HINWEISE UND ERLÄUTERUNGEN zum Ansuchen um Wohnbauförderung Eigenheime nach dem K-WBFG 1997 (Neubau, Zubau, Ersterwerb von Wohnraum)

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1 HINWEISE UND ERLÄUTERUNGEN zum Ansuchen um Wohnbauförderung Eigenheime nach dem K-WBFG 1997 (Neubau, Zubau, Ersterwerb von Wohnraum) und nach dem Gesetz, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird Dieses Informationsblatt soll Sie bei m Ausfüllen des Fö rderungsantrages unterstützen. Nähere Informationen über die Wohnbauförderung nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz bzw. aus dem Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten entnehmen Sie bitte der Kärntner Wohnbaufibel (erhältlich beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 2 Finanzen, Beteiligungen und Wohnbau, eventuell auch bei Ihrem Gemeindeamt oder Ihrer Bank oder im Internet unter 1. Förderungswerber: Einen Förderungsantrag kann grundsätzlich nur der Eigentümer bzw. Miteigentümer des Baugrundstückes einbringen. Wenn Miteigentümer (z.b. Ehepartner) gemeinsam als Förderungswerber auftreten, sind beide Förderungswerber namhaft zu machen. Werden gleichzeitig zwei Wohnungen errichtet (z.b. Zweifamilienhaus für Geschwister, Einbau einer zweiten Wohnung für ein volljähriges Kind), sind die weiteren Förderungswerber bzw. Wohnungsnutzer anzuführen. 2. Förderungsgegenstand: Die Wohnbauförderung im Land Kärnten stützt sich auf zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen: das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz K-WBFG 1997, idgf und das Gesetz über den Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten 1972 idgf. Das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz K-WBFG 1997 sie ht Förderungen für die Neuerrichtung und für den Ersterwerb von Wohnraum vor. Als Neuerrichtung gilt a uch der Einbau einer Wohnung in eine beste hende Baulichkeit und die Sch affung von Woh nungen in alter Bausubstanz, die bish er nicht als Wohnraum g enutzt war. Als Erste rwerb gilt der e rstmalige Eigentumserwerb von Wohnraum direkt vom Erri chter. Bei Erri chtung von Wohnraum darf vor de r Zusicherung der Förderung keinesfalls mit den Ba uarbeiten begonnen werden (es besteht die Möglichkeit, einen vorzeitigen Baubeginn zu beantragen!). Das Wohn- und Siedlungsfondsgesetz des Landes Kärnten ermöglicht auch dann eine Förderung für die Schaffung von Wohnraum, wenn mit der Erri chtung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnen wurde (sog. "Fertigstellungskredit") oder wenn die Einkommensgrenzen des Wohnbauförderungsgesetzes überschritten werden. Auch die Erweiterung von best ehenden Wohnungen (Zubau, Aufbau) zur Scha ffung von zei tgemäßen Wohnverhältnissen wird gefördert. In sozial besonders begründeten Fällen ist auch der Kauf eines Eigenheimes förderbar. 3. Baubeginn: Bei Errichtung eines Eigenheimes oder Errichtung einer Wohnung durch Ein-, Auf- oder Zubau (z.b. Einbau einer Wohnung in das Dachgeschoss) darf bei Anträgen nach dem K-WBFG 1997 nicht vor Erteilung der Förderungszusage (Zusicherung) bzw. Erteilung eines vorzeitigen Baubeginnes (erfolgt schriftlich) begonnen werden. Wurde mit dem Bau bereits begonnen, ist alle nfalls nur no ch eine Förderung aus dem Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten möglich. 1

2 Für bereits fertiggestellte Wohnungen (Eigenheime) wird keine Förderung mehr gewährt. 4. Angaben zum Förderungsobjekt: Hier sind die genaue Anschrift und die Grundbuchsdaten Ihres Bauvorhabens einzutragen. Insoweit bereits vorliegend, ist dem Antrag der Grundbuchsauszug über die Bauliegenschaft oder des Kaufobjektes beizulegen. 5. Angaben zum Wohnraum Im Fall der Errichtung vo n zwei Wo hnungen ist di e genaue Lage der Wohnung anzugeben (z.b. Erdgeschoss - O bergeschoss, westseitig - ostseitig u.ä.), damit b ei der Bea rbeitung des Förderungsantrages eine genaue Zuordnung möglich ist. 6. Erhöhungsbeträge: Die Erhöhungsbeträge gelten nur bei Förderungen nach dem K-WBFG 1997 (Errichtung von Eigenheimen / Ersterwerb eine r Wohnung) und erhöhen das Grundförderungsausmaß um die beantragten Erhöhungsbeträge bei entsprechender Durchführung der baulichen Maßnahmen. 7. Vorgesehene Finanzierung: Als Grundlage für di e Gewährung einer Förderung ist vom Fö rderungswerber di e vorgesehene Finanzierung einzutragen. 8. Ersterwerb von Wohnraum: Beim Ersterwerb einer Eigentumswohnung ist e ine Kopie der sogenannten grundsätzlichen Förderungsbereitschaft beizulegen. Eine Förderung ist nur innerhalb von jener Frist möglich, die in der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft festgelegt ist. Eine Kopie der g rundsätzlichen Förderungsbereitschaft erhalten Sie vom Bauträger. 9. Errichtung einer 2. Wohnung durch den Förderungswerber für eine nahestehende Person: Eine zweite Wohnung in einem Eigenheim kann auch dann gefördert werden, wenn sie der Förderungswerber (Grundeigentümer) für eine sog. "nahestehende Person" errichtet, die diese Wohnung benützen wird. Als nahe stehende Personen gelten in diesem Fall Verwandte in gerader Linie (wie Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder usw.) einschließlich der Adoptiv- und Pflegekinder, Geschwister, Verschwägerte in gerader Linie sowie die eigenen und adoptierten Kinder und Pflegekinder von Lebensgefährten (nicht jedoch der Ehegatte oder Lebensgefährte selbst). Für diese zweite Wohnung wird nur der Förderungskredit, jedoch kein Annuitätenzuschuss gewährt. 10. Errichtung einer zweiten Wohnung durch eine Miteigentümer: Die Errichtung einer zweiten Wo hnung in eine m Eigenheim wird voll gefördert (Kredit un d Annuitätenzuschuss), wenn a uch der Erri chter (Benützer) der zweiten Wohnung Grundstücks(mit)eigentümer ist (z.b. Geschwister, die auf ein em Grundstück im gem einsamen Eigentum ein Eigenheim mit zwei Wohnungen jeweils für den eigenen Wohnbedarf errichten). 2

3 Bei Errichtung von zwei Wohnungen durch Miteigentümer ist für jede Wohnung ein Antragsformular auszufüllen. 11. Förderungsvoraussetzungen und Verpflichtungen: Die unter diesem Punkt angeführten und von Ihnen verbindlich zu unterfertigenden Förderungsvoraussetzungen beruhen auf d en Bestimmungen des K-WBFG 1997 bzw. de s Gesetzes, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird. Sie sind im F all der Förderung auch Bestandteil des Kreditvertrages (Schuldscheines). Hierbei ist insbesonders zu bea chten, dass die geförderte(n) Wohnung(en) ständig u nd ganzjährig bewohnt werden mu ss (müssen) und binnen sechs Monaten nach Fertigstellung bzw. Bezug der geförderten Wohnung jegliche Rechte an den bisher innegehabten Wohnungen aufgegeben werden müssen. Es entspricht auch nicht den Intentionen d er Wohnbauförderung, die Errichtung von Zweitund Nebenwohnsitzen zu unterstützen. 12. Unterfertigung durch den Förderungswerber: Der Förderungsantrag mit den darin enthaltenen Erklärungen, Kenntnisnahmen und Verpflichtungen ist vom (vo n den) Förderungswerber(n) bzw. von allen (Mit-)Eigentümern des zu fördern den Wohnobjektes zu unterfe rtigen. Sie bestätigen damit, dass di e von Ih nen gemachten Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. 13. Bestätigung der Baubehörde: Die rechtskräftige Baubewilligung un d der Baufo rtschritt des zu fördernden Objektes sind von de r zuständigen Baubehörde (Gemeindeamt) zu bestätigen. 14. Erforderliche Unterlagen (Checkliste): Die Aufstellung der erforderli chen Unterlagen ermöglicht Ihnen die Kontrolle des Förderungsansuchens auf Vollständigkeit. Unterlagen, für die ei n Kontrollkästchen vorgesehen ist, sind nur einmal beizubringen, bei zwe i Kontrollkästchen sind die Unterlagen für jede zu förde rnde Wohnung vorzulegen. Für jede zu fördernde Wohnung ist ein eigenes Beiblatt zum Förderungsansuchen auszufüllen. Zur Ermittlung Ihres Haushalts-Jahreseinkommens sind die Einkommen snachweise des Förderungswerbers und aller zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Personen, die das zu fördernde Objekt beziehen werden, vorzulegen (Lohnzettel oder Arbeitnehmerveranlagung des vergangenen Kalenderjahres bzw. letzt aufliegender Einkommenssteuer- bzw. Einheitswertbescheid). Geben Sie, falls erforderlich, auch eine Erklärung über allfällige sonstige Einkünfte ab. Die Vorlage der Einkommensnachweise entfällt bei Förderungen aus dem Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten, insoweit diese die Errichtung oder Erweiterung von Wohnraum (Zubau) betrifft. Die mit "falls zutreffend" bezeichneten Unterlagen sind nur dann beizubringen, wenn die Voraussetzungen dafür tatsächlich gegeben sind (z.b. Kind er, Familienbeihilfenbezug, Ehe, Scheidung, Behinderung eines Haushaltsmitglieds, usw.). Beim Ersterwerb von Wohnraum und beim Kauf eines Hauses (Förderung aus dem Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten) sind zusätzlich die dort angeführten Unterlagen erforderlich. 3

4 15. Förderausmaß Das Förderungsausmaß bei Förderungen nach dem K-WBFG 1997 wi rd nach der An zahl der Personen, die die Wo hnung beziehen werden, b emessen. Die sog. "ang emessene Nutzfläche" (höchstens jedoch im Ausmaß der tatsächlichen Wohnfläche) beträgt bei einer Haushaltsgröße von Haushaltsgröße angem. Nutzfläche 1 oder 2 Personen 70 m² 3 Personen 80 m² 4 Personen 95 m² 5 Personen 105 m² 6 Personen 115 m² 7 o. mehr Personen 125 m² Als Nutzfläche gilt die gesamte Fußbodenfläche ("Netto-Grundrissfläche" nach ÖNORM B 1800) der Wohnung bzw. des Eigenheimes einschließlich Loggien und Wintergärten. Für Woh nzwecke ungeeignete Keller- und Dachbodenräume, Treppen, Balkone, Terrassen und Räume für landwirtschaftliche Zwecke zählen nicht. Bei Räumen mit verputzten oder verkleideten Wänden wird die aus den Rohbaumaßen errechnete Grundrissfläche um 2 % verringert. Bei Errichtung oder Erwerb von Wohnraum wird eine Förderung nur gewährt, wenn die Nutzfläche der Wohnung 130 m², bei mehr als fünf im gemein samen Haushalt lebenden P ersonen 150 m², nicht übersteigt. Wird die Nutzfläche von 130 m² bzw. von 150 m² ü berschritten, wird die Fö rderungshöhe entsprechend dem Prozentausmaß der Überschreitung gekürzt. Bei einer Überschreitung von mehr als 50 % wird keine Förderung gewährt. In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates von der Kürzung bzw. dem gänzlichen Entfall der Fö rderung Abstand genommen werden (z.b. bei vorgegebener Bebauungsmöglichkeit im Altbestand). Aus der angemessenen Nutzfläche und dem m²-satz de r Grundförderung nach dem Heizwärmebedarf (HWB) sowie den hinzukommenden Erhöhungsbeträgen wird d as Förderungsausmaß errechnet. Die Förderung wird a. als zinsbegünstigtes Wohnbauförderungskredit von 60 % der Förderungssumme und b. als Annuitätenzuschuss zu einem Hypothekarkredit von 40 % der Fö rderungssumme ausbezahlt. Bei Förderungen nach dem Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten gelten die Richtlinien für diesen Fonds. Die Förderungshöhe richtet sich nach der Nutzfläche des zu errichtenden Wohnraumes und beträgt je nach Personenanzahl maximal ,- (siehe Wohnbaufibel). 16. Was sind die Mindestanforderungen? Die Wärmeversorgung hat durch innovative klimarelevante Systeme zu erfolgen, sofern die zu fördernde Baulichkeit ni cht im Be reich einer Fernwärmeanlage mit Fernwärme aus einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlage oder mit Fernwärme mit ei nem Anteil erneuerbarer Energie von zumin dest 80% liegt und der Anschlu ss an dieses Netz mit einem be sonders hohen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist. Diese innovativen klimarelevanten Systeme sind Folgende: a. Systeme auf Basis ern euerbarer Energien unter Berücksichtigung möglichst hoher Effizienzstandards b. Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpen mit einer Jahresarbeitszahl (JAZ) vo n zumindest 4, in Kombin ation mit ein er Photovoltaikanlage mit einer Nennleistung von mindestens 2 kwp ist eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von größer gleich 3,5 zulässig. Bei einem Heizwärmebedarf (HWB BGF,Ref ) im Wohnungsneubau von kleiner gleich 15 kwh/(m².a) ist eine Mindest Jahresarbeitszahl von mindestens 3 zulässig. c. Fernwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinn e der Ri chtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft- Wärme- 4

5 Koppelung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom S. 5 0, und sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt d. Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80% e. Erdgas Brennwertanlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen in ausgewiesenen Gebieten mit einer hohe n Feinstaubbelastung im Bereich von bestehenden Erdgasversorgungen wenn ein An schluss an ein Fernwärmenetz nicht möglich ist. Sollte lagebedingt die Errichtung von th ermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, so kann von dieser Kombination Abstand genommen werden f. Andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in lit. b bzw. e angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen Die Warmwasserbereitung hat über ein e thermische Solaranlage zu erfolgen. Von dieser Bedingung kann abgesehen werden, wenn eine Solaranlage einschließlich deren Komponenten lagebedingt nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. Eine Anlage i st dann lagebedingt nicht wirtschaftlich, wenn am Standort des Gebäudes zu geringe Sonneneinstrahlung nachgewiesen werden kann. Von de r Bedingung der Warmwasserbereitung über ei ne thermische Solaranlage kann weiters ab gesehen werden, wenn a. die Warmwasserbereitung mittels Fernwärme erfolgt, b. die Warmwasserbereitung über eine Heizungsanlage auf Basis erneuerbarer Energie, wobei ein Pufferspeicher mit einem Volumen von mindest ens 65 Liter je KW installierter Heizlast (gemäß Typenschild des Wärmeerzeugers) vorzusehen ist c. oder durch eine Brauchwasser-Wärmepumpe erfolgt. Folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWB BGF,Ref pro m² konditio nierter Brutto- Grundfläche ist in Abhängigkeit des Oberflächen Volumsverhältnises (A/V Verhältnis) und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden einzuhalten: zwischen den Werten ist linear zu interpolieren HWB BGF,Ref in kwh/(m².a) bei einem A/V-Verhältnis 0,8 bei einem A/V-Verhältnis 0, Bei einer Revitalisierung kann vo n dieser Forderung Abstand genommen werden, wenn die Erreichbarkeit wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Die Grundförderung wird dann mit je m² förderbarer Nutzfläche berechnet. Da dieser Punkt nur eine Kurzübersicht der Mindestanforderungen darstellen kann, wird zur Darstellung der detaillierten technischen Daten der Mindestanforderungen auf die Richtlinien vom 16. Jänner 2012 zum K-WBFG 1997 und zum Gesetz, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, verwiesen. Zu beachten ist weiters, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Energieausweis für das geförderte Wohnobjekt, der na ch den b aurechtlichen Vorschriften erstellt wurde, und ein Energieberatungsprotokoll in elekt ronischer Form in die onl ine Date nbank ZEUS-Kärnten ( für Ene rgieausweise zu übermitteln und für di e Wohnbauförderung freigeschalten sind. Im Rahmen der Energieberatung ist eine Beratung über bautechnische Aspekte (Bauteilkonstruktion, Wärmedämmung etc.) so wie über die Heizungs- und Gebäudetechnik des Wohnobjektes (Auswahl von Heizung, Wärmeabgabesystem, Warmwasserbereitung etc.) von einem dazu Befugten mit den von der Lan desregierung dafür aufgelegten Formblättern durchzuführen. Als Nachweis der elektronischen Übermittlung si nd im Förderantrag die ZEUS-Projektnummer und d ie hinzugefügten Dokumente bekannt zu geben. Förderanträge die den erforderlichen Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieausweises und des Energieberatungsprotokolls an die Landesregierung nicht angeschlossen haben, gelten als nicht eingebracht. 5

6 17. Wie hoch ist das Förderungsausmaß? Grundförderung bei Wohnobjekten mit bis zu zwei Wohneinheiten: Das Förderungsausmaß bei Errichtung eines Eigenheimes errechnet sich aus der Grundförderung je nach Heizwärmebedarf (HWB BGF,Ref ) und Oberflächen/Volumsverhältnis von 470,- bis 625,- je m² förderbarer Nutzfläche un d den jeweils zutreffenden Erhöhungsbeträgen. Bei Passivhäusern mit einem Heizwärmebedarf HWB BGF,Ref 10 kwh(m².a) erhöht sich die Grundförderung um 50,- je m² förderbarer Nutzfläche. Tabelle: Fördersatz in /m² in Abhängigkeit des A/V- Verhältnisses und des Heizwärmebedarfs A/V - Verhältnis /m² 0,20 0,30 0,40 0,50 0,60 0,70 0,80 470,0 20,00 22,67 25,33 28,00 30,67 33,33 36,00 480,3 19,33 21,88 24,42 26,97 29,51 32,06 34,60 490,7 18,67 21,09 23,51 25,93 28,36 30,78 33,20 501,0 18,00 20,30 22,60 24,90 27,20 29,50 31,80 511,3 17,33 19,51 21,69 23,87 26,04 28,22 30,40 521,7 16,67 18,72 20,78 22,83 24,89 26,94 29,00 532,0 16,00 17,93 19,87 21,80 23,73 25,67 27,60 542,3 15,33 17,14 18,96 20,77 22,58 24,39 26,20 552,7 14,67 16,36 18,04 19,73 21,42 23,11 24,80 563,0 14,00 15,57 17,13 18,70 20,27 21,83 23,40 573,3 13,33 14,78 16,22 17,67 19,11 20,56 22,00 583,7 12,67 13,99 15,31 16,63 17,96 19,28 20,60 594,0 12,00 13,20 14,40 15,60 16,80 18,00 19,20 604,3 11,33 12,41 13,49 14,57 15,64 16,72 17,80 614,7 10,67 11,62 12,58 13,53 14,49 15,44 16,40 625,0 10,00 10,83 11,67 12,50 13,33 14,17 15,00 HWBBGF,Ref Erhöhungsbeträge bei Wohnobjekten mit bis zu zwei Wohneinheiten: Ökologische Bauweise: bis zu 6.000,- Je nach ermittelten OI3 BG1,BGF Index ist ein Erh öhungsbetrag zum Förderungsausmaß bis 6.000,- gemäß nachstehender Tabelle möglich. OI3 BG1,BGF 200 dazwischen OI3 BG1,BGF 0 0,- linear 6.000,- Die Beurteilung der ökologischen Qualität der Materialien hat im Zu Energieausweises zu erfolgen. ge der Berechnung des Niedertemperaturheizung: ,- Ein Niedertemperaturheizsystem liegt dann vor, wenn die Vorl auftemperatur des Heizsystems max. 35 C b eträgt. Der Nachweis hat durch Vorla ge der Raumheizlastberechnung nach Norm (z.b. EN , ÖNORM H 750 0) zu erfolgen. Die Ausl egung des Wärmeabgabesystems (zumindest für den Wohn-/ Essbereich und die Kinderzimmer) hat basierend auf einer Berechnung gem. DIN 4725 zu erfolgen. Solarunterstützte Heizung: ,- 6

7 Die Kollektorfläche (Aperturfläche) muss je Wohneinheit bei Standard Kollektoren mindestens 14 m² und bei Vakuum Kollektoren mindestens 12 m² betragen Je m² Kollektorfläche (Aperturfläche) ist b ei Standard-Kollektoren ein Pufferspeicher von mindestens 65 Liter und bei Vakuum-Kollektoren von mindestens 80 Liter vorzusehen. Frischluftanlage optimiert (Schall, etc.): ,- Unter Frischluftanlage werden mechanische Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnung verstanden. Die Anlage ist nach dem Bedarf pro Person b zw. den Zu- un d Abluftmengen nach ÖNORM H 6038 oder DIN 1946 auszulegen. Die Zuluftöffnungen (Außenwandluftdurchlässe) sind Schall gedämmt auszuführen. Die Lüftungsquerschnitte haben zur Nachströmung der Luft zwischen den Räumen ausreichend groß zu sein. Für ein Wohnhaus mit einer Frischluftanlage ist eine Gebäudedichtheit von kleiner 1,5 h -1 (n 50 Wert) erforderlich, welche mit einer Luft dichtheitsmessung eines geschulten Fachunternehmers nachzuweisen ist. Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung optimiert (Schall, Luftfilter etc.): ,- Unter Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung werden mechanische Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung verstanden. Für ein Wohnhaus mit kontrollierter Be- und Entlüftung ist eine Ge bäudedichtheit von kleiner 1,0h -1 (n 50 Wert) notwendig. Zielwert sollte jedoch ein n 50 -Wert kleiner 0,6 sein. Für eine Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung optimiert ist daher als Nachweis eine Luftdichtheitsmessung eines nachweislich geschulten Fachunternehmers erforderlich. Photovoltaik: 2.400,- bis ,- Der Erhöhungsbetrag für Photovoltaikanlagen beträgt 2.400,- pro installiertem Kilowatt-peak, maximal bis zu ,- für 5 kwp je Wohneinheit. Barrierefreie Bauweise (ÖNORM B 1600): 3.000,- Für barrierefreies Bauen sind folgende Kriterien zu beachten und zu erfüllen: Der Zugang zum Wohnhaus, zum Wohnschlafraum, zum WC, zur Dusche und zur Küche in der Eingangsebene muss barrierefrei errichtet werden. Die Installationen im Sanitär- und Badbereich müssen so ausgeführt werden, dass eine nachträgliche rollstuhlgerechte Nutzung ohne weitergehende bauliche Maßnahme möglich ist. Die Türen müssen eine Durchgangslichte von mindestens 80 cm haben. Gruppenwohnbau: ,- Mindestens drei Eigenheime, die als Gesamtprojekt gemeinsam geplant und in gekuppelter oder geschlossener Bauweise erri chtet werden un d deren Grundstücksbedarf einschließlich der verbauten Fläche 500 m² je Gebäude nicht übersteigt. Siedlungszentrum: ,- Dieser Erhöhungsbetrag wird für alle Wohnobjekte gewährt, die sich in einem Siedlungszentrum befinden. Ein Siedlu ngszentrum ist das Gemeindegebiet, in dem sich die m aßgeblichen öffentlichen und kulturellen Einrichtungen der Gemeinde befinden und de ren Grenze(n) gemäß den Regelungen der Richtlinie Festlegung von Siedlungszentren, festgelegt ist (sind). Wohnobjekte in Gemeinden im strukturschwachen ländlichen Raum: ,- Dieser Erhöhungsbetrag wird für a lle Wohnobjekte gewährt, die sich in Gemeinden im strukturschwachen ländlichen Raum gemäß den Regelungen der Richtlinie Abgrenzung des strukturschwachen ländlichen Raumes, befinden. Jungfamilie (alle Familienmitglieder unter 35 Jahren): ,- Bauliche Maßnahmen für ein Haushaltsmitglied mit Behinderung: ,- 7

8 Diese Maßnahmen müssen den Be stimmungen der ÖNORM B Pla nungsgrundsätze für das barrierefreies Bauen, der Ö NORM B 1601 Planungsgrundsätze bezüglich spezieller Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen oder gleichartigen Normen entsprechen. Die Erläuterung der einzelnen Erhöhungsbeträge stellt nur eine kurze Zusammenfassung dar. Die detaillierten Voraussetzungen zu den einzelnen Erhöhungsbeträgen entnehmen Sie bitte den Richtlinien zum K-WBFG 1997 und zum Gesetz, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird Grundförderung bei Wohnobjekten mit mehr als zwei Wohneinheiten: Das Förderungsausmaß bei Errichtung eines Wohnobjektes mit mehr als zwei Wohnungen errechnet sich aus der Grundförderung je nach Heizwärmebedarf (HWB BGF,Ref) und Oberflächen/Volumsverhältnis von 720,- bis 875,- je m² förderbarer Nutzfläche gemäß nachstehender Tabelle und den j eweils zutreffenden Erhöhungsbeträgen. Bei Passivhäusern mit einem Heizwärmebedarf HWB BGF,Ref 10 kwh(m².a) erhöht sich die Grundförderung um 50,- je m² förderbarer Nutzfläche. Bei Errichtung von Wohnraum in Altobjekten (Revitalisierung), wo der erforderliche Heizwärmebedarf nicht erreicht werden kann, wird die Grundförderung mit max. 650,- je m² Nutzfläche berechnet. A/V 0,2 dazwischen A/V 0,8 Förderungsausmaß je m² förderbarer Nutzfläche HWB BGF = 20 linear HWB BGF = ,- dazwischen linear dazwischen linear dazwischen linear HWB BGF = 10 linear HWB BGF = ,- Passivhaus: HWB BGF,Ref 10 kwh(m².a) Erhöhung: 50,- je m² förderbarer Fläche Erhöhungsbeträge bei Wohnobjekten mit mehr als zwei Wohneinheiten: Ökologische Bauweise:.. je m² förderbare Nutzfläche bis 30,- Je nach ermittelten OI3BG1,BGF Index ist ei n Erhöhungsbetrag zum Förderungsausmaß je m ² förderbarer Nutzfläche bis 30,- gemäß nachstehender Tabelle möglich. OI3 BG1,BGF 200 dazwischen OI3 BG1,BGF 0 0,- linear 30,- Niedertemperaturheizung:... je m² förderbare Nutzfläche 10,- Ein Niedertemperaturheizsystem liegt dann vor, wenn die Vorl auftemperatur des Heizsystems max. 35 C b eträgt. Der Nachweis hat durch Vorla ge der Raumheizlastberechnung nach Norm (z.b.: EN 12831, ÖNORM H 7500) zu erfolgen. Solarunterstützte Heizung:.. je m² förderbare Nutzfläche 15,- Anlagen zur Raumheizung liegen vor, wenn mindestens 15 % des jährlichen Heizwärmebedarfs abgedeckt werden. Frischluftanlage optimiert (Schall etc.):.. je m² förderbare Nutzfläche 5,- Unter Frischluftanlage werden mechanische Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnung verstanden. Die Anlage ist nach dem Bedarf pro Person b zw. den Zu- un d Abluftmengen nach ÖNORM H 6038 oder DIN 1946 auszulegen. Die Zuluftöffnungen (Außenwandluftdurchlässe) sind 8

9 Schall gedämmt auszuführen. Die Lüftungsquerschnitte haben zur Nachströmung der Luft zwischen den Räumen ausreichend groß zu sein. Für ein Wohnhaus mit einer Frischluftanlage ist eine Gebäudedichtheit von kleiner 1,5 h -1 (n 50 Wert) erforderlich, welche mit einer Luft dichtheitsmessung eines geschulten Fachunternehmers nachzuweisen ist. Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung optimiert (Schall, Luftfilter etc.):. je m² förderbare Nutzfläche 15,- Unter Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung werden mechanische Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung verstanden. Für ein Wohnhaus mit kontrollierter Be- und Entlüftung ist eine Gebäudedichtheit von kleiner 1,0 h -1 (n 50 Wert) notwendig. Zielwert sollte jedoch ein n 50 -Wert kleiner 0,6 sein. Für eine Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung optimiert ist daher als Nachweis eine Luftdichtheitsmessung eines nachweislich geschulten Fachunternehmers erforderlich. Photovoltaik: bis zu 5.000,- Der Erhöhungsbetrag für Photovoltaikanlagen beträgt 2,- je m² förde rbarer Nutzfläche pro installiertem Kilowatt-peak, maximal bis zu 5.000,-. Barrierefreie Bauweise (ÖNORM B 1600): 3.000,- Für barrierefreies Bauen sind folgende Kriterien zu beachten und zu erfüllen: Der Zugang zum Wo hnhaus, zum Wo hnschlafraum, zum WC, zur Dusche und zur Küche in der Eingangsebene muss barrierefrei errichtet werden. Die Installationen im San itär- und Bad bereich müssen so au sgeführt werden, dass eine nachträgliche rollstuhlgerechte Nutzung ohne weitergehe nde bauliche Maßnahme möglich ist. Die Türen müssen eine Durchgangslichte von mindestens 80 cm haben. Siedlungszentrum: ,- Dieser Erhöhungsbetrag wird für alle Wohnobjekte gewährt, die sich in einem Siedlungszentrum befinden. Ein Siedlu ngszentrum ist das Gemeindegebiet, in dem sich die m aßgeblichen öffentlichen und kulturellen Einrichtungen der Gemeinde befinden und de ren Grenze(n) gemäß den Regelungen der Richtlinie Festlegung von Siedlungszentren, festgelegt ist (sind). Wohnobjekte in Gemeinden im strukturschwachen ländlichen Raum: ,- Dieser Erhöhungsbetrag wird für a lle Wohnobjekte gewährt, die sich in Gemeinden im strukturschwachen ländlichen Raum gemäß den Regelungen der Richtlinie Abgrenzung des strukturschwachen ländlichen Raumes, befinden. Jungfamilie (alle Familienmitglieder unter 35 Jahren): ,- Bauliche Maßnahmen für ein Haushaltsmitglied mit Behinderung: ,- Diese Maßnahmen müssen den Be stimmungen der ÖNORM B Pla nungsgrundsätze für das barrierefreies Bauen, der Ö NORM B 1601 Planungsgrundsätze bezüglich spezieller Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen oder gleichartigen Normen entsprechen. Die Erläuterung der einzelnen Erhöhungsbeträge stellt nur eine kurze Zusammenfassung dar. Die detaillierten Voraussetzungen zu den einzelnen Erhöhungsbeträgen entnehmen Sie bitte den Richtlinien zum K-WBFG 1997 und zum Gesetz, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird. 18. Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten Bei Errichtung von Gebäuden sind im Hinblick auf den Heizwärmebedarf, die Wärmeversorgung und die Warmwasserbereitung 9

10 die Mindestanforderungen gemäß d en Vorgaben für die Förd erung von Eigenh eimen und Eigenheimen im Gruppenwohnbau einzuhalten. Weiters dürfen keine Produkte, wie Montageschäume, Kälte-/Wärmeträgermittel, Feuerlöschmittel, Schallschutzfenster, etc. verwendet werden, die halogenierte Kohlenwasserstoffe oder Schwefelhexafluorid enthalten. Da dieser Punkt nur eine Kurzübersicht der Mindestanforderungen darstellen kann, wird zur Darstellung der detaillierten technischen Daten der Mindestanforderungen auf die Richtlinien vom 16. Jänner 2012 zum K-WBFG 1997 und zum Gesetz, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, verwiesen. 19. Anträge und Auskünfte Für die Antragstellung ist die vom Amt der Kärntner Landesregierung vorgegebene Einreichmappe zu verwenden. Diese ist gegen einen Kostenersatz von 3,- in der Abteilung 2 Finanzen, Beteiligungen und Wohnbau des Amtes der Kärntner Landesregierung erhältlich. Eine telefonische Terminvereinbarung erspart Ihnen bei Vorsprachen Wartezeiten. Amtsstunden: Mo - Do Uhr; Fr Uhr; Parteienverkehr: Mo - Fr , Mo und Mi Uhr Telefonische Auskünfte: Eigenheimförderung (Bezirke): Klagenfurt-Stadt/Land Villach Land, Völkermarkt Wolfsberg, Hermagor, Villach-Stadt, Spittal / Drau St.Veit / Glan, Feldkirchen Ersterwerb von Wohnraum: Telefax: Internet: abt2.wohnbau@ktn.gv.at 10

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