Obergericht des Kantons Zürich

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1 Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. KF100057/U Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. G. Pfister, Präsident, und Dr. G. Daetwyler, Rechtsanwalt Dr. Ch. Hohler, Oberrichter Dr. A. Brunner und Rechtsanwalt Dr. B. von Rechenberg sowie die juristische Sekretärin lic. iur. S. Notz Beschluss vom 6. Mai 2010 in Sachen X Rechtsanwalts GmbH, Gesuchstellerin betreffend Betrieb einer Anwaltsgesellschaft im Kanton Zürich mit ausländischer Beteiligung durch eine Rechtsanwalts GmbH aus Deutschland

2 - 2 - Die Aufsichtskommission zieht in Betracht: I. Gesuch 1. Mit Schreiben vom 12. Februar 2010 (Urk. ) ersuchte die deutsche Kanzlei X Rechtsanwalts GmbH mit Sitz in, im Rahmen einer "Vorabprüfung" (Urk. ) bzw. "Vorprüfung" (Urk. ) im Sinne einer "abschliessenden Prüfung der Zulässigkeit" (Urk. ) Stellung "zum Betrieb einer Anwaltsgesellschaft im Kanton Zürich mit ausländischer Beteiligung durch eine Rechtsanwalts GmbH aus Deutschland" (Urk. ) bzw. "zur Zulässigkeit des Betriebs einer Anwaltsgesellschaft im Kanton Zürich durch EU-Anwälte" (Urk. ) zu nehmen. 2. Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch in tatsächlicher Hinsicht mit dem Umstand, dass die grösste Mandantin der Gesuchstellerin eine Niederlassung in Zürich gegründet habe und auch weiterhin und mit Bezug auf die Tätigkeit in der Schweiz von der Gesuchstellerin anwaltlich vertreten werden wolle. Die Gesuchstellerin möchte zu diesem Zweck eine "eigenständige Schweizer Kanzlei in der Schweiz" (Urk. ) gründen. 3. In ihrer Anfrage vom 17. Juni 2009 (Urk. ) teilte die Gesuchstellerin der Aufsichtskommission darüber hinaus mit, sie beabsichtige, "im Zusammenhang mit der Anwaltstätigkeit in der Schweiz, Schweizer Kollegen mit entsprechendem Schweizer Anwaltspatent anzustellen, um so die Anwaltstätigkeit auch auf Schweizer Mandanten, für die dann Schweizer Anwälte tätig sind, weiter auszubauen. Geschäftsleitung und Gesellschaftermehrheit würden aber von deutschen Rechtsanwälten ausgeübt" (Urk. ). 4. Die Gesuchstellerin verweist in rechtlicher Hinsicht zum einen auf die unverbindliche Antwort der Aufsichtskommission vom 8. Juli 2009 (Urk. ) auf ihre Anfrage vom 17. Juni 2009 (Urk. ), der sie entnehme, dass "zumindest die Möglichkeit des Betriebs einer derartigen Anwaltskanzlei im Kanton Zürich nicht grundsätzlich ausgeschlossen" sei (Urk. ). Sie bezieht sich zudem auf den Beschluss der Aufsichtskommission vom 5. Oktober 2006, aus dem sich ergebe, dass "im Kanton Zürich der Zusammenschluss von Anwälten zu Anwaltskapitalgesellschaf-

3 - 3 - ten bei Einhaltung der Regelungen des BGFA grundsätzlich zulässig sein soll" (Urk. 1, S. 1). 5. Die Gesuchstellerin gibt an, sie habe dementsprechend "die Gründung einer Schweizer Anwaltsgesellschaft in Form einer GmbH vorbereitet" (Urk. ) und legt einen entsprechenden Statutenentwurf vor (Urk. ). Die Gesuchstellerin ist über die anwaltsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung der Gesellschaft im Unklaren. Sie bittet um Beantwortung der aufgeworfenen Fragen und "im Falle von unzulässigen Punkten" darum, dass ihr aufgezeigt werde, in welcher Art und Weise sie "die anwaltliche Tätigkeit in der Schweiz aufnehmen" und das Vorhaben "kurzfristig und in standesrechtlich [recte: anwaltsrechtlich] zulässiger Art und Weise im Kanton Zürich" realisieren könne (Urk. ). 6. Weiter möchte die Gesuchstellerin wissen, welche anwaltsrechtlichen Anforderungen mit Bezug zum Namen gelten, unter der die Anwaltsgesellschaft firmieren möchte. Sie stellt im Wesentlichen die Frage, ob der Name "X Rechtsanwalts GmbH" allein den anwaltsrechtlichen Vorgaben genüge, oder ob darüber hinaus der deutschen Rechtslage vergleichbar erforderlich sei, den Gründer und/oder Geschäftsführer in der Firma zu führen (Urk. ). 7. Darüber hinaus legt die Gesuchstellerin einen Statutenentwurf mit der Bitte um Prüfung vor, "der streng nach den anwaltlichen Standesregeln [recte: Berufsregeln]" ausgestaltet sei und demgemäss gewährleiste, dass sich an der Gesellschaft "ausschliesslich als Rechtsanwälte zugelassene Personen (hier auch eine deutsche juristische Person) beteiligen und auch nur solche Personen die Geschäftsführung ausüben dürfen" (Urk. ). Im Falle der Geschäftsführung werde klargestellt, "dass es sich um einen Rechtsanwalt mit Wohnsitz in der Schweiz handeln muss, der im kantonalen Anwaltsregister oder in der öffentlichen Liste eingetragen ist" (Urk. ). 8. Gesellschafter dürften dementsprechend "ausschliesslich Anwälte sein, die entweder in ihrem Heimatstaat als Rechtsanwalt zugelassen sind oder in der Schweiz als Anwälte in das kantonale Anwaltsregister oder in die öffentliche Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen sind" (Urk. ).

4 Beabsichtigt sei jedoch eine "100-prozentige Beteiligung der X Rechtsanwalts GmbH, an der Schweizer Rechtsanwalts GmbH" (Urk. ). Die genannte deutsche Anwaltsgesellschaft sei, ebenso wie ihr Geschäftsführer, Herr Rechtsanwalt Y, in Deutschland "zur anwaltlichen Vertretung zugelassen und bei der Rechtsanwaltskammer Z eingetragen" (Urk. ). Zum Nachweis legt die Gesuchstellerin die Satzung und den deutschen Handelsregisterauszug der X Rechtsanwalts GmbH, die Bestätigung ihrer Eintragung durch die Rechtsanwaltskammer Z sowie eine Urkunde der Rechtsanwaltskammer Z über die Zulassung ihres Geschäftsführers zur Rechtsanwaltschaft vor (Urk. ). 10. Die Gesuchstellerin ist allerdings im Zweifel, "ob eine derartige Beteiligung/Inhaberschaft an der Schweizer Rechtsanwalts GmbH durch eine deutsche, bei einer zuständigen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltsgesellschaft zulässig ist und den vom Obergericht des Kantons Zürich aufgestellten Zulässigkeitskriterien bzw. Voraussetzung für den Betrieb einer Rechtsanwaltsgesellschaft entspricht, nach der die Mehrheit der Gesellschafter/Aktionäre, Rechtsanwälte im Sinne des BGFA sein müssen" (Urk. ). 11. Die Gesuchstellerin beabsichtigt, nötigenfalls einen Schweizer Rechtsanwalt mit Schweizer Anwaltspatent und Wohnsitz in der Schweiz als Gesellschafter an der geplanten Anwaltsgesellschaft soweit zu beteiligen, als dies anwaltsrechtlich erforderlich ist. Dieser Schweizer Rechtsanwalt soll zugleich als Geschäftsführer amten (Urk. 1, S. 3). Er soll die Schweizer Anwaltsgesellschaft mit Einzelunterschrift nach aussen vertreten. Falls zulässig, sollte darüber hinaus der Geschäftsführer der deutschen Anwaltsgesellschaft, Rechtsanwalt Y mit Wohnsitz in Deutschland, als weiterer Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bestellt werden (Urk. ). 12. Die Gesuchstellerin entnimmt jedoch dem Schreiben der Aufsichtskommission vom 8. Juli 2009 (Urk. ), dass ein bei der Schweizer Anwaltsgesellschaft angestellter Schweizer Rechtsanwalt "nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sein [könne], sondern nur noch in der öffentlichen Liste nach Art. 28 BGFA" (Urk. 2/3). Sie möchte wissen, ob ein Schweizer Rechtsanwalt, der bisher in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen war, bei Aufnahme eines Anstel-

5 - 5 - lungsverhältnisses bei der Schweizer Anwaltsgesellschaft aus dem kantonalen Anwaltsregister ausgetragen würde und ob er sich allenfalls in die Liste nach Art. 28 BGFA eintragen lassen könnte (Urk. ). 13. Die Gesuchstellerin weist darauf hin, dass das Stammkapital der Gesellschaft Fr. 20' betragen solle und dass beabsichtigt sei, eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung im üblichen Umfang für Geschäftsführer und Gesellschaft selbst abzuschliessen (Urk. ). Sie teilt weiter mit, das Handelsregisteramt Zürich habe die grundsätzliche Eintragungsfähigkeit der geplanten Gesellschaft in das Handelsregister bestätigt (Urk. ), und legt einen entsprechenden Nachweis vor (Urk. ). 14. Schliesslich möchte die Gesuchstellerin wissen, ob die zu gründende Rechtsanwaltsgesellschaft selbst in die öffentliche Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen werden könne oder ob die Eintragung natürlichen Personen vorbehalten sei (Urk. ). 15. Zu guter Letzt teilt die Gesuchstellerin mit, dass Mandatsverhältnisse zukünftig mit der Rechtsanwaltsgesellschaft begründet werden, die Mandanten jedoch vom Geschäftsführer oder anderen angestellten Anwälten anwaltlich vertreten werden sollen. Zu diesem Zweck solle neben der Gesellschaft selbst auch der verantwortliche mandatsführende Anwalt - zur Alleinvertretung mit Einzelunterschrift (Urk. ) - bevollmächtigt werden (Urk. ). II. Verfahren 16. Die Gesuchstellerin beantragt den Erlass eines verbindlichen Vorentscheids betreffend die Zulässigkeit des Betriebs einer Anwalts-GmbH Schweizer Rechts mit Sitz in Zürich, deren Gesellschaftsanteile zu einem möglichst grossen Teil von einer deutschen Anwaltsgesellschaft gehalten werden sollen. 17. Das geltende Anwaltsgesetz versteht die Aufsichtskommission als Verwaltungsbehörde (vgl. Antrag des Regierungsrates vom 13. November 2002, 4028, Anwaltsgesetz, S. 30 ff.). Dementsprechend gelten für das Verfahren vor der Auf-

6 - 6 - sichtskommission von den wenigen Bestimmungen im Anwaltsgesetz ( 22-25) abgesehen vorab die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über das Verwaltungsverfahren (VRG). 18. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz regelt im Zweiten Abschnitt in den 4-31 das Verwaltungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinden und des Kantons, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen. Eine ausdrückliche Regelung über Vorentscheide fehlt. 19. Jedoch ergibt sich aus 48 Abs. 3 VRG im Dritten Abschnitt über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass Vorentscheide, durch die eine Rechtsfrage entschieden wird, weiterziehbar sind an das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein erhebliches Beweisverfahren erspart werden kann. Mit 48 Abs. 3 VRG wird unterstellt, dass die dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz vorgelagerten Verwaltungsbehörden auch Vorentscheide fällen können. Da Anordnungen der Aufsichtskommission nach 41 Abs. 2 VRG der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unterliegen, kann folglich auch die Aufsichtskommission Vorentscheide im Sinne von 48 Abs. 3 VRG erlassen (so schon Beschluss der Aufsichtskommission vom 5. Oktober 2006, ZR 105 Nr. 71, E. II.4). 20. Die in 48 Abs. 3 VRG genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Blosse abstrakte Rechtsfragen können nicht Gegenstand eines Vorentscheids sein. Die nach dem Wortlaut des 48 Abs. 3 VRG erforderliche Ersparnis eines erheblichen Beweisverfahrens braucht nach der Praxis jedoch nicht wörtlich erfüllt zu sein; es genügt, wenn die Prozessökonomie einen Vorentscheid nahelegt (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 19 N 54). 21. Durch eine abschliessende Entscheidung über den Antrag der Gesuchstellerin kann ein späteres strittiges Verwaltungs(gerichts)verfahren über die Eintragung von Anwälten der geplanten Anwaltsgesellschaft ins Anwaltsregister oder die öffentliche Liste nach Art. 28 BGFA durch Anwälte der geplanten Anwaltsge-

7 - 7 - sellschaft vermieden werden. Auf das Begehren der Gesuchstellerin ist daher einzutreten. III. Zuständigkeit 22. Nach Art. 14 BGFA bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf dem Gebiet des Kantons Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Gemäss 13 AnwG unterstehen Personen, die im Kanton Zürich den Anwaltsberuf ausüben, der Aufsicht der Aufsichtskommission. Nach 21 Abs. 2 lit. b AnwG ist die Aufsichtskommission insbesondere zuständig für die Führung des Anwaltsregisters und der öffentlichen Liste nach Art. 28 BGFA. Vorliegend geht es um den Eintrag in diese Verzeichnisse und damit ist die Zuständigkeit gegeben. 23. Die Frage, ob Anwältinnen oder Anwälte sei es als Gesellschafter, Geschäftsführer oder Angestellte für eine GmbH Schweizer Rechts mit Sitz in Zürich tätig sein dürfen, bei der eine ausländische Anwaltsgesellschaft möglichst alleiniger Gesellschafter sein soll, ist mit Blick auf die zu gewährleistende Unabhängigkeit für Anwältinnen und Anwälte mit Schweizer Patent wie auch solche, die unter Art. 27 ff. BGFA fallen, gleichermassen zu beantworten. 24. Nicht zuständig ist die Aufsichtskommission dagegen für die Beantwortung der Frage, ob die geplante Anwaltsgesellschaft gesellschaftsrechtlichen Anforderungen genügt und ins Handelsregister eingetragen werden kann. IV. Grundsatz und Voraussetzungen der Vereinbarkeit von Anwalts- Kapitalgesellschaften mit den anwaltsrechtlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit 25. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2006 hat die Aufsichtskommission entschieden, dass Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA in dem Sinne auszulegen ist, dass die gemeinsame Berufsausübung durch Anwältinnen und Anwälte auch im Rahmen einer

8 - 8 - Anwalts-Kapitalgesellschaft erfolgen kann. Die Aufsichtskommission hat festgestellt, dass eine solche weite Auslegung dem Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA entspricht und insbesondere sicherstellt, dass die Wirtschaftsfreiheit nicht weiter als erforderlich beschränkt wird (ZR 105 Nr. 71, E. III.8.3). 26. Die Aufsichtskommission hat jedoch einschränkend festgehalten, dass die Anwalts-Kapitalgesellschaft durch geeignete Ausgestaltung dafür Gewähr bieten muss, dass nicht in einem Anwaltsregister eingetragene Dritte weder rechtlich noch tatsächlich, weder direkt noch indirekt Einfluss nehmen können auf die angestellten Anwältinnen und Anwälte bei deren Berufsausübung (ZR 105 Nr. 71, E. III.8.3). Die Aufsichtskommission geht weiter davon aus, dass die Gefahr fremder Einflussnahme jedenfalls dann als ausgeschlossen erscheint, wenn sie auf allen Entscheidungsebenen von eingetragenen Anwältinnen und Anwälten beherrscht wird und diese Beherrschung so angelegt ist, dass sie auf Dauer unverändert erhalten bleibt (ZR 105 Nr. 71, E. III.8.2.2). V. X Rechtsanwalts GmbH 27. Die Gesuchstellerin möchte die Voraussetzungen an die Ausgestaltung der X Rechtsanwalts GmbH insbesondere durch folgende Regelungen in den Statuten erfüllen: Artikel 8 Gesellschafter 1 Gesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Personen sein, die die Voraussetzungen zur Ausübung des Berufs als Anwalt im Sinne der Art. 6 8 und der Art des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte in der jeweils gültigen Fassung (Anwaltsgesetz, BGFA) erfüllen. 2 Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muss Rechtsanwälten zustehen. Artikel 21 Geschäftsführer 1 Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. 2 Zum Geschäftsführer darf nur eine Person bestellt werden, die zur Ausübung des Berufs als Anwalt im Sinne der Art. 6 8 und der Art des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte in der jeweils gültigen Fassung (Anwaltsgesetz, BGFA ) berechtigt ist und die ihren in der Gesellschaft ausgeübten

9 - 9 - Beruf in keinem weiteren beruflichen Zusammenschluss ausübt. Wird nur ein Geschäftsführer bestellt, so muss es sich um einen Rechtsanwalt, der im kantonalen Anwaltsregister oder der öffentlichen Liste (Art. 28 BGFA) eingetragen ist, handeln. Werden mehrere Geschäftsführer bestellt, so muss die Mehrzahl der Geschäftsführer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und/oder als Rechtsanwalt in das kantonale Anwaltsregister oder die öffentliche Liste eingetragen sein. 3 Die Geschäftsführer werden durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt oder abberufen. 28. Die Gesuchstellerin beabsichtigt darüber hinaus, die schweizerische X Rechtsanwalts GmbH als eine 100%ige Tochtergesellschaft der deutschen X Rechtsanwalts GmbH einzurichten, soweit dies anwaltsrechtlich zulässig ist (siehe oben Ziff. 9). VI. Mangelnde Eintragungsfähigkeit juristischer Personen in die kantonalen Anwaltsregister nach Art. 6 BGFA und die öffentlichen Listen nach Art. 28 BGFA 29. Die Gesuchstellerin möchte die zu gründende Anwalts-Kapitalgesellschaft in der Liste gemäss Art. 28 BGFA eingetragen sehen (vgl. dazu Ziff. 14). Dazu ist festzuhalten, dass juristische Personen weder in die kantonalen Anwaltsregister nach Art. 6 BGFA noch in die öffentlichen Listen nach Art. 28 BGFA eingetragen werden können. 30. Bezüglich der Eintragung ins kantonale Anwaltsregister genügt insoweit der Hinweis, dass die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Art. 7 und 8 BGFA ersichtlich auf natürliche Personen zugeschnitten sind und nicht von juristischen Personen erfüllt werden können. Darüber hinaus können in der Schweiz nur natürliche Personen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BGFA Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, so dass die Eintragung einer juristischen Person in ein Register, das diejenigen Anwältinnen und Anwälte enthält, die Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, sinnlos erscheint. 31. Aus demselben Grund kann auch eine ausländische juristische Person nicht in die öffentliche Liste nach Art. 28 Abs. 1 BGFA eingetragen werden, selbst wenn

10 sie in ihrem Heimatland zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt wäre. Hinzukommt, dass auch Art. 28 BGFA ersichtlich auf natürliche Personen zugeschnitten ist ("Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA") und die Eintragung daher natürlichen Personen vorbehalten ist. VII. Beteiligung juristischer Personen an Anwalts-Kapitalgesellschaften 32. Fraglich ist, ob eine Anwalts-Kapitalgesellschaft, hinter der ausschliesslich oder auch nur teilweise eine juristische Person als Muttergesellschaft steht, überhaupt dafür Gewähr bieten kann, dass nicht in einem Anwaltsregister eingetragene Dritte Einfluss auf die Berufsausübung von angestellten Anwältinnen und Anwälten nehmen. 33. Die Aufsichtskommission hat die Ausübung anwaltlicher Tätigkeit im Zusammenschluss zu einer Anwalts-Kapitalgesellschaft als mit den Anforderungen an die institutionelle Unabhängigkeit vereinbar angesehen, wenn die Gefahr fremder Einflussnahme durch eine Ausgestaltung der Statuten ausgeschlossen ist, die sicherstellt, dass die Kapitalgesellschaft auf allen Entscheidungsebenen von eingetragenen Anwältinnen und Anwälten beherrscht wird (siehe oben Ziff. 26.). 34. Steht hinter der Anwalts-Kapitalgesellschaft eine weitere juristische Person, dient die Tochtergesellschaft nicht mehr nur allein der gemeinsamen Berufsausübung derjenigen Anwältinnen und Anwälte, die sich in der Gesellschaft zusammengeschlossen haben, sowie ihrer angestellten Anwältinnen und Anwälte. Die Prämisse, dass von vorneherein ein Interessengegensatz zwischen der Arbeitgeberin und den angestellten Anwältinnen und Anwälten fehlt, kann in diesem Fall nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden, ist doch an der Arbeitgeberin selbst eine dritte Gesellschaft beteiligt, deren Interessen sich nicht notwendigerweise mit denen der angestellten Anwältinnen und Anwälten decken (vgl. Beschluss der Aufsichtskommission vom 5. Oktober 2006, ZR 105 Nr. 71, E. III.8.2.2).

11 Der Anforderung an eine Ausgestaltung des Zusammenschlusses von Anwälten zu einer Kapitalgesellschaft, die die institutionelle Unabhängigkeit der für sie tätigen Anwältinnen und Anwälte gewährleistet, wird daher nicht entsprochen, wenn an der Anwalts-Kapitalgesellschaft eine weitere juristische Person beteiligt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob diese juristische Person alleiniger, überwiegender oder bloss anteiliger Gesellschafter der Anwalts-Kapitalgesellschaft sein soll und ob es sich bei der juristischen Person um eine schweizerische oder eine ausländische Kapitalgesellschaft handelt. 36. Die Gefahr fremder Einflussnahme kann nämlich bei einer Anwalts- Kapitalgesellschaft verlässlich nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Gesellschaftsverhältnisse derart transparent gestaltet sind, dass klar ersichtlich ist, wer hinter der Gesellschaft steht. Nur wenn die Ausgestaltung der Anwalts- Kapitalgesellschaft ebenso gut Gewähr dafür bietet, dass der bei ihr angestellte Anwalt ebenso institutionell unabhängig ist wie ein Anwalt, der bei einem im Anwaltsregister eingetragenen Anwalt angestellt ist, ist es gerechtfertigt, Art. 8 Abs. 1 lit. d 2. Halbsatz BGFA so auszulegen, dass er eine weitere Organisationsform für Rechtsanwälte zulässt. 37. Eine solche transparente Ausgestaltung der Anwalts-Kapitalgesellschaft liegt jedoch nicht vor, wenn ein Gesellschafter selbst eine juristische Person ist. 38. Eine andere Interpretation, die die Bildung von Anwalts-Gesellschaftskonzernen ermöglichen würde, ist nicht nur mit dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. d 2. Halbsatz BGFA nicht mehr vereinbar, der besagt, dass Angestellte nur Personen sein dürfen, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind. Eine Verkettung derartiger Anwaltsgesellschaften, wie sie die Gesuchstellerin beabsichtigt, ist mit dem Zweck der Vorschrift, die Gefahr fremder Einflussnahme durch nicht eingetragene Personen um der Unabhängigkeit willen auszuschalten, unvereinbar. 39. Im Ergebnis ist deshalb festzustellen, dass die beabsichtigte 100%ige Beteiligung der deutschen Gesellschaft an der schweizerischen Anwalts-Kapitalgesellschaft mit Art. 8 Abs. 1 des Statutenentwurfs unvereinbar ist, da die deutsche

12 Anwalts-GmbH die Voraussetzungen für eine Eintragung in ein Anwaltsregister (Art. 6 BGFA) oder eine öffentliche Liste (Art. 28 BGFA) nicht erfüllt. Auch ist nicht ersichtlich, wie in einem solchen Fall Art. 8 Abs. 2 des Statutenentwurfs erfüllt werden könnte, der verlangt, dass die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte Rechtsanwälten zustehen muss. VIII. Beteiligung von EU/EFTA-Anwälten, die den Rechtsanwaltsberuf i.s.v. Art. 27 ff. BGFA ständig in der Schweiz ausüben, an einer schweizerischen Anwalts-Kapitalgesellschaft 40. Im Folgenden bleibt zu prüfen, inwieweit die in Art. 8 Abs. 1 des Statutenentwurfs getroffene Regelung der Anforderung genügt, dass die Ausgestaltung der Anwalts-Kapitalgesellschaft Gewähr dafür zu bieten hat, dass nicht in einem Register eingetragene Dritte auf die Berufsausübung angestellter Anwältinnen oder Anwälte Einfluss nehmen können. 41. Nach Artikel 8 Abs. 1 des Statutenentwurfs der Gesuchstellerin dürfen Gesellschafter "nur Personen sein, die die Voraussetzungen zur Ausübung des Berufs als Anwalt im Sinne der Art. 6 8 und der Art des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte in der jeweils gültigen Fassung (Anwaltsgesetz, BGFA) erfüllen". 42. Zu prüfen ist daher, ob die anwaltsrechtlichen Anforderungen betreffend die institutionelle Unabhängigkeit auch dann gegeben sind, wenn es sich bei den Gesellschaftern der Anwalts-Kapitalgesellschaft um Anwälte handelt, die zum Teil, überwiegend oder ausschliesslich nicht über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und demgemäss nicht in einem kantonalen Anwaltsregister, sondern als EU/EFTA-Anwälte in einer öffentlichen Liste gemäss Art. 28 BGFA eingetragen sind. 43. Dies wirft im Kern die Frage auf, ob die persönliche Voraussetzung der institutionellen Unabhängigkeit eines angestellten Anwalts nach Art. 8 Abs. 1 lit. d 2. Halbsatz BGFA für die Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister auch dann

13 gegeben ist, wenn der Arbeitgeber nicht in einem kantonalen Anwaltsregister (Art. 6 BGFA), sondern in einer öffentlichen Liste (Art. 28 BGFA) eingetragen ist. 44. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. d 2. Halbsatz BGFA können Anwältinnen und Anwälte "Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind " ("il ne peut être employé que par des personnes elles-mêmes inscrites dans un registre cantonal"; "può essere impiegato soltanto di persone iscritte a loro volta in un registro cantonale"). 45. Dem Wortlaut ist keine eindeutige Antwort zu entnehmen. Ursache ist, dass in allen Sprachfassungen uneinheitliche Begriffe für das kantonale Anwaltsregister verwendet werden. Während Art. 5 BGFA das "kantonale Anwaltsregister" ("Registre cantonal des avocats"; "Registro cantonale degli avvocati") zum Gegenstand hat, ist bspw. in Art. 6 Abs. 4 BGFA mal von der "Eintragung ins kantonale Register" ("Le iscrizioni nel registro cantonale", aber: "les inscriptions au registre cantonal des avocats") die Rede, mal wird wie in Art. 8 Abs. 2 BGFA lediglich die Bezeichnung "Register" ("registre"; "registro") verwendet. Dies lässt immerhin den Schluss zu, dass der Begriff "kantonales Register", der in Art. 8 Abs. 1 lit. d 2. Halbsatz BGFA Verwendung findet, ein anwaltsrechtliches Verzeichnis meint. Da die Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999 ebenfalls keinen einheitlichen Begriff verwendet, ergibt auch die historische Auslegung der Bestimmung kein eindeutiges Ergebnis (vgl. die Kommentierung zu Art. 4 f. des Entwurfs in BBl 1999 S. 6045). 46. Demgegenüber spricht die Systematik des Gesetzes gegen die Interpretation, dass der Gesetzgeber mit "kantonalem Register" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. d 2. Halbsatz BGFA auch die Liste nach Art. 28 BGFA einbezogen haben könnte. Denn das Verzeichnis nach Art. 28 BGFA, in das sich ständig in der Schweiz praktizierende EU/EFTA-Anwälte einzutragen haben, wird in allen Sprachfassungen nicht als "Register", sondern als "öffentliche Liste" ("tableau public"; "albo pubblico") bezeichnet.

14 Entscheidend muss auch hier der Zweck der genannten Bestimmung sein. Wie bereits ausgeführt, liegt dieser in der Gewährleistung institutioneller Unabhängigkeit und im Ausschluss der Gefahr fremder Einflussnahme (siehe oben Ziff. 26.). Die Aufsichtskommission hat den Betrieb einer Anwalts-Kapitalgesellschaft durch Anwälte mit Anwaltspatent mit Hinweis auf den Umstand für zulässig erachtet, dass diese allein der gemeinsamen Berufsausübung durch Anwältinnen und Anwälte dient. Die gesellschaftlich beteiligten Anwältinnen und Anwälte haben ebenso wie die angestellten Anwältinnen und Anwälte das Ziel, durch getreue und sorgfältige Ausführung der ihnen übertragenen Mandate zu wirtschaftlichem Erfolg zu gelangen. Die Aufsichtkommission kam daher bezüglich des Betriebs einer Anwalts-Kapitalgesellschaft zum Schluss, es fehle von vornherein ein Interessengegensatz zwischen der Arbeitgeberin und den angestellten Anwältinnen und Anwälten, der die Unabhängigkeit gefährden könnte (Beschluss der Aufsichtskommission vom 5. Oktober 2006, ZR 105 Nr. 71, E. III.8.2.1). 48. Dieser Interessengegensatz fehlt gleichermassen aber auch dann, wenn ein Teil, der überwiegende Teil oder sämtliche in der Gesellschaft beteiligten Anwälte zwar nicht über ein schweizerisches Anwaltspatent verfügen und demgemäss nicht in einem kantonalen Anwaltsregister, jedoch als EU/EFTA-Anwälte in eine öffentliche Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen sind. 49. Insoweit ist nämlich daran zu erinnern, dass EU/EFTA-Anwälte, die zeitweilig oder ständig in der Schweiz praktizieren, auch bezüglich der Unabhängigkeit denselben Berufsregeln unterliegen wie Anwälte mit einem kantonalen Anwaltspatent (Art. 27 Abs. 2 i.v.m. Art. 25 i.v.m. Art. 12 lit. b BGFA). 50. Dem steht nicht entgegen, dass EU/EFTA-Anwälte, die ständig in der Schweiz praktizieren und in die Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen sind, nach Art. 27 Abs. 2 i.v.m. Art. 23 BGFA verpflichtet sind, in Verfahren mit Anwaltszwang im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist. Denn nach der Botschaft zum BGFA stellt das Einvernehmen "eigentlich eher eine Formalität dar, welche die Anwältinnen und Anwälte des Aufnahmestaats auf die Rolle eines Korrespondenzanwalts reduziert" (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz

15 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999, BBl 1999, S ff., S. 6064). Art. 23 BGFA erfordert deshalb weder, dass der "Einvernehmensanwalt" selbst als Prozessbevollmächtigter fungiert, noch ist notwendig, dass der "Einvernehmensanwalt" Verantwortung inhaltlicher Art übernimmt (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 27 N 7; Valloni/Steinegger, BGFA, Zürich 2002, Einführung 7.3). Der "Einvernehmensanwalt" hat lediglich den Geschäftsverkehr zu sichern, so dass im Falle des Anwaltszwangs die Verpflichtung zum einvernehmlichen Handeln nicht über die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils hinausgehen darf (Dreyer, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 23 N 10; Valloni/Steinegger, a.a.o., 7.3). Die Einvernehmensrolle kann im Rahmen von Verfahren mit Anwaltszwang daher beispielsweise auch durch einen im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwalt übernommen werden, der bei einem ständig in der Schweiz praktizierenden EU/EFTA-Anwalt angestellt ist. 51. Art. 23 BGFA kann somit allenfalls dann Bedeutung zukommen, wenn ein EU/EFTA-Anwalt im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 22 ff. BGFA kurzzeitig in der Schweiz Parteien in einem Verfahren vertritt, in dem Anwaltszwang herrscht. In Bezug auf EU/EFTA-Anwälte, die den Anwaltsberuf im Sinne von Art. 27 ff. BGFA ständig in der Schweiz ausüben, ist der Verweis in Art. 27 Abs. 2 BGFA auf Art. 23 BGFA aus schweizerischer Sicht nicht nur schwer verständlich, er ist heute praktisch bedeutungslos (ebenso Dreyer, a.a.o., Art. 23 N 6). 52. Im Ergebnis ist der EU/EFTA-Anwalt, der ständig in der Schweiz den Anwaltsberuf ausübt, daher durch die Verpflichtung, in Verfahren mit Anwaltszwang im Einvernehmen mit einem Anwalt zu handeln, der im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist, nicht weniger unabhängig als ein Anwalt mit kantonalem Anwaltspatent. 53. Zudem räumt Art. 27 BGFA Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA das Recht ein, unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung dieselbe berufliche Tätigkeit in der Schweiz auszuüben, wie die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwälte (Fellmann, a.a.o., Art. 27 N 1). Das in Art. 27

16 BGFA eingeräumte Recht beruht auf dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, SR ). Darin hat die Schweiz die (i) Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte sowie (ii) Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen, (iii) Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, übernommen. 54. Art. 2 der Richtlinie 98/5/EG gewährt dem ausländischen Anwalt das Recht zur ständigen Berufsausübung unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung. Dies gilt nach Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 98/5/EG zum einen für eine selbständige Tätigkeit. Nach Art. 5 Abs. 4 des Freizügigkeitsabkommens i.v.m. Art. 8 der Richtlinie 98/5/EG kann zum anderen "der im Aufnahmestaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung eingetragene Rechtsanwalt [ ] als abhängig Beschäftigter eines anderen Rechtsanwalts, eines Zusammenschlusses von Anwälten oder einer Anwaltssozietät oder eines öffentlichen oder privaten Unternehmens tätig sein, wenn der Aufnahmestaat dies für die unter der Berufsbezeichnung dieses Mitgliedstaats eingetragenen Rechtsanwälte gestattet". 55. Der EU/EFTA-Anwalt, der im Sinne von Art. 27 Abs. 1 BGFA seinen Beruf ständig in der Schweiz ausübt, hat daher ein Anrecht, sich mit anderen Anwälten unter denselben Voraussetzungen zusammenzuschliessen wie ein Anwalt mit kantonalem Anwaltspatent. Ist es Anwälten mit schweizerischem Anwaltspatent mithin gestattet, eine Anwalts-Kapitalgesellschaft zu betreiben, wenn die Voraussetzungen an die institutionelle Unabhängigkeit durch eine entsprechende Aus-

17 gestaltung der Statuten erfüllt werden, so kann dem EU/EFTA-Anwalt eine Tätigkeit in derselben Form nicht verweigert werden. 56. Bei der Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. d 2. Halbsatz BGFA sind diese staatsvertraglich festgelegten Gleichstellungsgebote zu berücksichtigen. Im Ergebnis ist Art. 8 Abs. 1 lit. d 2. Halbsatz BGFA daher so zu lesen, dass Anwältinnen und Anwälte nur Angestellte von Personen sein können, die ihrerseits in einem kantonalen Register oder der öffentlichen Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen sind. Zugleich steht das Gebot institutioneller Unabhängigkeit dem Betrieb einer durch EU/EFTA-Anwälte beherrschten Anwalts-Kapitalgesellschaft nicht entgegen, wenn diese EU/EFTA-Anwälte ständig in der Schweiz den Anwaltsberuf ausüben und in eine öffentliche Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen sind. IX. Beteiligung von EU/EFTA-Anwälten, die den Rechtsanwaltsberuf im Ausland ausüben, an einer schweizerischen Anwalts-Kapitalgesellschaft 57. Damit ist zugleich festgestellt, dass das Gebot der Gewährleistung institutioneller Unabhängigkeit dann nicht erfüllt ist, wenn die Anwalts-Kapitalgesellschaft von EU/EFTA-Anwälten beherrscht wird, die den Anwaltsberuf im Ausland ausüben und zwar in ein ausländisches Register, nicht jedoch in ein schweizerisches Verzeichnis im Sinne der Art. 6 oder 28 BGFA eingetragen sind. 58. Denn diese Anwältinnen und Anwälte unterliegen nicht den Berufsregeln des Art. 12 BGFA. Dem Freizügigkeitsabkommen liegt zwar grundsätzlich die übereinstimmende Annahme der Vertragsparteien zugrunde, dass die Regulierung des Anwaltsberufs nach dem Recht der teilnehmenden Staaten vergleichbar und austauschbar ist. Zudem gehört die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts auch international zum Kernbereich des Anwaltsberufs (Fellmann, a.a.o., Art. 12 N 54). Davon abgesehen bestehen in den Staaten, in denen das Freizügigkeitsabkommen Anwendung findet, aber durchaus Unterschiede mit Blick auf die geforderte Unabhängigkeit angestellter Anwälte (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999, a.a.o., S f.).

18 Es ist deshalb nicht gewährleistet, dass bei einem Betrieb einer Anwalts- Kapitalgesellschaft durch im Ausland praktizierende EU/EFTA-Anwälte die institutionelle Unabhängigkeit eines angestellten Anwalts in gleicher Weise gewährleistet ist, wie wenn dieser bei einem Anwalt angestellt ist, der in ein kantonales Anwaltsregister oder eine öffentliche Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen ist. 60. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Eintragung in die Liste nach Art. 28 Abs. 1 BGFA denjenigen EU/EFTA-Anwälten vorbehalten ist, die ihren Beruf ständig in der Schweiz ausüben. Voraussetzung für eine Eintragung ist daher zusätzlich neben dem Nachweis der Qualifikation und dem Bestehen einer Haftpflichtversicherung der Nachweis einer Aufenthaltserlaubnis. 61. Der Betrieb einer Anwalts-Kapitalgesellschaft, die von im Ausland praktizierenden und nicht in eine öffentliche Liste nach Art. 28 BGFA eingetragenen EU/EFTA-Anwälten beherrscht wird, ist daher mit den anwaltsrechtlichen Anforderungen des BGFA an die institutionelle Unabhängigkeit unvereinbar. 62. Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung ist nicht gleichzusetzen mit Berufsausübung und deshalb fällt die Beteiligung von ausländischen Anwälten an einer schweizerischen Anwalts-Kapitalgesellschaft auch nicht unter das durch Art. 2 der Richtlinie 98/5/EG gewährte Recht zur ständigen Berufsausübung. Das Freizügigkeitsabkommen verpflichtet daher nicht zu einer von vorstehenden Überlegungen abweichenden Auslegung. 63. Im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 des Statutenentwurfs der Gesuchstellerin ist ergänzend festzustellen, dass den Voraussetzungen an die institutionelle Unabhängigkeit nicht Genüge getan wird, wenn lediglich festgestellt wird, dass Gesellschafter "nur Personen sein [können], die die Voraussetzungen zur Ausübung des Berufs als Anwalt im Sinne der Art. 6 8 und der Art des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte in der jeweils gültigen Fassung (Anwaltsgesetz, BGFA) erfüllen". (Hervorhebung beigefügt).

19 Denn nach dieser Formulierung dürfte auch Gesellschafter sein, wer lediglich die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, ohne jedoch in eines der Verzeichnisse eingetragen zu sein. Der institutionellen Unabhängigkeit ist aber lediglich dann Genüge getan, wenn gewährleistet ist, dass Gesellschafter nur sein kann, wer tatsächlich als Anwalt nach Art. 6 BGFA in einem kantonalen Anwaltsregister oder nach Art. 28 BGFA in einer öffentlichen Liste eingetragen ist. X. Anwaltsrechtliche Anforderungen an die Geschäftsführung 65. Bezüglich der Anforderungen an den Geschäftsführer, ist zunächst auf Art. 814 Abs. 3 Satz 1 OR hinzuweisen, wonach eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch eine Person (Einzelzeichnungsrecht) oder Personen (Kollektivzeichnungsrecht) vertreten sein muss, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat bzw. haben. 66. Aus anwaltsrechtlicher Sicht ist durch eine entsprechende Ausgestaltung der Statuten Gewähr zu leisten, dass die Anwalts-Kapitalgesellschaft auch auf Ebene der Geschäftsführung von Anwältinnen und Anwälten beherrscht wird, die entweder nach Art. 6 BGFA in einem kantonalen Anwaltsregister oder nach Art. 28 BGFA in einer öffentlichen Liste eingetragen sind. 67. Art. 21 Abs. 2 Satz 1 des Statutenentwurfs der Gesuchstellerin genügt diesen Anforderungen nicht. Die blosse Berechtigung "zur Ausübung des Berufs als Anwalt im Sinne der Art. 6 8 und der Art des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte in der jeweils gültigen Fassung" stellt nicht sicher, dass ein ernannter Geschäftsführer den Berufsregeln des Art. 12 BGFA untersteht. Wiederum ist zu gewährleisten, dass der Geschäftsführer auch tatsächlich in eines der Verzeichnisse eingetragen ist. 68. Aus denselben Gründen entspricht Art. 21 Abs. 1 Satz 3 des Statutenentwurfs nicht den Vorgaben, wonach es im Falle der Bestellung mehrerer Geschäftsführer ausreicht, dass "die Mehrzahl der Geschäftsführer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und/oder Rechtsanwalt in das kantonale Anwaltsregister

20 oder die öffentliche Liste eingetragen" ist (Hervorhebung beigefügt). Nach diesem Wortlaut (siehe insbesondere "und/oder") wäre es möglich, dass die Mehrzahl alleine in Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, was die Anforderungen an die institutionelle Ausgestaltung einer Anwalts-Kapitalgesellschaft nicht erfüllt. 69. Gemäss dem Beschluss der Aufsichtkommission vom 5. Oktober 2006 ist zudem ausdrücklich zu verlangen, dass "auf allen Ebenen [ ] Beschlüsse (Sachgeschäfte und Wahlen) nur zustande kommen, wenn die zustimmende Mehrheit, welche die gesetzlich oder statutarisch vorgegebenen Quoren erreicht, mehr (nach Köpfen gezählt) eingetragene Anwältinnen und Anwälte als nicht eingetragene Personen auf sich vereinigt" (Beschluss der Aufsichtskommission vom 5. Oktober 2006, ZR 105 Nr. 71, E. IV.3.2). 70. Gemäss Art. 22 des Statutenentwurfs hat die Gesellschafterversammlung den Vorsitz zu regeln, wenn die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer hat. Nach Art. 24 Abs. 1 des Statutenentwurfs entscheidet dann zwar die Mehrheit der Stimmen, dem Vorsitzenden kommt jedoch nach Art. 21 Abs. 2 des Statutenentwurfs das Recht zum Stichentscheid zu. Da der Statutenentwurf nicht sicherstellt, dass der Vorsitzende seinerseits den Berufsregeln nach Art. 12 BGFA unterliegt, genügen die genannten Regelungen über die Beschlussfassung durch mehrere Geschäftsführer den gestellten Anforderungen nicht. XI. Anwaltsrechtliche Anforderungen an den Namen der Anwalts- Kapitalgesellschaft 71. Bezüglich der anwaltsrechtlichen Anforderungen an den Namen der Anwalts-Kapitalgesellschaft ist auf den Beschluss der Aufsichtkommission vom 5. Februar 2009 (ZR 108 [2009], S. 75 ff.) hinzuweisen. Danach ist in Art. 12 lit. a BGFA das Gebot verankert, dass Anwältinnen und Anwälte für klare Rechtsverhältnisse zu sorgen haben. Zu der genannten Verpflichtung gehört auch der generell im Geschäftsverkehr geltende Grundsatz der Klarheit und Wahrheit, wonach

21 es unzulässig ist, unter einer falschen und täuschenden Berufsbezeichnung aufzutreten. 72. Weiter gehende Anforderungen an den Namen stellt das Anwaltsrecht nicht. Insbesondere ist nach schweizerischem Recht nicht erforderlich, den Namen einer bestimmten natürlichen Person mit in den Namen der Kapital-Gesellschaft aufzunehmen. Der Name "X Rechtsanwalts GmbH " ist daher mit den anwaltsrechtlichen Anforderungen vereinbar, da durch den Zusatz des "Rechtsanwalts" im Namen klar wird, dass es sich um eine Anwaltskanzlei handelt. 73. Zusätzlich ist auf die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen der Art. 944 und Art. 950 OR hinzuweisen, deren Einhaltung durch die Aufsichtskommission jedoch nicht überprüft wird. XII. Zusammenfassung und Nebenfolgen 74. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Betrieb einer Anwalts- Kapitalgesellschaft den Anforderungen an die institutionelle Unabhängigkeit der Anwältinnen und Anwälte nur genügt, wenn sichergestellt ist, dass die Gesellschaft auf allen Entscheidungsebenen von Anwältinnen und Anwälten beherrscht wird, die in einem kantonalen Anwaltsregister (Art. 6 BGFA) oder in einer öffentlichen Liste (Art. 28 BGFA) eingetragen sind. 75. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Die Staatsgebühr bemisst sich nach 8 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz vom 21. Juni Dieser Beschluss ist der Gesuchstellerin sowie in Anwendung von Art. 6 Abs. 4 BGFA dem Zürcher Anwaltsverband und den Demokratischen Juristinnen und Juristen Zürich mitzuteilen. 77. Die Anordnungen der Aufsichtskommission unterliegen nach 41 Abs. 2 VRG der Anfechtung mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Ob der vor-

22 liegende in Form eines Beschlusses ergehende Vorentscheid beschwerdefähig ist, entscheidet das Verwaltungsgericht als zuständige Rechtsmittelinstanz. Die Aufsichtskommission beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass der Betrieb einer Anwalts-Kapitalgesellschaft den Anforderungen an die institutionelle Unabhängigkeit der Anwältinnen und Anwälte nur genügt, wenn sichergestellt ist, dass die Gesellschaft auf allen Entscheidungsebenen von Anwältinnen und Anwälten beherrscht wird, die in einem kantonalen Anwaltsregister (Art. 6 BGFA) oder in einer öffentlichen Liste (Art. 28 BGFA) eingetragen sind. 2. Es wird festgestellt, dass der Statutenentwurf der Gesuchstellerin die unter Ziff. 1 genannten Anforderungen an die institutionelle Unabhängigkeit nicht erfüllt. 3. Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1' Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin auf dem Rechtshilfeweg sowie an den Zürcher Anwaltsverband und die Demokratischen Juristinnen und Juristen Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich im Doppel Beschwerde im Sinne von 41ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, sollen genau bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden.

23 OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte Die juristische Sekretärin: versandt am: lic. iur. S. Notz

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