Die Reform des GmbH-Rechts - MoMiG

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1 Weiter sehen Die Reform des GmbH-Rechts - MoMiG Vortragsveranstaltung der IHK Lahn-Dill am 15./17. und 19. September 2008

2 Weiter denken Referenten: Dr. Ingo Peters Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Handels- u. GesellschaftsR Wirtschaftsmediator (IHK) Thorsten Straßheim Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Handels- u. GesellschaftsR 2

3 Agenda Hintergründe der Reform Erleichterungen bei der Gesellschaftsgründung Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Unternehmergesellschaft vs. Limited Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung Pause Exkurs: Problemfälle in der Praxis 3

4 Agenda Genehmigtes Kapital Aufwertung der Gesellschafterliste gutgläubiger Erwerb Sonstige Änderungen Exkurs: Insolvenztourismus, Beurkundung im Ausland Praxistipps: Besteht jetzt Handlungsbedarf? Eigene Bewertung des MoMiG 4

5 Hintergründe der Reform MoMiG Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen Hintergründe der Reform: Umfassendste Reform seit Bestehen des GmbH-Rechts Wettbewerb der Rechtsordnungen in Europa wegen EuGH-Urteil zur Niederlassungsfreiheit Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der GmbH insbesondere zur Limited Aufgrund EU-Richtlinie sind grenzüberschreitende Umwandlungen möglich, auch bestehende GmbH s sind dem Wettbewerb ausgesetzt Beendigung des unauffälligen Beseitigens einer Krisen-GmbH Beschleunigung und Erleichterungen der Gründung erforderlich MoMiG tritt voraussichtlich am 01. November 2008 in Kraft 5

6 Erleichterung bei der Gesellschaftsgründung Elektronisches Handelsregister und Unternehmensregister EGVP Elektronisches Gerichtspostfach Unternehmensregister: Elektronische Handelsregisteranmeldung, Bearbeitung und Eintragung sowie Bekanntmachung Staatliche Genehmigung des Unternehmensgegenstandes Bislang: Vorlage der Genehmigung vor Anmeldung/Eintragung MoMiG: vollständige Entkopplung des Verwaltungs- vom Handelsregisterverfahren! Beispiele: Eintragung Handwerksrolle, Erlaubnis Personalvermittlung oder Arbeitnehmerüberlassung, Gaststättenerlaubnis, Transportgenehmigung usw. Folge: schnellere Eintragung ohne Abschluss des Verwaltungsverfahrens 6

7 Erleichterung bei der Gesellschaftsgründung Notarielles Gründungsprotokoll Gesellschaft mit höchstens drei Gesellschaftern Höchstens ein Geschäftsführer, der zwingend von 181 BGB befreit ist Der Gesellschaftsvertrag enthält keine vom Musterprotokoll abweichenden Bestimmungen Mindestangaben gemäß 3 GmbH-Gesetz [Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Gesellschafter, Geschäftsführer und Gründungskosten] Musterprotokoll = Gesellschafterliste Ersparnis von Gründungskosten: Notargebühr ca. 100,- bei UG mit 1,- Stammkapital und ca. 400,- bei GmbH mit ,- Nachteile des Musterprotokolls: Vinkulierung von Geschäftsanteilen nicht möglich Vererbung von Geschäftsanteilen nicht regelbar Einziehung von Geschäftsanteilen und Ausschließung von Gesellschaftern gegen Abfindung nicht möglich Fazit: Musterprotokoll sinnvoll bei Ein-Mann-Gesellschaften sowie Verwaltungsgesellschaften 7

8 Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Firma und Rechtsformzusatz Unternehmergesellschaft/UG = GmbH Zusatz Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) ist zwingend Zusatz kann insgesamt zugunsten der GmbH aufgegeben werden, wenn Stammkapital auf gesetzlichen Mindestbetrag erhöht wird Stammkapital: Ein-Euro-GmbH Keine Untergrenze /Vielfaches von 1,- Volleinzahlung ist zwingend Keine Sacheinlagen möglich Überschuldung wegen Gründungskosten? Unverzügliche Einberufung Gesellschafterversammlung bei drohender Zahlungsunfähigkeit = erweiterte Haftung Geschäftsführer 8

9 Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Obligatorische Gewinnrücklage Gesetzliche Rücklage in Bilanz 25% des Jahresüberschusses (zwingend), gemindert um Verlustvortrag aus dem Vorjahr Bindung der Rücklage für Ausgleich von Verlusten Kapitalerhöhung (aus Gesellschaftsmitteln) Gewinnrücklage entfällt, wenn Mindeststammkapital erreicht ist Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln Unternehmergesellschaft/UG wird GmbH Kein Formwechsel nach Umwandlungsgesetz Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder normale Kapitalerhöhung möglich 9

10 Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG Zulässigkeit allgemein bejaht (Vergleiche Limited & Co. KG) Vorteil: keine Bindung des Stammkapitals in der Verwaltungs GmbH Vermeidung des Problems des Hin- und Herzahlens Sinnvoll bei Einheits-UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG Sinnvoll bei vermögensverwaltenden Gesellschaften 10

11 Unternehmergesellschaft vs. Limited Derzeit ca UK Limited in Deutschland aktiv Gründung einer englischen Ltd. Ltd. wird idr bei einem Internet-Anbieter mit einem Formular bestellt Nach ca. 5 bis 7 Tagen Empfang der Unterlagen für die Anmeldung beim deutschen Handelsregister Geschäfte können bereits nach der Eintragung im englischen Companies House abgewickelt werden Führung einer englischen Ltd. Ltd. hat einen Director (Geschäftsführer) und einen Company Secretary (Ansprechpartner und Empfangsbevollmächtigter für das Companies House in England) Annual Return (Jährliche Statusmeldung zur Gesellschaft) 11

12 Unternehmergesellschaft vs. Limited Führung einer englischen Ltd. Annual Account (Weiterleitung des Jahresabschlusses zum Companies House); Die Jahresabschlüsse der Ltd. müssen den englischen Bilanzstandards entsprechen, UK-GAPP Registred Office (Betriebsstätte in UK für Behörden- und Kundenpost) 12

13 Unternehmergesellschaft vs. Limited Vorteile einer englischen Ltd. Geringes Stammkapital (mindestens 1,- ) Gründung innerhalb weniger Tage Geschäftlicher Neustart nach einer Insolvenz trotz Straftaten (Director muss keine Versicherung nach 8 Abs. 3 GmbHG abgeben Bankrott o.ä.) Gesellschaftsrecht ist in England unkompliziert (Bsp: Kein Notar bei Satzungsänderungen und Anteilsübertragungen erforderlich) Geringe Gründungskosten (Bsp: GoAhead 260,- inkl. USt; Übersetzungskosten für deutsches Handelsregister 70,- inkl. USt) Ltd. wird unbürokratisch gelöscht (Gebühr ca. 15,-) Höherer Bekanntheitsgrad im internationalen Geschäftsverkehr 13

14 Unternehmergesellschaft vs. Limited Nachteile einer englischen Ltd. Steuererklärungen in Deutschland und England Jährliche Kosten für Company Secretary, Registred Office, Annual Return und Annual Account (Bsp: GoAhead jährlich 260,- inkl. USt) Erhebliche Bußgelder, wenn Veröffentlichungs- und Offenlegungspflichten nicht erfüllt werden Rechtsunsicherheit, da zwei Rechtssysteme betroffen sind (deutsches und englisches Steuerrecht, englisches Gesellschaftsrecht, deutsches Recht für Rechtsgeschäfte in der BRD) Viele rechtliche Probleme sind ungeklärt (Bsp: Gilt deutsches oder englisches Insolvenzrecht?) Identität der Gesellschafter wird im Companies House veröffentlicht Image, Akzeptanz im Geschäftsleben (Banken, Lieferanten, Kunden etc.) Sonderprüfungen des Finanzamts 14

15 Unternehmergesellschaft vs. Limited Vorteile einer Unternehmergesellschaft Geringes Stammkapital (mindestens 1,- ) Geringe Gründungskosten (ca. 100,- ) Nachteile einer Unternehmergesellschaft Image, Akzeptanz im Geschäftsleben (Banken, Lieferanten, Kunden etc.) Sonderprüfungen des Finanzamts Ergebnisverwendung (jährliche Rücklage ihv 1/4 des Gewinns) 15

16 Unternehmergesellschaft vs. Limited Ergebnis des Rechtsformvergleichs Im Vergleich bietet die englische Ltd. gegenüber der Unternehmergesellschaft nur in seltenen Ausnahmefällen Vorteile Die Bedeutung der Ltd. in Deutschland dürfte stark zurückgehen Hinweis: Umwandlung der englischen Ltd. in eine deutsche GmbH oder Unternehmergesellschaft ist möglich Bewertung der Unternehmergesellschaft Mit der Unternehmergesellschaft stellt der Gesetzgeber eine gute bzw. zwingende Alternative zur englischen Ltd. zur Verfügung Wesentliches Problem der Unternehmergesellschaft ist die Akzeptanz im Geschäftsleben. Daher ist diese Gesellschaftsform nur dann empfehlenswert, wenn das Stammkapital einer GmbH nicht aufgebracht werden kann oder die Gesellschaft nicht am Markt auftritt (Verwaltungsgesellschaft o.ä.) 16

17 Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung Mindeststammkapital MoMiG ,- (Herabsetzung auf ,- nicht durchgesetzt) Kompensation: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Voll-/Teilkapitalaufbringung Grundsätzlich Bar- und/oder Sacheinlagen möglich Sacheinlagen: vollständig; Bareinlagen: auf jedem Geschäftsanteil (!) ein Viertel, insgesamt die Hälfte des gesetzlichen Stammkapitals, d.h ,- Bisher: Bei Ein-Mann-GmbH bislang volle Einzahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des hälftigen Restbetrages MoMiG: Beschränkung entfällt vollständig! Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Volleinzahlung erforderlich 17

18 Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung Auszahlungsverbot Folgen: Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden ( 30 Abs. 1 GmbHG) Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter Empfänger haftet auf gesamten, nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ( 31 Abs. 1 GmbHG); bei eingetretener Überschuldung auf den Gesamtbetrag der Überschuldung Mitgesellschafter haften anteilig ( 31 Abs. 3 GmbHG) Geschäftsführer haftet Verjährung: Gesellschafter und Mitgesellschafter (5 Jahre) 18

19 Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung MoMiG: Auszahlungsverbot d. 30 Abs. 1 GmbHG gilt nicht, wenn Leistung im Interesse der Gesellschaft ist Indizien: Konditionen halten Drittvergleich stand Stundung liegt im Rahmen üblicher Zahlungsziele Anspruch auf Gegenleistung bilanziell vollwertig Kredit kurzfristig kündbar Vorkehrungen getroffen, welche wesentliche Verschlechterung für Darlehensgeber frühzeitig erkennbar machen Praxisrelevant insbesondere für Cash-Pooling 19

20 Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung Gesellschafterfremdfinanzierung Eigenkapitalersatz Aufhebung der 32 a) und b) GmbHG Krise der Gesellschaft nicht mehr maßgeblich Auslagerung in Insolvenzordnung Alle Darlehen die innerhalb des letzten Jahres vor Insolvenzantrag an Gesellschafter ausgezahlt wurden sind anfechtbar! Rückgewähranspruch d. Gesellschafters stets nachrangig in Insolvenz Ausnahmen: Kleinbeteiligungsprivileg unter 10 % Sanierungsprivileg Folge: Wesentliche Stärkung der Insolvenzverwalter! Rangrücktrittserklärungen nach wie vor erforderlich 20

21 Exkurs: Problemfälle in der Praxis Verdeckte Sacheinlage Begriff: Geldeinlage und Abrede, wonach der Geldbetrag unmittelbar für ein Geschäft zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter verwandt wird (z. B. Kaufvertrag über einen Wirtschaftsgegenstand) Bisher: Bareinlage wurde nicht erbracht keine Verrechnungsmöglichkeit mit der Sacheinlage möglich, Unwirksamkeit und damit Nichtigkeit des Kaufvertrages bzw. Erwerbsgeschäftes MoMiG: Keine Befreiung von Bar-Einlageverpflichtungen Aber: Abrede (Erwerbsgeschäft) nicht unwirksam Anrechnung des Wertes der Sacheinlage möglich auf Bareinlage Beweislast für Werthaltigkeit trägt Gesellschafter Fazit: verdeckte Sacheinlage wirksam - Werthaltigkeit dringend dokumentieren (Gutachten, Kaufbelege etc.) 21

22 Exkurs: Problemfälle in der Praxis Hin- und Herzahlen: Begriff: Bareinlage Verpflichtung und Abrede der wirtschaftlichen Rückzahlung des Geldes an Gesellschafter (z. B. Darlehen an Gesellschafter) Bisher: Unwirksamkeit der Abrede - Bareinlage noch mal zu zahlen MoMiG: Befreiung von der Einlagepflicht, wenn vollwertiger Rückgewähranspruch besteht, der jederzeit fällig oder fälligstellbar (Kündigung) ist und Abrede/Leistung in der Anmeldung offengelegt wird Problem: Haftung des Geschäftsführers, wenn der Rückgewähranspruch nicht mehr vollwertig ist (Vermögensverfall des Gesellschafters) und keine rechtzeitige Kündigung ausgesprochen wird 22

23 Pause 23

24 Genehmigtes Kapital Erstmals auch bei GmbH möglich (bisher nur bei AG) MoMiG: Gesellschaftsvertrag kann bei Gründung oder späterer Satzungsänderung Ermächtigung vorsehen: An Geschäftsführer Für maximal 5 Jahre Maximaler Höchstbetrag 50% des vorhandenen Stammkapitals Rechtsfolge: Geschäftsführer können neue Geschäftsanteile durch Bar- oder Sacheinlage ohne notariellen Kapitalerhöhungsbeschluss ausgeben Praxisrelevant für Aufnahme von Investoren oder Beteiligung von Managern/Mitarbeitern am Unternehmen 24

25 Aufwertung der Gesellschafterliste gutgläubiger Erwerb Geschäftsführer haben Gesellschafterliste stets zu aktualisieren Gesellschafterliste ist frei einsehbar bei Registergericht Inhalt: Name, Vorname, Wohnort, Geburtsdatum Firma der juristischen Personen Nennbetrag des jeweiligen Geschäftsanteils Neu: Geschäftsanteil nach laufender Nummer Problem: Haftung des Geschäftsführers bei nicht rechtzeitiger Einreichung der Liste! MoMiG: Gutgläubiger Erwerb von Anteilen möglich! Gutglaubensschutz in Gesellschafterliste Gesellschafterstellung hängt von Eintragung in Gesellschafterliste ab 25

26 Aufwertung der Gesellschafterliste gutgläubiger Erwerb Voraussetzungen: Geschäftsanteil/Recht daran Erwerb durch Rechtsgeschäft (i.d.r. Kauf- und Abtretungsvertrag) Veräußerer ist in Gesellschafterliste eingetragen Falsche Liste mindestens drei Jahre beim Handelsregister Ausnahme: Ausschlusstatbestand (weniger als drei Jahre, Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Erwerbers, Widerspruch zugeordnet) Bedeutung für Unternehmenskaufverträge! Due Diligence auf diese Punkte ausweiten weitere selbstständige Garantien zur Anteilsinhaberschaft in Vertrag aufnehmen 26

27 Sonstige Änderungen Geschäftsanteil kann künftig auf jedes Vielfache von 1,- lauten Bisher: mind. 100,- und Teilbarkeit durch 50,- Stimmrecht generell ebenfalls an 1,- orientiert, d. h., 1,- = eine Stimme 17 GmbHG wird aufgehoben Veräußerung von Anteilen ohne Genehmigung der Gesellschaft möglich Bei Gründung bzw. Kapitalerhöhung kann ein Gesellschafter mehrere Anteile übernehmen Übertragung mehrerer Teil-Anteile an einen Erwerber künftig zulässig Praxisrelevanz: Bedeutsam bei Begründung von Treuhandverhältnissen und Unternehmensverkäufen 27

28 Sonstige Änderungen Erweiterung der Bestellungsverbote für Geschäftsführer Insolvenzverschleppung Publizitätsverstöße Betrugstatbestände Wichtig: gilt auch für bereits bestellte Geschäftsführer Aber: Übergangsregelung Erleichterung von Zustellungen Eintragung einer Zustelladresse im Handelsregister Ziel: öffentliche Zustellung soll erleichtert werden 28

29 Sonstige Änderungen Führungslose GmbH Gesellschaft ist ohne Geschäftsführer (z. B. Abberufung oder Niederlegung) Vertretung der GmbH durch Gesellschafter für Zwecke der Zustellung Gesellschafter trifft Insolvenzantragspflicht! Folge bei Nichtbeachtung: Haftung der Gesellschafter mit gesamten Privatvermögen, sofern kein rechtzeitiger Insolvenzantrag gestellt wird Kein Privileg für Minderheitsgesellschafter! Ausnahme: Gesellschafter beweist, dass er weder von Insolvenzgrund noch Führungslosigkeit Kenntnis hatte 29

30 Exkurs: Insolvenztourismus Zukünftig kann der Verwaltungssitz einer GmbH im Ausland liegen Durch diese Änderung ist zu befürchten, dass eine deutsche GmbH an ihrem ausländischen Verwaltungssitz Insolvenz anmeldet, und sich die Insolvenz nach ausländischem Recht beurteilt (Einzelheiten sind noch nicht geklärt) 30

31 Exkurs: Beurkundung im Ausland Beurkundungen im Ausland (Bsp: Schweiz) können gegenüber Deutschland deutlich günstiger sein Grundsätzlich werden Auslandsbeurkundungen in Deutschland anerkannt, wenn sie der Beurkundung nach deutschem Recht gleichwertig sind. Dies muss jeweils im Einzelfall geprüft werden Auslandsbeurkundungen bei der Übertragung von GmbH- Geschäftsanteilen Beurkundung in Zürich wird anerkannt (BGH-Urteil) Seit ist in der Schweiz die Beurkundungspflicht für die Übertragung von Geschäftsanteilen weggefallen. Überwiegend besteht die Auffassung, dass auch deutsche GmbH-Anteile in der Schweiz ohne Notar übertragen werden können. Achtung: Dies ist rechtlich nicht sicher (keine Rechtsprechung bisher) Aber: 15 Abs. 4 GmbHG regelt, dass ein unwirksamer Kaufvertrag o.ä. geheilt wird, wenn die Abtretung der Anteile notariell erfolgt. Gestaltungsvorschlag: Kaufvertrag o.ä. in der Schweiz unterschreiben und lediglich die Abtretung der Anteile in Deutschland beurkunden lassen. 31

32 Praxistipps: Besteht jetzt Handlungsbedarf? Unternehmensgründer Inkrafttreten des MomiG abwarten, da Unternehmergesellschaft idr vorteilhaft gegenüber der englischen Ltd. Bei bestehenden GmbH s Prüfen, ob Gesellschaftsvertrag zu aktualisieren ist Prüfen, ob Kapitalaufbringung ordnungsgemäß erfolgt ist, gegebenenfalls Mängel heilen Bei Insolvenzgefahr: Prüfen, ob Insolvenz nach altem Recht vorteilhaft ist Schulung von Mitarbeitern ( Was ist eine Unternehmergesellschaft? ) Bei bestehenden Ltd s Prüfen, ob Umwandlung in deutsche Unternehmergesellschaft oder GmbH sinnvoll ist 32

33 Eigene Bewertung des MoMiG Unternehmergesellschaft wird die englische Ltd. voraussichtlich verdrängen Erleichterung und Beschleunigung der Gründung der GmbH sehr zu begrüßen Erhöhte Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Gesellschafter Durch das MoMiG erfolgen wichtige und sinnvolle Änderungen im Gesellschaftsrecht Rechtsform der GmbH wird für deutschen Mittelstand noch attraktiver Durch MoMiG wird der Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt Insgesamt gelungene Reform des GmbH-Rechts 33

34 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Ruhmann Peters Altmeyer GbR Hauser Gasse 19 b, Telefon +49 (0) Wetzlar Telefax +49 (0) Internet 34

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