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1 Lösung-8- WS 09/10 I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 auf Übergabe und Übereignung des Buches K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 BGB haben. Dann müsste zwischen V und K ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden sein. Indem sich K und V über den Kaufpreis und die Kaufsache geeinigt haben, ist davon auszugehen, dass sie übereinstimmende Willenserklärungen, die auf den Kaufvertragsabschluss gerichtet waren, abgegeben haben und daher ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. V könnte jedoch gemäß 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB im Falle des Vorliegens eines Leistungshindernisses von der Leistung befreit sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner (V) die Leistung nicht erbringen kann. Das Buch Charly Traum "Visionen eines Fußballtrainers" ist noch nicht geschrieben. Folglich kann weder V noch sonst jemand die Leistung erbringen. Daher liegt ein Leistungshindernis gemäß 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB vor. Folglich hat K keinen Anspruch gegen V auf Übergabe und Übereignung des Buches gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 BGB. II. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 30,00 Schadensersatz gemäß 311a Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. BGB K könnte gegen V Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß 311a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass K und V einen Kaufvertrag über das Buch geschlossen haben. Aus dem zu prüfenden Sachverhalt ist ersichtlich, dass ein solcher Kaufvertrag zwischen K und V abgeschlossen worden ist. Dieser Vertrag ist gemäß 311a Abs. 1 BGB auch wirksam. V ist aufgrund 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB von seiner Leistungspflicht befreit. Das Leistungshindernis müsste darüber hinaus bereits bei Vertragsschluss vorgelegen haben. Charly Traum hat das von V dem K angediente Buch nicht geschrieben. Damit lag ein Leistungshindernis bereits bei Vertragsschluss vor. V müsste das Leistungshindernis gemäß 311a Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BGB gekannt haben. V der zu jeder Zeit über die Sachlage Bescheid wusste, kannte damit auch das Leistungshindernis.

2 K müsste dadurch einen Schaden erlitten haben. Gemäß 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. K kann das Buch nun nicht an F liefern. Dadurch entgeht ihm ein Gewinn von 30,00. K hat folglich einen Schaden in Höhe von 30,00. Auch dieses "positive Interesse" des K wird durch 311a Abs. 2 BGB ersetzt. K hat folglich einen Anspruch auf Schadensersatz aus 311a Abs. 2 in Höhe von 30,00.

3 Lösung -9-WS 09/10 I. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung der Uhr gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 BGB K könnte gegen V Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Uhr gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 BGB haben. Dann müsste zwischen V und K ein Schuldverhältnis bestehen. V und K haben wie sich aus dem zu prüfenden Sachverhalt ergibt, bei dem Telefonat einen wirksamen Kaufvertrag nach 433 BGB geschlossen. V könnte jedoch gemäß 275 Abs. 1, 2. Alt. BGB von der Leistung befreit sein. Dazu müsste die Leistung jedermann unmöglich sein. Die Uhr ist verbrannt. Folglich kann weder V noch sonst jemand die von V gegenüber K geschuldete Leistung erbringen. Es liegt ein objektives Leistungshindernis vor. Also ist V von seiner Primärleistungspflicht (auch Hauptleistungspflicht genannt) gemäß 275 Abs. 1, 2. Alt. BGB befreit. Damit hat K keinen Anspruch gegen V auf Übergabe und Übereignung der Standuhr gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 BGB. II. Anspruch des K gegen V auf 250,00 Schadensersatz gemäß 311a Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. BGB K könnte gegen V Anspruch auf 250,00 Schadensersatz gemäß 311a Abs. 2, 2. Alt. BGB haben. Wie oben bereits dargelegt wurde, ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V geschlossen worden. K müsste von seiner Leistung gemäß 275 befreit sein ( 311a Abs. 1 BGB). Nachdem die Uhr verbrannt ist kann V diese Uhr nicht mehr liefern. Die Erbringung der Leistung wurde gemäß 275 Abs. 1, 2. Alt. BGB unmöglich. Weil die Uhr vor dem telefonischen Vertragsschluss zwischen V und K bereits verbrannt war, lag das Leistungshindernis bereits bei Vertragsschluss vor ( 311a Abs. 1 BGB). Fraglich ist, ob V das Leistungshindernis gemäß 311a Abs. 2 Satz 2, 276 Abs. 1 BGB zu vertreten hat. Ein Vertretenmüssen liegt dann vor, wenn V gemäß 311a Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BGB von dem Untergang der Uhr bei Vertragsschluss wusste oder gemäß 311a Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. den Untergang fahrlässig nicht kannte. V wusste nicht, dass die Uhr nach Geschäftsschluss aber vor dem Telefonat verbrannt ist. Er hätte es auch gar nicht wissen müssen. Damit hat er das Leistungshindernis nicht zu vertreten.

4 Folglich hat K keinen Anspruch gegen V gemäß 311a Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. BGB auf Schadensersatz in Höhe von 250,00. III. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Ersatzes in Höhe von 200,00 gemäß 285 Abs. 1, 1. Alt. BGB. K könnte gegen V einen Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes (stellvertretendes Commodum) in Höhe von 200,00 gemäß 285 Abs. 1, 1. Alt. BGB haben. Wie bereits oben geprüft und bestätigt wurde, liegt ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V über die Standuhr vor. V ist gemäß 275 Abs. 1 BGB von der Leistung befreit, weil die Uhr verbrannt ist. V müsste gemäß 285 Abs. 1 BGB infolge des Umstandes, aufgrund dessen er die Leistung nicht zu erbringen hat, einen Ersatz erhalten haben. Aufgrund des Brandes wurde V von seiner Leistung befreit. Infolge dieser Leistungsbefreiung hat V für die Uhr einen Ersatz von der Versicherung in Höhe von 200,00 erhalten. V könnte die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erheben. Dazu dürfte K aber seine Gegenleistung noch nicht erbracht haben. In dem K bereits den Kaufpreis über sein Internet-Banking auf das Konto des V überwiesen hat, hat er die Gegenleistung erbracht. Also steht V die Einrede des nichterfüllten Vertrags gemäß 320 BGB nicht zu. K hat einen Anspruch gegen V auf Herausgabe des Ersatzes in Höhe von 200,00 gemäß 285 Abs. 1, 1. Alt. BGB. Abwandlung: Wenn die Versicherungssumme 300,00 betrug, kann K auch diese in voller Höhe verlangen. Er hat zwar nur 200,00 für die Uhr bezahlt. Nach 285 BGB steht ihm aber ein Anspruch auf das "als Ersatz Empfangene" in voller Höhe zu.

5 Lösung -10-WS 09/10 L könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß 280 Abs. 1, Abs. 3 (i.v.m.) 283 Satz 1 BGB in Höhe von 200,00 haben. Dann müsste zwischen V und L ein Schuldverhältnis vorliegen. V und L haben einen Leihvertrag gemäß 598 BGB geschlossen, so dass ein Schuldverhältnis gegeben ist. V müsste gemäß 283 Satz 1 BGB wegen 275 BGB von der Leistung befreit sein. Dies wäre dann der Fall, wenn es V gemäß 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist, dieses Kostüm "Gorilla" zu verleihen. Das Karnevalskostüm ist verbrannt. Folglich kann V es nicht mehr ausleihen. Diese von ihm nach dem Leihvertrag zu erbringende Leistung ist ihm unmöglich. Damit ist er gemäß 275 Abs. 1 BGB von der Leistung befreit. Die Unmöglichkeit müsste nach Vertragsschluss eingetreten sein (Umkehrschluss aus 311a Abs. 1 a. E.). Das Kostüm verbrannte nach dem 02. Februar, so dass eine Pflichtverletzung nach Vertragsschluss vorliegt. V müsste diese Pflichtverletzung zu vertreten haben, 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Schuldner hat gemäß 599 BGB im Rahmen eines Leihverhältnisses nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Der Grund des Brandes war ein Kurzschluss, den V nur leicht fahrlässig verursacht hat. Folglich hat er gemäß 280 Abs. 1 Satz 2 i.v.m. 599 BGB die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. L hat keinen Anspruch gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß 280 Abs. 1, Abs. 3 i.v.m. 283 Satz 1 BGB in Höhe von 200,00.

6 Lösung-11- WS 09/10 V könnte gegen E einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens in Höhe von 5,00 gemäß 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB haben. Dann müsste zwischen V und E ein Schuldverhältnis bestehen. V und E haben einen wirksamen Leihvertrag gemäß 598 BGB geschlossen. Also liegt ein Schuldverhältnis vor. E dürfte trotz bestehender Möglichkeit nach Eintritt der Fälligkeit seiner Leistung nicht geleistet haben, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Leistung, nämlich die Rückgabe des "Wirtschaftsprivatrechts" war ihm möglich. Fraglich ist, wann die Fälligkeit eingetreten ist. Der Zeitpunkt der Fälligkeit war in dem Vertragsverhältnis des V mit E nicht bestimmt ( 604 Abs. 2 BGB) und ist auch nicht bestimmbar ( 604 Abs. 3 BGB). Somit kann V das Buch jederzeit gemäß 604 Abs. 3, 271 Abs. 1 BGB zurückfordern. Der Rückforderungsanspruch ist dann sofort fällig. V hat das Buch telefonisch zurückgefordert. Trotzdem hat E das Buch entgegen seiner Verpflichtung gemäß 604 Abs. 1 BGB nicht zurückgegeben. Damit hat E nach Eintritt der Fälligkeit nicht seine Leistungspflicht erfüllt. Weiterhin müsste V den E zur Leistung aufgefordert haben, 286 Abs. 1 Satz 1 a. E., Satz 2 BGB. Hier könnte V den E gemäß 286 Abs. 1 Satz 1 gemahnt haben. Eine Mahnung ist die dringende und unmissverständliche Aufforderung an den Schuldner nunmehr zu leisten. Mit dem Anruf hat V den E zur Leistung aufgefordert und gemahnt. Schließlich müsste E die Verzögerung zu vertreten haben, 280 Abs. 1 i.v.m. 286 Abs. 4 BGB. Vertretenmüssen umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit, 276 Abs. 1 Satz 1 BGB. E gab das Buch nicht zurück um weiterhin darin lesen zu können. Damit handelt E vorsätzlich. Er hat die Verzögerung der Rückgabe somit zu vertreten. Zudem müsste ein Verzögerungsschaden bei V entstanden sein, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. Verzögerungsschäden sind alle Nachteile im Vermögen, die daraus entstehen, dass der Schuldner nicht rechtzeitig erfüllt. V musste zwischenzeitlich zwei Kapitel aus dem Buch kopieren und dafür 5,00 bezahlen. Diese Kosten wären nicht entstanden, hätte E das Buch nach dem Anruf zurückgegeben. Damit ist der Verzug des E kausal für einen Schaden des V in Höhe von 5,00. Folglich liegt ein Verzögerungsschaden gemäß 280 Abs. 1 Satz 1 BGB bei V vor. V hat daher einen Anspruch gegen E auf Ersatz des Verzögerungsschadens in Höhe von 5,00 gemäß 280 Abs. 1 Satz 2, 286 BGB.

7 Theaterkarten/Lösung (SCHR NT 17) K könnte gegen V einen Anspruch auf 30,00 gem. 285 Abs. 1 Alt. 1 BGB haben. Dazu müsste ein Schuldverhältnis zwischen K und V entstanden sein. K und V haben sich über die Veräußerung der Theaterkarten geeinigt. Damit liegt ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Vertragsparteien gem. 433 BGB vor. Zu prüfen ist, ob V gem. 275 Abs. 1 BGB von der Leistung befreit ist. Dann müsste es V unmöglich sein, die Karten zu besorgen. Unmöglichkeit i.s.d. Gesetzes liegt vor, wenn der Schuldner noch nicht geleistet hat und auch nicht mehr leisten kann. Eigentümer der Karten auch nach Abschluss des Kaufvertrages ist V, bis sie die Karten der A aushändigt. Da das Stück ausverkauft ist, ist es V unmöglich, weitere Karten zu besorgen und an K vertragsgemäß zu leisten. Folglich ist V nach 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB von der Leistung im Verhältnis zu K befreit. Zu prüfen ist, ob V gem. 285 Abs. 1 Alt. 1 BGB für den geschuldeten Gegenstand - Theaterkarten - einen Ersatz erlangt hat. V erhielt von A 30,00 für die der K geschuldeten Karten. Damit erhielt V einen Ersatz. V müsste diesen Ersatz in Höhe von 30,00 auch "infolge des Umstandes" aus 275 Abs. 1 BGB erhalten haben. Der Grund für den Ausschluss der Leistungspflicht der V war die Übereignung der Karten an A. Damit hat V die 30,00 infolge dieses Umstandes i.s.d. 275 Abs. 1 BGB erhalten. Also hat V nach 285 Abs. 1 Alt. 1 BGB für den geschuldeten Gegenstand der Theaterkarten einen Ersatz in Höhe von 30,00 erlangt. Zu prüfen ist, ob V gegenüber K die Einrede des nichterfüllten Vertrages gem. 320 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend machen kann. Dann müsste V einen Anspruch gegen K haben. Dieser resultiert aus dem Kaufvertrag. Der Kaufpreisanspruch könnte allerdings gem. 326 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 275 Abs. 4 BGB entfallen sein. Dann müsste der Schuldner V gem. 275 BGB von der Leistung befreit sein. Dies ist vorliegend der Fall. Der Anspruch ist also grundsätzlich gem. 326 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 275 Abs. 4 BGB entfallen. K könnte jedoch gem. 326 Abs. 3 Satz 1 BGB zur Kaufpreiszahlung verpflichtet sein. Nach dieser Vorschrift bleibt zur Gegenleistung verpflichtet, wer Ersatz gem. 285 BGB verlangt. Genau dies ist geschehen. V behält also ihren Anspruch in Höhe von 20,00 und kann in dieser Höhe dem Anspruch der K die Einrede gem. 320 BGB entgegen setzen. K hat gegen V einen Anspruch auf 30,00 aus 285 Abs Alt. BGB Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 20,00.

8 "Malerarbeiten" Lösung Anspruch des Rektors der ebs gegen M auf Zahlung der Mehrkosten gem. 280 I, III, 282 BGB Die ebs könnte einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bezüglich des Ersatzes der Mehrkosten gegen M gem. 280 I, III, 282 haben. Dann müsste ein Schuldverhältnis gem. 280 I 1 bestehen. Zwischen der ebs und M wurde ein Werkvertrag geschlossen. Daher liegt ein Schuldverhältnis vor. In Bezug auf dieses Schuldverhältnis müsste M eine Nebenpflicht gem. 282 i.v.m. 241 II verletzt haben. Jeder Vertragspartner hat die Pflicht, auf die Rechtsgüter der anderen Vertragspartei Rücksicht zu nehmen. M hat wiederholt das Mobiliar und die Akten der ebs beschädigt. Daher hat er seine Sorgfaltspflichten aus dem Werkvertrag verletzt. Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch statt der Leistung ist die Unzumutbarkeit der Hinnahme der Pflichtverletzung gem Die Beschädigungen des M traten wiederholt auf. Er wurde mehrmals erfolglos abgemahnt. Dennoch hat er sein Verhalten nicht geändert. Es kann der ebs nicht zugemutet werden, weitere Beschädigungen zu dulden, während M seine Arbeiten verrichtet. Folglich war die Pflichtverletzung unzumutbar. M hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Es müsste der ebs ein Schaden entstanden sein. Durch die Beauftragung eines anderen Malers entstehen für die ebs Mehrkosten, die auf Seiten der ebs einen Schaden darstellen. M muss diesen Schaden ersetzen. Ergebnis: Die ebs hat gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bezüglich der Mehrkosten für die Beauftragung eines anderen Malers gem. 280 I, III, 282 i.v.m. 241 II.

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