRUNGEN INHALT >> von der Wiener Installationen-Richtlinie zur - Definitionen und Anforderungen - Leitungsführung durch Trennbauteile und brandabschnittsbildende Bauteile - Leitungsführung in Fluchtwegen - Zulässige Ausnahmen und Erleichterungen - Zusammenfassung und Ausblick
3 AUFGABENSTELLUNG ANFORDERUNGEN INDIREKT NICHT NEU >> ANHAND DES STEIERMÄRKISCHEN BAUGESETZES (VOR OiB) Anforderungen bei WOHNGEBÄUDEN > Vollgeschossbereich zb. F 60 > Brandwände F 90 KEINE explizite Anführung von Anforderungen an Abschlüssen von Durchbrüchen AUFGABENSTELLUNG ANFORDERUNGEN INDIREKT NICHT NEU >> ANHAND DES STEIERMÄRKISCHEN BAUGESETZES (VOR OiB) Anforderungen bei LÜFTUNGSANLAGEN > Luftleitungen, Kanäle, Schächte nichtbrennbar > Ausnahmen möglich > Brandabschnitte K 90 bzw. L 90 Abluftleitungen von Küchendunstabzugsgeräten brandbeständig g( (F 90) über Dach führen!
4 AUFGABENSTELLUNG BRANDSCHUTZ SYSTEM > Ebene 1 zielorientierte i t Anforderungen functional requirements Gesetz und / oder Verordnung > Ebene 2 technische Anforderungen OIB Richtlinien > Ebene 3 Methoden und Lösungen Normen, technische Regelwerke
5 Art. 3 BauPVO Quelle: INFORMATIONSSCHRIFT, Deutsche Bauchemie BRANDSCHUTZ Aufbau Brandschutz OIB RL 2 OIB RL 2.1 OIB RL 2.2 OIB RL 2.3 Brandschutz Brandschutz bei Betriebsbauten Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen lä und Parkdecks k Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m 15 Brandschutztechnische Anforderungen bei Leitungen und deren Durchführungen
6 DEFINITIONEN KLARE BRANDSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN > TRENNDECKEN / -WÄNDE Decke zwischen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten untereinander sowie zu anderen Gebäudeteilen. Wand zwischen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten untereinander sowie zu anderen Gebäudeteilen (z. B. Treppenhäusern). > BRANDABSCHNITT Bereich, der durch brandabschnittsbildende Wa nde bzw. Decken von Teilen eines Gebaüdes getrennt ist. OiB - TRAGFÄHIGKEIT 2.1 Feuerwiderstand von Bauteilen
7 OiB - TRAGFÄHIGKEIT 2.1 Feuerwiderstand von Bauteilen OiB - AUSBREITUNG 3.1 Brandabschnitte >> Für Brandabschnitte in oberirdischen Geschossen gilt: >> Für Brandabschnitte in unterirdischen Geschossen gilt: > maximale Netto-Grundfläche von 800 m 2
8 OiB - AUSBREITUNG 3.2 Trennwände und Trenndecken Wohnungen und Betriebseinheiten sind untereinander sowie zu anderen Gebäudeteilen (z.b. Gänge) durch Trennwände und Trenndecken gemäß Tabelle 1b zu trennen. Mehrere Betriebseinheiten mit Büronutzung bzw. büroähnlicher Nutzung und Verkaufsstätten können hierbei bis zur maximal zulässigen Brandabschnittsfläche als eine Betriebseinheit betrachtet werden. Für Wände von Treppenhäusern gelten abweichend davon die Anforderungen gemäß den Tabellen 2a, 2b bzw. 3. AUSBREITUNG BRANDABSCHNITTE O ffnungen in brandabschnittsbildenden Wa nden bzw. Decken mu ssen Abschlu sse erhalten, die >> dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die brandabschnittsbildende Wand bzw. Decke aufzuweisen haben und die - sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen im Brandfall bewirkt wird - selbstschließend auszufuḧren sind. Abweichend davon ist fu r Tu ren und Tore...
9 AUSBREITUNG TRENNWÄNDE UND TRENNDECKEN Sonstige Öffnungen müssen Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsdauer d d wie die Trennwand bzw. Trenndecke aufweisen. Diese sind selbstschließend auszuführen, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen im Brandfall bewirkt wird. OiB - AUSBREITUNG 3.4 Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten Liegen Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten in Wänden bzw. Decken oder durchdringen diese, ist durch geeignete Maßnahmen (z.b. Abschottung, Ummantelung) sicherzustellen, dass eine Übertragung von Feuer und Rauch über die erforderliche Feuerwiderstandsdauer wirksam eingeschränkt wird.
10 PRAXIX ERFÜLLUNG DES SCHUTZZIELES >> INSTALLATIONEN RICHTLINIE (MA 37 KSB / 2013) Brandschutztechnische Anforderungen bei Leitungsdurchführungen >> MUSTER-RICHTLINIE U BER BRANDSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN LEITUNGSANLAGEN (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie g MLAR) - März 2000 >> 15 BRANDSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN BEI LEITUNGEN UND DEREN DURCHFÜHRUNGEN REGELWERKE ERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGEN >> INSTALLATIONEN RICHTLINIE (MA 37 KSB / 2013) Brandschutztechnische Anforderungen bei Leitungsdurchführungen Hinsichtlich einer einheitlichen Handhabung betreffend die Interpretation der Bestimmungen des Punktes 3.4 der OIB-Richtlinie 2 Brandschutz in Verbindung mit 88 der Bauordnung für Wien (BO) wird Folgendes festgelegt: t...
11 REGELWERKE ERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGEN >> MUSTER-RICHTLINIE U BER BRANDSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN LEITUNGSANLAGEN (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR) - März 2000 Diese Richtlinie gilt fu r fur a) Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren und in offenen Gängen vor Gebäudeaußenwänden, b) die Fuḧrung von Leitungen durch bestimmte Wände und Decken, c) den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall. ENTSTEHUNG TRVB 110 AUS DER WIENER INSTALLATIONSRL Jänner 2014 Gründung der Arbeitsgruppe Juni Lesung September Lesung September November 2014 Auflage zum Einspruch November 2014 Einspruchsbehandlung einstimmige Verabschiedung zur Beschlussfassung April 2015 Herausgabe
12 15 BRANDSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN BEI LEITUNGEN UND DEREN DURCHFÜHRUNGEN In Gebäuden werden Installationen (haustechnische Leitungen) durch Wände und Decken geführt, an die brandschutztechnische h h Anforderungen gestellt werden. Ohne eine ordnungsgemäße Abschottung stellen diese eine Gefahr hinsichtlich Brand- und Rauchweiterleitung in angrenzende Wohnungen bzw. Betriebseinheiten dar. Dies betrifft auch Installationsschächte, die zwischen Wohnungen und Betriebseinheiten angeordnet werden. Die Gefahr der Brandentstehung innerhalb eines Schachtes ergibt sich im wesentlichen durch energieführende Leitungen bzw. durch Feuer- und Heißarbeiten im Zuge von Reparatur- und Nachinstallationsarbeiten ti it innerhalb des Schachtes ht sowie im Bereich der Schachtwände. Bei einer Brandentstehung außerhalb des Schachtes besteht im Wesentlichen - die Gefahr einer Brandausbreitung z.b. über Leitungen in den Schacht und in weiterer Folge vor allem eine Verrauchung angrenzender Bereiche sowie - die Gefahr der Verrauchung angrenzender Bereiche über Lüftungsanlagen bzw. Luftleitungen.
13 DEFINITIONEN ABSCHOTTUNGEN: - gemäß ÖNORM EN ein System zum Erhalt der Feuerwiderstandsdauer eines raumabschließenden Bauteils an der Stelle, an der vorgesehen ist, Leitungen durch den raumabschließenden Bauteil zu führen - gemäß ETAG dient zur Aufrechterhaltung des Feuerwiderstandes von feuerwiderstandsfähigen Bauteilen, durch die Ver- und Entsorgungsleitungen (Installationen) hindurchgeführt werden ABSCHOTTUNGEN HARTSCHOTT Verschluss einer des Spaltes zwischen der Laibung einer Wand oder Decke und den durchgeführten Leitungen in der gleichen Feuerwiderstandsklasse der Wand oder Decke, durch die die Leitung gg geführt wird, bestehend >> aus hartem Material (z.b. Mörtel mit Zement-, Gipsoder Magnesitbildung).
14 ABSCHOTTUNGEN WEICHSCHOTT Verschluss einer des Spaltes zwischen der Laibung einer Wand oder Decke und den durchgeführten Leitungen in der gleichen Feuerwiderstandsklasse der Wand oder Decke, durch die die Leitung geführt wird, bestehend >> aus einem weichen Material (z.b. Mineralwolle) ll und allfälligen weiteren Komponenten (Beschichtungen). ABSCHOTTUNGEN MODULSCHOTT Verschluss einer des Spaltes zwischen der Laibung einer Wand oder Decke und den durchgeführten Leitungen in der gleichen Feuerwiderstandsklasse der Wand oder Decke, durch die die Leitung geführt wird, bestehend >> aus vorgefertigten Rahmenelementen (mit Unterteilungen), gefüllt mit intumiszierenden Brandschutzelementen.
15 ABSCHOTTUNGEN POLSTERSCHOTT Verschluss einer des Spaltes zwischen der Laibung einer Wand oder Decke und den durchgeführten Leitungen in der gleichen Feuerwiderstandsklasse der Wand oder Decke, durch die die Leitung geführt wird, bestehend aus >> sackartigen Gebinden mit einer trockenen Füllung, die sich unter Temperaturbeaufschlagung aufbläht und den verbleibenden Restquerschnitt zwischen Wand bzw. Decke und dem Rohr (Leitung) ausfüllt bzw. verschließt. ABSCHOTTUNGEN SCHAUMSCHOTT Verschluss einer des Spaltes zwischen der Laibung einer Wand oder Decke und den durchgeführten Leitungen in der gleichen Feuerwiderstandsklasse der Wand oder Decke, durch die die Leitung geführt wird, bestehend aus >> entsprechendem im Zug der Verarbeitung aufgeschäumten Baustoffen.
16 DEFINITIONEN BRANDSCHUTZKLAPPEN: - gemäß ÖNORM H gemäß ÖNORM EN Vorrichtung zum Einsatz in Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen zur Sicherstellung von Brandabschnitten und im Brandfall die Fluchtmöglichkeit BRANDSCHUTZKLAPPEN DEFINITION: BRANDSCHUTZKLAPPE: Beweglicher Verschluss innerhalb einer Leitung, der dafu r vorgesehen ist, den Durchtritt von Feuer und Rauch zu verhindern.
17 BRANDSCHUTZKLAPPEN EINBAU MIT DEHNUNGSKOMPENSATION Brandschutzklappen du rfen an nicht tragenden Wa nden oder Decken (z.b. Leichtwand) dann befestigt werden, wenn durch Maßnahmen der Dehnungskompensation die im Brandfall durch Wa rmedehnung oder Absturz der anschließenden Luftleitungen entstehenden Kra fte soweit herabgesetzt t werden, dass die Lage der Brandschutzklappe und des Weichschotts nicht vera ndert wird. BRANDSCHUTZKLAPPEN EINBAU OHNE DEHNUNGSKOMPENSATION Die Brandschutzklappe ist mit einer massiven tragfähigen Wand oder tragenden Decke starr zu verbinden.
18 BRANDSCHUTZKLAPPEN EINBAU BEI STARR BEFESTIGTEN LUFTLEITUNGEN Werden Luftleitungen derart starr an Wa nden und Decken befestigt, dass auf die Klappe keine die Funktion der Klappe beeintra chtigenden Kra fte einwirken, sind beim Einbau der Klappe keine Maßnahmen fu r die Dehnungskompensation erforderlich. DEFINITIONEN FEUERSCHUTZABSCHLÜSSE IN LÜFTUNGSLEITUNGEN AUF BASIS INTUMESZIERENDER MATERIALEN GEMÄSS ÖNORM H 6027: - ohne mechanisches Verschlusselement (FLI) intumeszierende Wirkung - mit mechanischem h Verschlusselement l (FLI-VE) intumeszierender Wirkung und mechanischem Verschlusselement
19 DEFINITIONEN VE) LI-V (FL Quelle: ÖNORM H 6027 DEFINITIONEN LI) (FL Quelle: ÖNORM H 6027
20 DEFINITIONEN HAUSTECHNISCHE LEITUNGEN - Luftführende Leitungen mechanische und statische Leitungen - Elektrische Leitungen Stromkabel, Kommunikationsleitungen, EDV - Leitungen - Wasserführende Leitungen Abwasserleitungen, Trinkwasserleitungen, Heizungsleitungen - Sonstige medienführende Leitungen Gasleitungen, Fernwärmeleitungen, Kälteleitungen, l Hydraulikleitungen... SCHACHTTYPEN SCHACHTTYP A Der vertikale Schacht wird über seine gesamte Länge mit Trennwänden begrenzt. Öffnungen gegenüber dem ersten unterirdischen Geschoss und nicht ausgebautem Dachgeschoss. Werden die Ausführungen gemäß Punkt 7.2 in Anspruch genommen, dürfen im Schacht keine elektrischen Leitungen geführt werden.
21 SCHACHTTYPEN SCHACHTTYP A Anforderung an das Brandverhalten der Baustoffe: GK 2, GK 3, GK 4 GK 5, FLN > 22 m an Schachtinnenseite Bekleidung in A2 Schachtwände in A2 Lüftung bei Schachttyp A mit Fläche > 2 m² - 2,5 % der Schachtgrundfläche - nicht erforderlich bei wasserführenden Leitungen bzw. nichtbrennbaren Lüftungsleitungen SCHACHTTYPEN SCHACHTTYP B Die Öffnungen im Bereich der Geschossdecken müssen entsprechend der Feuerwiderstandsdauer der anschließenden Decke abgeschottet werden. An die den Schacht begrenzenden Wände sowie an deren Leitungsdurchführungen werden keine Anforderungen gestellt.
22 BRANDVERHALTEN VON LEITUNGEN: BRANDVERHALTEN VON DÄMMSTOFFEN UND WÄRMEDÄMMUNGEN: Für Dämmstoffe bzw. Wärmedämmungen von Leitungen in Schächten sowie Gängen und Stiegenhäusern außerhalb von Wohnungen und nichtausgebauten Dachböden sind mindestens nachfolgende Klassen des Brandverhaltens vorzusehen:
23 LEITUNGSFÜHRUNG DURCH TRENNBAUTEILE UND BRANDABSCHNITTE Grundsätzlich bei brandabschnittsbildenden Bauteilen und Trennbauteilen unabhängig vom - Querschnitt bzw. Durchmesser - Material der Leitungen Einzelne Leitungen,, ausgenommen Leerverrohrungen, ohne geprüfte bzw. klassifizierte Abschottung, wenn - Durchmesser höchstens 25 mm - Abstand zueinander mindestens 1 m - Durchbruch für Leitungsdurchführung passgenau LEITUNGSFÜHRUNG NACHWEISE - Für Bauprodukte, die von einer harmonisierten Europäischen Norm abgedeckt werden (z.b. BSK gemäß ÖNORM EN 15650, BRSK gemäß ÖNORM EN ), ist die Vorlage einer Leistungserklärung sowie die CE-Kennzeichnung erforderlich. - Für Bauprodukte, für die eine Europäische Technische Bewertung (ETB) vorliegt (z.b. Steine und Stopfen, Kabelboxen, beschichtete Mineralfaserplatten (mit z.b. dämmschichtbildender oder ablativer Beschichtung), Schäume, Mineralfaserprodukte (z.b. Rohrschalen), modulare Systeme (Modulschotts), Mörtel, Kissen, Manschetten, Bandagen, Dichtungsmassen, Kombiabschottungen), ist die Vorlage einer Leistungserklärung sowie die CE-Kennzeichnung erforderlich.
24 LEITUNGSFÜHRUNG NACHWEISE - Für Feuerschutzabschlüsse auf Basis intumeszierender Materialien (FLI, FLI-VE) gemäß ÖNORM H 6027 ist das Einbauzeichen ÜA erforderlich. - Für Bauprodukte, die weder von einer harmonisierten Europäischen Norm (hen) noch einer Leitlinie für die Europäische technische Zulassung (ETAG) abgedeckt werden, oder für die kein zutreffendes Regelwerk vorhanden ist, ist jedenfalls ein Klassifizierungsbericht gemäß ÖNORM EN bzw. ÖNORM EN erforderlich LEITUNGSFÜHRUNG LUFTFÜHRENDE LEITUNGEN Bei luftführenden Leitungen aus NICHTBRENNBAREN BAUSTOFFEN kann die Abschottung - durch Anordnung einer Brandschutzklappe, ausgenommen bei Räumen, die im Brandfall be- und entlüftet werden sollen, - in Abhängigkeit der Verlegungsart durch Ausbildung der Leitung in EI tt, - durch Ummantelung der Leitung in EI tt über die gesamte Länge, - in Abhängigkeit des zulässigen Einsatzbereiches durch FLI-VE Produkte, erfolgen.
25 LEITUNGSFÜHRUNG LUFTFÜHRENDE LEITUNGEN Bei luftführenden Leitungen aus Kunststoff (z.b. PE, PP, PVC) kann die Abschottung - durch Ummantelung der Leitung in EI tt mit Baustoffen in A2, - durch eine Brandschutzmanschette oder ein Brandschutzband mit einer Klassifizierung in EI tt erfolgen. LEITUNGSFÜHRUNG VERWENDUNG VON FLI ODER FLI - VE Ergänzend bzw. abweichend vom Anwendungsbereich der ÖNORM H 6027 dürfen bei folgenden Nutzungen in Gebäuden mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 32 m jedenfalls auch FLI-VE (in Verbindung mit einer Kaltrauchsperre) in Trennbauteilen verwendet werden: Nutzung unabhängig von Nutzung Bürogebäude Beherbergungsstätten Justizanstalten Gesundheitseinrichtungen Räume Nassräume kleinzellige Bürostruktur (Büroeinheiten 100 m²) Gästezimmer Hafträume Patientenzimmer, einzelne Personalaufenthaltsräume, einzelne Büros
26 LEITUNGSFÜHRUNG VERWENDUNG VON MOTORBETRIEBENEN BSK > Gebäude mit einem FLN > 32 m > Gebäude mit einem FLN 32 m zusätzlich bei - Verkaufsstätten gemäß TRVB 138 N - Beherbergungsstätten > 30 Betten - Justizanstalten - Krankenanstalten udgl. - Garagen mit BMA - Garagen mit automatischen Löschanlagen - Gebäude mit BMA auf Basis von Brandschutzkonzepten In brandabschnittsbildenden Bauteilen ist die Verwendung von FLI und FLI-VE gemäß ÖNORM H 6027 unzulässig. LEITUNGSFÜHRUNG ELEKTRISCHE LEITUNGEN Die Abschottung von Kabeln kann mittels Brandschutzkissen, Brandschutzschaum, Brandschutzstein mit Brandschutzfüllmasse, Brandschutzmörtel, Brandschutzbeschichtung der Kabel, intumeszierender Brandschutzmasse oder dgl. erfolgen.
27 LEITUNGSFÜHRUNG WASSERFÜHRENDE LEITUNGEN KUNSTSTOFFLEITUNGEN - Brandschutzmanschetten - Alternativ: Ummantelung der Leitungen in der Klassifizierung EI tt mit Baustoffen in A2 zulässig. NICHTBRENNBARE WASSERFÜHRENDE LEITUNGEN sowie für wasserführende Leitungen aus VERBUNDWERKSTOFFEN, welche nicht mit einer Brandschutzmanschette oder einer Brandschutzbandage abgeschottet werden können, - Streckenisolierung mit Baustoffen in A2 Sprinklerleitungen sind ausgenommen. LEITUNGSFÜHRUNG SONSTIGE MEDIENFÜRENDE LEITUNGEN Bei sonstigen medienführenden nicht brennbaren Leitungen kann die Abschottung durch - Ummantelung der Leitung in der Klassifizierung EI tt mit Baustoffen in A2 oder - Streckenisolierungen in A2 erfolgen. Bei sonstigen medienführenden brennbaren Leitungen (z.b. Rohrpostleitungen) kann die Abschottung mittels Brandschutzmanschetten oder Gleichwertigem erfolgen.
28 FLUCHTWEGE LEITUNGSFÜHRUNG IN FLUCHTWEGEN In Treppenhäusern und in gesicherten Fluchtbereichen gemäß Arbeitsstättenverordnung (AStV) ist eine offene Verlegung von brennbaren Leitungen grundsätzlich unzulässig. Ausgenommen davon sind - Gebäude der GK 2 und GK 3, jedoch nicht Treppenhäuser der Tab 2a der OIB-Richtlinie 2 sowie -permanent wasserführende Leitungen in geschlossenen Systemen, jedoch GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 Flucht-niv eau > 22 m - D-s1, d0 C-s1, d0 B-s1, d0 A2-s1, d0 A2-s1, d0 FLUCHTWEGE LEITUNGSFÜHRUNG IN FLUCHTWEGEN An Einzelleitungen für treppenhauseigene haus- und sicherheitstechnische Anlagen sowie für Einzelleitungen von Messeinrichtungen werden keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt. Die Anordnung von Elektro-Verteilerschränken (Hauptverteiler, Stockwerksverteiler, Zähleinrichtungen) ohne brandschutztechnische Qualifikation in Treppenhäusern ist unzulässig. Schachttyp B ist auf Grund der erhöhten Brandbelastung nicht zulässig. >> Schachttyp A anwenden.
29 FLUCHTWEGE REVISIONSÖFFNUNGEN > Gebäude mit FLN 22 m EI 2 30-S m oder EI 2 30 und vierseitig angeschlagen > Gebäude mit FLN > 22 m EI 2 90-S m oder EI 2 90 und vierseitig iti angeschlagen EI 2 30-S m oder EI 2 30 und vierseitig angeschlagen ausreichend, wenn Revisionsöffnung in Gang, der vom Treppenhaus durch Türen in E 30-C abgetrennt ist ODER Revisionsöffnung nicht größer als 0,2m² AUSNAHMEN (BIS 22 m) WASSERFÜHRENDE LEITUNGEN IN MASSIVWAND
30 AUSNAHMEN (BIS 22 m) WASSERFÜHRENDE LEITUNGEN IM FUSSBODEN AUSNAHMEN (BIS 22 m) LEITUNGSFÜHRUNG AUF DER ROHDECKE Falls Leitungen aller Art ausgenommen Lüftungsleitungen - auf der Rohdecke auf einer Länge von mindestens 1 m (vom Schacht gemessen) - in einer Schüttung in A2 oder - in einer Schüttung aus Baustoffen der Klasse E sowie mit einer darüber und darunter angeordneten Lage aus Baustoffen der Klasse A2 von mindestens 3 cm, oder - in einem Steinwollriegel aus Platten mit einer seitlichen Überlappung von jeweils mindestens 10 cm und einer Höhe von der Rohdecke bis zur Estrichunterkante in den Schacht geführt werden, sind beim Eintritt in den Schacht KEINE brandschutztechnischen Maßnahmen erforderlich.
31 AUSNAHMEN (BIS 22 m) LEITUNGSFÜHRUNG AUF DER ROHDECKE AUSNAHMEN (BIS 22 m) LEITUNGSFÜHRUNG AUF DER ROHDECKE
32 NORMEN FEUERWIDERSTANDSFÄHIGE LEITUNGEN Feuerwiderstandsfähige Luftleitungen sind Leitungen, die zur Verteilung oder Absaugung von Luft eingesetzt und die so ausgeführt werden, dass sie eine bestimmte Feuerwiderstandsdauer liefern. > Ausführung gemäß ÖNORM EN in Verbindung mit ÖNORM EN als Leitung mit definierter FWK NORMEN FEUERWIDERSTANDSFÄHIGE KANÄLE / SCHÄCHTE Feuerwiderstandsfähige Installationskanäle oder schächte sind horizontale Kanäle oder vertikale Schächte mit brennbaren oder nichtbrennbaren Installationen wie Rohren oder Kabeln, wobei eine Brandbeanspruchung sowohl von außerhalb als auch von innerhalb des Installationskanals bzw. -schachtes vorhanden sein kann. > Ausführung gemäß ÖNORM EN in Verbindung mit ÖNORM EN als Installationskanal oder -schacht mit definierter Feuerwiderstandsklasse EI tt oder > Ausführung als Kanal- oder Schachtwände gemäß ÖNORM EN in Verbindung mit ÖNORM EN
33 NORMEN FEUERWIDERSTANDSFÄHIGE KANÄLE / SCHÄCHTE > Ausführung gemäß ÖNORM EN in Verbindung mit ÖNORM EN als Installationskanal oder -schacht mit definierter Feuerwiderstandsklasse EI tt NORMEN FEUERWIDERSTANDSFÄHIGE KANÄLE / SCHÄCHTE > Ausführung als Kanal- oder Schachtwände gemäß ÖNORM EN in Verbindung mit ÖNORM EN
34 ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK > Zurückziehung der Wiener Installationen-Richtlinie (KSB) > Hintanstellung der MLAR > Anwendung der - grundsätzliche Ausführungsmöglichkeiten - bei Anwendung können zielorientierte Anforderungen als erfüllt angesehen werden > konstruktive Verbesserungen werden gerne entgegengenommen LETZTENDLICH DANKE FÜR DIE AUFMERKSAMKEIT!
MA 37-Allg /2008 Wien, 25. August 2008
MAGISTRAT DER STADT WIEN Magistratsabteilung 37 Baupolizei Dresdner Straße 73-75, 2. Stock A - 1200 Wien DVR:0000191 UID: ATU36801500 Fax: 4000 99 37010 Tel.: 4000 8037 e-mail: post@ma37.wien.gv.at www.bauen.wien.at
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