Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/2870. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den
|
|
- Helge Koenig
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Steuerakademie Niedersachsen nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Entsprechend dem Beschluss des Landtages vom 18. Juni 1997 (Drs. 13/3022) hat eine Gesetzesfolgenabschätzung stattgefunden. Federführend ist das Finanzministerium. Mit vorzüglicher Hochachtung Christian Wulff 1
2 Entwurf Gesetz über die Steuerakademie Niedersachsen 1 Errichtung Es wird die Steuerakademie Niedersachsen als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Die Steuerakademie hat die Aufgabe, 2 Aufgaben 1. nach Maßgabe des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten a) die fachtheoretische Ausbildung für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes durchzuführen, b) im Rahmen eines Studienganges die Fachstudien für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes zu gewährleisten, c) die Prüfungsausschüsse zu bilden, deren Mitglieder zu berufen und deren Vorsitzende zu bestellen, d) die Prüfungen anzusetzen und organisatorisch zu leiten, e) die übrigen Entscheidungen zu treffen, für die ihr das Finanzministerium die Zuständigkeit übertragen hat, 2. abweichend von 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung über Widersprüche gegen ihre Verwaltungsakte zu entscheiden und 3. die Beschäftigten der Steuerverwaltung fortzubilden. 3 Lehrpersonal (1) 1 Die Ausbildung nach 2 Nr. 1 Buchst. a und b erfolgt in der Regel durch hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten. 2 Insbesondere zur Ergänzung des Lehrangebots und zur Vermittlung von Spezialkenntnissen können nebenamtliche Dozentinnen und Dozenten eingesetzt werden. (2) 1 Die Dozentinnen und Dozenten müssen 1. pädagogisch geeignet sein, 2. ein Hochschulstudium in einer für die zu übernehmende Tätigkeit geeigneten Fachrichtung abgeschlossen oder die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes durch Prüfung erworben haben und 3. eine mindestens vierjährige für die Lehraufgabe förderliche berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, davon bei der Lehrtätigkeit in einem Steuerfach mindestens zwei Jahre in der Steuerverwaltung. 2 Die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten sollen zudem berufspädagogisch geschult sein. (3) Ausnahmsweise können nebenamtliche Dozentinnen und Dozenten auch dann bestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 nicht erfüllen. 2
3 4 Wirkungen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst (1) Wer die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Diplom-Finanzwirtin (Steuerakademie) oder Diplom-Finanzwirt (Steuerakademie) zu führen. (2) 1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Berufsbezeichnung Diplom- Finanzwirtin (Steuerakademie) oder Diplom-Finanzwirt (Steuerakademie) unberechtigt führt. 2 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu Euro geahndet werden. (3) 1 Die Fachstudien an der Steuerakademie stehen in Verbindung mit den berufspraktischen Studienzeiten einem Studium an einer Fachhochschule gleich. 2 Der erfolgreiche Abschluss der Laufbahnprüfung berechtigt zur Aufnahme eines Studiums in allen Fachrichtungen. 3 Für die Zugangsberechtigung zu einem weiterführenden Studiengang im Steuerrecht an einer Hochschule steht die Laufbahnprüfung einer Bachelorprüfung gleich. 5 Übergangsbestimmungen (1) Die Fakultät Steuerverwaltung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege und die Landesfinanzschule sind mit Ablauf des 31. Juli 2006 aufgelöst. (2) Die am 31. Juli 2006 vorhandenen Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten an der Fakultät Steuerverwaltung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege und die bisherigen Dozentinnen und Dozenten an der Landesfinanzschule sind ab dem 1. August 2006 an die Steuerakademie versetzt. (3) 1 Die am 31. Juli 2006 vorhandenen Professorinnen und Professoren an der Fakultät Steuerverwaltung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege, die die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst haben, sind ab dem 1. August 2006 in das Amt einer Regierungsdirektorin oder eines Regierungsdirektors übergeleitet und an die Steuerakademie versetzt, wenn sie hierzu bis zum 30. Juni 2006 schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben. 2 Die am 31. Juli 2006 vorhandenen Professorinnen und Professoren an der Fakultät Steuerverwaltung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst haben, sind ab dem 1. August 2006 in das Amt einer Steueroberamtsrätin oder eines Steueroberamtsrats übergeleitet und an die Steuerakademie versetzt, wenn sie hierzu bis zum 30. Juni 2006 schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben. 3 Die nach Satz 1 oder 2 Versetzten sind berechtigt, den akademischen Titel Professorin oder Professor weiterzuführen. 4 Verringern sich die Dienstbezüge infolge der Überleitung nach Satz 1 oder 2, so wird eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den bisherigen und den nach der Überleitung zustehenden Dienstbezügen gewährt. 5 Die Überleitungszulage nimmt an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil. 6 Sie verringert sich um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge mit Ausnahme einer Erhöhung durch eine Änderung der Stufe des Familienzuschlages. 7 Die Überleitungszulage darf zusammen mit anderen Dienstbezügen die Dienstbezüge nicht übersteigen, die in dem bisherigen Amt zugestanden hätten. (4) Die am 31. Juli 2006 vorhandenen Beschäftigten an der Landesfinanzschule und an der Fakultät Steuerverwaltung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege, die nicht zu dem Personenkreis der Absätze 2 und 3 gehören, sind ab dem 1. August 2006 an die Steuerakademie versetzt. (5) 1 Die Studierenden an der Fakultät Steuerverwaltung der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege sind ab dem 1. August 2006 Studierende an der Steuerakademie. 2 Ihnen wird nach bestandener Laufbahnprüfung der Grad Diplom-Finanzwirtin (FH) oder Diplom-Finanzwirt (FH) verliehen. 3 Die Auszubildenden an der Landesfinanzschule sind ab dem 1. August 2006 Auszubildende an der Steuerakademie. 3
4 6 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. August 2006 in Kraft. A. Allgemeiner Teil Begründung I. Anlass, Ziel und Schwerpunkte des Gesetzes Mit dem Gesetz über die Steuerakademie Niedersachsen wird im Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums eine Bildungsstätte im Sinne des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes (StBAG) in Verbindung mit 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) eingerichtet. Sie gliedert sich als nicht rechtsfähige Anstalt in die bestehende Behördenstruktur ein. Sie ist zuständig für die Ausbildung des gehobenen und mittleren Dienstes der Steuerverwaltung und die Fortbildung in der Steuerverwaltung. Diese Aufgaben wurden bisher durch die Fakultät Steuerverwaltung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege (FHVR) in Rinteln, durch die Landesfinanzschule in Bad Eilsen sowie durch das Aus- und Fortbildungsreferat der Oberfinanzdirektion Hannover wahrgenommen. Diese Aufgaben werden nun in der neu zu schaffenden Bildungsstätte zusammengefasst. Damit soll die bisherige horizontale Zusammenführung zugunsten einer vertikalen, fachbezogenen und laufbahnübergreifenden Zusammenführung mit der Fortbildung ersetzt werden. Hierdurch werden deutliche Synergie-Effekte, besondere Effizienzgewinne und damit Einsparpotentiale in Bereichen der Lehre (Dozentenaustausch), der Verwaltung (Personal- und Sachmittel) sowie auf Leitungsebene erreicht. Gemäß 4 StBAG i. V. m. 2 Abs. 2 Satz 1 StBAPO finden die Fachstudien für den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung an einer Fachhochschule der Verwaltung oder in einer gleichstehenden Bildungsstätte statt. Es sind deshalb besondere gesetzliche Regelungen erforderlich, die die Gleichwertigkeit der Fachstudien an der Steuerakademie mit dem Studium an einer Fachhochschule gewährleisten. Die Einhaltung des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten, die eine inhaltliche Gleichartigkeit mit einem Fachhochschulstudium gewährleisten, wird durch die Fachaufsicht sichergestellt. Die Bundeseinheitlichkeit der Ausbildung und der Prüfungen wird durch den Koordinierungsausschuss, gebildet aus einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und jeweils einem Vertreter der obersten Landesbehörden, garantiert. II. III. IV. Wesentliche Ergebnisse der Gesetzesfolgenabschätzung Mit der vorgesehenen Fassung können die verfolgten Ziele erreicht werden. Alternativen sind nicht erkennbar. Auswirkung auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern, die Umwelt und die Familien Die Regelung hat hierauf keine Auswirkungen. Auswirkung auf den ländlichen Raum und die Landesentwicklung Durch die Verlagerung großer Teile des Aus- und Fortbildungsreferats der Oberfinanzdirektion Hannover auf die Steuerakademie Niedersachsen wird der ländliche Raum weiter gestärkt. 4
5 V. Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen Durch die Errichtung der Steuerakademie Niedersachsen können Einsparungen im Personalbereich in Höhe von Euro und im Sachmittelbereich in Höhe von Euro pro Jahr erzielt werden. Dies entspricht nach dem Bericht der Unterarbeitsgruppe Aufbauorganisation der Projektgruppe Aus- und Fortbildung in der Steuerverwaltung ca. 28 % der aktuellen jährlichen Kosten. VI. Anhörungen Mit Schreiben vom 6. April 2006 wurde der Entwurf des Gesetzes an den Deutschen Gewerkschaftsbund - Bezirksverwaltung Niedersachsen - Bremen - Sachsen-Anhalt - und den dbb - beamtenbund und tarifunion - Landesbund Niedersachsen übersandt. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat mit Schreiben vom 21. April 2006 mitgeteilt, dass grundsätzlich keine Beanstandungen bestehen. Der dbb - beamtenbund und tarifunion - hat nach mündlicher Erörterung am 25. April 2006, welche im Niedersächsischen Finanzministerium stattfand, seine schriftliche Stellungnahme übersandt. Danach bestehen seitens des dbb gegen die beabsichtigte Errichtung einer Steuerakademie Niedersachsen - bezogen auf die Zielvorstellung - keine Bedenken. Auch der dbb sieht in einer engen Kooperation in der Ausbildung des mittleren und des gehobenen Dienstes unter Einbeziehung der Fortbildung den richtigen, zukunftsfähigen Weg. Bedenken erhebt der dbb, weil die Ausbildung für den gehobenen Dienst nach dem vorliegendem Entwurf nicht mehr mit einem Fachhochschul-Diplom nach den 2 und 53 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG), sondern mit einem Diplom an einer Steuerakademie endet. Die Argumentation, durch die Einrichtung eines nicht im Niedersächsischen Hochschulgesetz ausdrücklich geregelten Steuerakademie-Diploms würden sich der berufliche Status und die beruflichen Chancen der Absolventen nachhaltig verschlechtern, ist nicht nachvollziehbar. Wie sich aus der in der Anlage beigefügten Tabelle ergibt, werden die Absolventen der Steuerakademie in Niedersachsen den Absolventen einer Fachhochschule gleichgestellt. Bundesweit wird die Befähigung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nach den Vorgaben der Bundesvorschriften ( 4 Abs. 2 Satz 2 StBAG, 2 Abs. 2 Satz 1 StBAPO) entweder an einer Fachhochschule oder aber an einer gleichstehenden Bildungsstätte erlangt. Mit der Steuerakademie wird eine derartige, nach der Vorstellung des Gesetzgebers vorgesehene, gleichstehende Bildungsstätte geschaffen. Vor diesem Hintergrund werden die Bedenken des dbb nicht geteilt, die Anwendung des 36 Abs. 1 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes stehe für Absolventen der Steuerakademie in Frage. Die systematische Auslegung gebietet vielmehr eine Anwendung aller für Fachhochschulabsolventen bestehenden Regelungen auch auf die Absolventen der Steuerakademie. Demzufolge sind entgegen der Auffasung des dbb auch keine Nachteile für die Absolventen der Steuerakademie aus einer möglichen Aufhebung der aktuell bestehenden bundesgesetzlichen Aussetzung der Regelung des 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) zu befürchten. Infolge dieser Aussetzung erfolgt die Eingangsbesoldung für die Fachhochschulabsolventen des gehobenen Dienstes gemäß 23 Abs. 1 Nr. 3 BBesG aktuell nach der Besoldungsgruppe A 9. Die Sonderregelung des Absatzes 2 des 23 BBesG, der zufolge für Fachhochschulabsolventen - ohne Beschränkung auf bestimmte Fachrichtungen - die Eingangsbesoldung nach der Besoldungsgruppe A 10 vorgesehen ist, findet infolge der genannten Aussetzung lediglich Anwendung auf Fachhochschulabsolventen des gehobenen technischen Dienstes. Die geschilderte Aussetzung ist seinerzeit durch Artikel IX 3 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 22. Mai 1975 geregelt worden. 5
6 Zum Zeitpunkt der Aussetzung im Jahr 1975 gab es weder in der allgemeinen Verwaltung noch in der Steuerverwaltung eine Ausbildung für den gehobenen Dienst, die mit einem Fachhochschul-Diplomabschluss endete. Eine Regelung zu Fachhochschulabschlüssen oder vergleichbaren Abschlüssen im Sinne des 4 Abs. 2 Satz 2 StBAG konnte daher nicht erfolgen. Da der Fachhochschulabschluss inhaltlich dem Abschluss an einer Steuerakademie vollwertig entspricht, ist 23 Abs. 2 BBesG ebenfalls im Wege der systematischen Auslegung analog auch auf Absolventen der Steuerakademie anwendbar. Im Übrigen sei angemerkt, dass weder zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch in den vergangenen Jahrzehnten Bestrebungen bestehen oder bestanden, diese Bundesregelung zur Aussetzung des 23 Abs. 2 BBesG aufzuheben. Auch vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage ist davon auszugehen, dass diese Aussetzung langfristig bestehen bleiben wird. Die vom dbb vertretene Auffassung, die Übergangsregelung, der zufolge Studienanfängern der Jahre 2004 und 2005, die ihr Studium in den Jahren 2007 und 2008 beenden werden, nach Abschluss der akademische Grad Diplom-Finanzwirt (FH) verliehen werden soll, sei rechtswidrig, wird ebenfalls nicht geteilt. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gegenüber den Studierenden, die zum Zeitpunkt der Auflösung der Fakultät Steuerverwaltung ihr Studium noch nicht abgeschlossen haben, gebietet eine entsprechende gesetzgeberische Übergangslösung. Weder das Hochschulrahmengesetz noch das Niedersächsische Hochschulgesetz stehen einer solchen Übergangsregelung entgegen. Darüber hinaus ist die Auffassung des dbb, die Weiterführung des akademischen Titels Professorin oder Professor nach deren Ausscheiden aus der Hochschule und der Wiedereingliederung in die Steuerverwaltung sei problematisch, unzutreffend. Diese Regelung hat lediglich deklaratorischen Charakter, da 27 Abs. 6 NHG die Weiterführung des Titels ausdrücklich vorsieht. Sie wurde im Interesse der betroffenen Professorinnen und Professoren und im Interesse der Rechtssicherheit aufgenommen. Rechtlich nicht nachvollzogen werden kann der Einwand des dbb, für die Einrichtung einer Steuerakademie bedürfe es einer Anstaltssatzung. Die Steuerakademie ist eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und kann ihre inneren Angelegenheiten durch Anstaltsordnung regeln. Die weiteren Einwände des dbb, die sich um die konkrete inhaltliche Umsetzung des Gesetzentwurfs in die Praxis ranken (Mitbestimmungsmodalitäten, Sitz der Anstalt, Ausgestaltung der Dienst- und Fachaufsicht), sind unberechtigt, da der geplante Organisationserlass hierzu die erforderlichen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise treffen wird. B. Besonderer Teil Zu 1: Die Steuerakademie ist eine Bildungsstätte im Sinne des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes (StBAG) in der Fassung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) in Verbindung mit 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) in der Fassung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581, 1582), geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2917). Gemäß 2 Abs. 1 StBAPO findet die fachtheoretische Ausbildung für den mittleren Dienst an Landesfinanzschulen oder vergleichbaren Bildungsstätten der Verwaltung statt. Gemäß 2 Abs. 2 StBAPO finden die Fachstudien für den gehobenen Dienst an Fachhochschulen der Verwaltung oder an gleichstehenden Bildungsstätten der Verwaltung statt. Die Steuerakademie ist dem Finanzministerium unterstellt. Gemäß 2 Abs. 2 StBAPO wird die Dienstaufsicht über die Fachstudien für den gehobenen Dienst von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde (oberste Landesbehörde) oder im Einvernehmen mit ihr ausgeübt. Die Fachaufsicht obliegt der obersten Landesbehörde. Für die fachtheoretische Ausbil- 6
7 dung für den mittleren Dienst, die Fortbildung und die Verwaltung der Steuerakademie kann die Dienst- und Fachaufsicht auf die Oberfinanzdirektion Hannover verlagert werden. Die Steuerakademie hat ihren Sitz in Bad Eilsen. Lehrstandorte befinden sich in Bad Eilsen und Rinteln. Zu 2: Bei der Steuerakademie handelt es sich um eine Bildungsstätte zum Zwecke der Ausbildung der Steuerbeamten des gehobenen und mittleren Dienstes. Insoweit sind die Vorschriften des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten bei der inhaltlichen und methodischen Ausgestaltung des Studiums und der fachtheoretischen Ausbildung zu beachten. Die Steuerakademie kann auch die Bediensteten der Steuerverwaltung anderer Länder ausbilden. Die Durchführung der berufspraktischen Studien- und Ausbildungszeiten erfolgt in Abstimmung mit der Oberfinanzdirektion Hannover als Ausbildungsbehörde; Ausbildungsstellen sind die Finanzämter. Die Steuerakademie ist grundsätzlich für alle Aufgaben nach den 33 bis 49 StBAPO (Prüfungen) zuständig, soweit nicht die Wahrnehmung der Aufgaben dem Prüfungsausschuss, dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einem Prüfer vorbehalten ist. Die Prüfungsausschüsse sind der Steuerakademie zugeordnet und keine eigenen Behörden. Die Steuerakademie ist Widerspruchsbehörde gemäß 73 Abs. 1 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die gesetzliche Zuständigkeitsbestimmung ist aufgrund Artikel 80 Abs. 4 des Grundgesetzes möglich. Ebenfalls ist die Steuerakademie für die Fortbildung in der Steuerverwaltung zuständig. Das Finanzministerium kann - soweit erforderlich - Teilaufgaben der Organisation und Durchführung der Fortbildung an Dritte übertragen (Fachtagung der Fachreferate der Oberfinanzdirektion; Studieninstitut des Landes Niedersachsen etc.). Die Einzelheiten der Aufgabenverteilung in den Bereichen der Ausbildung, der Prüfungen und der Fortbildung zwischen der Steuerakademie und der Oberfinanzdirektion Hannover sind in einem Organisationserlass durch das Finanzministerium zu regeln. Zu 3: Das hauptamtliche Lehrpersonal kann zur Erfüllung aller Aufgaben der Steuerakademie eingesetzt werden. Die Einstellungsvoraussetzungen für die Dozenten an der Steuerakademie entsprechen den Mindestanforderungen des 4 Abs. 2 StBAPO. Es werden die Voraussetzungen für den Einsatz des nebenamtlichen Lehrpersonals geregelt. Die Anforderungen an das nebenamtliche Personal ergeben sich aus 4 Abs. 2 Satz 3 StBAPO. Zu 4: Die Fachstudien für den gehobenen Dienst an der Steuerakademie entsprechen einem Studiengang an einer internen Verwaltungsfachhochschule. Sie vermitteln die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind. Wer die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Diplom-Finanzwirtin (Steuerakademie) oder Diplom-Finanzwirt (Steuerakademie) zu führen. Der erfolgreiche Abschluss der Laufbahnprüfung berechtigt zur Aufnahme eines Studiums an einer Hochschule in allen Fachrichtungen. Die Laufbahnprüfung steht einer Bachelorprüfung im Steuerrecht als Voraussetzung für einen weiterführenden Studiengang oder einem Masterstudiengang im Steuerrecht an einer Hochschule gleich. Die übrigen Voraussetzungen des 18 Abs. 1 NHG bleiben unberührt. Das Fachstudium an der Steuerakademie erfüllt die Voraussetzungen des 36 Abs. 1 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735) zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S ). Das Fachstudium für den gehobenen Dienst an der Steuerakademie ist ein Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes. 7
8 Die Vergleichbarkeit des Abschlusses ist im Hinblick auf die Einstellungsvoraussetzungen für das Lehrpersonal der Steuerakademie auch gegeben. Es ist nicht erforderlich, dass die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an sonstigen staatlichen Hochschulen gefordert werden. Zu 5: Es werden Übergangsbestimmungen über die Versetzung des Personals an der Landesfinanzschule und an der Fakultät der Steuerverwaltung der FHVR an die Steuerakademie als neue Dienststelle, die Überleitung der Professorinnen und Professoren in ein anderes statusrechtliches Amt und die Überführung der Studierenden und Auszubildenden geregelt. Bei den übergeleiteten Professorinnen und Professoren berührt der spätere Wechsel des funktionalen Amtes nicht die Überleitungszulage. Zu 6: Diese Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten. 8
9 Anlage Gegenüberstellung der Ausbildung des gehobenen Dienstes Auswirkungen des geplanten Gesetzes über die Steuerakademie FHVR Fakultät Steuerverwaltung Steuerakademie Niedersachsen Status Fachhochschule Kein Hochschulstatus Bildungsstätte sui generis, aber: einem Fachhochschulstudium gleichwertig isd 2 Abs. 2 StBAPO Ausbildungsinhalt Einstellungsvoraussetzungen für Dozenten Bei bestandener Prüfung Wikung/ Berufsbild Steuerberaterprüfung Vorgegeben durch StBAG/StBAPO 4 Abs. 2 StBAPO Nds. Hochschulrecht Diplom-Finanzwirt (FH) Akademischer Grad Befähigung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst Befähigung zu weiterführenden Studien Nach drei Jahren praktischer Tätigkeit Zulassung zur Steuerberaterprüfung ( 36 StBerG) Vorgegeben durch StBAG/StBAPO Fachaufsicht durch MF 3 des Entwurfs, Voraussetzungen wie in 4 Abs. 2 StBAPO Diplom-Finanzwirt (Steuerakademie) Berufsbezeichnung Befähigung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst Befähigung zu weiterführenden Studien in Niedersachsen, 4 Abs. 3 des Entwurfs. Sofern es beabsichtigt ist, dieses bundesweit auszudehnen, ist eine Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes notwendig. Fachstudium ist einem Hochschulstudium i. S. d. 36 StBerG gleichgestellt (Ausgegeben am ) 9
Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3026. Beschlussempfehlung
Beschlussempfehlung Ausschuss für Haushalt und Finanzen Hannover, den 04.07.2006 Entwurf eines Gesetzes über die Steuerakademie Niedersachsen Berichterstatterin: Abg. Petra Emmerich-Kopatsch (SPD) Der
MehrBundesrat Drucksache 333/11. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Bundesrat Drucksache 333/11 27.05.11 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS erworbenen Prüfungszeugnisse über das Bestehen der Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von
MehrGesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1
Mehrvon Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung
Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung
MehrSächsisches Sozialanerkennungsgesetz
Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz
MehrEntwurf Stand: 03.02.2014
Entwurf Stand: 03.02.2014 Praxisanleitung nach dem Altenpflegegesetz, dem Krankenpflegegesetz und dem Notfallsanitätergesetz RdErl. d. MK v. XXX 45-80009/10/2/b VORIS 21064 Bezug: Rd.Erl. v. 3. 1. 2013
MehrVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Steuerdienst des Bundes
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Steuerdienst des Bundes LAP-gehDSteuerV Ausfertigungsdatum: 17.12.2002 Vollzitat: "Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
MehrQuelle: Fundstelle: Amtsblatt 1990, 449 Gliederungs-Nr: Zum 15.01.2014 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. Erster Abschnitt.
Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: VwFHSchulG SL Neugefasst durch 27.02.1990 Bek. vom: Textnachweis ab: 01.01.2002 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Amtsblatt 1990, 449 Gliederungs-Nr: 2030-10 Gesetz
MehrQuelle: Fundstelle: Nds. MBl. 2014, 124. Vereinbarung gemäß 81 des Niedersächsischen
Gesamter Text juris-abkürzung: VerwLGNDVbg Datum: 20.01.2014 Gültig ab: 01.01.2014 Quelle: Fundstelle: Nds. MBl. 2014, 124 Vereinbarung gemäß 81 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG)
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht
MehrVom 7. Juli 2009. Artikel 1
2125 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung von staatlich geprüften Lebensmittelchemikern sowie von Lebensmittelkontrolleuren Vom 7. Juli 2009 Auf Grund des a) 4 des Lebensmittelchemikergesetzes
MehrGesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
MehrGesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 4764 25. 10. 2005 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bereitstellung von
MehrAußerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.
5.14. Ausbildungsberechtigung (Wer darf ausbilden) Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Wer ausbilden will, muss darüber hinaus auch fachlich geeignet sein ( 30 BBiG bzw. 22
MehrAmtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013)
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Erste Satzung
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrThüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst (ThürLbVOPol)
Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst (ThürLbVOPol) vom 4. Juni 1998 (GVBl. S. 210) geändert durch Verordnung vom 16. März 2001 (GVBl. S. 28) zuletzt geändert durch Zweite Verordnung
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
MehrNiedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung
Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:
MehrAllgemeine Vergütungsordnung
4.0 Allgemeine Vergütungsordnung Anlage 1 a Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen 1. Für Angestellte, deren Tätigkeit außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 und 1 a bis 1 e des Allgemeinen
MehrAmtliche Mitteilungen Nr. 1/2011 07.01.2011
Amtliche Mitteilungen Nr. 1/2011 07.01.2011 der Technischen Hochschule Wildau [FH] zur Regelung von Honorarsätzen und sonstigen Vergütungen Auf der Grundlage von 5 i.v.m. 62 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen
Mehrvor 2/2 S a t z u n g der Stadt Bad Kreuznach über das Kommunale Studieninstitut der Stadt Bad Kreuznach vom 12.08.2014
vor S a t z u n g der Stadt Bad Kreuznach über das Kommunale Studieninstitut der Stadt Bad Kreuznach vom 12.08.2014 S a t z u n g der Stadt Bad Kreuznach über das Kommunale Studieninstitut der Stadt Bad
MehrAMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: 01.03.2016 Nr: 377. Satzung über die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Informatik dual praxisintegriert
AMTLICHE MITTEILUNGEN Datum: 01.03.2016 Nr: 377 Satzung über die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Informatik dual praxisintegriert Herausgeber: Präsident Hochschule RheinMain Kurt-Schumacher-Ring 18
MehrNiedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/3427. Beschlussempfehlung. Ausschuss Hannover, den 28. Mai 2002 für Medienfragen
Beschlussempfehlung Ausschuss Hannover, den 28. Mai 2002 für Medienfragen Entwurf eines Gesetzes zu dem Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/3360 Berichterstatter:
MehrNr.4/2010 vom 18.5.2010 Verkündungsblatt der FHH Seite 2 von 23
Nr.4/2010 vom 18.5.2010 Verkündungsblatt der FHH Seite 2 von 23 Besonderer Teil der Ordnung über die Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang International Business Studies (IBS) der Fakultät IV Wirtschaft
Mehr20-686. B e s c h l u s s
B e s c h l u s s 20-686 des Burgenländischen Landtages vom.., mit dem die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung
MehrHochschulanzeiger der Hochschule Kaiserslautern
Hochschulanzeiger der Freitag, den 29. Januar 2016 Nr. 26/2016/1 INHALT Redaktionelle Änderung der Fachprüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge Elektrotechnik, Energieeffiziente Systeme, Maschinenbau,
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
MehrHochschule für Musik FRANZ LISZT Weimar
Hochschule für Musik FRANZ LISZT Weimar Studienordnung für das Künstlerische Aufbaustudium Künstlerische Fortbildung und das Künstlerische Aufbaustudium Konzertexamen an der Hochschule für Musik FRANZ
MehrLandtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 4687. Mitteilung. 13. Wahlperiode 29. 09. 2005. der Landesregierung
13. Wahlperiode 29. 09. 2005 Mitteilung der Landesregierung Information über Staatsvertragsentwürfe; hier: Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten
MehrMaster-Zulassungsordnung (MZO)
Master-Zulassungsordnung (MZO) für den Master-Studiengang Steuerrecht (LL.M.) der RHEINISCHEN FACHHOCHSCHULE KÖLN University of Applied Sciences Rechtsträger: Rheinische Fachhochschule Köln ggmbh nachfolgend
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrSechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
Bundesrat Drucksache 172/10 26.03.10 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung AS - G Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen
MehrZulassungsordnung für die Vergabe von Studienplätzen. H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst. an der. Juni 2013
Zulassungsordnung für die Vergabe von Studienplätzen an der H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst Juni 2013 Hinweis zum Sprachgebrauch: Im Text erfolgt die Bezeichnung weiblicher und männlicher
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrSatzung des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZLB) der Universität Hildesheim
Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 77 Nr. 9 / 2013 (28.08.2013) - Seite 3 - Satzung des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZLB) der Universität Hildesheim Der Senat der Universität
MehrAM 96/2013. Amtliche Mitteilungen 96/2013
AM 96/2013 Amtliche Mitteilungen 96/2013 Satzung der HAPUK ( Hochschulambulanz i.s.d. 117 Abs. II SGB V am Lehrstuhl für Klinische Psychologie und Psychotherapie des Instituts für Psychologie an der Universität
MehrOhne uns läuft nichts...
Hessisches Ministerium der Finanzen Ohne uns läuft nichts... Deine Ausbildung in der Hessischen Finanzverwaltung Als Finanzwirt/-in im Dienst des Landes Hessen Deine Berufswahl: eine der wichtigsten Entscheidungen
MehrI. Allgemeine Anmerkungen
08.03.2001 Vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Entwurf der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers - Altenpflege-Ausbildungs-
MehrInhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen
Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Kommunikationsmanagement und Dialogmarketing des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel vom Inhalt I. Gemeinsame Bestimmungen 1 Geltungsbereich
Mehr13. Wahlperiode 24. 09. 2001. des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst
13. Wahlperiode 24. 09. 2001 Antrag der Abg. Carla Bregenzer u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Die Deutsch-Ordens Fachhochschule Riedlingen Hochschule für
MehrFinanzgruppe. Sparkassenakademie Niedersachsen PRÜFUNGSORDNUNG. Studiengang zum Sparkassenfachwirt für Kundenberatung. vom 1.
Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen PRÜFUNGSORDNUNG Studiengang zum Sparkassenfachwirt für Kundenberatung vom 1. Januar 2004 geändert mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 geändert mit Wirkung vom
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrStudienordnung Master of Science in Technologies of Multimedia Production 1
Studienordnung Master of Science in Technologies of Multimedia Production 1 Masterprogramm Medien Leipzig (MML) als gemeinsames Masterprogramm der beteiligten Hochschulen: UNIVERSITÄT LEIPZIG und Hochschule
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
MehrGesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 19.06.2013
Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 19.06.2013 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der
MehrVerordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012)
Bundesrat Drucksache 731/11 16.11.11 Verordnung der Bundesregierung AS Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012
MehrSenat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt Personalamt, Steckelhörn 12, D - 20457 Hamburg Senatsämter Fachbehörden Bezirksämter Landesbetriebe Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Nachrichtlich:
MehrEvaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz
Evaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz Aufgrund des 5 Abs. 2 Satz 1 i.v.m. 2 Abs. 3 Nr. 4 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes (VFHG) vom 2. Juni 1981 (GVBl. S. 105),
MehrSatzung zur Änderung der Promotionsordnung für die Fakultät für Informatik und Mathematik der Universität Passau
-71- Satzung zur Änderung der Promotionsordnung für die Fakultät für Informatik und Mathematik der Universität Passau Vom 16. Mai 2012 Aufgrund des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs.
MehrPRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER-
PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTER- ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL befürwortet in der 74. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre
MehrEntwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds
Deutscher Bundestag Drucksache 18/2443 18. Wahlperiode 01.09.2014 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie-
MehrGesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes
14. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2021 Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrDie Senatorin für Finanzen Bremen, 12. März 2012 Bearbeitet von: Herrn Albers Tel: 361 6973
Die Senatorin für Finanzen Bremen, 12. März 2012 Bearbeitet von: Herrn Albers Tel: 361 6973 N e u f a s s u n g Vorlage für die Sitzung des Senats am 13. März 2012 Abschluss eines Verwaltungsabkommens
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Der Name
MehrAnhang : Modulbeschreibung. 1 Geltungsbereich
326 Studienordnung für das Modul Berufspädagogik im Rahmen des Studiums für das Lehramt an Berufskollegs an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und der Fachhochschule Münster vom 09. 12. 2005
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49(0)2 51/83-6 40 19 Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung für den
MehrORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007
UNIVERSITÄT LEIPZIG Inhalt ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 1 Gasthörerschaft 2 Zulassung 3 Geltungsdauer der Zulassung 4 Der Gasthörerschein
MehrVerordnung. über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft
über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft Ausführung für den Ausbildungsberuf zur vom 08. Januar 2008 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 1 vom 11.
Mehr(2) Der Ausschuß besteht aus drei habilitierten Mitgliedern der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, die vom Fakultätsrat gewählt werden.
Prüfungsordnung 1 Studienabschluß Die Friedrich-Schiller-Universität Jena verleiht durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät aufgrund der in dieser Ordnung geregelten Prüfungen den akademischen Grad "legum
MehrBayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung II\Referat II_5\Weigl\Elternzeit\Broschüren-EZ-UrlAN-UrlV-KMS-05-2007-r.doc Bayerisches Staatsministerium für Unterricht
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft
MehrBericht und Beschlussempfehlung
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2799 18. Wahlperiode 15-03-13 Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes
MehrKeine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung
Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet
MehrEntwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung GZ: WA 41-Wp 2137-2013/0204 Vorblatt A. Problem und Ziel Beim Erlass der auf dem Kapitalanlagegesetzbuch basierenden Verordnung über Risikomanagement
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
Mehrvom 25.07.2011 Präambel
Studien- und Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft an der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH Ingolstadt vom 25.07.2011 Präambel Aufgrund von Art. 13
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrFlüchtlingshilfegesetz (FlüHG)
Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) FlüHG Ausfertigungsdatum: 15.07.1965 Vollzitat: "Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 6a
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrFünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Bundesrat Drucksache 330/10 28.05.10 Verordnung des Bundesministeriums des Innern In Fünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung A. Problem und Ziel Die Änderungsverordnung dient dazu, die
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrTextgegenüberstellung
713 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 11 Textgegenüberstellung 8a. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen 8a. (1) Der zuständige Bundesminister
MehrUnternehmen und Verbänden sowie in Behörden und Gerichten vorzubereiten.
Studienordnung für den Weiterbildenden Studiengang Gewerblicher Rechtsschutz an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 10. Oktober 2001 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 86
MehrGesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.
Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken
MehrAbk. Praxispartnerordnung -Ordnung
Ordnung für die am dualen Studium beteiligten Praxispartner der Privaten Hochschule für Kommunikation und Gestaltung HfK+G* -Staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften- Abk. Praxispartnerordnung
MehrDas Schulrecht in Sachsen-Anhalt
Carl Link Vorschriftensammlung Das Schulrecht in Sachsen-Anhalt Schulgesetz mit Erläuterungen, Unterrichtsbestimmungen, Dienstrecht Bearbeitet von Klaus Jürgen Boehm, Antje Bartels Grundwerk mit 171. Ergänzungslieferung
MehrIhre Informationen zum neuen Energieausweis.
Ihre Informationen zum neuen Energieausweis. Wüstenrot Immobilien Für Immobilieneigentümer. Rechtliche Grundlagen des Energieausweises. Am 01.05.2014 tritt die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014)
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2331 6. Wahlperiode 30.10.2013
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2331 6. Wahlperiode 30.10.2013 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig- Holstein, der Freien und
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 2030-2-30 Bundesbeamtengesetz (BBG) 1. Aktualisierung 2013 (11. Juli 2013) Das Bundesbeamtengesetz wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrVERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund
MehrErste Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Produktionsmanagement der Hochschule Ruhr West
Mülheim an der Ruhr, 27.08.2014 Laufende Nummer: 13/2014 Erste Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Produktionsmanagement der Hochschule Ruhr West Herausgegeben vom Präsidenten
Mehr3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt
Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen 3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt 3.1 Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen Arbeit ist ein zentraler Bestandteil des Lebens in einer
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
Mehrjuris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:
juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Aktenzeichen: 21-8413.10 Erlassdatum: 30.11.2004 Fassung vom: 30.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Quelle: Gliederungs-
Mehrjuris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Quelle:
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: ThürVFHG Ausfertigungsdatum: 23.03.1994 Gültig ab: 01.04.1994 Gültig bis: 31.12.2010 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVBl 1994, 313 Gliederungs-
MehrGrundordnung der Fachhochschule Mainz
Grundordnung der Fachhochschule Mainz Auf Grund des 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 76 Abs. 2 Nr. 1 und 74 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes (HochSchG) vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167 ff.) BS
Mehr